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Maßnahmen zur Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs

Fraglich ist damit, ob die AfD einem ethnischen Volksverständnis nicht nur deskriptiv oder ideologisch anhängt, sondern auch auf dessen Realisierung durch rechtlich konkretisierte Maßnahmen abzielt. Eine Partei kann einen ethnischen Volksbegriff gegenüber dem grundgesetzlichen Volksbegriff auf zwei Arten realisieren: Erstens indem sie Staatsangehörige, die dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff nicht entsprechen, aus dem Staatsvolk exkludiert, was von der Diskriminierung in einzelnen an den Status anknüpfenden Rechten bis zum Entzug der Staatsangehörigkeit selbst reichen kann. Neben diesen exkludierenden Maßnahmen kann eine Partei einen ethnischen Volksbegriff durch reproduktive Maßnahmen realisieren, indem sie gezielt versucht, den Anteil des ethnischen Volkes am Staatsvolk durch Geburtenförderung und Bevölkerungspolitik zu erhöhen. Solche exkludierenden und reproduktiven Maßnahmen zielen darauf, das Staatsvolk mit dem ethnischen Volk in Kongruenz zu bringen.

Zunächst ist in einer Maßstabskonkretisierung zu klären, inwieweit der egalitäre Status der Staatsangehörigen durch die Menschenwürde und das Demokratieprinzip geschützt ist (dazu unter A.II.3.a)). Obwohl dieser Abschnitt dem Prüfungspunkt der Menschenwürde untergeordnet ist, werden die Maßstäbe in Hinblick auf die Menschenwürde und das Demokratieprinzip gemeinsam konkretisiert.

Dann werden die von der AfD konkret geforderten Maßnahmen, die der Umsetzung eines ethnischen Volksbegriffs dienen könnten, im Einzelnen ermittelt und unter Anwendung der erarbeiteten Maßstäbe geprüft: die Ausbürgerung bestimmter Deutscher mit Migrationsgeschichte (dazu unter A.II.3.b)), die Erzeugung von Auswanderungsdruck auf muslimische Deutsche (dazu unter A.II.3.c)), den Ausschluss von Doppelstaatler*innen aus Regierungs­ämtern (dazu unter A.II.3.d)), eine auf bestimmte Staatsbürger*innen beschränk­te Geburtenförderung (dazu unter A.II.3.e)) sowie eine Reform des Einbürgerungsrechts durch die Rückkehr zum Abstammungsprinzip (dazu unter A.II.3.f)). Abschließend wird das Ergebnis zusammengefasst (dazu unter A.II.3.g)).

Maßstabskonkretisierung: der egalitäre und unteilbare Status der Staatsangehörigkeit in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Abschnitt betitelt „Maßstabskonkretisierung: der egalitäre und unteilbare Status der Staatsangehörigkeit in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“

Zunächst ist zu klären, inwieweit der egalitäre Status der Staatsangehörigen durch die Menschenwürde (dazu unter A.II.3.a)aa)) und das Demokratieprinzip (dazu unter A.II.3.a)bb)) geschützt ist. Danach ist aus Gründen dogmatischer Kohärenz zu klären, inwieweit sich die Garantien der Menschenwürde und des Demokratieprinzips mit Art. 16 Abs. 1 GG decken, der als solcher nicht zu den zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört (dazu unter A.II.3.a)cc)).

Menschenwürde: elementare Rechtsgleichheit der Staatsbürger*innen

Abschnitt betitelt „Menschenwürde: elementare Rechtsgleichheit der Staatsbürger*innen“

Das Grundgesetz kennt zwei grundlegende Status: den Subjektstatus aller Menschen und den Bürgerstatus der Deutschen. Der Subjektstatus ist die durch die Menschenwürde gesicherte Stellung des Menschen als rechtsfähiges, anerkanntes und rechtsschutzberechtigtes Subjekt in der Rechtsordnung, der „fundamentale Status der Freiheit und Gleichheit”. Aus dem Subjekt­status folgen unmittelbar die Garantien der Menschenwürde: Schutz der Individualität, Identität und Integrität, die elementare Rechtsgleichheit sowie die Eigenschaft, als Rechtssubjekt ein Recht auf Rechte zu haben. An diesen Status als Rechtssubjekt knüpfen des Weiteren die menschenrechtlichen Grundrechte des Grundgesetzes an, wie etwa die allgemeine Handlungsfreiheit, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das allgemeine Persönlich­keitsrecht, die Glaubensfreiheit, die Meinungsfreiheit, das Asylrecht, das Recht auf effektiven Rechtsschutz oder die grundrechtsgleichen Justizrechte.

An den Status der Staatsangehörigkeit knüpfen die Deutschengrundrechte wie die Versammlungs-, Vereinigungs- oder Berufsfreiheit sowie die demo­kratischen Mitwirkungsrechte des Wahlrechts oder des gleichen Amtszugangs an. Diese Grundrechte ergeben sich jeweils aus dem Status; eine Sonderstellung nimmt Art. 16 Abs. 1 GG ein, der nicht nur ein an den Status anknüpfendes Grundrecht ist, sondern den Status der Staatsangehörigkeit selbst und insbesondere dessen Stabilität schützt. Erst aus der Summe der an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Deutschengrundrechte und demokratischen Mitwirkungsrechte entsteht der volle Bürgerstatus.

Nicht nur der Subjektstatus aller Menschen, sondern auch der Status der Staatsangehörigen ist als Ausfluss der elementaren Rechtsgleichheit ein Status von Gleichen. Die Menschenwürde ist „egalitär”, sie vermittelt allen Menschen „unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht” denselben Status als Subjekt. Aber auch die Gleichheit der Staats­ange­hörigen ist nicht erst durch das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG oder Art. 16 Abs. 1 GG verbürgt, sondern folgt schon aus der Menschenwürde selbst, wie die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zeigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon im KPD-Urteil von 1956 eine Verbindung von der Menschenwürde zur gleichen Teilhabe in der Demokratie gezogen:

In der freiheitlichen Demokratie ist die Würde des Menschen der oberste Wert. Sie ist unantastbar, vom Staate zu achten und zu schützen. Der Mensch ist danach eine mit der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung begabte „Persönlichkeit”. Sein Verhalten und sein Denken können daher durch seine Klassenlage nicht eindeutig determiniert sein. …] Für den [politisch-sozialen Bereich bedeutet das, daß es nicht genügt, wenn eine Obrigkeit sich bemüht, noch so gut für das Wohl von „Untertanen” zu sorgen; der Einzelne soll vielmehr in möglichst weitem Umfange verantwortlich auch an den Entscheidungen für die Gesamtheit mitwirken. …] Da Menschenwürde und Freiheit jedem Menschen zukommen, die Menschen insoweit gleich sind, ist das [Prinzip der Gleichbehandlung aller für die freiheitliche Demokratie ein selbstverständliches Postulat.

Das Prinzip der Gleichbehandlung als „selbstverständliches Postulat” leitete das Bundesverfassungsgericht nicht nur aus der Demokratie, sondern aus der Menschenwürde als deren oberstem Wert ab. Auch dass der Einzelne „in möglichst weitem Umfang an den Entscheidungen für die Gesamtheit” mitwirken solle, folgerte das Gericht aus der Statusgleichheit des Menschen. Ein in der Menschenwürde verankerter Anspruch auf gleiche demokratische Teilhabe ist hier schon angelegt.

Ausbuchstabiert hat das Bundesverfassungsgericht diesen Anspruch erst Jahrzehnte später in seiner Rechtsprechung zur europäischen Integration. In der „Lissabon”-Entscheidung von 2009 entwickelte das Bundesverfassungsgericht die Verankerung der Statusgleichheit in der Menschenwürde wie folgt:

Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert.

Das in der Menschenwürde verankerte Recht auf Demokratie verteidigte das Bundesverfassungsgericht in der „Griechenlandhilfe”-Entscheidung auch gegen vielzählige kritische Stimmen aus der verfassungsrechtlichen Literatur:

Der Senat hält indes an seiner Auffassung fest. Der letztlich in der Würde des Menschen wurzelnde Anspruch des Bürgers auf Demokratie (vgl. BVerfGE 123, 267 <341>) wäre hinfällig, wenn das Parlament Kernbestandteile politischer Selbstbestimmung aufgäbe und damit dem Bürger dauerhaft seine demokratischen Einflussmöglichkeiten entzöge. Das Grundgesetz hat den Zusammenhang zwischen Wahlrecht und Staatsgewalt in Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG für unantastbar erklärt […].

Das Bundesverfassungsgericht hielt danach in ständiger Rechtsprechung, etwa in der Entscheidung zur Teilnahme von Unionsbürgern an Bürgerbegehren von 2016, an dem „Menschenwürdegehalt politischer Selbstbestimmung” fest:

Obwohl das Demokratieprinzip durch eine unzulässige Ausdehnung der Wahl­berechtig­ten durchaus verletzt werden kann …], wird der durch den Anspruch auf Demokratie gem. Art. 20 I und II iVm Art. 28 I und Art. 79 III GG geschützte [Menschenwürdegehalt politischer Selbstbestimmung in der Regel nicht allein dadurch berührt, dass dieses Recht zu Unrecht auch Dritten eingeräumt wird […].

Eine etwas längere Ausführung zum Ankerpunkt demokratischer Teilhabe in der Menschenwürde findet sich in der „OMT”-Entscheidung von 2016:

Das Grundgesetz geht vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, einen menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips. Dieser ist in der Würde des Menschen verankert […]. Der Mensch ist danach eine zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung begabte „Persönlichkeit”. Er wird als fähig angesehen und es wird ihm demgemäß abgefordert, seine Interessen und Ideen mit denen der anderen auszugleichen. Um seiner Würde willen muss ihm eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden. Für den politisch-sozialen Bereich bedeutet das, dass es nicht genügt, wenn eine „Obrigkeit” sich bemüht, noch so gut für das Wohl von „Untertanen” zu sorgen; der Einzelne soll vielmehr in möglichst weitem Umfange verantwortlich auch an den Entscheidungen für die Gesamtheit mitwirken […].

Unter Rekurs auf die KPD-Entscheidung buchstabierte das Bundesverfassungs­gericht hier eine freiheitliche Dimension des Menschenwürdekerns aus, die die freiheitliche Entfaltung über individuelle Autonomie auf kollektive Selbstbestimmung im demokratischen Ausgleich umfasse. Zugleich betonte das Gericht, dass der Menschenwürdekern politischer Selbstbestimmung auch eine Mitbestimmung in Gleichheit verbürge.

An diese Rechtsprechungslinie knüpfte das Bundesverfassungsgericht auch in der NPD-II- und Heimat-Entscheidung an. Auch hier ging es von einem „menschenrechtlichen Kern” des Demokratieprinzips aus:

Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratie­prinzips […].

Die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als oberster Wert des Grundgesetzes anerkannt …]. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Ihr liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als eine Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann […]. Die Ausgestaltung der staatlichen Ordnung hat dieser Vorstellung der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen […]. [Ausgehend vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen verbürgt das Grundgesetz im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt sachlich und personell zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips […].

Die Menschenwürde ist in den NPD-II- und Heimat-Entscheidungen nicht nur der oberste Wert der Verfassung, sondern vielmehr der „Ausgangspunkt”, aus dem sich auch die übrigen Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ableiten, nämlich das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit. Die Dimension elementarer Rechtsgleichheit als in der Würde des Menschen wurzelnder Vorbedingung demokratischer Selbstbestimmung spiegelt sich auch in den Maßstäben der NPD-II-Entscheidung zum Demokratieprinzip:

Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung […]. Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess nicht vereinbar.

Hier leitet das Bundesverfassungsgericht aus dem Demokratieprinzip Erfordernisse ab, die nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung auch schon eine Verletzung der Menschenwürde begründen würden: ein rechtlich abgewerteter Status mancher Bürger, der Einzelne dauerhaft oder vorübergehend willkürlich aus der politischen Willensbildung ausschließt.

Das aus der Menschenwürde abgeleitete Recht auf Demokratie ist Gegenstand einer regen wissenschaftlichen Kontroverse geworden. Diese entzündete sich vor allem daran, dass das Recht auf Demokratie als einklagbarer subjektiver Anspruch die gerichtliche Kontrolle auf nichtjustiziable Ergebnisse des politischen Prozesses ausweite, faktisch eine Popularklage gegen die europäische Integration ermögliche oder Zugang und Teilhabe an der Demokratie menschenrechtlich öffne.

Unter Gesichtspunkten der elementaren Rechtsgleichheit kommt es allerdings nicht auf die einzelnen, in der Tat weitreichenden Gewährleistungen des Rechts auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG an, sondern lediglich auf dessen Ankerpunkt in der Menschenwürde. Die Menschenwürde schreibt sicherlich kein bestimmtes Konzept kollektiver, demokratischer Selbstbestimmung vor. Ansonsten wären auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hinfällig, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung eine Vielzahl von demokratischen Legitimationsweisen umfasst. Die Menschenwürde verbürgt allerdings die grundlegende Gleichheit aller Bürger*innen in der Teilhabe an dieser wie auch immer ausgestalteten demokratischen kollektiven Selbstbestimmung. Das aus der Würde des Menschen abgeleitete Postulat der gleichen Teilhabe taucht deswegen in den Entscheidungen zum Verfassungskern auf: von der „KPD”-Entscheidung von 1956 über die „Lissabon”-Entscheidung von 2009 und die „OMT”-Entscheidung von 2016 bis zu der „NPD II”-Entscheidung 2017 und der „Heimat”-Entscheidung von 2024. Eine Demokratie, deren oberster Wert die Statusgleichheit des Menschen ist, muss daraus auch die Statusgleichheit ihrer Bürger*innen ableiten. Beide Status des Individuums sind wegen der gleichen Würde aller Menschen damit unteilbar: Das Grundgesetz kennt weder Menschen noch Bürger*innen zweiter Klasse.

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Anschluss an die „NPD II”-Entscheidung in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass politische Konzepte, die die Gleichheit der Staatsangehörigen in Frage stellen, nicht nur gegen das Demokratieprinzip, sondern auch gegen die Menschenwürde verstoßen:

Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs” mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird.

Die Gleichbehandlung aller Staatsbürger folgt zum anderen aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie bildet den interpretatorisch leitenden Ausgangspunkt bei der Bestimmung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

In Anlegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass das sogenannte „Remigrationskonzept” Martin Sellners …] nicht jeden Staatsbürger in der rechtlich verfassten Gemeinschaft als gleichberechtigt anerkennt. Seine Vorstellungen missachten das [durch die Menschenwürde geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit, weil sie für Deutsche mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status vorsehen […].

Auch für das Bundesverwaltungsgericht strahlt der egalitäre Subjektstatus aus der Menschenwürde in den egalitären Status der Staatsangehörigen aus, sodass eine Aufspaltung in Staatsangehörige erster und zweiter Klasse nicht nur gegen das Demokratieprinzip, sondern vielmehr auch gegen die Menschenwürde verstößt.

Die elementare Rechtsgleichheit der Staatsbürger*innen

Abschnitt betitelt „Die elementare Rechtsgleichheit der Staatsbürger*innen“

Obwohl der egalitäre Status der Staatsbürger*innen in der Menschenwürde verankert ist, begründet nicht jede Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Deutschen eine Verletzung der Menschenwürde. Dies ist nur der Fall, wenn die Ungleichbehandlung die elementare Rechtsgleichheit der Betroffenen verletzt.

Die elementare Rechtsgleichheit ist nach den in diesem Gutachten entwickelten Maßstäben verletzt, wenn die Ungleichbehandlung an nicht oder kaum verfüg­baren Merkmalen, insbesondere den persönlichen Merkmalen nach Art. 3 Abs. 3 GG anknüpft, schwere Nachteile nach sich zieht und willkürlich ist (siehe oben Teil 2 A.I.1). Eine Ungleichbehandlung zwischen Staatsbürger*innen, die nicht zugleich diese Voraussetzungen erfüllt, verletzt nicht die Menschenwürde. Dies wäre etwa bei Ungleichbehandlungen der Fall, die Staatsbürger*innen an verfügbaren Merkmalen differenzieren, keine schweren Nachteile nach sich ziehen oder zwar nicht gerechtfertigt, aber nicht völlig sachgrundlos und damit willkürlich sind. Auch wenn solche Ungleichbehandlungen nicht die Schwelle der elementaren Rechtsgleichheit überschreiten, können sie unter Gesichtspunkten des Demokratieprinzips (dazu unten A.II.3.a)bb)) dennoch relevant im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sein.

Eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit der Staatsbürger*innen kann etwa dann vorliegen, wenn die Ungleichbehandlung an der Abstammung eines Menschen anknüpft. Als schwerer Nachteil kommt insbesondere eine Ungleichbehandlung in den demokratischen Mitwirkungsrechten oder in statusschützenden Rechten wie Art. 16 Abs. 1 GG in Frage, etwa durch einen vollständigen Entzug des egalitären Status durch die Ausbürgerung (dazu unter A.II.3.a)cc)). Auch Eingriffe in das bedingungslose Bleiberecht der Staatsbürger*innen kommen in Frage. Auch eine demütigende Ungleich­behandlung in Bezug auf den Status als Staatsangehöriger oder die an diesen Status anknüpfenden Rechte kann den Betroffenen zugleich als Mensch herabwürdigen. Die Ungleichbehandlung als Bürger*in stellt in diesen Fällen zugleich die Statusgleichheit als Mensch in Frage.

Aus den Anforderungen aus der Menschenwürde an die Strafe könnten sich auch absolute Schranken für die Ausbürgerung als Sanktion für Straftaten ergeben.

Das Bundesverfassungsgericht begründete 1973 in der „Lebach”-Entscheidung den Resozialisierungsanspruch von Strafgefangenen und leitete diesen unter anderem aus der Menschenwürde ab:

Verfassungsrechtlich entspricht diese Forderung dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. Als Träger der aus der Menschenwürde folgenden und ihren Schutz gewährleistenden Grundrechte muß der verurteilte Straftäter die Chance erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen. Vom Täter aus gesehen erwächst dieses Interesse an der Resozialisierung aus seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG. Von der Gemeinschaft aus betrachtet verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die auf Grund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; dazu gehören auch die Gefangenen und Entlassenen.

Während beim Resozialisierungsgedanken in der „Lebach”-Entscheidung vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Sozialstaatsprinzip im Vordergrund standen, spezifizierte das Bundesverfassungsgericht in der Vereinsverbot-Entscheidung von 2018 die aus der Menschenwürde er­wachsende Anforderung an die Strafsanktion und machte damit klar, wo der Menschenwürdekern des Resozialisierungsgedankens liegt, der folglich auch von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst ist:

Die Garantie der Unantastbarkeit der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG wendet sich gerade dagegen, Menschen fallen zu lassen, auch wenn sie Recht verletzt haben. Auch Strafgefangene verdienen eine Chance, sich wieder in die Gesellschaft einzufinden.

Die Ausbürgerung stellt demgegenüber den endgültigen Verstoß aus der rechtlich verfassten Gemeinschaft dar und würde so den auch in der Menschenwürde wurzelnden Zweck des Strafvollzugs, Straftäter*innen zu resozialisieren, zwangsläufig vereiteln. Denn mit der Ausbürgerung verlören deutsche Straftäter*innen auch ihr bedingungsloses Bleiberecht und damit die gesicherte Resozialisierungsperspektive in Deutschland. Resozialisierung ist kein Sozialisierungsauftrag an einen beliebigen Zweitstaat, sondern der Auftrag der Wiedereingliederung in die deutsche rechtlich verfasste Gemeinschaft. Deutsche Staatsbürger*innen könnten kaum deutlicher ‚fallen gelassen’ werden, als wenn sie durch die Straftat ihre Staatsangehörigkeit mit allen daraus erwachsenden demokratischen Mitwirkungsrechten und den Deutschengrund­rechten für immer verlören, gleichsam verbannt würden. Dies schließt nicht aus, dass Ausbürgerungen an strafbares Verhalten anknüpfen können, wie in § 35 StAG, der mit dem Einbürgerungsbetrug auch strafbares Verhalten erfasst und auf einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts basiert. Er knüpft aber nicht konstitutiv an strafbares Verhalten an, sondern an die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung. Die Ausbürgerung gerade mit dem Zweck, herkömmliche — auch schwere — Straftaten zu sanktionieren, wäre hingegen mit der Garantie der Menschenwürde unvereinbar, weil sie nicht nur sanktionieren würde, sondern die Betroffenen für immer ‚fallen ließe’.

Demokratieprinzip: egalitärer Status der Bürger*innen

Abschnitt betitelt „Demokratieprinzip: egalitärer Status der Bürger*innen“

An dieser Stelle ist der rechtliche Maßstab dahin gehend zu konkretisieren, welche Anforderungen sich aus dem Demokratieprinzip an die Gleichbehandlung der Staatsbürger*innen und deren Schutz vor Ausbürgerungen ergeben. Hier ist zunächst auf den egalitären Status der Bürger*innen als eine von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG vorausgesetzte und geschützte Vorbedingung demokratischer Willensbildung einzugehen (dazu unter A.II.3.a)bb)(1)). Das Bundesverfassungsgericht hat den Maßstab aufgestellt, nach dem der willkürliche dauerhafte und vorübergehende Ausschluss Einzelner mit dem Demokratieprinzip unvereinbar ist (dazu unter A.II.3.a)bb)(2)). Der endgültige Entzug des egalitären Status durch die Ausbürgerung ist folglich auch am Demokratieprinzip zu messen (dazu unter A.II.3.a)bb)(3)). Insbesondere ist der Ausschluss aus dem Staatsvolk infolge einer Straftat oder als Gefahrenabwehr am Demokratieprinzip zu prüfen (dazu unter A.II.3.a)bb)(4)).

Egalität der Staatsbürger*innen als Voraussetzung der Demokratie

Abschnitt betitelt „Egalität der Staatsbürger*innen als Voraussetzung der Demokratie“

Der egalitäre Status der Bürger*innen ist eine Vorbedingung demokratischer Willensbildung und wird durch Art. 20 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich 1974 von der Auffassung abgegrenzt, bei der Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts herrsche eine verringerte Grund­rechts­bindung. Dabei hat es sich auf die Bedeutung der Staatsangehörigkeit für das „freiheitliche demokratische Gemeinwesen” gestützt:

Die früher vorherrschende und zum Teil noch jetzt anzutreffende Vorstellung, es handele sich bei der Zuerkennung der Staatsangehörigkeit um eine Abgrenzung des Staatsvolkes unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten, die der Staat nach seinem Ermessen — allenfalls eingeschränkt durch das Willkürverbot — vornehmen könne, entspricht nicht dem Verständnis des demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes. Dieses Verständnis wird verfassungsrechtlich dadurch gekennzeichnet, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 Abs. 2 GG), daß sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin vollzieht, und daß die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, die für jeden einzelnen mit dem Besitz der Staatsbürgerschaft verbunden sind, zugleich konstituierende Grundlagen des gesamten Gemeinwesens bilden. Der inneren Beziehung des freien Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, daß seine Staatsbürgerschaft als grundsätzlich unentziehbar gewährleistet ist (Art. 16 Abs. 1 GG). Mit alledem wäre die Auffassung unvereinbar, die Entscheidung über den Erwerb eines derart bedeutsamen Status könne im freien Belieben von Staatsorganen stehen; auch würde es nicht genügen, die Regeln darüber ledig­lich sach- und systemgerecht auszugestalten. Vielmehr müssen die ent­sprechenden Gesetze die Grundentscheidungen der Verfassung, wie sie vor allem in den Grundrechten zum Ausdruck kommen, beachten und ihrerseits zu deren Verwirklichung beitragen.

In dieser Entscheidung ging es vor allem um die Geltung von Art. 3 Abs. 2 GG in Bezug auf den Staatsangehörigkeitserwerb der Kinder deutscher Frauen. Aber zu den „Grundentscheidungen der Verfassung” zählt selbstverständlich auch das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. In der „Ausländerwahlrecht I”-Entscheidung von 1990 hat das Bundesverfassungsgericht die demokratische Funktion der Staatsangehörigkeit ausbuchstabiert:

Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Voraussetzung für den gleichen staats­bürgerlichen Status, der einerseits gleiche Pflichten, zum anderen und insbesondere aber auch die Rechte begründet, durch deren Ausübung die Staatsgewalt in der Demokratie ihre Legitimation erfährt.

Die Legitimationskette vom Staatsvolk, das sich nach Art. 116 Abs. 1 GG aus den einzelnen Staatsangehörigen zusammensetzt, zum Staat ist in der Staats­angehörigkeit verankert, da die einzelnen demokratischen Mitwirkungsrechte an den Status der Staatsangehörigkeit anknüpfen. Die Staatsangehörigkeit konsti­tu­iert damit das demokratische Legitimationssubjekt. In der Grundsatz­entscheidung zum Entzug der Staatsangehörigkeit von 2009 hat das Bundes­verfassungsgericht deswegen festgestellt, dass das Rechtsinstitut der Staatsangehörigkeit eine objektive „demokratische Bedeutung” hat:

Die Staatsangehörigkeit als Rechtsinstitut hat über den subjektiven Gewähr­leistungsgehalt hinaus zugleich rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung, denn der bürgerschaftliche Status betrifft die konstituierenden Grundlagen der Rechts­ordnung und des Gemeinwesens: Über ihn wird die Staatsgewalt — vermittelt über das Wahlrecht — legitimiert […].

Weil die Staatsangehörigkeit das Legitimationssubjekt konstituiert, muss sie egalitär strukturiert sein — nicht nur in der Ausübung (Wahlrecht), sondern erst recht in der Zugehörigkeit selbst. Die Gleichheit in der Ausübung demokratischer Freiheit wäre nichts wert, wenn der sie gewährleistende Status nicht ebenso durch eine strikte Gleichheit geschützt wäre. Denn der egalitäre Status ist eine vorgelagerte Funktionsbedingung demokratischer Willensbildung. Bei den besonderen wahlrechtlichen Gleichheitssätzen geht das Bundes­verfassungs­gericht deswegen auch davon aus, dass sie nicht nur die Integrität der Wahl schützen, sondern auch einen vom Demokratieprinzip vorausgesetzten egalitären Status der Staatsbürger*innen:

Die Allgemeinheit der Wahl sichert, wie die Gleichheit der Wahl, die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger bei der politischen Selbstbestimmung.

Die Staatsangehörigkeit begründet einen „Status streng formeller demokratischer Gleichheit”, der sich auf die Ausübung der politischen Mitwirkungsrechte bezieht. Dieser Status ist als Vorbedingung demokratischer Selbstbestimmung deswegen nicht nur durch die besonderen Gleichheitssätze in Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 1, 2 und 3 GG sowie Art. 16 Abs. 1 GG geschützt, sondern wird bereits vom Demokratieprinzip in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG vorausgesetzt, wie auch das Bundesverwaltungsgericht 2024 feststellte:

Der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Staatsbürger folgt zum einen aus dem Demokratieprinzip, das zu den unverzichtbaren Elementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört. Demokratie ist — wie das Bundesverfassungs­gericht formuliert hat — die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger, die in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich bestimmen. Daher ist für ein demokratisches System die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung unverzichtbar […].

Im nächsten Schritt ist zu klären, wann die demokratische Gleichheit im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verletzt ist.

Willkürlicher vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss einzelner

Abschnitt betitelt „Willkürlicher vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss einzelner“

Der egalitäre Status wird verletzt durch den willkürlichen vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss Einzelner aus der demokratischen Willensbildung. Schon sehr früh hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass etwa der verfassungswidrige Wahlrechtsentzug dem „demokratischen Prinzip” widerspricht.

Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Weg entzogen wird.

In der NPD-II-Entscheidung erklärte das Bundesverfassungsgericht in dieser Linie, den „dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschluss Einzelner” aus der demokratischen Willensbildung für unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG:

Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess nicht vereinbar.

Der Ausschluss aus der demokratischen Willensbildung kann zunächst einzelne demokratische Mitwirkungsrechte betreffen — allen voran das Wahlrecht, wie beim Ausschluss von Menschen mit Behinderungen oder Insassen psychiatri­scher Anstalten. Der gravierendste und vor allem endgültige Ausschluss ist aber der rechtliche Entzug des gesamten Status: die Ausbürgerung, mit der alle staatsbürgerlichen und damit auch die genuin demokratischen Rechte verloren gehen. Der vollständige Statusverlust ist damit der schwerwiegendste Ausschluss aus der demokratischen Willensbildung. Als solcher ist er willkürlich, wenn er ohne sachlichen Grund erfolgt:

„Das Willkürverbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt […].

Der hier in Rede stehende Sachbereich ist der Prozess der demokratischen Willensbildung, aus dem heraus sich die Sachgründe zur Ungleichbehandlung der Bürger*innen erklären müssen, die eigentlich gleichberechtigt an der Legitimation der staatlichen Gewalt teilhaben.

Die Anforderungen aus dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG an Ausbürgerungen sind bisher wenig entwickelt, da für gewöhnlich der verfassungsrechtliche Prüfmaßstab allein Art. 16 Abs. 1 GG ist. Nach den soeben entwickelten Maßstäben sprechen aber zwei triftige Gründe dafür, Ausbürgerungen auch an Art. 20 Abs. 1 und 2 GG zu messen, insbesondere dort, wo Art. 16 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab nicht zur Verfügung steht. Zum einen suspendiert die Ausbürgerung die staatsbürgerliche Egalität vollständig. Durch die Ausbürgerung wird der Betroffene statusrechtlich gegenüber den verbleibenden Staatsangehörigen zu einem Ungleichen gemacht.

Zweitens verkehrt jede Ausbürgerung die demokratische Selbstbestimmung des Volkes in einen Einzelfall von Fremdbestimmung, da dem Ausgebürgerten jede Chance genommen wird, auf die Gesetze einzuwirken, denen er nun unterworfen ist. Ausbürgerungen berühren damit direkt den demokratischen Legitimations­zusammenhang, da sich die Staatsgewalt von der Elementareinheit des eigenen Legitimationssubjekts trennt: dem einzelnen Bürger. Dass die Staatsgewalt dennoch demokratisch legitimiert auch in das eigene Legitimationssubjekt eingreifen kann, zeigt schon Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Vorgang ist allerdings unter Gesichtspunkten des Demokratieprinzips hochgradig rechtfertigungs­bedürftig.

Solch eine Rechtfertigung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass das Staatsangehörigkeitsrecht selbst Materie demokratischer Gestaltung ist. Der Demos entscheidet im demokratischen Verfahren auch über seine eigenen Zugehörigkeitsverhältnisse und Zutrittsbedingungen. Daraus resultiert der einfachgesetzlich große Spielraum zur Ausgestaltung des Staatsangehörig­keitsrechts. Insbesondere besteht ein demokratischer Entscheidungs­spielraum für ein Modell singulärer Zugehörigkeit zum Staatsvolk, das keine oder kaum doppelte Staatsangehörigkeiten zulässt.

Aus diesem Spielraum lassen sich die meisten anerkannten legitimen Zwecke einer Ausbürgerung unter Gesichtspunkten des Demokratieprinzips rekonstruieren. In einem Modell singulärer Zugehörigkeit können die Staats­angehörigen nur an einem einzigen demokratischen Prozess teilnehmen und werden ausgebürgert, wenn sie sich etwa einer anderen politischen Gemeinschaft anschließen, indem sie eine andere Staatsangehörigkeit erwerben (§ 25 StAG a.F.) oder im Kindesalter von Mitgliedern einer anderen politischen Gemeinschaft in diese hineinadoptiert werden (§ 27 StAG a.F.). Auch die Optionspflicht (§ 29 StAG a.F.) steht in einem inneren Zusammenhang mit dem Erwerb einer doppelten Staatsangehörigkeit und der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Die demokratische Gestaltbarkeit der Staatsangehörigkeit kann auch unter Demokratieaspekten Ausbürgerungstatbestände rechtfertigen, die an den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit anknüpfen, weil die Entscheidung für ein Modell singulärer Zugehörigkeit eine demokratisch legitime Option ist. Der Ausgestaltung des demokratischen Zugehörigkeitsmodus sind die Ausbürgerungszwecke zuzuordnen, Mehrfachstaatsangehörigkeiten zu ver­meiden und auf die Abwendung vom deutschen und die Hinwendung zu einem anderen Staat zu reagieren. Wird eine Zugehörigkeit zum Staatsvolk eingeführt, die Doppelzugehörigkeiten zulässt, können sich aus der Zugehörig­keit zu zwei politischen Gemeinwesen spezifische Konfliktlagen — wie die doppelte Wehrpflicht — ergeben, zu deren Auflösung eine Ausbürgerung gerechtfertigt werden kann (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG).

Ausbürgerung als Folge einer Straftat, insbesondere herkömmlicher Kriminalität

Abschnitt betitelt „Ausbürgerung als Folge einer Straftat, insbesondere herkömmlicher Kriminalität“

So weit der demokratische Spielraum der Gesetzgebung ist, die Staats­angehörigkeit zwischen singulärer und mehrfacher Zugehörigkeit auszu­gestalten und Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitserwerbs festzulegen, so eng ist er bei Ausbürgerungen, die in keinem spezifischen Bezug zur Entscheidung singulärer oder doppelter Zugehörigkeiten stehen. Dies betrifft insbesondere die Ausbürgerung als Folge eines staatlich missbilligten, etwa strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens. Hier ist der demokratische Spielraum deutlich enger als bei der Ausgestaltung des Zugehörigkeitsmodells und den Einbürgerungsvoraussetzungen. Im demokratischen Prozess kann nicht frei, per Mehrheit entschieden werden, wer aus dem Demos auszuschließen ist. Dies würde die oben beschriebenen Grundlagen demokratischer Willensbildung untergraben, das demokratische Versprechen gleicher Freiheit brechen und die Mehrheitsverhältnisse verabsolutieren und versteinern.

Einige Stimmen der verfassungsrechtlichen Literatur sind deswegen bei der dezidiert demokratischen Rechtfertigung von Ausbürgerungen äußerst zurück­haltend. So fragt Möllers, ob es unter Gesichtspunkten der Demokratie überhaupt zulässig sein kann, die Staatsangehörigkeit abzuerkennen, schließt dies in Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG aber nicht vollständig aus. Gärditz stellt fest, dass „die demokratische Öffnung der Mitgliedschaft im Legitimationssubjekt” grundsätzlich „eine Einbahnstraße” sei. Das heißt, die demokratisch frei gestaltbaren Zutrittsvoraussetzungen — wie die strafrechtliche Unbescholtenheit oder die Sicherung des eigenen Unterhalts — spiegeln sich gerade nicht in demokratisch frei gestaltbaren Ausschließungsvoraussetzungen. Für Wallrabenstein gibt es deswegen unter Gesichtspunkten staatsbürgerlicher Gleichheit sogar nur einen einzigen legitimen Ausbürgerungszweck, nämlich spezifische Konfliktlagen aus der doppelten Staatsangehörigkeit aufzulösen. In ähnlicher Stoßrichtung wie Wallrabenstein geht Kießling davon aus, dass Ausbürgerungen gar nicht an staatlich missbilligtes Verhalten anknüpfen dürfen, sondern nur an Ordnungsgesichtspunkte wie doppelte Staats­angehörigkeiten.

Es gibt allerdings auch Stimmen, die eine Ausbürgerung als Rechtsfolge für Fehlverhalten für zulässig erachten. So sieht Giegerich — allerdings ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Demokratieprinzip — bei terroristischen Straftaten oder in Anlehnung an die Gründe für den Ausschluss der Einbürgerung in § 11 StAG eine Möglichkeit, Bürger wegen Fehlverhaltens auszubürgern. Nach Hailbronner und Weber — die sich explizit mit dem Demokratieprinzip auseinander­setzen — müssen „Verlustgründe, die an ‚illoyales Verhalten’ anknüpfen, einer besonders strikten Überprüfung im Hinblick darauf [genügen], ob sie demokratieadäquat und mit der strikten Statusgleichheit der Bürger in Einklang zu bringen sind”. Sie sehen aber auch auf der Ausschließungsseite einen demokratischen Spielraum.

Ein Prüfstein für diesen Spielraum ist der verfassungs- und völkerrechtlich hochumstrittene § 28 Abs. 1 Nr. 2 GG, der die Ausbürgerung bei Teilnahme an Kampfhandlungen einer ausländischen terroristischen Organisation vorsieht — und damit an ein strafbares Fehlverhalten anknüpft (§ 129b Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB). Die Stimmen, die § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG für verfassungs­gemäß erachten, stellen jedoch stets auf die Abwendung vom deutschen Staat und gleichzeitige Hinwendung zu einer staatsähnlichen ausländischen Organisation ab und gerade nicht auf die reine Strafbarkeit des Verhaltens. Sie rekurrieren damit auf die demokratische Entscheidung zwischen singulärer oder mehrfacher Zugehörigkeit und die freiwillige Hinwendung zu einem anderen staatlichen politischen Gemeinwesen oder einer anderen staatsähnlichen politischen ausländischen Organisation. Auch der Gesetzesentwurf erwähnt die Strafbarkeit des Verhaltens nicht, sondern stellt alleinig auf die Abwendung vom deutschen Staat ab.

Das deutsche Strafrecht kennt allerdings durchaus die Verkürzung demokratischer Rechte infolge von Straftaten. Gemäß § 45 Abs. 5 StGB ist der vorübergehende Wahlrechtsentzug als Nebenfolge bestimmter Straftaten möglich, die die Bundesrepublik Deutschland, die freiheitliche demokratische Grundordnung, die äußere Sicherheit oder die demokratische Willensbildung gefährden. Dies gilt gemäß §§ 92a, 101 und 108c StGB für Straftaten aus dem Abschnitt Friedensverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, dem Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit sowie dem Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen. In dem Wahlrechtsentzug als Nebenfolge einer Freiheitsstrafe ist ein vorübergehender Teilausschluss aus dem Demos zu sehen, der Straftaten sanktioniert.

Diese Wahlrechtsausschlüsse wurden vom Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht überprüft. In der Wahlrechtsausschluss-Entscheidung von 2019 hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, dass „Ziele der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung” Differenzierungen der strikt-formalen demokratischen Gleichheit — in diesem Fall die Allgemeinheit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 GG — rechtfertigen können. Es wäre also denkbar, dass Straftaten, die Voraussetzungen und Ergebnisse der demokratischen Willensbildung gefährden wie der Hochverrat nach § 81 StGB sogar den endgültigen Ausschluss aus dem Demos demokratisch rechtfertigen können, um die demokratische Willensbildung zu schützen.

Dagegen spricht allerdings, dass selbst derjenige, der die Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, nach Art. 18 GG zwar sein Asylrecht und — zumindest laut dem einfachen Gesetzgeber — sein Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (siehe § 39 Abs. 2 BVerfGG), nicht aber den Schutz seiner Staats­angehörigkeit verwirken kann. Das schärfste, wenn auch bisher unangewen­dete individualrechtliche Schwert der Verfassung gegen Verfassungsfeinde kennt also die Ausweisung von Ausländern, aber gerade nicht die Ausbürgerung von Deutschen zum Schutz der Verfassung.

Die beiden Grenzfälle — Demokratieschutzdelikte und Straftaten, aus denen eine Hinwendung zu einem anderen Staat spricht — sind in diesem Gutachten nicht abschließend zu klären. Jenseits von Straftaten, die weder die demokratische Willensbildung gefährden noch eine Hinwendung zu einem anderen Staat ausdrücken, scheitert jedenfalls ein Ausschluss aus dem Staatsvolk wegen allgemeiner Kriminalität am Demokratieprinzip. Die Anknüpfung an her­kömmliche Kriminalität wird dabei sowohl von führenden Befürworter*innen als auch von Kritiker*innen der Sanktionsausbürgerung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 GG gleichermaßen für verfassungs- und insbesondere demokratiewidrig erachtet. So schreiben Hailbronner und Weber:

Gleichwohl ergeben sich aus dem Demokratieprinzip, den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anknüpfungsgrenzen, die etwa allgemeine Kriminalität ebenso wie organisierte Clankriminalität auf eine Sanktionierung innerhalb der staatlichen Gemeinschaft verweisen […].

Auch Gärditz sieht für herkömmliche Straftaten nur den Rahmen der innerstaatlichen Bewältigung durch das Strafrecht:

Mit der Aufnahme als Mitglied müssen Konflikte folglich innergesellschaftlich bewältigt werden. Einheitsstiftung erfolgt daher nicht exkludierend durch personale Flurbereinigung, sondern integrativ durch Sanktionierung. Hierin zeigt sich dann auch der Eigenwert eines rechtsstaatlichen Strafrechts für die Demokratie.

In der Anknüpfung an herkömmliche Kriminalität sah Sachs einen Fall willkürlicher Ausbürgerungen, was auch am Demokratieprinzip nicht zu recht­fertigen wäre:

Auch mit der vorgenannten Erweiterung [zur unzumutbaren Vermeidbarkeit] ist noch nicht sichergestellt, dass die von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG zumindest gemeinten Fälle von Willkür ausnahmslos als Entziehung erfasst werden. Hierzu können insbesondere Regelungen gehören, die „den Verlust der StA als Instrument zur Erzwingung von für die StA sachfremden Rechtspflichten” einsetzen würden, zumindest grundsätzlich auch „der StA-Verlust als kriminelle Strafe oder Straffolge.” Ob letzteres auch im Falle von Straftaten gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gelten muss, scheint allerdings fraglich; ebenso kommt ein Sachzusammenhang des Fortbestands der Staatsangehörigkeit mit der „Ableistung des Wehrdienstes” jedenfalls eher in Betracht als mit „der Erfüllung von Steuer- und Unterhaltspflichten”.

Ausbürgerungen wegen herkömmlicher, auch schwerer Straftaten sind im Ergebnis nicht mit dem Demokratieprinzip vereinbar. In ihnen kommt weder eine demokratische Entscheidung für einen bestimmten Modus der Zugehörigkeit zum Ausdruck noch reagieren sie auf die Hinwendung zu einer anderen rechtlich verfassten demokratischen oder undemokratischen politischen Gemeinschaft. Auch dienen sie nicht dem Schutz der demokratischen Willensbildung, da sie auf bloße, wenn auch schwerwiegende Rechtsverstöße reagieren, die in keinem näheren Zusammenhang mit dem demokratischen Prozess stehen.

