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Maßstab

Wissenschaftliche Annäherung an den Antisemitismus

Abschnitt betitelt „Wissenschaftliche Annäherung an den Antisemitismus“

Der moderne Antisemitismus ist nicht bloßes Vorurteil, sondern eine Welterklärung. Durch Komplexitätsreduktion werden die „vielschichtigen Probleme und Ambivalenzen der modernen Welt und unserer Zeit […] kurzerhand zu einem […] ‚jüdischen Problem’ erklärt und verdinglicht”. Es handelt sich dabei um einen „Ressentimentkomplex” aus widersprüchlichen Fremdzuschreibungen. Jüdinnen*Juden stehen beispielsweise für den Kommunismus und Kapitalismus zugleich. Strukturell unterscheidet sich der Anti­semitismus vom Rassismus dadurch, dass er eine Gruppe nicht nur homogenisiert und abwertet, sondern ihr zugleich Macht beziehungsweise Übermacht zuschreibt. Diese paradoxe Gleichzeitigkeit von Verachtung und Allmachtsfantasie ist das strukturelle Spezifikum des Antisemitismus. Die Zuschreibung von Macht gilt nicht nur für den modernen Antisemitismus, sondern auch für den vormodernen Antijudaismus. Juden wird die Macht zugeschrieben, „Gott zu töten, die Beulenpest loszulassen oder […] Kapitalismus und Sozialismus herbeizuführen.” Diese Allmachtsfantasie trägt zugleich eine Erlösungsdimension in sich: An der als übermächtig imaginierten jüdischen Minderheit soll sich das Schicksal der Menschheit entscheiden.

In der nachfolgenden Darstellung werden unterschiedliche Formen des Antisemitismus dargestellt: der moderne Antisemitismus (dazu unter A.VI.1.a)aa)), die rassistische und völkische Dimension (dazu unter A.VI.1.a)bb)), der verschwörungsideologische Antisemitismus (dazu unter A.VI.1.a)cc)) sowie der sekundäre Antisemitismus und der Geschichtsrevisionismus (dazu unter A.VI.1.a)dd)). Diese Formen sind nicht voneinander getrennt zu betrachten; in der Praxis überlagern und verstärken sie sich gegenseitig. Abschließend wird anhand der Konzepte der Kommunikationslatenz und Umwegkommunikation erläutert, wie antisemitische Inhalte in zeitgenössischen Äußerungen codiert vermittelt werden (dazu unter A.VI.1.a)ee)).

Moderner Antisemitismus bezeichnet eine seit dem späten 18. und 19. Jahrhundert verbreitete Form des Antisemitismus, die durch spezifische Strukturmerkmale gekennzeichnet ist; er bildet zugleich den analytischen Rahmen, innerhalb dessen der rassistische, der verschwörungsideologische und der sekundäre Antisemitismus als seine Ausprägungen zu verstehen sind.

Der moderne Antisemitismus entstand im Kontext der gesellschaftlichen Modernisierung. Dabei greift er ältere antijudaistische Stereotype auf und aktuali­siert sie. Der vormoderne Antijudaismus war in der „konflikthaften Ablösung des Christentums vom Judentum” begründet und warf Jüdinnen*Juden vor, den ‚falschen’ Glauben zu haben; er legitimierte ihre Ausgrenzung primär religiös. Der moderne Antisemitismus konstruiert ‚die Juden’ einerseits als das ‚rassisch andere’ und gleichzeitig als Personifizierung der Moderne. Diese Gleichsetzung mit der Moderne hängt damit zusammen, dass die rechtliche Gleichstellung der Jüdinnen*Juden mit dem Aufstieg der bürgerlichen Gesellschaft zusammenfiel. Soziale Widersprüche, Konflikte und die negativ empfundenen Veränderungen moderner Gesellschaften wurden auf sie projiziert. So löste sich der Antisemitismus „von realen Konflikten […] und bietet als umfassende Welterklärung eine Heilslehre gegen die verunsichernde Moderne”.

