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Maßnahmen gegen Gebietsverbände

Neben dem Ausschluss einzelner Mitglieder sieht das Parteiengesetz (PartG) in § 16 auch Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände vor. Auch hier bestehen hohe Hürden. So sind die Auflösung und der Ausschluss nach­geordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe gemäß § 16 Abs. 1 PartG nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. Der Parteivorstand oder der Vorstand eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine solche Maßnahme der Bestätigung durch ein höheres Organ, und die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn der nächste Parteitag diese Bestätigung nicht ausspricht (§ 16 Abs. 2 PartG). Schließlich müssen die Parteien betroffenen Gebietsverbänden die Anrufung eines Schiedsgerichts ermöglichen (§ 16 Abs. 3 PartG).

Als schwerwiegender Verstoß gegen die Parteiordnung gilt nach § 8 AfD-Bundessatzung insbesondere, wenn ein Gebietsverband Satzungs­bestimmungen beharrlich missachtet (§ 8 Abs. 2a), Beschlüsse übergeordneter Organe trotz angedrohter Sanktionen nicht umsetzt (§ 8 Abs. 2b) oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt (§ 8 Abs. 2c). In diesen Fällen kann der übergeordnete Landes- oder Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit (§ 8 Abs. 3 S. 1) entweder den Vorstand des betroffenen Verbands des Amts entheben (§ 8 Abs. 1a) oder den Gebietsverband auflösen (§ 8 Abs. 1b), beide Maßnahmen treten sofort in Kraft (§ 8 Abs. 3 S. 1). Sie bedürfen allerdings der nachträglichen Bestätigung durch den nächsten Landes- beziehungsweise Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit — andernfalls treten sie außer Kraft (§ 8 Abs. 3 S. 2). Gegen die Maßnahme ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat; das Schiedsgericht kann diese auf Antrag gesondert anordnen (§ 8 Abs. 3 S. 4—6).

In mindestens zwei Fällen leitete der Bundesvorstand und in einem Fall der Landesvorstand Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände ein: gegen den Landesverband Saarland 2016 und 2020, gegen den Landesverband Niedersachsen 2018 und gegen den bayrischen Kreisverband Augsburg-Land 2025.

2016 versuchte der Bundesvorstand unter Frauke Petry und Jörg Meuthen, den Landesverband aufzulösen; begründet wurde dies mit Kontakten ins rechtsextreme Milieu. Der Versuch scheiterte schließlich am Bundes­schiedsgericht, das die Auflösung als unverhältnismäßig einschätzte. 2020 versuchte der Bundesvorstand unter Jörg Meuthen und Tino Chrupalla, den Landesvorstand abzusetzen. Diesmal wurde der Schritt mit der willkürlichen Verweigerung von Delegiertenakkreditierungen, der Manipulation der Mitgliederaufnahme sowie weiteren Verstößen gegen die Bundessatzung begründet.

In Niedersachsen setzte der Bundesvorstand Anfang 2018 unter Meuthen und Gauland den Landesvorstand ab. Offiziell wurde die Absage eines Sonder­parteitags als Begründung angeführt. Kritiker*innen werteten diesen Schritt hingegen als Eingriff in einen internen Konflikt. Das Bundesschiedsgericht bestätigte die Entscheidung des Bundesvorstands.

Im Fall des Kreisverbands Augsburg-Land enthob der bayerische Landesverband 2025 den dortigen Kreisvorstand seines Amtes. Als Begründung wurden schwerwiegende Satzungsverstöße und Pflichtverletzungen genannt. Dem Kreisvorstand wurde vorgeworfen, Mitgliedsanträge willkürlich abgelehnt, die Einberufung einer geforderten Mitgliederversammlung verweigert und notwendige Nachwahlen unterlassen zu haben. Zudem stand im Raum, dass Spendengelder zweckwidrig verwendet worden waren. Der Landesverband schließt nicht aus, dass einzelne Vorgänge strafrechtliche Relevanz haben könnten.

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