Gleichheitskern von Art. 16 Abs. 1 GG als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

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Die Entziehung der Staatsangehörigkeit ist durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG gesperrt. Art. 16 GG ist aber als einfaches Grundrecht nicht Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Um dogmatische Kohärenz herzustellen, ist dennoch zu klären, in welchem Verhältnis die Gewährleistungen der Menschenwürde und des Demokratieprinzips in Bezug auf Ausbürgerungen zum Schutz der Staatsangehörigkeit aus Art. 16 Abs. 1 GG stehen. Dazu wird zunächst auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Entziehungsschutz von 2009 eingegangen (dazu unter A.II.3.a)cc)(1)), um dann die Institutsgarantie eines egalitären und unteilbaren Status der Staats­angehörigkeit als Menschenwürde- und Demokratiekern von Art. 16 Abs. 1 GG herauszuarbeiten (dazu unter A.II.3.a)cc)(2)). Schließlich wird die Ausbürgerung von eingebürgerten Straftäter*innen im Nationalsozialismus als historische Folie des Art. 16 Abs. 1 GG dargestellt (dazu unter A.II.3.a)cc)(3)).

Verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit

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Um die Abgrenzung der absolut verbotenen Entziehung der Staatsangehörigkeit vom grundsätzlich zulässigen Verlust existiert eine lange rechtliche Kontro­verse. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung von 2006 zur „erschlichenen Einbürgerung” die verbotene Entziehung wie folgt definiert:

Bei den historischen Praktiken, von denen das Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit sich abgrenzt, handelte es sich um Beeinträchtigungen des Staats­angehörigkeitsstatus durch Aufspaltung in Zugehörigkeitsverhältnisse besserer und min­derer Güte und um Wegnahmen der Staatsangehörigkeit nach Maßgabe unterschied­licher Kriterien der Würdigkeit. Die Wegnahmen und Verkürzungen des Staatsangehörig­keitsstatus unterschieden sich dabei in den rechtlichen Formen, glichen sich aber darin, dass sie der Staatsangehörigkeit ihre Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberech­tigter Zugehörigkeit raubten und sie damit in ein Mittel der Ausgrenzung statt der Integration verkehrten. Entziehung ist danach jede Verlustzufügung, die die — für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame — Funktion der Staatsange­hörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt.

Dieser Maßstab des Bundesverfassungsgerichts statuiert drei Dimensionen der Staatsbürgerschaft: die Verlässlichkeit, die gleichberechtigte Zugehörigkeit und die unteilbare Einheit des Status der Staatsangehörigkeit. Im Sinne der Verlässlichkeit und der gleichberechtigten Zugehörigkeit muss der Verlust der Staatsangehörigkeit beeinflussbar und vorhersehbar sein:

Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann […]. Zur Verlässlichkeit des Staats­angehörigkeits­status gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeits­rechtlichen Verlustregelungen.

In diesem Sinne ist die Verleihung der Staatsangehörigkeit widerrufsfest und nebenbestimmungsfeindlich.

Institutsgarantie des unteilbaren und einheitlichen Status als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

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Das Verbot, den unteilbaren und einheitlichen Status zu differenzieren und in „Zugehörigkeitsverhältnisse besserer und minderer Güte” aufzuspalten, hat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallbedingt keine weitere Rolle gespielt, ist aber unter Gesichtspunkten der freiheitlich demokratischen Grundordnung die entscheidende Dimension. Zu unterstreichen ist, dass das Bundesverfassungsgericht die für den Einzelnen und „für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame” Funktion betont.

Diese nicht nur individualschützende Wirkung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unterstreicht auch das Sondervotum von Broß/Osterloh/Lübbe-Wolff/Gerhardt:

Regeln und Maßnahmen, die in den Bestand der Staatsangehörigkeit eingreifen, berühren das Zugehörigkeitsverhältnis, durch das das Staatsvolk als solches konstituiert wird (vgl. BVerfGE 83, 37 <51>), und damit zugleich den Bestand aller Rechte und Pflichten, die an dieses Zugehörigkeitsverhältnis anknüpfen, einschließlich der Unionsbürgerschaft (Art. 17 EG). Sie berühren damit nicht nur die jeweils einzelnen Betroffenen, sondern auch die Bedeutung und die möglichen Integrationswirkungen dieses Zugehörigkeits­verhältnisses.

Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG enthält damit zugleich eine objektive Institutsgarantie eines einheitlichen, durch die Gesetzgebung auszugestaltenden egalitären Status der Staatsbürgerschaft. Die Staatsangehörigkeit existiert nur im Singular und kann nicht aufgespalten werden in rechtlich vollwertige und abgewertete Status oder Zugehörigkeitsverhältnisse besserer und minderer Güte. Entziehung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 GG umfasst damit nicht nur die „völlige Wegnahme” der Staatsangehörigkeit, sondern auch schon „Beeinträchtigungen des Staatsangehörigkeitsstatus durch Aufspaltung”.

In diesem Gehalt deckt sich Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG mit der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten elementaren Rechtsgleichheit und der Gleich­heit aller Staatsbürger*innen, auf der das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG fußt. Denn sowohl ein rechtlich abgewerteter Status von manchen Deutschen als auch der willkürliche Ausschluss Einzelner würde den einheitlichen Status der Staatsangehörigkeit aufspalten.

Ausbürgerung von Straftätern als historische Negativfolie des Art. 16 GG

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Die Ausbürgerung von eingebürgerten Straftätern stellt eine der historischen Folien dar, vor deren Hintergrund Art. 16 GG zu lesen ist. Das Bundes­verfassungs­gericht stellte in der „erschlichene Einbür­gerung”-Entscheidung zur Auslegung von Art. 16 Abs. 1 GG fest:

Von besonderer Bedeutung für die Auslegung des Entziehungsverbots sind demnach die historischen Missbräuche, von denen das Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit sich abgrenzt und vor deren Wiederkehr es schützen soll.

Das nationalsozialistische Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 sah in § 1 vor, dass Einbürgerungen zwischen dem 9. November 1918 und dem 30. Januar 1933 widerrufen werden konnten, „falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist”. Welche Einbürgerungen als „unerwünscht” zu gelten hatten, definierte die Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1933. Danach waren neben „Ostjuden” auch jene Eingebürgerten „unerwünscht”,

die sich eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens schuldig gemacht oder sich sonstwie in einer dem Wohle von Staat und Volk abträglichen Weise verhalten haben.

Neben politisch und rassistisch Verfolgten stellten also straffällige Eingebürgerte eine frühe Zielgruppe der nationalsozialistischen Ausbürgerungspraxis dar. Für das Bundesverfassungsgericht waren es auch jene gegen eingebürgerte Straftäter*innen gerichteten Ausbürgerungstatbestände, von denen sich Art. 16 Abs. 1 GG absetzte, um eine Aufspaltung des Staatsangehörigkeitsstatus in „Zugehörigkeitsverhältnisse besserer und minderer Güte” sowie „Weg­nahmen der Staatsangehörigkeit nach Maßgabe unterschiedlicher Kriterien der Würdig­keit” zu verhindern.

Die rechtliche Gleichheit der Staatsbürger*innen wird durch einen einheitlichen, unteilbaren Status der Staatsangehörigkeit abgesichert, den Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gewährleisten. Im gleichen und unteilbaren Status der Staatsangehörigkeit überlagern sich die elementare Rechtsgleichheit aus der Menschenwürde und die demokratische Gleichheit, auf der das Demokratie­prinzip fußt. Damit ist auch ein Kern von Art. 16 Abs. 1 GG in doppelter Weise Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, nämlich die institutionelle Garantie eines einheitlichen und egalitären Status der Staats­angehörigen, der deren gleichberechtigte Zugehörigkeit verlässlich sichert. Zu dieser Verschränkung von Menschenwürde, Demokratieprinzip und Staatsangehörigkeitsrecht in der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit führen Huber und Butzke aus:

Das ist nicht nur Begriffsjurisprudenz. Eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Kategorien von Staatsangehörigen liefe nämlich dem demokratischen Prinzip zuwider, das sich nach Art. 20 II GG auf das Staatsvolk als einheitliche Legitimationsquelle der deutschen Staatsgewalt stützt. Dieses Prinzip ist mit dem Gleichheitssatz untrennbar verbunden, beruht es doch letztlich auf der Vorstellung gleicher Menschenwürde. Darauf baut die Annahme auf, alle Menschen seien ungeachtet ihrer Fähigkeiten, ihres Besitzstandes und ihrer Herkunft in Ansehung ihrer Beziehung zum demokratischen Staat prinzipiell gleich, besäßen grundsätzlich den gleichen Wert und somit auch das gleiche Recht, über ihr Schicksal mitzuentscheiden. Im „Postulat der politischen Gleichheit aller Staatsbürger” und der „egalitären … Mitentscheidung aller Bürger” hat dieser Gedanke seinen verfassungstheoretischen und -rechtlichen Niederschlag gefun­den. Deshalb ist der Gleichheitssatz in keinem anderen Lebensbereich so strikt und formal zu verstehen, wie wenn es um die Mitwirkung des Volkes bzw. des einzelnen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung seines Herrschaftsverbandes geht. Da die Staatsangehörigkeit das Bindeglied zwischen dem Staatsvolk des Grundgesetzes und dem einzelnen ist, und da die Mitwirkungsmöglichkeiten bei der demokratischen Willensbildung über die Staatsangehörigkeit vermittelt werden, muß auch das Staats­angehörigkeitsrecht dem Erfordernis demokratischer Gleichheit Rechnung tragen. Unter der Herrschaft des Grund­gesetzes kann es daher nur eine einzige Form der Staatsangehörigkeit geben.

Mit der Überlagerung der Schutznormen überlagern sich auch die in ihnen enthaltenen Gleichheitsmaßstäbe: die elementare Rechtsgleichheit als Gewähr­leistung der Menschenwürde, der strikt formale Gleichheitssatz aus dem Demokratieprinzip, der den willkürlichen Ausschluss Einzelner aus dem Prozess der demokratischen Willensbildung nicht zulässt, und die Garantie eines einheitlichen und gleichen Status der Staatsangehörigkeit aus Art. 16 Abs. 1 GG.

Die Gleichheitsmaßstäbe überlagern sich zwar, sind jedoch nicht deckungsgleich. Die elementare Rechtsgleichheit schützt vor Ungleich­behand­lungen, die an nicht oder kaum verfügbare Merkmale anknüpfen, schwere Freiheitsbeschränkungen nach sich ziehen und die Betroffenen staatlicher Willkür aussetzen (siehe oben Teil 2 A.I.1). Eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit der Staatsbürger*innen kommt damit insbesondere in Frage, wenn sie mit gravierenden Nachteilen anhand persönlicher Merkmale wie ethnisch-kultureller Abstammung und Herkunft, Glaube oder unverfügbarer Merkmale wie dem Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit in ihren staatsbürgerlichen Rechten ungleich behandelt werden.

Das Demokratieprinzip basiert auf der gleichberechtigten Teilnahme aller Bürger*innen am Prozess der politischen Willensbildung. Darin folgt es einer formalen Gleichheit, die sich auch auf die Absicherung des Status der Staatsangehörigkeit als Voraussetzung der demokratischen Mitwirkungsrechte erstrecken muss. Im formalen Charakter der demokratischen Gleichheit stellen willkürliche Ungleichbehandlungen in den staatsbürgerlichen und statussichernden Rechten nicht nur einen Verstoß dar, wenn sie anhand persönlicher und unverfügbarer Merkmale vollzogen werden. Vielmehr stellen Ungleichbehandlungen anhand aller statusdifferenzierenden Merkmale einen potentiellen Verstoß gegen das Demokratieprinzip dar. Damit das Demokratie­prinzip verletzt ist, müssen die Ungleichbehandlungen aber gerade die politische Teilhabe oder den egalitären Status selbst treffen, nicht etwa den Zugang zu bestimmten Leistungen.

Art. 16 Abs. 1 GG ist als solcher nicht Bestandteil der freiheitlichen demo­krati­schen Grundordnung. Es gibt also verfassungswidrige Entziehungen der Staatsangehörigkeit, die keinen Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellen. Dazu zählen etwa Ausbürgerungen, die unverhältnismäßig sind, die dem Gesetzesvorbehalt nicht genügen, oder Ausbürgerungen, die der Betroffene nicht beeinflussen kann, weil er gar keine Kenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit hatte. Art. 16 Abs. 1 GG hat jedoch einen Gleichheitskern, der sich mit den Anforderungen aus der Menschenwürde und dem Demokratieprinzip an die Egalität der Staats­bürgerschaft überschneidet. Dieser Gleichheitskern schützt als Abwehrrecht vor Ausbürgerungen etwa anhand der Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG, die zugleich eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit darstellen würden. Zu diesem Gleichheitskern zählt auch die Institutsgarantie eines einheitlichen und unteilbaren Status der Staatsangehörigkeit. Ausbürgerungen, die gegen die Menschenwürde oder das Demokratieprinzip verstoßen, würden zugleich diesen einheitlichen Status aufspalten. Im Folgenden werden die von der AfD angestrebten Maßnahmen ermittelt und an diesem Maßstab geprüft.

Die AfD erhebt seit 2017 die Forderung nach Ausbürgerungen. Die Partei vertritt dabei allerdings keine einheitliche, klare Linie zur Zielgruppe und den Voraussetzungen dieser Ausbürgerungen. Zunächst werden daher die konkreten Ausbürgerungsforderungen der Partei in ihrer zeitlichen Entwicklung dargestellt (dazu unter A.II.3.b)aa)). Im Folgenden werden die Forderungen, die die Partei hiernach aktuell erhebt, anhand der oben entwickelten Maßstäbe hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Menschenwürdegarantie und dem Demokratieprinzip geprüft: die Ausbürgerung straffälliger Doppelstaatler*innen (dazu unter A.II.3.b)bb)), straffälliger Eingebürgerter (dazu unter A.II.3.b)cc)) und die Ausbürgerung von Gefährder*innen (dazu unter A.II.3.b)dd)) und behelfsmäßig als ‚Willkürausbürgerungen’ benannten Forderungen (dazu unter A.II.3.b)ee)). Am Ende steht das Gesamtergebnis zur Vereinbarkeit der Ausbürgerungsforderungen der AfD mit der Menschenwürde und dem Demokratieprinzip (dazu unter A.II.3.b)ff)).

Ausbürgerungsforderungen der AfD — Zeitliche Entwicklung

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Die AfD verfolgte in einer ersten Phase (dazu unter A.II.3.b)aa)(1)) zwischen 2017 und 2021 in ihrem offiziellen Programm eindeutig das Ziel, zunächst Eingebürgerte, die Straftaten begangen haben, wieder auszubürgern. Erst im Bundestagswahlprogramm von 2025 ist diese Forderung nicht mehr enthalten (dazu unter A.II.3.b)aa)(1)(a)). Die AfD-Bundestagsfraktion brachte 2018 einen Gesetzesentwurf ein, der die Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten sogar mit der Folge der Staatenlosigkeit in weitem Umfang ermöglichte und faktisch ein verschärftes Ausweisungsrecht auf Eingebürgerte anwendbar machte (dazu unter A.II.3.b)aa)(1)(b)). Dennoch wurde das Ausbürgerungsziel in der Phase zwischen 2017 und Juli 2022 — in die auch die Staatsvolkerklärung von 2021 fiel (siehe oben A.II.2.a)cc)) — nur punktuell und anlassbezogen durch die Funktionär*innen geäußert (dazu unten A.II.3.b)aa)(1)(c)).

Dies änderte sich in einer zweiten Phase 2022 und beschleunigte sich im Herbst 2023. In dieser Phase verbreitete sich in der Partei nicht nur das ethnische Volksverständnis, sondern führende Funktionär*innen äußerten auch Aus­bürgerungs­ziele, die in vielen Fällen weit über die Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten und Doppelstaatler*innen hinausreichten (dazu unter A.II.3.b)aa)(2)).

Nach dem 10. Januar 2024 wurde in einer dritten Phase unter dem Eindruck der Correctiv-Recherche das Ausbürgerungsziel von der Frage überlagert, gegen welche Gruppen sich das Remigrationsprojekt der AfD richtete und ob es insbesondere Deutsche mit Migrationsgeschichte umfasste (dazu unter A.II.3.b)aa)(3)). Der Begriff „Remigration” als solcher tauchte in den Europa­wahl­programmen 2019 und 2024 sowie den Bundestagswahl­programmen 2021 und 2025 auf, war dort aber nicht auf deutsche Staatsbürger*innen bezogen (dazu unter A.II.3.b)aa)(3)(a)). Der Parteivorstand verabschiedete im Januar 2024 einen 7-Punkte-Plan zur Remigration, der 250.000 vollziehbar Ausreisepflichtige und subsidiär Schutzberechtigte erfasste und sich von der ethnischen Diskriminierung sowie Abschiebung deutscher Staatsbürger*innen distanzierte (A.II.3.b)aa)(3)(b)(bb)). Die ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden gaben ebenfalls im Januar 2024 eine Remigrations­erklärung mit einer ähnlichen Zielgruppe ab; die Erklärung distanzierte sich jedoch weder von der Diskriminierung noch von der Abschiebung deutscher Staatsbürger*innen (dazu unter A.II.3.b)aa)(3)(b)(dd)). Die Erklärungen des Bundesvorstands und der ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden glichen sich mit den vielen Einzel­äußerungen der Funktionär*innen (dazu unter A.II.3.b)aa)(3)(c)(aa)), die sich zwar von Abschiebungen und Vertreibung, allerdings in keinem Fall von Ausbürgerungen distanzierten (dazu unter A.II.3.b)aa)(3)(c)(cc)). Vielmehr äußerten sich AfD-Funktionär*innen auch nach Januar 2024 im Sinne der Ausbürgerungsforderung, wenn auch in verringerter Frequenz (dazu unter A.II.3.b)aa)(3)(c)(aa)).

Die AfD verabschiedete im Januar 2025 erstmals ein Bundestagswahlprogramm ohne Ausbürgerungsforderung. Dass die Partei in der nachfolgenden vierten Phase (dazu unter A.II.3.b)aa)(4)) aber nicht wirklich vom Aus­bürgerungs­ziel abrückte, belegen insbesondere die Landesverbände Bayern (dazu unter A.II.3.b)aa)(4)(b), Brandenburg (dazu unter A.II.3.b)aa)(4)(c)) und Berlin (dazu unter A.II.3.b)aa)(4)(d)), die das Ausbürgerungsziel fortgesetzt artikulierten, ohne dass die Parteiführung sich distanzierte. Die Zunahme von Einzeläußerungen über das Ausbürgerungsziel im Jahr 2025 unterstreicht diesen Umstand (dazu unter A.II.3.b)aa)(4)(e)) ebenso wie die fehlende inhaltliche Distanzierung der Parteiführung vom Sellnerschen Remigrations­konzept (dazu unter A.II.3.b)aa)(5)).

Phase 1: Mehrheitsfähige Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter 2017—2022

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Die erste Phase ist davon gekennzeichnet, dass weitgehende Ausbürgerungs­forderungen programmatisch verankert und parlamentarisch ausgearbeitet werden und gleichzeitig die Einzeläußerungen der Funktionär*innen die Partei noch nicht breitflächig und systematisch bestimmen.

Im Bundestagswahlprogramm 2017 fordert die AfD die Ausbürgerung von eingebürgerten Deutschen aufgrund von erheblicher Kriminalität, Mitwirkung in Terrororganisationen und „Clanzugehörigkeit”:

„In folgenden Fällen soll eine Rücknahme der Einbürgerung erfolgen:
bei erheblicher Kriminalität innerhalb von zehn Jahren nach erfolgter Einbürgerung
bei Mitwirkung in Terrororganisationen (z.B. IS)
bei Zugehörigkeit zu kriminellen Clans und zwar auch dann, wenn die Rücknahme der Einbürgerung zur Staatenlosigkeit führt”

Hierzu ist anzumerken, dass die „Zugehörigkeit zu kriminellen Clans” dem Wortlaut nach nicht an eigene Straftaten anknüpft, sondern an ein familiäres Verhältnis, womit eine verfassungswidrige Vorstellung von Sippenhaft anklingt.

Die damalige Bundessprecherin Frauke Petry sagte auf einer Pressekonferenz am 9. März 2017 zur Vorstellung des Leitantrags für den Bundesparteitag 2017:

„Wir fordern die Ausbürgerung krimineller Migranten auch unter Hinnahme der Staatenlosigkeit. Es gibt für uns keinen einklagbaren Anspruch auf Einbürgerung.”

Petry forderte die Folge der Staatenlosigkeit nicht nur im Fall einer „Clanzugehörigkeit”, sondern generell in Bezug auf „kriminelle Migranten”. Auch im folgenden Bundestagswahlprogramm 2021 war im Kapitel „Wirksame Bekämpfung der Ausländerkriminalität” das Ziel der Ausbürgerung festgeschrieben:

„Bei schwerer Kriminalität innerhalb von zehn Jahren nach erfolgter Einbürgerung (Mitwirkung in Terrororganisationen, Zugehörigkeit zu kriminellen Clans) ist die Ein­bürgerung zurückzunehmen. Hierzu ist Art. 16 Abs. 1 GG entsprechend anzupassen.”

Im Bundestagswahlprogramm 2025 war die Forderung nicht mehr enthalten. Auf der Ebene des offiziellen Programms hat die AfD somit das Ausbürgerungs­ziel immer weiter abgeschwächt: Zunächst forderte sie 2017 Ausbürgerung bei erheblicher Kriminalität sogar mit der Folge der Staatenlosigkeit, 2021 nur bei schwerer Kriminalität, womit jedenfalls die Mitwirkung in Terrororganisationen und die Zugehörigkeit zu kriminellen „Clans” gemeint war, 2025 ist das Ziel gar nicht mehr Teil der offiziellen Beschlusslage (zur mehrdeutigen Kommunikation unten F.II.4.d)). Dass sich die wahren Ziele der Partei hingegen nicht abge­schwächt haben, werden weiter unten das jüngere Verhalten der Bundestags­fraktion, die Gesetzesentwürfe einzelner Landtags­fraktionen sowie Forderungen der Landesverbände zeigen (dazu unten A.II.3.b)aa)(4)B.II.2.d)).

Das Ausbürgerungsziel wurde auch von der AfD-Bundestagsfraktion verfolgt. Bereits am 16. Oktober 2018 brachte die AfD-Fraktion einen Gesetzesentwurf in den Bundestag ein, der weitreichende Reformen der Ausbürgerung vorsah. Der Entwurf wurde maßgeblich von Bundesvorstandsmitglied Roman Reusch verfasst. So bezeichnete der Erste Parlamentarische Geschäftsführer Bernd Baumann den Gesetzesentwurf als „Opus Magnum unseres ehemaligen leiten­den Oberstaatsanwalts Roman Reusch”. Reusch hatte auch schon am 19. August 2018 die Ausbürgerung von eingebürgerten und geburtsdeutschen Clan-Mitgliedern gefordert und damit auch an ein Abstammungskriterium der familiären Verwandtschaft angeknüpft:

Unter der zahlreichen Nachkommenschaft der ersten aus dem Libanon hier angekommenen Clan-Mitglieder wimmelt es seither geradezu von deutschen Staats­bürgern. Das ist der Grund, weshalb die AfD in ihrem Programm beim Staats­angehörigkeitsrecht die Rückkehr zum früheren Abstammungsprinzip fordert.

Selbst wenn die neuen Möglichkeiten zur Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte greifen sollten, wären die Clans aber noch lange nicht besiegt. Sie würden sich den neuen Gegebenheiten anpassen und Gegenmaßnahmen finden. Wer das Problem an der Wurzel packen will, muß daher bereit sein, die Clan-Mitglieder außer Landes zu schaffen und zu diesem Zweck eine besonders heilige Kuh zu schlachten, nämlich die erfolgten Einbürgerungen und Geburten als Deutsche wieder rückgängig zu machen.

Deshalb fordert die AfD in ihrem Programm, die Ausbürgerung krimineller Angehöriger krimineller Clans möglich zu machen. Das mag bei vielen arglosen Mitbürgern Schnappatmung auslösen, es muß aber klar sein, daß wir den Kampf gegen die Clans andernfalls verlieren werden.

Der Gesetzesentwurf vom 16. Oktober 2018 sah eine Verfassungsreform vor, nach der der zweite Halbsatz von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ersatzlos gestrichen werden soll:

und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Nach diesem Gesetzesentwurf soll also die Ausbürgerung gegen den Willen mit der Folge der Staatenlosigkeit ermöglicht werden. Auf einfachgesetzlicher Ebene soll laut des Gesetzesentwurfs der Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 17 StAG nF an die Ausweisungsgründe gemäß § 53 AufenthG nF gekoppelt werden:

Liegt ein solcher zwingender Ausweisungsgrund vor, droht der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

In § 17 Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. durch Erfüllung eines Ausweisungsgrundes nach § 53 des Aufenthalts­gesetzes,”

Außerdem soll ein neuer § 25a in das StAG eingefügt werden:

Eine eingebürgerte Person verliert ihre Staatsangehörigkeit auch durch Erfüllung eines Ausweisungsgrundes nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes innerhalb von zehn Jahren nach erfolgter Einbürgerung. Dem steht nicht entgegen, dass sie dadurch staatenlos wird.

Der Gesetzesentwurf sah nach der kombinierten Reform von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, § 17 Abs. 1, 25a StAG nF iVm. § 53 Abs. 1 u. 2 AufenthG nF die Ausbürgerung und Ausweisung von eingebürgerten Deutschen ohne weitere Staatsbürgerschaft oder Deutschen mit doppelter Staatsbürgerschaft beispielsweise vor im Falle:

  • einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 53 Abs. 1 AufenthG nF);

  • dem BTMG-widrigen Anbau oder Herstellung von Betäubungsmitteln (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nF);

  • Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nF);

  • Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder Sicherheit der BRD (§ 53 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG nF);

Der Gesetzesentwurf konkretisierte damit die Ausbürgerungsforderung aus dem Bundestagswahlprogramm 2017.

In dem „Entwurf eines Gesetzes zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft bei Eintritt in eine terroristische Organisation” vom 25. Juni 2019 forderte die AfD-Bundestagsfraktion im Zusammenhang mit der Debatte über IS-Rück­kehrer*innen und die Einführung von § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG die Ausbürgerung von Mitgliedern von Terrororganisationen:

„(1) Ein Deutscher, der freiwillig eine Vereinigung im Sinne der Vorschrift aus § 129a Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches, sei es im Inland oder auch im Ausland (§ 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches) gründet oder sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern er zum Zeitpunkt der Tat noch eine weitere Staatsangehörigkeit innehatte.”

Obwohl das Ausbürgerungsziel mit dem Bundestagswahlprogramm von 2017 und dem Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktion in der Partei programmatisch fest verankert war, wurde es in der Folge noch nicht breitflächig in Einzel­äußerun­gen der Funktionär*innen aufgegriffen. Am 9. März 2017 verkündete die Bundessprecherin Frauke Petry:

„Wir fordern die Ausbürgerung krimineller Migranten auch unter Hinnahme der Staatenlosigkeit. Es gibt für uns keinen einklagbaren Anspruch auf Einbürgerung.”

Die stellvertretende Bundestagsfraktionsvorsitzende Beatrix von Storch forderte bereits am 16. April 2016 „alle Türken mit deutschem Pass, die für die islamische Diktatur gestimmt haben”, auf, „bitte in die Türkei” zurückzukehren: „Der Islam gehört nicht zu Deutschland. Viele Muslime schon — aber Ihr nicht.” Diese Äußerung enthält noch keine Ausbürgerungsforderung, aber die Aufforderung gegenüber deutschen Staatsbürger*innen, das Land zu verlassen. Der rheinland-pfälzische Landtagsabgeordnete Joachim Paul und spätere Beisitzer im Bundesvorstand forderte am 1. Juni 2017: „Das Staatsbürger­schaftsrecht muss geändert werden. Doppelstaatler und Neudeutsche, die dem Terrorislam anhängen, gehören nicht zu uns. Sie müssen den Pass abgeben.” Der sächsische Landtagsabgeordnete und spätere Bundes­schatzmeister Carsten Hütter forderte am 14. September 2017: „Islamistischen ‚Gefährdern’ in Sachsen deutschen Pass entziehen und endlich abschieben!”

Der damalige Bundesvorsitzende der JA und heutige baden-württembergische Landesvorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Bundestagsfraktion Markus Frohnmaier fragte am 24. Februar 2018 rhetorisch:

@OKKIDMUSIK läuft ganz gut in meinem Diesel. Nachdenklich. Kann man [Deniz] Yücel die deutsche Staatsbürgerschaft aberkennen?

Wenige Tage zuvor, am 16. Februar 2018, wurde der deutsch-türkische Journalist Yücel aus der türkischen Untersuchungshaft entlassen. Seine Rückkehr nach Deutschland wurde von der Bundesregierung sehr begrüßt. Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung Frohnmaiers so zu verstehen, dass er hier einen Vorschlag machte.

Am 22. Mai 2018 forderte der baden-württembergische Landtagsabgeordnete Harald Pfeiffer, „Straftätern mit doppelter Staatsbürger­schaft die deutsche Staatsbürgerschaft sofort zu entziehen.” Am 22. August 2018 verbreitete die AfD-Gruppe im Landtag Schleswig-Holstein einen Vortrag des Journalisten Michael Paulwitz, den er in den Fraktionsräumen der AfD gehalten hatte und in dem er forderte: „Des­wegen, so unangenehm das ist, aber man muss die Debatte führen, auch über die Möglichkeit der Aberkennung von Staatsbürgerschaft, vor allem im Fall von Doppelstaatsbürgerschaften. Aber auch bei Eingebürgerten, nicht Integrations­willigen, die dauerhaft nicht guttun.” Der damalige Bundestagsabgeordnete Jörg Schneider forderte am 28. August 2018, „überzeugte[n] Erdogan- oder IS-Anhänger[n]” die Staatsbürgerschaft „wieder abzuerkennen” und knüpfte damit an eine politische Überzeugung an, etwa die Unterstützung für den türkischen Präsidenten. Der baden-württembergische Bundestagsabgeordnete und spätere stellvertretende Landesvorsitzende Martin Hess forderte am 20. Februar 2019 in Bezug auf deutsche IS-Kämpfer: „Wir müssen Terroristen und auch islamistischen Gefährdern mit doppelter Staatsangehörigkeit die deutsche so schnell wie möglich entziehen.” Am 19. April 2019 sagte der niedersächsische Landtagsabgeordnete Jens Ahrends über islamistische Gefährder: „Bei denen mit der doppelten Staatsbürgerschaft, denken wir, kann man drüber nachdenken, ob man die deutsche Staats­bürgerschaft aberkennt.” Am 30. April 2019 schlug der damalige Berliner Abgeordnete Hanno Bachmann vor: „Die Lösung wäre, IS-Kämpfer auszubürgern, dann stellt sich auch die Frage der Rückführung nach Deutschland nicht mehr.”

Am 10. Juni 2020 bezog sich der damalige Landtagsabgeordnete Klaus Dürr aus Baden-Württemberg positiv auf den Beschluss der IMK: „Besonders in Bezug auf die Bekämpfung der Clankriminalität von sogenannten Doppelstaatlern hält Klaus Dürr den Vorschlag der Innenministerkonferenz, endlich Nägel mit Köpfen zu machen und bei solchen Verbrechen die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, für eine geeignete Maßnahme.” Am 29. November 2019 forderte der nordrhein-westfälische Landtagsabgeordnete Markus Wagner, die „Ent­ziehung der Staatsbürgerschaft bis runter ins Strafrecht” nachzuschärfen, „wo es verfassungsrechtlich möglich ist”. Der Parlamentarische Geschäftsführer in Hessen Frank Grobe forderte am 24. Juli 2020, dass „rund eine Millionen Türken”, die wieder die türkische Staatsbürgerschaft angenommen hätten, „die deutsche Staatsbürgerschaft sofort aberkannt” und die „kriminellen Türken” ausgewiesen und abgeschoben werden müssten. Der thüringische Co-Landesvorsitzende Stefan Möller forderte am 4. November 2020, Islamisten beim „Entzug der erschlichenen deutschen Staatsbürgerschaft” zu helfen. Am 12. November 2020 forderte Beatrix von Storch für Terroristen den „Entzug der Staats­bürger­schaft bei Doppelpass”. Am 13. November forderte die nordrhein-westfälische Landtagsabgeordnete Gabriele Walger-Demolsky den neueingeführten Aus­bürgerungs­tatbestand in § 17 Abs. 1 Nr. 2 StAG auf „Gefährder, Clan-Mitglieder und Schwerkriminelle” auszudehnen. Der Land­tags­abgeordnete Jörg Nobis aus Schleswig-Holstein forderte am 24. November 2020, „bei den 117 Gefährdern mit doppelter Staatsangehörigkeit zu prüfen, ob diese nicht in Über­einstimmung mit Artikel 16 unseres Grundgesetzes ihre deutsche Staats­angehörig­keit verlieren können”.

Die vorangegangenen Einzeläußerungen zeigen, dass das Ausbürgerungsziel von den Funktionär*innen der Partei eher punktuell aufgegriffen wurde. Die Funktionär*innen äußerten das Ausbürgerungsziel anlassbezogen und noch nicht systematisch (Putschversuch in der Türkei 2016, Freilassung des Journalisten Deniz Yücel 2018, deutsche IS-Kämpfer und StAG-Reform 2019, IMK-Beschluss 2019).

Phase 2: Remigration auch als Ausbürgerung 2022 bis Anfang 2024

Abschnitt betitelt „Phase 2: Remigration auch als Ausbürgerung 2022 bis Anfang 2024“

Besonders deutlich und zugespitzt kam das Ausbürgerungsziel in der Phase zwischen dem Parteitag in Riesa am 16./17. Juli 2022 und der Remigrations­erklärung im Kontext der Correctiv-Recherche vom 29. Januar 2024 zum Ausdruck. Während in der darauffolgenden Phase die Frage im Vordergrund stand, ob das Remigrationskonzept der AfD auch Deutsche mit Migrations­geschichte erfasst, wurde in der zweiten Phase in den Äußerungen der Funktionär*innen Remigration häufig und drastisch mit Ausbürgerungen in Verbindung gebracht. Noch wenige Tage vor der Remigrationserklärung, am 14. Januar 2024, äußerte sich Alice Weidel eindeutig:

Kriminelle, Terroristen und Sozialbetrüger, die missbräuchlich eingebürgert wurden, müssen den deutschen Pass wieder abgeben, liebe Freunde. Das und nur das verstehen wir unter Remigration, das ist keine Vertreibung wie irgendwelche linken Aktivisten, steuerfinanziert vom Correctiv uns unterschieben wollen.

In dieser Äußerung bleibt zwar bis zu einem gewissen Grad unklar, was mit „missbräuchlich eingebürgert” gemeint ist und ob „Kriminelle, Terroristen und Sozialbetrüger” gemeint sind, die vor oder nach der Einbürgerung straffällig wurden — in jedem Fall macht die Äußerung sehr klar, dass für die Bundes­sprecherin der AfD der Remigrationsplan im Januar 2024 auch Ausbürgerungen umfasste.

Der Parteitag 2022 markierte die endgültige Niederlage des Meuthen-Lagers und der Defensive der parteiinternen Gegner*innen des völkischen Flügels (siehe oben Teil 1 B.IV). Zwischen dem Riesaer Parteitag im Sommer 2022 und der Remigrationserklärung aus dem Januar 2024 fiel eine Phase, in der Einzel­äußerungen über weitgehende Ausbürgerungsziele und ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis verhältnismäßig offen zum Ausdruck kamen. Dies erklärt sich aus dem Wegfall innerparteilicher Gegenkräfte, einem anhaltenden Umfrage­hoch und einer noch nicht rechtskräftigen Verdachtsfall-Einstufung sowie den Debatten um das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts. Bei diesen Äußerungen fällt auf, dass führende AfD-Funktionär*innen häufig weit über das Ziel aus dem Bundestagswahlprogramm 2021 hinausgingen, Einge­bür­gerte nur bei schwerer Kriminalität innerhalb von zehn Jahren nach Einbürgerung wieder auszubürgern.

Einzeläußerungen von Sommer 2022 bis Januar 2024
Abschnitt betitelt „Einzeläußerungen von Sommer 2022 bis Januar 2024“

Der parlamentarische Geschäftsführer der Bundestagsfraktion Götz Frömming schlug am 10. Juni 2022 eine „Staatsbürgerschaft erst einmal auf Probe” vor und damit eine grundsätzlich prekäre Zugehörigkeit von Eingebürgerten. Den Widerruf der Einbürgerung „wie bei einer ‚Schenkung’ üblich” forderte „wegen grobem Undank” am 7. November 2022 der Landtagsabgeordnete Rüdiger Klos aus Baden-Württemberg. Am 20. November 2022 schlug der branden­burgische Landtagsabgeordnete Wilko Möller vor, die „Staats­bürger­schaft bei Personen ab[zu]erkennen”, wenn es „ein Fehler” war, „sie einzubürgern”.

Der bayerische Landtagsabgeordnete und heutige stellvertretende Fraktionsvorsitzende Andreas Winhart forderte am 3. Januar 2023 den „Entzug der dt. Staatsbürgerschaft — auch bei kl. Vergehen”. Am 13. Januar 2023 forderte Michael Adam, der ehemalige Präsident des Parteischiedsgerichts Berlin und stellvertretende katholische Sprecher der Christen in der AfD, „Integrationsverweigerung unter Strafe” zu stellen, um „nicht in den Zwang [zu] geraten, in Zukunft doch über Ausbürgerungen nachdenken zu müssen”. Beatrix von Storch, stellvertretende Fraktionsvorsitzende im Bun­des­tag, forderte am 23. Januar 2023 ein ebenso pauschales Ausbürgerungs­programm, indem sie vorschlug, die „fatale Entwicklung” der Einbürgerung von über 19.000 Syrer*innen und über 12.000 Türk*innen „rückgängig [zu] machen”. Der brandenburgische Landesvorsitzende und Bundestags­abgeordnete René Springer forderte am 18. Februar 2023, dass ein „Remigrationsprogramm” Folgendes leisten müsse: die „Ausweisung krimineller, auch staatenloser Ausländer”, die „Ausbürgerung von schwerkriminellen Migranten mit doppelter Staatsbürgerschaft” sowie die „Wiederrück­gängig­machung der verfassungs­widrigen Schnelleinbürgerungen unter der Ampel”. In der Aufzählung mit Abschiebungen und Ausbürgerungen und als Konkretisierung seines „Remigrationsprogramms” ist eindeutig, dass Springer mit dem letzten Punkt keine StAG-Reform, sondern ein pauschales Ausbürgerungsprogramm forderte.

Der Europa­abgeordnete Tomasz Froelich und sein Mitarbeiter Marvin T. Neumann brachten am 21. März 2023 zum Ausdruck, dass Antworten zur Abschiebung der zwischenzeitlich Eingebürgerten „außerhalb einer öffentlichen Diskussion” lägen. Am 12. April 2023 stellte der brandenburgische Landtags­abgeordnete Wilko Möller fest: „Deutscher wird man nicht mit dem Pass! […] Diese Leute müssen die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren!” Der bayerische Landtagsabgeordnete und Schriftführer des Landesvorstands René Dierkes forderte am 17. Mai 2023 „durch Streichung von Sozialleistungen, Verweigerung von Genehmigungen für Moschee-Bau und andere undeutsche Werke usw. Anreize für volksfremde Passdeutsche zum Verlassen unseres Landes zu schaffen”. Der Bundestagsabgeordnete Uwe Schulz bejahte am 5. September 2023 die Einbürgerung von Menschen, die „sich an unsere Kultur anpassen” — alles andere müsse und werde „irgendwann ‚rückgängig’ gemacht werden”. Am 24. Juli 2023 schrieb Sebastian Wippel, stellvertretender Landes- und Fraktionsvorsitzender in Sachsen, dass ein Ausländer, der „Deutsche aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesem Volk attackiert”, Deutschland umgehend zu verlassen habe, und ergänzte in Bezug auf Doppelstaatler*innen: „Antideutschen Besitzern des Deutschen Passes steht unterdessen der Weg in ein anderes besseres Land offen.” Am 10. Oktober 2023 forderte der bayerische Landesvorstandsbeisitzer und Landtagsabgeordnete Franz Schmid die Aus­bürgerung derjenigen, die „bereits den deutschen Pass haben” und „uns in fremde Konflikte wie den in Israel” mit reinziehen. Der Bundestags­abgeordnete Rüdiger Lucassen sah am 12. Oktober 2023 den „Gedanke[n] der Remigration” am Horizont, da „selbst brave SPD-Soldaten vom ‚Pass-Entzug’ bei Palästinensern träumen”. Arno Bausemer, Mitglied des EU-Parlaments, forderte am 13. November 2023, „alle Einbürgerungen seit 2015 im Fall der nachgewiesenen Verfassungsfeindlichkeit [zu] widerrufen”. Der bayerische Landtagsabgeordnete und heutige stellvertretende Fraktionsvorsitzende Andreas Winhart forderte am 14. November 2023 die Ausbürgerung von „Chebli & Co”, weil sie sich trotz deutscher Staats­bürger­schaft selbst als „Palästinenserin” bezeichnet hatte. Der Bundestagsabgeordnete Michael Blos forderte am 19. November 2023: „Alle Doppelpässe aberkennen, dann das Aufenthaltsrecht der Fremdstaatler auslaufen lassen”.

