Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich kein Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Die EMRK steht innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines einfachen Bundesgesetzes, entfaltet jedoch über diesen formalen Rang hinaus Wirkung: Das Bundesverfassungsgericht zieht sie als Auslegungshilfe heran, um den Inhalt und die Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes zu bestimmen. Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden will. Ziel ist dabei nicht die Parallelisierung einzelner Schemata und Begriffe zwischen der deutschen und der europäischen Ebene, sondern die Vermeidung von Völkerrechtsverletzungen. Die Grenzen dieser konventionsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz selbst: Sie endet dort, wo die anerkannten Methoden der Auslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar sind, und darf insbesondere nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz eingeschränkt wird.