Maßnahmen zur Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs
Fraglich ist damit, ob die AfD einem ethnischen Volksverständnis nicht nur deskriptiv oder ideologisch anhängt, sondern auch auf dessen Realisierung durch rechtlich konkretisierte Maßnahmen abzielt. Eine Partei kann einen ethnischen Volksbegriff gegenüber dem grundgesetzlichen Volksbegriff auf zwei Arten realisieren: Erstens indem sie Staatsangehörige, die dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff nicht entsprechen, aus dem Staatsvolk exkludiert, was von der Diskriminierung in einzelnen an den Status anknüpfenden Rechten bis zum Entzug der Staatsangehörigkeit selbst reichen kann. Neben diesen exkludierenden Maßnahmen kann eine Partei einen ethnischen Volksbegriff durch reproduktive Maßnahmen realisieren, indem sie gezielt versucht, den Anteil des ethnischen Volkes am Staatsvolk durch Geburtenförderung und Bevölkerungspolitik zu erhöhen. Solche exkludierenden und reproduktiven Maßnahmen zielen darauf, das Staatsvolk mit dem ethnischen Volk in Kongruenz zu bringen.
Zunächst ist in einer Maßstabskonkretisierung zu klären, inwieweit der egalitäre Status der Staatsangehörigen durch die Menschenwürde und das Demokratieprinzip geschützt ist (dazu unter A.II.3.a)). Obwohl dieser Abschnitt dem Prüfungspunkt der Menschenwürde untergeordnet ist, werden die Maßstäbe in Hinblick auf die Menschenwürde und das Demokratieprinzip gemeinsam konkretisiert.
Dann werden die von der AfD konkret geforderten Maßnahmen, die der Umsetzung eines ethnischen Volksbegriffs dienen könnten, im Einzelnen ermittelt und unter Anwendung der erarbeiteten Maßstäbe geprüft: die Ausbürgerung bestimmter Deutscher mit Migrationsgeschichte (dazu unter A.II.3.b)), die Erzeugung von Auswanderungsdruck auf muslimische Deutsche (dazu unter A.II.3.c)), den Ausschluss von Doppelstaatler*innen aus Regierungsämtern (dazu unter A.II.3.d)), eine auf bestimmte Staatsbürger*innen beschränkte Geburtenförderung (dazu unter A.II.3.e)) sowie eine Reform des Einbürgerungsrechts durch die Rückkehr zum Abstammungsprinzip (dazu unter A.II.3.f)). Abschließend wird das Ergebnis zusammengefasst (dazu unter A.II.3.g)).
Maßstabskonkretisierung: der egalitäre und unteilbare Status der Staatsangehörigkeit in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Abschnitt betitelt „Maßstabskonkretisierung: der egalitäre und unteilbare Status der Staatsangehörigkeit in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“Zunächst ist zu klären, inwieweit der egalitäre Status der Staatsangehörigen durch die Menschenwürde (dazu unter A.II.3.a)aa)) und das Demokratieprinzip (dazu unter A.II.3.a)bb)) geschützt ist. Danach ist aus Gründen dogmatischer Kohärenz zu klären, inwieweit sich die Garantien der Menschenwürde und des Demokratieprinzips mit Art. 16 Abs. 1 GG decken, der als solcher nicht zu den zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört (dazu unter A.II.3.a)cc)).
Menschenwürde: elementare Rechtsgleichheit der Staatsbürger*innen
Abschnitt betitelt „Menschenwürde: elementare Rechtsgleichheit der Staatsbürger*innen“Das Grundgesetz kennt zwei grundlegende Status: den Subjektstatus aller Menschen und den Bürgerstatus der Deutschen. Der Subjektstatus ist die durch die Menschenwürde gesicherte Stellung des Menschen als rechtsfähiges, anerkanntes und rechtsschutzberechtigtes Subjekt in der Rechtsordnung,
An den Status der Staatsangehörigkeit
Nicht nur der Subjektstatus aller Menschen, sondern auch der Status der Staatsangehörigen ist als Ausfluss der elementaren Rechtsgleichheit ein Status von Gleichen. Die Menschenwürde ist „egalitär”, sie vermittelt allen Menschen „unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht” denselben Status als Subjekt.
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Abschnitt betitelt „Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“Das Bundesverfassungsgericht hat schon im KPD-Urteil von 1956 eine Verbindung von der Menschenwürde zur gleichen Teilhabe in der Demokratie gezogen:
In der freiheitlichen Demokratie ist die Würde des Menschen der oberste Wert. Sie ist unantastbar, vom Staate zu achten und zu schützen. Der Mensch ist danach eine mit der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung begabte „Persönlichkeit”. Sein Verhalten und sein Denken können daher durch seine Klassenlage nicht eindeutig determiniert sein. …] Für den [politisch-sozialen Bereich bedeutet das, daß es nicht genügt, wenn eine Obrigkeit sich bemüht, noch so gut für das Wohl von „Untertanen” zu sorgen; der Einzelne soll vielmehr in möglichst weitem Umfange verantwortlich auch an den Entscheidungen für die Gesamtheit mitwirken. …] Da Menschenwürde und Freiheit jedem Menschen zukommen, die Menschen insoweit gleich sind, ist das [Prinzip der Gleichbehandlung aller für die freiheitliche Demokratie ein selbstverständliches Postulat.
Das Prinzip der Gleichbehandlung als „selbstverständliches Postulat” leitete das Bundesverfassungsgericht nicht nur aus der Demokratie, sondern aus der Menschenwürde als deren oberstem Wert ab. Auch dass der Einzelne „in möglichst weitem Umfang an den Entscheidungen für die Gesamtheit” mitwirken solle, folgerte das Gericht aus der Statusgleichheit des Menschen. Ein in der Menschenwürde verankerter Anspruch auf gleiche demokratische Teilhabe ist hier schon angelegt.
Ausbuchstabiert hat das Bundesverfassungsgericht diesen Anspruch erst Jahrzehnte später in seiner Rechtsprechung zur europäischen Integration. In der „Lissabon”-Entscheidung von 2009 entwickelte das Bundesverfassungsgericht die Verankerung der Statusgleichheit in der Menschenwürde wie folgt:
Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert.
Das in der Menschenwürde verankerte Recht auf Demokratie verteidigte das Bundesverfassungsgericht in der „Griechenlandhilfe”-Entscheidung auch gegen vielzählige kritische Stimmen aus der verfassungsrechtlichen Literatur:
Der Senat hält indes an seiner Auffassung fest. Der letztlich in der Würde des Menschen wurzelnde Anspruch des Bürgers auf Demokratie (vgl. BVerfGE 123, 267 <341>) wäre hinfällig, wenn das Parlament Kernbestandteile politischer Selbstbestimmung aufgäbe und damit dem Bürger dauerhaft seine demokratischen Einflussmöglichkeiten entzöge. Das Grundgesetz hat den Zusammenhang zwischen Wahlrecht und Staatsgewalt in Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG für unantastbar erklärt […].
Das Bundesverfassungsgericht hielt danach in ständiger Rechtsprechung, etwa in der Entscheidung zur Teilnahme von Unionsbürgern an Bürgerbegehren von 2016, an dem „Menschenwürdegehalt politischer Selbstbestimmung” fest:
Obwohl das Demokratieprinzip durch eine unzulässige Ausdehnung der Wahlberechtigten durchaus verletzt werden kann …], wird der durch den Anspruch auf Demokratie gem. Art. 20 I und II iVm Art. 28 I und Art. 79 III GG geschützte [Menschenwürdegehalt politischer Selbstbestimmung in der Regel nicht allein dadurch berührt, dass dieses Recht zu Unrecht auch Dritten eingeräumt wird […].
Eine etwas längere Ausführung zum Ankerpunkt demokratischer Teilhabe in der Menschenwürde findet sich in der „OMT”-Entscheidung von 2016:
Das Grundgesetz geht vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, einen menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips. Dieser ist in der Würde des Menschen verankert […]. Der Mensch ist danach eine zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung begabte „Persönlichkeit”. Er wird als fähig angesehen und es wird ihm demgemäß abgefordert, seine Interessen und Ideen mit denen der anderen auszugleichen. Um seiner Würde willen muss ihm eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden. Für den politisch-sozialen Bereich bedeutet das, dass es nicht genügt, wenn eine „Obrigkeit” sich bemüht, noch so gut für das Wohl von „Untertanen” zu sorgen; der Einzelne soll vielmehr in möglichst weitem Umfange verantwortlich auch an den Entscheidungen für die Gesamtheit mitwirken […].
Unter Rekurs auf die KPD-Entscheidung buchstabierte das Bundesverfassungsgericht hier eine freiheitliche Dimension des Menschenwürdekerns aus, die die freiheitliche Entfaltung über individuelle Autonomie auf kollektive Selbstbestimmung im demokratischen Ausgleich umfasse. Zugleich betonte das Gericht, dass der Menschenwürdekern politischer Selbstbestimmung auch eine Mitbestimmung in Gleichheit verbürge.
An diese Rechtsprechungslinie knüpfte das Bundesverfassungsgericht auch in der NPD-II- und Heimat-Entscheidung an. Auch hier ging es von einem „menschenrechtlichen Kern” des Demokratieprinzips aus:
Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips […].
Die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als oberster Wert des Grundgesetzes anerkannt …]. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Ihr liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als eine Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann […]. Die Ausgestaltung der staatlichen Ordnung hat dieser Vorstellung der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen […]. [Ausgehend vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen verbürgt das Grundgesetz im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt sachlich und personell zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips […].
Die Menschenwürde ist in den NPD-II- und Heimat-Entscheidungen nicht nur der oberste Wert der Verfassung, sondern vielmehr der „Ausgangspunkt”, aus dem sich auch die übrigen Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ableiten, nämlich das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit.
Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung […]. Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess nicht vereinbar.
Hier leitet das Bundesverfassungsgericht aus dem Demokratieprinzip Erfordernisse ab, die nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung auch schon eine Verletzung der Menschenwürde begründen würden: ein rechtlich abgewerteter Status mancher Bürger, der Einzelne dauerhaft oder vorübergehend willkürlich aus der politischen Willensbildung ausschließt.
Das aus der Menschenwürde abgeleitete Recht auf Demokratie ist Gegenstand einer regen wissenschaftlichen Kontroverse geworden.
Unter Gesichtspunkten der elementaren Rechtsgleichheit kommt es allerdings nicht auf die einzelnen, in der Tat weitreichenden Gewährleistungen des Rechts auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG an, sondern lediglich auf dessen Ankerpunkt in der Menschenwürde.
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Abschnitt betitelt „Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“Das Bundesverwaltungsgericht geht im Anschluss an die „NPD II”-Entscheidung in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass politische Konzepte, die die Gleichheit der Staatsangehörigen in Frage stellen, nicht nur gegen das Demokratieprinzip, sondern auch gegen die Menschenwürde verstoßen:
Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs” mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird.
Die Gleichbehandlung aller Staatsbürger folgt zum anderen aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie bildet den interpretatorisch leitenden Ausgangspunkt bei der Bestimmung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
In Anlegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass das sogenannte „Remigrationskonzept” Martin Sellners …] nicht jeden Staatsbürger in der rechtlich verfassten Gemeinschaft als gleichberechtigt anerkennt. Seine Vorstellungen missachten das [durch die Menschenwürde geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit, weil sie für Deutsche mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status vorsehen […].
Auch für das Bundesverwaltungsgericht strahlt der egalitäre Subjektstatus aus der Menschenwürde in den egalitären Status der Staatsangehörigen aus, sodass eine Aufspaltung in Staatsangehörige erster und zweiter Klasse nicht nur gegen das Demokratieprinzip, sondern vielmehr auch gegen die Menschenwürde verstößt.
Die elementare Rechtsgleichheit der Staatsbürger*innen
Abschnitt betitelt „Die elementare Rechtsgleichheit der Staatsbürger*innen“Obwohl der egalitäre Status der Staatsbürger*innen in der Menschenwürde verankert ist, begründet nicht jede Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Deutschen eine Verletzung der Menschenwürde. Dies ist nur der Fall, wenn die Ungleichbehandlung die elementare Rechtsgleichheit der Betroffenen verletzt.
Die elementare Rechtsgleichheit ist nach den in diesem Gutachten entwickelten Maßstäben verletzt, wenn die Ungleichbehandlung an nicht oder kaum verfügbaren Merkmalen, insbesondere den persönlichen Merkmalen nach Art. 3 Abs. 3 GG anknüpft, schwere Nachteile nach sich zieht und willkürlich ist (siehe oben Teil 2 A.I.1). Eine Ungleichbehandlung zwischen Staatsbürger*innen, die nicht zugleich diese Voraussetzungen erfüllt, verletzt nicht die Menschenwürde. Dies wäre etwa bei Ungleichbehandlungen der Fall, die Staatsbürger*innen an verfügbaren Merkmalen differenzieren, keine schweren Nachteile nach sich ziehen oder zwar nicht gerechtfertigt, aber nicht völlig sachgrundlos und damit willkürlich sind. Auch wenn solche Ungleichbehandlungen nicht die Schwelle der elementaren Rechtsgleichheit überschreiten, können sie unter Gesichtspunkten des Demokratieprinzips (dazu unten A.II.3.a)bb)) dennoch relevant im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sein.
Eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit der Staatsbürger*innen kann etwa dann vorliegen, wenn die Ungleichbehandlung an der Abstammung eines Menschen anknüpft. Als schwerer Nachteil kommt insbesondere eine Ungleichbehandlung in den demokratischen Mitwirkungsrechten oder in statusschützenden Rechten wie Art. 16 Abs. 1 GG in Frage, etwa durch einen vollständigen Entzug des egalitären Status durch die Ausbürgerung (dazu unter A.II.3.a)cc)). Auch Eingriffe in das bedingungslose Bleiberecht der Staatsbürger*innen kommen in Frage.
Menschenwürde und Resozialisierungsanspruch
Abschnitt betitelt „Menschenwürde und Resozialisierungsanspruch“Aus den Anforderungen aus der Menschenwürde an die Strafe könnten sich auch absolute Schranken für die Ausbürgerung als Sanktion für Straftaten ergeben.
Das Bundesverfassungsgericht begründete 1973 in der „Lebach”-Entscheidung den Resozialisierungsanspruch von Strafgefangenen und leitete diesen unter anderem aus der Menschenwürde ab:
Verfassungsrechtlich entspricht diese Forderung dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. Als Träger der aus der Menschenwürde folgenden und ihren Schutz gewährleistenden Grundrechte muß der verurteilte Straftäter die Chance erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen. Vom Täter aus gesehen erwächst dieses Interesse an der Resozialisierung aus seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG. Von der Gemeinschaft aus betrachtet verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die auf Grund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; dazu gehören auch die Gefangenen und Entlassenen.
Während beim Resozialisierungsgedanken in der „Lebach”-Entscheidung vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Sozialstaatsprinzip im Vordergrund standen, spezifizierte das Bundesverfassungsgericht in der Vereinsverbot-Entscheidung von 2018 die aus der Menschenwürde erwachsende Anforderung an die Strafsanktion und machte damit klar, wo der Menschenwürdekern des Resozialisierungsgedankens liegt, der folglich auch von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst ist:
Die Garantie der Unantastbarkeit der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG wendet sich gerade dagegen, Menschen fallen zu lassen, auch wenn sie Recht verletzt haben. Auch Strafgefangene verdienen eine Chance, sich wieder in die Gesellschaft einzufinden.