In diese Phase fiel auch das nichtöffentliche Treffen in Potsdam, bei dem sich AfD-Politiker*innen mit Vertreter*innen der Neuen Rechten über Remigration aus­tauschten, was durch eine Recherche von Correctiv nach dem 10. Januar 2024 bundesweite Aufmerksamkeit erlangte. Laut Correctiv äußerte die bayerische Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy dort am 25. November 2023, dass sie in die AfD „ein Remigrationskonzept mitgebracht” habe, weswegen die AfD nicht mehr gegen die doppelte Staatsbürgerschaft argumentiere: „Denn dann kann man die deutsche wieder wegnehmen, sie haben immer noch eine”, zitiert Correctiv Huy. Gerrit Huy bewarb am selben Tag, dem 25. November 2023, auf Telegram einen schwedischen Vorschlag, Menschen nicht nur bei Erschleichung und schweren Straftaten, sondern auch bei „Drogen” und „Schulden” auszubürgern. Angesichts von „Demonstrationen in der Sonnenallee” regte die brandenburgische Landtagsabgeordnete Lena Kotré am 8. Dezember 2023 eine Debatte an, „ob Menschen in Zukunft auch ausgebürgert werden sollten”. Der Thüringer Landes- und Fraktionsvorsitzende Björn Höcke hoffte am 12. Dezember 2023, durch eine Abschaffung der doppelten Staatsbürgerschaft in Bezug auf deutsch-türkische Doppelstaatler*innen einen „Großteil derer auch wieder zu animieren, ins Heimatland zurückzugehen”. Da Höcke davon ausging, dass Doppelstaatler*innen sich dann „tatsächlich entscheiden müssen”, ist davon auszugehen, dass diese ausgebürgert würden, wenn sie ihre Zweitstaatsangehörigkeit nicht ablegen. Der Bundestagsabgeordnete Jan Nolte äußerte am 17. Dezember 2023, dass ausgebürgert werden solle, „wer sich als Palästinenser (oder mit einem anderen Migrationshintergrund) für seinen deutschen Pass schämt” oder wer „Deutsche beleidigt und demütigt”.

Der EU-Abgeordnete René Aust fragte am 6. Januar 2024, ob „ein noch neueres Staatsangehörigkeitsrecht” dafür sorgen könne, „dass antideutsche Neigungen den deutschen Pass verwirken”. Die Landesgruppe Brandenburg im Bundestag forderte am 10. Januar 2024 unter Berufung auf René Springer, den Erwartungen zu entsprechen, dass „schwerkriminelle Staatsbürger mit Migra­tions­hintergrund als Ultima Ratio auch wieder ausgebürgert werden” und löste sich damit von der Zielgruppe der Doppelstaatler*innen. Ebenfalls am 10. Januar 2024 forderte der Bundesaccount der AfD unter der Überschrift „Wir brauchen #Passentzug für Kriminelle und #Remigration!” unter Berufung auf Alice Weidel, „Kriminellen, Gefährdern, Terroristen und Vergewaltigern den Pass entziehen” und damit den Automatismus aufzuheben, Straftäter nicht abzu­schieben, „weil sie eben auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen”. Am 11. Januar 2024 forderte Daniel Roi, Landtagsabgeordneter in Sachsen-Anhalt, Verlust des Passes für „Extremisten und oder Kriminelle, die sich den Pass erschlichen haben oder unsere Werte mit Füßen treten”. Am 11. Januar 2024 äußerte der Bundestagsabgeordnete René Springer erneut mehrfach, dass „bei der dringend notwendigen #Remigration” auch kriminelle „Ausländer” mit doppel­ter Staatsbürgerschaft ausgebürgert werden müssten. Der Bundes­tags­abgeordnete Christian Wirth stellte am 13. Januar 2024 fest, dass „nach den Hamas-Anschlägen, bei den Demonstrationen im eigenen Land, aber auch bei Silvesterkrawallen, bei der Clankriminalität, Kapitalverbrechen” zu sehen sei, dass „Menschen aus fremden Kulturkreisen eingebürgert werden, die unsere Gesellschaftsordnung verachten, die jüdische und christliche Religion hassen, die Scharia über das Grundgesetz stellen und unsere Rechtsordnung und die Staatsgewalt verspotten und herausfordern” und dass Wege gefunden werden müssten, „damit die deutsche Staatsbürgerschaft viel leichter wieder aberkannt werden kann”. Am 17. Januar 2024 forderte der damalige rheinland-pfälzische Landes- und Fraktionsvorsitzende Jan Bollinger, „[u]nter besonderen Bedin­gungen sollte doppelten Staatsbürgern etwa bei Terrorismus, Clan-Kriminalität oder betrügerischen Angaben beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft die selbige entzogen” werden. Am 23. Januar 2024 äußerte der bayerische Landtagsabgeordnete Martin Sichert, dass „wenn wir über #Remigration sprechen, dann meinen wir, dass solche Leute, die sich den deutschen Pass er­gaunert haben und sich nicht integrieren oder kriminell sind, umgehend den Flieger gen Heimat besteigen dürfen.” Nikolaus Kramer, der Fraktions­vorsitzen­de in Mecklenburg-Vorpommern, stellte am 24. Januar 2024 klar, dass unter „Remigration in unserem Sinne” eine „Umkehr der Migrations­ströme” zu verstehen sei, wozu auch „die Diskussion um die Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft bei doppelter Staatsbürgerschaft und schwersten Verbrechen” notwendig sei.

Die vorgenannten Äußerungen aus dem Zeitraum zwischen Juli 2022 und Januar 2024 gehen in den meisten Fällen über das Bundestagswahlprogramm von 2021 weit hinaus, indem sie einen abgewerteten Status offen anstreben („Staatsbürgerschaft auf Probe”), für Ausbürgerungen einen politischen oder kulturellen und keinen strafrechtlichen Anknüpfungspunkt wählen („Erdogan-Anhänger”, „Extremisten”, „groben Undank”, „nachgewiesenen Verfassungs­feindlichkeit”, „Drogen” und „Schulden”, „demonstrativ zur Schau getragenen Hass auf die eigene Nationalität”) oder Eingebürgerte und Doppelstaatler*innen pauschal adressieren („Wiederrückgängigmachung der verfassungswidrigen Schnelleinbürgerungen”, „fatale Entwicklung […] rückgängig machen”, „alle Doppelpässe aberkennen”). Durch die Verbindung des Ausbürgerungsziels mit dem Plan der Remigration machten zahlreiche Funktionär*innen der AfD zudem deutlich, dass sie Ausbürgerungen als Teil einer größeren Strategie begriffen, die Migration nach Deutschland rückabzuwickeln. Umgekehrt zeigen diese Äußerungen auch, dass sich in der Phase zwischen Juli 2022 und Januar 2024 ein Verständnis von Remigration in der AfD durchsetzte, das auch Ausbürgerungen umfasste. Außerdem sticht ins Auge, dass dahingehende Äußerungen sich ab dem Herbst 2023 — wohl unter dem Eindruck propalästinen­sischer Proteste als Reaktion auf den Gaza-Krieg — häuften und durch die personelle Radikalisierung innerhalb der Partei in jenem Zeitraum eine Systematik erlangten, die sie vorher nicht hatten.

Phase 3: Keine Distanzierung von Ausbürgerungen 2024 bis 2025

Abschnitt betitelt „Phase 3: Keine Distanzierung von Ausbürgerungen 2024 bis 2025“

Die dritte Phase setzte mit dem vom Parteivorstand beschlossenen 7-Punkte-Plan zur Remigration ein und ist von der medialen und politischen Debatte außerhalb der AfD um die Frage geprägt, ob deren Remigrationsplan auch Deutsche mit Migrationsgeschichte erfasst. Obwohl von den Funktionär*innen in der zweiten Phase noch vielfach geäußert, verschwand die Ausbürgerungs­forderung in der dritten Phase aus den programmatischen Erklärungen der AfD. Diese Erklärungen schlossen lediglich an frühere Wahlprogramme an, in denen der Remigrationsbegriff nur ohne Bezug zu deutschen Staatsbürger*innen auftauchte. Es fällt jedoch auf, dass weder in den offiziellen Parteierklärungen noch in den Einzeläußerungen eine explizite Distanzierung von der Aus­bürgerungs­forderung stattfindet. In dieses Bild passt, dass Funktionär*innen auch nach dem 29. Januar 2024 Ausbürgerungen forderten, wenn auch nicht mit der gleichen Frequenz und Drastik wie in der zweiten Phase.

Die Forderung nach Remigration ist seit dem Europawahlprogramm 2019 Teil der AfD-Beschlusslage. Auch das Bundestagswahlprogramm von 2025 enthält die Forderung. In ihrer offiziellen Programmatik bezieht die AfD Remigration nicht auf deutsche Staatsbürger*innen.

Im Europawahlprogramm 2019 taucht der Begriff der Remigration auf, ohne dass er näher bestimmt wird:

Nicht „Resettlement”, also Umsiedlungsprogramme nach Europa, sind das Gebot der Stunde, sondern das Gegenteil: In Deutschland und Europa müssen Remigrations-Programme größtmöglichen Umfangs aufgelegt werden.

Auch im Europawahlprogramm 2024 fordert die AfD Remigrationsprogramme zur Rückkehr von Asylbewerber*innen:

Nicht „Resettlements”, also Umsiedlungsprogramme nach Europa, sind das Gebot der Stunde, sondern das Gegenteil: Auf nationaler und europäischer Ebene müssen Remigrationsprogramme auf- und ausgebaut werden.

Auch im Bundestagswahlprogramm 2025 fordert die AfD einen „Maßnahmen­katalog zur Umkehr dieses migrationspolitischen Staats­versagens” namens „Remigration”, sowie:

[e]ine nationale und eine supranationale ‚Remigrationsagenda’ als Schutzgewährung in Herkunfts- und Transitregionen nach dem Grundsatz ‚Hilfe vor Ort’.

Dieser Maßnahmenkatalog bezog sich ausdrücklich auf Kriegsflüchtlinge aus Syrien und ausländische Straftäter*innen.

Parteierklärungen nach der Correctiv-Recherche im Januar 2024
Abschnitt betitelt „Parteierklärungen nach der Correctiv-Recherche im Januar 2024“

Mit der anhaltenden, öffentlichen Debatte um den Remigrationsbegriff nach der Correctiv-Recherche vom 10. Januar 2024, mit dem „Verdachtsfall”-Urteil des OVG Münster vom 13. Mai 2024 sowie der Hochstufung der AfD zur gesichert rechtsextremen Bestrebung am 2. Mai 2025 stand die AfD seit 2024 unter einem enormen staatlichen, gesellschaftlichen und medialen Druck, sich vom ethnisch-kulturellen Volksbegriff und der medialen Zuschreibung abzu­grenzen, sie strebe die ‚Vertreibung’ oder ‚Deportation’ deutscher Staatsbürger*innen an. In diesem Kontext hat die Partei eine Reihe von Erklärun­gen zum Remigrationsbegriff veröffentlicht. In diesem Zusammenhang ist auch die Aufhebung des Arbeitsvertrags von Weidels Referent Roland Hartwig zu nennen, der zuvor am Potsdamer Treffen teilgenommen hatte. Seit Dezember 2025 leitet Hartwig die Politische Akademie des Thüringer Landes­verbandes.

Äußerungen von Weidel und den AfD-Accounts im Januar 2024
Abschnitt betitelt „Äußerungen von Weidel und den AfD-Accounts im Januar 2024“

Kurz vor der Veröffentlichung des 7-Punkte-Plans zur Remigration am 29. Januar 2024 äußerte sich der AfD-Bundesverband auf Social Media am 10. Januar 2024 — dem Tag der Veröffentlichung der Correctiv-Recherche — unter dem Titel: „Wir brauchen #Passentzug für Kriminelle und #Remigration!”, wie folgt:

Um den Schutz unserer Bürger endlich mit höchster Priorität zu gewährleisten, wollen wir nicht nur konsequent abschieben, sondern auch Kriminellen, Gefährdern, Terroristen und Vergewaltigern den Pass entziehen!„Der Automatismus, Straftäter deshalb nicht abzuschieben, weil sie eben auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, ist aufzuheben”, fordert die #AfD-Bundessprecherin und Fraktionsvorsitzende im Bundestag, @Alice_Weidel

Der Account der Bundes-AfD postete am 11. Januar 2024 auf Facebook:

Umso mehr ist das Gebot der Stunde: Remigration jetzt! Wir wollen Geldleistungen für Asylbewerber abschaffen und die Grenzen schützen, damit der Ansturm auf Deutschland sofort gestoppt wird. Wir wollen illegale und kriminelle Migranten konsequent abschieben und alle rechtskonformen Möglichkeiten ausschöpfen, um Straftätern mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen. Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Remigration mit der AfD oder Untergang!

Bei einem Neujahrsempfang am 14. Januar 2024 sagte Alice Weidel:

„Wer sich unberechtigt hier aufhält, muss abgeschoben werden. Kriminelle, Terroristen und Sozialbetrüger, die missbräuchlich eingebürgert wurden, müssen den deutschen Pass wieder abgeben, liebe Freunde. Das und nur das verstehen wir unter Remigration, das ist keine Vertreibung wie irgendwelche linken Aktivisten, steuerfinanziert vom Correktiv uns unterschieben wollen. Das ist das Gegenteil, denn Recht und Gesetz kommen dadurch zur Anwendung im Interesse aller Bürger, einschließlich aller rechts­treuen Bürger mit migrantischem Hintergrund, die sich positiv in unser Gemeinwesen einbringen.”

Der Bundesverband und die prominente Bundessprecherin Weidel bezogen Remigration zunächst sehr wohl auf deutsche Staatsbürger*innen, indem sie — im Einklang mit der Beschlusslage zu jenem Zeitpunkt — die Ausbürgerung von Deutschen als Teil der Remigrationsstrategie begriffen („#Passentzug”, „Kriminellen, Gefährdern, Terroristen und Vergewaltigern den Pass entziehen”, „Sozialbetrüger, die missbräuchlich eingebürgert wurden, müssen den deutschen Pass wieder abgeben”).

Am 29. Januar 2024 beschloss der Bundesvorstand zusammen mit den zuständigen Bundesfachausschüssen eine Definition des Remigrationsbegriffs anhand der Beschlusslage aus den Bundestags- und Europawahl­programmen. Sie um­fasst die folgenden sieben, hier in eigenen Worten zusammengefassten Punkte:

1. Abschiebung von 250.000 vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern,

2. Beschränkung humanitärer Aufenthaltstitel,

3. Umkehr der Masseneinwanderung seit 2015, mit großem „Remigrations­potential” unter „aus Syrien und Afghanistan stammenden Personen”,

4. Vorrangige Rückführung von ausländischen Gefährdern, Extremisten und schweren Straftätern in Herkunfts- und aufnahmebereite Drittstaaten unter Verschärfung des Ausweisungsrechts,

5. Verlust des Aufenthaltsrechts beim Import ausländischer Konflikte, Koppelung des Aufenthaltsrechts an den eigenständigen Lebens­unterhalt,

6. Kein langfristiger Aufenthalt in Deutschland ohne Deckung des eigenen Lebensunterhalts außer bei echten Schutzgründen,

7. heimatnahe Zuflucht, wirksamer Grenzschutz und Abbau der derzeit bestehenden Fehlanreize (Bürgergeld, Bleiberecht für Ausreisepflichtige, Turboeinbürgerung)

Der AfD Bundesvorstand distanzierte sich dabei abstrakt von einer ethnischen Differenzierung deutscher Staatsbürger*innen:

Die AfD unterscheidet nicht zwischen deutschen Staatsangehörigen mit und ohne Migrationshintergrund. Alle Deutschen sind ohne Ansehen von Herkunft, Abstammung, Weltanschauung oder Religionszugehörigkeit Teil unseres Staatsvolks.

Die vielen gut integrierten Bürger mit Migrationshintergrund in Deutschland, welche die Chancen ergriffen haben, die unser Land bietet, leisten einen wichtigen Beitrag für unsere Wirtschaft und Gesellschaft. Sie sind uns ausdrücklich willkommen — die Politik der AfD vertritt auch ihre Interessen!

Auf der Ebene der Maßnahmen distanzierte sich der Bundesvorstand von der „willkürliche[n] kollektive[n] Abschiebung von Ausländern” und der „Abschiebung deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund”.

Verfassungswidrige Forderungen wie eine willkürliche kollektive Abschiebung von Ausländern unabhängig von einem bestehenden individuellen Aufenthaltsrecht oder gar die Abschiebung deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund stoßen auf unsere entschiedene Ablehnung.”

Die AfD distanzierte sich damit zwar wortstark von einer ohne Frage verfassungswidrigen Abschiebung deutscher Staatsbürger*innen. Die Maßnahme der Ausbürgerung — die eine Ausweisung und Abschiebung ehemaliger Deutscher erst möglich machen würde — adressierte sie hingegen mit keinem Wort. Zwar hieß der Parteivorstand die „gut integrierten Bürger mit Migrationshintergrund” willkommen. Er schwieg sich aber zu den zahlreichen Ausbürgerungs­forderungen aus, die führende Funktionär*innen bis hin zur Bundessprecherin Weidel kurz zuvor noch gegenüber den „schlecht integrierten” deutschen Straftäter*innen erhoben hatten. Der 7-Punkte-Plan zur Remigration adressierte den Elefanten im Raum damit gerade nicht.

Auch die Bundessprecher gaben Ende Januar 2024 eine Erklärung ab, die sich wortgleich von der Ungleichbehandlung deutscher Staatsbürger*innen und einem ethnischen Volksbegriff distanzierte:

1) Forderungen nach Remigration entsprechen der heutigen Rechtslage oder lassen sich mittels verfassungskonformer Gesetzesänderungen umsetzen.

2) Verfassungswidrige Forderungen wie eine willkürliche kollektive Abschiebung von Ausländern unabhängig von einem bestehenden individuellen Aufenthaltsrecht oder gar die Abschiebung deutscher Staatsbürger sind nie von uns beschlossen worden und stoßen auf unsere Ablehnung.

3) Die AfD macht keinen Unterschied zwischen deutschen Staatsangehörigen mit und ohne Migrationshintergrund. Alle Deutschen sind ohne Ansehen von Herkunft, Abstammung, Weltanschauung oder Religionszugehörigkeit Teil unseres Staatsvolkes.

Auch diese Äußerung adressierte Ausbürgerungen nicht.

Remigrationserklärung der ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden 2024
Abschnitt betitelt „Remigrationserklärung der ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden 2024“

Am 15. Januar 2024 veröffentlichten die ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden eine eigene Remigrationserklärung, die von Hans-Christoph Berndt, Björn Höcke, Oliver Kirchner, Nikolaus Kramer, Ulrich Siegmund und Jörg Urban unterzeichnet wurde. Nach der Erklärung bezeichnet Remigration „die Umkehr der Migrationss­tröme, die gegenwärtig ungehemmt in Richtung Deutschland fließen”. Deren Resultat seien „rund 13,4 Millionen Ausländer in Deutschland” und „mehr als 350.000 Asylanträge”, die 2023 in Deutschland gestellt wurden. „Remigration” sei das Gebot der Stunde, nach dem die Sozialmigration rückabgewickelt werden müsse. Die ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden schlugen dafür sechs Maß­nahmen vor: Grenzen schützen, großangelegte Rückkehrinitiative, Migrations­anreize minimieren, Rückkehr zum StAG 1999, „Assimilationsdruck auf nichtintegrierte Ausländer” sowie „Anreize, um nichtintegrierten Migranten die Heimkehr zu ermöglichen”. Die Erklärung endet mit der Parole „Deutschland muss wieder deutscher werden”.

Im Unterschied zum 7-Punkte-Plan vom Bundesvorstand fehlte bei den ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden eine eindeutige Distanzierung von einem Konzept, das Remigration auch auf deutsche Staatsbürger*innen bezieht. Aus­drücklich einbezogen werden sie aber auch nicht. Dass der Assimilationsdruck sich auf „nichtintegrierte Ausländer” beziehen sollte und die Heimkehranreize hingegen auf „nichtintegrierte Migranten” könnte so gedeutet werden, dass in letzterer Gruppe auch „nichtintegrierte” Deutsche einbezogen werden sollen — so wie es etwa das Remigrationskonzept von Martin Sellner vorsieht. Die Aussage bleibt aber mehrdeutig.

Weiteren Aufschluss geben die Einzeläußerungen der Unterzeichner. Lediglich einen Monat vor der Remigrationserklärung der ostdeutschen Fraktions­vorsitzenden, am 12. Dezember 2023, trat Höcke öffentlich beim Stammtisch der AfD in Gera auf. Aus dem Publikum wurde die Frage nach dem Umgang der AfD mit den Millionen von „Ausländern” mit deutscher Staatsbürgerschaft gestellt:

Was ist denn eigentlich mit den Millionen — ich nenne sie jetzt trotzdem noch Ausländer —, die aber längst den deutschen Pass haben, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben? Wir reden ja immer über Asylanten und das sind ja auch schon ein paar Millionen. Aber es sind ja wer weiß wie viele Millionen — und ich rede jetzt bestimmt nicht unbedingt von dem Italiener, der hier 1960 hergekommen ist —, sondern tatsächlich auch viele, die wirklich kein Wort Deutsch sprechen und seit vier, fünf Jahren hier sind und trotzdem aber schon den Pass haben. Wie ist das denn geplant?

Nachdem Höcke seine Vorstellungen zur Remigration skizziert hatte, die dort, „wo noch kein deutscher Pass besteht”, in seinen Augen „relativ einfach” sei, beantwortete er auch die Frage zum Umgang mit deutschen Staatsbürger*innen:

Dann muss natürlich das Staatsangehörigkeitsrecht wieder geändert werden. Das heißt wir müssen zurück zum Staatsangehörigkeitsrecht, das bis Ende 1999 galt. Da gab es nur einen Pass. Logisch — wir haben auch nur eine Loyalität. Entweder ich bin Italiener oder Türke oder ich bin Deutscher oder Schwede oder egal. Aber ich bin nicht Däne und Türke gleichzeitig, das geht nicht. So, das heißt die Menschen werden sich dann tatsächlich entscheiden müssen. Und so wie ich gerade die türkische Community in Deutschland kenne, werden sich viele für die türkische Staatsangehörigkeit entscheiden, davon bin ich überzeugt, ja. Deswegen ist diese Staatsbürgerschaft — so blöd sich das jetzt anhört — eine gewisse Chance, auch ein Großteil derer auch wieder zu animieren, ins Heimatland zurückzugehen. Von den gut integrierten und voll integrierten brauchen wir nicht zu sprechen. Die sind uns ja dann uns auch ähnlich und sind ja auch willkommen.

Höcke sprach hier eindeutig nicht von einer StAG-Reform, die nur in die Zukunft gerichtet die Möglichkeit doppelter Staatsangehörigkeiten ausschließt. Das ergibt sich schon aus der Frage nach dem Umgang mit Millionen von Menschen, die bereits eine Staatsbürgerschaft haben. Vielmehr ist es Höckes Ziel, dass alle Doppelstaatler*innen sich zwischen ihren Staatsangehörigkeiten entscheiden müssen. Solch ein Entscheidungszwang ist nur über die Androhung einer Zwangsausbürgerung im Falle fortbestehender weiterer Staatsangehörigkeiten denkbar.

Höcke äußerte sich zwar auch im Sinne der Distanzierungen des AfD-Bundesvorstands, hier am 11. April 2024, distanzierte sich damit aber nicht erkennbar von seinen eigenen Ausbürgerungsforderungen:

Faktencheck: Die AfD hat Remigration, wie sie es definiert, in einem Papier fest­geschrieben. Dort steht: „Remigration umfasst alle Maßnahmen und Anreize zu einer rechtsstaatlichen und gesetzeskonformen Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer in ihre Heimat.” Von Abschiebungen von Staatsbürgern steht da nichts. Und dies ist auch keine Position der AfD oder von Björn Höcke.

Aufschlussreich ist auch, dass Björn Höcke zu den AfD-Politiker*innen gehört, die Martin Sellner offensiv verteidigen und sich auf dessen Konzepte (dazu unten A.II.3.b)aa)(5)(a)) beziehen. Höcke empfahl etwa am 17. September 2023 Sellners „Regime Change von Rechts” als „Handbuch für die deutsche Volks­opposition” mit folgenden Worten:

„Als integrierendes Hauptziel schlägt [Martin Sellner] den Erhalt der ethnokulturellen Identität bzw. ihre Wiederherstellung mit Hilfe der Reconquista-Strategie vor. Zielsetzung und Strategie seien dabei unbedingt bis zum demographischen Kippunkt durchzuhalten, denn ‚Demographie frißt Demokratie, das Selbstbestimmungsrecht erlischt für die Deutschen als Minderheit im eigenen Land.’”

Ein Teil von Sellners Remigrationskonzept ist die „Kombination aus Rück­wan­derungs­anreizen, Deislamisierung, Assimilations- und Remigrationsdruck”, die auch auf ‚nichtassimilierte Staatsbürger’ wirken sollen (dazu unten A.II.3.b)aa)(5)(a)). Auch Höcke bezog sich am 23. Oktober 2023 offensiv auf das Mittel der „Remigrationsanreize”:

„Abschiebungen ohne Grenzschließungen sind wirkungslos und Heuchelei gegenüber der leidgeprüften deutschen Bevölkerung. Deutschland braucht die Umsetzung des Konzepts »Remigration«, d.h. die Kombination aus Grenzschließung für illegale Migranten, Ende der Geldleistungen für selbige und Ausweisungen bzw. Abschiebungen in relevanten Größenordnungen. [Und ja, auch über Remigrationsanreize kann man reden…
Alles andere ist mit Blick auf die Vorbürgerkriegslage im Land Geschwätz — oder eben HEUCHELEI!”

Auch nach der Remigrationserklärung der ostdeutschen Fraktions­vorsitzen­den verteidigte Höcke noch das Sellnersche Remigrationskonzept, wie in dieser Äußerung vom 6. Juli 2025:

Ich spreche mit jedem und höre mir alle Argumente an. Das gilt besonders, wenn ein Begriff die öffentliche Debatte so maßgeblich bestimmt hat, wie aktuell der Titel dieses Buches: »Remigration«. Die Idee steht im Raum — und ist so wichtig, daß bei der Urteilsbegründung zur Aufhebung des Compact-Verbots ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Aber hat der Vorsitzende Richter Ingo Kraft das Buch tatsächlich gelesen? Auf mich wirkt es nicht so, wenn er behauptet, der Autor dieses Buches würde Staatsangehörige mit Migrationshintergrund pauschal als »Staatsbürger zweiter Klasse« behandeln. Das kann ich beim Lesen des Buches nirgendwo finden.

Am 10. Februar 2026 stellt Höcke abermals klar, dass Ausbürgerungen ein Teil seines Remigrationskonzepts sind:

Wenn man die Staatsbürgerschaft kaufen kann und die Integrationsfähigkeit keine Rolle mehr spielt, sollte die Opposition die Debatte darüber führen, wer ausgebürgert und remigriert gehört.

Der sachsen-anhaltinische Co-Fraktionsvorsitzende Ulrich Siegmund vertrat in einer Landtagsdebatte zum Thema Remigration am 25. Januar 2024 den 7-Punkte-Plan des Bundesvorstands, ohne eine explizite Ausbürgerungsforderung zu erheben. Allerdings distanzierte er sich lediglich davon, „dass die AfD in Größenordnung Menschen deutscher Staatsbürgerschaft abschieben möchte”:

Es geht nicht um Menschen, die Wertschöpfung betreiben. Es geht nicht um Menschen, die sich die deutsche Staatsbürgerschaft wirklich richtig verdient haben. Es geht um Illegale. Es geht um Straffällige. Es geht um Menschen, die Frauen vergewaltigen. Es geht um Menschen, die Messerdelikte begehen. Es geht um Menschen, die gegen unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung arbeiten. Genau dieser Unterschied muss hier klar benannt werden, weil dieser Unterschied nicht nur durch die AfD so gesehen wird.

In einer Presseerklärung der Landtagsfraktion Mecklenburg-Vorpommern forderte deren Vorsitzender Nikolaus Kramer die Abschiebung von kriminellen Doppelstaatler*innen:

Mich hat der gewaltsame Tod des jungen Polizeibeamten zutiefst bestürzt. Seinen Angehörigen und der Familie gilt mein aufrichtiges Mitgefühl. Unsere Polizei riskiert jeden Tag ihr Leben für unsere Sicherheit. Sie hat es verdient, dass die Politik endlich handelt, statt tatenlos zuzusehen, wie kriminelle Doppelstaatler sich durch unsere laschen Gesetze geschützt fühlen. Dieser Fall ist ein trauriger Beleg dafür, dass wir es uns nicht länger leisten können, diese straffällig gewordene Mehrstaatler hier im Land zu dulden. Wer unsere Sicherheitskräfte angreift, verwirkt jedes Recht, weiterhin in Deutschland zu leben. Solche Täter gehören in ihr zweites Heimatland abgeschoben — ohne Wenn und Aber.

Kramer korrigierte seine Aussage später dahingehend, dass er zunächst den „Entzug der Staatsangehörigkeit” und erst danach die Abschiebung fordere. Auch Kramer bezog sich positiv auf Martin Sellner und bezeichnete dessen Remigrationskonzept in einem Repost implizit als „die Lösung”:

„#Einreiseverbot für @Martin_Sellner, während die Grenzen seit Jahren ungeschützt offenstehen und jeder nach Deutschland einreisen kann. Die Herrschenden bekämpfen nicht das Problem, sondern die Lösung. Diese Lösung heißt #Remigration.”

Der brandenburgische Fraktionsvorsitzende Hans-Christoph Berndt repostete am 18. Februar 2025 eine Äußerung des ehemaligen Beisitzers im JA-Bundes­vorstand Fabian Keubel:

„Ich sage es ganz deutlich: diese Einbürgerungen sind illegal und müssen als solche nach der Wende überprüft und ggf. rückgängig gemacht werden. Wer noch nicht mal fließend deutsch spricht, kann NIEMALS Deutscher sein.”

Diese Äußerung Keubels bezog sich auf die Einbürgerung einer 93-jährigen Türkin, die nach einem im Internet kursierenden Video bei einem Zusammen­treffen mit Kanzler Scholz kein Deutsch verstehen konnte. Der Plural in der Äußerung legt aber nahe, dass erleichterte Einbürgerungen für „Gast­arbeiter*innen” insgesamt nach der Regierungsübernahme der AfD überprüft werden und „ggf. rückgängig gemacht werden” sollen.

Unter Bezug auf den deutsch-amerikanischen Politikwissenschaftler Yasha Mounk schrieb Berndt am 30. November 2024:

„Das „Experiment, eine monoethnische Demokratie in eine multiethnische zu verwandeln” (Mounk) gehört zu einer umfassenden Agenda der #Transformation: „Unsere gesamte Art des Lebens werden wir in den nächsten 30 Jahren verlassen”. (Merkel) Dem müssen wir ein umfassendes Programm der #Reformation entgegensetzen. Ein Hauptpunkt ist natürlich #Remigration.”

Diese Äußerung ist so zu verstehen, dass Berndt „Remigration” als Mittel sieht, eine „multiethnische Demokratie” zu verhindern, was auch Maßnahmen gegen — in seinen Augen — nicht ethnisch-deutsche Staatsbürger*innen nahelegt. Denn auch Berndt bezog sich zuvor, wie hier am 12. Januar 2024, positiv auf Martin Sellner:

Endlich mal was aus erster Hand zum #Geheimplan. Spoiler: #Remigration ist kein Verbrechen!

Die einflussreichen ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden Höcke, Siegmund, Kramer und Berndt bezogen sich in ihren Einzeläußerungen nicht nur auf Aus­bürgerungen, sondern auch auf das vom Bundesverwaltungsgericht für verfassungs­feindlich befundene Remigrationskonzept Sellners. Vor diesem Hintergrund muss die fehlende Distanzierung vom ethnischen Volksbegriff und Ausbürgerungen in der Remigrationserklärung der ostdeutschen Fraktions­vorsitzenden nicht nur als Leerstelle, sondern als bewusste Aussparung verstanden werden. Es liegt nahe, dass die ostdeutschen Fraktions­vorsitzenden sich nicht distanzierten, weil sie zumindest zum Teil selbst entsprechende Konzepte vertraten.

Das Ausbürgerungsziel in Einzeläußerungen nach dem 29. Januar 2024
Abschnitt betitelt „Das Ausbürgerungsziel in Einzeläußerungen nach dem 29. Januar 2024“

Einzeläußerungen zeigen, dass AfD Funktionär*innen auch nach dem 29. Januar 2024 fortgesetzt Ausbürgerungen und entgegen dem 7-Punkte-Plan „millionenfache Remigration” forderten und sich lediglich von „Deportationen” distanzierten.

Am 18. Februar 2024 erklärte die stellvertretende Fraktionsvorsitzende im Bundestag Beatrix von Storch „Remigration” folgendermaßen: „Die sind hierher migriert und die müssen zurückmigrieren, wenn sie illegal hier sind, wenn sie keinen Aufenthaltstitel haben oder wenn sie schwer straffällig geworden sind und wir möglicherweise bei Doppelstaatlern die Staatsbürgerschaft entziehen können auf der Grundlage von Rechtsstaat und Gesetz.” Ruben Rupp, Bundestagsabgeordneter und stv. Landesvorsitzender in Baden-Württemberg, äußerte am 10. Juli 2024, dass man diskutieren müsse, „wenn dieser Typ einen Doppelpass hat, dass man ihm den deutschen Pass entzieht”: „Wir wollen solche kriminellen Leute nicht in Deutschland und deswegen Grenzen dicht und die, die sich nicht anpassen, sofort abschieben und Kriminelle sowieso raus.” Der ehemalige Bundestagsabgeordnete Dirk Spaniel äußerte am 2. Oktober 2024, dass „[a]ll diese ausländischen Integrationsverweigerer” umgehend abgeschoben werden müssten: „Sollten sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben, müssen sie vorab ausgebürgert werden.”

Auf Landesebene forderte am 23. Februar 2024 die sächsische Landtags­ab­geord­nete Doreen Schwietzer, dass „schwerkriminelle Migranten mit doppelter Staatsbürgerschaft ausgebürgert werden und dass die verfassungs­widrigen Schnelleinbürgerungen, die unter der Ampel geschaffen wurden, wieder rück­gängig gemacht werden”. Der brandenburgische Landtags­abgeord­nete Wilko Möller forderte am 11. April 2024: „Auch die Doppelstaats­angehörigkeiten sind abzuwickeln, wenn die Deutschen mit doppeltem Pass resp. zwei Staatsangehörigkeiten straffällig werden.” Nikolaus Kramer, der Fraktions­vorsitzende in Mecklenburg-Vorpommern, forderte am 19. April 2024 erneut eine Diskussion um die „Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft bei doppelter Staatsbürgerschaft und schwersten Verbrechen”. Am 29. April fragte der nordrhein-westfälische Kommunalpolitiker Holger Lucius: „Wann bekommen die ersten 100 fanatischen Moslems ihrer deutsche Staats­bürgerschaft wegen Betrugs bei der Einbürgerung entzogen und werden außer Landes geschafft?” Am 12. Juni 2024 forderte der innenpolitische Sprecher der AfD im Berliner Abgeordnetenhaus Thorsten Weiß, die Eltern von unter 16-jährigen zwangsverheirateten Mädchen bei doppelter Staatsbürgerschaft aus­zu­bürgern, „denn solche Sitten lassen sich nicht in unsere Gesellschaft ‚integrieren’”. Die AfD-Fraktion im niedersächsischen Landtag zitierte am 18. Juni 2024 ihren Abgeordneten, den stellvertretenden Landesvorsitzenden Stephan Bothe, auf X mit folgenden Worten: „Wir sprechen von Islamisten, Gewalttätern und anderen Schwerverbrechern! Solchen Kriminellen müssen wir die 🇩🇪 Staatsbürgerschaft wieder wegnehmen können, um sie außer Landes zu schaffen.” Der bayerische Landtagsabgeordnete und heutige stellvertretende Fraktionsvorsitzende Andreas Winhart fragte am 31. Juli 2024: „Stammt #Özil jetzt aus der ‚bestens integrierten’ zweiten oder dritten Generation? Man könnte dem Herrn mal die dt. Staatsbürgerschaft entziehen!” Die AfD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft äußerte am 6. August 2024: „Die AfD fordert: Einbürgerungsrecht wieder verschärfen, schwerstkriminellen Doppelstaatlern ist der deutsche Pass zu entziehen!” Ebenfalls am 6. August 2024 schlug der nordrhein-westfälische Kommunalpolitiker Marvin Weber vor: „Bei mindestens einer begangener Straftat unserer Asylforderer: Messer abgeben, deutschen Pass (falls von der Ampel hinterhergeworfen) zurückgeben und ab zurück in euer Herkunftsland mit One-Way-Ticket und lebenslangem Deutschlandverbot”. Im August 2024 äußerte die brandenburgische Landtagsabgeordnete Lena Kotré:

Und die dritte Stufe ist natürlich, wir müssen Einbürgerungen hinterfragen. Erfolgte Einbürgerungen. Wir alle wissen, dass die Staatsbürgerschaft so einfach verscherbelt wird. Man wirft sie zum Fenster raus und jeder kann sie bekommen. Das müssen wir hinterfragen. Wir müssen gucken, ob die Leute, die in den letzten Jahren deutsche Staatsbürger geworden sind, überhaupt ein Recht dazu hatten. Haben sie getäuscht? Nicht nur über ihre eigene Identität, sondern auch darüber, dass sie sich hier an die freiheitlich-demokratische Grundordnung halten werden. Und das wollen sie nicht, wenn sie unsere Werte hier nicht anerkennen. Sie hassen uns. Sie wollen unsere Werte nicht anerkennen. Und dann haben sie dieses Land ganz genau wie die anderen auch zu verlassen.

In dieser Aussage geht es nicht um von Anfang an rechtswidrige Einbürgerungen, sondern um nachträgliche Straffälligkeit, vermeintliche Verstöße gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und Nichtanerkennung von Werten — mithin äußerst weitgehende nachträgliche Gründe der Ausbürgerung.

Der nordrhein-westfälische Landtagsabgeordnete Klaus Esser bezog sich am 23. Oktober 2024 positiv auf einen Vorschlag in Frankreich, „demonstrativ zur Schau getragenen Hass auf die eigene Nationalität und seine Mitbürger mit dem Entzug der Staatsangehörigkeit [zu] ‚belohnen’”.

Diese Äußerungen zeigen, dass Aussagen zur Ausbürgerungsforderung in Frequenz und Drastik im Jahr 2024 zwar zurückgingen, die Forderungen aber nach wie vor von hochrangigen AfD-Funktionär*innen erhoben wurden, ohne dass die Parteiführung einschritt. Insbesondere diese Untätigkeit der Parteiführung zeigt, dass die Partei mit ihren offiziellen Verlautbarungen zu ihrem Remigrationskonzept nicht von der Ausbürgerungsmaßnahme abrückte.

Bereits vor dem 7-Punkte-Plan hatten Vertreter des aus dem Münzenmeier-Netzwerks und völkische Funktionär*innen die gegenläufige Losung der „millionen­fachen Remigration” ausgegeben. Zu diesen Funktionär:innen zählten auf Bundesebene: Irmhild Boßdorf, Matthias Helferich, Tomasz Froelich, Roger Beckamp, Sebastian Münzenmaier, René Springer und Bernhard Zimniok. Auf Landesebene äußerten sich die Landtags­abgeordneten Jan Moldenhauer, Miguel Klauß, Daniel Haseloff und der heutige Bundestagsabgeordnete Robert Teske sowie die Landes­verbände Nordrhein-Westfalen, Bayern und Saarland zu millionen­facher Remigration. Da in Deutschland ca. 14 Millionen Ausländer*innen leben, ist der Zusatz „millionenfach” für sich genommen kein hinreichender Beleg dafür, dass auch deutsche Staatsbürger*innen erfasst wären. Die Parole steht allerdings in einem klaren und drastischen Widerspruch zur Beschlusslage vom 29. Januar 2024, nach der nur 250.000 vollziehbar Ausreisepflichtige die Zielgruppe der Remigrations­pläne darstellen. Es fällt auf, dass die Veröffentlichung des 7-Punkte-Plans den Forderungen nach „millionenfacher Remigration” keinerlei Abbruch getan hat und die Partei­führung auch nicht gegen Äußerungen vorging, die im Widerspruch zur Beschluss­lage standen. Nach dem 29. Januar 2024 wiederholten nicht nur zahlreiche der oben bereits genannten Funktionär*innen (Irmhild Boßdorf, Matthias Helferich, Roger Beckamp, Sebastian Münzenmaier, René Springer und Bernhard Zimniok) die Forderung nach „millionenfacher Remi­gra­tion”, sondern es äußerten sich so auf Bundes­ebene zusätzlich auch die Folgenden: Tobias Teich, Carolin Bachmann, Christopher Droeßler, Christina Baum, Bernd Schattner, Alexander Sell, Rainer Rothfuß und Christoph Grimm. Insbesondere hervorzuheben sind die Mitglieder des Parteivorstands Tino Chrupalla mit „millionen­fache[r] Abschiebung” sowie Alexander Jungbluth und Kay Gottschalk mit „millionenfache[r] Remigration”. Auf Landesebene kamen die Landtagsabgeordneten Katrin Ebner-Steiner, Thorsten Weiß, Lena Kotré sowie die bayerische Landtagsfraktion hinzu. Anzahl und Verbreitung der Einzeläußerungen zeigen, dass sich ein dem Beschluss vom 29. Januar 2024 widersprechendes Verständnis von Remigration in der Partei sogar noch verbreitet hat. Der Kreis der Äußernden umfasst Mitglieder der Fraktionen im Bundestag und des EU-Parlaments sowie des Bundesvorstands und der Landesvorstände Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen sowie der Landtagsfraktionen Bayern, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Schon auf dieser Ebene steht fest, dass die Remigrationserklärung des Parteivorstands nicht die Gesamtheit der wirklichen Remigrationsziele enthielt.

