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Die AfD ist von einer Grundtendenz geprägt, einen ethnisch-kulturellen Volks­begriff zu realisieren. Dafür verfolgt sie das Ziel, bestimmte Deutsche mit Migrationsgeschichte — insbesondere Eingebürgerte und Doppelstaatler*innen — durch Ausbürgerungen und bevölkerungspolitische Maßnahmen in ihrer elemen­taren und demokratischen Rechtsgleichheit zu verletzen. Die Partei richtet sich damit gegen die Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Sie akzeptiert den egalitären Status der Staatsbürger*innen nicht, sondern strebt den Vorrang und die Homogenität eines ethnisch-kulturell verstandenen deutschen Volkes an.

Das rein rechtlich verfasste Staatsvolk im Sinne eines ethnischen, vorrechtlichen Volksbegriffs umzugestalten oder abwertend aufzuspalten, verstößt gegen die Menschenwürde, die in ihr verankerte elementare Rechtsgleichheit sowie den im Demokratieprinzip wurzelnden Grundsatz demokratischer Gleichheit (siehe oben A.II.1 und A.II.3.a)). Die Ideologie der AfD ist durch ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis geprägt (siehe oben A.II.2). Dies zeigt sich in ihren bevölkerungspolitischen Forderungen (siehe oben A.II.2.a)dd)) und der Forderung nach ethnisierten Kriminalitätsstatistiken und polizeilichen Presse­mitteilungen (siehe oben A.II.2.a)ee)). Entgegen der Erklärung zum deutschen Staatsvolk von 2021 ist ein ethnisch-kulturell verstandenes deutsches Volk zugleich Ziel und Subjekt der Politik der AfD (siehe oben A.II.2.b)aa)). Sie wertet Deutsche mit Migrationsgeschichte ab und degradiert entgegen dem egalitären Status diejenigen, die dem Verständnis der AfD zufolge zwar eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht zum Volk im ethnischen Sinne gehören sollen (siehe oben A.II.2.b)bb)). Ein zentrales und weit verbreitetes ideolo­gisches Motiv der Partei ist der drohende Untergang des ethnisch verstandenen deutschen Volkes, ein vermeintlicher Ausnahmezustand, mit dem sie ihre Politik rechtfertigt (siehe oben A.II.2.b)cc)). Dem durch Migration und Einbürgerung veränderten Staatsvolk spricht sie die volle Funktion ab, das demokratische Legitimationssubjekt aller Staatsgewalt zu sein (siehe oben A.II.2.b)dd)). Äußerungen im Sinne dieser Ideologie indizieren bereits die Ausgrenzung von Eingebürgerten, Doppelstaatler*innen und Deutschen mit Migrationsgeschichte (siehe oben A.II.2.c)).

Die AfD hängt einem ethnischen Volksverständnis nicht nur deskriptiv oder ideologisch an, sondern sie vertritt auch Maßnahmen, die diesen Volksbegriff staatlich verwirklichen. Dafür nimmt sie diejenigen Deutschen, die sie nicht zum ethnischen deutschen Volk zählt — Eingebürgerte, Ius-soli-Deutsche, Doppelstaatler*innen sowie Kinder staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien — in einen Zangengriff aus exkludierenden und reproduktiven Maßnahmen, der darauf gerichtet ist, das rechtliche Staatsvolk dem ethnischen Volk anzugleichen und schon für sich genommen mit der elementaren Rechtsgleichheit und/oder dem Demokratieprinzip unvereinbar ist (siehe oben A.II.3).

Die AfD strebt Ausbürgerungen von straffälligen Eingebürgerten und Doppelstaatler*innen sowie Gefährder*innen mit doppelter Staatsangehörigkeit an (siehe oben A.II.3.b)). Dies verstößt bei einem Teil der Doppelstaatler*innen sowie den Eingebürgerten gegen die elementare Rechtsgleichheit und damit die Menschenwürde. Die Ausbürgerungspläne verstoßen zugleich gegen das Demokratieprinzip.

Die bevölkerungspolitischen Maßnahmen des Kinderkredits der AfD-Bundes­tags­fraktion und verschiedener Maßnahmen der Geburtenförderung in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern der AfD sind eine demütigende Ungleichbehandlung gegenüber bestimmten Familien mit deutschen Kindern, die symbolisch aus dem deutschen Staatsvolk ausgeschlossen werden (siehe oben A.II.3.e).

Das Ziel, einen Auswanderungsdruck auf muslimische Deutsche zu erzeugen, ist zwar indiziert, lässt sich aber nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisen (siehe oben A.II.3.c)). Das Ziel der baden-württembergischen AfD-Fraktion, Doppelstaatler*innen aus Regierungsämtern auszuschließen, verstößt nicht gegen das Demokratieprinzip (siehe oben A.II.3.d). Die AfD verfolgt das Ziel, im Wesent­lichen zum Staats­angehörigkeitsrecht von 1999 oder 1990 zurückzu­kehren. Auch soweit dieses Ziel mit einer Realisierung ihres ethnischen Volks­ver­ständ­nisses kompatibel ist, bewegen diese Ziele sich im verfassungsrechtlichen Spielraum der Gesetzgebung, die Staats­angehörigkeit auszugestalten, sodass es sich nicht um verfassungs­feindliche Ziele handeln kann (siehe oben A.II.3.f)).

Die Partei ist in der Gesamtschau von einer Grundtendenz zur Realisierung eines ethnischen Volksverständnisses geprägt, die sich in der Ausbürgerungs­forderung und den bevölkerungspolitischen Maßnahmen rechtlich konkretisiert. Eine Gesamtschau zeigt, dass hinter einer vorder­gründi­gen Diskrepanz zwischen jüngeren parteioffiziellen Erklärungen und zahlreichen Einzeläußerungen ledig­lich eine taktische Unterdrückung der Grund­tendenz in der Programmatik steckt (siehe oben A.II.4).

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