Die Ausbürgerung stellt demgegenüber den endgültigen Verstoß aus der rechtlich verfassten Gemeinschaft dar und würde so den auch in der Menschenwürde wurzelnden Zweck des Strafvollzugs, Straftäter*innen zu resozialisieren,
Demokratieprinzip: egalitärer Status der Bürger*innen
Abschnitt betitelt „Demokratieprinzip: egalitärer Status der Bürger*innen“An dieser Stelle ist der rechtliche Maßstab dahin gehend zu konkretisieren, welche Anforderungen sich aus dem Demokratieprinzip an die Gleichbehandlung der Staatsbürger*innen und deren Schutz vor Ausbürgerungen ergeben. Hier ist zunächst auf den egalitären Status der Bürger*innen als eine von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG vorausgesetzte und geschützte Vorbedingung demokratischer Willensbildung einzugehen (dazu unter A.II.3.a)bb)(1)). Das Bundesverfassungsgericht hat den Maßstab aufgestellt, nach dem der willkürliche dauerhafte und vorübergehende Ausschluss Einzelner mit dem Demokratieprinzip unvereinbar ist (dazu unter A.II.3.a)bb)(2)). Der endgültige Entzug des egalitären Status durch die Ausbürgerung ist folglich auch am Demokratieprinzip zu messen (dazu unter A.II.3.a)bb)(3)). Insbesondere ist der Ausschluss aus dem Staatsvolk infolge einer Straftat oder als Gefahrenabwehr am Demokratieprinzip zu prüfen (dazu unter A.II.3.a)bb)(4)).
Egalität der Staatsbürger*innen als Voraussetzung der Demokratie
Abschnitt betitelt „Egalität der Staatsbürger*innen als Voraussetzung der Demokratie“Der egalitäre Status der Bürger*innen ist eine Vorbedingung demokratischer Willensbildung und wird durch Art. 20 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich 1974 von der Auffassung abgegrenzt, bei der Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts herrsche eine verringerte Grundrechtsbindung. Dabei hat es sich auf die Bedeutung der Staatsangehörigkeit für das „freiheitliche demokratische Gemeinwesen” gestützt:
Die früher vorherrschende und zum Teil noch jetzt anzutreffende Vorstellung, es handele sich bei der Zuerkennung der Staatsangehörigkeit um eine Abgrenzung des Staatsvolkes unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten, die der Staat nach seinem Ermessen — allenfalls eingeschränkt durch das Willkürverbot — vornehmen könne, entspricht nicht dem Verständnis des demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes. Dieses Verständnis wird verfassungsrechtlich dadurch gekennzeichnet, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 Abs. 2 GG), daß sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin vollzieht, und daß die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, die für jeden einzelnen mit dem Besitz der Staatsbürgerschaft verbunden sind, zugleich konstituierende Grundlagen des gesamten Gemeinwesens bilden. Der inneren Beziehung des freien Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, daß seine Staatsbürgerschaft als grundsätzlich unentziehbar gewährleistet ist (Art. 16 Abs. 1 GG). Mit alledem wäre die Auffassung unvereinbar, die Entscheidung über den Erwerb eines derart bedeutsamen Status könne im freien Belieben von Staatsorganen stehen; auch würde es nicht genügen, die Regeln darüber lediglich sach- und systemgerecht auszugestalten. Vielmehr müssen die entsprechenden Gesetze die Grundentscheidungen der Verfassung, wie sie vor allem in den Grundrechten zum Ausdruck kommen, beachten und ihrerseits zu deren Verwirklichung beitragen.
In dieser Entscheidung ging es vor allem um die Geltung von Art. 3 Abs. 2 GG in Bezug auf den Staatsangehörigkeitserwerb der Kinder deutscher Frauen. Aber zu den „Grundentscheidungen der Verfassung” zählt selbstverständlich auch das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. In der „Ausländerwahlrecht I”-Entscheidung von 1990 hat das Bundesverfassungsgericht die demokratische Funktion der Staatsangehörigkeit ausbuchstabiert:
Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Voraussetzung für den gleichen staatsbürgerlichen Status, der einerseits gleiche Pflichten, zum anderen und insbesondere aber auch die Rechte begründet, durch deren Ausübung die Staatsgewalt in der Demokratie ihre Legitimation erfährt.
Die Legitimationskette vom Staatsvolk, das sich nach Art. 116 Abs. 1 GG aus den einzelnen Staatsangehörigen zusammensetzt, zum Staat ist in der Staatsangehörigkeit verankert, da die einzelnen demokratischen Mitwirkungsrechte an den Status der Staatsangehörigkeit anknüpfen. Die Staatsangehörigkeit konstituiert damit das demokratische Legitimationssubjekt. In der Grundsatzentscheidung zum Entzug der Staatsangehörigkeit von 2009 hat das Bundesverfassungsgericht deswegen festgestellt, dass das Rechtsinstitut der Staatsangehörigkeit eine objektive „demokratische Bedeutung” hat:
Die Staatsangehörigkeit als Rechtsinstitut hat über den subjektiven Gewährleistungsgehalt hinaus zugleich rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung, denn der bürgerschaftliche Status betrifft die konstituierenden Grundlagen der Rechtsordnung und des Gemeinwesens: Über ihn wird die Staatsgewalt — vermittelt über das Wahlrecht — legitimiert […].
Weil die Staatsangehörigkeit das Legitimationssubjekt konstituiert, muss sie egalitär strukturiert sein — nicht nur in der Ausübung (Wahlrecht), sondern erst recht in der Zugehörigkeit selbst. Die Gleichheit in der Ausübung demokratischer Freiheit wäre nichts wert, wenn der sie gewährleistende Status nicht ebenso durch eine strikte Gleichheit geschützt wäre. Denn der egalitäre Status ist eine vorgelagerte Funktionsbedingung demokratischer Willensbildung. Bei den besonderen wahlrechtlichen Gleichheitssätzen geht das Bundesverfassungsgericht deswegen auch davon aus, dass sie nicht nur die Integrität der Wahl schützen, sondern auch einen vom Demokratieprinzip vorausgesetzten egalitären Status der Staatsbürger*innen:
Die Allgemeinheit der Wahl sichert, wie die Gleichheit der Wahl, die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger bei der politischen Selbstbestimmung.
Die Staatsangehörigkeit begründet einen „Status streng formeller demokratischer Gleichheit”, der sich auf die Ausübung der politischen Mitwirkungsrechte bezieht.
Der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Staatsbürger folgt zum einen aus dem Demokratieprinzip, das zu den unverzichtbaren Elementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört. Demokratie ist — wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat — die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger, die in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich bestimmen. Daher ist für ein demokratisches System die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung unverzichtbar […].
Im nächsten Schritt ist zu klären, wann die demokratische Gleichheit im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verletzt ist.
Willkürlicher vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss einzelner
Abschnitt betitelt „Willkürlicher vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss einzelner“Der egalitäre Status wird verletzt durch den willkürlichen vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss Einzelner aus der demokratischen Willensbildung. Schon sehr früh hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass etwa der verfassungswidrige Wahlrechtsentzug dem „demokratischen Prinzip” widerspricht.
Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Weg entzogen wird.
In der NPD-II-Entscheidung erklärte das Bundesverfassungsgericht in dieser Linie, den „dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschluss Einzelner” aus der demokratischen Willensbildung für unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG:
Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess nicht vereinbar.
Der Ausschluss aus der demokratischen Willensbildung kann zunächst einzelne demokratische Mitwirkungsrechte betreffen — allen voran das Wahlrecht, wie beim Ausschluss von Menschen mit Behinderungen oder Insassen psychiatrischer Anstalten
„Das Willkürverbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt […].
Der hier in Rede stehende Sachbereich ist der Prozess der demokratischen Willensbildung, aus dem heraus sich die Sachgründe zur Ungleichbehandlung der Bürger*innen erklären müssen, die eigentlich gleichberechtigt an der Legitimation der staatlichen Gewalt teilhaben.
Demokratieprinzip und Ausbürgerungen
Abschnitt betitelt „Demokratieprinzip und Ausbürgerungen“Die Anforderungen aus dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG an Ausbürgerungen sind bisher wenig entwickelt,
Zweitens verkehrt jede Ausbürgerung die demokratische Selbstbestimmung des Volkes in einen Einzelfall von Fremdbestimmung, da dem Ausgebürgerten jede Chance genommen wird, auf die Gesetze einzuwirken, denen er nun unterworfen ist. Ausbürgerungen berühren damit direkt den demokratischen Legitimationszusammenhang, da sich die Staatsgewalt von der Elementareinheit des eigenen Legitimationssubjekts trennt: dem einzelnen Bürger. Dass die Staatsgewalt dennoch demokratisch legitimiert auch in das eigene Legitimationssubjekt eingreifen kann, zeigt schon Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Vorgang ist allerdings unter Gesichtspunkten des Demokratieprinzips hochgradig rechtfertigungsbedürftig.
Solch eine Rechtfertigung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass das Staatsangehörigkeitsrecht selbst Materie demokratischer Gestaltung ist. Der Demos entscheidet im demokratischen Verfahren auch über seine eigenen Zugehörigkeitsverhältnisse und Zutrittsbedingungen.
Aus diesem Spielraum lassen sich die meisten anerkannten legitimen Zwecke einer Ausbürgerung unter Gesichtspunkten des Demokratieprinzips rekonstruieren. In einem Modell singulärer Zugehörigkeit können die Staatsangehörigen nur an einem einzigen demokratischen Prozess teilnehmen und werden ausgebürgert, wenn sie sich etwa einer anderen politischen Gemeinschaft anschließen, indem sie eine andere Staatsangehörigkeit erwerben (§ 25 StAG a.F.) oder im Kindesalter von Mitgliedern einer anderen politischen Gemeinschaft in diese hineinadoptiert werden (§ 27 StAG a.F.). Auch die Optionspflicht (§ 29 StAG a.F.) steht in einem inneren Zusammenhang mit dem Erwerb einer doppelten Staatsangehörigkeit und der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.
Ausbürgerung als Folge einer Straftat, insbesondere herkömmlicher Kriminalität
Abschnitt betitelt „Ausbürgerung als Folge einer Straftat, insbesondere herkömmlicher Kriminalität“So weit der demokratische Spielraum der Gesetzgebung ist, die Staatsangehörigkeit zwischen singulärer und mehrfacher Zugehörigkeit auszugestalten und Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitserwerbs festzulegen, so eng ist er bei Ausbürgerungen, die in keinem spezifischen Bezug zur Entscheidung singulärer oder doppelter Zugehörigkeiten stehen. Dies betrifft insbesondere die Ausbürgerung als Folge eines staatlich missbilligten, etwa strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens. Hier ist der demokratische Spielraum deutlich enger als bei der Ausgestaltung des Zugehörigkeitsmodells und den Einbürgerungsvoraussetzungen. Im demokratischen Prozess kann nicht frei, per Mehrheit entschieden werden, wer aus dem Demos auszuschließen ist. Dies würde die oben beschriebenen Grundlagen demokratischer Willensbildung untergraben, das demokratische Versprechen gleicher Freiheit brechen
Einige Stimmen der verfassungsrechtlichen Literatur sind deswegen bei der dezidiert demokratischen Rechtfertigung von Ausbürgerungen äußerst zurückhaltend. So fragt Möllers, ob es unter Gesichtspunkten der Demokratie überhaupt zulässig sein kann, die Staatsangehörigkeit abzuerkennen, schließt dies in Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG aber nicht vollständig aus.
Es gibt allerdings auch Stimmen, die eine Ausbürgerung als Rechtsfolge für Fehlverhalten für zulässig erachten. So sieht Giegerich — allerdings ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Demokratieprinzip — bei terroristischen Straftaten oder in Anlehnung an die Gründe für den Ausschluss der Einbürgerung in § 11 StAG eine Möglichkeit, Bürger wegen Fehlverhaltens auszubürgern.
Ein Prüfstein für diesen Spielraum ist der verfassungs- und völkerrechtlich hochumstrittene
Das deutsche Strafrecht kennt allerdings durchaus die Verkürzung demokratischer Rechte infolge von Straftaten. Gemäß § 45 Abs. 5 StGB ist der vorübergehende Wahlrechtsentzug als Nebenfolge bestimmter Straftaten möglich, die die Bundesrepublik Deutschland, die freiheitliche demokratische Grundordnung, die äußere Sicherheit oder die demokratische Willensbildung gefährden. Dies gilt gemäß §§ 92a, 101 und 108c StGB für Straftaten aus dem Abschnitt Friedensverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, dem Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit sowie dem Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen. In dem Wahlrechtsentzug als Nebenfolge einer Freiheitsstrafe ist ein vorübergehender Teilausschluss aus dem Demos zu sehen, der Straftaten sanktioniert.
Diese Wahlrechtsausschlüsse wurden vom Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht überprüft. In der Wahlrechtsausschluss-Entscheidung von 2019 hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, dass „Ziele der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung” Differenzierungen der strikt-formalen demokratischen Gleichheit — in diesem Fall die Allgemeinheit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 GG — rechtfertigen können. Es wäre also denkbar, dass Straftaten, die Voraussetzungen und Ergebnisse der demokratischen Willensbildung gefährden wie der Hochverrat nach § 81 StGB sogar den endgültigen Ausschluss aus dem Demos demokratisch rechtfertigen können, um die demokratische Willensbildung zu schützen.
Dagegen spricht allerdings, dass selbst derjenige, der die Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, nach Art. 18 GG zwar sein Asylrecht und — zumindest laut dem einfachen Gesetzgeber — sein Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (siehe § 39 Abs. 2 BVerfGG), nicht aber den Schutz seiner Staatsangehörigkeit verwirken kann.
Die beiden Grenzfälle — Demokratieschutzdelikte und Straftaten, aus denen eine Hinwendung zu einem anderen Staat spricht — sind in diesem Gutachten nicht abschließend zu klären. Jenseits von Straftaten, die weder die demokratische Willensbildung gefährden noch eine Hinwendung zu einem anderen Staat ausdrücken, scheitert jedenfalls ein Ausschluss aus dem Staatsvolk wegen allgemeiner Kriminalität am Demokratieprinzip. Die Anknüpfung an herkömmliche Kriminalität wird dabei sowohl von führenden Befürworter*innen als auch von Kritiker*innen der Sanktionsausbürgerung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 GG gleichermaßen für verfassungs- und insbesondere demokratiewidrig erachtet. So schreiben Hailbronner und Weber:
Gleichwohl ergeben sich aus dem Demokratieprinzip, den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anknüpfungsgrenzen, die etwa allgemeine Kriminalität ebenso wie organisierte Clankriminalität auf eine Sanktionierung innerhalb der staatlichen Gemeinschaft verweisen […].
Auch Gärditz sieht für herkömmliche Straftaten nur den Rahmen der innerstaatlichen Bewältigung durch das Strafrecht:
Mit der Aufnahme als Mitglied müssen Konflikte folglich innergesellschaftlich bewältigt werden. Einheitsstiftung erfolgt daher nicht exkludierend durch personale Flurbereinigung, sondern integrativ durch Sanktionierung. Hierin zeigt sich dann auch der Eigenwert eines rechtsstaatlichen Strafrechts für die Demokratie.
In der Anknüpfung an herkömmliche Kriminalität sah Sachs einen Fall willkürlicher Ausbürgerungen, was auch am Demokratieprinzip nicht zu rechtfertigen wäre:
Auch mit der vorgenannten Erweiterung [zur unzumutbaren Vermeidbarkeit] ist noch nicht sichergestellt, dass die von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG zumindest gemeinten Fälle von Willkür ausnahmslos als Entziehung erfasst werden. Hierzu können insbesondere Regelungen gehören, die „den Verlust der StA als Instrument zur Erzwingung von für die StA sachfremden Rechtspflichten” einsetzen würden, zumindest grundsätzlich auch „der StA-Verlust als kriminelle Strafe oder Straffolge.” Ob letzteres auch im Falle von Straftaten gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gelten muss, scheint allerdings fraglich; ebenso kommt ein Sachzusammenhang des Fortbestands der Staatsangehörigkeit mit der „Ableistung des Wehrdienstes” jedenfalls eher in Betracht als mit „der Erfüllung von Steuer- und Unterhaltspflichten”.
Ausbürgerungen wegen herkömmlicher, auch schwerer Straftaten sind im Ergebnis nicht mit dem Demokratieprinzip vereinbar. In ihnen kommt weder eine demokratische Entscheidung für einen bestimmten Modus der Zugehörigkeit zum Ausdruck noch reagieren sie auf die Hinwendung zu einer anderen rechtlich verfassten demokratischen oder undemokratischen politischen Gemeinschaft. Auch dienen sie nicht dem Schutz der demokratischen Willensbildung, da sie auf bloße, wenn auch schwerwiegende Rechtsverstöße reagieren, die in keinem näheren Zusammenhang mit dem demokratischen Prozess stehen.