Gleichwohl ist die Forderung nach „millionenfacher Remigration” nach den oben entwickelten Maßstäben für die Auslegung mehrdeutiger Äußerungen (siehe Teil 2 B.III.3) nicht so zu verstehen, dass sie auch Deutsche erfasst. Nach diesen Maßstäben ist unter mehreren möglichen Deutungen die naheliegendste zu wählen. Eingangs wurde zwar bereits ausgeschlossen, dass mit „millionenfacher Remigration” die Abschiebung von nur 250.000 vollziehbar Ausreisepflichtigen gemeint sein könnte. Damit verbleibt neben der Deutung, die Forderung erfasse auch Deutsche, noch immer die, damit seien Millionen von (überwiegend noch nicht ausreisepflichtigen) Ausländer*innen gemeint. Diese letztere Deutung ist auch die naheliegendste: Gerade gemessen an den eigenen programmatischen Forderungen der Partei, die überwiegend auf Straftäter*innen und Gefährder*innen zugeschnitten sind, liegt es näher, dass Abschiebungen im siebenstelligen Bereich nur eine große Anzahl von Ausländer*innen meinen. Zu dieser Lesart passt auch, dass Funktionär*innen der AfD im Kontext der Forderung nach millionenfacher Remigration häufig auf Ukrainer*innen und Syrer*innen abstellen.

Die „Deportationslüge”: keine Distanzierung von Ausbürgerungen
Abschnitt betitelt „Die „Deportationslüge”: keine Distanzierung von Ausbürgerungen“

Bis zum 29. Januar 2024 schlossen der AfD-Bundesverband in seinem Social-Media-Auftritt und die Bundessprecherin auch Ausbürgerungen in das AfD-Remigrationskonzept mit ein. Die nachfolgenden parteioffiziellen Erklärungen haben gemeinsam, dass sich keine von ihnen explizit von der Ausbürgerungs­forderung distanzierte. Auch die Funktionär*innen der AfD distanzierten sich lediglich von der Deportation deutscher Staatsbürger*innen oder sprachen von der „Deportationslüge”. Dieses Verteidigungsnarrativ kam pointiert in einer Äußerung des Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers Bernd Baumann zum Ausdruck:

Hart aber Fair mit dem Thema: AfD-Verbot ja oder nein? Da waren sechs Leute geladen und alle sechs haben sich gegen die AfD bekannt. Von vorneherein also kein Vertreter von uns oder irgendeiner, der irgendwas richtigstellen konnte. Und da sind zwei furchtbare Lügen verbreitet worden und sind natürlich nicht korrigiert worden. Und die eine Lüge ist, die AfD wollte deutsche Staatsbürger deportieren. […] Das ist so eine gemeine, durch und durch hinterhältige Lüge, die längst widerlegt ist. Das waren falsche Pressemeldungen. Das ist längst korrigiert und klargestellt, dass das nicht so ist — blieb unkorrigiert. Und das Zweite ist, dass wir bestreiten würden, dass alle Staatsbürger die gleichen Rechte und Pflichten haben. […] Auch das ist einfach behauptet worden und ist nicht korrigiert worden. Und blieb so stehen vor einem Millionenpublikum. Das war eine Elendssendung, das war eine furchtbare Manipulationssendung. Ich muss das hier an dieser Stelle, die beiden Dinge, richtigstellen.

In gleicher Richtung äußerten sich, wie oben bereits dargestellt, Ulrich Siegmund und Björn Höcke, die sich davon distanzierten, in „Größenordnung Menschen deutscher Staatsbürgerschaft abschieben” zu wollen, sowie von „Ab­schiebungen von Staatsbürgern”. Auch Dennis Hohloch, Bundes­schrift­führer und Parlamentarischer Geschäftsführer in Brandenburg, äußerte sich zur „Deportationslüge”:

Seit Wochen wird eine mediale Hetzkampagne gegen die #AfD geführt. Wegen eines angeblichen Geheimtreffens werden ihr Dinge unterstellt, die nicht der Wahrheit entsprechen und das Konzept der Remigration mit der #Deportation von angeblich Millionen Deutschen gleichgesetzt. Im Landtag habe ich deutlich gemacht, dass dies falsch und #Remigration eine Notwendigkeit ist. #geheimtreffen

Presserechtlich wurde die Berichterstattung, in Potsdam seien Deportationen gefordert worden, als unwahre Tatsachenbehauptung eingestuft. Der Bundestagsabgeordnete und stellvertretende Landesvorsitzende in Baden-Württemberg Martin Hess distanzierte sich unter Bezug auf diese Gerichts­entscheidun­gen von der „Deportationslegende”:

„Geplant sei die Deportation von Millionen Menschen, auch solcher mit deutscher Staatsbürgerschaft”, hieß es deshalb am 10. Januar im „heute journal”. Das Landgericht Hamburg hat dieses skandalöse Verhalten heute scharf kritisiert und dem ZDF untersagt, die von Correctiv erfundene Falschmeldung weiterhin zu streuen. Bei diesem Urteil darf es jedoch nicht bleiben, denn die Folgen der gebetsmühlenartig von den Mainstream-Medien fortgesetzte Deportationslegende waren für unser ganzes Land verheerend. Wer dermaßen bewusst, obwohl vertraglich zur Neutralität verpflichtet, unsere Gesellschaft spaltet, hat seine Legitimation und in meinen Augen auch seine Daseinsberechtigung verwirkt.

Diese Äußerungen unterstreichen den Befund über die parteioffiziellen Erklärungen: Die AfD und ihre Funktionär*innen distanzierten sich zwar von den Vorwürfen der Deportation (einem Begriff, bei dem zwangsläufig NS-Assoziationen mitschwingen), der Vertreibung oder der Abschiebung von Deutschen. Damit wehrten sie sich gegen Vorwürfe nach der Correctiv-Recherche, schwiegen sich aber zu Ausbürgerungen aus. Dabei ist es die Ausbürgerung, die die Abschiebung der dann ehemaligen Deutschen ermöglicht, wie dieses Schaubild der AfD-Fraktion Nordrhein-Westfalen von 2021 deutlich macht:

Screenshot eines Telegram-Posts der AfD-Fraktion NRW, auf dem als Überschrift steht „Gefährder abschieben - so:", daneben ist eine Person mit Kopftuch und Vermummung bis auf die Augen mit einem Patronengürtel. Auf blauen Untergrund ist ein Pfeildiagramm zu sehen. Ganz links steht „Keine rechtlichen Abschiebehindernisse?", von dem ein Pfeil nach unten geht zu einem Feld „sofort abschieben". In der Mitte oben ist ein Feld auf dem steht „Doppelstaatler?", davon geht ein Pfeil zu einem Feld „deutsche Staatsbürgerschaft entziehen" und davon ein Pfeil zu einem Feld mit „abschieben". Oben rechts ist ein Feld „Abschiebehindernisse?" von dem ein Pfeil zu einem Feld „Hürden beseitigen" und davon ein Pfeil zu „abschieben". Von allen Feldern der unteren Ebene gehen Pfeile zu einem Feld mit der Aufschrift „lebenslange Wiedereinreisesperre". Unten im Bild steht „Wir. Für Sie im Landtag." und das Logo der AfD-Fraktion NRW.

Ausbürgerung ist darin lediglich der erste Schritt zur Abschiebung von deutschen Doppel­staatler*innen — in diesem Beispiel von Gefährder*innen. Auf kommunaler Ebene brachte der BV Lichtenberg diesen Widerspruch präzise zum Ausdruck:

Der Begriff „Remigration” sorgte nach der Correctiv-Lüge vor einem Jahr für eine wochenlange mediale Hetzkampagne gegen die AfD. Der Hauptvorwurf war: Die AfD wolle nicht nur Ausreisepflichtige sondern auch Deutsche mit Migrationshintergrund abschieben. Das hatte aber nachweislich weder ein Martin Sellner in Potsdam so gefordert, noch die AfD. Es ging dabei immer allein um die Abschiebung von relevant straffällig gewordenen Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft.

Sowohl die Remigrationserklärung des Parteivorstands als auch die obigen Einzeläußerungen verhalten sich damit nicht zu Ausbürgerungen.

Phase 4: Keine Abkehr vom Ausbürgerungsziel nach dem Parteitag in Riesa Anfang 2025

Abschnitt betitelt „Phase 4: Keine Abkehr vom Ausbürgerungsziel nach dem Parteitag in Riesa Anfang 2025“

Den Beginn der vierten Phase markiert der Parteitag in Riesa am 11./12. Januar 2025, der die Ausbürgerungsforderung stillschweigend nicht mehr in das Bundestags­wahlprogramm aufnahm. Diese Phase ist davon geprägt, dass die Partei keineswegs von der Ausbürgerungsforderung abrückte, was sich an den Landesverbänden Berlin, Brandenburg und Bayern und der fehlenden Abgren­zung vom Sellnerschen Remigrationskonzept zeigte. In den Landesverbänden Bayern, Berlin und Brandenburg drückte sich die Ausbürgerungsforderung auch wieder programmatisch oder parlamentarisch aus. Einzeläußerungen zur Ausbürgerungsforderung nahmen in dieser Phase entsprechend wieder zu.

Am 29. Januar 2025 brachte die CDU/CSU-Fraktion einen Entschließungsantrag in den Bundestag ein, der unter anderem folgende Ausbürgerungsforderung enthielt:

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei schweren Straftaten von eingebürgerten Doppelstaatlern ermöglichen: Wenn Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit schwere Straftaten oder eindeutig gegen unsere freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Handlungen begehen und folglich deutlich wird, dass bei der Einbürgerung ein Fehler gemacht wurde, muss eine Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit möglich sein. Das gilt insbesondere bei extremistischen und terroristischen Taten.

Die AfD stimmte dem Antrag am Ende zwar nicht zu, beantragte vorher jedoch erfolglos die Teilung des Antrags gemäß § 47 GO-BT aF. Der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Fraktion Bernd Baumann begründete den Teilungsantrag wie folgt:

Ihren zweiten Antrag mit den 27 Punkten lehnen wir ab. Hier vermischen Sie sinnvolle Maßnahmen mit einem Einstieg in den Überwachungsstaat. Das machen wir nicht mit. Sie haben uns hier die getrennte Abstimmung über die sinnvollen und die schädlichen Teile verweigert. Die Gewährung getrennter Abstimmungen ist aber parlamentarischer Brauch seit Jahrzehnten. Den brechen Sie. Das zeigt doch, wes Geistes Kind Sie sind. Sie täuschen, tricksen, verbreiten Lügen, und dafür wird der Wähler Sie bestrafen.

Nach Auskunft des Referats Parlamentsdokumentation des Bundestags bezog sich der Teilungsantrag auf die Ziffern 1, 3, 5, 7 sowie 25 des Antrags der CDU/CSU-Fraktion. Dies sind die Ziffern, die sich entweder um Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsbehörden oder um das Vorgehen gegen „Kreml-Kollaborateure” und „[r]ussische Propaganda und Des­information” drehten. Es ist also davon auszugehen, dass diese Ziffern für die AfD-Fraktion den „Einstieg in den Überwachungsstaat” bedeuten und die übrigen Maßnahmen für die AfD-Fraktion den „sinnvollen” Teil darstellen. Es ist also davon auszugehen, dass die AfD-Bundestagsfraktion auch nach dem Parteitag in Riesa am 11./12. Januar 2025 die Ausbürgerung von eingebürgerten Doppelstaatler*innen bei schweren Straftaten und Handlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung für sinnvoll erachtete.

In der Remigrations-Resolution der bayerischen AfD vom Landesparteitag am 24. November 2024 in Greding schloss die Partei sich zunächst der Wiener Erklärung von Herbert Kickl und Viktor Orban vom 31. Oktober 2024 an:

Wir sehen […] das Ausmaß illegaler Migration sowie den organisierten Missbrauch des Asylrechts als größte Bedrohungen für die gewachsene Kultur Europas. Diese führen nicht nur zu einem Zusammenprall unterschiedlicher Kulturen, sondern auch zum Niedergang autochthoner Völker und damit zu einer Gefährdung des europäischen Charakters. Beides, illegale Migration sowie Missbrauch von Asyl, muss mit allen Mitteln der Rechtsstaatlichkeit bekämpft werden.

Mit dem „Niedergang autochthoner Völker” ruft die Resolution das Unter­gangsszenario eines ethnisch verstandenen deutschen Volkes auf. Als Maß­nahme, um diesen vermeintlichen Untergang aufzuhalten, forderte die AfD Bayern auch die Ausbürgerung straffälliger Doppelstaatler:innen:

„Bei schweren Verstößen gegen das geltende Recht müssen grundgesetzkonforme Wege geschaffen werden, eine bereits zuerkannte deutsche Staatsbürgerschaft einfacher wieder abzuerkennen. Unser Remigrationskonzept erkennt — anders als in der AfD-feindlichen Medienberichterstattung verbreitet — selbstverständlich eine legal erworbene Staatsbürgerschaft grundsätzlich an und respektiert bereits erbrachte wirtschaftliche wie gesellschaftliche Integrationserfolge und entstandene familiäre Verbindungen.”

Auch im Landtagswahlprogramm von 2018 findet sich eine Passage, nach der die AfD Bayern Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft noch als Ausländer sieht:

Sofern ein Ausländer, der straffällig geworden ist, auch die deutsche Staats­angehörigkeit besitzt, ist eine Abschiebung durch die Ausländerbehörden des Freistaats Bayern nicht möglich. Auch aus diesem Grund ist die doppelte Staatsbürgerschaft abzulehnen.

Die AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag beschloss im Januar 2025 außerdem ein Forderungspapier mit dem Titel „Keine Heimat für den radikalen Islam in Bayern!”. Darin fordert sie u.a. die „Aberkennung der deutschen Staats­bürgerschaft von Islamisten mit Doppelpass”. Die bayerische AfD-Fraktion verfolgt somit das Ziel, selbst islamistische Gefährder auszubürgern.

Auch die AfD-Fraktion Brandenburg erhob 2025 eine Ausbürgerungsforderung, die mit der rückwirkenden Überprüfung aller Eingebürgerten der letzten Dekade diese unter einen Generalverdacht stellt:

Wir beantragen den sofortigen Stopp der Turbo-Einbürgerungen und eine rückwirkende Überprüfung aller Passvergaben auf zehn Jahre. Und wer bei Angaben zu seiner Person gelogen hat, dem wird die Staatsbürgerschaft dann auch wieder aberkannt!

Diese Forderung ist durch zwei Entschließungsanträge der AfD-Fraktion unterfüttert, die für sich stehend keinen Beleg einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung darstellen. In dem Antrag der AfD-Landtagsfraktion „Remigrations­offensive jetzt! — Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen […]” vom 16. Januar 2024 fordert die Partei die Landesregierung bereits auf, § 35 StAG anzuwenden, der die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung im Fall von arglistiger Täuschung, Bedrohung, Bestechung oder vorsätzlicher Falschangaben vorsieht. Damit gab die Fraktion die geltende Rechtslage wieder, was kein Beleg einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung sein kann. Ein weiterer Entschließungsantrag der AfD-Fraktion vom 18. Februar 2025 sah vor:

„1. sämtliche anhängigen Einbürgerungsverfahren ab sofort auszusetzen;

2. die Einbürgerungsverfahren der vergangenen zehn Jahre dahingehend zu überprüfen, ob Rücknahmetatbestände gemäß § 35 Staatsangehörigengesetz vorliegen;”

Während der Antrag die Landesregierung auffordert, die Einbürgerungsverfahren und damit den Vollzug geltenden Bundesrechts vollständig auszusetzen, fordert er in puncto Ausbürgerung lediglich die Anwendung der geltenden Rücknahme­befug­nis. Die innen- und remigrationspolitische Sprecherin der Fraktion, Lena Kotré, führt auf einer Veranstaltung in Berlin 2025 allerdings ein sehr weites Verständnis von Täuschung bei der Einbürgerung aus:

Wir müssen Staatsbürgerschaften zurücknehmen können. Es gibt die Möglichkeit, Staatsbürgerschaften zurückzunehmen, wenn zum Beispiel derjenige, der sie erlangt hat, bei der Erlangung getäuscht hat über wesentliche Dinge. Also, im Prinzip denkt der Gesetzgeber daran, er hat getäuscht über seinen Namen, über seine Herkunft, über sein Alter, was auch immer. Aber in meinen Augen hat auch jeder getäuscht, der hierher kommt und sagt, er hält sich an die freiheitlich-demokratische Grundordnung, tut es aber letzten Endes nicht, weil er eben hier kriminell wird oder weil er unsere Werte nicht anerkennt, weil er nicht anerkennt, dass Männer und Frauen hier gleiche Rechte haben, weil er nicht anerkennt, dass der Islam hier keine Staatsreligion ist. Diese Menschen müssen tatsächlich auch zurückgeführt werden.

In den Äußerungen tritt ein Verständnis von Ausbürgerung zutage, das weit über die Rücknahme einer böswillig rechtswidrig erworbenen Staatsangehörigkeit nach § 35 StAG hinausgeht und stattdessen einen Widerruf wegen nachträglicher Handlungen („tut es aber letzten Endes nicht”, „wird kriminell”) meint. Zudem soll die „Rücknahme” neben allgemeiner Kriminalität auch in Fällen bestimmter Haltungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zu Werten, zur Gleichberechtigung oder zum Islam greifen. Kotré begreift damit auch eine fortbestehende kulturelle Differenz als Täuschung. Ähnlich argumentierte Kotré in einem Wahlkampfauftritt vom 2. September 2024:

Wir wollen eine Abschiebeoffensive. […] Und die dritte Stufe ist natürlich: Wir müssen Einbürgerungen hinterfragen. Erfolgte Einbürgerungen. Wir alle wissen, dass die Staatsbürgerschaft so einfach verscherbelt wird. Man wirft sie zum Fenster raus und jeder kann sie bekommen. Das müssen wir hinterfragen. Wir müssen gucken, ob die Leute, die in den letzten Jahren deutsche Staatsbürger geworden sind, überhaupt ein Recht dazu hatten. Haben sie getäuscht? Nicht nur über ihre eigene Identität, sondern auch darüber, dass sie sich ja an die freiheitlich-demokratische Grundordnung halten werden. Und das wollen sie nicht, wenn sie unsere Werte hier nicht anerkennen. Sie hassen uns, sie wollen unsere Werte nicht anerkennen, und dann haben sie dieses Land, ganz genau wie die anderen auch, zu verlassen.

Lena Kotré ist die remigrationspolitische Sprecherin und stellvertretende Vorsitzende der Landtagsfraktion, die zu den obigen Anträgen der Brandenburger AfD-Fraktion im Landtag und auf Pressekonferenzen gesprochen hat. Ihre Äußerungen haben deswegen ein hohes, repräsentatives Gewicht für den Brandenburger Landesverband und sind für die Auslegung der Forderung entscheidend. Der Brandenburger Landesverband verbindet damit einen schein­bar legalistischen Ansatz, lediglich die Vorschriften des StAG anzu­wen­den, mit einem weitgehenden Remigrationskonzept in Bezug auf deutsche Staats­bürger*innen in der Forderung, sämtliche Einbürgerungen der letzten Dekade zu überprüfen und bei „Täuschung” zurückzunehmen. Später äußerte Lena Kotré sich noch offener. Anlässlich einer Ankündigung von Kanzler Merz, dass 80 % der Syrer*innen innerhalb von drei Jahren Deutschland verlassen sollen, schrieb sie am 30. März 2026:

80 % in drei Jahren? Wie wäre es mit 100 % in drei Monaten? Möglich ist es, doch der Wille fehlt. Warum? Weil die CDU als Blockpartei in diesen drei Jahren massenweise deutsche Pässe an Syrer verteilen will, damit möglichst viele bleiben können und es bei einer AfD-Regierung zusätzliche Umstände gibt, diese wieder zu entziehen. Die vollständige Remigration von Syrern ist locker innerhalb von drei Monaten möglich und sollte auch anvisiert werden.

Die lapidare Aussage über „zusätzliche Umstände” zeigt, dass sie die pauschale Ausbürgerung von Syrer*innen anstrebt, deren Umsetzung bloß eine Frage der „Umstände” bei Regierungsantritt ist.

Die AfD-Fraktion hat am 9. Mai 2025 einen Entschließungsantrag in das Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht, um den Senat aufzufordern, „sich auf Bundes­ebene mit Nachdruck für eine verfassungskonforme Verschärfung des § 17 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz einzusetzen. Ziel muss es sein, Perso­nen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die Straftaten begehen und eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die innere Sicherheit darstellen, die deutsche Staatsangehörigkeit aberkennen zu können”. Doppel­staatler*innen sollen in einer Vielzahl von Fällen ausgebürgert werden können:

Die Ausweitung der Verlusttatbestände sind auf Gefährder, Straftäter, Terroristen oder Angehörige krimineller Organisationen und Clanstrukturen, terroristische Handlungen, die Finanzierung terroristischer und islamistischer Gruppierungen oder Mitglied­schaften in kriminellen Vereinigungen auszuweiten und müssen eindeutig beschrieben werden.

Bei den Straftaten ist keine Beschränkung auf besonders schwere Straftaten vorgesehen; die Tatbestände „Gefährder”, „Angehörige von Clanstrukturen” und „Mitglieder islamistischer Gruppen” erfassen zudem Menschen, die nicht notwendigerweise strafrechtlich verurteilt wurden. Bei Gefährdern handelt es sich um Personen, die gefahrenabwehrrechtlich als gefährlich eingestuft wer­den, aber noch keine Straftaten begangen haben müssen. Obendrein existiert für den Begriff keine Legaldefinition. Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Thorsten Weiß unterstrich diese weitreichenden, von Straftaten losgelösten Anknüpfungspunkte für Ausbürgerungen in der Plenardebatte vom 22. Mai 2025:

Wenn jemand mit doppelter Staatsbürgerschaft zum Straftäter wird, zur Gefahr für unsere innere Sicherheit, dann muss er das Recht auf den deutschen Pass verlieren. Wir reden nicht nur über Messerstecher. Wir reden über Clankriminalität, über kriminelle Parallelgesellschaften, über Vergewaltiger. Berlin ist zu einer Hauptstadt der No-go-Areas geworden. Ganze Viertel sind in der Hand von Familienstrukturen, deren Loyalität nicht unserer Rechtsordnung gilt. Wir wollen, dass diese Menschen wissen: Wer unseren Rechtsstaat missachtet, wird seine deutsche Staatsbürgerschaft verlieren. Wer die Menschen in unserem Land angreift und verletzt, der muss Deutschland verlassen. Wer als Gefährder eingestuft ist, egal ob Islamist, Clanmitglied oder Gewaltverbrecher, der wird abgeschoben — und zwar nicht irgendwann, sondern sofort.

In einem Post auf X stellt Thorsten Weiß den Gesetzesentwurf am 12. Juni 2025 als praktische Umsetzung der Remigrationspläne dar:

Anstatt Debatten über den Remigrationsbegriff zu führen, wären pol. Initiativen zur praktischen Umsetzung wünschenswert. In Berlin wollen wir z.B., dass Doppelstaatlern bei Straffälligkeit der deutsche Pass aberkannt wird, damit diese anschließend remigriert werden können.

Mit diesem Post unterstreicht Weiß, dass er in Ausbürgerungen nicht nur ein ‚sicher­heitspolitisches’ Instrument sieht, sondern sie in den Kontext eines großangelegten Konzepts zur Rückabwicklung der Migration nach Deutschland stellt.

Die Bundestagsabgeordnete und ehemalige Beisitzerin im Bundesvorstand Christina Baum äußerte über die eingebürgerte Journalistin Ayesha Khan am 15. Mai 2025:

So viel Selbsthass, dass man Feinde der eigenen Nation mit offenen Armen als Neubürger empfängt, gibt es sonst nirgendwo auf der Welt. Mit der AfD geht es für solche Personen im schnellsten Tempo wieder zurück in das so viel bessere Heimatland.

Der EU-Abgeordnete und stellvertretende Landesvorsitzende in Thüringen René Aust äußerte am 15. Juni 2025, dass, wo „rechtlich möglich”, der Doppelpass „zu entziehen” und die „gesetzlichen Entzugsgründe […] endlich zu erweitern” seien. Am 22. August 2025 forderte der Bundesschriftführer und brandenburgische Parlamentarische Geschäftsführer Dennis Hohloch, nachdem ein deutsch-türkischer Täter einen Polizisten erschossen hatte: „Unsere Haltung ist klar: Straftäter mit doppelter Staatsangehörigkeit müssen ausgewiesen und ihnen die Staatsbürgerschaft aberkannt werden. Mit der AfD wird es keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr geben.”

Auf Landesebene äußerten sich insbesondere Funktionär*innen der Landes­verbände, die die Ausbürgerungsforderung 2025 auch programmatisch ver­anker­ten. So kündigte der bayerische Landtagsabgeordnete und heutige stellvertretende Fraktionsvorsitzende Gerd Mannes am 20. Januar 2025 an, eine AfD-Regierung werde „radikalen Doppelstaatlern umgehend die deutsche Staatsangehörigkeit entziehen”, da „wir” hier keine „fanatischen Frauenfeinde mit mittelalterlichem Weltbild” bräuchten. Am 9. April 2025 forderte der bayerische Landtagsabgeordnete und stellvertretende Fraktionsvorsitzende Benjamin Nolte: „kriminellen Eingebürgerten die Staatsbürgerschaft entziehen und Remigration durchsetzen!” Am 22. April forderte Nolte in Bezug auf islamistische Gefährder beziehungsweise „💣458 islamistische Zeitbomben”: „Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft und sofort abschieben!” Der bayerische Kommunalpolitiker Markus Kellerer erhob mit einem Repost von Sebastian Münzenmaier in Bezug auf „ein gigantisches Problem mit Ausländerkriminalität” am 25. April 2025 die Forderung: „Mögliche Entziehung der deutschen Staatsbürgerschaft bei Doppelstaatlern”. Der Landtagsabgeordnete und heutige stellvertretende Fraktionsvorsitzende Richard Graupner bekräftigte den 12-Punkte-Plan der Land­tags­fraktion mit den Worten: „Remigration aller Islamisten ohne deutsche Staatsangehörigkeit bzw. mit Doppelpass”. Am 9. Juni äußerte die bayerische Kommunalpolitikerin Leyla Bilge über den Bundestagsabgeordneten Ferat Kocak: „Deutsche Staatsbürgerschaft entziehen, abschieben - Problem erledigt!” Der bayerische Landtagsabgeordnete und heutige Fraktionsvorsitzende Ulrich Singer forderte am 9. Juli 2025 das „Ende der doppelten Staatsbürgerschaft für straffällig gewordene Migran­ten”. Die bayerische Fraktionsvorsitzende Katrin Ebner-Steiner kündigte am 20. September 2025, da die deutsche Staatsbürgerschaft „heute an alle Welt verramscht werde”, an, dass die AfD „[u]nrechtmäßige Einbürgerungen [..] überprüfen und rückabwickeln” werde. Die bayerische Landtagsfraktion forderte am 9. Oktober 2025, da viele Men­schen „sich den deutschen Pass durch gefälschte Sprach-Zertifikate er­schlichen” hätten, „dass sämtliche Einbürgerungen seit 2015 überprüft werden”.

Thorsten Weiß, stellvertretender Fraktionsvorsitzender im Berliner Ab­geord­ne­ten­haus, äußerte am 20. Februar 2025 in Bezug auf die Schlagzeile „Islamisten auf TikTok feiern Messerangreifer von Villach”: „Bei Doppelstaatlern ist die deutsche Staatsbürgerschaft abzuerkennen und ein lebenslanges Einreiseverbot auszusprechen.” Am 28. März 2025 forderte Weiß bei „Straftaten den Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft für Doppelstaatler”. Laut dem Berliner Abgeordneten Gunnar Lindemann sind die Forderungen der AfD „glasklar”: „straffällig gewordene Ausländer mit doppelter Staatsbürgerschaft von ihrem deutschen Pass befreien und in die geliebte Heimat schicken”. Am 25. Mai sagte die Berliner Landesvorsitzende Kristin Brinker, in Bezug auf „Messergewalt” ließe sich das Problem „an der Wurzel packen” und es könnte dazu unter anderem „Tätern mit doppelter Staatsangehörigkeit” der „deutsche Pass entzogen” und sie dann abgeschoben werden. Am 26. Mai 2025 äußerte Thorsten Weiß sich wie folgt: „Wir fordern, dass Doppelstaatler, die sich in Clans organisieren, die Polizisten angreifen, Frauen und Mädchen vergewaltigen oder das Messer ziehen, ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren und den Heimflug antreten müssen.” Am 8. August 2025 schrieb die Berliner Fraktion im Abgeordnetenhaus auf X: „Kriminelle Doppelstaatler? Staatsbürgerschaft weg — und ab nach Hause.” Am 3. September 2025 äußerte Weiß über den Streamer und Linken-Berater Dara Marc Sasmaz: „Was meint ihr? Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft für Herrn Sasmaz wegen Hassverbrechen und Abschiebung ins Heimatland?”

Nach der brandenburgischen Landtagsabgeordneten Lena Kotré müsse, nicht nur wer zur Vernichtung Israels auf deutschen Straßen aufrufe, die deutsche Staatsangehörigkeit „bei Doppelpass” verlieren, sondern auch wer „Vergewaltigung oder Mord” begehe. Der Fraktions- und stellvertretende Landesvorsitzende Hans-Christoph Berndt repostete am 18. Februar 2025 eine Aussage des ehemaligen JA-Bundesvorstandsmitglieds Fabian Keubel über die Einbürgerung einer 93-jährigen ehemaligen „Gastarbeiterin” mit schlechten Deutschkenntnissen: „[D]iese Einbürgerungen sind illegal und müssen als solche nach der Wende überprüft und ggf. rückgängig gemacht werden. Wer noch nicht mal fließend deutsch [sic!] spricht, kann NIEMALS Deutscher sein.” Ebenfalls am 18. Februar kündigte Lena Kotré an, dass die AfD sich dafür einsetzen werde, dass „die erfolgten Einbürgerungen der letzten zehn Jahre kritisch hinterfragt” werden. Am 25. Juni äußerte Lena Kotré: „Eingebürgerte Straftäter gelten als ‚Deutsche’, der Migrationshintergrund bleibt außen vor. Die Lösung: Remigration statt Statistik-Tricks.” Am 27. August 2025 äußerte Lena Kotré: „Wer nur durch einen einfachen Verwaltungsakt Deutscher werden kann, kann durch einen einfachen Verwaltungsakt auch wieder keiner mehr sein.”

Die nordrhein-westfälische, stellvertretende Fraktionsvorsitzende Enxhi Seli-Zacharias schrieb am 6. September 2025 über einen „Kosovare[n]”, der auf eine Lehrerin einstach, sie könne sich „sehr gut vorstellen, wie dieser Primat soziali­siert” sei: „Zwangsausbürgerungen müssen ernsthaft diskutiert werden!” Im August 2025 forderte der mecklenburgische Fraktions­vorsitzende Nikolaus Kramer, nachdem ein Doppelstaatler einen Polizeibeamten tötete: „Solche Täter gehören in ihr zweites Heimatland abgeschoben — ohne Wenn und Aber.” Der sächsische stellvertretende Landes- und Fraktionsvorsitzende Sebastian Wippel schrieb am 7. Januar 2025: „Wer als Ausländer in Deutschland friedliche Menschen angreift, mit Raketen beschießt, Häuser oder Dinge anzündet, gehört zwingend ausgewiesen und abgeschoben. Doppelstaatlern gehört der deutsche Pass entzogen.” Am 10. September 2025 repostete der Thüringer Landtags­abgeord­nete Dennis Häußer die Forderung: „Straftaten, die das Sicherheits­gefühl der Menschen tangieren, schwerer Diebstahl, Körper­verletzung, sexuelle Übergriffe enden mit Entzug des deutschen Passes oder eben Entzug des Schutzstatus”. Der Thüringer Landes- und Fraktions­vorsitzende Björn Höcke schrieb am 10. Februar 2026: „Wenn man die Staats­bürgerschaft kaufen kann und die Integrationsfähigkeit keine Rolle mehr spielt, sollte die Opposition die Debatte darüber führen, wer ausgebürgert und remigriert gehört.”

Diese vorstehenden Einzeläußerungen belegen, dass führende Funktionär*innen der AfD auch nach dem Parteitag in Riesa vom 11./12. Januar 2025 die Ausbürgerungsforderung vertraten.

Fehlende Abgrenzung der AfD vom Sellnerschen Remigrationsbegriff

Abschnitt betitelt „Fehlende Abgrenzung der AfD vom Sellnerschen Remigrationsbegriff“

Dass die AfD in der dritten und vierten Phase, also ab 2024, nicht vom Ausbürgerungsziel abgerückt ist, zeigt sich in der fehlenden Distanzierung der Partei vom Sellnerschen Remigrationskonzept. Das vom identitären Aktivisten Martin Sellner vertretene Remigrationskonzept wurde vom Bundes­verwaltungsgericht 2024 und 2025 in einer disziplinarrechtlichen und einer vereinsrechtlichen Entscheidung als verfassungsfeindlich bewertet, insbeson­dere weil es sich auch auf deutsche Staatsangehörige bezieht. Dadurch wurde ein innerparteilicher Abgrenzungsprozess ausgelöst, der Aufschluss gibt, welches Ziel die AfD mit Remigration verfolgt. Dieser Abgrenzungsprozess fand allerdings nur auf formaler Ebene — keine Parteimitgliedschaft oder Partei­veranstaltungen mit Sellner — aber nur bedingt in der Sache selbst statt. So erklärte insbesondere die Parteisprecherin Alice Weidel Ausbürgerungen für konform mit dem AfD-Remigrationskonzept.

Im Blickwinkel dieses Abschnitts zielt das Sellnersche Remigrationskonzept darauf ab, zum Erhalt des ethnisch verstandenen deutschen Volkes und dessen Vorherrschaft auch Eingebürgerte und Doppelstaatler*innen auszubürgern und auf „nichtassimilierte” Staatsbürger*innen einen Auswanderungsdruck in Form ethnisierter Kriminalstatistiken, Einschränkungen islamischer Bauten und musli­mi­scher Praktiken, absoluter Kopftuchverbote in öffentlichen Einrichtun­gen, Leitkulturpräambeln in der Verfassung und maßgeschneiderter sozial­politischer Gesetze möglicherweise bis zu fünf oder sechs Millionen Deutsche rechtlich oder zumindest faktisch aus dem Staatsvolk auszuschließen.

Das Sellnersche Remigrationskonzept zielt auf drei Gruppen: „A) Asylanten”, „B) Sonstige Ausländer” und „C) Nichtassimilierte Eingebürgerte und Staats­bürger”. Damit umfasst das Remigrationskonzept Sellners auch deutsche Staatsbürger*innen:

Er plant explizit eine Rückabwicklung des Migrationsgeschehens ungeachtet einer zwischenzeitlich verliehenen oder „sogar” schon durch Geburt „in Parallelgesellschaften” erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit, sofern es an einer hinreichenden „Assimilation” dieser Staatsangehörigen mangele und diese „nach wie vor eine fremde Identität haben und der Gesellschaft zur Last fallen” […].

Diese dritte Gruppe umfasst nach der Bewertung des Bundesverwaltungs­gerichts „5 bis maximal 6 Millionen Staatsbürger, die möglicherweise für eine Remigrationspolitik in Frage kämen, weil sie sich nicht assimilieren wollen, können, und daher dauerhaft auch nicht in das Land passen, sondern eher besser in einem anderen Land leben sollen’”, wobei Doppelstaatler*innen, „deren Gruppe Sellner auf 2,6 bis 4,3 Millionen Menschen beziffert”, den größten Teil bilden.

Sellner möchte ein „demoskopisches Institut” schaffen, das einen „Assimilations­monitor” erstellt und dafür alle „verfügbaren sozialen und wirt­schaft­lichen Daten ebenso wie das Wahlverhalten” auswertet. Für einzelne ethnische Gruppen sollen nach den Kriterien „1. Ökonomische Belastung, 2. Kriminologische Belastung, 3. Kulturelle Belastung” „Assimilations”- und „Remigrationsquoten” berechnet werden. Ein Mittel dafür soll die ethnisierende Differenzierung deutscher Straftäter*innen anhand der Vornamen sein:

Obwohl die heutige Politik bemüht ist, die Spuren der fremden Täter zu verwischen, belegen die Vornamen der Delinquenten immer noch, welche ethnischen Gruppen bei welchen Taten überrepräsentiert sind.

Die Gruppe der „nichtassimilierten” Eingebürgerten und Doppelstaatler*innen plant Sellner durch Ausbürgerungen zu reduzieren:

Für den bereits eingebürgerten, aber nicht assimilierten Teil einer Remigrationszielgruppe (Gruppe C) gebietet sich im Vergleich mit den beiden anderen Gruppen ein noch längerfristiges und maßvolles Vorgehen. Bei Doppelstaats­bürgerschaften ist unter bestimmten Voraussetzungen der Verlust der einen Staats­bürgerschaft möglich. Abgese­hen davon sollen Assimilations- und Remigrationsdruck langfristig die Parallel­gesell­schaft abbauen.

Nach der Zusammenfassung des Bundesverwaltungsgerichts von Sellners COMPACT-Videoreihe sei in „krassen Fällen” auch die Folge Staatenlosigkeit angedacht, „etwa ‚bei Clankriminellen, bei Terroristen, bei Terrorfans, bei fremden Nationalisten, die fremde Konflikte auf unseren Boden tragen und die tatsächlich […] in kriegerischen Akten wie Clankriegen dann verwickelt sind’”.

Unter dem Euphemismus „Anreize zur Heimkehr” will Sellner zudem auch einen „Assimilations”- beziehungsweise „Remigrationsdruck” aufbauen, durch den in seinen Augen kulturfremde Staatsbürger*innen zur Auswanderung gedrängt werden. Dieser Druck soll durch „De-Islamisierung”, „strenge De-Islamisierungspolitik” und eine „Leitkultur” aufgebaut werden:

Ein Entzug der Staatsbürgerschaft ist in vielen Fällen nicht möglich und vor allem nicht angemessen. Dennoch kann eine langfristige Remigrationspolitik fremde Parallelgesell­schaf­ten abbauen. Für diese Zielgruppe wird durch eine patriotische Leitkultur Assimila­tions­druck erzeugt, während Deislamisierung und sozialpolitische Maßnahmen Remigrationsdruck erzeugen.

Das Bundesverwaltungsgericht zählt zu diesen Druckmaßnahmen,

dass fremde Kulturen im öffentlichen Raum nicht mehr stattfinden dürften, auch keine fremden Speisegebote, keine fremden Feiertage und keine fremden Sprachen. Nicht nur das Zeigen fremder Nationalfahnen solle verboten werden, sondern ebenso, dass sich Ausländer politisch im Land betätigen. Sie sollten weder demonstrieren noch Minarette auf ihre Moscheen bauen dürfen. Als verbindlich empfundene Bekleidungsvorschriften (Vollverschleierung) sollten in der Öffentlichkeit unterbunden werden. Damit werde dem Ausbreiten einer islamistischen Parallelgesellschaft entgegengetreten. Zudem müsse — zweitens — „struktureller Druck” ausgeübt werden. Dänische „Ghetto-Gesetze” dienen Sellner insoweit als Vorbild, ohne dass dies von ihm näher beleuchtet wird. Generell sollen jedenfalls „strukturelle wirtschaftliche Maßnahmen” ebenfalls „Remigrationsdruck” ausüben.

In seiner Remigrationsschrift zählt Sellner folgende Deislamisierungsmaß­nahmen auf:

Der Bau von Moscheen unterliegt ebenfalls deutlichen Restriktionen. Weder dürfen sie aus dem Ausland finanziert werden noch mit dominanten Minaretten oder Kuppeln das Straßenbild „arabisieren”. Predigten müssen in Amtssprache gehalten werden und werden regelmäßig kontrolliert. Schächtungs- und Beschneidungspraxen müssen für die Remigrationszielgruppen juristisch geprüft und nach Möglichkeit eingeschränkt werden. Mehr- und Verwandtenehen sind zu verbieten und das Verbot streng zu überwachen. Kopftücher sind in Schulen, im öffentlichen Dienst, in Amtsgebäuden, Spitälern etc. nicht gestattet. Vollverschleierung wird generell verboten. Auf religiöse Speisevorschriften wird im öffentlichen Raum ebenfalls keine Rücksicht genommen.

Nach ungarischem Vorbild will er zudem Leitkultur-Präambeln in der Verfassung verankern, um die Politik der Deislamisierung verfassungsrechtlich zu fun­dieren. Sellner schätzt, mit solchen Druckmaßnahmen bis zu zwei Millionen Staatsbürger*innen zur Auswanderung bewegen zu können:

Eine Zahl zu nennen, auf die sich Anpassungsdruck und Heimkehranreize auswirken würde, wäre unseriös. Erneut ist die Zahl von 1,5 bis zwei Millionen eine bloße Schätzung. Dies entspräche auch ungefähr der Zahl der Einbürgerungen seit den frühen 2000er Jahren. Mit einer Politik der Leitkultur, hohem Anpassungsdruck und dem Wegfall von sozialen Hängematten konfrontiert, könnte sich ein Teil dieser Zielgruppe in einem Zeitraum von 30 Jahren für ein Heimkehrprogramm entscheiden.

Aufschlussreich für das Verhältnis der AfD zum Sellnerschen Remigrations­konzept ist die Personalie Maximilian Krah. Er vertrat zunächst ein dezidiert ethnisch-völkisches Remigrationskonzept und wurde 2023 zum Spitzen­kandidaten für die Europawahl 2024 gewählt. Nachdem er wegen verschiedener Skandale in dieser Funktion nicht mehr auftreten durfte, warb er ab 2025 — ohne vom ethnisch-völkischen Grundmotiv seiner ideologischen Ausrichtung abzuweichen — offen dafür, eine harte Abgrenzungslinie zu den Anhänger*innen des Sellnerschen Remigrationskonzepts, insbesondere im Vorfeld der AfD, zu ziehen. Bezeichnenderweise erhielt er weder besonders viel Zustimmung noch Ableh­nung aus der Parteiführung für diesen Versuch.

