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Keine NS-Wesensverwandtschaft

  1. Laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Wesens­verwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus ihre Verfassungs­widrigkeit indizieren. Die AfD weist allerdings keine solche Wesens­verwandtschaft auf. Der strukturelle Antisemitismus der Partei unterscheidet sich erheblich von dem der NSDAP und kann eine solche Annahme damit nicht tragen. Auch aus dem in der Partei verbreiteten Geschichtsrevisionismus kann der Schluss auf eine Wesensverwandtschaft nicht gezogen werden. Schließlich sind positive Bezugnahmen auf den Nationalsozialismus und seine Akteur*innen nur in einem Einzelfall zweifelsfrei nachweisbar, während weitere Bezugnahmen mangels Eindeutigkeit auf eine Wesensverwandtschaft nicht schließen lassen.

  2. Insbesondere folgt nicht aus jeder Verwendung von Parolen mit national­sozialistischem Anklang eine solche Wesensverwandtschaft. Björn Höcke schrieb etwa im August 2025 auf X mit Blick auf die neue AfD-Jugend­organisation: „Jugend muss durch Jugend geführt werden.” Diesen Leitsatz verwendete die Hitlerjugend. Im Mai 2021 verwendete Höcke außerdem die SA-Parole „Alles für Deutschland”. Beide Vorfälle überschreiten nicht die für die hier entscheidende Indizwirkung notwendige Schwelle zur glorifi­zierenden Bezugnahme auf den Nationalsozialismus, die eine Verbundenheit mit seinen Zielen begründen könnte.

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