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Abwertung und Ausgrenzung Schutzsuchender

Mit Blick auf die Rechtlosstellung von Schutzsuchenden sind zu berücksichtigen: die geplante massenhafte Abschiebung von Straftäter*innen, Gefährder*innen, Geduldeten und Menschen ohne Identitätsnachweise sowie von einer unbe­stimm­ten weiteren Anzahl von Personen, die ihren Schutzstatus verlieren sollen (siehe oben A.III.2); weiter der Aus­schluss der Grundsicherung für Aus­länder*innen, die Reduzierung von Asylbewerberleistungen auf „Brot, Bett und Seife” und der Ausschluss von Geduldeten von wesentlichen Gesundheits­leistungen (siehe oben A.III.3); schließlich das brandenburgische Verbot für Schutzsuchende, öffentliche Veranstaltungen zu betreten, und das sachsen-anhaltinische Vorhaben, „Sonderklassen” für die Kinder von Schutzsuchenden einzurichten (siehe oben A.III.4).

Die Eintrittswahrscheinlichkeit für Verletzungen der Menschenwürde durch Abschiebungen in Folter und andere Formen der menschenunwürdigen Behand­lung ist hoch. Die AfD hat ihre Ziele klar formuliert — nämlich „millionenfach” abzuschieben —, hat die dafür besonders in Betracht kommenden Personen­gruppen benannt — Straftäter*innen, Gefährder*innen, Menschen ohne Identitätsnachweise —, hat eine Vorstellung davon, wie sie die Anzahl der Ausreisepflichtigen massiv erhöhen kann — nämlich durch einen nahezu vollstän­di­gen Rückbau des Schutzsystems für Geflüchtete —, und sie will Rechtsschutz gegen Asylentscheidungen unterbinden. Außerdem ist dieses Ziel ideologisch fest in der Partei verankert. Der hohen Eintrittswahrscheinlichkeit steht auch nicht entgegen, dass die Partei bisher keine Gesetzesentwürfe für eine Abschaffung des Art. 16a GG und einer Reform des Asylgesetzes oder genaue Pläne zum Rückzug aus europarechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen zum Schutz von Geflüchteten vorgelegt hat.

Das Gewicht der drohenden Menschenwürdeverletzungen ist hoch. Zwar lässt sich nicht sicher prognostizieren, in wie vielen Fällen es infolge massenhafter Abschiebungen im Zielstaat zu Folter oder anderer menschenunwürdiger Behand­lung käme. Allerdings wäre jede einzelne dieser Würdeverletzungen gravierend, weil sie die personale Integrität der Betroffenen berührte. Auch liegt in der geplanten systematischen Vorgehensweise und der infolgedessen großen Anzahl an Betroffenen eine besonders große Gefahr für solche Integritäts­verletzungen.

Die Wahrscheinlichkeit ist auch hoch, dass die AfD existenzsichernde Leistungen Schutzsuchenden strukturell vorenthalten würde. Sie plant zum einen, den Zugang für Drittstaatsangehörige erst nach zehn Jahren sozial­versicherungs­pflichtiger Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Dies würde insbesondere anerkannte Schutzsuchende betreffen. Daneben soll von Asylbewerber*innen und Ausreisepflichtigen nur noch die physische Existenz gesichert werden („Brot, Bett, Seife”). Zusätzlich soll die Gesundheitsversorgung für Geduldete nur noch eine „akute Notfallversorgung” beinhalten.

All diese Maßnahmen sind hinreichend konkretisiert und die Partei hat sie teils über einen langen Zeitraum entwickelt. Die ideologische Bedeutung für ihre Umsetzung ist hoch, weil die AfD die Vorenthaltung des menschenwürdigen Existenz­mini­mums für ein effektives Instrument zur Steuerung von — aus ihrer Sicht — unerwünschter Migration hält. Über die Verschlechterung von Gesund­heits­leistungen sollen migrationspolitische Ziele verfolgt werden.

Das Gewicht dieser Maßnahmen ist erheblich. Ihre Umsetzung könnte zur Verelendung von arbeitslosen Schutzsuchenden führen, die keinen anderen Zugang zu menschenwürdigen Leistungen haben, insbesondere weil ihnen die Rück­kehr in ihr Herkunftsland unmöglich oder unzumutbar ist. Außerdem würde pauschal allen mittellosen Schutzsuchenden über die Reduzierung auf das physische Existenzminimum — Ende 2024 bezogen knapp 461.000 Menschen Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz — eine menschen­würdige Existenz versagt, solange sie keinen Anspruch auf Analogleistungen haben. Schließlich hätte der Ausschluss von Geduldeten von wichtigen medizinischen Leistungen erhebliche Auswirkungen auf deren Leben und Gesundheit.

Auch die Eintrittswahrscheinlichkeit für das Verbot für Schutzsuchende, Schutz­berechtigte und vollziehbar ausreisepflichtige Personen in Brandenburg, öffent­liche Veranstaltungen zu betreten, ist hoch. Das Vorhaben ist rechtlich nicht komplex und deshalb leicht umsetzbar. Die AfD Brandenburg hat es selbst zu einer Maßnahme stilisiert, die Leben retten soll, und ihr Vorhaben ist auch sonst ideologisch stark fundiert. Das Gewicht ist mit Blick auf den weiten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Verbots, die Bedeutung öffentlicher Veranstaltungen für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die stigmatisierende Wirkung erheblich, allerdings begrenzt durch den räumlichen Anwendungsbereich auf Brandenburg.

Schließlich ist auch die Eintrittswahrscheinlichkeit für „Sonderklassen” für die Kinder von Schutzsuchenden in Sachsen-Anhalt hoch. Der Landesverband hatte diese Forderung bereits 2017 erhoben. Ausweislich der Begründung aus dem Wahlprogramm 2026 hält er „Sonderklassen” für notwendig zum Schutz der ‚einheimischen’ Kinder. Die Segregation der Kinder von Schutzsuchenden in separaten Klassen hätte erhebliche Nachteile für ihren Bildungsfortschritt und dazu ebenfalls große stigmatisierende Wirkung, allerdings wiederum begrenzt durch den räumlichen Anwendungsbereich auf Sachsen-Anhalt.

Damit besteht insgesamt mit Blick auf massenhafte Abschiebungen eine sehr große Gefahr für die Menschenwürde einer schwer bestimmbaren, aber erheb­lichen Anzahl an Schutzsuchenden; die vollständige Vorenthaltung des menschenwürdigen Existenzminimums ist eine große Gefahr für die Menschen­würde arbeitsloser anerkannter Schutzsuchender und die teilweise Vorenthaltung durch die Begrenzung auf das physische Existenzminimum eine erheb­liche Gefahr für die Menschenwürde aller nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten (Geduldete, Personen im Asylverfahren). Außerdem besteht eine große Gefahr für Geduldete aufgrund der menschenwürdewidrigen Beschränkung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung; das Betretungsverbot und die Sonderklassen bedeuten jeweils eine erhebliche Gefahr für die Menschenwürde von Schutzsuchenden und ihren Kindern.

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