Der Historiker und Sozialtheoretiker Moishe Postone argumentiert, dass der moderne Antisemitismus im Kern eine Reaktion auf die abstrakte Seite der Moderne ist. Abstrakte Macht wie Geld und komplexe Vermittlungsformen werden in der Figur des Juden personifiziert. Neben der historischen Zuschreibung von Macht wurde ‚der Jude’ auch als Träger von Geld wahr­genommen und mit der Zirkulationssphäre — dem Bereich von Handel, Geld­verleih und Spekulation — identifiziert. Diese Identifizierung geht darauf zurück, dass Jüdinnen*Juden für einen gewissen Zeitraum der Zugang zu anderen Erwerbsmöglichkeiten verwehrt blieb und sie dadurch in den Geldverleih gedrängt wurden*.* Postone zufolge sind die Eigenschaften, die Jüdinnen*Juden zugeschrieben werden — „Abstraktheit, Unfaßbarkeit, Universalität, Mobilität” —, genau die Charakteristika der abstrakten Seite des Kapitalismus, die der sichtbaren Produktionssphäre gegenübergestellt werden. Sie wirken real, sind aber nicht direkt sichtbar und adressierbar. Antisemitismus gibt dem Unbegreiflichen ein Gesicht, gegen das sich die eigene Wut richten kann.

Rassenideologischer und völkischer Antisemitismus

Abschnitt betitelt „Rassenideologischer und völkischer Antisemitismus“

Mit dem Aufkommen des Nationalismus und der pseudowissenschaftlichen Rassenlehre entwickelte sich im 19. Jahrhundert die Vorstellung einer Welt aus „ethnisch verstandenen ‚Völkern’”. Der Antijudaismus wurde biologisiert und die vermeintliche Andersartigkeit der Juden rassistisch begründet. Nationalismus und Nationalstaat definierten sich nicht allein über äußere Abgrenzungen, sondern ebenso über die Konstruktion „innere[r] Feinde[…]”, die in Europa mit Jüdinnen*Juden identifiziert wurden. Sie wurden nicht mehr als Angehörige einer fremden Religion verstanden, sondern als „Anti-Volk und Anti-Nation”: als wurzellose und kosmopolitische „Gegenrasse”, die die homogen gedachte völkische Gemeinschaft existentiell bedrohe. Während andere Völker als „nationale, ethnische und moralische Gemeinschaften” wahrgenommen werden, verkörpern Jüdinnen*Juden in dieser Vorstellung alles, „was ‚Gemeinschaft’ zersetzt”. Dieser völkisch-nationalistische Antisemitis­mus gipfelte im nationalsozialistischen Vernichtungsantisemitismus, dessen Ziel es war, die Volksgemeinschaft und die Welt von der als existenziell konstruierten jüdischen Bedrohung zu befreien.

Verschwörungsdenken und Antisemitismus sind strukturell verwandt. Beide führen abstrakte gesellschaftliche Verhältnisse und Krisen auf die Handlung einer im Geheimen agierenden Gruppe zurück. Empirische Studien zeigen, dass die Zustimmung zu antisemitischen Verschwörungsmythen statistisch mit der Akzeptanz anderer Verschwörungstheorien korreliert, da beide auf demselben psychologischen Grundfaktor einer kohärenten, verschwörungstheoretischen Weltsicht beruhen.

Das Bild ‚der Juden’ als verschworene und mächtige Gemeinschaft, die hinter den Problemen der Gesellschaft steckt, ist die Grundlage für die verschwörungs­ideologische Dimension des Antisemitismus. Im Mittelalter wurden Jüdinnen*Juden beschuldigt, durch Brunnenvergiftung, Ritualmord und Hostienschändung gegen die christliche Gemeinschaft zu konspirieren. Im antisemitischen Weltbild erscheinen ‚die Juden’ umso mächtiger, da sie als Minderheit „nicht sichtbar sind und doch angeblich versteckt überall die Strippen ziehen.”

Postones Argument, dass abstrakte gesellschaftliche Verhältnisse auf den ‚Juden’ projiziert werden, erklärt, warum Verschwörungserzählungen gerade in Phasen beschleunigter Modernisierung an Plausibilität gewinnen. Je undurch­sichtiger die gesellschaftlichen Verhältnisse wahrgenommen werden, desto anschluss­fähiger wird die Vorstellung eines im Geheimen agierenden Verantwortlichen.