Gleichheitskern von Art. 16 Abs. 1 GG als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Abschnitt betitelt „Gleichheitskern von Art. 16 Abs. 1 GG als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“Die Entziehung der Staatsangehörigkeit ist durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG gesperrt. Art. 16 GG ist aber als einfaches Grundrecht nicht Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Um dogmatische Kohärenz herzustellen, ist dennoch zu klären, in welchem Verhältnis die Gewährleistungen der Menschenwürde und des Demokratieprinzips in Bezug auf Ausbürgerungen zum Schutz der Staatsangehörigkeit aus Art. 16 Abs. 1 GG stehen. Dazu wird zunächst auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Entziehungsschutz von 2009 eingegangen (dazu unter A.II.3.a)cc)(1)), um dann die Institutsgarantie eines egalitären und unteilbaren Status der Staatsangehörigkeit als Menschenwürde- und Demokratiekern von Art. 16 Abs. 1 GG herauszuarbeiten (dazu unter A.II.3.a)cc)(2)). Schließlich wird die Ausbürgerung von eingebürgerten Straftäter*innen im Nationalsozialismus als historische Folie des Art. 16 Abs. 1 GG dargestellt (dazu unter A.II.3.a)cc)(3)).
Verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit
Abschnitt betitelt „Verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit“Um die Abgrenzung der absolut verbotenen Entziehung der Staatsangehörigkeit vom grundsätzlich zulässigen Verlust existiert eine lange rechtliche Kontroverse.
Bei den historischen Praktiken, von denen das Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit sich abgrenzt, handelte es sich um Beeinträchtigungen des Staatsangehörigkeitsstatus durch Aufspaltung in Zugehörigkeitsverhältnisse besserer und minderer Güte und um Wegnahmen der Staatsangehörigkeit nach Maßgabe unterschiedlicher Kriterien der Würdigkeit. Die Wegnahmen und Verkürzungen des Staatsangehörigkeitsstatus unterschieden sich dabei in den rechtlichen Formen, glichen sich aber darin, dass sie der Staatsangehörigkeit ihre Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit raubten und sie damit in ein Mittel der Ausgrenzung statt der Integration verkehrten. Entziehung ist danach jede Verlustzufügung, die die — für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame — Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt.
Dieser Maßstab des Bundesverfassungsgerichts statuiert drei Dimensionen der Staatsbürgerschaft: die Verlässlichkeit, die gleichberechtigte Zugehörigkeit und die unteilbare Einheit des Status der Staatsangehörigkeit.
Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann […]. Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen.
In diesem Sinne ist die Verleihung der Staatsangehörigkeit widerrufsfest und nebenbestimmungsfeindlich.
Institutsgarantie des unteilbaren und einheitlichen Status als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Abschnitt betitelt „Institutsgarantie des unteilbaren und einheitlichen Status als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“Das Verbot, den unteilbaren und einheitlichen Status zu differenzieren und in „Zugehörigkeitsverhältnisse besserer und minderer Güte” aufzuspalten, hat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallbedingt keine weitere Rolle gespielt,
Diese nicht nur individualschützende Wirkung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unterstreicht auch das Sondervotum von Broß/Osterloh/Lübbe-Wolff/Gerhardt:
Regeln und Maßnahmen, die in den Bestand der Staatsangehörigkeit eingreifen, berühren das Zugehörigkeitsverhältnis, durch das das Staatsvolk als solches konstituiert wird (vgl. BVerfGE 83, 37 <51>), und damit zugleich den Bestand aller Rechte und Pflichten, die an dieses Zugehörigkeitsverhältnis anknüpfen, einschließlich der Unionsbürgerschaft (Art. 17 EG). Sie berühren damit nicht nur die jeweils einzelnen Betroffenen, sondern auch die Bedeutung und die möglichen Integrationswirkungen dieses Zugehörigkeitsverhältnisses.
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG enthält damit zugleich eine objektive Institutsgarantie eines einheitlichen, durch die Gesetzgebung auszugestaltenden egalitären Status der Staatsbürgerschaft.
In diesem Gehalt deckt sich Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG mit der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten elementaren Rechtsgleichheit und der Gleichheit aller Staatsbürger*innen,
Ausbürgerung von Straftätern als historische Negativfolie des Art. 16 GG
Abschnitt betitelt „Ausbürgerung von Straftätern als historische Negativfolie des Art. 16 GG“Die Ausbürgerung von eingebürgerten Straftätern stellt eine der historischen Folien dar, vor deren Hintergrund Art. 16 GG zu lesen ist. Das Bundesverfassungsgericht stellte in der „erschlichene Einbürgerung”-Entscheidung zur Auslegung von Art. 16 Abs. 1 GG fest:
Von besonderer Bedeutung für die Auslegung des Entziehungsverbots sind demnach die historischen Missbräuche, von denen das Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit sich abgrenzt und vor deren Wiederkehr es schützen soll.
Das nationalsozialistische Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 sah in § 1 vor, dass Einbürgerungen zwischen dem 9. November 1918 und dem 30. Januar 1933 widerrufen werden konnten, „falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist”
die sich eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens schuldig gemacht oder sich sonstwie in einer dem Wohle von Staat und Volk abträglichen Weise verhalten haben.
Neben politisch und rassistisch Verfolgten stellten also straffällige Eingebürgerte eine frühe Zielgruppe der nationalsozialistischen Ausbürgerungspraxis dar. Für das Bundesverfassungsgericht waren es auch jene gegen eingebürgerte Straftäter*innen gerichteten Ausbürgerungstatbestände,
Zusammenfassung
Abschnitt betitelt „Zusammenfassung“Die rechtliche Gleichheit der Staatsbürger*innen wird durch einen einheitlichen, unteilbaren Status der Staatsangehörigkeit abgesichert, den Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gewährleisten. Im gleichen und unteilbaren Status der Staatsangehörigkeit überlagern sich die elementare Rechtsgleichheit aus der Menschenwürde und die demokratische Gleichheit,
Das ist nicht nur Begriffsjurisprudenz. Eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Kategorien von Staatsangehörigen liefe nämlich dem demokratischen Prinzip zuwider, das sich nach Art. 20 II GG auf das Staatsvolk als einheitliche Legitimationsquelle der deutschen Staatsgewalt stützt. Dieses Prinzip ist mit dem Gleichheitssatz untrennbar verbunden, beruht es doch letztlich auf der Vorstellung gleicher Menschenwürde. Darauf baut die Annahme auf, alle Menschen seien ungeachtet ihrer Fähigkeiten, ihres Besitzstandes und ihrer Herkunft in Ansehung ihrer Beziehung zum demokratischen Staat prinzipiell gleich, besäßen grundsätzlich den gleichen Wert und somit auch das gleiche Recht, über ihr Schicksal mitzuentscheiden. Im „Postulat der politischen Gleichheit aller Staatsbürger” und der „egalitären … Mitentscheidung aller Bürger” hat dieser Gedanke seinen verfassungstheoretischen und -rechtlichen Niederschlag gefunden. Deshalb ist der Gleichheitssatz in keinem anderen Lebensbereich so strikt und formal zu verstehen, wie wenn es um die Mitwirkung des Volkes bzw. des einzelnen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung seines Herrschaftsverbandes geht. Da die Staatsangehörigkeit das Bindeglied zwischen dem Staatsvolk des Grundgesetzes und dem einzelnen ist, und da die Mitwirkungsmöglichkeiten bei der demokratischen Willensbildung über die Staatsangehörigkeit vermittelt werden, muß auch das Staatsangehörigkeitsrecht dem Erfordernis demokratischer Gleichheit Rechnung tragen. Unter der Herrschaft des Grundgesetzes kann es daher nur eine einzige Form der Staatsangehörigkeit geben.
Mit der Überlagerung der Schutznormen überlagern sich auch die in ihnen enthaltenen Gleichheitsmaßstäbe: die elementare Rechtsgleichheit als Gewährleistung der Menschenwürde,
Die Gleichheitsmaßstäbe überlagern sich zwar, sind jedoch nicht deckungsgleich. Die elementare Rechtsgleichheit schützt vor Ungleichbehandlungen, die an nicht oder kaum verfügbare Merkmale anknüpfen, schwere Freiheitsbeschränkungen nach sich ziehen und die Betroffenen staatlicher Willkür aussetzen (siehe oben Teil 2 A.I.1). Eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit der Staatsbürger*innen kommt damit insbesondere in Frage, wenn sie mit gravierenden Nachteilen anhand persönlicher Merkmale wie ethnisch-kultureller Abstammung und Herkunft, Glaube oder unverfügbarer Merkmale wie dem Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit in ihren staatsbürgerlichen Rechten ungleich behandelt werden.
Das Demokratieprinzip basiert auf der gleichberechtigten Teilnahme aller Bürger*innen am Prozess der politischen Willensbildung.
Art. 16 Abs. 1 GG ist als solcher nicht Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Es gibt also verfassungswidrige Entziehungen der Staatsangehörigkeit, die keinen Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellen. Dazu zählen etwa Ausbürgerungen, die unverhältnismäßig sind,
Maßnahme: Ausbürgerungen
Abschnitt betitelt „Maßnahme: Ausbürgerungen“Die AfD erhebt seit 2017 die Forderung nach Ausbürgerungen. Die Partei vertritt dabei allerdings keine einheitliche, klare Linie zur Zielgruppe und den Voraussetzungen dieser Ausbürgerungen. Zunächst werden daher die konkreten Ausbürgerungsforderungen der Partei in ihrer zeitlichen Entwicklung dargestellt (dazu unter A.II.3.b)aa)). Im Folgenden werden die Forderungen, die die Partei hiernach aktuell erhebt, anhand der oben entwickelten Maßstäbe hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Menschenwürdegarantie und dem Demokratieprinzip geprüft: die Ausbürgerung straffälliger Doppelstaatler*innen (dazu unter A.II.3.b)bb)), straffälliger Eingebürgerter (dazu unter A.II.3.b)cc)) und die Ausbürgerung von Gefährder*innen (dazu unter A.II.3.b)dd)) und behelfsmäßig als ‚Willkürausbürgerungen’ benannten Forderungen (dazu unter A.II.3.b)ee)). Am Ende steht das Gesamtergebnis zur Vereinbarkeit der Ausbürgerungsforderungen der AfD mit der Menschenwürde und dem Demokratieprinzip (dazu unter A.II.3.b)ff)).
Ausbürgerungsforderungen der AfD — Zeitliche Entwicklung
Abschnitt betitelt „Ausbürgerungsforderungen der AfD — Zeitliche Entwicklung“Die AfD verfolgte in einer ersten Phase (dazu unter A.II.3.b)aa)(1)) zwischen 2017 und 2021 in ihrem offiziellen Programm eindeutig das Ziel, zunächst Eingebürgerte, die Straftaten begangen haben, wieder auszubürgern. Erst im Bundestagswahlprogramm von 2025 ist diese Forderung nicht mehr enthalten (dazu unter A.II.3.b)aa)(1)(a)). Die AfD-Bundestagsfraktion brachte 2018 einen Gesetzesentwurf ein, der die Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten sogar mit der Folge der Staatenlosigkeit in weitem Umfang ermöglichte und faktisch ein verschärftes Ausweisungsrecht auf Eingebürgerte anwendbar machte (dazu unter A.II.3.b)aa)(1)(b)). Dennoch wurde das Ausbürgerungsziel in der Phase zwischen 2017 und Juli 2022 — in die auch die Staatsvolkerklärung von 2021 fiel (siehe oben A.II.2.a)cc)) — nur punktuell und anlassbezogen durch die Funktionär*innen geäußert (dazu unten A.II.3.b)aa)(1)(c)).
Dies änderte sich in einer zweiten Phase 2022 und beschleunigte sich im Herbst 2023. In dieser Phase verbreitete sich in der Partei nicht nur das ethnische Volksverständnis, sondern führende Funktionär*innen äußerten auch Ausbürgerungsziele, die in vielen Fällen weit über die Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten und Doppelstaatler*innen hinausreichten (dazu unter A.II.3.b)aa)(2)).
Nach dem 10. Januar 2024 wurde in einer dritten Phase unter dem Eindruck der Correctiv-Recherche das Ausbürgerungsziel von der Frage überlagert, gegen welche Gruppen sich das Remigrationsprojekt der AfD richtete und ob es insbesondere Deutsche mit Migrationsgeschichte umfasste (dazu unter A.II.3.b)aa)(3)). Der Begriff „Remigration” als solcher tauchte in den Europawahlprogrammen 2019 und 2024 sowie den Bundestagswahlprogrammen 2021 und 2025 auf, war dort aber nicht auf deutsche Staatsbürger*innen bezogen (dazu unter A.II.3.b)aa)(3)(a)). Der Parteivorstand verabschiedete im Januar 2024 einen 7-Punkte-Plan zur Remigration, der 250.000 vollziehbar Ausreisepflichtige und subsidiär Schutzberechtigte erfasste und sich von der ethnischen Diskriminierung sowie Abschiebung deutscher Staatsbürger*innen distanzierte (A.II.3.b)aa)(3)(b)(bb)). Die ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden gaben ebenfalls im Januar 2024 eine Remigrationserklärung mit einer ähnlichen Zielgruppe ab; die Erklärung distanzierte sich jedoch weder von der Diskriminierung noch von der Abschiebung deutscher Staatsbürger*innen (dazu unter A.II.3.b)aa)(3)(b)(dd)). Die Erklärungen des Bundesvorstands und der ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden glichen sich mit den vielen Einzeläußerungen der Funktionär*innen (dazu unter A.II.3.b)aa)(3)(c)(aa)), die sich zwar von Abschiebungen und Vertreibung, allerdings in keinem Fall von Ausbürgerungen distanzierten (dazu unter A.II.3.b)aa)(3)(c)(cc)). Vielmehr äußerten sich AfD-Funktionär*innen auch nach Januar 2024 im Sinne der Ausbürgerungsforderung, wenn auch in verringerter Frequenz (dazu unter A.II.3.b)aa)(3)(c)(aa)).
Die AfD verabschiedete im Januar 2025 erstmals ein Bundestagswahlprogramm ohne Ausbürgerungsforderung. Dass die Partei in der nachfolgenden vierten Phase (dazu unter A.II.3.b)aa)(4)) aber nicht wirklich vom Ausbürgerungsziel abrückte, belegen insbesondere die Landesverbände Bayern (dazu unter A.II.3.b)aa)(4)(b), Brandenburg (dazu unter A.II.3.b)aa)(4)(c)) und Berlin (dazu unter A.II.3.b)aa)(4)(d)), die das Ausbürgerungsziel fortgesetzt artikulierten, ohne dass die Parteiführung sich distanzierte. Die Zunahme von Einzeläußerungen über das Ausbürgerungsziel im Jahr 2025 unterstreicht diesen Umstand (dazu unter A.II.3.b)aa)(4)(e)) ebenso wie die fehlende inhaltliche Distanzierung der Parteiführung vom Sellnerschen Remigrationskonzept (dazu unter A.II.3.b)aa)(5)).
Phase 1: Mehrheitsfähige Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter 2017—2022
Abschnitt betitelt „Phase 1: Mehrheitsfähige Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter 2017—2022“Die erste Phase ist davon gekennzeichnet, dass weitgehende Ausbürgerungsforderungen programmatisch verankert und parlamentarisch ausgearbeitet werden und gleichzeitig die Einzeläußerungen der Funktionär*innen die Partei noch nicht breitflächig und systematisch bestimmen.