Maximilian Krah als Spitzenkandidat der Europawahl
Abschnitt betitelt „Maximilian Krah als Spitzenkandidat der Europawahl“

Auf der Europawahlversammlung 2023 in Magdeburg wurde Maximilian Krah mit 65,7 % zum Spitzenkandidaten der Europawahl gewählt. In seinem im neurechten Antaios-Verlag erschienenen Buch „Politik von Rechts” bekannte Krah sich zum Remigrationsprojekt und stellte die Frage, „was mit den dann im Land befind­lichen Menschen mit Migrationshintergrund geschehen soll”, wozu er „prognos­tisch über 25 Millionen Menschen” zählte, „davon deutlich über 15 Millionen deutsche Staatsangehörige”. Da er keine praktischen und rechtlichen Möglichkeiten sah, diese Menschen auszuweisen, setzte er wie Sellner auf die „richtigen Anreize”:

Es wird auch in zehn Jahren nicht ansatzweise eine politische Mehrheit, gar die verfassungs- und völkerrechtliche Möglichkeit, ganz zu schweigen von der praktischen Umsetzbarkeit, geben, diese Menschen gegen ihren Willen aus dem Land auszuweisen. Alle diesbezüglich ins Feld geführten Beispiele bewegen sich quantitativ im Bereich der Homöopathie. Die Remigration der nicht Integrationswilligen und -fähigen kann nur in großer Zahl gelingen, wenn sie kooperieren. Hierzu müssen die richtigen Anreize gesetzt werden, ökonomisch muß der Sozialstaat so umgebaut werden, daß er zielgenau die tatsächlich Bedürftigen schützt, aber nicht zur Hängematte Leistungsscheuer wird.

Krah vertrat hier schon in „Politik von Rechts” ein Remigrationskonzept, das in einem juristischen Pragmatismus vorrangig auf einen kulturellen und ökono­mischen Auswanderungsdruck und nicht auf massenhafte Ausbürgerungen und Ausweisungen setzte. Andererseits zählten „über 15 Millionen deutsche Staatsangehörige” für ihn klar zur Zielgruppe des Remigrationsprojekts. Wichtiger „Anreiz” war für Krah deswegen ein kultureller Druck, den ein selbst­bewuss­tes deutsches Volk ausüben soll:

Das führt zum kulturellen Anreiz. Er liegt in der Durchsetzung der deutschen Kultur und der Verhinderung von Parallelwelten. In immer mehr urbanen Gebieten besteht keine kulturell deutsche öffentliche Ordnung mehr. Wird sie aber wiederhergestellt und durchgesetzt, müssen sich die Migranten entscheiden: Akzeptieren sie diese Ordnung und assimilieren sich in sie, was ein Prozeß von zwei, drei Generationen ist, oder verlassen sie das Land wieder und suchen sich eine Heimat, die ihren Vorstellungen von öffentlichem Zusammenleben entspricht? Ein wirksames Verhindern der Heirat von ‚Importbräuten’, ein konsequentes Durchsetzen deutscher sozialer Normen, etwa in der Schule von Schuluniformen bis zum Schwimmunterricht, und eine Rechtsordnung, die Verstöße konsequent ahndet, vergällen dem Integrationsunwilligen den weiteren Aufenthalt. Bleiben werden die, die ohnehin zu uns passen. Nicht polizeiliche Maßnahmen führen zur Remigration, sondern nur ein sich seiner kulturellen Identität bewußtes Volk aus Alteingesessenen und sich neu Angeschlossenen, das selbstbewußt seine Ordnung im eigenen Territorium durchsetzt.

Krah wurde von den Delegierten der Europawahlversammlung vom 29. Juli bis zum 6. August 2023 mit 65,7 % zum Spitzenkandidaten gewählt. Diese Wahl markiert, dass ein Politiker, der sich damals noch offen zum ethnischen Volks­begriff und dem Ziel, auch deutsche Staatsbürger*innen zur „freiwilligen” Remigration zu drängen, bekannte, nun mit einer starken Mehrheit Spitzenkandidat in der AfD werden konnte.

Aufschlussreich für die Abgrenzung der Partei vom Sellnerschen Remigrations­konzept ist eine Debatte, die Krah zwei Jahre später anstieß. Krah folgte nach wie vor dem Ziel, das ethnisch verstandene Volk zu erhalten und dessen Vorherr­schaft zu sichern, nur wollte er nun aus strategischen Gründen seine Partei davon abbringen, deutsche Staatsbürger*innen mit Migrationshintergrund zur Zielgruppe von Remigration zu machen. In einem Vortrag vom 17. Juli 2025 versuchte er, die Bundestagsfraktion von seinem Ansatz zu überzeugen:

Ich möchte, dass Sie meine Argumente zumindest nachvollziehen können und ich möchte, dass Sie anhand dessen erkennen, dass es mir sicher nicht darum geht, die Deutschen zur Minderheit im eigenen Land zu machen, hier das Land komplett irgendwelchen Auslän­dern zu übergeben oder die Kultur aufzugeben, sondern dass ich sage, der Weg, den wir immer noch glauben, dass er der Königsweg ist, führt dazu, dass wir die Kultur verlieren und nur, wenn wir umdenken, werden wir unsere kulturelle Identität bewahren können und nebenbei ist es auch noch verfassungskonform, also es ist die eierlegende Wollmilchsau.

Mit dem Vortrag versuchte Krah, die AfD zu einer pragmatischen, aber entschie­de­nen Abgrenzung vom Sellnerschen Remigrationskurs zu bewegen:

Wir kommen nicht an Staatsbürger ran. Und ich kann diese wunderschöne Liste des Grauens für die Linken und des Schmeichelns für uns nur deshalb so laut fordern, weil ich bei diesem Ding völlig klar bin. Finger weg von Staatsbürgern. Egal, ob sie uns nerven. Wir haben in Berlin den Fall, dass ein 18-jähriger deutscher Staatsbürger arabischer Herkunft vor Gericht steht und er braucht den Dolmetscher, weil er nicht mehr Deutsch konnte, dass er dem Gericht folgte. Finde ich das gut? Nein, finde ich furchtbar. Kann ich ihn abschieben? Nein.

In einem X-Post vom 19. Oktober 2025 forderte Krah, den Sellnerschen Remigrations­begriff mit Ordnungsmaßnahmen aus der Partei zu drängen:

Man kann die Rechtsprechung auf einen Grundsatz zusammenfassen: Finger weg von Staatsbürgern! Einwanderungsstopp, weitgehende Ausschaffung von Ausländern, Erschwerung der Einbürgerung für die Zukunft — alles das ist legitim und rechtlich unproble­ma­tisch. Sobald aber Staatsbürger pauschal aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert werden sollen oder gar ihre Staatsangehörigkeit in Frage gestellt wird, ist die absolute Grenze überschritten. Da anders als in den USA der Begriff „Remigration” in Deutschland von seinem Urheber Martin Sellner und Teilen des politischen Vorfeldes auch auf Staatsbürger angewendet wird, besteht bei seiner Verwendung immer der Verdacht, dass er auch in diesem verfassungsfeindlichen Sinne gemeint ist. Der Verweis auf die eigene Definition des Begriffes reicht nicht aus, den Verdacht zu entkräften. Will man den Begriff — der politisch wirkmächtig und damit wertvoll ist — also weiterhin verwenden, muss man auf das Vorfeld massiv einwirken, ihn neu und im Sinne der Parteipublika­tio­nen zu bestimmen und nach innen eine strenge Disziplin durchsetzen, die jeden, der an der Nicht-Anwendbarkeit auf Staatsbürger Zweifel aufkommen lässt, mit Ordnungs­maßnahmen bedroht. Gelingt das nicht, ist der Begriff toxisch.

Diese Abgrenzung sah Krah in seinem Vortrag vor der Bundestagsfraktion als ein lediglich strategisches Zugeständnis an die Rechtsprechung des Bundes­verwaltungs­gerichts zur Identitären Bewegung:

Herrgott nochmal, wir haben es schwarz auf weiß. Der Begriff Remigration muss deshalb klar von uns beherrscht werden. Wir müssen deutlich machen: Finger weg von Staatsbürgern, das muss unser Mantra sein. Nochmal, ich habe euch eine riesige Liste von Grausamkeiten aufgeschrieben für illegale Einwanderer. Die ist viel besser als, viel weitergehend als das, was wir bislang haben. Die können wir alles ungeniert vertreten. Das Urteil, das Gericht in Leipzig hat gesagt, es ist nicht nur Einwanderungskritik zulässig, es ist Einwanderungsfeindlichkeit zulässig neuerdings. Aber das ist nur zulässig, wenn wir immer wieder sagen, Staatsbürger sind Staatsbürger. Das ist die Kröte. Aber die ist eh die Kröte. Wir können machen, was wir wollen, wir kommen darüber nicht weg. Der Staat ist ethnisch blind. Bitter. Der Erhalt des spezifisch Deutschen kann nur auf der Ebene der Gesellschaft erfolgen, nicht auf der Ebene des Staates. Weil alles andere widerspricht dem liberalen Staatsmodell. Und das kriegen wir nicht weg. Niemand will das Grundgesetz abschaffen, weil was danach käme, wäre noch schlimmer.

Es ist auffällig, dass Krah aus der AfD weder viel Zuspruch noch Kritik erhielt. Sein Vorschlag, einen substantiellen Strömungskampf mit den Anhänger*innen Sellners aufzunehmen, verhallte im Wesentlichen. So entgegnete ihm Torben Braga, Bundestagsabgeordneter und ehemaliger Parlamentarischer Geschäfts­führer aus Thüringen, am 20. Oktober 2025 auf X:

Der Autor erkennt zwar, dass ostdeutsche AfD-Landesverbände nahe an der absoluten Mehrheit stehen, übersieht aber, dass dies gerade wegen der konsequenten Beibehaltung zentraler programmatischer Positionen — einschließlich eines umfassenden Remigra­tions­konzepts — gelungen ist. Warum sollte Ähnliches also nicht auch auf Bundesebene möglich sein?

Dass die Parteispitze keinen substanziellen Strömungskampf mit den Anhänger*innen Sellners aufnehmen wollte, zeigte sich vor allem im Umgang mit gemeinsamen Veranstaltungen zwischen Sellner und AfD-Politiker*innen.

Veranstaltung mit Lena Kotré in Vetschau am 22. Januar 2026
Abschnitt betitelt „Veranstaltung mit Lena Kotré in Vetschau am 22. Januar 2026“

Zusammen mit ihrem Ehemann, Steffen Kotré, lud Lena Kotré Martin Sellner zu einer AfD-Veranstaltung am 22. Januar 2026 nach Luckenwalde ein. Nach Intervention von Alice Weidel, Tino Chrupalla und René Springer fand das Podium von Kotré und Sellner als IB-Veranstaltung am selben Tag im nahe­gelegenen Vetschau statt. Auf die Frage des Moderators, ob sich der Remigrations­streit im Kern um die „Deportation oder das Ausschaffen von Staatsbürgern Deutschlands, von Passinhabern Deutschlands” drehe, die Sellner fordere, antwortete Kotré wie folgt:

Also grundsätzlich muss man schon feststellen, das Remigrationskonzept der AfD unterscheidet sich von dem Remigrationskonzept von Martin Sellner, gerade dahin­gehend, dass das Konzept der AfD nicht auf Staatsbürger abzielt. Das ist nicht Teil dieses Konzeptes, wenngleich ich es durchaus begrüße, dass es eben Vertreter im Vorfeld gibt, die da progressiver denken, die auch weiterdenken und die Dinge auch ins Gespräch brin­gen, über die man mehr oder weniger dann auch nachdenken muss. Und ich denke auch, dass das Remigrationskonzept der AfD, wie es jetzt besteht, noch nicht abschließend ist. Das kann noch weiter fortgeschrieben werden, man kann da noch weitere Ideen einfließen lassen und dann glaube ich, dass man doch relativ nah aneinander herankommt.

Martin Sellner betonte in der Debatte, dass zwar nicht die Abschiebung von Deutschen, sehr wohl aber die Ausbürgerung deutscher Staatsbürger:innen — die Abschiebungen ermöglichen — Teil des Remigrationskonzepts sei:

Aberkennung von Staatsbürgerschaft ist ein Teil von Remigration, allerdings ein kleiner Teil. Warum? Man kann nicht willkürlich Staatsbürgerschaften aberkennen. Das habe ich auch nie gefordert und da muss ich auch klar sagen, wenn man das fordern würde, dann kann man gleich eine Abschaffung der Demokratie fordern. Warum? Stellt euch vor, die AfD würde jetzt sagen, wir erkennen jetzt 300.000 Leuten die Staatsbürgerschaft ab, weil sie unserer Meinung nach nicht herpassen. Was würde passieren, wenn dann die Linken an der Macht sind? Die würden euch alle die Staatsbürgerschaft aberkennen. Die würden sagen, die Ostdeutschen sind nicht assimiliert und wir nehmen euch jetzt die Staats­bürger­schaften weg. Sprich, wenn man diese Tür mal aufgemacht hat mit Aus­bürgerung, kann man auch gleich die Diktatur ausrufen.

Auf diese warnenden Worte Sellners und die Frage des Moderators nach Ausbürgerungen hin bekannte sich Kotré erneut dazu, die Rücknahme der Einbürgerung gemäß § 35 StAG extensiv und missbräuchlich auf Fälle zu erstrecken, die man als vermeintlich ‚kulturelle Täuschung’ bezeichnen könnte (siehe bereits oben A.II.3.b)aa)(4)(c)):

Ja, auf jeden Fall. Also, das kann ich nur unterschreiben und ich habe ja im Landtag im letzten Jahr bereits gefordert, dass wir erfolgte Einbürgerungen überprüfen müssen, der letzten zehn Jahre, dass wir gucken müssen, sind diese Einbürgerungen tatsächlich rechtmäßig erfolgt oder hat jemand getäuscht bei der Erlangung der Staatsangehörigkeit? Da muss man dann überlegen, was ist denn eine Täuschung? Ist eine Täuschung einmal über die Identität, also er heißt vielleicht gar nicht Mohammed, sondern Ahmed, er ist vielleicht nicht 32, sondern 33 Jahre, das ist auf jeden Fall eine Täuschung, aber man kann das ja auch noch weiterdenken. Eine Täuschung liegt ja in meinen Augen auch dann vor, wenn jemand gesagt hat, er hält sich an die freiheitlich-demokratische Grundordnung hier in diesem Land und er war sich bewusst in diesem Zeitpunkt, dass er das nicht tun wird, weil er beispielsweise die Gleichwertigkeit von Mann und Frau nicht anerkennt, weil er es nicht anerkennt, dass es hier unterschiedliche Religionen gibt und diese Leute haben in meinen Augen auch getäuscht und da muss man auch darüber nachdenken, sie wieder auszubürgern und ich sage ganz klar, wer einbürgert, der muss auch ausbürgern können.

Auf die Frage des Moderators danach, wie viel Biologie und Rassismus im Begriff des Ethnisch-Kulturellen stecke, der so zentral für die Remigration sei, antwor­tete Kotré:

Wenn Sie mich jetzt persönlich fragen hier, dann sage ich Ihnen, ich bin selbstverständlich für eine ethno-kulturelle Gesellschaft. Ganz klar, kulturfremde Einwanderung kann zu einem großen Problem werden in diesem Land und ist es teilweise auch. Gucken Sie in die Ballungsgebiete, wie beispielsweise nach Berlin, mittlerweile aber auch in Cottbus, ja, hier in Brandenburg. Das ist ein massives Problem. Wir können keine kulturfremde Einwande­rung mehr gebrauchen. Und selbstverständlich hat das auch mit Biologie zu tun. Und es ist ja nicht von der Hand zu weisen, dass es auch damals eine Art Abstammungsprinzip gab. Warum überlegen wir nicht, wieder dorthin zurückzukehren? Und warum sagen wir nicht einfach mal, wir schieben diesen ganzen Einwanderungen und Einbürgerungen vor allem auch einen Riegel vor. Ich habe das gefordert im Landtag, ich habe gesagt, wir müssen Einbürgerungen jetzt quotieren.

Nur wenige Tage darauf, am 26. Januar 2026, kamen die thüringischen Landes- und Bundespolitiker Björn Höcke, Stefan Möller, Robert Teske und Daniel Haseloff erneut mit Sellner zusammen — diesmal sogar im Thüringer Land­tag. Im Anschluss teilte Haseloff Fotos des Treffens auf X und schrieb dazu:

Der wichtigste Pfeiler der Demokratie ist der Diskurs. Daher war es mir eine Freude, heute @Martin_Sellner im Thüringer Landtag begrüßen zu dürfen. Er ist eine der meist dämonisierten Personen Europas. Ich wollte mir mein eigenes Bild machen. Danke für den Besuch! #AfD

Lena Kotré kommentierte dazu: „Debatte statt Dämonisierung: 2026 ist das Jahr der Remigration.”

Besonders aufschlussreich sind die Reaktionen der Parteiführung auf diese Treffen mit Martin Sellner. Auf einer Pressekonferenz im Bundestag bezog Alice Weidel am 27. Januar 2026 Stellung zu den Veranstaltungen mit Sellner. Auf Kotrés Ausbürgerungspläne hin befragt, antwortete sie:

Also Frau Kotré ist den Auflagen gefolgt. Also es ist keine AfD-Veranstaltung gewesen. Man kann sich hier mit jedem unterhalten auf einem, auf einer Veranstaltung, auf dem Podium. Sie hat das AfD-Remigrationskonzept vertreten. Das hat sie auch klar und deutlich gemacht. Und nach dem deutschen Grundgesetz sind auch heute schon Ausbürgerungen möglich. Also das ist verfassungskonform. Wenn Sie da einen Straftäter, einen Terroristen, jemand, der sich die deutsche Staatsbürgerschaft erschlichen hat, wenn Sie den erwischen, dann können Sie den ausbürgern. Das ist heute schon Rechts­lage. Und dementsprechend hat sie sich ja sogar verfassungskonform daran gehalten.

Der Journalist fragte daraufhin, wie Weidel dazu stehe, dass Kotré — zutreffend wiedergegeben — gesagt habe, wer einbürgern könne, müsse auch ausbürgern können, im Wahlkampf in Bezug auf deutsche Staatsbürger:innen gesagt habe, dass diejenigen das Land verlassen müssten, die „unsere Werte” nicht teilten, und zudem das Sellnersche Remigrationskonzept als „progressiv” bezeichnet habe. Weidel antwortete:

Sie sagen es, also sie hat das AfD-Remigrationskonzept vertreten und das, was sie gesagt hat, auch schon 2024, wird von der deutschen Verfassung gedeckt und dementsprechend ist das unproblematisch. Ich muss Ihnen auch sagen, jemand, der hier Hasspredigten hält, der das, der andere Rechtsformen als die freiheitlich-demo­kratische Grundordnung ausruft, der hat hier nichts verloren, dann fragt man sich, warum so jemand überhaupt eingebürgert wurde und dem muss natürlich sofort die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund unterminierender Maßnahmen, staats­zersetzen­der Maßnahmen entzogen werden. Also wir können das so nicht mehr weiter betreiben, so was hier passiert. Und auf unseren deutschen Straßen ist ja bereits der Ausfluss dessen, was hier gemacht wird. Und zwar, dass die Einbürgerungsbehörden schlafen und nicht vernünftig prüfen. Und gucken Sie sich an, ich meine, jeder, der der Kinder von Ihnen hat und nicht gerade irgendwie in einen Vorort geflohen ist, schauen Sie sich an, was hier an den Schulen los ist, wie deutsche Schüler drangsaliert werden. Also das ist wirklich unglaublich und Sie müssen das mal thematisieren. Und darum geht es letztendlich. Leute, Menschen, die nicht integrierbar sind, sich ja nicht integrieren wollen, weil sie uns hassen, haben hier nichts verloren. Und da muss der Staat verpflichtend durchgreifen und sich von diesen Menschen trennen. Und die deutsche Bevölkerung vor diesen Menschen, die unsere Grundwerte und unsere Gesetze mit den Füßen treten, unbedingt sofortig abschieben. Am besten gestern als heute.

Zur Einordnung ist zunächst zu wiederholen, dass Ausbürgerungen nach gegenwärtiger Rechtslage nur nach § 35 StAG im Falle des Betrugs zum Zeit­punkt der Einbürgerung und nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt 2 StAG bei Beteiligungen an Kampfhandlungen einer ausländischen terroristischen Organisation möglich sind. Es gibt keine Ausbürgerungstatbestände wegen Straftaten, „Hass­predigten”, „unterminierender Maßnahmen”, „staatszersetzender Maßnahmen” und „Unintegrierbarkeit”. Weidel distanziert sich mit ihren Äußerungen inhaltlich weder von Kotré noch von Sellner. Selbst wenn man annimmt, dass Weidel die medial breit verbreiteten Äußerungen Kotrés nicht kannte, hätte sie zurück­weisen können, Sellners Remigrationskonzept als progressiv zu bezeichnen oder unterstreichen können, dass das Remigrationskonzept der AfD im Gegensatz zu Sellners oder den Vorschlägen von Kotré nicht auf deutsche Staatsbürger:innen ziele. Stattdessen erklärt Weidel hier selbst äußerst weit­reichende Ausbürgerungsziele zum Bestandteil des AfD-Remigrationskonzepts: Nicht nur adressiert sie pauschal straffällige Doppelstaatler*innen, sondern sie spricht sich für Ausbürgerungen weit unterhalb der Strafbarkeitsschwelle aus.

Entsprechend wurde die Pressekonferenz auch von Martin Sellner auf­genommen:

Alle blicken gebannt auf Weidel und hoffen, dass Weidel, ähnlich wie auch Chrupalla, mit Distanzeritis und Abgrenzungsbannhammern um sich schwingt. Das tat sie nicht. Allein das tat sie nicht. Zum Entsetzen der linksliberalen Mainstream-Presse in der Pressekonferenz zeigte Weidel, dass sie auch erkannt hat, wie erfolgreich Herbert Kickl mit diesen Distanzierungsgeboten umgeht, nämlich souverän. Weidel überholt angeblich Kotré und mich rechtsaußen. Das ist ein bisschen übertrieben von T-Online, aber interessant ist schon. Weidel hat sich nicht in die Enge treiben lassen. Sie hat sich nicht in die Distanzeritis treiben lassen. Im Gegenteil, Gegenangriff. Schauen Sie, was auf deutschen Schulen los ist. Sie hat vollkommen recht. Menschen, die sich nicht einfügen können, die haben in Deutschland nichts verloren. Und sie hat klar gesagt, man kann mit mir reden. Sprich, also sowohl die Frau Kotré, die meine Einladung angenommen hat, als auch meine Einladung als ein ausländischer Autor und Remigrationsexperte in den Landtag, ist kein Bruch des Unvereinbarkeitsbeschlusses. Vollkommen richtig. Vollkommen logisch.

In einer weiteren Pressekonferenz der Bundestagsfraktion am 27. Januar 2026 äußerten sich auch der Parlamentarische Geschäftsführer Bernd Baumann und der stellvertretende Bundessprecher Stephan Brandner zum Treffen der Bundestags­abgeordneten Stephan Möller und Robert Teske mit Sellner im Thüringer Landtag.

Alle gehen davon aus und auch die betroffenen Abgeordneten, die Sie zitiert haben, dass der Unvereinbarkeitsbeschluss gilt. Wir machen uns mit denen nicht gemein. Reden können wir sozusagen mit allen. Das trifft nicht direkt den Unvereinbarkeitsbeschluss. Wir können auch mit Linken, mit Rechten. Ich war, wenn Sie es mal sehen, ich war auf der Veranstaltung in Hamburg, Kalifat für Deutschland herstellen, habe da auch mit den Leuten geredet. Hätten Sie mich auch irgendwie filmen können? Oh, der 1PGF, Bernd Baumann, der kooperiert jetzt mit den Islamisten.

Für den Bundesvorstand ergänzte Stephan Brandner in Bezug auf den Unvereinbarkeits­beschluss zur IB:

Ne, wir haben es ja gerade angesprochen, wir haben die Unvereinbarkeitsliste und die heißt ja, dass der Sellner kein Mitglied werden kann der AfD, soweit sind wir ja, glaube ich, auch noch nicht. Also da habe ich jedenfalls auch keine Ambitionen mitbekommen, dass er bei uns eintreten möchte. Ansonsten hat er ja schon dazu ausgeführt, die Unvereinbarkeitsliste ist ja keine, keine Unberührbarkeitsliste. Wir reden mit sehr vielen Leuten, auch, Bernd hat es ja gerade angesprochen, mit Menschen, die Positionen vertreten, die mit uns nichts gemein haben. Und deshalb ist es nicht verboten, sich auszutauschen und denjenigen, der andere Positionen vertritt, vielleicht von den eigenen Positionen zu überzeugen.

Aus einem Zeitungsbericht der NZZ vom 2. Februar 2026 geht hervor, dass der Bundesvorstand am selben Tag einen Beschluss fasste, der auch Treffen und Veranstaltungen mit Martin Sellner erfasst:

Am Montag fasste der Bundesvorstand der Partei einen einstimmigen Beschluss, der von Treffen mit dem ehemaligen Sprecher der Identitären Bewegung Österreich abrät. Das bestätigte ein Sprecher der AfD der NZZ.

Laut t-online verschickte die Bundesführung eine Mitteilung an sämtliche Vorstände auf Landes-, Bezirks- und Kreisebene, die t-online vorliegt. Darin schloss sie „Parteiveranstaltungen” mit Sellner künftig aus und bezog sich auf das Positionspapier zu „Remigration” aus dem Jahr 2024 (dazu oben A.II.3.b)aa)(3)(b)(bb)) und auf die Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität (dazu oben A.II.2.a)cc)). Laut Annika Leister soll es sich dabei um eine abgemilderte Fassung handeln, wie aus der Partei zu vernehmen sei. Ursprünglich war eine wesentlich klarere Abgrenzung von Sellner beabsichtigt.

Ungeachtet dessen unterstützte der Brandenburger AfD-Fraktionsvorsitzende Hans-Christoph Berndt Sellner und sein Konzept öffentlich. Er finde den Beschluss falsch und bestritt, dass das „Konzept verfassungswidrig” sei. Mehrere Abgeordnete sowie Funktionär*innen verlangten sogar, dass die Partei jegliche Distanzierung gegenüber Sellner aufgebe. Am 8. Februar 2026 nahm zum Beispiel Stephan Protschka, agrarpolitischer Sprecher der Bundestags­fraktion und Landesvorsitzender in Bayern, eine vorherige Distanzierung von der Identitären Bewegung zurück:

Die @IBDeutschland ist weder extrem noch steht sie nicht auf dem Boden der FDGO. Das würde ja bedeuten, dass sie gewalttätig ist — und das ist mir bis dato nicht bekannt. Es gab ein Kommunikationsproblem meinerseits.

Die Reaktion der Parteiführung zeigt, dass die AfD sich um formale Distanz bemüht, aber an dem entscheidenden Punkt — umfasst Remigration auch Ausbürgerungen? — keine substanzielle Distanzierung erfolgt. Dies belegt ins­beson­dere die Äußerung Weidels und erklärt auch, warum Maximilian Krah so wenig Zuspruch von der Parteiführung erhielt. Schließlich zeigt die Äußerung Weidels auch, dass die AfD mit dem Parteitag von Riesa in Wirklichkeit nicht von der Ausbürgerungsforderung abgerückt ist.

Remigration Summit in Porto unter Teilnahme führender AfD-Politiker:innen
Abschnitt betitelt „Remigration Summit in Porto unter Teilnahme führender AfD-Politiker:innen“

Der stellvertretende Bundessprecher Kay Gottschalk bewarb am 27. Januar 2026 den Remigration Summit in Portugal:

Ich komme zum @remsummit 2026! Ich gebe offen zu: In den letzten Jahren habe ich das Thema Remigration zu lange vernachlässigt. Doch jetzt ist die Zeit gekommen, sich zu bekennen. Wir sehen uns in Porto!

Dabei handelt es sich um einen unter anderem von Martin Sellner organisierten Kongress zur Europäisierung seines Remigrationsprojekts. Der Kongress, den Gottschalk bewarb, bekennt sich in einer programmatischen Erklärung aus­drück­lich zur Remigration „nichtassimilierter”, eingebürgerter Staats­bürger*innen in „Parallelgesellschaften”:

Remigration, as a set of public policies, covers three sectors of the immigrant population. A Illegal immigrants, asylum seekers, and refugees B Legal immigrants C Non assimilated naturalized migrants in paralell societies

Auch Gottschalk benannte in seinem Werbevideo die rückwirkende Überprüfung von Passvergaben als Teil seiner Remigrationsstrategie:

Die einzige Antwort auf Resettlement lautet Remigration, die humanitäre Rückführung von Nichtstaatsbürgern und die konsequente Überprüfung der Passvergaben der letzten Jahrzehnte. Ich bin ehrlich, zu lange habe ich dieses Thema vernachlässigt. Aber nun ist die Zeit gekommen, sich zu bekennen. Ich freue mich, mich mit vielen Patrioten aus Europa zu treffen und euch kennenzulernen und mit euch Gespräche zu führen. Wir sehen uns in Porto.

An dem Remigration Summit nahmen letztendlich die AfD-Politiker*innen Kay Gottschalk, Sven Tritschler und Lena Kotré teil, wobei letztere auch eine Rede hielt. Kotré äußerte auf dem Treffen auf die Frage zum Verhältnis der AfD zur Bewegung: „Ich denke, dass beides ineinander übergehen muss.” Dass ein stellvertretender Bundessprecher sowie zwei stellvertretende Fraktions­vor­sitzen­de aus Nordrhein-Westfalen und Brandenburg öffentlichkeitswirksam an einer maßgeblich von Martin Sellner organisierten Veranstaltung teilnahmen, die das Ziel propagierte, „nichtassimilierte eingebürgerte Migranten in Parallel­gesellschaften” zu remigrieren, unterstreicht, dass die Parteiführung zwar noch eine geringe formale Distanz zu Sellner wahrte, aber keine substanzielle, inhalt­liche Abgrenzung durchsetzte.

Einzeläußerungen im Sinne des verfassungswidrigen Remigrationskonzepts
Abschnitt betitelt „Einzeläußerungen im Sinne des verfassungswidrigen Remigrationskonzepts“

In der AfD hat sich bis an die Parteispitze die von Sellner geprägte Parole der „millionenfachen Remigration” durchgesetzt. So antwortete Tino Chrupalla am 29. November 2025 auf die Frage einer Phoenix-Reporterin, ob er gegenüber der neugegründeten Partei­jugend eine Grenze ziehen würde, wenn diese die For­derung nach millionen­facher Remigration erhöbe:

Ja, nun gut, dass wir eine millionenfache Abschiebung brauchen, das ist ja nun unumstritten. Wir haben aktuell übrigens eine Million abgelehnte Asylbewerber und die müssen natürlich das Land verlassen

Auf die Nachfrage der Journalistin, ob es nicht nur „225.000 ausreise­pflich­tige Menschen” gäbe, antwortete Chrupalla erneut:

Nochmal, ich habe gerade gesagt, wir haben eine Million abgelehnte Asylbewerber, die teil­weise im Duldungsprozess hier leben und die müssen natürlich abgeschoben werden.

Auch der stellvertretende Bundessprecher und finanzpolitische Sprecher der Bundes­tags­fraktion, Kay Gottschalk, äußerte am 5. Februar 2026:

Eine neue Welle von „Einzelfällen” rollt über Deutschland. Erst Hamburg, dann Rheinland-Pfalz. Welches Bundesland ist als Nächstes dran? Es reicht. Die einzige Antwort: millionenfache Remigration.

Der Vorsitzende der ESN-Fraktion Alexander Sell schrieb am 15. April 2025:

Wir geben Ihnen Bürgergeld, Wohnung und lassen Ihre Familien einfliegen. Mord und Totschlag ist der Dank. Millionenfache #Remigration muss die Antwort sein.

Da in Deutschland weit über zehn Millionen Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit leben, kann allein aus dem Zusatz „millionenfach” noch nicht geschlossen werden, dass von der „Remigration” auch deutsche Staats­bürger*innen erfasst sein sollen (siehe oben A.II.3.b)aa)(3)(c)(bb)).

Es finden sich allerdings auch Einzeläußerungen, nach denen AfD-Funktio­när*innen mit der Remigration auch deutsche Staatsbürger*innen erfassen wollen. Auf X äußerte sich die Fraktions­vorsitzen­de im Bundestag und Parteisprecherin Alice Weidel am 9. September 2025 folgendermaßen:

Millionen wurden in den letzten 10 Jahren reingelassen, über eine Politik der offenen Grenzen, die glasklar rechtswidrig ist. Wir werden das Rad komplett zurückdrehen und wir werden diese Menschen dahin zurückführen, wo sie hergekommen sind.

Diese Äußerung kann so verstanden werden, dass auch ca. 244.000 eingebürgerte Syrer*innen das Land verlassen müssten, wenn das Rad komplett zurück­gedreht werden soll. In der Pressekonferenz, die Alice Weidel in dem Tweet zusammenfasst, antwortete sie auf die Frage, ob sie einen Einreise­stopp aus Afghanistan befürworte:

Das haben Sie ganz richtig verstanden, dass ich absolut dagegen bin, weitere Afghanen einzufliegen. Diese Politik der regellosen Zuwanderung führt zu keinem Ziel und ist zum Nachteil der einheimischen Bevölkerung, weil unsere Kulturen nicht kompatibel sind. Und wir dürfen uns auch nicht mehr leisten, Menschen aus der Steinzeit-Scharia hier weiter einzufliegen und sie auch noch mit deutschem Steuergeld zu alimentieren.

Weidel bringt damit zum Ausdruck, dass grundlegende kulturelle In­kompatibili­tät ihr Motiv zur Einschränkung und Rückabwicklung der Migration ist.

Auch der ehemalige Bundestagsabgeordnete Dirk Spaniel äußerte sich am 2. Oktober 2024 auf Telegram im Sinne einer Ausbürgerung von integrations­verweigernden Deutschen:

All diese ausländischen Integrationsverweigerer müssen umgehend abgeschoben werden. Sollten sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben, müssen sie vorab ausge­bürgert werden. Wir stehen bereit, die Gründe für Ausbürgerung umfassend zu er­weitern. Wählen Sie AfD, wenn auch Sie diesen islamistischen Umtrieben in Deutschland ein Ende bereiten wollen.

In einem früheren Telegrampost vom 29. Mai 2023 legte er eine Remigration wegen politischer Ansichten nahe:

Erinnerungen an die alte Heimat der Vorfahren sollte man nicht zum Nationalismus stilisieren. Wer das dennoch will, sollte auf die Deutsche Nationalität definitiv verzichten und die Remigration ins Land der Eltern und Großeltern anstreben.

Der Bundestagsabgeordnete und stellvertretende Landesvorsitzende in Baden-Württemberg Martin Hess äußerte mehrfach, dass er Integrationsverweigerer ausbürgern und abschieben wolle:

Total-Integrationsverweigerer, die aktiv diesen Staat bekämpfen. Da darf der Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft kein Tabu sein. Wir müssen das ernsthaft diskutieren. Wir dürfen nicht zulassen, dass Menschen seit Jahrzehnten in unserem Staat leben, die Parallelstrukturen immer weiter aufbauen, unsere Grundwerte nicht akzeptieren und sogar dann unsere Gesellschaft aktiv bekämpfen. Das ist nicht hinnehmbar.

Es gibt allerdings nur eine Lösung: Wir brauchen eine knallharte Nulltoleranz-Strategie. Dazu gehören aber nicht nur umgehende und unumkehrbare #Abschiebungen. Bei Total-Integrationsverweigerern mit hoher Gewaltbereitschaft muss auch die Aus­bürgerung möglich sein, wenn eine zweite Staatsangehörigkeit vorliegt. Es ist nicht länger hinnehmbar, dass wir in diesem Land Personen tolerieren müssen, die für bürgerkriegsähnliche Zustände sorgen.

Der Bundestagsabgeordnete Matthias Helferich, gegen den zwar ein Partei­aus­schluss­verfahren im Landesverband Nordrhein-Westfalen läuft, der aber wieder in die Bundestagsfraktion aufgenommen wurde, bewarb offensiv Sellners Ideen zur Remigration:

„Debatte um Remigration 👨🏾‍🦱👳🏽‍♀️👩🏽‍🦲 Machen Sie sich selbst ein Bild! Maximilian Krahs Buch „Politik von rechts” gibt es hier, die COMPACT-Edition „Sellner” (mit der Potsdamer Rede) und sein Buch „Remigration” kann man hier erwerben:”

Außerdem distanziert er sich zwar von Deportationen, stellt aber zugleich klar, dass Deutsche, die sich nicht seiner Vorstellung entsprechend assimilieren wollen, das Land werden verlassen müssen:

Wir wollen auch keine Deportation. Wir wollen aber eben, dass das unser Land bleibt. Und das kann uns dann in dieser Frage der Erhalt unseres Volkes in der uns bekannten Form, dass man sich auch im Anderen wiedererkennt, dass man die gleichen Ahnen hat, dass man eine Schicksalsgemeinschaft ist, die eng verwoben ist durch ihre Ahnen in der Vergangenheit, durch ihre Tradition der Vergangenheit, aber auch durch eine gemein­same Zukunft, muss uns das wert sein. Ich glaube, auch darüber muss man in der AfD sprechen. Auch, dass zum Beispiel Staatsbürger, denen wir halt leichtfertig in diesem Land die Staatsbürgerschaft erhalten [gegeben] haben, dieses Land verlassen werden, wenn sie nicht bereit sind, sich hier außerhalb der Staatsbürgerschaft — Staatsbürger­schaft, das ist das eine, aber das Aufgehen unserer Kultur, das Annehmen unserer Identität, Deutschland.

Der Europaabgeordnete und ehemalige stellvertretende JA-Vorsitzende Tomasz Froelich definiert Remigration in der Sellnerschen Diktion so, dass kulturell inkompatible Personen durch Anreize, also Auswanderungsdruck, das Land verlassen sollen:

Die AfD hat es leider etwas versäumt, den Begriff Remigration genauer zu erklären, sodass die Mainstream-Medien die Definitionshoheit über diesen Begriff übernommen und ihn anschließend in dem Sinne verfälscht haben, dass Remigration nun als Synonym für Ausweisung und Deportation gilt. Das muss korrigiert werden. Remigration bedeutet, dass Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten und/oder kriminell und kulturell nicht kompatibel sind, im Rahmen unserer Gesetze in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden oder dies freiwillig tun, mithilfe zu entwickelnder Anreizsysteme, um der Ersetzungsmigration ein Ende zu setzen. Ich denke, dass jede rechts-patriotische Partei, die die Ersetzungsmigration beenden will, die Remigration fordern muss.

Mit dem Bezug zum Ende der Ersatzmigration wird zudem ein Zusammenhang zu einem völkischen Untergangsszenario hergestellt. In einem anderen Post erklärte Froelich, dass nicht nur Muslime, sondern alle „Syrer, Afghanen oder Afrikaner, und zwar unabhängig davon, ob sie Atheisten, Juden, Muslime, Christen oder Angehörige anderer Glaubensrichtungen sind” Zielgruppe der Remigration seien:

(Re-)Migration nicht auf Islam reduzieren !! Man darf nicht den Fehler begehen und die Religion zum einzigen Kriterium für bzw. gegen (Re-)Migration machen. […] Denn es gibt neben der Religion auch noch andere und womöglich viel gewichtigere Faktoren, die gegen die Einwanderung auch nichtmuslimischer Menschen sprechen. Einen der wichtigsten, nämlich die unterschiedlichen Vertrauensniveaus, möchte ich kurz erläutern: Lange Zeit beruhte der Aufstieg unserer Zivilisation auf Kooperation, durch die Menschen in die Lage versetzt worden sind, öffentliche Güter bereitzustellen und sozialen Ausgleich zu schaffen. Zwei der Grundbedingungen hierfür sind relative Homogenität und Vertrauen. […] Es gab permanente Konflikte mit anderen Stämmen, die bis heute andauern. Und selbst innerhalb der Stämme ist das Vertrauen niedrig. Beispielsweise haben afrikanische Familien ihre eigenen Söhne als Sklaven verkauft. Es gab und gibt also kulturell bedingtes Misstrauen selbst innerhalb dortiger Familien. Die Folge: Besonders ausgeprägte opportunistische Verhaltensweisen, die unsere Gesellschaft gefährden. Mit Religion hat dies nur bedingt etwas zu tun. Es ist nicht sehr klug, Menschen aus Gesellschaften mit niedrigem Vertrauensniveau in unsere Gesellschaft mit immer noch relativ hohem Vertrauensniveau aufzunehmen, weil Moralvorstellungen aufeinanderprallen, die völlig inkompatibel sind. Multireligiosität kann das verstärken, aber teilweise spielt Religion hierbei keine Rolle. Prallen unterschiedliche Moral­vorstellungen aufeinander, so erodiert das Vertrauensniveau in unserer Gesellschaft. Und es gibt Studien, die belegen, dass in weiterer Folge auch das Misstrauen unter den Einheimischen wächst. Massenmigration importiert also nicht bloß Misstrauensgesellschaften in unsere Gesellschaft, sondern sät auch noch Misstrauen zwischen Einheimischen, die sich zuvor gegenseitig vertraut haben. Das schwächt die gesellschaftliche Kooperation. Und eine schwache gesellschaftliche Kooperation gefährdet eine funktionierende Staatlichkeit. Es ist daher unklug, den Migrationsdiskurs auf den Islam zu reduzieren. In Wirklichkeit brauchen wir, bei allem Respekt, gar keine Syrer, Afghanen oder Afrikaner, und zwar unabhängig davon, ob sie Atheisten, Juden, Muslime, Christen oder Angehörige anderer Glaubensrichtungen sind.

Für den thüringischen Fraktions- und Landesvorsitzenden Björn Höcke gehören zur Remigration auch De-Islamisierungsprogramme, womit klar wird, dass er mit antimuslimischen Maßnahmen einen Auswanderungs­druck erzeugen möchte:

„langfristig […] die Auflösung der Parallelgesellschaften sowie die Remigrations­programme, die natürlich De-Islamisierungsprogramme inkludieren, auf der Tages­ordnung” stehen

Auch Höcke forderte „Remigrationsanreize” und bezog sich damit auf einen von Sellners Bausteinen:

„Abschiebungen ohne Grenzschließungen sind wirkungslos und Heuchelei gegenüber der leidgeprüften deutschen Bevölkerung. Deutschland braucht die Umsetzung des Konzepts ‚Remigration’, d.h. die Kombination aus Grenzschließung für illegale Migranten, Ende der Geldleistungen für selbige und Ausweisungen bzw. Abschiebungen in relevanten Größenordnungen. Und ja, auch über Remigrationsanreize kann man reden… Alles andere ist mit Blick auf die Vorbürgerkriegslage im Land Geschwätz — oder eben HEUCHELEI!”