Die Protokolle der Weisen von Zion, die erstmals 1903 im Russischen Zarenreich veröffentlicht wurden, sind die bekannteste antisemitische Verschwörungs­erzählung der Moderne. Das gefälschte Pamphlet beschreibt angebliche Geheimpläne des ‚Weltjudentums’ zur Errichtung jüdischer Weltherrschaft. Demnach kontrollieren Jüdinnen*Juden Geld, Banken und Medien und nutzen Liberalismus, Kommunismus und Demokratie als Mittel zur Durchsetzung ihrer Herrschaft. Zudem wird ihnen die Verantwortung für Kriege, Wirtschaftskrisen und gesellschaftliche Konflikte gegeben. Die Protokolle der Weisen von Zion bildeten einen zentralen Bestandteil der NS-Propaganda.

Gegenwärtige Verschwörungserzählungen operieren mit klassischen antisemiti­schen Zuschreibungen wie Wurzellosigkeit, Konspiration und Täuschung. In der Erzählung vom ‚Großen Austausch’ etwa orchestriert eine im Geheimen agierende internationale Elite einen gezielten Bevölkerungsaustausch durch Massenmigration. Als sichtbare, unmittelbare Bedrohung der ethnischen Homo­genität erscheinen Muslim*innen und Migrant*innen; als eigentliche Drahtzieher im Hintergrund wirken die Eliten oder ‚die Juden’. Die Kontinuität zum völkischen Antisemitismus ist strukturell. Die unsichtbare jüdische Macht zersetzt die Volksgemeinschaft, nun nicht mehr durch Bolschewismus oder Kapitalismus, sondern durch ethnische Vermischung. Das antisemitische Fundament dieser Erzählung ist dabei so tief eingeschrieben, dass der vermeintliche jüdische Strippenzieher auch dort, wo er ungenannt bleibt, „wie unbewusst ausgefüllt werden kann”.

Sekundärer Antisemitismus und Geschichtsrevisionismus

Abschnitt betitelt „Sekundärer Antisemitismus und Geschichtsrevisionismus“

Sekundärer oder Post-Shoah-Antisemitismus bezeichnet eine spezifische Form der Judenfeindschaft, die nach dem Holocaust beziehungsweise aufgrund des Holocaust entstand. Es handelt sich um eine Form der Schuld- und Erinnerungsabwehr, bei der „[d]er Mord an Jüdinnen und Juden […] weg-erklärt, derealisiert, bagatellisiert [wird], damit sich die Antisemit*innen erneut als Opfer ‚jüdischer Taten’ präsentieren können”. Er zeichnet sich durch Opfer-Täter-Umkehr, Relativierung oder Leugnung des Holocausts oder die Forderung nach einem Schlussstrich unter die Aufarbeitung des Nationalsozialismus aus. Jüdinnen*Juden werden als Störung des kollektiven Selbstbilds wahr­genommen, deren bloße Präsenz an den Nationalsozialismus mahnt. Dies begründet der Politikwissenschaftler Lars Rensmann damit, dass der Wunsch nach einer positiven nationalen Identität eine idealisierte Sicht auf die eigene Geschichte voraussetzt. Angesichts des Holocausts scheitert ein solches Vorhaben jedoch und führt stattdessen zur Ablehnung der Erinnerung:

Der sekundäre Antisemitismus zielt also darauf, die „Vergangenheit” so zu „bewältigen”, dass sie keine Bedeutung mehr für die Gegenwart hat.

Werden Personen sowohl zu sekundär antisemitischen Aussagen als auch zu klassischen antisemitischen Aussagen befragt, zeigt sich eine hohe Korrelation. Dies verdeutlicht, dass Schlussstrichforderungen und ähnliche Positionen meist mit traditionellen judenfeindlichen Ressentiments einhergehen.

Ein zentrales Instrument dieser Erinnerungsabwehr ist der Geschichts­revisionismus. Er bezeichnet allgemein die politisch motivierte Umdeutung der Geschichte; im Zusammenhang des sekundären Antisemitismus richtet er sich auf den Nationalsozialismus und den Holocaust. Die bedeutsamsten Behauptun­gen des Geschichtsrevisionismus umfassen das Abstreiten der deutschen Kriegsschuld und die Leugnung der Massenvernichtung der Jüdinnen*Juden; dazu gehören auch Relativierungen beider Themenbereiche. Er beinhaltet zudem die Entkontextualisierung und Derealisierung der Vergangenheit. Die extreme Rechte rückt inzwischen nicht mehr die offene Leugnung national­sozialistischer Verbrechen ins Zentrum ihrer geschichtspolitischen Interventionen, sondern die Gedenk- und Erinnerungskultur; der traditionelle Geschichtsrevisionismus hat dabei nicht vollständig an Bedeutung verloren.