Bundestagswahlprogramme 2017, 2021 und 2025
Abschnitt betitelt „Bundestagswahlprogramme 2017, 2021 und 2025“Im Bundestagswahlprogramm 2017 fordert die AfD die Ausbürgerung von eingebürgerten Deutschen aufgrund von erheblicher Kriminalität, Mitwirkung in Terrororganisationen und „Clanzugehörigkeit”:
„In folgenden Fällen soll eine Rücknahme der Einbürgerung erfolgen:
bei erheblicher Kriminalität innerhalb von zehn Jahren nach erfolgter Einbürgerung
bei Mitwirkung in Terrororganisationen (z.B. IS)
bei Zugehörigkeit zu kriminellen Clans und zwar auch dann, wenn die Rücknahme der Einbürgerung zur Staatenlosigkeit führt”
Hierzu ist anzumerken, dass die „Zugehörigkeit zu kriminellen Clans” dem Wortlaut nach nicht an eigene Straftaten anknüpft, sondern an ein familiäres Verhältnis, womit eine verfassungswidrige Vorstellung von Sippenhaft anklingt.
Die damalige Bundessprecherin Frauke Petry sagte auf einer Pressekonferenz am 9. März 2017 zur Vorstellung des Leitantrags für den Bundesparteitag 2017:
„Wir fordern die Ausbürgerung krimineller Migranten auch unter Hinnahme der Staatenlosigkeit. Es gibt für uns keinen einklagbaren Anspruch auf Einbürgerung.”
Petry forderte die Folge der Staatenlosigkeit nicht nur im Fall einer „Clanzugehörigkeit”, sondern generell in Bezug auf „kriminelle Migranten”. Auch im folgenden Bundestagswahlprogramm 2021 war im Kapitel „Wirksame Bekämpfung der Ausländerkriminalität” das Ziel der Ausbürgerung festgeschrieben:
„Bei schwerer Kriminalität innerhalb von zehn Jahren nach erfolgter Einbürgerung (Mitwirkung in Terrororganisationen, Zugehörigkeit zu kriminellen Clans) ist die Einbürgerung zurückzunehmen. Hierzu ist Art. 16 Abs. 1 GG entsprechend anzupassen.”
Im Bundestagswahlprogramm 2025 war die Forderung nicht mehr enthalten. Auf der Ebene des offiziellen Programms hat die AfD somit das Ausbürgerungsziel immer weiter abgeschwächt: Zunächst forderte sie 2017 Ausbürgerung bei erheblicher Kriminalität sogar mit der Folge der Staatenlosigkeit, 2021 nur bei schwerer Kriminalität, womit jedenfalls die Mitwirkung in Terrororganisationen und die Zugehörigkeit zu kriminellen „Clans” gemeint war, 2025 ist das Ziel gar nicht mehr Teil der offiziellen Beschlusslage (zur mehrdeutigen Kommunikation unten F.II.4.d)). Dass sich die wahren Ziele der Partei hingegen nicht abgeschwächt haben, werden weiter unten das jüngere Verhalten der Bundestagsfraktion, die Gesetzesentwürfe einzelner Landtagsfraktionen sowie Forderungen der Landesverbände zeigen (dazu unten A.II.3.b)aa)(4)B.II.2.d)).
Ausbürgerungsziel der Bundestagsfraktion
Abschnitt betitelt „Ausbürgerungsziel der Bundestagsfraktion“Bundestagsfraktion 2018
Abschnitt betitelt „Bundestagsfraktion 2018“Das Ausbürgerungsziel wurde auch von der AfD-Bundestagsfraktion verfolgt. Bereits am 16. Oktober 2018 brachte die AfD-Fraktion einen Gesetzesentwurf in den Bundestag ein, der weitreichende Reformen der Ausbürgerung vorsah.
Unter der zahlreichen Nachkommenschaft der ersten aus dem Libanon hier angekommenen Clan-Mitglieder wimmelt es seither geradezu von deutschen Staatsbürgern. Das ist der Grund, weshalb die AfD in ihrem Programm beim Staatsangehörigkeitsrecht die Rückkehr zum früheren Abstammungsprinzip fordert.
Selbst wenn die neuen Möglichkeiten zur Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte greifen sollten, wären die Clans aber noch lange nicht besiegt. Sie würden sich den neuen Gegebenheiten anpassen und Gegenmaßnahmen finden. Wer das Problem an der Wurzel packen will, muß daher bereit sein, die Clan-Mitglieder außer Landes zu schaffen und zu diesem Zweck eine besonders heilige Kuh zu schlachten, nämlich die erfolgten Einbürgerungen und Geburten als Deutsche wieder rückgängig zu machen.
Deshalb fordert die AfD in ihrem Programm, die Ausbürgerung krimineller Angehöriger krimineller Clans möglich zu machen. Das mag bei vielen arglosen Mitbürgern Schnappatmung auslösen, es muß aber klar sein, daß wir den Kampf gegen die Clans andernfalls verlieren werden.
Der Gesetzesentwurf vom 16. Oktober 2018 sah eine Verfassungsreform vor, nach der der zweite Halbsatz von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ersatzlos gestrichen werden soll:
und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Nach diesem Gesetzesentwurf soll also die Ausbürgerung gegen den Willen mit der Folge der Staatenlosigkeit ermöglicht werden. Auf einfachgesetzlicher Ebene soll laut des Gesetzesentwurfs der Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 17 StAG nF an die Ausweisungsgründe gemäß § 53 AufenthG nF gekoppelt werden:
Liegt ein solcher zwingender Ausweisungsgrund vor, droht der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
In § 17 Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. durch Erfüllung eines Ausweisungsgrundes nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes,”
Außerdem soll ein neuer § 25a in das StAG eingefügt werden:
Eine eingebürgerte Person verliert ihre Staatsangehörigkeit auch durch Erfüllung eines Ausweisungsgrundes nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes innerhalb von zehn Jahren nach erfolgter Einbürgerung. Dem steht nicht entgegen, dass sie dadurch staatenlos wird.
Der Gesetzesentwurf sah nach der kombinierten Reform von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, § 17 Abs. 1, 25a StAG nF iVm. § 53 Abs. 1 u. 2 AufenthG nF die Ausbürgerung und Ausweisung von eingebürgerten Deutschen ohne weitere Staatsbürgerschaft oder Deutschen mit doppelter Staatsbürgerschaft beispielsweise vor im Falle:
-
einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 53 Abs. 1 AufenthG nF);
-
dem BTMG-widrigen Anbau oder Herstellung von Betäubungsmitteln (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nF);
-
Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nF);
-
Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder Sicherheit der BRD (§ 53 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG nF);
Der Gesetzesentwurf konkretisierte damit die Ausbürgerungsforderung aus dem Bundestagswahlprogramm 2017.
Bundestagsfraktion 2019
Abschnitt betitelt „Bundestagsfraktion 2019“In dem „Entwurf eines Gesetzes zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft bei Eintritt in eine terroristische Organisation” vom 25. Juni 2019 forderte die AfD-Bundestagsfraktion im Zusammenhang mit der Debatte über IS-Rückkehrer*innen und die Einführung von § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG die Ausbürgerung von Mitgliedern von Terrororganisationen:
„(1) Ein Deutscher, der freiwillig eine Vereinigung im Sinne der Vorschrift aus § 129a Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches, sei es im Inland oder auch im Ausland (§ 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches) gründet oder sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern er zum Zeitpunkt der Tat noch eine weitere Staatsangehörigkeit innehatte.”
Einzeläußerungen ab 2017
Abschnitt betitelt „Einzeläußerungen ab 2017“Obwohl das Ausbürgerungsziel mit dem Bundestagswahlprogramm von 2017 und dem Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktion in der Partei programmatisch fest verankert war, wurde es in der Folge noch nicht breitflächig in Einzeläußerungen der Funktionär*innen aufgegriffen. Am 9. März 2017 verkündete die Bundessprecherin Frauke Petry:
„Wir fordern die Ausbürgerung krimineller Migranten auch unter Hinnahme der Staatenlosigkeit. Es gibt für uns keinen einklagbaren Anspruch auf Einbürgerung.”
Die stellvertretende Bundestagsfraktionsvorsitzende Beatrix von Storch forderte bereits am 16. April 2016 „alle Türken mit deutschem Pass, die für die islamische Diktatur gestimmt haben”, auf, „bitte in die Türkei” zurückzukehren: „Der Islam gehört nicht zu Deutschland. Viele Muslime schon — aber Ihr nicht.”
Der damalige Bundesvorsitzende der JA und heutige baden-württembergische Landesvorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Bundestagsfraktion Markus Frohnmaier fragte am 24. Februar 2018 rhetorisch:
@OKKIDMUSIK läuft ganz gut in meinem Diesel. Nachdenklich. Kann man [Deniz] Yücel die deutsche Staatsbürgerschaft aberkennen?
Wenige Tage zuvor, am 16. Februar 2018, wurde der deutsch-türkische Journalist Yücel aus der türkischen Untersuchungshaft entlassen. Seine Rückkehr nach Deutschland wurde von der Bundesregierung sehr begrüßt. Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung Frohnmaiers so zu verstehen, dass er hier einen Vorschlag machte.
Am 22. Mai 2018 forderte der baden-württembergische Landtagsabgeordnete Harald Pfeiffer, „Straftätern mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft sofort zu entziehen.”
Am 10. Juni 2020 bezog sich der damalige Landtagsabgeordnete Klaus Dürr aus Baden-Württemberg positiv auf den Beschluss der IMK
Die vorangegangenen Einzeläußerungen zeigen, dass das Ausbürgerungsziel von den Funktionär*innen der Partei eher punktuell aufgegriffen wurde. Die Funktionär*innen äußerten das Ausbürgerungsziel anlassbezogen und noch nicht systematisch (Putschversuch in der Türkei 2016, Freilassung des Journalisten Deniz Yücel 2018, deutsche IS-Kämpfer und StAG-Reform 2019, IMK-Beschluss 2019).
Phase 2: Remigration auch als Ausbürgerung 2022 bis Anfang 2024
Abschnitt betitelt „Phase 2: Remigration auch als Ausbürgerung 2022 bis Anfang 2024“Besonders deutlich und zugespitzt kam das Ausbürgerungsziel in der Phase zwischen dem Parteitag in Riesa am 16./17. Juli 2022 und der Remigrationserklärung im Kontext der Correctiv-Recherche vom 29. Januar 2024 zum Ausdruck. Während in der darauffolgenden Phase die Frage im Vordergrund stand, ob das Remigrationskonzept der AfD auch Deutsche mit Migrationsgeschichte erfasst, wurde in der zweiten Phase in den Äußerungen der Funktionär*innen Remigration häufig und drastisch mit Ausbürgerungen in Verbindung gebracht. Noch wenige Tage vor der Remigrationserklärung, am 14. Januar 2024, äußerte sich Alice Weidel eindeutig:
Kriminelle, Terroristen und Sozialbetrüger, die missbräuchlich eingebürgert wurden, müssen den deutschen Pass wieder abgeben, liebe Freunde. Das und nur das verstehen wir unter Remigration, das ist keine Vertreibung wie irgendwelche linken Aktivisten, steuerfinanziert vom Correctiv uns unterschieben wollen.
In dieser Äußerung bleibt zwar bis zu einem gewissen Grad unklar, was mit „missbräuchlich eingebürgert” gemeint ist und ob „Kriminelle, Terroristen und Sozialbetrüger” gemeint sind, die vor oder nach der Einbürgerung straffällig wurden — in jedem Fall macht die Äußerung sehr klar, dass für die Bundessprecherin der AfD der Remigrationsplan im Januar 2024 auch Ausbürgerungen umfasste.
Phase der personellen Radikalisierung
Abschnitt betitelt „Phase der personellen Radikalisierung“Der Parteitag 2022 markierte die endgültige Niederlage des Meuthen-Lagers und der Defensive der parteiinternen Gegner*innen des völkischen Flügels (siehe oben Teil 1 B.IV). Zwischen dem Riesaer Parteitag im Sommer 2022 und der Remigrationserklärung aus dem Januar 2024 fiel eine Phase, in der Einzeläußerungen über weitgehende Ausbürgerungsziele und ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis verhältnismäßig offen zum Ausdruck kamen. Dies erklärt sich aus dem Wegfall innerparteilicher Gegenkräfte, einem anhaltenden Umfragehoch und einer noch nicht rechtskräftigen Verdachtsfall-Einstufung sowie den Debatten um das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts. Bei diesen Äußerungen fällt auf, dass führende AfD-Funktionär*innen häufig weit über das Ziel aus dem Bundestagswahlprogramm 2021 hinausgingen, Eingebürgerte nur bei schwerer Kriminalität innerhalb von zehn Jahren nach Einbürgerung wieder auszubürgern
Einzeläußerungen von Sommer 2022 bis Januar 2024
Abschnitt betitelt „Einzeläußerungen von Sommer 2022 bis Januar 2024“Der parlamentarische Geschäftsführer der Bundestagsfraktion Götz Frömming schlug am 10. Juni 2022 eine „Staatsbürgerschaft erst einmal auf Probe”
Der bayerische Landtagsabgeordnete und heutige stellvertretende Fraktionsvorsitzende Andreas Winhart forderte am 3. Januar 2023 den „Entzug der dt. Staatsbürgerschaft — auch bei kl. Vergehen”.
Der Europaabgeordnete Tomasz Froelich und sein Mitarbeiter Marvin T. Neumann brachten am 21. März 2023 zum Ausdruck, dass Antworten zur Abschiebung der zwischenzeitlich Eingebürgerten „außerhalb einer öffentlichen Diskussion” lägen.
In diese Phase fiel auch das nichtöffentliche Treffen in Potsdam, bei dem sich AfD-Politiker*innen mit Vertreter*innen der Neuen Rechten über Remigration austauschten, was durch eine Recherche von Correctiv nach dem 10. Januar 2024 bundesweite Aufmerksamkeit erlangte. Laut Correctiv äußerte die bayerische Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy dort am 25. November 2023, dass sie in die AfD „ein Remigrationskonzept mitgebracht” habe, weswegen die AfD nicht mehr gegen die doppelte Staatsbürgerschaft argumentiere:
Der EU-Abgeordnete René Aust fragte am 6. Januar 2024, ob „ein noch neueres Staatsangehörigkeitsrecht” dafür sorgen könne, „dass antideutsche Neigungen den deutschen Pass verwirken”.
Die vorgenannten Äußerungen aus dem Zeitraum zwischen Juli 2022 und Januar 2024 gehen in den meisten Fällen über das Bundestagswahlprogramm von 2021 weit hinaus, indem sie einen abgewerteten Status offen anstreben („Staatsbürgerschaft auf Probe”), für Ausbürgerungen einen politischen oder kulturellen und keinen strafrechtlichen Anknüpfungspunkt wählen („Erdogan-Anhänger”, „Extremisten”, „groben Undank”, „nachgewiesenen Verfassungsfeindlichkeit”, „Drogen” und „Schulden”, „demonstrativ zur Schau getragenen Hass auf die eigene Nationalität”) oder Eingebürgerte und Doppelstaatler*innen pauschal adressieren („Wiederrückgängigmachung der verfassungswidrigen Schnelleinbürgerungen”, „fatale Entwicklung […] rückgängig machen”, „alle Doppelpässe aberkennen”). Durch die Verbindung des Ausbürgerungsziels mit dem Plan der Remigration machten zahlreiche Funktionär*innen der AfD zudem deutlich,
Phase 3: Keine Distanzierung von Ausbürgerungen 2024 bis 2025
Abschnitt betitelt „Phase 3: Keine Distanzierung von Ausbürgerungen 2024 bis 2025“Die dritte Phase setzte mit dem vom Parteivorstand beschlossenen 7-Punkte-Plan zur Remigration ein und ist von der medialen und politischen Debatte außerhalb der AfD um die Frage geprägt, ob deren Remigrationsplan auch Deutsche mit Migrationsgeschichte erfasst. Obwohl von den Funktionär*innen in der zweiten Phase noch vielfach geäußert, verschwand die Ausbürgerungsforderung in der dritten Phase aus den programmatischen Erklärungen der AfD.
Beschlusslage der AfD zur Remigration
Abschnitt betitelt „Beschlusslage der AfD zur Remigration“Die Forderung nach Remigration ist seit dem Europawahlprogramm 2019 Teil der AfD-Beschlusslage. Auch das Bundestagswahlprogramm von 2025 enthält die Forderung. In ihrer offiziellen Programmatik bezieht die AfD Remigration nicht auf deutsche Staatsbürger*innen.