Auch der thüringische Landtagsabgeordnete Denis Häußler repostete auf X:

Man bräuchte nicht mal Grenzen schließen:

- Bürgergeld für Migranten streichen

- Kopftuchverbot

- Verbot für Halalschlachtung

- Verbot der Auslandsfinanzierung von Moscheen bzw. islamischen Gemeinden

- Verbot von konsanguinen Ehen

- Shishabars, Barbershops etc. dazu verpflichten, Kartenzahlung anzubieten

- keine Ramadan-Beleuchtung und anderer anbiedernder Blödsinn

- wer in den Heimaturlaub fliegt, verwirkt seinen Schutzstatus

- wer hier an israelfeindlichen Demos teilnimmt, verwirkt seinen Schutzstatus

- Straftaten, die das Sicherheitsgefühl der Menschen tangieren, schwerer Diebstahl, Körperverletzung, sexuelle Übergriffe enden mit Entzug des deutschen Passes oder eben Entzug des Schutzstatus

- Einbürgerung nach frühestens 12 Jahren

Aus dieser Äußerung geht klar hervor, dass Maßnahmen ergriffen werden sollen, die einen Auswanderungsdruck erzeugen, der eine äquivalente Wirkung zu einer Grenzschließung haben soll: Verbot von Kopftüchern, Halalschlachtung, auslän­discher Moscheefinanzierung und Ramadan-Beleuchtung. Außerdem wird mit dem grenzschließungsäquivalenten Maßnahmenpaket über den Punkt der Aus­bürge­rung ausdrücklich auf deutsche Staatsbürger*innen gezielt.

Auch der bayerische Landtagsabgeordnete René Dierkes will Sozialleistungen streichen und Moscheebau verbieten, um mit diesen Maßnahmen einen Aus­wanderungsdruck auf deutsche Staatsbürger*innen auszuüben.

„Und schließlich sind durch Streichung von Sozialleistungen, Verweigerung von Genehmi­gungen für Moschee-Bau und andere undeutsche Werke usw. Anreize für volksfremde Passdeutsche zum Verlassen unseres Landes zu schaffen.

Ohne eine solche umfassende Remigrationsinitiative würden die angestammten Deutschen angesichts der demographischen Entwicklung über kurz oder lang aussterben.
Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg.”

Mit der Formulierung „Passdeutsche” und der Sorge, angestammte Deutsche könnten „aussterben”, zeigt er zudem eindeutig, dass die auf Auswanderungs­druck fußende Remigrationsinitiative dem Erhalt eines ethnisch verstandenen Volkes dienen soll.

Auch die brandenburgische Landtagsabgeordnete und remigrationspolitische Fraktionssprecherin Lena Kotré sagte laut dem Brandenburger Verfassungs­schutz, dass auch eingebürgerte Deutsche eine Zielgruppe der Remigration seien:

Lena Kotré sagte auf einer Veranstaltung Anfang September 2024, dass eingebürgerte Migranten, wenn sie nicht „unsere Werte hier” anerkennen, „dieses Land, ganz genau wie die anderen auch, zu verlassen” hätten.

Kurz zuvor im August 2024 äußerte sich Lena Kotré auf einer Wahlkampf­veranstaltung in Bernau in vergleichbarer Weise:

Zunächst werden Personen abgeschoben, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Wir haben im Land Brandenburg über 3000 Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und wo kein einziges Abschiebehindernis besteht. Man kann sie also morgen in ein Flugzeug setzen und man kann sie morgen außer Landes bringen. Und das ist mir persönlich auch völlig egal, wo man sie hinbringt. Hauptsache, sie sind weg. Und wenn es nötig ist, dann mache ich noch einen Pilotenschein und dann fliege ich diese Flugzeuge selber. (…) Was haben wir noch vor? Wir wollen natürlich Straftäter ausweisen, auch ganz klar. Wer hier Straftaten begeht, hat hier nichts verloren. [00:06:15] Und die dritte Stufe ist natürlich, wir müssen Einbürgerungen hinterfragen; erfolgte Einbürgerungen. Wir alle wissen, dass die Staatsbürgerschaft so einfach verscherbelt wird. Man wirft sie zum Fenster raus und jeder kann sie bekommen. Das müssen wir hinterfragen. Wir müssen gucken, ob die Leute, die in den letzten Jahren deutsche Staatsbürger geworden sind, überhaupt ein Recht dazu hatten. Haben sie getäuscht? Nicht nur über ihre eigene Identität, sondern auch darüber, dass sie sich hier an die freiheitlich-demokratische Grundordnung halten werden. Und das wollen sie nicht, wenn sie unsere Werte hier nicht anerkennen. Sie hassen uns. Sie wollen unsere Werte nicht anerkennen. Und dann haben sie dieses Land ganz genau wie die anderen auch zu verlassen.

Das Vorstandsmitglied des Kreisverbands Düsseldorf Elmar Salinger möchte doppelte Staatsbürgerschaften kategorisch aberkennen:

Doppelte Staatsbürgerschaften dieser sog. „Deutschen” allesamt aberkennen und dann nach der Haft all diese muslimischen Marodeure abschieben! Einreise aus muslimischen Ländern künftig konsequent unterbinden und Remigration! Ansonsten heisst es: Schluss aus vorbei für #Deutschland

Das ehemalige Mitglied des Berliner Landesschiedsgerichts Michael Adam sieht einen Straftatbestand der Integrationsverweigerung als ein milderes Mittel gegenüber Ausbürgerungen:

Der Staat wird nicht umhinkommen, Integrationsverweigerung unter Strafe zu stellen. Bei genauem Hinsehen ist diese Strafandrohung allein schon deshalb erforderlich, damit wir nicht in den Zwang geraten, in Zukunft doch über Ausbürgerungen nachdenken zu müssen. (Michael Adam, Pos. 1)

In der Zusammenschau zeigt sich, dass die AfD — wenn auch mit abnehmender Artikulation in den Bundestagswahlprogrammen — zwischen 2017 und 2026 durchgängig das Ziel verfolgt, bestimmte Deutsche mit Migrationsgeschichte auszubürgern. Die vorherrschende Gruppe sind dabei straffällige Eingebürgerte, wobei zunehmend straffällige Doppelstaatler*innen daneben treten.

Die Ausbürgerungsforderung der AfD entwickelte sich chronologisch in vier Phasen. In der ersten Phase zwischen 2017 und 2022 wurde eine weitgehende Ausbürgerungsforderung gegen straffällige Eingebürgerte von der Bundespartei programmatisch vertreten und von der Bundestagsfraktion detailliert ausge­arbeitet. In der zweiten Phase zwischen dem Riesaer Parteitag am 16. Juni 2022 und dem 7-Punkte-Plan vom 29. Januar 2024 radikalisierte sich die Partei personell. Nun häuften sich nicht nur Äußerungen im Sinne eines ethnischen Volksbegriffs, sondern auch Äußerungen, in denen zahlreiche AfD-Funktionär*innen Ausbürgerungen als Teil einer übergeordneten Remigrations­agenda sahen. In einer dritten Phase, die mit dem 7-Punkte-Plan vom 29. Januar 2024 einsetzte, distanzierte sich die Partei zwar von willkürlichen Abschiebun­gen und der Deportation deutscher Staatsbürger*innen, aber nicht von der Ausbürgerungsforderung. In der vierten Phase, die mit dem Riesaer Parteitag vom 11./12. Januar 2025 einsetzte, verschwand die Ausbürgerungs­forderung zwar aus dem Bundestagswahlprogramm, wurde aber in den Landes­verbänden Bayern, Brandenburg und Berlin programmatisch verankert und wieder vermehrt in Einzeläußerungen aufgegriffen. Zudem distanzierte sich die Parteispitze nicht substanziell vom Sellnerschen Remigrationsbegriff, da Alice Weidel Ausbürgerungen für kompatibel mit dem Remigrationskonzept der AfD erklärte. Die Maßnahme der Ausbürgerung wurde also von der AfD über einen Zeitraum von fast zehn Jahren konstant verfolgt — wenn auch mit abnehmender Artikulation im Bundestagswahlprogramm.

Das Ausbürgerungsziel der AfD changierte über diese vier Phasen sowohl in der Zielgruppe als auch in der Breite der Anknüpfungspunkte und Voraussetzungen — es handelt sich also um ein Bündel variierender Maßnahmen.

Die Ausbürgerung von Straftäter*innen betrifft personell zunächst Eingebürgerte: im Bundestagswahlprogramm von 2017, dem Gesetzes­entwurf der Bundestagsfraktion von 2018 und dem Bundestagswahl­programm von 2021. Die AfD Sachsen forderte 2024 noch die Ausbürgerung von „eingebürgerte[n] Terrorunterstützer[n] mit doppelter Staatsangehörig­keit”. Auch die AfD Bayern adressierte 2024 Eingebürgerte, indem sie forderte, „eine bereits zuerkannte deutsche Staatsbürgerschaft einfacher wieder abzuerkennen”. Auch die von Lena Kotré und der brandenburgischen Landtagsfraktion angestrebte Instrumentalisierung von § 35 StAG richtet sich gegen Eingebürgerte. Die Berliner AfD-Fraktion zielte 2025 nicht auf eingebürgerte Straftäter*innen, sondern allein auf straffällige Doppelstaat­ler*innen. Diese Verschiebung zeigt sich auch in vielen der oben dargestellten Einzeläußerungen (siehe oben A.II.3.b)aa)(2)(b) und A.II.3.b)aa)(3)(b)). Die Wiederausbürgerung spezifisch von Eingebürgerten ist aber dennoch auf der Bundesebene bis zum Bundestagswahlprogramm 2021, 2024 in Bayern und Sachsen sowie 2025 in Brandenburg der vorherrschende und programmatisch verankerte Zugriff der AfD auf Straftäter*innen.

Die größte Schnittmenge bei den sachlichen Ausbürgerungsgründen bilden Straf­taten ohne Bezug zu einem anderen Staatsverband:

  • bei „erheblicher Kriminalität” innerhalb von zehn Jahren laut dem Bundes­tagswahl­programm 2017;

  • bei „schwerer Kriminalität”, worunter jedenfalls „Mitwirkung in Terror­organisationen, Zugehörigkeit zu kriminellen Clans” erfasst sein soll, inner­halb von 10 Jahren laut dem Bundestagswahlprogramm von 2021

  • bei Freiheitsstrafen ohne Bewährung, BTMG-Delikten, Gewalt gegen Menschen und Sachen im Rahmen verbotener oder aufgelöster Versamm­lungen und Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder Sicherheit der BRD laut dem Gesetzesentwurf der Bundestags­fraktion von 2018;

  • „Gefährder, Straftäter, Terroristen oder Angehörige krimineller Organisationen und Clanstrukturen, terroristische Handlungen, die Finanzierung terroristischer und islamistischer Gruppierungen oder Mitgliedschaften in kriminellen Vereinigungen” laut des Gesetzesentwurfs der Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus von 2025;

  • „wer bei Angaben zu seiner Person gelogen hat” laut der AfD-Fraktion Brandenburg 2025; darunter laut deren remigrationspolitischer Sprecherin, Lena Kotré, auch alle, die „kriminell” werden oder „unsere Werte” nicht anerkennen;

  • laut diversen Einzeläußerungen bei mehrfacher Straffälligkeit, Verspotten der „Rechtsordnung und Staatsgewalt”, „Kriminellen” oder „straffällig gewordenen Mehrstaatler[n]”.

Ein zweiter sachlicher Anknüpfungspunkt sind Gefährder*innen. Dabei handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Kategorie ohne Legaldefinition. Nach der Arbeitsdefinition der Bundes- und Landeskriminalämter aus dem Jahr 2004 handelt es sich dabei um „eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird”. Es handelt sich bei Gefährder*innen also um Personen, die rein administrativ ohne richterlichen Schuldspruch und gerichtliche Verfahrensgarantien eingestuft werden. Gefährder*innen werden im Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktion von 2018, dem Anti-Islamisierungs-Paket der bayerischen AfD-Fraktion von 2025 und dem Entschließungsantrag der Berliner AfD-Fraktion sowie in diversen Einzeläußerungen zum Ziel von Ausbürgerungen gemacht.

Eine dritte sachliche Gruppe bilden Willkürausbürgerungen gegenüber politischen Gegner*innen und Personen, die AfD-Funktionär*innen für kulturell inkompatibel halten. Diese Zielgruppe wird in der Instrumentalisierung von § 35 StAG adressiert, die die Landtagsabgeordnete Lena Kotré in Einzeläußerungen und dem Entschließungsantrag der Brandenburger Landtags­frak­tion vom 18. Februar 2025 zugrunde legt. Ansonsten werden Willkür­ausbürgerungen nur vereinzelt gefordert. Es handelt sich damit um einen sachlichen Anknüpfungspunkt, der rechtlich äußerst gering konkretisiert ist.

Im Anschluss werden die vier Varianten der Ausbürgerungsforderung rechtlich am Maßstab der Menschenwürde und des Demokratieprinzips geprüft.

Rechtliche Würdigung: Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen

Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen“

Die Ausbürgerung von Straftäter*innen mit doppelter Staatsbürgerschaft ist eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Straftäter*innen ohne weitere Staatsangehörigkeit: Begingen ein Doppelstaatler und ein Einstaatler gemein­schaftlich einen Mord, würde nur der Doppelstaatler ausgebürgert werden können. Diese Ungleichbehandlung wird zunächst am Maßstab der elementaren Rechtsgleichheit geprüft (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)), sodann am Maßstab des Demokratieprinzips (dazu unter A.II.3.b)bb)(2)).

Nach den in diesem Gutachten entwickelten Maßstäben zur Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit müsste die Ungleichbehandlung erstens an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal anknüpfen (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(a)), einen besonders schweren Nachteil bedeuten (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(b)) und willkürlich sein (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)).

Teilweise kaum verfügbares Merkmal der weiteren Staatsangehörigkeit
Abschnitt betitelt „Teilweise kaum verfügbares Merkmal der weiteren Staatsangehörigkeit“

Die Zweitstaatsangehörigkeit ist grundsätzlich kein unverfügbares Merkmal. Für die deutsche Staatsangehörigkeit macht der Verzicht nach § 26 StAG dies deutlich. Auch die Staatsangehörigkeit des Zweitstaats ist grundsätzlich verfügbar, weswegen die mittlerweile abgeschaffte Optionspflicht nach § 29 StAG a.F. eine Pflicht aufstellte, sich zwischen den beiden Staats­angehörig­keiten zu entscheiden. Die Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen ist deswegen grundsätzlich am Demokratieprinzip und nicht an der Menschen­­würde zu messen.

Für einen Teil der Doppelstaatler*innen handelt es sich bei der ausländischen Zweitstaatsangehörigkeit allerdings um ein kaum verfügbares Merkmal, weil es Länder gibt, die ihre Staatsangehörigen rechtlich oder faktisch nicht oder kaum aus der Staatsangehörigkeit entlassen. Eine Studie von Harbers und Steele von 2024 listet 38 Länder auf, vorrangig aus Zentral- und Lateinamerika sowie aus der MENA-Region (Middle East and North Africa), deren Staatsangehörige quasi eine permanente Staatsangehörigkeit haben, die sie nicht abgeben können. Die Studie bezieht sich sowohl auf den MACIMIDE-Index als auch auf die Angaben deutscher und niederländischer Einbürgerungsbehörden.

Für den Kontext der Migration nach Deutschland und die AfD sind vor allem die folgenden Länder relevant: Eritrea, Marokko, Tunesien, die ihre Staats­angehörigen de jure nicht entlassen; sowie Syrien, Afghanistan, Iran, Algerien, Libanon und Nigeria, die ihre Staatsangehörigen de facto nicht entlassen. Diese Staaten zählten zu jenen Ländern, bei denen im Rahmen der Einbürgerung nach § 12 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2 StAG a.F. die doppelte Staatsangehörigkeit hingenommen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Staatsangehörigkeit von Ausländern ein kaum verfügbares Merkmal, das den Prüfungsmaßstab nach Art. 3 Abs. 1 GG verschärft:

Die Staatsangehörigkeit einer Person hängt grundsätzlich von der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern oder dem Ort ihrer Geburt und damit von Umständen ab, die sie nicht beein­flussen kann. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit ist nur unter Voraussetzungen möglich, die wiederum nicht allein im Belieben der Betroffenen stehen.

Diese Argumentation stellt allgemein auf die hohen Hürden ab, etwa durch Einbürgerung die eigene Staatsangehörigkeit zu verändern. Sie trifft damit auf Deutsche mit einer Zweitstaatsangehörigkeit der oben genannten Länder noch spezifischer zu: Ihre Zweitstaatsangehörigkeit ist für sie mindestens faktisch nicht verfügbar. Sie können sich in der Folge Ausbürgerungstatbeständen, die sich gegen Doppelstaatler*innen richten, nicht dadurch entziehen, dass sie ihre zweite Staatsangehörigkeit aufgeben. Die Zweitstaatsangehörigkeit wird damit zu einem quasipersönlichen Merkmal, das die Betroffenen wie ihre Abstammung oder Herkunft nicht abstreifen können.

Der Statusverlust müsste zudem ein schwerer Nachteil sein. Der Ausgebürgerte verliert alle an den Status der Staatsangehörigkeit anknüpfenden Bürgerrechte: das aktive und passive Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 2 GG, den gleichen Amtszugang nach Art. 33 Abs. 2 und 3 GG, die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten nach Art. 33 Abs. 1 GG. Er wird damit aus dem Volk als demokratischem Legitimationssubjekt ausgeschlossen und zum Objekt einer Herrschaft, an deren Zustandekommen er nicht mehr mitwirken darf. Unter demokratischen Gesichtspunkten ist kaum ein Nachteil denkbar, der schwerer wiegt als der endgültige Ausschluss aus dem Staatsvolk.

Mit der Ausbürgerung gehen zudem die Deutschengrundrechte als verfassungs­unmittelbare Vollgrundrechte verloren und stehen nur noch in ihrem menschen­rechtlichen Kern zur Verfügung. Dies betrifft die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG, die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG und die Berufs­freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Ausgebürgerte verlieren zudem den absoluten Schutz vor Auslieferung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG und das unbedingte Recht, sich im Bundesgebiet aufzuhalten nach Art. 11 Abs. 1 GG. Die Ausgebürgerten verlieren damit das bedingungslose Bleiberecht und ihr Aufenthalt wird fortan vom Ausländerrecht mit seinen Befristungen, Bedingun­gen und der stets drohenden Ausweisung abhängig. Gerade bei Straftäter*innen drohen unmittelbar Ausweisung und Abschiebung — nur so würde schließlich der Zweck der Gefahrenabwehr erfüllt —, was potentiell existenzielle Folgen haben kann, wenn im Zielland prekäre Verhältnisse oder sogar Verfolgungssituationen drohen. Insbesondere im Anschluss an eine Abschiebung gehen auch sozialrechtliche Ansprüche verloren.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit verlieren Doppelstaatler*innen mit einer außereuropäischen Zweitstaatsangehörigkeit auch die Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV und damit das Recht auf Freizügigkeit im gesamten EU-Raum, das kommunale Wahlrecht im Aufenthaltsstaat sowie den konsularischen Schutz durch jeden Mitgliedstaat. Der Statusverlust wirkt damit weit über das nationale Recht hinaus. Ausgebürgerte verlieren ferner den Anspruch auf diplomatischen und konsularischen Schutz der Bundesrepublik im Ausland.

Gerade diese Totalität des Verlusts, der die demokratische Teilhabe, den grundrechtlichen Vollschutz, aufenthaltsrechtliche Sicherheit und die internatio­nale Rechtsstellung betrifft, erklärt, warum unter dem Grundgesetz die Entziehung der Staatsangehörigkeit das „Stigma des der deutschen Staatsgewalt schlechthin Verbotenen” trägt.

Der Statusverlust durch Ausbürgerung ist damit ohne Frage ein besonders schwerer Nachteil.

Die Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen müsste zudem eine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber straffälligen Einstaatler*innen darstellen. Willkür liegt nach der neueren Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts vor, „wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt”. Sachfremde Differenzierungsgründe lassen sich also nicht allgemein und abstrakt, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts bestimmen.

Als spezifisch staatsangehörigkeitsrechtlicher Sachgrund, zwischen deutschen Straftäter*innen mit einfacher und mehrfacher Staatsangehörigkeit zu unter­scheiden, kommt hier vor allem die Vermeidung von Staatenlosigkeit (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(aa)) in Betracht. Um zu prüfen, ob dieser die Ungleich­behand­lung trägt, ist auf die anerkannten Ausbürgerungszwecke, also die Auflösung spezifischer Konfliktlagen der Mehrfachstaatsangehörigkeit (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(bb)), die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(cc)), die Abwendung vom deutschen Staat bei gleichzeitiger Hinwendung zu einem ausländischen Staat (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(dd)), sowie die Verletzung wesentlicher Interessen des Staates (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(ee)) einzugehen.

Der wichtigste Sachgrund zur Differenzierung zwischen Ein- und Doppelstaatler*innen ist die Vermeidung der Staatenlosigkeit. Die Vermeidung von Staatenlosigkeit ist ein in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG und im Völkerrecht verankerter Grundsatz, der mit wenigen Ausnahmen zwingend vorschreibt, dass Ausbürgerungstatbestände nicht zur Staatenlosigkeit führen dürfen. Verfassungsmäßige Ausbürgerungstatbestände können deswegen im Grundsatz denklogisch nur Doppelstaatler*innen treffen, denen nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit verbleibt. Die Differenzierung zwischen Ein- und Doppelstaatler*innen ist von der Verfassung also vorgeschrieben. Es handelt sich damit um „ein verfassungsrechtlich anerkanntes Differenzierungsmerkmal”.

Dieser Grundsatz ist aber kein verfassungsrechtlicher Freifahrtschein zur Ausbürgerung von Doppelstaatler*innen. Denn die doppelte Staatsangehörigkeit ist keine Sollbruchstelle der Zugehörigkeit zum deutschen Staat. Auch wenn das Grundgesetz keine Vorgabe macht, ob im Staatsangehörigkeitsrecht doppelte Staatsangehörigkeiten zu vermeiden oder zuzulassen sind, hat der Parlamen­tarische Rat doppelte Staatsangehörigkeiten von Anfang an vor­gesehen. Sie wurden in den Beratungen dezidiert nicht ausgeschlossen. Als der Parlamentarische Rat den Einbürgerungsanspruch für ausgebürgerte NS-Verfolgte nach Art. 116 Abs. 2 GG ausgestaltete, entschieden sich die Abgeord­neten ausdrücklich dafür, die doppelte Staatsangehörigkeit der Wieder­eingebürgerten zuzulassen. Das Gleiche gilt auf einfachgesetzlicher Ebene für die Einbürgerung der Statusdeutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Dass die doppelte Staatsangehörigkeit von Beginn an jene Gruppen betraf, deren Zugehörigkeit mit Art. 116 GG ausdrücklichen Verfassungsrang hatte, zeigt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit von Doppelstaatler*innen gerade keine verminderte Stabilität haben sollte.

Die Vermeidung von Staatenlosigkeit ist damit ein zweischneidiger Sachgrund zur Ungleichbehandlung. Einerseits schreibt er die Ungleichbehandlung zwin­gend vor, um Staatenlosigkeit zu vermeiden. Andererseits hat die Staats­angehörig­keit von Doppelstaatler*innen keine verminderte Stabilität. Die doppelte Staatsangehörigkeit stellt keinen eigenständigen Rechtfertigungs­grund für Ausbürgerungen dar, denn Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG formuliert lediglich eine Voraussetzung des Verlusts. Die Vermeidung von Staatenlosigkeit schlägt deswegen dort in die willkürliche Ungleichbehandlung von Doppel­staatler*innen um, wo offensichtlich kein sachlicher Zusammenhang mehr zu den legitimen Zwecken für Ausbürgerungen an sich besteht. Denn dann wäre die zweite Staatsbürgerschaft selbst der tragende Grund für die Ausbürgerung und der zum Schutz vor Staatenlosigkeit konzipierte Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG würde zu einem Hebel für den Statusverlust.

Als davon unabhängige, legitime Zwecke für die Ausbürgerung kommen die Auflösung spezifischer Konfliktlagen aus der Mehrfachstaatsangehörigkeit (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(bb)), die Vermeidung von Mehrfachstaats­angehörigkeiten (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(cc)), Abwendung vom deutschen Staat und Hinwendung zu einem anderen Staat (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(dd)) sowie die Verletzung wesentlicher Interessen des Staates in Betracht (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(ee)).

Auflösung spezifischer Konfliktlagen der Mehrfachstaatsangehörigkeit
Abschnitt betitelt „Auflösung spezifischer Konfliktlagen der Mehrfachstaatsangehörigkeit“

Astrid Wallrabenstein sieht den einzigen legitimen Zweck zur ausnahmsweisen Ausbürgerung von Doppelstaatler*innen in den spezifischen Problemen, die gerade aus mehreren Staatsangehörigkeiten erwachsen und bei Einstaatler*innen deswegen denklogisch nicht vorliegen können.

Der einzige Zweck, für den dies gilt, ist die Auflösung eines Konflikts, der durch mehrere Staatsangehörigkeiten besteht. Denn nur dieser Zweck ist bei einer Person, die allein die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt — denklogisch — nicht relevant. Jeder andere legitime Gesetzeszweck muss demgegenüber bei Nur-Deutschen auf andere Weise als durch den Verlust der Staatsangehörigkeit erreicht werden. Würde sich der Staat bei Mehrstaatern zur besseren, weiterreichenden oder einfacheren Zweckerreichung zusätzlich auch des Verlustes der Staatsangehörigkeit bedienen, wäre die Zweck-Mittel-Relation immer unangemessen oder mit anderen Worten der Verlust unzumutbar. Vereinfacht lässt sich formulieren, dass was im Fall eines Nur-Deutschen als gesetzliche Regelung für einen bestimmten Zweck gilt, auch im Fall eines Mehrstaaters genügen muss.

Daneben müsse das „was im Fall eines Nur-Deutschen als gesetzliche Regelung für einen bestimmten Zweck gilt, auch im Fall eines Mehrstaaters genügen”. Ein Paradebeispiel für einen Ausbürgerungstatbestand, der diesem Zweck folgt, ist § 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG, nach dem ein Doppelstaatler ausgebürgert werden kann, der in die Streitkräfte eines Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Ausbürgerungstatbestände, die diesem Zweck folgen, behandeln Doppel- und Einstaatler*innen genaugenommen nicht ungleich, weil sie an ein Verhalten oder an Sachverhalte anknüpfen, die bei Einstaatler*innen gar nicht vorliegen können. Herkömmliche, inlandsbezogene Kriminalität ist hingegen keine spezifische Problemlage, die aus Mehrstaatsangehörigkeit erwächst, sondern liegt sowohl bei Ein- wie auch Doppelstaatler*innen vor.

Ein weiterer anerkannter Grund für die Ausbürgerung nur von Doppel­staatler*innen liegt in der Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit. Das Grundgesetz macht keine Vorgaben, ob das einfachgesetzliche Staatsangehörig­keitsrecht doppelte Staatsangehörigkeiten wie ab 2024 umfassend zulassen oder wie zuvor vermeiden soll und auf welche Weise dies geschehen müsse. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht 1974 die Aussage getroffen, dass die „doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit” zutreffend als „Übel” betrachtet werde, das „sowohl im Interesse der Staaten wie im Interesse der betroffenen Bürger nach Möglichkeit vermieden oder beseitigt werden sollte”. Dieses legitime staatliche Interesse trete aber hinter verfassungsrechtlichen Gleich­heits­sätzen zurück — in jenem Fall hinter Art. 3 Abs. 2 GG.

Die Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist damit ein legitimer Ausbürgerungs­zweck, der die Ausbürgerung von Doppelstaatler*innen grundsätzlich rechtfertigen kann. Dafür ist es jedoch notwendig, dass der Ausbürgerungs­tatbestand in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Sachverhalt oder einem Verhalten steht, das Mehrfachstaatsangehörigkeiten produziert. Dies wäre der Fall bei dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG a.F.), der Adoption von Minderjährigen durch einen Ausländer (§ 27 StAG a.F.) oder der Optionspflicht für Geburtsorts-Deutsche (§ 29 StAG a.F.). Diese Beispiele lassen sich schon gar nicht als Ungleichbehandlung von Ein- und Doppelstaatler*innen fassen.

Knüpfen Ausbürgerungstatbestände an ein Verhalten an, das in keinerlei Zusammenhang mit der Entstehung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten steht, kann dies die Ungleichbehandlung von Doppelstaatler*innen sachlich nicht begründen. So besteht keinerlei Sachzusammenhang zwischen der Aus­bürgerung wegen allgemeiner Kriminalität und der Vermeidung von Mehrfach­staatsangehörigkeiten. Die Zahl der Mehrfachstaatsangehörigkeiten durch die Ausbürgerung von Straftäter*innen zu reduzieren, wäre völlig sachfremd.

Der legitime Zweck der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist deswegen bei der Ausbürgerung von Straftäter*innen nicht einschlägig.

Abwendung vom deutschen Staat und Hinwendung zu einem anderen Staat
Abschnitt betitelt „Abwendung vom deutschen Staat und Hinwendung zu einem anderen Staat“

Ein anerkannter Ausbürgerungszweck ist die Abwendung vom deutschen Staat bei gleichzeitiger Hinwendung zu einem anderen Staat oder willent­licher Einordnung in einen anderen Staatsverband. Einige der national­sozialistischen Ausbürgerungstatbestände, von denen sich das Grundgesetz gerade abwendet, ließen sich ebenfalls als ‚Abwendung von Deutschland’ verstehen: „in einer dem Wohle von Staat und Volk abträglichen Weise”, „feindliche Propaganda gegen Deutschland”, „Maßnahmen der nationalen Regierung herabwürdigen”. Deswegen ist es notwendig, über die Abwendung hinaus das Moment der Hinwendung oder des Beitritts zu einem anderen Staat oder staatsähnlichen Konstrukt zu betonen, um ein missbräuchliches Verständ­nis zu vermeiden.

In diesem Verständnis wurde dieser Ausbürgerungszweck auch im Parlamentarischen Rat als zulässiger Verlust diskutiert: „Wenn jemand in den fremden Staatsdienst eintritt oder Spionage treibt und sich nachher von diesem Staat aufnehmen läßt, so handelt es sich um politische Gründe. In diesem Fall haben wir kein Interesse, ihn festzuhalten.” So wurde die Formulierung, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit „nur beim Vorhandensein einer doppelten Staatsangehörigkeit” eintreten könne, verworfen und stattdessen zunächst formuliert, dass der Verlust „nur für die Fälle vorgesehen werden [dürfe], in denen der Betroffene bereits eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat”. Die ursprüngliche Fassung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2GG in den Beratungen des Parlamentarischen Rates lautete entsprechend wie folgt:

„Durch Gesetz darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur für die Fälle vorgesehen werden, in denen der Betroffene bereits eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat.”

Erst in der dritten Lesung in der 47. Sitzung des Hauptausschusses am 8. Februar 1949 wurde die heutige Fassung eingeführt, um klarzustellen, dass damit Staaten­losigkeit vermieden werden soll. Nahezu sämtliche im Parlamen­tarischen Rat diskutierten und nach 1949 im RuStAG/StAG normierten Fallgruppen folgen diesem Leitbild: der Eintritt in ausländische Streitkräfte (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG), Beteiligung an Kampf­handlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG), der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit (§ 25 RuStAG aF/§ 25 StAG aF) und die Adoption Minderjähriger durch Ausländer*innen (§ 27 RuStAG aF / § 27 StAG).

In allgemeiner, auch schwerer Kriminalität ist weder eine Abwendung vom deutschen Staat noch eine Hinwendung zu einem anderen Staat zu sehen — auch nicht, wenn die Straftaten von Doppelstaatler*innen begangen werden. Der legitime Zweck der Hinwendung zu einem Staat ist damit hier nicht einschlägig.

Verletzung vitaler Interessen des deutschen Staates
Abschnitt betitelt „Verletzung vitaler Interessen des deutschen Staates“

Ein weiterer legitimer Ausbürgerungszweck ist völkerrechtlich in Art. 7 lit. d des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit formuliert. Danach stellt Verhalten einen legitimen, völkerrechtlich anerkannten Aus­bürgerungs­grund dar, wenn es den wesentlichen Interessen des Vertragsstaats in schwerwiegender Weise abträglich ist. Der Bericht des Europarats präzisiert dazu:

The wording “conduct seriously prejudicial to the vital interests of the State Party” is drawn from Article 8, paragraph 3.a.ii of the 1961 Convention on the Reduction of Statelessness. Such conduct notably includes treason and other activities directed against the vital interests of the State concerned (for example work for a foreign secret service) but would not include criminal offences of a general nature, however serious they might be.

Diese völkerrechtliche Beschränkung der wesentlichen Interessen auf die Ahndung beispielhafter Delikte wie Hochverrat und Spionage für einen ausländischen Geheimdienst deckt sich mit den oben entwickelten verfassungs­rechtlichen Maßstäben aus der Menschenwürde und dem Demokratieprinzip für die Ausbürgerung. Hochverrat beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik oder ändert die verfassungsmäßige Ordnung mit Gewalt oder mit der Drohung mit Gewalt. Hier besteht ein sachlicher Zusammenhang zum Schutz des demo­kratischen Prozesses selbst. In der Spionage für einen ausländischen Geheimdienst drückt sich die Hinwendung zu einem anderen Staat aus. Damit sind zwei demokratische Rechtfertigungsgründe einschlägig.

Allgemeine Kriminalität, wie schwer sie auch sein mag, verletzt hingegen schon keine vitalen Interessen des Staates. Ausbürgerungen an sie zu knüpfen, würde außerdem den in der Menschenwürde wurzelnden Resozialisierungsanspruch verletzen, der die Reintegration von Deutschen in das deutsche politische Gemeinwesen umfasst (siehe oben A.II.3.a)aa)(4)). Auch schwere her­kömm­liche, inlandsbezogene Kriminalität oder die Gefahrenabwehr gegenüber Straftäter*innen kann damit an Menschenwürde und Demokratieprinzip gemessen keine Ausbürgerungen rechtfertigen.

Der legitime Zweck der wesentlichen oder vitalen Interessen des deutschen Staates ist damit nicht einschlägig.

Die Ungleichbehandlung von straffälligen Doppelstaatler*innen ist willkürlich, da sie nicht der Vermeidung von Staatenlosigkeit dient. Es wird kein legitimer Ausbürgerungszweck verfolgt, der bloß zur Vermeidung von Staatenlosigkeit auf Doppelstaatler*innen beschränkt wird. Damit schlägt die von der Verfassung vorgeschriebene Beschränkung der Ausbürgerungstatbestände auf Doppel­staatler*innen hier in deren willkürliche Ausgrenzung um.

Die Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen berührt nicht die elementare Rechtsgleichheit aller Doppelstaatler*innen, da es sich bei der zweiten Staatsangehörigkeit grundsätzlich um ein verfügbares Merkmal handelt. Allerdings werden unter anderem deutsch-syrische, deutsch-afghanische, deutsch-iranische, deutsch-algerische, deutsch-libanesische, deutsch-nigerianische, deutsch-eritreische, deutsch-marokkanische und deutsch-tunesische Doppelstaatler*innen durch die Ungleichbehandlung gegenüber Straftäter*innen ohne doppelte Staatsangehörigkeit in ihrer elementaren Rechtsgleichheit verletzt. Sie können ihre Zweitstaatsangehörigkeit nicht ablegen und sich der Ungleichbehandlung nicht entziehen. Sie erleiden gegen­über Straftäter*innen ohne weitere Staatsangehörigkeit einen äußerst schwer­wiegenden Nachteil, weil sie ihren Staatsbürgerstatus mit allen Deutschen­grundrechten und demokratischen Mitwirkungsrechten verlieren und aus dem Staatsvolk und damit dem demokratischen Legitimationszusammenhang aus­geschlossen werden.

Diese Ungleichbehandlung ist darüber hinaus willkürlich, da kein auf den Sachbereich und seine Eigenart bezogener vernünftiger, einleuchtender Grund zur Ungleichbehandlung besteht. Insbesondere ist die Vermeidung von Staatenlosigkeit hier kein Sachgrund zur Differenzierung, da er eine Ungleich­behandlung nur zu rechtfertigen vermag, wenn legitime Ausbürgerungszwecke verfolgt werden. Denn Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG lässt den Staatsangehörig­keitsverlust bei Doppelstaatler*innen zwar grundsätzlich zu, kann ihn aber nicht begründen. Bei herkömmlicher, inlandsbezogener Kriminalität, so schwer sie auch sein mag, geht es weder um die Auflösung spezifischer Konfliktlagen aus der doppelten Staatsangehörigkeit, die Vermeidung von Mehrfachstaats­angehörigkeiten, die Hinwendung zu einem anderen Staat noch um vitale Interessen des deutschen Staates, sondern um Sanktionierung schlichter, wenn auch bisweilen schwerwiegender Rechtsverstöße. Diese nur gegenüber Doppel­staatler*innen mit der Ausbürgerung zu ahnden, ist willkürlich.

Damit sind diejenigen Doppelstaatler*innen, die sich dieser schwerwiegenden und willkürlichen Ungleichbehandlung nicht durch Verzicht auf die Zweistaats­angehörigkeit entziehen können, in ihrer elementaren Rechtsgleichheit als Aus­formung der Menschenwürde verletzt.

Demokratieprinzip: Willkürlicher Ausschluss Einzelner

Abschnitt betitelt „Demokratieprinzip: Willkürlicher Ausschluss Einzelner“

Die Ausbürgerung straffälliger Doppelstaatler*innen könnte auch gegen das Demokratieprinzip verstoßen, wenn sie einen willkürlichen Ausschluss Einzelner aus der demokratischen Willensbildung darstellt.

Die Ausbürgerung straffälliger Doppelstaatler*innen bewirkt einen vollständigen und endgültigen Ausschluss der Betroffenen aus dem Staatsvolk. Mit dem Statusverlust gehen sämtliche demokratischen Mitwirkungsrechte verloren — das aktive und passive Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG, der gleiche Amtszugang nach Art. 33 Abs. 2 und 3 GG oder das Deutschengrundrecht der Ver­samm­lungsfreiheit. Die Ausgebürgerten sind danach denselben staatlichen Entscheidungen unterworfen, ohne weiter zur demokratischen Legitimation der sie betreffenden Hoheitsgewalt beitragen zu können. Die Ausbürgerung ist damit die schärfste Form jenes „dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess”, den das Bundesverfassungs­gericht in der NPD-II-Entscheidung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unvereinbar erklärte (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(b)).

Der Ausschluss Einzelner aus dem egalitären Status der Staatsangehörigen und der demokratischen Willensbildung müsste auch willkürlich sein. Willkürlich wäre die Ungleichbehandlung nach der neueren Rechtsprechung des Bundes­verfassungsgerichts, „wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt”. Der sachliche Grund müsste hier den Ausschluss aus dem Staatsvolk gerade aus dem Demokratieprinzip heraus erklären.

Kein demokratischer Grund für den Ausschluss von Straftäter*innen
Abschnitt betitelt „Kein demokratischer Grund für den Ausschluss von Straftäter*innen“

Für den Ausschluss von Straftätern aus dem Demos ist kein Sachgrund einer spezifisch demokratischen Logik ersichtlich. Keiner der oben hergeleiteten, aus dem Demokratieprinzip tragfähigen Ausbürgerungszwecke — die demokratische Entscheidung für ein Modell singulärer Zugehörigkeit, daraus folgend die Auflösung spezifischer Konfliktlagen aus der Mehrfachstaatsangehörigkeit sowie die Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die Abwendung vom und Hinwendung zu einem anderen Staat und die Wahrung vitaler Interessen im engen Sinne der Demokratieschutzdelikte — knüpft an herkömmliche, wenn auch schwere Kriminalität an (siehe oben A.II.3.a)bb)(3)).

Sämtliche dieser Sachgründe reagieren auf Sachverhalte, die in der Zugehörig­keitsstruktur oder in einer Einordnung in einen anderen Hoheitsverband wurzeln, nicht auf strafbares Verhalten als solches. Soweit bestehende Ausbürgerungs­tatbestände inzident an strafbares Verhalten anknüpfen wie etwa § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG an die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB oder die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nach § 35 StAG an den Einbürgerungsbetrug nach § 42 StAG, liegt die Rechtfertigung dieser Ausbürgerung nicht in der Strafbarkeit des Verhaltens, sondern in der Hinwendung zu einer staatsähnlichen Organisation oder Sicherung der Legalität der Verwaltung.

Grenzfälle bilden Straftaten, in denen die Hinwendung zu einem anderen Staat zum Ausdruck kommt — wie der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 StGB — oder die den demokratischen Willensbildungsprozess als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung selbst gefährden — wie der Hochverrat nach § 81 StGB. Bei herkömmlicher Kriminalität, so schwer sie auch sein mag, fehlt allerdings jeder Bezug zur demokratischen Willensbildung; sie betrifft in aller Regel nicht deren Voraussetzungen oder Ergebnisse im Sinne der §§ 81 ff., 92a, 101 und 108c StGB, sondern erschöpft sich in den meisten Fällen in der Verletzung allgemeiner Rechtsgüter (siehe oben A.II.3.a)bb)(4)). Ebenso wenig kommt in herkömmlichen, inlandsbezogenen Straftaten eine Hinwendung zu einem anderen Staat oder einer staatsähnlichen Organisation zum Ausdruck, die einen Ausschluss aus dem demokratischen Gemeinwesen tragen könnte. Die Sanktionierung herkömmlicher Kriminalität verbleibt damit in dem Bereich innergesellschaftlicher Konfliktbewältigung, der dem rechtsstaatlichen Straf­recht zugewiesen ist; sie ist gerade kein zulässiger Anknüpfungspunkt für den Entzug des egalitären Staatsbürgerstatus.