Die Soziologen Werner Bergmann und Rainer Erb haben mit den Konzepten Kommunikationslatenz und Umwegkommunikation zentrale Analysekategorien für den Antisemitismus nach 1945 entwickelt. Sie unterscheiden eine psychologisch begründete Bewusstseinslatenz, die Formen des Antisemitismus bezeichnet, die dem Subjekt aufgrund von Verdrängung nicht bewusst sind, von einer systemtheoretischen Kommunikationslatenz. Letztere beschreibt die Diskrepanz zwischen privater Meinung und öffentlicher Äußerung. Nach dem Holocaust wurde offen artikulierter Antisemitismus gesellschaftlich sanktioniert, wobei antisemitische Einstellungen weiter bestanden. Die Umweg­kommuni­kation erlaubt Antisemitismus trotz dieses Tabus über Codes und Chiffren zu artikulieren. Diese transportieren ihre Bedeutung auch unab­hän­gig von der Intention der sprechenden Person, weil sie kollektiv verankert sind.

Für jede der beschriebenen Formen des Antisemitismus gibt es Chiffren. Für die Vorstellung einer jüdischen Weltverschwörung stehen Formulierungen wie ‚Globalisten’, ‚internationale Strippenzieher’, ‚Soros’ oder ‚Rothschilds’. Sie ersetzen den Begriff des „internationalen Geldjudentums”, übernehmen jedoch seine Erzählstruktur einer kleinen, im Verborgenen agierenden Geldelite. Die völkische Vorstellung von Jüdinnen*Juden als Zerstörer des ‚Volks’ setzt sich in Begriffen wie ‚Großer Austausch’ oder ‚Feind der Völker’ fort. Die Vorstellung einer jüdisch kontrollierten Presse, die im Nationalsozialismus im Begriff der ‚Judenpresse’ Ausdruck fand, lebt in Schlagworten wie ‚Lügenpresse’ oder ‚Systemmedien’ weiter. Sekundärer Antisemitismus äußert sich in Forderungen nach einem Schlussstrich unter die Erinnerungskultur und im Begriff ‚Schuldkult’.

Antisemitismus als Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG

Abschnitt betitelt „Antisemitismus als Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG“

Anforderungen an Menschenwürdeverletzungen durch Antisemitismus

Abschnitt betitelt „Anforderungen an Menschenwürdeverletzungen durch Antisemitismus“

Einen ausdrücklichen Schutz vor Antisemitismus gewährt das Grundgesetz nicht; ein solcher ergibt sich allerdings aus der Konkretisierung der Menschen­würdegarantie durch die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

Eine allgemein anerkannte Definition des Antisemitismus existiert nicht; sowohl die Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) von 2016, die die Bundesregierung empfiehlt, als auch die Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus (JDA) von 2021 sind umstritten. Dieser Streit muss im Kontext von Art. 21 Abs. 2 GG nicht entschieden werden. Da es hier um die Beurteilung konkreter Äußerungen und Verhaltensweisen geht, wird der Begriff des Antisemitismus im Folgenden fallgruppenbezogen entwickelt.

Auch die Zuordnung zum Schutzbereich eines der Diskriminierungsmerkmale aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht abschließend geklärt. Umstritten ist insbesondere, ob antisemitische Handlungen unter das Diskriminierungs­merkmal der „Rasse” oder das des Glaubens fallen. In seiner NPD-II-Entscheidung zum Schutzbereich der Menschenwürde führte das Bundes­verfassungs­gericht in Bezug auf Antisemitismus aus:

Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar (vgl. Höfling, a.a.O., Art. 1 Rn. 35). Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungs­verbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich — ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu BVerfGE 107, 275 <284>) — jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Das Gericht lässt also für Zwecke der Prüfung des Art. 21 Abs. 2 GG offen, ob es Antisemitismus als Diskriminierung wegen der „Rasse” einstuft oder ihn einem anderen Diskriminierungsmerkmal des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zuordnet (etwa dem Glauben). Nach dem hergebrachten Verständnis in der Rechtswissenschaft hat auch der Antisemitismus einen „rassistischen Bezugspunkt”, wenngleich hervorgehoben wird, dass der Rechtsbegriff des Rassismus das Risiko berge, affirmativ verstanden zu werden, also als Bestätigung der — irrigen — These, dass es unterscheidbare menschliche „Rassen” gebe.