Europawahlprogramm 2019 und 2024
Abschnitt betitelt „Europawahlprogramm 2019 und 2024“Im Europawahlprogramm 2019 taucht der Begriff der Remigration auf, ohne dass er näher bestimmt wird:
Nicht „Resettlement”, also Umsiedlungsprogramme nach Europa, sind das Gebot der Stunde, sondern das Gegenteil: In Deutschland und Europa müssen Remigrations-Programme größtmöglichen Umfangs aufgelegt werden.
Auch im Europawahlprogramm 2024 fordert die AfD Remigrationsprogramme zur Rückkehr von Asylbewerber*innen:
Nicht „Resettlements”, also Umsiedlungsprogramme nach Europa, sind das Gebot der Stunde, sondern das Gegenteil: Auf nationaler und europäischer Ebene müssen Remigrationsprogramme auf- und ausgebaut werden.
Bundestagswahlprogramm 2025
Abschnitt betitelt „Bundestagswahlprogramm 2025“Auch im Bundestagswahlprogramm 2025 fordert die AfD einen „Maßnahmenkatalog zur Umkehr dieses migrationspolitischen Staatsversagens” namens „Remigration”
[e]ine nationale und eine supranationale ‚Remigrationsagenda’ als Schutzgewährung in Herkunfts- und Transitregionen nach dem Grundsatz ‚Hilfe vor Ort’.
Dieser Maßnahmenkatalog bezog sich ausdrücklich auf Kriegsflüchtlinge aus Syrien und ausländische Straftäter*innen.
Parteierklärungen nach der Correctiv-Recherche im Januar 2024
Abschnitt betitelt „Parteierklärungen nach der Correctiv-Recherche im Januar 2024“Mit der anhaltenden, öffentlichen Debatte um den Remigrationsbegriff nach der Correctiv-Recherche vom 10. Januar 2024,
Äußerungen von Weidel und den AfD-Accounts im Januar 2024
Abschnitt betitelt „Äußerungen von Weidel und den AfD-Accounts im Januar 2024“Kurz vor der Veröffentlichung des 7-Punkte-Plans zur Remigration am 29. Januar 2024 äußerte sich der AfD-Bundesverband auf Social Media am 10. Januar 2024 — dem Tag der Veröffentlichung der Correctiv-Recherche — unter dem Titel: „Wir brauchen #Passentzug für Kriminelle und #Remigration!”, wie folgt:
Um den Schutz unserer Bürger endlich mit höchster Priorität zu gewährleisten, wollen wir nicht nur konsequent abschieben, sondern auch Kriminellen, Gefährdern, Terroristen und Vergewaltigern den Pass entziehen!„Der Automatismus, Straftäter deshalb nicht abzuschieben, weil sie eben auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, ist aufzuheben”, fordert die #AfD-Bundessprecherin und Fraktionsvorsitzende im Bundestag, @Alice_Weidel
Der Account der Bundes-AfD postete am 11. Januar 2024 auf Facebook:
Umso mehr ist das Gebot der Stunde: Remigration jetzt! Wir wollen Geldleistungen für Asylbewerber abschaffen und die Grenzen schützen, damit der Ansturm auf Deutschland sofort gestoppt wird. Wir wollen illegale und kriminelle Migranten konsequent abschieben und alle rechtskonformen Möglichkeiten ausschöpfen, um Straftätern mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen. Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Remigration mit der AfD oder Untergang!
Bei einem Neujahrsempfang am 14. Januar 2024 sagte Alice Weidel:
„Wer sich unberechtigt hier aufhält, muss abgeschoben werden. Kriminelle, Terroristen und Sozialbetrüger, die missbräuchlich eingebürgert wurden, müssen den deutschen Pass wieder abgeben, liebe Freunde. Das und nur das verstehen wir unter Remigration, das ist keine Vertreibung wie irgendwelche linken Aktivisten, steuerfinanziert vom Correktiv uns unterschieben wollen. Das ist das Gegenteil, denn Recht und Gesetz kommen dadurch zur Anwendung im Interesse aller Bürger, einschließlich aller rechtstreuen Bürger mit migrantischem Hintergrund, die sich positiv in unser Gemeinwesen einbringen.”
Der Bundesverband und die prominente Bundessprecherin Weidel bezogen Remigration zunächst sehr wohl auf deutsche Staatsbürger*innen, indem sie — im Einklang mit der Beschlusslage zu jenem Zeitpunkt — die Ausbürgerung von Deutschen als Teil der Remigrationsstrategie begriffen („#Passentzug”, „Kriminellen, Gefährdern, Terroristen und Vergewaltigern den Pass entziehen”, „Sozialbetrüger, die missbräuchlich eingebürgert wurden, müssen den deutschen Pass wieder abgeben”).
7-Punkte-Plan des Bundesvorstands 2024
Abschnitt betitelt „7-Punkte-Plan des Bundesvorstands 2024“Am 29. Januar 2024 beschloss der Bundesvorstand zusammen mit den zuständigen Bundesfachausschüssen eine Definition des Remigrationsbegriffs anhand der Beschlusslage aus den Bundestags- und Europawahlprogrammen.
1. Abschiebung von 250.000 vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern,
2. Beschränkung humanitärer Aufenthaltstitel,
3. Umkehr der Masseneinwanderung seit 2015, mit großem „Remigrationspotential” unter „aus Syrien und Afghanistan stammenden Personen”,
4. Vorrangige Rückführung von ausländischen Gefährdern, Extremisten und schweren Straftätern in Herkunfts- und aufnahmebereite Drittstaaten unter Verschärfung des Ausweisungsrechts,
5. Verlust des Aufenthaltsrechts beim Import ausländischer Konflikte, Koppelung des Aufenthaltsrechts an den eigenständigen Lebensunterhalt,
6. Kein langfristiger Aufenthalt in Deutschland ohne Deckung des eigenen Lebensunterhalts außer bei echten Schutzgründen,
7. heimatnahe Zuflucht, wirksamer Grenzschutz und Abbau der derzeit bestehenden Fehlanreize (Bürgergeld, Bleiberecht für Ausreisepflichtige, Turboeinbürgerung)
Der AfD Bundesvorstand distanzierte sich dabei abstrakt von einer ethnischen Differenzierung deutscher Staatsbürger*innen:
Die AfD unterscheidet nicht zwischen deutschen Staatsangehörigen mit und ohne Migrationshintergrund. Alle Deutschen sind ohne Ansehen von Herkunft, Abstammung, Weltanschauung oder Religionszugehörigkeit Teil unseres Staatsvolks.
Die vielen gut integrierten Bürger mit Migrationshintergrund in Deutschland, welche die Chancen ergriffen haben, die unser Land bietet, leisten einen wichtigen Beitrag für unsere Wirtschaft und Gesellschaft. Sie sind uns ausdrücklich willkommen — die Politik der AfD vertritt auch ihre Interessen!
Auf der Ebene der Maßnahmen distanzierte sich der Bundesvorstand von der „willkürliche[n] kollektive[n] Abschiebung von Ausländern” und der „Abschiebung deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund”.
Verfassungswidrige Forderungen wie eine willkürliche kollektive Abschiebung von Ausländern unabhängig von einem bestehenden individuellen Aufenthaltsrecht oder gar die Abschiebung deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund stoßen auf unsere entschiedene Ablehnung.”
Die AfD distanzierte sich damit zwar wortstark von einer ohne Frage verfassungswidrigen Abschiebung deutscher Staatsbürger*innen. Die Maßnahme der Ausbürgerung — die eine Ausweisung und Abschiebung ehemaliger Deutscher erst möglich machen würde — adressierte sie hingegen mit keinem Wort. Zwar hieß der Parteivorstand die „gut integrierten Bürger mit Migrationshintergrund” willkommen. Er schwieg sich aber zu den zahlreichen Ausbürgerungsforderungen aus, die führende Funktionär*innen bis hin zur Bundessprecherin Weidel kurz zuvor noch gegenüber den „schlecht integrierten” deutschen Straftäter*innen erhoben hatten. Der 7-Punkte-Plan zur Remigration adressierte den Elefanten im Raum damit gerade nicht.
Erklärung der Bundessprecher Januar 2024
Abschnitt betitelt „Erklärung der Bundessprecher Januar 2024“Auch die Bundessprecher gaben Ende Januar 2024 eine Erklärung ab, die sich wortgleich von der Ungleichbehandlung deutscher Staatsbürger*innen und einem ethnischen Volksbegriff distanzierte:
1) Forderungen nach Remigration entsprechen der heutigen Rechtslage oder lassen sich mittels verfassungskonformer Gesetzesänderungen umsetzen.
2) Verfassungswidrige Forderungen wie eine willkürliche kollektive Abschiebung von Ausländern unabhängig von einem bestehenden individuellen Aufenthaltsrecht oder gar die Abschiebung deutscher Staatsbürger sind nie von uns beschlossen worden und stoßen auf unsere Ablehnung.
3) Die AfD macht keinen Unterschied zwischen deutschen Staatsangehörigen mit und ohne Migrationshintergrund. Alle Deutschen sind ohne Ansehen von Herkunft, Abstammung, Weltanschauung oder Religionszugehörigkeit Teil unseres Staatsvolkes.
Auch diese Äußerung adressierte Ausbürgerungen nicht.
Remigrationserklärung der ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden 2024
Abschnitt betitelt „Remigrationserklärung der ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden 2024“Am 15. Januar 2024 veröffentlichten die ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden eine eigene Remigrationserklärung, die von Hans-Christoph Berndt, Björn Höcke, Oliver Kirchner, Nikolaus Kramer, Ulrich Siegmund und Jörg Urban unterzeichnet wurde. Nach der Erklärung bezeichnet Remigration „die Umkehr der Migrationsströme, die gegenwärtig ungehemmt in Richtung Deutschland fließen”. Deren Resultat seien „rund 13,4 Millionen Ausländer in Deutschland” und „mehr als 350.000 Asylanträge”, die 2023 in Deutschland gestellt wurden. „Remigration” sei das Gebot der Stunde, nach dem die Sozialmigration rückabgewickelt werden müsse. Die ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden schlugen dafür sechs Maßnahmen vor: Grenzen schützen, großangelegte Rückkehrinitiative, Migrationsanreize minimieren, Rückkehr zum StAG 1999, „Assimilationsdruck auf nichtintegrierte Ausländer” sowie „Anreize, um nichtintegrierten Migranten die Heimkehr zu ermöglichen”.
Im Unterschied zum 7-Punkte-Plan vom Bundesvorstand fehlte bei den ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden eine eindeutige Distanzierung von einem Konzept, das Remigration auch auf deutsche Staatsbürger*innen bezieht. Ausdrücklich einbezogen werden sie aber auch nicht. Dass der Assimilationsdruck sich auf „nichtintegrierte Ausländer” beziehen sollte und die Heimkehranreize hingegen auf „nichtintegrierte Migranten” könnte so gedeutet werden, dass in letzterer Gruppe auch „nichtintegrierte” Deutsche einbezogen werden sollen — so wie es etwa das Remigrationskonzept von Martin Sellner vorsieht. Die Aussage bleibt aber mehrdeutig.
Weiteren Aufschluss geben die Einzeläußerungen der Unterzeichner. Lediglich einen Monat vor der Remigrationserklärung der ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden, am 12. Dezember 2023, trat Höcke öffentlich beim Stammtisch der AfD in Gera auf. Aus dem Publikum wurde die Frage nach dem Umgang der AfD mit den Millionen von „Ausländern” mit deutscher Staatsbürgerschaft gestellt:
Was ist denn eigentlich mit den Millionen — ich nenne sie jetzt trotzdem noch Ausländer —, die aber längst den deutschen Pass haben, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben? Wir reden ja immer über Asylanten und das sind ja auch schon ein paar Millionen. Aber es sind ja wer weiß wie viele Millionen — und ich rede jetzt bestimmt nicht unbedingt von dem Italiener, der hier 1960 hergekommen ist —, sondern tatsächlich auch viele, die wirklich kein Wort Deutsch sprechen und seit vier, fünf Jahren hier sind und trotzdem aber schon den Pass haben. Wie ist das denn geplant?
Nachdem Höcke seine Vorstellungen zur Remigration skizziert hatte, die dort, „wo noch kein deutscher Pass besteht”, in seinen Augen „relativ einfach” sei,
Dann muss natürlich das Staatsangehörigkeitsrecht wieder geändert werden. Das heißt wir müssen zurück zum Staatsangehörigkeitsrecht, das bis Ende 1999 galt. Da gab es nur einen Pass. Logisch — wir haben auch nur eine Loyalität. Entweder ich bin Italiener oder Türke oder ich bin Deutscher oder Schwede oder egal. Aber ich bin nicht Däne und Türke gleichzeitig, das geht nicht. So, das heißt die Menschen werden sich dann tatsächlich entscheiden müssen. Und so wie ich gerade die türkische Community in Deutschland kenne, werden sich viele für die türkische Staatsangehörigkeit entscheiden, davon bin ich überzeugt, ja. Deswegen ist diese Staatsbürgerschaft — so blöd sich das jetzt anhört — eine gewisse Chance, auch ein Großteil derer auch wieder zu animieren, ins Heimatland zurückzugehen. Von den gut integrierten und voll integrierten brauchen wir nicht zu sprechen. Die sind uns ja dann uns auch ähnlich und sind ja auch willkommen.
Höcke sprach hier eindeutig nicht von einer StAG-Reform, die nur in die Zukunft gerichtet die Möglichkeit doppelter Staatsangehörigkeiten ausschließt. Das ergibt sich schon aus der Frage nach dem Umgang mit Millionen von Menschen, die bereits eine Staatsbürgerschaft haben. Vielmehr ist es Höckes Ziel, dass alle Doppelstaatler*innen sich zwischen ihren Staatsangehörigkeiten entscheiden müssen. Solch ein Entscheidungszwang ist nur über die Androhung einer Zwangsausbürgerung im Falle fortbestehender weiterer Staatsangehörigkeiten denkbar.
Höcke äußerte sich zwar auch im Sinne der Distanzierungen des AfD-Bundesvorstands, hier am 11. April 2024, distanzierte sich damit aber nicht erkennbar von seinen eigenen Ausbürgerungsforderungen:
Faktencheck: Die AfD hat Remigration, wie sie es definiert, in einem Papier festgeschrieben. Dort steht: „Remigration umfasst alle Maßnahmen und Anreize zu einer rechtsstaatlichen und gesetzeskonformen Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer in ihre Heimat.” Von Abschiebungen von Staatsbürgern steht da nichts. Und dies ist auch keine Position der AfD oder von Björn Höcke.
Aufschlussreich ist auch, dass Björn Höcke zu den AfD-Politiker*innen gehört, die Martin Sellner offensiv verteidigen und sich auf dessen Konzepte (dazu unten A.II.3.b)aa)(5)(a)) beziehen. Höcke empfahl etwa am 17. September 2023 Sellners „Regime Change von Rechts” als „Handbuch für die deutsche Volksopposition” mit folgenden Worten:
„Als integrierendes Hauptziel schlägt [Martin Sellner] den Erhalt der ethnokulturellen Identität bzw. ihre Wiederherstellung mit Hilfe der Reconquista-Strategie vor. Zielsetzung und Strategie seien dabei unbedingt bis zum demographischen Kippunkt durchzuhalten, denn ‚Demographie frißt Demokratie, das Selbstbestimmungsrecht erlischt für die Deutschen als Minderheit im eigenen Land.’”
Ein Teil von Sellners Remigrationskonzept ist die „Kombination aus Rückwanderungsanreizen, Deislamisierung, Assimilations- und Remigrationsdruck”,
„Abschiebungen ohne Grenzschließungen sind wirkungslos und Heuchelei gegenüber der leidgeprüften deutschen Bevölkerung. Deutschland braucht die Umsetzung des Konzepts »Remigration«, d.h. die Kombination aus Grenzschließung für illegale Migranten, Ende der Geldleistungen für selbige und Ausweisungen bzw. Abschiebungen in relevanten Größenordnungen. [Und ja, auch über Remigrationsanreize kann man reden…
Alles andere ist mit Blick auf die Vorbürgerkriegslage im Land Geschwätz — oder eben HEUCHELEI!”