Kein demokratischer Grund für den Ausschluss von Doppelstaatler*innen
Abschnitt betitelt „Kein demokratischer Grund für den Ausschluss von Doppelstaatler*innen“

Auch die Anknüpfung an die weitere Staatsangehörigkeit trägt den Ausschluss nicht. Die Sachgründe, die eine Differenzierung zwischen Ein- und Doppel­staatler*innen unter Gesichtspunkten der elementaren Rechtsgleichheit zu rechtfertigen vermögen (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(c)), gelten auch für das Demokratieprinzip, weil sie zugleich die demokratischen Gestaltungsspielräume des Staatsangehörigkeitsrechts abbilden: die Vermeidung von Staatenlosigkeit, die Auflösung spezifischer Konfliktlagen aus der Mehrfachstaatsangehörigkeit, die Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die Hinwendung zu einem anderen Staat sowie der Schutz vitaler Interessen des Staates. Keiner dieser Sachgründe trägt bei der Anknüpfung an allgemeine Kriminalität (siehe im Einzelnen oben A.II.3.b)bb)(1)(c)).

Der Ausschluss straffälliger Doppelstaatler*innen ist damit auch unter Gesichts­punkten des Demokratieprinzips willkürlich. Die Staatsgewalt trennt sich von einer Elementareinheit ihres eigenen Legitimationssubjekts, ohne dass ein einleuchtender, am demokratischen Sachbereich orientierter Grund dies trüge. Die Ungleichbehandlung verletzt damit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG.

Rechtliche Würdigung: Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten

Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten“

Als nächste Variante der Ausbürgerungsforderung ist die Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten zu prüfen. Die Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten stellt eine Ungleichbehandlung von deutschen Straftäter*innen anhand des Erwerbsgrundes ihrer Staatsangehörigkeit dar. Nur eingebürgerte Straftäter*innen werden zusätzlich zur Strafe auch noch ausgebürgert, während andere abstammungs- oder geburtsortsdeutsche Straftäter nur eine Strafe erhalten. Diese Ungleichbehandlung unterscheidet sich von der Ausbürgerung straffälliger Doppelstaatler*innen vor allem wegen des Merkmals, anhand dessen differenziert wird — Erwerbsgrund statt Mehrfachstaatsangehörigkeit. Die Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter wird deswegen im Folgenden am Maßstab der elementaren Rechtsgleichheit sowie am Demokratieprinzip geprüft.

Nicht verfügbares Merkmal des Erwerbsgrunds der Staatsangehörigkeit
Abschnitt betitelt „Nicht verfügbares Merkmal des Erwerbsgrunds der Staatsangehörigkeit“

Die Staatsangehörigkeit über die Einbürgerung erworben zu haben, ist ein nicht verfügbares Merkmal, an dem Eingebürgerte nichts ändern können. Die Staats­angehörigkeit nach dem Merkmal des Erwerbsgrundes — etwa durch Einbürge­rung oder das Geburtsortsprinzip — rechtlich abzustufen, ist verboten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der NPD-II-Entscheidung den Ausschluss von bereits Eingebürgerten aus der demokratischen Willensbildung als unvereinbar mit „dem im menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips wurzelnden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsangehörigen an der politischen Willensbildung” erklärt.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass ein „rechtlich gegen­über anderen Deutschen abgewertete[r] Status von eingebürgerten Deutschen” mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar ist.

Mittelbare Diskriminierung anhand des Merkmals der Abstammung
Abschnitt betitelt „Mittelbare Diskriminierung anhand des Merkmals der Abstammung“

Außerdem handelt es sich bei der Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter um eine mittelbare Diskriminierung wegen des Merkmals der Abstammung. Abstammung im Sinne des Art. 3 Abs 3 Satz 1 GG bezeichnet „vornehmlich die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren”. Das Merkmal der Abstammung untersagt jede Anknüpfung an vererbliche Eigenschaften, Verwandtschaft mit den Eltern sowie deren Eigenschaften wie Religion oder Kriminalität. Historisch wendet sich das Merkmal — das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher eine äußerst geringe Bedeutung entfaltete — gegen Adelsprivilegien, Sippenhaft und Vettern­wirtschaft. Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh festgestellt, dass das Diskriminierungsverbot wegen der Abstammung nicht bei Ansprüchen einschlägig ist, die ihrem „Wesen nach” an der Abstammung anknüpfen, wie der Waisen­rente. Das Staatsangehörigkeitsrecht knüpft zwar in § 4 Abs. 1 StAG in tradierter und zulässiger Weise an das Merkmal der Abstammung an. Danach ist nämlich die Eigenschaft eines Elternteils, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, die Erwerbsvoraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes. Ausbürgerungstatbestände knüpfen jedoch nicht ihrem Wesen nach an die Abstammung an.

Das Merkmal, eingebürgert zu sein, ist allerdings nahezu deckungsgleich mit der nicht vorhandenen Abstammung von deutschen Staatsbürger*innen. Eingebür­gerten ist — bis auf zwei Ausnahmen — gemein, dass sie nicht von deutschen Staatsangehörigen abstammen. Ausnahmen hiervon bilden nur ehemalige Deutsche, die sich nach § 13 StAG, sowie NS-Verfolgte, die sich nach Art. 116 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 15 StAG wiedereinbürgern lassen. Zudem gibt es auch nichteingebürgerte Deutsche, die nicht von deutschen Staatsangehörigen abstammen, wie etwa Deutsche, die die Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip in § 4 Abs. 3 StAG qua Geburt im Inland erworben haben.

Auch abstammungsneutrale Tatbestände, die an den Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit anknüpfen, können nach den Grundsätzen der mittelbaren Diskriminierung wegen der Abstammung diskriminieren, wenn sie „mehrheit­lich oder typischerweise” eine nach Abstammung zu definierende Gruppe treffen. Dies ist bei Eingebürgerten ohne weiteres zu bejahen. Zwar lässt sich der Anteil der Eingebürgerten, die nicht von Deutschen abstammen, nicht exakt bestimmen; er ist aber jedenfalls gering. So entfielen beispielsweise 2024 nur 2,7 % der Einbürgerungen auf Auslandseinbürgerungen und Wiedergut­machungs­fälle, wovon § 13 StAG und § 15 StAG erfasst sind.

Die mehrheitliche und typische Betroffenheit nach nicht vorhandener deutscher Abstammung ist nicht nur faktisch oder strukturell, sondern erwächst gerade aus den rechtlichen Erwerbsgründen, die klar zwischen dem Erwerb nach Ab­stammung, Geburtsort und Einbürgerung unterscheiden, wobei die in der Praxis quantitativ absolut vorherrschenden Einbürgerungsgründe in §§ 8, 9, 10 und 14 StAG typischerweise Ausländer*innen betreffen, die nicht von deutschen Staats­angehörigen abstammen. Gegenüber der größten Gruppe der Abstammungs­deutschen im Sinne von § 4 Abs. 1 StAG wäre diese Gruppe durch einen spezifi­schen Ausbürgerungstatbestand für Eingebürgerte mittelbar schlechter gestellt.

Der besonders schwere Nachteil liegt bei Eingebürgerten wie bei Doppel­staatler*innen ebenso im Statusverlust und dem damit einhergehenden Verlust aller Deutschengrundrechte und demokratischen Mitwirkungsrechte (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(b)).

Die Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter ist auch willkürlich. Ein ver­nünftiger, am demokratischen Sachbereich und seiner Eigenart orientierter Grund, gerade Eingebürgerte zusätzlich zur strafrechtlichen Sanktion mit dem vollständigen Entzug ihres Bürgerstatus zu belegen, ist nicht ersichtlich.

Die für die Differenzierung nach Mehrfachstaatsangehörigkeit (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(c)) entwickelten Sachgründe greifen hier nicht, da sie alle im Zusammen­hang mit der Mehrfachstaatsangehörigkeit stehen, die bei Eingebürgerten gerade nicht zwangsläufig vorliegt, sogar lange Zeit in vielen Fällen abgegeben werden musste.

Als einziger Sachgrund zur spezifischen Ausbürgerung von Eingebürgerten käme eine besondere Loyalitätserwartung in Frage, die Eingebürgerte mit der Straffälligkeit enttäuschen. Der egalitäre Status der Staatsbürger*innen knüpft jedoch gerade keine gesteigerten Loyalitäts- oder Rechtstreueerwartungen an bestimmte Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit.

Die Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten verletzt die elementare Rechtsgleichheit, da sie an das unverfügbare Merkmal des Erwerbsgrunds der Staatsangehörigkeit anknüpft, mit dem Statusentzug einen besonders schweren Nachteil nach sich zieht und willkürlich ist.

Die Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter stellt ebenso wie im Falle von straffälligen Doppelstaatler*innen einen Ausschluss Einzelner dar (siehe oben A.II.3.b)bb)(2)(a)). Die Anknüpfung an herkömmliche, inlandsbezogene Krimi­nalität ist auch in diesem Fall ebenso willkürlich unter Gesichtspunkten des Demokratieprinzips (siehe oben A.II.3.b)bb)(2)(b)(aa)).

Anders gelagert ist die Anknüpfung an dem Erwerbsgrund statt an der doppelten Staatsbürgerschaft. Die Rechtfertigung der Ausbürgerung demokratisch über die Ausgestaltung des Zugehörigkeitsmodus zwischen singulärer oder mehrfacher Zugehörigkeit kommt hier nicht in Betracht. Auch eine Mitgliedschaft im Staats­volk auf Probe oder Bewährung, die unter dem Vorbehalt der strafrechtlichen Unbescholtenheit stünde, ist keine zulässige demokratische Ausgestaltung der Zugehörigkeit und Beitrittsvoraussetzungen zum Staatsvolk. Denn solch eine Staatsangehörigkeit unter Vorbehalt wäre gerade nicht mit dem egalitären und einheitlichen Status der Staatsangehörigen vereinbar, den das Demokratie­prinzip voraussetzt (siehe oben A.II.3.a)bb)). Die Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten ist damit mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.

Rechtliche Würdigung: Ausbürgerung von Gefährder*innen

Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: Ausbürgerung von Gefährder*innen“

Rechtlich zu würdigen ist außerdem die Ausbürgerungsforderung der AfD, soweit sie sich auf Gefährder*innen bezieht. Dies betrifft bei den Forderungen der Bundestags­fraktion von 2018 und der Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus Personen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährden, und bei der bayerischen AfD-Fraktion „Islamisten mit Doppelpass”.

Beim Begriff des Gefährders handelt es sich um einen prognostischen Begriff. Die Bundesregierung definierte den Begriff 2017 in der Antwort auf eine Kleine Anfrage. Danach sei ein Gefährder eine Person, „zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheb­licher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100 a StPO, begehen wird”. Ein normativer Ankerpunkt für den Gefährderbegriff ist § 58a AufenthG, wonach gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorher­gehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen werden kann. Dabei ist nach der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht keine konkrete Gefahr nötig. Es handelt sich damit um ein aufenthaltsrechtliches Vorgehen im „Vorfeld des Vorfelds”.

Bei der Ausbürgerung von Gefährdern würde es sich damit nicht um eine Sanktion für Fehlverhalten wie bei der Ausbürgerung von Straftäter*innen han­deln, sondern um eine vorbeugende Ausbürgerung zur Gefahrenabwehr. Diese würde je nach Ausgestaltung der AfD entweder nur Eingebürgerte oder nur Doppel­staatler*innen treffen. Diese Ungleichbehandlung gegenüber Abstammungs­deutschen oder Einstaatler*innen könnte gegen die elementare Rechtsgleichheit und/oder das Demokratieprinzip verstoßen.

Damit die Ausbürgerung von Gefährder*innen die elementare Rechtsgleichheit aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, müsste sie an nicht oder kaum verfügbare Merkmale anknüpfen, einen besonders schweren Nachteil nach sich ziehen und willkürlich sein. Bei Doppelstaatler*innen ist Zweistaats­angehörig­keit nur bei einer Reihe von Ländern ein kaum verfügbares Merkmal, darunter Syrien, Afghanistan und Iran (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(a)). Die Ausbürgerung bedeutet auch einen beson­ders schweren Nachteil, da der fundamentale Status der Staatsangehörigkeit verloren geht (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(b)). Fraglich ist damit hier, ob die Ausbürgerung von Gefährder*innen auch willkürlich wäre.

Soweit die Ausbürgerung nur Eingebürgerte träfe, ist diese Ungleichbehandlung ebenso wenig auf einen Sachgrund gestützt wie die Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter (siehe oben A.II.3.b)cc)(1)(d)).

Bei Gefährder*innen mit doppelter Staatsangehörigkeit könnte die Ungleichbehandlung zur Vermeidung von Staatenlosigkeit sachlich gerecht­fertigt sein, wenn mit der Ausbürgerung an sich ein legitimer Zweck verfolgt würde und nur die schwere Folge der Staatenlosigkeit ausgeschlossen werden soll (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(c)(aa)). Die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik könnte entweder wesentliche oder vitale Interessen des Staates verletzen (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(c)(ee)) oder eine Abwendung vom deutschen Staat bei gleich­zeitiger Hinwendung zu einem anderen Staat darstellen (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(c)(dd)). Beides wäre etwa denkbar bei Terroranschlägen, die im Auftrag eines ausländischen Staates ausgeführt würden. Genau bei solchen Straftaten besteht auch schon nach §§ 89a StGB ff. eine Vorfeldstrafbarkeit. Beim Gefährder hat sich eine etwaige Hinwendung zu einem anderen Staat gerade noch nicht strafrechtlich relevant manifestiert und auch eine Gefahr für wesentliche Interessen des Staates hat sich noch nicht so weit manifestiert, dass strafrechtliche Normen greifen würden. Es würden also Menschen erfasst, die zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat noch keine Vor­berei­tungen getroffen (§ 89a StGB), Beziehungen aufgenommen (§ 89b StGB) oder Anleitungen verbreitet haben (§ 91 StGB).

An der Maßnahme der bayerischen AfD-Fraktion, die schlicht „Islamisten” adressiert, wird deutlich, dass die Ausbürgerung letztendlich nicht an gefährliches Verhalten, sondern an politische Zuordnungen anknüpfen würde. Dafür spricht auch die Äußerung der Bundessprecherin Alice Weidel:

Ich muss Ihnen auch sagen, jemand, der hier Hasspredigten hält, der […] andere Rechtsformen als die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausruft, der hat hier nichts verloren, dann fragt man sich, warum so jemand überhaupt eingebürgert wurde und dem muss natürlich sofort die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund unterminierender Maßnahmen, staatsersetzender Maßnahmen entzogen werden.

Auch hier knüpft Weidel mit „Hasspredigten” an politische und religiöse Äußerungen an. Die Aussagen von Weidel und der bayerischen AfD-Fraktion illustrieren damit das Missbrauchspotential von Ausbürgerungstatbeständen für Gefährder*innen.

Die Willkür ergibt sich aber nicht daraus, dass die Gefährder-Eigenschaft höchst missbrauchsanfällig ist. Ausbürgerungstatbestände, die weit im Vorfeld von konkreten Gefahren oder strafrechtlich relevantem Verhalten ansetzten, griffen, bevor sich Verhalten realisiert hätte, das eine Ausbürgerung überhaupt erst legitimieren könnte.

Solche Ausbürgerungstatbestände auf Doppelstaatler*innen zu beschränken, verfolgt keinen Sachgrund im Rahmen des legitimen Ausbürgerungszwecks, Staatenlosigkeit zu vermeiden, und wäre deswegen willkürlich. Die Aus­bürgerung von eingebürgerten Gefährder*innen oder von Gefährder*innen mit doppelter Staatsangehörigkeit würde damit die elementare Rechtsgleichheit verletzen.

Die Ausbürgerung von Gefährder*innen würde auch gegen das Demokratie­prinzip verstoßen, weil die obigen Erwägungen zur willkürlichen Ungleich­behand­lung von Staatsbürger*innen hier genauso gelten.

Rechtliche Würdigung: ‚Willkürausbürgerungen’

Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: ‚Willkürausbürgerungen’“

Schließlich sind noch diejenigen Ausbürgerungsforderungen rechtlich zu würdigen, die sich schon gar nicht auf einen Begriff bringen lassen und hier deswegen als ‚Willkürausbürgerungen’ bezeichnet werden. Dazu zählt am prominentesten die Instrumentalisierung von § 35 StAG nach den Vorstellungen der stellvertretenden Vorsitzenden und remigrationspolitischen Sprecherin der AfD-Fraktion Brandenburg. Nach ihren Vorstellungen hat derjenige getäuscht und kann ausgebürgert werden, „der hierher kommt und sagt, er hält sich an die freiheitlich-demokratische Grundordnung, tut es aber letzten Endes nicht, weil er eben hier kriminell wird oder weil er unsere Werte nicht anerkennt, weil er nicht anerkennt, dass Männer und Frauen hier gleiche Rechte haben, weil er nicht anerkennt, dass der Islam hier keine Staatsreligion ist.”

Hier werden diffuse Kriterien wie moralische, geschlechter- und religions­politische Anschauungen zum Ausbürgerungskriterium erhoben. Diese sind offensichtlich willkürlich, sodass solche Ausbürgerungen einer Prüfung an der elementaren Rechtsgleichheit sowie dem Demokratieprinzip nicht standhalten.

Die AfD verfolgt das Ziel, bestimmten Deutschen mit Migrationsgeschichte die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Sie vertritt dabei zwar keine einheitliche, klare Linie zur Zielgruppe der Ausbürgerung. Nichtsdestotrotz ist eine Stoßrichtung klar zu erkennen, zunächst alle eingebürgerten Deutschen und später auch Doppel­staatler*innen bei nicht unerheblichen Straftaten ohne Bezug zu einem anderen Staatsverband auszubürgern. Darüber hinaus gibt es Gruppen wie Gefährder*innen — eine polizeirechtliche Kategorie ohne richterlichen Schuld­spruch — mit doppelter Staatsbürgerschaft, deren Ausbürgerung nur von bestimmten Landesverbänden gefordert wird, oder Ausbürgerungsziele ohne jeden Bezug zu Straftaten oder Gefährder-Einstufungen, die nur in Einzeläußerungen von Parteifunktionär*innen zum Ausdruck kommen („Willkürausbürgerungen”).

Die Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen verstößt, soweit die Zweistaatsangehörigkeit faktisch nicht abgegeben werden kann, gegen die ele­men­tare Rechtsgleichheit (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)). Da herkömmliche, inlands­bezogene Kriminalität, so schwer sie auch sein mag, einen vollständigen Verlust des egalitären Staatsbürgerstatus am Demokratieprinzip nicht zu recht­fertigen vermag, verstößt diese Maßnahme bezogen auf alle Doppel­staatler*innen gegen das Demokratieprinzip (siehe oben A.II.3.b)bb)(2)).

Die Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter knüpft in allen Fällen an das unverfügbare Merkmal des Erwerbsgrunds und mittelbar der Staats­angehörig­keit an und verletzt damit in Fällen herkömmlicher, inlandsbezogener, auch schwerer Kriminalität die elementare Rechtsgleichheit der Eingebürgerten (siehe oben A.II.3.b)cc)(1)) ebenso wie das Demokratieprinzip (siehe oben A.II.3.b)cc)(2)).

Die Ausbürgerung von Gefährdern würde — sowohl bei Eingebürgerten als auch bei Doppelstaatlern — die elementare Rechtsgleichheit und das Demokratie­prinzip verletzen, weil sie die Anknüpfung weit in das Vorfeld jener Tatbestände verlegt, die eine Ausbürgerung überhaupt rechtfertigen könnten (siehe oben A.II.3.b)dd)).

Schließlich stellen Ausbürgerungsforderungen gegenüber Doppelstaatler*innen und Eingebürgerten, die nicht programmatisch verankert sind, sondern lediglich in Einzeläußerungen erhoben wurden, und an moralische, geschlechter- oder religionspolitische Anschauungen oder an eine vermeintlich fehlende nationale Identifikation anknüpfen, offensichtlich eine willkürliche Ausbürgerung dar, die gegen die elementare Rechtsgleichheit und das Demokratieprinzip verstößt (siehe oben A.II.3.b)ee)).

Maßnahme: Auswanderungsdruck auf muslimische Deutsche

Abschnitt betitelt „Maßnahme: Auswanderungsdruck auf muslimische Deutsche“

Der Ausschluss aus dem Staatsvolk könnte nicht nur rechtlich über die Ausbürgerung erfolgen, sondern auch faktisch, indem etwa auf muslimische Deutsche ein Auswanderungsdruck erzeugt wird, der sie dazu drängt, das Staatsgebiet zu verlassen und ihnen die Teilnahme an der demokratischen Willens­bildung vor Ort versagt. Die Erzeugung eines solchen Auswanderungs­drucks sieht das Sellnersche Remigrationskonzept vor.

Hinter dem Remigrationsbegriff steht das Ziel, insbesondere muslimische und arabische Schutzsuchende, Ausreisepflichtige und Ausländer*innen mit verfes­tig­tem Aufenthalt massen- oder sogar millionenfach aus Deutschland abzu­schieben. In dieser Dimension ist er Gegenstand anderer Abschnitte dieses Gutachtens (siehe unten A.II). Hier ist allein zu prüfen, ob damit von der AfD auch das Ziel verfolgt wird, über Ausbürgerungen hinaus (siehe oben A.II.3.b) einen faktischen Auswanderungsdruck auf bestimmte deutsche Staatsbürger*innen zu erzeugen.

Solch ein Auswanderungsdruck würde eine faktische Beschränkung des unbedingten Bleiberechts deutscher Staatsbürger*innen bedeuten. In der Kommentarliteratur ist umstritten, ob dieses sich direkt aus Art. 11 Abs. 1 GG ergibt oder es erst als negative Freizügigkeit durch Art. 11 Abs. 1 GG ergibt. Dieser Streit um die dogmatische Herleitung hat effektiv keine großen Auswirkungen. Es ist allerdings der Position zuzustimmen, dass sich das unbedingte Recht, überhaupt im Staatsgebiet zu bleiben, schon aus dem positi­ven Schutzbereich ergibt, Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet zu genießen. In einer Verletzung des unbedingten Bleiberechts könnte auch eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit und des demokratischen Prinzips liegen, wenn darüber zugleich der egalitäre Status der Staatsbürger*innen in Frage gestellt würde (siehe oben A.II.3.a)).

Im Folgenden wird zunächst die Rechtsprechung des Bundes­verwaltungs­gerichts zum Sellnerschen Remigrationskonzept rekapituliert (dazu unter A.II.3.c)aa)). Danach werden die Maßnahmen, die dieses Konzept umfasst, im Einzelnen vorgestellt, um zu prüfen, ob die Maßnahmen, die Sellner fordert, um Auswanderungsdruck auf „nichtassimilierte” Staatsbürger*innen zu erzeugen, so auch von Verbänden und Funktionär*innen der AfD gefordert werden (dazu unter A.II.3.c)bb)). Im Anschluss werden Einzeläußerungen von AfD-Funktionär*innen im Sinne des Sellnerschen Auswanderungsdrucks geprüft (dazu unter A.II.3.b)aa)(5)(d). Abschließend wird das Ergebnis zusammen­gefasst (dazu unter A.II.3.c)cc)).

Bundesverwaltungsgericht: Remigration als Rechtlosstellung deutscher Staatsbürger*innen

Abschnitt betitelt „Bundesverwaltungsgericht: Remigration als Rechtlosstellung deutscher Staatsbürger*innen“

Nach wiederholter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Identitären Bewegung verstößt ein Remigra­tions­konzept, das sich auch auf deutsche Staatsbürger*innen bezieht, gegen den Grundsatz der Gleich­berechtigung aller Staatsbürger*innen, der sowohl durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch Art. 20 Abs. 1, 2 GG geschützt wird. In der Entscheidung zum Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied der Identitären Bewegung stellte das Bundesverwaltungsgericht 2024 fest:

Das von der Identitären Bewegung verfolgte Konzept des Ethnopluralismus missachtet dieses egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit. Denn es geht vom Vorrang der ethnisch-kulturell Deutschen aus, denen das Heimatrecht in Deutschland exklusiv zustehe. Diese deutschen Volksangehörigen sind gleichsam Staatsbürger erster Klasse. Demgegenüber wird deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund kein uneingeschränktes Bleiberecht zugestanden. Sie haben gleichsam den Status von Staatsbürgern zweiter Klasse (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96/20 - NVwZ-RR 2021, 1002 Rn. 15). Von ihnen wird Assimilation gefordert. „Nicht assimilierbare Eingebürgerte” sollen die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren und zur „Remigration” in ihr Herkunftsland gezwungen werden. Diese Idee ist - wie bereits ausgeführt - von M\artin] S[ellner] schon im Jahr 2015 verbreitet und nicht erst anlässlich des sogenannten Potsdamer Treffens vom November 2023 entwickelt worden.

Die Vorstellung der Identitären Bewegung von einer ethnisch definierten Volks­gemein­schaft ist nicht egalitär. Das „Reconquista”-Programm führt zu einer Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund. Danach haben insbesondere deutsche Staatsangehörige mit afrikanischen Wurzeln, arabischer Abstammung oder islamischer Religion von vornherein einen geringeren Staats­bürger­status und werden entgegen Art. 3 Abs. 3 GG aufgrund ihrer Abstammung, ihrer Herkunft und ihres Glaubens benachteiligt. [Bei Nichterfüllung der Assimilationserwartungen der Identitären Bewegung drohen ihnen Staatsangehörigkeitsentzug und Vertreibung.

Im folgenden Abschnitt wird untersucht, ob die AfD neben Ausbürgerungen (siehe oben A.II.3.b)) auch einen Auswanderungsdruck erzeugen möchte, um muslimische Deutsche und Deutsche mit Migrationsgeschichte faktisch dazu zu drängen, ihr bedingungsloses Bleiberecht aufzugeben.

Das Sellnersche Remigrationskonzept bezieht sich auch auf „nichtassimilierte” Staatsbürger*innen (siehe oben A.II.3.b)aa)(5)(a)). Die AfD fordert zwar ver­fassungs­feindliche Ausbürgerungen (siehe oben A.II.3.b)), grenzt sich aber auf programmatischer Ebene ansonsten auch klar vom Sellnerschen Remigrations­konzept ab, denn programmatisch bezieht sie den Begriff „Remigration” ausschließlich auf Menschen ohne deutsche Staats­bürger­schaft (siehe oben A.II.3.b)aa)(3)(a)). Auch in der Erklärung nach der Correctiv-Recherche grenzt der Parteivorstand sich dezidiert davon ab, deutsche Staats­bürger*innen ungleich behandeln zu wollen (siehe oben A.II.3.b)aa)(3)(b)).

Andererseits sind die einzelnen Bausteine von Sellners Remigrationskonzept alle­samt Ziele in der Partei. Auch prägt der Erhalt eines ethnisch verstandenen deutschen Volkes in Einzeläußerungen der AfD-Funktionär*innen die gesamte Partei (siehe oben A.II.2.c)). Die Maßnahmen, die Sellner fordert, um einen Auswanderungsdruck auf „nichtassimilierte” Staatsbürger*innen zu erzeugen, werden im Wesentlichen auch von der AfD gefordert, allerdings in stark variierender parteiinterner Verbreitung:

  • Restriktionen von Moscheebau und Minaretten werden im Bundes­tags­wahlprogramm 2025 gefordert;

  • Predigten in Amtssprache werden von der bayerischen Landtags­fraktion gefordert;

  • Einschränkung von Schächtungs- und Beschneidungspraxen werden von der bayerischen Landtagsfraktion als Schächtverbot gefordert und von den Landesverbänden Bayern und Sachsen als religiöses Beschneidungs­verbot gefordert;

  • Verbot von Kopftüchern in Schulen, im öffentlichen Dienst, in Amts­gebäuden und Spitälern ist eine Forderung im Bundestags­wahlprogramm 2025 (zum Verbot islamischer Kopftücher siehe oben A.I.3.a)aa));

  • ein generelles Verbot der Vollverschleierung wurde von den Landes­verbänden Niedersachsen, Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg gefordert;

  • keine Rücksicht auf religiöse Speisevorschriften im öffentlichen Raum wurde vom brandenburgischen Fraktionsvorsitzenden Hans-Christoph Berndt gefordert;

  • die Ethnisierung von Kriminalitätsstatistiken durch Vornamen ist Gegen­stand von parlamentarischen Anträgen oder diverser Anfragen der AfD-Fraktionen;

  • Leitkulturpräambeln nach ungarischem Vorbild werden von den Land­tags­fraktionen in Thüringen und Brandenburg für die Landes­verfassungen gefordert;

  • maßgeschneiderte sozialpolitische Gesetze entsprechen der For­derung bevölkerungspolitischen Maßnahmen, die nicht alle deutschen Kinder erfassen (dazu unter A.II.3.e));

  • dänische „Ghetto-Gesetze” werden vom Landesverband Mecklenburg-Vorpommern als Orientierungspunkt gefordert.

Die Einzelmaßnahmen, mit denen Sellner einen Assimilations- und Auswan­derungs­druck erzeugen möchte, werden also auch von oder in der AfD gefordert. Sellner hebt sich von der AfD ab, indem er all diese Maßnahmen zu einem kohärenten Programm der rassistischen Exklusion zusammenfügt, klar mit dem Zweck verbindet, die Vorherrschaft eines ethnisch verstandenen Volkes durch­zusetzen, und die gewünschten Effekte auf bestimmte Deutsche mit Migrations­geschichte deutlich benennt, nämlich einen Auswanderungsdruck beziehungs­weise „Remigrationsanreize” zu erzeugen. Solch eine Zwecksetzung und Skalierung dieser Maßnahmen benennt die AfD in ihrer offiziellen Programmatik nicht. In der Substanz der einzelnen Bausteine überlappen sich das Remigrations­konzept Sellners und die Zielvor­stellungen der AfD allerdings großflächig. Insbesondere das Muster der einzel­nen Maßnahmen deutet darauf hin, dass mit ihnen auch das Ziel eines Auswanderungsdrucks gegen muslimi­sche Deutsche verbunden ist. Diese übergeordnete Zielstellung — auf die es in diesem Abschnitt aber gerade ankommt — lässt sich allein aus dem Muster der Maßnahmen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit belegen.

Wie oben gezeigt, findet in der AfD keine ernsthafte Abgrenzung vom Sellnerschen Remigrationskonzept statt. Dies gilt aber insbesondere für ein Remigrationskonzept, das auch Ausbürgerungen umfasst. Es gibt allerdings auch vereinzelte Äußerungen, die sich dezidiert auf die Erzeugung von Aus­wanderungs­druck beziehen.

So äußerte die stellvertretende Fraktionsvorsitzende Beatrix von Storch auf dem Parteitag am 2./3. Dezember 2017, dass es Strategie der AfD sei, „den Islam nicht nur zu stoppen, sondern aus Deutschland rauszudrängen.” Für Matthias Helferich entscheidet „Aufgehen [in] unserer Kultur, das Annehmen unserer Identität” darüber, ob Staatsbürger*innen „dieses Land verlassen werden”. Der Europa-Abgeordnete Tomasz Froelich möchte ein „Anreizsystem” ent­wickeln, damit Personen, die „kriminell und kulturell nicht kompatibel sind, im Rahmen unserer Gesetze in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden oder dies freiwillig tun”. An anderer Stelle äußerte er: „In Wirklichkeit brauchen wir, bei allem Respekt, gar keine Syrer, Afghanen oder Afrikaner, und zwar unabhängig davon, ob sie Atheisten, Juden, Muslime, Christen oder Angehörige anderer Glaubensrichtungen sind.” Der thüringische Landes- und Fraktions­vorsitzende Björn Höcke möchte „Remigrations­programme, die natürlich De-Islamisierungsprogramme inkludieren”, wobei es sich bei „De-Islamisierungs­programmen” um einen Begriff handelt, den auch Sellner verwendet. Außerdem nutzt Höcke ebenso den Begriff der „Remigrationsanreize”: „Und ja, auch über Remigrationsanreize kann man reden… Alles andere ist mit Blick auf die Vorbürgerkriegslage im Land Geschwätz — oder eben HEUCHELEI!” Aus­gesprochen deutlich forderte der bayerische Landtagsabgeordnete und Schrift­führer im Landesvorstand René Dierkes die Erzeugung von Auswanderungsdruck im Sinne Sellners:

„Und schließlich sind durch Streichung von Sozialleistungen, Verweigerung von Genehmi­gungen für Moschee-Bau und andere undeutsche Werke usw. Anreize für volksfremde Passdeutsche zum Verlassen unseres Landes zu schaffen.

Ohne eine solche umfassende Remigrationsinitiative würden die angestammten Deutschen angesichts der demographischen Entwicklung über kurz oder lang aussterben.
Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg.”

Auch wenn AfD-Politiker*innen wie Björn Höcke, Hans-Christoph Berndt, Nikolaus Kramer, Daniel Haseloff, Matthias Helferich oder Lena Kotré sich grundsätzlich positiv auf Sellner beziehen, fehlt es in der Masse an weiteren Äußerungen, die in dieser Weise dezidiert das Ziel einer Erzeugung von Auswanderungsdruck durch antimuslimische Maßnahmen ausgeben. Hier liegt ein gewichtiger Unterschied zur Maßnahme der Ausbürgerung, für die es etliche Einzeläußerungen gibt.

Das Programm der AfD und die oben wiedergegebenen Äußerungen lassen zwar durchaus das Muster erkennen, einen Auswanderungsdruck im Sinne des Sellnerschen Remigrations­konzepts zu erzeugen. Allerdings ist eine darauf gerichtete Zielstellung der Gesamt­partei abseits dieser in der Summe noch nicht prägenden Äußerungen nicht in einer über Indizien hinausgehenden Beweis­dichte nachweisbar.

Der Zusammenhang zu den von verschiedenen Landes­verbän­den und Einzel­personen erhobenen Forderungen ist nicht groß genug, als dass der Schluss gesichert gezogen werden kann, dass hinter all diesen anti­muslimischen Maß­nahmen immer das Motiv steht, einen Auswanderungsdruck auf muslimische Deutsche zu erzeugen.

Die AfD-Fraktion in Baden-Württemberg strebt den Ausschluss von Doppel­staatler*innen aus Regierungsämtern an. Das könnte gegen die elementare Rechtsgleichheit oder das Demokratieprinzip verstoßen.

Am 13. Oktober 2023 brachte die AfD-Fraktion einen Gesetzesentwurf in den baden-württembergischen Landtag ein, der folgende Änderung von Art. 45 der Landes­verfassung vorsah:

„(3) Mitglieder der Regierung dürfen neben der deutschen Staatsangehörigkeit keine andere Staatsangehörigkeit besitzen.”

Der migrationspolitische Fraktionssprecher und stellvertretende Landes­vorsitzende Ruben Rupp rechtfertigte die Forderung in einer Pressemitteilung der Fraktion wie folgt:

Der migrationspolitische AfD-Fraktionssprecher Ruben Rupp MdL hat heute die AfD-Forderung nach einer Verfassungsänderung zur Doppelstaatlichkeit von Ministern in den Landtag eingebracht. „Es ist fast schon grob fahrlässig bis sehr gefährlich, wenn die Positionen von höchster Sicherheitsrelevanz für unser Land — Mitglieder der Landes­regierung und damit höchste Würdenträger unseres Staates — diesen Loyalitätskonflikt in Form einer doppelten Staatsbürgerschaft potentiell mit sich tragen. Daher ist es zwingend erforderlich, dass ausschließlich deutsche Staatsangehörige auch Teil einer Landesregierung sein können. Und genau das fordern wir heute in unserer Änderung der Landesverfassung.”

Besonders anschaulich ist dieser Doppelpass-Loyalitätskonflikt beim Finanzminister Dr. Danyal Bayaz, weiß Rupp. „Er mischte sich als wahlberechtigter Doppelpassler und Finanzminister Baden-Württembergs direkt in die türkische Wahl ein, verletzt damit ganz offen die Souveränität des Partnerlandes Türkei, gefährdet unsere wirtschaftlichen Beziehungen. Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass eine Regierung eines Landes aus Staatsbürgern des Landes besteht, die nur diesem Staat verpflichtet sind. Gießen wir diese Selbstverständlichkeit endlich in die Landesverfassung.”

Sehr viel unverhohlener äußerte der Landtagsabgeordnete und Landes­vorsitzen­de Emil Sänze das Motiv des Ämterausschlusses

Denn dass man mit den Namen Cem (Özdemir), Danyal (Bayaz), Mehmet (Kilic) oder Muhterem (Aras) bei den BW-Grünen ein „Döner-Abo” für Kandidaturen und hohe Staatsämter konstatieren muss, vergisst Bayaz nonchalant, befindet Sänze.

Die abfällige Äußerung vom „Döner-Abo” macht deutlich, dass es Sänze nicht nur um staatstragende Erwägungen über Loyalitätskonflikte geht, sondern dass er sich grundsätzlich an Deutschtürken in hohen Staatsämtern stört.

Die Maßnahme, Doppelstaatler*innen pauschal aus Regierungsämtern aus­zu­schließen, ist an den oben entwickelten Maßstäben zur elementaren Rechts­gleichheit und zum Demokratieprinzip in Bezug auf den egalitären Status der Staatsbürger*innen zu prüfen (siehe oben A.II.3.a)).

Um die elementare Rechtsgleichheit der betroffenen Doppelstaatler*innen zu verletzen, müsste die Maßnahme an nicht oder kaum verfügbare Merkmale anknüpfen, einen besonders schweren Nachteil bedeuten und willkürlich sein.

Wie bei der Ausbürgerung stellt die doppelte Staatsangehörigkeit von Ländern wie Syrien, Afghanistan oder Iran, die ihre Staatsangehörigen nicht entlassen, ein kaum verfügbares Merkmal dar (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(a)). Fraglich ist, ob hier auch ein besonders schwerer Nachteil droht, der ausreicht, um die Schwelle der elementaren Rechtsgleichheit zu überschreiten. Zunächst ist zu klären, wie der Zugang zu Regierungsämtern überhaupt verfassungsrechtlich geschützt ist.

Art. 33 Abs. 2 und 3 GG, der jedem Staatsangehörigen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt sichert, ist nicht einschlägig. Der neutrale Amtszugang — die Spezialnorm der staats­bürgerlichen Gleichheit im Ämterzugang — bezieht sich gerade nicht auf Regierungsämter. Denn Art. 20 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 38, Art. 65 und Art. 28 Abs. 1 GG gebietet aus demokratietheoretischen Gründen, dass die Bestenauslese und der spezielle Gleichheitssatz aus Art. 33 GG nicht für gubernative Ämter in Bund und Ländern gelten — diese sollen nämlich nach rein politischen Gesichtspunkten besetzt werden. Dies ist aber nur eine Aus­nah­me von der Bestenauslese und nicht vom Gleichheitssatz. Auch das passive Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 2 GG ist nicht einschlägig, da es sich zunächst nur auf die Bundestagswahl bezieht und sich darüber hinaus nur auf den Zugang zu einem Parlamentsmandat und nicht zu einem Regierungsamt bezieht.

Der Ausschluss aus Regierungsämtern betrifft damit kein fundamentales Bürgerrecht, das unmittelbar an den egalitären Status der Staatsangehörigkeit anknüpft. Für eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit, bei der die Diskriminierung in staatsbürgerlichen Rechten auf die Statusgleichheit als Mensch durchschlägt, fehlt es damit am besonders schweren Nachteil.

Damit das Demokratieprinzip verletzt ist, müsste ein willkürlicher Ausschluss Einzelner aus dem Prozess der demokratischen Willensbildung vorliegen.

Dass der Zugang zu Regierungsämtern nicht durch Art. 33 Abs. 2 und 3 GG geschützt ist, heißt nicht, dass er von der demokratischen Gleichheit aus­genommen ist. Denn die Ausnahme betrifft die Bestenauslese und nicht den Gleichheitssatz. Das Demokratieprinzip, welches die Ausnahme begründet, fußt nämlich selbst auf der Gleichheit der Staatsbürger*innen (dazu oben A.II.3.a)bb)(1)). Zwischen Ämtern im Sinne von Art. 33 GG und Regierungs­ämtern verschieben sich lediglich die Auswahlkriterien von der Bestenauslese zum politischen Prozess: Wer aus welchen Gründen für geeignet gehalten wird, ein Regierungsamt auszuüben, unterliegt der ‚Willkür des politischen Prozesses’. Aber jeder Ausschluss einer Staatsbürger*in aus dem Kreis der potenziell Infragekommenden muss sich am strikt formalen Grundsatz demokratischer Gleichheit rechtfertigen lassen, der dem Demokratieprinzip zu Grunde liegt.

Der pauschale Ausschluss von Doppelstaatler*innen von Regierungsämtern wird von der baden-württembergischen AfD-Fraktion mit einem Loyalitätskonflikt aus der Zugehörigkeit zu zwei Staaten begründet. Damit knüpft sie an einen Sachgrund an, der grundsätzlich geeignet ist, die Differenzierung zwischen Ein- und Doppelstaatler*innen zu rechtfertigen: die Auflösung spezifischer Konflikt­lagen, die gerade aus der doppelten Staatsangehörigkeit erwachsen (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(c)(bb)).

Für und gegen die Tragfähigkeit dieses Sachgrunds sprechen verschiedene Argu­mente. Dafür spräche etwa, dass bei den allerhöchsten Regierungsämtern anders als bei herkömmlichen Staatsbediensteten eine ausschließliche Loyalität zu einem Staat gefordert werden könnte. Dagegen ließe sich einwenden, dass tatsächlich bestehende Loyalitätskonflikte, die über eine pauschale Vermutung hinausgehen, auch mit einer Sicherheitsüberprüfung oder ähnlichen Instrumen­ten im Einzelfall zu begegnen sind. Auch ist zu beachten, dass sich mit dem pauschalen Ausschluss von Doppelstaatler*innen aus Regierungsämtern die Demo­kratie als Selbstregierung des Volkes in einer Regierung der Mono­staatler*innen über die Doppelstaatler*innen verkehren könnte. Allerdings wür­de die Legitimationskette zu den Doppelstaatler*innen nicht unterbrochen, da diese die Regierung immer noch wählen könnten und sich selbst auch zu Parlamentsabgeordneten wählen lassen könnten. Darauf, ob der Sachgrund hier trägt, kommt es allerdings nicht an. Jedenfalls ist der Ausschluss nicht von vorneherein willkürlich.