Auf diese Diskussion kommt es hier nicht an, weil die Ungleichbehandlung von Menschen wegen ihres Jüdischseins jedenfalls von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verboten und vor dem historischen Hintergrund des Grundgesetzes auch das Paradebeispiel für eine die Menschenwürde verletzende Form der Diskriminierung ist.

Nicht jede gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßende und auf Antisemitismus beruhende Form der Ungleichbehandlung begründet indes auch eine Menschenwürdeverletzung. Vielmehr sind lediglich solche Diskriminierungen, die die elementare Rechtsgleichheit verletzen — mithin einen rechtlich abgewerteten Status schaffen oder Jüdinnen*Juden auf demütigende Weise ungleich behandeln —, auch als Menschenwürdeverletzungen zu qualifizieren (siehe zu dem Maßstab oben Teil 2 A.VI.1).

Neben den in einem entsprechenden politischen Konzept angelegten diskriminierenden „Zielen” einer Partei ist allerdings auch das antisemitische „Verhalten” ihrer Anhänger*innen relevant. Dieses kann sich beispielsweise in der Verletzung des Achtungsanspruchs von Jüdinnen*Juden durch anti­semiti­sche Äußerungen ausdrücken (siehe zu diesem Maßstab oben Teil 2 A.VI.1).

Eine Menschenwürdeverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass die Äußerung sich nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern ihrer Persönlichkeit abspricht.

Eine dem Antisemitismus inhärente Besonderheit für die Beurteilung von Äußerungen liegt wiederum in der weit verbreiteten Verwendung von chiffrierter Sprache zur Beschreibung von Jüdinnen*Juden. Das Sprechen in Codes erschwert einerseits eine eindeutige Bestimmung des antisemitischen Charakters einer Aussage, andererseits reduziert es von vornherein ihre Wirkung, weil nur Eingeweihte den Code entschlüsseln können.

Nicht alle antisemitisch motivierten Äußerungen und Beschimpfungen sind als Menschenwürdeverletzungen zu qualifizieren. Die Bewertung hängt vielmehr vom Einzelfall ab und muss nach Inhalt, Kontext und Wirkungsrichtung der jeweiligen Aussage differenzieren. Dennoch entstehen vor diesem Hintergrund typische Fallgruppen, in die die Rechtsprechung — insbesondere im Kontext des Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 StGB) — antisemitische Äußerungen als Verletzungen der Menschenwürde einordnet.

Antisemitische Äußerungen sind nach § 130 StGB strafbar, wenn sie in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, und sich gegen die in Deutschland lebende jüdische Bevölkerung als nationale, religiöse oder ethnische Gruppe richten, indem sie unter anderem deren Menschenwürde durch Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung angreifen. Eine Verletzung der Menschenwürde liegt immer in Äußerungen vor, die eine Gruppe wie Jüdinnen*Juden als minderwertig darstellen und ihnen das gleichwertige Lebensrecht in der staatlichen Gemeinschaft absprechen.

Der Bundesgerichtshof hat auch das Absprechen der Eignung für bestimmte öffentliche Ämter durch den Bezeichnungszusatz „Jude” in einem Artikel als strafbare Volksverhetzung eingestuft. Daraufhin hat das Bundesverfassungsgericht einschränkend festgestellt, dass zur Einordnung einer Bezeichnung eines anderen als Jüdin*Jude und deren potentieller Menschen­würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls, in dem die Äußerung getätigt wurde, zu differenzieren sei:

Allein in der Bezeichnung eines anderen als „Jude” liegt […] keine Herabsetzung. Diese Bezeichnung wird von Juden selbst verwandt und häufig mit Stolz. Der Zusatz als solcher verletzt die Menschenwürde anderer nicht. Allerdings kann eine Verletzung angesichts der Begleitumstände des Gebrauchs des Begriffs im Einzelfall vorliegen, insbesondere wenn der sich Äußernde sich mit der nationalsozialistischen Rassen­ideologie identifiziert oder seine Äußerungen sonst damit in Zusammenhang stehen.