Auch nach der Remigrationserklärung der ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden verteidigte Höcke noch das Sellnersche Remigrationskonzept, wie in dieser Äußerung vom 6. Juli 2025:
Ich spreche mit jedem und höre mir alle Argumente an. Das gilt besonders, wenn ein Begriff die öffentliche Debatte so maßgeblich bestimmt hat, wie aktuell der Titel dieses Buches: »Remigration«. Die Idee steht im Raum — und ist so wichtig, daß bei der Urteilsbegründung zur Aufhebung des Compact-Verbots ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Aber hat der Vorsitzende Richter Ingo Kraft das Buch tatsächlich gelesen? Auf mich wirkt es nicht so, wenn er behauptet, der Autor dieses Buches würde Staatsangehörige mit Migrationshintergrund pauschal als »Staatsbürger zweiter Klasse« behandeln. Das kann ich beim Lesen des Buches nirgendwo finden.
Am 10. Februar 2026 stellt Höcke abermals klar, dass Ausbürgerungen ein Teil seines Remigrationskonzepts sind:
Wenn man die Staatsbürgerschaft kaufen kann und die Integrationsfähigkeit keine Rolle mehr spielt, sollte die Opposition die Debatte darüber führen, wer ausgebürgert und remigriert gehört.
Der sachsen-anhaltinische Co-Fraktionsvorsitzende Ulrich Siegmund vertrat in einer Landtagsdebatte zum Thema Remigration am 25. Januar 2024 den 7-Punkte-Plan des Bundesvorstands, ohne eine explizite Ausbürgerungsforderung zu erheben. Allerdings distanzierte er sich lediglich davon, „dass die AfD in Größenordnung Menschen deutscher Staatsbürgerschaft abschieben möchte”:
Es geht nicht um Menschen, die Wertschöpfung betreiben. Es geht nicht um Menschen, die sich die deutsche Staatsbürgerschaft wirklich richtig verdient haben. Es geht um Illegale. Es geht um Straffällige. Es geht um Menschen, die Frauen vergewaltigen. Es geht um Menschen, die Messerdelikte begehen. Es geht um Menschen, die gegen unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung arbeiten. Genau dieser Unterschied muss hier klar benannt werden, weil dieser Unterschied nicht nur durch die AfD so gesehen wird.
In einer Presseerklärung der Landtagsfraktion Mecklenburg-Vorpommern forderte deren Vorsitzender Nikolaus Kramer die Abschiebung von kriminellen Doppelstaatler*innen:
Mich hat der gewaltsame Tod des jungen Polizeibeamten zutiefst bestürzt. Seinen Angehörigen und der Familie gilt mein aufrichtiges Mitgefühl. Unsere Polizei riskiert jeden Tag ihr Leben für unsere Sicherheit. Sie hat es verdient, dass die Politik endlich handelt, statt tatenlos zuzusehen, wie kriminelle Doppelstaatler sich durch unsere laschen Gesetze geschützt fühlen. Dieser Fall ist ein trauriger Beleg dafür, dass wir es uns nicht länger leisten können, diese straffällig gewordene Mehrstaatler hier im Land zu dulden. Wer unsere Sicherheitskräfte angreift, verwirkt jedes Recht, weiterhin in Deutschland zu leben. Solche Täter gehören in ihr zweites Heimatland abgeschoben — ohne Wenn und Aber.
Kramer korrigierte seine Aussage später dahingehend, dass er zunächst den „Entzug der Staatsangehörigkeit” und erst danach die Abschiebung fordere.
„#Einreiseverbot für @Martin_Sellner, während die Grenzen seit Jahren ungeschützt offenstehen und jeder nach Deutschland einreisen kann. Die Herrschenden bekämpfen nicht das Problem, sondern die Lösung. Diese Lösung heißt #Remigration.”
Der brandenburgische Fraktionsvorsitzende Hans-Christoph Berndt repostete am 18. Februar 2025 eine Äußerung des ehemaligen Beisitzers im JA-Bundesvorstand Fabian Keubel:
„Ich sage es ganz deutlich: diese Einbürgerungen sind illegal und müssen als solche nach der Wende überprüft und ggf. rückgängig gemacht werden. Wer noch nicht mal fließend deutsch spricht, kann NIEMALS Deutscher sein.”
Diese Äußerung Keubels bezog sich auf die Einbürgerung einer 93-jährigen Türkin, die nach einem im Internet kursierenden Video bei einem Zusammentreffen mit Kanzler Scholz kein Deutsch verstehen konnte. Der Plural in der Äußerung legt aber nahe, dass erleichterte Einbürgerungen für „Gastarbeiter*innen” insgesamt nach der Regierungsübernahme der AfD überprüft werden und „ggf. rückgängig gemacht werden” sollen.
Unter Bezug auf den deutsch-amerikanischen Politikwissenschaftler Yasha Mounk schrieb Berndt am 30. November 2024:
„Das „Experiment, eine monoethnische Demokratie in eine multiethnische zu verwandeln” (Mounk) gehört zu einer umfassenden Agenda der #Transformation: „Unsere gesamte Art des Lebens werden wir in den nächsten 30 Jahren verlassen”. (Merkel) Dem müssen wir ein umfassendes Programm der #Reformation entgegensetzen. Ein Hauptpunkt ist natürlich #Remigration.”
Diese Äußerung ist so zu verstehen, dass Berndt „Remigration” als Mittel sieht, eine „multiethnische Demokratie” zu verhindern, was auch Maßnahmen gegen — in seinen Augen — nicht ethnisch-deutsche Staatsbürger*innen nahelegt. Denn auch Berndt bezog sich zuvor, wie hier am 12. Januar 2024, positiv auf Martin Sellner:
Endlich mal was aus erster Hand zum #Geheimplan. Spoiler: #Remigration ist kein Verbrechen!
Die einflussreichen ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden Höcke, Siegmund, Kramer und Berndt bezogen sich in ihren Einzeläußerungen nicht nur auf Ausbürgerungen, sondern auch auf das vom Bundesverwaltungsgericht für verfassungsfeindlich befundene Remigrationskonzept Sellners. Vor diesem Hintergrund muss die fehlende Distanzierung vom ethnischen Volksbegriff und Ausbürgerungen in der Remigrationserklärung der ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden nicht nur als Leerstelle, sondern als bewusste Aussparung verstanden werden. Es liegt nahe, dass die ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden sich nicht distanzierten, weil sie zumindest zum Teil selbst entsprechende Konzepte vertraten.
Das Ausbürgerungsziel in Einzeläußerungen nach dem 29. Januar 2024
Abschnitt betitelt „Das Ausbürgerungsziel in Einzeläußerungen nach dem 29. Januar 2024“Einzeläußerungen zeigen, dass AfD Funktionär*innen auch nach dem 29. Januar 2024 fortgesetzt Ausbürgerungen und entgegen dem 7-Punkte-Plan „millionenfache Remigration” forderten und sich lediglich von „Deportationen” distanzierten.
Ausbürgerungen
Abschnitt betitelt „Ausbürgerungen“Am 18. Februar 2024 erklärte die stellvertretende Fraktionsvorsitzende im Bundestag Beatrix von Storch „Remigration” folgendermaßen: „Die sind hierher migriert und die müssen zurückmigrieren, wenn sie illegal hier sind, wenn sie keinen Aufenthaltstitel haben oder wenn sie schwer straffällig geworden sind und wir möglicherweise bei Doppelstaatlern die Staatsbürgerschaft entziehen können auf der Grundlage von Rechtsstaat und Gesetz.”
Auf Landesebene forderte am 23. Februar 2024 die sächsische Landtagsabgeordnete Doreen Schwietzer, dass „schwerkriminelle Migranten mit doppelter Staatsbürgerschaft ausgebürgert werden und dass die verfassungswidrigen Schnelleinbürgerungen, die unter der Ampel geschaffen wurden, wieder rückgängig gemacht werden”.
Und die dritte Stufe ist natürlich, wir müssen Einbürgerungen hinterfragen. Erfolgte Einbürgerungen. Wir alle wissen, dass die Staatsbürgerschaft so einfach verscherbelt wird. Man wirft sie zum Fenster raus und jeder kann sie bekommen. Das müssen wir hinterfragen. Wir müssen gucken, ob die Leute, die in den letzten Jahren deutsche Staatsbürger geworden sind, überhaupt ein Recht dazu hatten. Haben sie getäuscht? Nicht nur über ihre eigene Identität, sondern auch darüber, dass sie sich hier an die freiheitlich-demokratische Grundordnung halten werden. Und das wollen sie nicht, wenn sie unsere Werte hier nicht anerkennen. Sie hassen uns. Sie wollen unsere Werte nicht anerkennen. Und dann haben sie dieses Land ganz genau wie die anderen auch zu verlassen.
In dieser Aussage geht es nicht um von Anfang an rechtswidrige Einbürgerungen, sondern um nachträgliche Straffälligkeit, vermeintliche Verstöße gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und Nichtanerkennung von Werten — mithin äußerst weitgehende nachträgliche Gründe der Ausbürgerung.
Der nordrhein-westfälische Landtagsabgeordnete Klaus Esser bezog sich am 23. Oktober 2024 positiv auf einen Vorschlag in Frankreich, „demonstrativ zur Schau getragenen Hass auf die eigene Nationalität und seine Mitbürger mit dem Entzug der Staatsangehörigkeit [zu] ‚belohnen’”.
Diese Äußerungen zeigen, dass Aussagen zur Ausbürgerungsforderung in Frequenz und Drastik im Jahr 2024 zwar zurückgingen, die Forderungen aber nach wie vor von hochrangigen AfD-Funktionär*innen erhoben wurden, ohne dass die Parteiführung einschritt. Insbesondere diese Untätigkeit der Parteiführung zeigt, dass die Partei mit ihren offiziellen Verlautbarungen zu ihrem Remigrationskonzept nicht von der Ausbürgerungsmaßnahme abrückte.
„Millionenfache Remigration”
Abschnitt betitelt „„Millionenfache Remigration”“Bereits vor dem 7-Punkte-Plan hatten Vertreter des aus dem Münzenmeier-Netzwerks und völkische Funktionär*innen die gegenläufige Losung der „millionenfachen Remigration” ausgegeben. Zu diesen Funktionär:innen zählten auf Bundesebene: Irmhild Boßdorf,
Gleichwohl ist die Forderung nach „millionenfacher Remigration” nach den oben entwickelten Maßstäben für die Auslegung mehrdeutiger Äußerungen (siehe Teil 2 B.III.3) nicht so zu verstehen, dass sie auch Deutsche erfasst. Nach diesen Maßstäben ist unter mehreren möglichen Deutungen die naheliegendste zu wählen. Eingangs wurde zwar bereits ausgeschlossen, dass mit „millionenfacher Remigration” die Abschiebung von nur 250.000 vollziehbar Ausreisepflichtigen gemeint sein könnte. Damit verbleibt neben der Deutung, die Forderung erfasse auch Deutsche, noch immer die, damit seien Millionen von (überwiegend noch nicht ausreisepflichtigen) Ausländer*innen gemeint. Diese letztere Deutung ist auch die naheliegendste: Gerade gemessen an den eigenen programmatischen Forderungen der Partei, die überwiegend auf Straftäter*innen und Gefährder*innen zugeschnitten sind, liegt es näher, dass Abschiebungen im siebenstelligen Bereich nur eine große Anzahl von Ausländer*innen meinen. Zu dieser Lesart passt auch, dass Funktionär*innen der AfD im Kontext der Forderung nach millionenfacher Remigration häufig auf Ukrainer*innen und Syrer*innen abstellen.
Die „Deportationslüge”: keine Distanzierung von Ausbürgerungen
Abschnitt betitelt „Die „Deportationslüge”: keine Distanzierung von Ausbürgerungen“Bis zum 29. Januar 2024 schlossen der AfD-Bundesverband in seinem Social-Media-Auftritt und die Bundessprecherin auch Ausbürgerungen in das AfD-Remigrationskonzept mit ein. Die nachfolgenden parteioffiziellen Erklärungen haben gemeinsam, dass sich keine von ihnen explizit von der Ausbürgerungsforderung distanzierte. Auch die Funktionär*innen der AfD distanzierten sich lediglich von der Deportation deutscher Staatsbürger*innen oder sprachen von der „Deportationslüge”.
Hart aber Fair mit dem Thema: AfD-Verbot ja oder nein? Da waren sechs Leute geladen und alle sechs haben sich gegen die AfD bekannt. Von vorneherein also kein Vertreter von uns oder irgendeiner, der irgendwas richtigstellen konnte. Und da sind zwei furchtbare Lügen verbreitet worden und sind natürlich nicht korrigiert worden. Und die eine Lüge ist, die AfD wollte deutsche Staatsbürger deportieren. […] Das ist so eine gemeine, durch und durch hinterhältige Lüge, die längst widerlegt ist. Das waren falsche Pressemeldungen. Das ist längst korrigiert und klargestellt, dass das nicht so ist — blieb unkorrigiert. Und das Zweite ist, dass wir bestreiten würden, dass alle Staatsbürger die gleichen Rechte und Pflichten haben. […] Auch das ist einfach behauptet worden und ist nicht korrigiert worden. Und blieb so stehen vor einem Millionenpublikum. Das war eine Elendssendung, das war eine furchtbare Manipulationssendung. Ich muss das hier an dieser Stelle, die beiden Dinge, richtigstellen.
In gleicher Richtung äußerten sich, wie oben bereits dargestellt, Ulrich Siegmund und Björn Höcke, die sich davon distanzierten, in „Größenordnung Menschen deutscher Staatsbürgerschaft abschieben”
Seit Wochen wird eine mediale Hetzkampagne gegen die #AfD geführt. Wegen eines angeblichen Geheimtreffens werden ihr Dinge unterstellt, die nicht der Wahrheit entsprechen und das Konzept der Remigration mit der #Deportation von angeblich Millionen Deutschen gleichgesetzt. Im Landtag habe ich deutlich gemacht, dass dies falsch und #Remigration eine Notwendigkeit ist. #geheimtreffen
Presserechtlich wurde die Berichterstattung, in Potsdam seien Deportationen gefordert worden, als unwahre Tatsachenbehauptung eingestuft.
„Geplant sei die Deportation von Millionen Menschen, auch solcher mit deutscher Staatsbürgerschaft”, hieß es deshalb am 10. Januar im „heute journal”. Das Landgericht Hamburg hat dieses skandalöse Verhalten heute scharf kritisiert und dem ZDF untersagt, die von Correctiv erfundene Falschmeldung weiterhin zu streuen. Bei diesem Urteil darf es jedoch nicht bleiben, denn die Folgen der gebetsmühlenartig von den Mainstream-Medien fortgesetzte Deportationslegende waren für unser ganzes Land verheerend. Wer dermaßen bewusst, obwohl vertraglich zur Neutralität verpflichtet, unsere Gesellschaft spaltet, hat seine Legitimation und in meinen Augen auch seine Daseinsberechtigung verwirkt.
Diese Äußerungen unterstreichen den Befund über die parteioffiziellen Erklärungen: Die AfD und ihre Funktionär*innen distanzierten sich zwar von den Vorwürfen der Deportation (einem Begriff, bei dem zwangsläufig NS-Assoziationen mitschwingen), der Vertreibung oder der Abschiebung von Deutschen. Damit wehrten sie sich gegen Vorwürfe nach der Correctiv-Recherche, schwiegen sich aber zu Ausbürgerungen aus. Dabei ist es die Ausbürgerung, die die Abschiebung der dann ehemaligen Deutschen ermöglicht, wie dieses Schaubild der AfD-Fraktion Nordrhein-Westfalen von 2021 deutlich macht:

Ausbürgerung ist darin lediglich der erste Schritt zur Abschiebung von deutschen Doppelstaatler*innen — in diesem Beispiel von Gefährder*innen. Auf kommunaler Ebene brachte der BV Lichtenberg diesen Widerspruch präzise zum Ausdruck:
Der Begriff „Remigration” sorgte nach der Correctiv-Lüge vor einem Jahr für eine wochenlange mediale Hetzkampagne gegen die AfD. Der Hauptvorwurf war: Die AfD wolle nicht nur Ausreisepflichtige sondern auch Deutsche mit Migrationshintergrund abschieben. Das hatte aber nachweislich weder ein Martin Sellner in Potsdam so gefordert, noch die AfD. Es ging dabei immer allein um die Abschiebung von relevant straffällig gewordenen Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft.