Der Ausschluss von Doppelstaatler*innen aus Regierungsämtern stellt damit keinen willkürlichen Ausschluss Einzelner aus der demokratischen Willens­bildung dar.

Die Forderung der AfD-Fraktion Baden-Württemberg, Doppelstaatler*innen aus Regierungsämtern auszuschließen, verstößt nicht gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip.

Reproduktive Maßnahmen: Geburtenförderung unter Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien

Abschnitt betitelt „Reproduktive Maßnahmen: Geburtenförderung unter Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien“

Neben den exkludierenden Maßnahmen, die Mitglieder des bestehenden Staatsvolks ausbürgern (siehe oben A.II.3.b)) oder zur Auswanderung drängen (siehe oben A.II.3.c)), lässt sich ein ethnisch-kultureller Volksbegriff auch durch reproduktive Maßnahmen verwirklichen, die durch die Förderung bestimmter Geburten auf eine Annäherung des rechtlichen Staatsvolks an ein ethnisch-kulturelles Volk abzielen. Darin sind auch diese Maßnahmen exkludierend, es steht aber die gezielte Reproduktion der vermeintlich ‚richtigen’ Staats­bürger*innen im Vordergrund. In diesem Bereich sind die oben bereits dar­gestellten Maßnahmen der Geburtenförderung auf ihre rechtliche Vereinbarkeit mit der Menschenwürde und dem Demokratieprinzip hin zu überprüfen.

Zu prüfen sind hier diejenigen Maßnahmen, mit denen die AfD oder ihre Verbände nur die Geburten von bestimmten deutschen Kindern fördern will. Nur aus dieser Beschränkung heraus kann sich eine Realisierung eines ethnischen Volksbegriffs, der nur manche Staatsangehörige umfasst, gegenüber dem rechtlichen Volksbegriff ergeben, der alle Staatsangehörigen umfasst. Die oben (siehe oben A.II.2.a)dd)) bereits vorgestellten Maßnahmen werden im Folgenden kurz rekapituliert und anschließend rechtlich gewürdigt (dazu unter A.II.3.e)bb)).

Kinderkredite unter Ausschluss binationaler Partnerschaften auf Bundesebene

Abschnitt betitelt „Kinderkredite unter Ausschluss binationaler Partnerschaften auf Bundesebene“

Die AfD-Bundestagsfraktion forderte 2025 in einem Antrag einen zinslosen KfW-Kredit von bis zu 10.000 € je Geburt; Müttern mit mindestens drei Kindern soll die Rückzahlung erlassen werden. Voraussetzung ist die deutsche Staats­angehörig­keit beider Eltern sowie eine mindestens 24-monatige sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung, Berufsausbildung oder Studium min­des­tens eines Elternteils. Ausgeschlossen sind damit binationale Ehen und Partnerschaften sowie Familien, in denen ein Neugeborenes wegen des Ius-soli-Prinzips die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt (siehe oben A.II.2.a)dd)(3)).

Diese Forderung der Bundestagsfraktion ist der Bundespartei zurechenbar. Zum einen forderte die AfD in ihrem Bundestagswahlprogramm 2025 eine ähnliche Maßnahme:

Junge Paare erhalten für die Erstanschaffungen bei Familiengründung unter bestimmten Voraussetzungen einen Ehe-Start-Kredit. Mit jedem Kind wird ein Teil des Kredits erlassen.

Die Maßnahme der Bundestagsfraktion ist als Konkretisierung dieser programmatisch verankerten Forderung nach einem Kredit zu verstehen, dessen Rückzahlung mit neugeborenen Kindern entfällt. Die Bundestagsfraktion hat hier in fraktionstypischer Weise die „bestimmten Voraussetzungen” aus dem Partei­programm ausgestaltet. Der Antrag ist von den Fraktionsvorsitzenden Alice Weidel und Tino Chrupalla und damit zugleich von der Parteispitze gezeichnet. Zudem sind die wichtigen innerparteilichen Lager und Landesverbände auch in der Bundestagsfraktion vertreten (siehe oben C.I.2). Der Antrag ist außerdem namentlich von Bundestagsabgeordneten aus zwölf Bundesländern gezeichnet und wird somit aus allen wesentlichen Landesverbänden heraus getragen.

Babygeld und Landeserziehungsgeld unter Ausschluss von Doppelstaatler*innen in Sachsen

Abschnitt betitelt „Babygeld und Landeserziehungsgeld unter Ausschluss von Doppelstaatler*innen in Sachsen“

Die AfD Sachsen forderte 2024 ein Babybegrüßungsgeld in Höhe von 5.000 € und ein monatliches Landeserziehungsgeld in Höhe von 750 € bis 1.500 €. Voraussetzung ist die ausschließlich deutsche Staatsangehörigkeit beider Eltern und ein gemeinsamer Hauptwohnsitz seit mindestens zehn Jahren in Sachsen; das Begrüßungsgeld erfordert zusätzlich eine abgeschlossene Ausbildung, ein abgeschlossenes Studium oder Berufstätigkeit. Ausgeschlossen sind binationale Familien sowie Familien mit deutschen Kindern, in denen mindestens ein Elternteil eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt (siehe oben A.II.2.a)dd)(4)).

Kinderwillkommensgeld und landeseigenes Kindergeld unter Ausschluss von Ius-soli-Kindern in Sachsen-Anhalt

Abschnitt betitelt „Kinderwillkommensgeld und landeseigenes Kindergeld unter Ausschluss von Ius-soli-Kindern in Sachsen-Anhalt“

Die AfD Sachsen-Anhalt fordert in ihrem Regierungsprogramm 2026 ein einmaliges Kinderwillkommensgeld in Höhe von 2.000 € für die ersten beiden Kinder und 4.000 € für jedes weitere Kind sowie ein monatliches landeseigenes Kindergeld („Familiengeld”) von 50 € (erstgeborenes Kind), 150 € (zweit­gebore­nes Kind) und 250 € (jedes weitere Kind). Voraussetzung ist die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils und ein fester Erstwohnsitz beider Eltern in Sachsen-Anhalt seit mindestens einem Jahr. Ausgeschlossen sind Familien ausländischer Eltern, deren Kinder die deutsche Staats­angehörig­keit nach dem Geburtsortsprinzip (§ 4 Abs. 3 StAG) erworben haben (siehe oben A.II.2.a)dd)(4)).

Baby-Begrüßungsgeld in Mecklenburg-Vorpommern unter Ausschluss von Ius-soli-Kindern

Abschnitt betitelt „Baby-Begrüßungsgeld in Mecklenburg-Vorpommern unter Ausschluss von Ius-soli-Kindern“

Die AfD Mecklenburg-Vorpommern fordert in ihrem Regierungsprogramm 2026 ein Baby-Begrüßungsgeld in Höhe von 3.000 €, ausgezahlt in drei Raten zur Geburt sowie zum vollendeten dritten und sechsten Lebensjahr des Kindes. Voraussetzung ist die deutsche Staatsangehörigkeit eines Elternteils sowie der Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern. Ausgeschlossen sind damit Ius-soli-Kinder ausländischer Eltern (siehe oben A.II.2.a)dd)(6)).

Zusammenfassung: Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien

Abschnitt betitelt „Zusammenfassung: Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien“

Die eben dargestellten bevölkerungspolitischen Maßnahmen zur Geburten­steigerung schließen auf verschiedene Arten staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutsche’ Familien aus. Unter einer staatsangehörigkeitsrechtlich ‚rein-deutschen’ Familie sind solche Familien zu verstehen, bei denen sowohl Eltern als auch Kinder allein die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Zu den ausgeschlossenen Familien mit deutschen Kindern zählen binationale Familien, bei denen ein Elternteil nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt (AfD-Bundestagsfraktion, AfD Sachsen), Familien, bei denen mindestens ein Elternteil eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt (AfD Sachsen), und Familien aus Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit und Ius-soli-Kindern (AfD Sachsen-Anhalt, AfD Mecklenburg-Vorpommern).

Zwar ist es nicht verfassungsfeindlich, das Geburtsortprinzip abzuschaffen (dazu unten A.II.3.f)). Die AfD Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern streben jedoch in ihren Regierungsprogrammen für das Jahr 2026 einen Ausschluss von Ius-soli-Kindern ohne Mehrheit im Bundestag, also unter den Bedingungen des geltenden Staatsangehörigkeitsrechts an (siehe oben A.II.2.a)dd)(5)).

Die bevölkerungspolitischen Maßnahmen der AfD könnten die elementare Rechtsgleichheit der Angehörigen der von ihnen nicht erfassten Familien ver­let­zen. Dafür müssten die Maßnahmen an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal anknüpfen, einen besonders schweren Nachteil nach sich ziehen und willkürlich sein (siehe zu den Maßstäben oben Teil 2 A.I.1). Wegen des fehlenden Bezugs bevölkerungspolitischer Fördermaßnahmen zur demokratischen Willensbildung ist eine Verletzung des Demokratieprinzips hier nicht zu prüfen (siehe oben A.II.3.a)bb)(2)).

Der Ausschluss aus der Geburtenförderung müsste an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal anknüpfen. Die Ungleichbehandlung trifft als Rechts­subjekte die Eltern, die nach den Maßnahmen der AfD die anspruchs­berechtigten Rechtssubjekte sind. Die Ungleichbehandlung gilt aber der ganzen Familie. Im Bereich von Art. 6 Abs. 1 GG ist anerkannt, dass jedes Familien­mitglied die Familienfreiheit gegen eine die Familie betreffende Maßnahme geltend machen kann, unabhängig davon, ob sie rechtlich nur einzelne Familien­mitglieder adressiert:

Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß jedes einzelne Mitglied der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaften in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt ist, dies gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen […]. Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie nicht nur im Interesse der individuellen Freiheit der Ehepartner und Familienangehörigen, sondern ebenso um der Freiheit des Einzelnen in der gelebten Gemeinschaft und um des Erhalts dieser Gemeinschaft willen, wie die Bezeichnung „Ehe” und „Familie” in der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG deutlich macht. Dieser Schutz zugunsten der Gemein­schaft erfaßt alle ihre Mitglieder, auch wenn die jeweilige Maßnahme der öffentlichen Gewalt nur an ein einzelnes Mitglied adressiert ist. Denn es gibt im Hinblick auf Ehepartner und Familienangehörige nur eine einheitliche Ehe oder Familie.

Auch für die elementare Rechtsgleichheit kann es nicht darauf ankommen, welches Familienmitglied anspruchsberechtigt ist und an wessen Merkmale der Ausschluss einer Familie aus der Geburtenförderung anknüpft. Denn die Familie wird als Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft insgesamt aus der Förderung ausgeschlossen. Auch profitiert von finanziellen Fördermaßnahmen jedes Mitglied der Familie, weil das Haushaltseinkommen insgesamt erhöht wird.

Kaum verfügbares Merkmal: (Auch) ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern
Abschnitt betitelt „Kaum verfügbares Merkmal: (Auch) ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern“

Alle Ausschlüsse treffen Familien, in denen Kinder mit deutscher Staats­angehörigkeit geboren werden, und knüpfen in verschiedener Weise an die nicht (nur) deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils an. Der Kinderkredit der Bundestagsfraktion schließt binationale Familien aus, bei denen ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit hat. Das Babygeld der AfD Sachsen schließt sowohl binationale Familien als auch deutsche Familien aus, bei denen mindestens ein Elternteil eine doppelte Staats­angehörigkeit hat. Das Kinderbegrüßungsgeld und das landeseigene Kindergeld der AfD Sachsen-Anhalt schließen Familien aus, bei denen beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, das Kind aber nach dem Geburtsorts­prinzip die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Staatsangehörigkeit von Ausländer*innen um ein kaum verfügbares Merkmal (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(a)). Bei der Zweistaatsangehörigkeit von Deutschen handelt es sich jedoch um ein grundsätzlich verfügbares Merkmal. Allerdings ist die Zweistaatsangehörigkeit von Staaten, die ihre Angehörigen faktisch nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen, faktisch nicht verfügbar. Dies betrifft unter anderem Syrien, Afghanistan oder den Iran (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(a)).

Beim Kinderkredit (AfD Bund) knüpft die Ungleichbehandlung an das kaum verfügbare Merkmal der ausländischen Staatsangehörigkeit an. Daran knüpft auch das Babygeld der AfD Sachsen an, das auch im Falle von Doppelstaatler*innen, die ihre Zweistaatsangehörigkeit nicht abgeben können, an ein faktisch nicht verfügbares Merkmal anknüpft. Das Kinderwillkommens­geld und das landeseigene Kindergeld der AfD Sachsen-Anhalt knüpfen im Ausschluss von Ius-soli-Kindern an die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern und damit an ein kaum verfügbares Merkmal an.

Nicht oder kaum verfügbares Merkmal der Kinder: Erwerbsgrund oder ausländische Zweitstaatsangehörigkeit
Abschnitt betitelt „Nicht oder kaum verfügbares Merkmal der Kinder: Erwerbsgrund oder ausländische Zweitstaatsangehörigkeit“

Der Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien lässt sich auch aus der Perspektive der Kinder bewerten. Aus der Perspektive der Kinder, die zwar nicht anspruchsberechtigt sind, auf die die Maßnahmen der Geburtenförderungen aber gerade abzielen, knüpft der Ausschluss nicht an das Merkmal der Staatsangehörigkeit an: Sie sind alle deutsch. Staatsangehörig­keits­rechtlich besteht ihr Differenzierungsmerkmal entweder im Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit über das Geburtsortsprinzip oder ebenfalls in der doppelten Staatsangehörigkeit.

Beim Erwerbsgrund handelt es sich um ein nicht verfügbares Merkmal, das obendrein an Abstammung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG anknüpft (siehe oben A.II.3.b)cc)(1)). Bei der doppelten Staatsangehörigkeit handelt es sich bei den Kindern wie bei den Eltern abhängig vom Zweitstaat um ein grundsätzlich verfügbares oder ein kaum verfügbares Merkmal.

Die hier diskutierten Maßnahmen zur Familienförderung knüpfen folglich alle an nicht oder kaum verfügbare Merkmale der Eltern und/oder des Kindes an.

Des Weiteren müsste aus der Ungleichbehandlung ein besonders schwerer Nachteil folgen. Dieser könnte in den finanziellen Nachteilen und/oder in dem symbolischen Ausschluss aus dem deutschen Staatsvolk liegen.

Erheblicher, aber kein hinreichender finanzieller Nachteil
Abschnitt betitelt „Erheblicher, aber kein hinreichender finanzieller Nachteil“

Die finanziellen Nachteile der bevölkerungspolitischen Maßnahmen sind erheb­lich: Der Kinderkredit der AfD-Bundestagsfraktion beläuft sich auf bis zu 10.000 € je Kind, wobei Müttern mit drei oder mehr Kindern die Rückzahlung erlassen wird. Das Babybegrüßungsgeld der AfD Sachsen beläuft sich auf 5.000 €. Bei der AfD Sachsen-Anhalt beläuft sich das Kinderwillkommensgeld auf 2.000 € für die ersten beiden Kinder und auf 4.000 € für jedes weitere Kind und das landeseigene Kindergeld auf 50 bis 250 € pro Kind. Der finanzielle Nachteil für staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutsche’ Familien ist damit erheblich, aber nicht so schwer, dass er bereits für sich genommen die elementare Rechts­gleichheit verletzt, zumal es sich zwar um Fördermaßnahmen im Bereich von Art. 6 Abs. 1 GG handelt, aber nicht um einen Eingriff in die abwehrrechtliche Dimension des Familiengrundrechts. Mit dem finanziellen Nachteil ist also kein gravierender Freiheitsverlust verbunden.

Der besonders schwere Nachteil könnte hier nicht in der Schwere des Freiheitsverlusts oder in den finanziellen Nachteilen, sondern in der demütigen­den symbolischen Botschaft liegen, die der Staat mit solchen Maßnahmen der Geburtenförderung transportieren würde.

Eine demütigende Ungleichbehandlung liegt nach den oben entwickelten Maßstäben (siehe oben A.I.1.b)dd)) vor, wenn sie objektiv geeignet ist, beim Adressaten das Bewusstsein zu erzeugen, dass ihm die Anerkennung als gleichwertiges Mitglied der rechtlich verfassten Gemeinschaft verweigert wird. Dabei kommt es auf ein kommunikatives Moment der Herabsetzung an, also eine beson­dere soziale, öffentliche oder symbolische Dimension, die über die bloße Ungleichbehandlung hinausgeht. Die staatliche Maßnahme muss der Gesamt­gesell­schaft gegenüber eine Botschaft der Minderwertigkeit transportieren.

Bei der von der AfD angestrebten Geburtenförderung geht es nicht nur um eine finanzielle Ungleichbehandlung von Familien, sondern bestimmte Kinder, die eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, werden symbolisch aus dem Staats­volk ausgeschlossen, indem ihren Familien die Förderung verweigert wird. Dies würde geschehen, obwohl es für die gleichwertige Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk nur auf die rechtliche Staatsangehörigkeit ankommt. Denn die Statusgleichheit aller Staatsangehörigen gilt von Geburt an, ist unabhängig vom Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeiten und etwaigen Mehrfachstaats­angehörigkeiten und leitet sich allein aus der rechtlichen Staatsangehörigkeit ab (siehe oben A.II.3.a)).

Dabei unterstreicht die AfD auch die besondere kommunikative Dimension ihrer Bevölkerungspolitik. Die AfD-Bundestagsfraktion möchte mit dem Maßnahmen­katalog, an dessen erster Stelle der Kinderkredit steht, eine „familienpolitische Wende” herbeiführen, „die die sinnstiftende und für ein Gemeinwesen schicksalhafte Bedeutung von Familien in den Mittelpunkt des gesellschaftlichen Bewusstseins rückt”. Die AfD Sachsen möchte neben den bevölkerungs­politischen Fördermaßnahmen „ein positives Bild des Lebensentwurfs Familie als Bildungs- und Lehrinhalt in allen frühkindlichen und schulischen Bildungs­einrichtungen” verankern. Die AfD Sachsen-Anhalt möchte die „Familie, bestehend aus Vater, Mutter und möglichst vielen Kindern, wieder in den Mittelpunkt des politischen und gesellschaftlichen Denkens und Handelns stellen”. Die Auszüge aus den entsprechenden Anträgen und Programmen beziehen sich nicht exakt auf die hier geprüften Maßnahmen der Geburtenförderung, sondern auf die Familien- und Bevölkerungspolitik der AfD insgesamt. Diese Äußerungen unterstreichen gleichwohl ein hohes bevölkerungs­politisches Sendungsbewusstsein der Partei und eine kommunika­tive Rahmung ihrer familienpolitischen Maßnahmen. Es geht ihr nicht nur um finanzielle Förderung, sondern um ein staatlich propagiertes Leitbild.

Das erklärte Ziel der bevölkerungspolitischen Maßnahmen und dieses Leitbildes ist es, das „Staatsvolk nicht aussterben zu lassen”, das „Aussterben des Deutschen Volkes” zu verhindern, die „kulturelle Kontinuität” zu wahren oder den „Kulturabbruch” zu verhindern. Für die AfD steht somit der biologische („aussterben”) und kulturelle Fortbestand des deutschen Volks auf dem Spiel. Der Ausschluss der staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutschen’ Familien vermittelt die klare Botschaft, dass ihre Kinder nicht dem Erhalt des deutschen Volkes dienen, obwohl diese die deutsche Staats­angehörigkeit besitzen. Der Antrag der Bundestagsfraktion übernimmt im Titel sogar die Inschrift des Reichstagsgebäudes („Dem deutschen Volke”) und verfolgt das Ziel, „einheimische Familien” zu fördern. Dass nicht alle Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit von der Förderung erfasst sind, zeigt, dass diese Kinder weder als einheimisch angesehen werden noch „Dem deutschen Volke” zugerechnet werden. Auch gegenüber den Eltern wird die Botschaft ver­mittelt, dass ihre Reproduktion nicht förderungswürdig, also letztlich unerwünscht sei. Da sich die Statusgleichheit aller Bürger*innen nicht nur aus dem Demokratieprinzip, sondern darüber hinaus aus der Menschenwürde ableitet (siehe oben A.II.3.a)aa)), ist der symbolische Ausschluss aus dem Staatsvolk in umgekehrter Richtung besonders geeignet, die Statusgleichheit des Menschen in Frage zu stellen.

Dies gilt hier insbesondere, weil die Ungleichbehandlung an die Geburt eines Menschen anknüpft, also dem unbeschriebenen Menschen an sich. Dadurch bezieht sich die symbolische Missachtung der staatsbürgerlichen Status­gleichheit nicht auf ein bestimmtes Verhalten oder auf bestimmte an den Status anknüpfende Rechte, sondern der neugeborene Mensch ist als solcher nicht als Teil des Staatsvolks willkommen oder begrüßungswürdig. In der „Nicht­ehelich­keit”-Entscheidung von 1969 hat das Bundesverfassungsgericht das besondere Gewicht eines „Makels der Geburt” unterstrichen:

denn Art. 6 Abs. 5 GG unterscheidet sich von anderen bisher nicht vollzogenen An­weisungen an den Gesetzgeber dadurch, daß er zu dem Normenbereich der Verfassung gehört, der die innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltende menschliche Persönlichkeit und ihre Würde in den Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung und des gesamten Rechts stellt …]. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß nach dem Wertsystem der Grundrechte die schon in der Weimarer Verfassung geforderte Reform des Unehelichenrechts ebenso ein Gebot materialer Gerechtigkeit ist wie die Gleich­berechtigung von Mann und Frau […]; die hier noch [bestehende Diskriminierung einer bestimmten Gruppe von Menschen ohne ihr Verschulden, allein wegen eines „Makels der Geburt”, ist mit den Grundrechten der Gleichheit und freien Entfaltung der Persönlichkeit auf die Dauer nicht vereinbar.

Diese Feststellung des Bundesverfassungsgerichts ist spezifisch auf das Diskriminierungsverbot unehelicher Kinder aus Art. 6 Abs. 5 GG bezogen, lässt sich aber verallgemeinern. Unehelichen Kindern darf die statusrechtliche Besonderheit ihrer Eltern, nämlich der ‚fehlende’ familienrechtliche Status der Ehe, nicht als Makel schon von Geburt an anhaften. Auch beim Ausschluss der Kinder staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien aus der Geburtenförderung würde diesen Kindern eine statusrechtliche Besonderheit der Eltern anhaften. Die Eltern sind bei Ius-soli-Kindern Ausländer*innen, haben eine doppelte Staatsangehörigkeit oder leben in einer binationalen Ehe oder Partnerschaft. In jedem Fall würden deutsche Kinder wegen einer statusrechtlichen Abweichung der Eltern von der vermeintlichen Norm (teils aus­schließlicher) deutscher Staatsangehörigkeit ungleich behandelt. Sowohl bei unehelichen Kindern als auch bei Kindern, die nicht allein von deutschen Einstaatler*innen abstammen, tangiert die rechtliche Ungleichbehandlung in besonderer Weise „die innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltende menschliche Persönlichkeit und ihre Würde” im „Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung”, weil sie schon bei Geburt — vor jeder Entfaltung der Persönlich­keit und jedem selbstverantwortlichen Handeln — stattfindet.

Der Ausschluss von einer staatlichen Förderung erheblichen Umfangs, die ausdrücklich dem Erhalt des Staatsvolks dienen soll, transportiert gegenüber den betroffenen deutschen Kindern zwangsläufig die Botschaft, qua Geburt nicht zu jenem Volk zu gehören, dessen Fortbestand die Maßnahme sichern soll. Das Gleiche gilt für ihre Eltern: Auch sie werden — etwa wenn eine Deutsche einen Ausländer heiratet (Ausschlussgrund für Kinderkredit der AfD Bund) — einer Förderung ihrer Fortpflanzung für unwürdig erklärt und dadurch aus dem erhaltenswerten Teil des Volkes ausgeschlossen. Weil die Statusgleichheit der Bürger*innen sich aus der Statusgleichheit der Menschen ableitet, ist ein symbolischer Ausschluss aus dem Staatsvolk bei Geburt besonders geeignet, bei den Eltern sowie bei den später heranwachsenden Kindern das Bewusstsein zu erzeugen, dass dem Kind die Anerkennung als gleichwertiges Mitglied der recht­lich verfassten Gemeinschaft verweigert wird. In dieser demütigenden Botschaft liegt ein besonders schwerer immaterieller Nachteil der Ungleichbehandlung.

Die Ungleichbehandlung müsste auch willkürlich sein. Dies wäre der Fall, „wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientier­ten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt”.

Ausgangspunkt: Schon keine gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ausländer*innen in der Familienförderung
Abschnitt betitelt „Ausgangspunkt: Schon keine gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ausländer*innen in der Familienförderung“

Es ist schon fraglich, ob der verfolgte Zweck der bevölkerungspolitischen Maßnahmen, die Geburtenrate des deutschen (Staats-)Volkes zu erhöhen, verfassungs­mäßig ist. Aus dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG folgt ein genereller Förderauftrag von Familien, der nicht auf deutsche Familien beschränkt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 den Ausschluss von ausländischen Staatsangehörigen aus dem Landeserziehungsgeld Bayern nach Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt. Auch der Ausschluss von ausländischen Staatsangehörigen mit einem Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen vom Bundeserziehungsgeld und Bundes­eltern­geld wegen mangelnder Arbeitsmarktintegration stellte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. In beiden Entscheidungen erwog das Bundes­ver­fassungs­gericht einen Sachgrund zur Ungleichbehandlung wegen der voraus­sichtlichen Aufenthaltsdauer ausländischer Familien. Der legitime Zweck einer „nachhaltigen Bevölkerungsentwicklung” erlaubt eine Anknüpfung an die Aufenthaltsdauer, aber nicht an die Staatsangehörigkeit. Dieser Sachgrund ist damit „kein Freibrief dafür, ausländischen Familien gleiche Leistungen zu verwehren”.

Schon eine Familienförderung, die ausländische Familien generell ausschließt, weil sie den Zweck verfolgt, ‚das deutsche Volk zu erhalten’ und gezielt die Geburtenrate deutscher Frauen zu erhöhen, ist also mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Keine Sachgründe für den Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien
Abschnitt betitelt „Keine Sachgründe für den Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien“

Neben dem an sich schon gleichheitswidrigen Zweck, die Geburtenrate des deutschen Volkes durch ausschließende finanzielle Förderung zu erhöhen, lassen sich erst recht keine Sachgründe für den Ausschluss von Familien finden, die zwar deutsche Kinder hervorbringen, deren Eltern aber nicht oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Ausschlüsse sind damit willkürlich.

Die bevölkerungspolitischen Maßnahmen der AfD-Bundestagsfraktion, der AfD Sachsen, der AfD Sachsen-Anhalt und der AfD Mecklenburg-Vorpommern verletzen die elementare Rechtsgleichheit und damit die Menschenwürde der Angehörigen staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien, indem diese Familien aus der Geburtenförderung ausgeschlossen werden. Diese Ungleichbehandlung knüpft an nicht oder kaum verfügbare Merkmale an, ist demütigend und willkürlich. Die Demütigung liegt im symbolischen Ausschluss deutscher Kinder aus dem deutschen Staatsvolk.

Maßnahme: Rückkehr zum alleinigen Abstammungsprinzip im Staatsbürgerschaftsrecht

Abschnitt betitelt „Maßnahme: Rückkehr zum alleinigen Abstammungsprinzip im Staatsbürgerschaftsrecht“

Die AfD fordert weitgehende Reformen des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere etwa die Rückkehr zum Abstammungsprinzip. Fraglich ist, inwie­weit die geforderten Reformen mit der freiheitlichen demokratischen Grund­ordnung vereinbar sind. Hierfür wird zunächst erarbeitet, welche Anforderungen die freiheitliche demokratische Grundordnung an das Staatsangehörigkeitsrecht stellt (dazu unter A.II.3.f)aa)). In der Folge werden die Reformgeschichte des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts (dazu unter A.II.3.f)bb)) und die Forderungen der AfD im Einzelnen dargestellt (dazu unter A.II.3.f)cc)). Die rechtliche Würdigung dieser Forderungen findet sich unter A.II.3.b)aa)(5)).

Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 in seinem Urteil zum NPD-Verbots­verfahren ausgeführt:

Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit.

Das Gericht verweist auch auf sein Ausländerwahlrecht-Urteil von 1990:

Das Staatsangehörigkeitsrecht ist daher auch der Ort, an dem der Gesetzgeber Veränderungen in der Zusammensetzung der Einwohnerschaft der Bundesrepublik Deutschland im Blick auf die Ausübung politischer Rechte Rechnung tragen kann.

Insbesondere bei der Ausgestaltung des Zugangs zur Staatsangehörigkeit sind dem Ermessen der Gesetzgebung wenige Grenzen gesetzt. So lässt sich auch keine Präferenz für das Abstammungsprinzip oder das Geburtsortsprinzip er­kennen. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellte im Rahmen seiner Ent­scheidung zur Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs als Dienst­pflichtverletzung fest:

Es stellt keine Verletzung der Menschenwürde dar, wenn ein restriktiveres Staatsangehörigkeitsrecht gefordert wird, einschließlich der Forderung zur Rückkehr zum ius sanguinis.

Wegen des großen legislativen Spielraums, den das Grundgesetz im Bereich des Erwerbs der Staatsangehörigkeit lässt, konnte der Gesetzgeber die grund­legende Reform von 1999 einfachgesetzlich ausgestalten. Entsprechend könnte ein Gesetzgeber die Reform von 1999 rückgängig machen, soweit damit keine Entziehung und kein Verlust einer deutschen Staatsangehörigkeit entgegen Art. 16 Abs. 1 GG verbunden ist.

Das Grundgesetz steht einer Mehrstaatigkeit weder entgegen noch verlangt es diese. In einem Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht 1974 bezüglich der doppelten Staatsangehörigkeit sogar fest:

Es trifft auch zu, daß innerstaatlich und international doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit als ein Übel betrachtet wird, das sowohl im Interesse der Staaten wie im Interesse der betroffenen Bürger nach Möglichkeit vermieden oder beseitigt werden sollte.

Der unteilbare, einheitliche Status der Staatsbürgerschaft ist verfassungs­rechtlich abgesichert, die Erwerbsvoraussetzungen können jedoch — wie bei jedem normgeprägten Grundrecht — einfachgesetzlich ausgestaltet werden. Die Rück­kehr zu einem auch dem ethnischen Volksverständnis entsprechenden alleinigen Abstammungsprinzip wäre also verfassungsrechtlich zulässig, solange der Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht diskriminierend wirkt, etwa durch über das Abstammungsprinzip hinausgehende ethnisierte Zugangshürden.

Mit dem früheren Rechtszustand, zu dem die AfD zurückkehren möchte, ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) gemeint, das auf dem Gedan­ken des Abstammungsprinzips basierte: Die Staatsangehörigkeit wurde bei der Geburt gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG kraft Abstammung von einem*einer Staats­angehöri­gen erworben (ius sanguinis). Eine Einbürgerung war als Ergebnis einer Ermessensentscheidung gemäß §§ 8-16 RuStAG möglich. Mit dem Inkrafttreten der §§ 85, 86 Ausländergesetz wurde 1991 erstmalig ein Regel­einbür­gerungs­anspruch für junge Ausländer*innen und Ausländer*innen mit langem Aufenthalt in Deutschland eingeführt. Dieser Regelanspruch wurde 1993 zu einer vollen Anspruchsnorm umgestaltet.

Im Jahr 1999 wurde das RuStAG in Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) um­benannt und reformiert: das Geburtsortprinzip, das heißt der Erwerb der Staats­angehörigkeit kraft Geburt im Staatsgebiet (ius soli), trat neben das Abstammungsprinzip. Auf diese Weise erhielten Kinder mit zwei nicht-deutschen Elternteilen, die zusätzlich zur Staatsangehörigkeit der Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip erwarben, die doppelte Staatsangehörigkeit. Dabei galt zunächst gemäß § 29 StAG die sogenannte Optionspflicht, wonach sich diese Personen zwischen ihrem 18. und 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden mussten. Die Options­pflicht wurde ab 2014 lediglich auf nicht im Inland aufgewachsene Kinder angewandt und mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeits­rechts (StARModG) im Jahr 2024, zusammen mit dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatlichkeit, endgültig abgeschafft. Damit ging einher, dass Personen bei ihrer Einbürgerung gemäß § 10 StAG ihre bisherige Staats­angehörigkeit nicht mehr aufgeben müssen.

Die Forderungen der AfD nach einer Rückkehr zur alten Rechtslage zeigen kleine Abweichungen: Die AfD Bundespartei wählte 2021 in ihrem Wahlprogramm als Anknüpfungspunkt die Reform von 1999. Gleiches gilt für etliche Landes­verbän­de. Nunmehr strebt die Bundespartei den Rechtszustand von 1991 an.

Die AfD-Bundespartei, mehrere Landesverbände sowie die Bundestags­fraktion streben an, dass die Staatsangehörigkeit bei der Geburt ausschließ­lich über das Abstammungsprinzip erworben werden kann. Das 2000 eingeführ­te Geburtsortprinzip solle abgeschafft werden.

Ein weiterer, grundsätzlich durchgängiger Reformwunsch der AfD auf Bundes- und Landesebene ist die Vermeidung von Mehrstaatlichkeit. Diese liest sich in den Programmen als ein Appell für die Zukunft. Gerrit Huy, Bundestagsabgeordnete aus Bayern, wurde 2024 zwar folgendermaßen zitiert:

„Aus diesem Grund argumentiere die AfD auch nicht mehr gegen die doppelte Staatsbürgerschaft. ‚Denn dann kann man die deutsche wieder wegnehmen, sie haben immer noch eine.’”

Diese These findet allerdings keine Stütze in neueren Veröffentlichungen der AfD, in denen weiterhin die Forderung nach dem Ausschluss oder der Beschränkung von Mehrstaatlichkeit enthalten ist. Eine Vermeidung von Mehr­staatlichkeit kann durch den Gesetzgeber verfassungskonform umgesetzt werden, da das Grundgesetz die Möglichkeit von Mehrstaatlichkeit nicht ausdrücklich verlangt oder schützt. So wurde diese in der Rechtsprechung — jedenfalls in der Vergangenheit — sogar kritisch betrachtet.

Die AfD plant außerdem, den Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG abzuschaffen oder stark zu beschränken. Im Grundsatz solle eine Einbürgerung auf einer Ermessensentscheidung beruhen. Nicht erkennbar ist, dass die AfD auf diese Weise die faktische Möglichkeit von Einbürgerungen gänzlich unterbinden möchte. Die AfD beabsichtigt auch an weiteren Stellen, eine Einbürgerung zu erschweren. Das umfasst etwa die Forderung nach einem Ausschluss von Einbürgerungen verurteilter Straftäter*innen, eine Anhebung der erforderlichen sprachlichen Qualifikation oder eine Verlängerung der Mindestverweildauer in Deutschland vor Einbürgerung.

Besonders eindrücklich ist in diesem Kontext der Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Inneren Sicherheit” vom 16. Oktober 2018, mit dem die AfD eine umfassende Überarbeitung des Straf- und Strafprozessrechts, des Aufenthalts- und Asylgesetzes sowie des StAGs vorlegte. Neben anderen Regelungen sollten die Ausschlussgründe für eine Einbürgerung gemäß § 11 StAG erweitert werden. Hervorzuheben ist der Entwurf eines neuen § 11 Abs. 2 StAG, in dem die Einbürgerungsmöglichkeit unmittelbar mit der Abstammung verknüpft wird:

(2) Entstammt der Ausländer einer Familie, die in besonderer Weise kriminell auffällig geworden ist, so darf die Einbürgerung nur erfolgen, wenn hierdurch entstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszuschließen sind. Der Bunde­sminister des Inneren wird ermächtigt, eine Liste der kriminell besonders auffälligen Familien zu führen.

Die AfD fordert, mit Ausnahme kleinerer Abweichungen, eine einheitliche verfassungsmäßige Reform des Einbürgerungsrechts: eine Rückkehr zum frühe­ren Rechtszustand vor der Jahrtausendwende; den ausschließlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit qua Geburt über das Abstammungsprinzip; die Ermessens­einbürgerung statt der Anspruchseinbürgerung; eine Beschränkung der doppel­ten Staatsbürgerschaft und die Unzulässigkeit der Einbürgerung von verurteilten Straftäter*innen.

Der stellvertretende Bundessprecher Peter Boehringer brachte am 16. Mai 2025 in Bezug auf das „Verdachtsfall”-Urteil des OVG Münster zum Ausdruck, dass sich in diesen Forderungen ein ethnisches Volksverständnis der AfD ausdrücke:

„Und wir müssen uns der Debatte stellen, wer kann hier eingebürgert werden? Da sind wir auch relativ scharf. […] Aber wir sagen, an der Stelle ist die ethnisch-kulturelle […] Debatte wichtig. Und wer ethnisch-kulturell, sprachlich sich ins deutsche Volk, also ins an­gestammte, bestehende deutsche Volk integriert, der sollte eingebürgert werden.”

Mit der „ethnisch-kulturell[en]” Integration „ins deutsche angestammte, bestehen­de deutsche Volk” bringt Boehringer zum Ausdruck, dass das Einbürgerungsrecht an dem Ziel eines ethnisch-kulturellen, homogenen deutschen Staatsvolks ausgerichtet werden soll. Auch der brandenburgische Fraktions­vorsitzende Hans-Christoph Berndt äußerte sich für alle ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden:

Deutscher ist, wer von deutschen Eltern geboren wird! Das sagen alle Fraktions­vorsitzenden der AfD in Deutschland in ihrer gemeinsamen Erklärung zum Staatsbürger­schaftsrecht. Sie wenden sich damit gegen die von der Ampel in Berlin und besonders der SPD-Innenministerin Faeser vorangetriebenen regelrechten Verramschung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Reform des entsprechenden Gesetzes. Außer­dem fordern sie, dass sowohl der Doppelpass als auch die Einbürgerung Ausnahmen und nicht die automatische Regel sein sollen. Wie die AfD-Fraktionen das in den Parlamenten durchsetzen wollen und warum die Initiative dazu von der Berliner AfD-Fraktion kam, das fragen wir den AfD-Fraktionsvorsitzenden im Brandenburger Landtag, Dr. Christoph Berndt in dieser Blauen Runde

Obwohl sich in diesen Forderungen der AfD deren ethnisches Volksverständnis ausdrückt, sind sie als Maßnahmen verfassungsgemäß. Die Gesetzgebung kann den Erwerb der Staatsangehörigkeit restriktiv ausgestalten und insbesondere das Geburtsortsprinzip abschaffen, um zum alleinigen Abstammungsprinzip zurück­zukehren. Als Maßnahme ist eine Reform des Einbürgerungsrechts, unabhängig von der gedanklichen Herkunft, verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden und erst recht nicht verfassungsfeindlich mit Blick auf die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG, solange die Einbürgerungs­voraussetzungen nicht unmittelbar gegen grundrechtliche Grenzen, etwa aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, verstoßen.

Dies könnte bei der Einbürgerungssperre für Clanmitglieder der Fall sein. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich, dass niemand aufgrund seiner Abstammung benachteiligt werden darf. Das Merkmal „Abstammung” meint vornehmlich die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren und richtet sich insbesondere gegen „Sippenhaft”. Im Gesetzesentwurf wird eine Differenzierung zwischen verschiedenen Familien vorgenommen, denen anhand unklarer Kriterien unterschiedliche Gefährdungs­potentiale zugeschrieben werden. Bestimmten Personen wird somit pauschal aufgrund ihrer Abstammung der Zugang zu Staatsangehörigkeit erschwert. Dieses Konzept wurde allerdings seitdem nicht mehr prominent — zum Beispiel in neueren Gesetzentwürfen oder in Wahlprogrammen — aufgegriffen. Es ist daher nicht eindeutig ersichtlich, dass die AfD an diesem Vorschlag festhält und dessen Umsetzung weiterhin anstrebt.

Zusammenfassung: rechtliche Maßnahmen zur Verwirklichung des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs

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Die AfD strebt verschiedene exkludierende und reproduktive Maßnahmen an, die mit der Menschenwürde und/oder dem Demokratieprinzip nicht vereinbar sind. Zu den exkludierenden Maßnahmen zählt die Ausbürgerung von straffälligen Ein­gebürgerten und Doppelstaatler*innen sowie Gefährdern mit doppelter Staats­angehörig­keit (siehe oben A.II.3.b). Bei den reproduktiven Maßnahmen handelt es sich um finanzielle Anreize zur Geburtenförderung, die deutsche Kinder binationaler Eltern, Ius-soli-Kinder oder die Kinder aus Doppelstaatlerfamilien ausschließen (siehe oben A.II.3.e).

Für einen Auswanderungsdruck gegen muslimische Deutsche gibt es zwar Indizien durch ein Muster antimuslimischer Maßnahmen, die sich aber nicht hin­reichend verdichten, um der Partei das übergeordnete Ziel eines Auswan­derungs­drucks nachzuweisen (siehe oben A.II.3.c). Die Reform des Staats­angehörig­keitsrechts in Richtung eines alleinigen Abstammungsprinzips (siehe oben A.II.3.f) sowie der Ausschluss von Doppelstaatler*innen aus Regierungs­ämtern in Baden-Württemberg (siehe oben A.II.3.d)) verstoßen, auch soweit sie sich mit dem Ziel einen ethnischen Volksbegriff zu verwirklichen, decken mögen, als Maßnahme nicht gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip und sind deswegen im weiteren Gang der Prüfung, insbesondere auf der Ebene des Beeinträchtigens (dazu unter D.), nicht weiter zu beachten.

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