Mithin kann eine Menschenwürdeverletzung auch in der bloßen Verwendung des Begriffs Jüdin*Jude liegen, sofern die Einzelumstände eine durch den Äußernden rassistisch motivierte Herabwürdigung erkennen lassen. In Äußerungen, die hingegen schon deshalb eine Verbindung mit den Verbrechen des Nationalsozialismus aufweisen, weil sie dem „charakteristischen Vokabular der Sprache des Nationalsozialismus” entspringen (in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm die Bezeichnung als „frecher Jude”), liegt eine Verletzung der Menschenwürde.

Auch — laut dem Bundesgerichtshof „insbesondere” — wenn sich der Äußernde mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert oder seine Äußerungen sonst damit im Zusammenhang stehen, kommt ein Angriff auf die Menschenwürde in Betracht.

So ist laut dem Bundesgerichtshof die Darstellung, Jüdinnen*Juden billigten ungeachtet strafrechtlicher Verbote wegen anderer, für sie vorrangiger Lehren im Talmud den sexuellen Missbrauch von Kindern, ein Angriff auf die Menschenwürde. Diese Äußerung unterstelle Jüdinnen*Juden die kollektive Missachtung der staatlichen Rechtsordnung in einem von der Öffentlichkeit als besonders verwerflich eingestuften Kriminalitätsbereich und stelle somit die Gesamtheit der jüdischen Bevölkerung als der Achtung als Staatsbürger unwert oder unwürdig dar. Das sei auch ein Angriff auf die Menschenwürde, weil sich der dortige Angeklagte mit der vorstehenden Äußerung gegen den Bau einer Synagoge wandte und „vor dem geschichtlichen Hintergrund der national­sozialistischen Judenverfolgung und der damit einhergehenden systematischen Zerstörung von Synagogen in einer die NS-Ideologie befürwortenden anti­semitischen Gesinnung zum Ausdruck bringt, Juden seien nicht würdig, Synagogen zu errichten”. Dadurch treffe er diese im Kernbereich ihrer Persönlichkeit.

Hinsichtlich Aussagen, die die Tatsache der systematischen Morde an Jüdinnen*Juden als Lüge darstellen, ist zu differenzieren: Das ‚einfache’ Bestreiten der Gaskammermorde ist laut dem Bundesgerichtshof noch nicht als Angriff auf die Menschenwürde im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die sogenannte „qualifizierte Auschwitzlüge” hingegen, also das Bestreiten der Morde an Jüdinnen*Juden während des Nationalsozialismus gerade in Verbindung mit der Behauptung, Jüdinnen*Juden würden diese „Lüge” nutzen, um hieraus Vorteile zu ziehen oder Profit zu schlagen, verletzt wiederum die Menschenwürde.

Die oben als ‚sekundärer Antisemitismus’ bezeichnete Leugnung oder Relativierung von antisemitischen NS-Verbrechen ist also nur in Ausnahmefällen als unmittelbare Verletzung der Menschenwürde von Jüdinnen*Juden einzustufen.

Ist eine Aussage mehrdeutig und lässt auch eine nicht strafbare Auslegung zu, ist die straflose Deutungsvariante zugrunde zu legen, solange nicht alle anderen Auslegungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden können. Dies wird im Hinblick auf das dem Antisemitismus inhärente Phänomen codierter Sprache relevant. Der Aussagegehalt ist im Lichte des Kontexts zu bewerten, in dem die Äußerung fiel, beispielsweise gegenüber einem in irgendeiner Richtung voreingenommenen Zuhörerkreis, dem die politische Einstellung des Äußernden bekannt ist. Maßgeblich für die Deutung chiffrierter antisemitischer Äußerun­gen ist das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durch­schnitts­publikums. Aufgrund der hohen Gewichtung der Meinungs­äußerungs­freiheit erfolgen Verurteilungen infolge chiffrierter Äußerungen extrem selten.

Für die Zwecke der nachfolgenden Darstellung kommt es für die Einstufung einer codierten antisemitischen Äußerung deshalb in einem ersten Schritt darauf an, ob die Äußerung von dem Zuhörerkreis ‚decodiert’ werden kann, bevor die so decodierte Aussage auf ihren die Menschenwürde verletzenden Charakter geprüft werden kann.

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