Sowohl die Remigrationserklärung des Parteivorstands als auch die obigen Einzeläußerungen verhalten sich damit nicht zu Ausbürgerungen.
Phase 4: Keine Abkehr vom Ausbürgerungsziel nach dem Parteitag in Riesa Anfang 2025
Abschnitt betitelt „Phase 4: Keine Abkehr vom Ausbürgerungsziel nach dem Parteitag in Riesa Anfang 2025“Den Beginn der vierten Phase markiert der Parteitag in Riesa am 11./12. Januar 2025, der die Ausbürgerungsforderung stillschweigend nicht mehr in das Bundestagswahlprogramm aufnahm. Diese Phase ist davon geprägt, dass die Partei keineswegs von der Ausbürgerungsforderung abrückte, was sich an den Landesverbänden Berlin, Brandenburg und Bayern und der fehlenden Abgrenzung vom Sellnerschen Remigrationskonzept zeigte. In den Landesverbänden Bayern, Berlin und Brandenburg drückte sich die Ausbürgerungsforderung auch wieder programmatisch oder parlamentarisch aus. Einzeläußerungen zur Ausbürgerungsforderung nahmen in dieser Phase entsprechend wieder zu.
Bundestagsfraktion 2025
Abschnitt betitelt „Bundestagsfraktion 2025“Am 29. Januar 2025 brachte die CDU/CSU-Fraktion einen Entschließungsantrag in den Bundestag ein, der unter anderem folgende Ausbürgerungsforderung enthielt:
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei schweren Straftaten von eingebürgerten Doppelstaatlern ermöglichen: Wenn Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit schwere Straftaten oder eindeutig gegen unsere freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Handlungen begehen und folglich deutlich wird, dass bei der Einbürgerung ein Fehler gemacht wurde, muss eine Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit möglich sein. Das gilt insbesondere bei extremistischen und terroristischen Taten.
Die AfD stimmte dem Antrag am Ende zwar nicht zu,
Ihren zweiten Antrag mit den 27 Punkten lehnen wir ab. Hier vermischen Sie sinnvolle Maßnahmen mit einem Einstieg in den Überwachungsstaat. Das machen wir nicht mit. Sie haben uns hier die getrennte Abstimmung über die sinnvollen und die schädlichen Teile verweigert. Die Gewährung getrennter Abstimmungen ist aber parlamentarischer Brauch seit Jahrzehnten. Den brechen Sie. Das zeigt doch, wes Geistes Kind Sie sind. Sie täuschen, tricksen, verbreiten Lügen, und dafür wird der Wähler Sie bestrafen.
Nach Auskunft des Referats Parlamentsdokumentation des Bundestags bezog sich der Teilungsantrag auf die Ziffern 1, 3, 5, 7 sowie 25 des Antrags der CDU/CSU-Fraktion. Dies sind die Ziffern, die sich entweder um Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsbehörden oder um das Vorgehen gegen „Kreml-Kollaborateure” und „[r]ussische Propaganda und Desinformation” drehten.
AfD Bayern 2024 und 2025
Abschnitt betitelt „AfD Bayern 2024 und 2025“In der Remigrations-Resolution der bayerischen AfD vom Landesparteitag am 24. November 2024 in Greding schloss die Partei sich zunächst der Wiener Erklärung von Herbert Kickl und Viktor Orban vom 31. Oktober 2024 an:
Wir sehen […] das Ausmaß illegaler Migration sowie den organisierten Missbrauch des Asylrechts als größte Bedrohungen für die gewachsene Kultur Europas. Diese führen nicht nur zu einem Zusammenprall unterschiedlicher Kulturen, sondern auch zum Niedergang autochthoner Völker und damit zu einer Gefährdung des europäischen Charakters. Beides, illegale Migration sowie Missbrauch von Asyl, muss mit allen Mitteln der Rechtsstaatlichkeit bekämpft werden.
Mit dem „Niedergang autochthoner Völker” ruft die Resolution das Untergangsszenario eines ethnisch verstandenen deutschen Volkes auf. Als Maßnahme, um diesen vermeintlichen Untergang aufzuhalten, forderte die AfD Bayern auch die Ausbürgerung straffälliger Doppelstaatler:innen:
„Bei schweren Verstößen gegen das geltende Recht müssen grundgesetzkonforme Wege geschaffen werden, eine bereits zuerkannte deutsche Staatsbürgerschaft einfacher wieder abzuerkennen. Unser Remigrationskonzept erkennt — anders als in der AfD-feindlichen Medienberichterstattung verbreitet — selbstverständlich eine legal erworbene Staatsbürgerschaft grundsätzlich an und respektiert bereits erbrachte wirtschaftliche wie gesellschaftliche Integrationserfolge und entstandene familiäre Verbindungen.”
Auch im Landtagswahlprogramm von 2018 findet sich eine Passage, nach der die AfD Bayern Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft noch als Ausländer sieht:
Sofern ein Ausländer, der straffällig geworden ist, auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist eine Abschiebung durch die Ausländerbehörden des Freistaats Bayern nicht möglich. Auch aus diesem Grund ist die doppelte Staatsbürgerschaft abzulehnen.
Die AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag beschloss im Januar 2025 außerdem ein Forderungspapier mit dem Titel „Keine Heimat für den radikalen Islam in Bayern!”. Darin fordert sie u.a. die „Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft von Islamisten mit Doppelpass”.
AfD-Fraktion Brandenburg 2025
Abschnitt betitelt „AfD-Fraktion Brandenburg 2025“Auch die AfD-Fraktion Brandenburg erhob 2025 eine Ausbürgerungsforderung, die mit der rückwirkenden Überprüfung aller Eingebürgerten der letzten Dekade diese unter einen Generalverdacht stellt:
Wir beantragen den sofortigen Stopp der Turbo-Einbürgerungen und eine rückwirkende Überprüfung aller Passvergaben auf zehn Jahre. Und wer bei Angaben zu seiner Person gelogen hat, dem wird die Staatsbürgerschaft dann auch wieder aberkannt!
Diese Forderung ist durch zwei Entschließungsanträge der AfD-Fraktion unterfüttert, die für sich stehend keinen Beleg einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung darstellen. In dem Antrag der AfD-Landtagsfraktion „Remigrationsoffensive jetzt! — Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen […]” vom 16. Januar 2024 fordert die Partei die Landesregierung bereits auf, § 35 StAG anzuwenden, der die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung im Fall von arglistiger Täuschung, Bedrohung, Bestechung oder vorsätzlicher Falschangaben vorsieht.
„1. sämtliche anhängigen Einbürgerungsverfahren ab sofort auszusetzen;
2. die Einbürgerungsverfahren der vergangenen zehn Jahre dahingehend zu überprüfen, ob Rücknahmetatbestände gemäß § 35 Staatsangehörigengesetz vorliegen;”
Während der Antrag die Landesregierung auffordert, die Einbürgerungsverfahren und damit den Vollzug geltenden Bundesrechts vollständig auszusetzen, fordert er in puncto Ausbürgerung lediglich die Anwendung der geltenden Rücknahmebefugnis. Die innen- und remigrationspolitische Sprecherin der Fraktion, Lena Kotré, führt auf einer Veranstaltung in Berlin 2025 allerdings ein sehr weites Verständnis von Täuschung bei der Einbürgerung aus:
Wir müssen Staatsbürgerschaften zurücknehmen können. Es gibt die Möglichkeit, Staatsbürgerschaften zurückzunehmen, wenn zum Beispiel derjenige, der sie erlangt hat, bei der Erlangung getäuscht hat über wesentliche Dinge. Also, im Prinzip denkt der Gesetzgeber daran, er hat getäuscht über seinen Namen, über seine Herkunft, über sein Alter, was auch immer. Aber in meinen Augen hat auch jeder getäuscht, der hierher kommt und sagt, er hält sich an die freiheitlich-demokratische Grundordnung, tut es aber letzten Endes nicht, weil er eben hier kriminell wird oder weil er unsere Werte nicht anerkennt, weil er nicht anerkennt, dass Männer und Frauen hier gleiche Rechte haben, weil er nicht anerkennt, dass der Islam hier keine Staatsreligion ist. Diese Menschen müssen tatsächlich auch zurückgeführt werden.
In den Äußerungen tritt ein Verständnis von Ausbürgerung zutage, das weit über die Rücknahme einer böswillig rechtswidrig erworbenen Staatsangehörigkeit nach § 35 StAG hinausgeht und stattdessen einen Widerruf wegen nachträglicher Handlungen („tut es aber letzten Endes nicht”, „wird kriminell”) meint. Zudem soll die „Rücknahme” neben allgemeiner Kriminalität auch in Fällen bestimmter Haltungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zu Werten, zur Gleichberechtigung oder zum Islam greifen. Kotré begreift damit auch eine fortbestehende kulturelle Differenz als Täuschung. Ähnlich argumentierte Kotré in einem Wahlkampfauftritt vom 2. September 2024:
Wir wollen eine Abschiebeoffensive. […] Und die dritte Stufe ist natürlich: Wir müssen Einbürgerungen hinterfragen. Erfolgte Einbürgerungen. Wir alle wissen, dass die Staatsbürgerschaft so einfach verscherbelt wird. Man wirft sie zum Fenster raus und jeder kann sie bekommen. Das müssen wir hinterfragen. Wir müssen gucken, ob die Leute, die in den letzten Jahren deutsche Staatsbürger geworden sind, überhaupt ein Recht dazu hatten. Haben sie getäuscht? Nicht nur über ihre eigene Identität, sondern auch darüber, dass sie sich ja an die freiheitlich-demokratische Grundordnung halten werden. Und das wollen sie nicht, wenn sie unsere Werte hier nicht anerkennen. Sie hassen uns, sie wollen unsere Werte nicht anerkennen, und dann haben sie dieses Land, ganz genau wie die anderen auch, zu verlassen.
Lena Kotré ist die remigrationspolitische Sprecherin und stellvertretende Vorsitzende der Landtagsfraktion, die zu den obigen Anträgen der Brandenburger AfD-Fraktion im Landtag und auf Pressekonferenzen gesprochen hat. Ihre Äußerungen haben deswegen ein hohes, repräsentatives Gewicht für den Brandenburger Landesverband und sind für die Auslegung der Forderung entscheidend. Der Brandenburger Landesverband verbindet damit einen scheinbar legalistischen Ansatz, lediglich die Vorschriften des StAG anzuwenden, mit einem weitgehenden Remigrationskonzept in Bezug auf deutsche Staatsbürger*innen in der Forderung, sämtliche Einbürgerungen der letzten Dekade zu überprüfen und bei „Täuschung” zurückzunehmen. Später äußerte Lena Kotré sich noch offener. Anlässlich einer Ankündigung von Kanzler Merz, dass 80 % der Syrer*innen innerhalb von drei Jahren Deutschland verlassen sollen, schrieb sie am 30. März 2026:
80 % in drei Jahren? Wie wäre es mit 100 % in drei Monaten? Möglich ist es, doch der Wille fehlt. Warum? Weil die CDU als Blockpartei in diesen drei Jahren massenweise deutsche Pässe an Syrer verteilen will, damit möglichst viele bleiben können und es bei einer AfD-Regierung zusätzliche Umstände gibt, diese wieder zu entziehen. Die vollständige Remigration von Syrern ist locker innerhalb von drei Monaten möglich und sollte auch anvisiert werden.
Die lapidare Aussage über „zusätzliche Umstände” zeigt, dass sie die pauschale Ausbürgerung von Syrer*innen anstrebt, deren Umsetzung bloß eine Frage der „Umstände” bei Regierungsantritt ist.
Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus 2025
Abschnitt betitelt „Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus 2025“Die AfD-Fraktion hat am 9. Mai 2025 einen Entschließungsantrag in das Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht, um den Senat aufzufordern, „sich auf Bundesebene mit Nachdruck für eine verfassungskonforme Verschärfung des § 17 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz einzusetzen. Ziel muss es sein, Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die Straftaten begehen und eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die innere Sicherheit darstellen, die deutsche Staatsangehörigkeit aberkennen zu können”.
Die Ausweitung der Verlusttatbestände sind auf Gefährder, Straftäter, Terroristen oder Angehörige krimineller Organisationen und Clanstrukturen, terroristische Handlungen, die Finanzierung terroristischer und islamistischer Gruppierungen oder Mitgliedschaften in kriminellen Vereinigungen auszuweiten und müssen eindeutig beschrieben werden.
Bei den Straftaten ist keine Beschränkung auf besonders schwere Straftaten vorgesehen; die Tatbestände „Gefährder”, „Angehörige von Clanstrukturen” und „Mitglieder islamistischer Gruppen” erfassen zudem Menschen, die nicht notwendigerweise strafrechtlich verurteilt wurden. Bei Gefährdern handelt es sich um Personen, die gefahrenabwehrrechtlich als gefährlich eingestuft werden, aber noch keine Straftaten begangen haben müssen. Obendrein existiert für den Begriff keine Legaldefinition.
Wenn jemand mit doppelter Staatsbürgerschaft zum Straftäter wird, zur Gefahr für unsere innere Sicherheit, dann muss er das Recht auf den deutschen Pass verlieren. Wir reden nicht nur über Messerstecher. Wir reden über Clankriminalität, über kriminelle Parallelgesellschaften, über Vergewaltiger. Berlin ist zu einer Hauptstadt der No-go-Areas geworden. Ganze Viertel sind in der Hand von Familienstrukturen, deren Loyalität nicht unserer Rechtsordnung gilt. Wir wollen, dass diese Menschen wissen: Wer unseren Rechtsstaat missachtet, wird seine deutsche Staatsbürgerschaft verlieren. Wer die Menschen in unserem Land angreift und verletzt, der muss Deutschland verlassen. Wer als Gefährder eingestuft ist, egal ob Islamist, Clanmitglied oder Gewaltverbrecher, der wird abgeschoben — und zwar nicht irgendwann, sondern sofort.
In einem Post auf X stellt Thorsten Weiß den Gesetzesentwurf am 12. Juni 2025 als praktische Umsetzung der Remigrationspläne dar:
Anstatt Debatten über den Remigrationsbegriff zu führen, wären pol. Initiativen zur praktischen Umsetzung wünschenswert. In Berlin wollen wir z.B., dass Doppelstaatlern bei Straffälligkeit der deutsche Pass aberkannt wird, damit diese anschließend remigriert werden können.
Mit diesem Post unterstreicht Weiß, dass er in Ausbürgerungen nicht nur ein ‚sicherheitspolitisches’ Instrument sieht, sondern sie in den Kontext eines großangelegten Konzepts zur Rückabwicklung der Migration nach Deutschland stellt.
Einzeläußerungen nach dem 11./12. Januar 2025
Abschnitt betitelt „Einzeläußerungen nach dem 11./12. Januar 2025“Die Bundestagsabgeordnete und ehemalige Beisitzerin im Bundesvorstand Christina Baum äußerte über die eingebürgerte Journalistin Ayesha Khan am 15. Mai 2025:
So viel Selbsthass, dass man Feinde der eigenen Nation mit offenen Armen als Neubürger empfängt, gibt es sonst nirgendwo auf der Welt. Mit der AfD geht es für solche Personen im schnellsten Tempo wieder zurück in das so viel bessere Heimatland.
Der EU-Abgeordnete und stellvertretende Landesvorsitzende in Thüringen René Aust äußerte am 15. Juni 2025, dass, wo „rechtlich möglich”, der Doppelpass „zu entziehen” und die „gesetzlichen Entzugsgründe […] endlich zu erweitern” seien.
Auf Landesebene äußerten sich insbesondere Funktionär*innen der Landesverbände, die die Ausbürgerungsforderung 2025 auch programmatisch verankerten. So kündigte der bayerische Landtagsabgeordnete und heutige stellvertretende Fraktionsvorsitzende Gerd Mannes am 20. Januar 2025 an, eine AfD-Regierung werde „radikalen Doppelstaatlern umgehend die deutsche Staatsangehörigkeit entziehen”, da „wir” hier keine „fanatischen Frauenfeinde mit mittelalterlichem Weltbild” bräuchten.
Thorsten Weiß, stellvertretender Fraktionsvorsitzender im Berliner Abgeordnetenhaus, äußerte am 20. Februar 2025 in Bezug auf die Schlagzeile „Islamisten auf TikTok feiern Messerangreifer von Villach”: „Bei Doppelstaatlern ist die deutsche Staatsbürgerschaft abzuerkennen und ein lebenslanges Einreiseverbot auszusprechen.”
Nach der brandenburgischen Landtagsabgeordneten Lena Kotré müsse, nicht nur wer zur Vernichtung Israels auf deutschen Straßen aufrufe, die deutsche Staatsangehörigkeit „bei Doppelpass” verlieren, sondern auch wer „Vergewaltigung oder Mord” begehe.
Die nordrhein-westfälische, stellvertretende Fraktionsvorsitzende Enxhi Seli-Zacharias schrieb am 6. September 2025 über einen „Kosovare[n]”, der auf eine Lehrerin einstach, sie könne sich „sehr gut vorstellen, wie dieser Primat sozialisiert” sei: „Zwangsausbürgerungen müssen ernsthaft diskutiert werden!”
Diese vorstehenden Einzeläußerungen belegen, dass führende Funktionär*innen der AfD auch nach dem Parteitag in Riesa vom 11./12. Januar 2025 die Ausbürgerungsforderung vertraten.
Fehlende Abgrenzung der AfD vom Sellnerschen Remigrationsbegriff
Abschnitt betitelt „Fehlende Abgrenzung der AfD vom Sellnerschen Remigrationsbegriff“Dass die AfD in der dritten und vierten Phase, also ab 2024, nicht vom Ausbürgerungsziel abgerückt ist, zeigt sich in der fehlenden Distanzierung der Partei vom Sellnerschen Remigrationskonzept. Das vom identitären Aktivisten Martin Sellner vertretene Remigrationskonzept wurde vom Bundesverwaltungsgericht 2024 und 2025 in einer disziplinarrechtlichen und einer vereinsrechtlichen Entscheidung als verfassungsfeindlich bewertet, insbesondere weil es sich auch auf deutsche Staatsangehörige bezieht.
Das Sellnersche Remigrationskonzept
Abschnitt betitelt „Das Sellnersche Remigrationskonzept“Im Blickwinkel dieses Abschnitts zielt das Sellnersche Remigrationskonzept darauf ab, zum Erhalt des ethnisch verstandenen deutschen Volkes und dessen Vorherrschaft auch Eingebürgerte und Doppelstaatler*innen auszubürgern und auf „nichtassimilierte” Staatsbürger*innen einen Auswanderungsdruck in Form ethnisierter Kriminalstatistiken, Einschränkungen islamischer Bauten und muslimischer Praktiken, absoluter Kopftuchverbote in öffentlichen Einrichtungen, Leitkulturpräambeln in der Verfassung und maßgeschneiderter sozialpolitischer Gesetze möglicherweise bis zu fünf oder sechs Millionen Deutsche rechtlich oder zumindest faktisch aus dem Staatsvolk auszuschließen.
Zielgruppen
Abschnitt betitelt „Zielgruppen“Das Sellnersche Remigrationskonzept zielt auf drei Gruppen: „A) Asylanten”, „B) Sonstige Ausländer” und „C) Nichtassimilierte Eingebürgerte und Staatsbürger”.
Er plant explizit eine Rückabwicklung des Migrationsgeschehens ungeachtet einer zwischenzeitlich verliehenen oder „sogar” schon durch Geburt „in Parallelgesellschaften” erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit, sofern es an einer hinreichenden „Assimilation” dieser Staatsangehörigen mangele und diese „nach wie vor eine fremde Identität haben und der Gesellschaft zur Last fallen” […].
Diese dritte Gruppe umfasst nach der Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts „5 bis maximal 6 Millionen Staatsbürger, die möglicherweise für eine Remigrationspolitik in Frage kämen, weil sie sich nicht assimilieren wollen, können, und daher dauerhaft auch nicht in das Land passen, sondern eher besser in einem anderen Land leben sollen’”, wobei Doppelstaatler*innen, „deren Gruppe Sellner auf 2,6 bis 4,3 Millionen Menschen beziffert”, den größten Teil bilden.
Sellner möchte ein „demoskopisches Institut” schaffen, das einen „Assimilationsmonitor” erstellt und dafür alle „verfügbaren sozialen und wirtschaftlichen Daten ebenso wie das Wahlverhalten” auswertet.
Obwohl die heutige Politik bemüht ist, die Spuren der fremden Täter zu verwischen, belegen die Vornamen der Delinquenten immer noch, welche ethnischen Gruppen bei welchen Taten überrepräsentiert sind.
Ausbürgerung
Abschnitt betitelt „Ausbürgerung“Die Gruppe der „nichtassimilierten” Eingebürgerten und Doppelstaatler*innen plant Sellner durch Ausbürgerungen zu reduzieren:
Für den bereits eingebürgerten, aber nicht assimilierten Teil einer Remigrationszielgruppe (Gruppe C) gebietet sich im Vergleich mit den beiden anderen Gruppen ein noch längerfristiges und maßvolles Vorgehen. Bei Doppelstaatsbürgerschaften ist unter bestimmten Voraussetzungen der Verlust der einen Staatsbürgerschaft möglich. Abgesehen davon sollen Assimilations- und Remigrationsdruck langfristig die Parallelgesellschaft abbauen.
Nach der Zusammenfassung des Bundesverwaltungsgerichts von Sellners COMPACT-Videoreihe sei in „krassen Fällen” auch die Folge Staatenlosigkeit angedacht, „etwa ‚bei Clankriminellen, bei Terroristen, bei Terrorfans, bei fremden Nationalisten, die fremde Konflikte auf unseren Boden tragen und die tatsächlich […] in kriegerischen Akten wie Clankriegen dann verwickelt sind’”.
Auswanderungsdruck
Abschnitt betitelt „Auswanderungsdruck“Unter dem Euphemismus „Anreize zur Heimkehr”
Ein Entzug der Staatsbürgerschaft ist in vielen Fällen nicht möglich und vor allem nicht angemessen. Dennoch kann eine langfristige Remigrationspolitik fremde Parallelgesellschaften abbauen. Für diese Zielgruppe wird durch eine patriotische Leitkultur Assimilationsdruck erzeugt, während Deislamisierung und sozialpolitische Maßnahmen Remigrationsdruck erzeugen.
Das Bundesverwaltungsgericht zählt zu diesen Druckmaßnahmen,
dass fremde Kulturen im öffentlichen Raum nicht mehr stattfinden dürften, auch keine fremden Speisegebote, keine fremden Feiertage und keine fremden Sprachen. Nicht nur das Zeigen fremder Nationalfahnen solle verboten werden, sondern ebenso, dass sich Ausländer politisch im Land betätigen. Sie sollten weder demonstrieren noch Minarette auf ihre Moscheen bauen dürfen. Als verbindlich empfundene Bekleidungsvorschriften (Vollverschleierung) sollten in der Öffentlichkeit unterbunden werden. Damit werde dem Ausbreiten einer islamistischen Parallelgesellschaft entgegengetreten. Zudem müsse — zweitens — „struktureller Druck” ausgeübt werden. Dänische „Ghetto-Gesetze” dienen Sellner insoweit als Vorbild, ohne dass dies von ihm näher beleuchtet wird. Generell sollen jedenfalls „strukturelle wirtschaftliche Maßnahmen” ebenfalls „Remigrationsdruck” ausüben.
In seiner Remigrationsschrift zählt Sellner folgende Deislamisierungsmaßnahmen auf:
Der Bau von Moscheen unterliegt ebenfalls deutlichen Restriktionen. Weder dürfen sie aus dem Ausland finanziert werden noch mit dominanten Minaretten oder Kuppeln das Straßenbild „arabisieren”. Predigten müssen in Amtssprache gehalten werden und werden regelmäßig kontrolliert. Schächtungs- und Beschneidungspraxen müssen für die Remigrationszielgruppen juristisch geprüft und nach Möglichkeit eingeschränkt werden. Mehr- und Verwandtenehen sind zu verbieten und das Verbot streng zu überwachen. Kopftücher sind in Schulen, im öffentlichen Dienst, in Amtsgebäuden, Spitälern etc. nicht gestattet. Vollverschleierung wird generell verboten. Auf religiöse Speisevorschriften wird im öffentlichen Raum ebenfalls keine Rücksicht genommen.
Nach ungarischem Vorbild will er zudem Leitkultur-Präambeln in der Verfassung verankern, um die Politik der Deislamisierung verfassungsrechtlich zu fundieren.
Eine Zahl zu nennen, auf die sich Anpassungsdruck und Heimkehranreize auswirken würde, wäre unseriös. Erneut ist die Zahl von 1,5 bis zwei Millionen eine bloße Schätzung. Dies entspräche auch ungefähr der Zahl der Einbürgerungen seit den frühen 2000er Jahren. Mit einer Politik der Leitkultur, hohem Anpassungsdruck und dem Wegfall von sozialen Hängematten konfrontiert, könnte sich ein Teil dieser Zielgruppe in einem Zeitraum von 30 Jahren für ein Heimkehrprogramm entscheiden.
Die „Krah-Debatte”
Abschnitt betitelt „Die „Krah-Debatte”“Aufschlussreich für das Verhältnis der AfD zum Sellnerschen Remigrationskonzept ist die Personalie Maximilian Krah. Er vertrat zunächst ein dezidiert ethnisch-völkisches Remigrationskonzept und wurde 2023 zum Spitzenkandidaten für die Europawahl 2024 gewählt. Nachdem er wegen verschiedener Skandale in dieser Funktion nicht mehr auftreten durfte, warb er ab 2025 — ohne vom ethnisch-völkischen Grundmotiv seiner ideologischen Ausrichtung abzuweichen — offen dafür, eine harte Abgrenzungslinie zu den Anhänger*innen des Sellnerschen Remigrationskonzepts, insbesondere im Vorfeld der AfD, zu ziehen. Bezeichnenderweise erhielt er weder besonders viel Zustimmung noch Ablehnung aus der Parteiführung für diesen Versuch.
Maximilian Krah als Spitzenkandidat der Europawahl
Abschnitt betitelt „Maximilian Krah als Spitzenkandidat der Europawahl“Auf der Europawahlversammlung 2023 in Magdeburg wurde Maximilian Krah mit 65,7 % zum Spitzenkandidaten der Europawahl gewählt. In seinem im neurechten Antaios-Verlag erschienenen Buch „Politik von Rechts” bekannte Krah sich zum Remigrationsprojekt und stellte die Frage, „was mit den dann im Land befindlichen Menschen mit Migrationshintergrund geschehen soll”, wozu er „prognostisch über 25 Millionen Menschen” zählte, „davon deutlich über 15 Millionen deutsche Staatsangehörige”.
Es wird auch in zehn Jahren nicht ansatzweise eine politische Mehrheit, gar die verfassungs- und völkerrechtliche Möglichkeit, ganz zu schweigen von der praktischen Umsetzbarkeit, geben, diese Menschen gegen ihren Willen aus dem Land auszuweisen. Alle diesbezüglich ins Feld geführten Beispiele bewegen sich quantitativ im Bereich der Homöopathie. Die Remigration der nicht Integrationswilligen und -fähigen kann nur in großer Zahl gelingen, wenn sie kooperieren. Hierzu müssen die richtigen Anreize gesetzt werden, ökonomisch muß der Sozialstaat so umgebaut werden, daß er zielgenau die tatsächlich Bedürftigen schützt, aber nicht zur Hängematte Leistungsscheuer wird.
Krah vertrat hier schon in „Politik von Rechts” ein Remigrationskonzept, das in einem juristischen Pragmatismus vorrangig auf einen kulturellen und ökonomischen Auswanderungsdruck und nicht auf massenhafte Ausbürgerungen und Ausweisungen setzte. Andererseits zählten „über 15 Millionen deutsche Staatsangehörige” für ihn klar zur Zielgruppe des Remigrationsprojekts. Wichtiger „Anreiz” war für Krah deswegen ein kultureller Druck, den ein selbstbewusstes deutsches Volk ausüben soll:
Das führt zum kulturellen Anreiz. Er liegt in der Durchsetzung der deutschen Kultur und der Verhinderung von Parallelwelten. In immer mehr urbanen Gebieten besteht keine kulturell deutsche öffentliche Ordnung mehr. Wird sie aber wiederhergestellt und durchgesetzt, müssen sich die Migranten entscheiden: Akzeptieren sie diese Ordnung und assimilieren sich in sie, was ein Prozeß von zwei, drei Generationen ist, oder verlassen sie das Land wieder und suchen sich eine Heimat, die ihren Vorstellungen von öffentlichem Zusammenleben entspricht? Ein wirksames Verhindern der Heirat von ‚Importbräuten’, ein konsequentes Durchsetzen deutscher sozialer Normen, etwa in der Schule von Schuluniformen bis zum Schwimmunterricht, und eine Rechtsordnung, die Verstöße konsequent ahndet, vergällen dem Integrationsunwilligen den weiteren Aufenthalt. Bleiben werden die, die ohnehin zu uns passen. Nicht polizeiliche Maßnahmen führen zur Remigration, sondern nur ein sich seiner kulturellen Identität bewußtes Volk aus Alteingesessenen und sich neu Angeschlossenen, das selbstbewußt seine Ordnung im eigenen Territorium durchsetzt.
Krah wurde von den Delegierten der Europawahlversammlung vom 29. Juli bis zum 6. August 2023 mit 65,7 % zum Spitzenkandidaten gewählt. Diese Wahl markiert, dass ein Politiker, der sich damals noch offen zum ethnischen Volksbegriff und dem Ziel, auch deutsche Staatsbürger*innen zur „freiwilligen” Remigration zu drängen, bekannte, nun mit einer starken Mehrheit Spitzenkandidat in der AfD werden konnte.
Krahs spätere taktische Spaltungslinie
Abschnitt betitelt „Krahs spätere taktische Spaltungslinie“Aufschlussreich für die Abgrenzung der Partei vom Sellnerschen Remigrationskonzept ist eine Debatte, die Krah zwei Jahre später anstieß. Krah folgte nach wie vor dem Ziel, das ethnisch verstandene Volk zu erhalten und dessen Vorherrschaft zu sichern, nur wollte er nun aus strategischen Gründen seine Partei davon abbringen, deutsche Staatsbürger*innen mit Migrationshintergrund zur Zielgruppe von Remigration zu machen. In einem Vortrag vom 17. Juli 2025 versuchte er, die Bundestagsfraktion von seinem Ansatz zu überzeugen:
Ich möchte, dass Sie meine Argumente zumindest nachvollziehen können und ich möchte, dass Sie anhand dessen erkennen, dass es mir sicher nicht darum geht, die Deutschen zur Minderheit im eigenen Land zu machen, hier das Land komplett irgendwelchen Ausländern zu übergeben oder die Kultur aufzugeben, sondern dass ich sage, der Weg, den wir immer noch glauben, dass er der Königsweg ist, führt dazu, dass wir die Kultur verlieren und nur, wenn wir umdenken, werden wir unsere kulturelle Identität bewahren können und nebenbei ist es auch noch verfassungskonform, also es ist die eierlegende Wollmilchsau.
Mit dem Vortrag versuchte Krah, die AfD zu einer pragmatischen, aber entschiedenen Abgrenzung vom Sellnerschen Remigrationskurs zu bewegen:
Wir kommen nicht an Staatsbürger ran. Und ich kann diese wunderschöne Liste des Grauens für die Linken und des Schmeichelns für uns nur deshalb so laut fordern, weil ich bei diesem Ding völlig klar bin. Finger weg von Staatsbürgern. Egal, ob sie uns nerven. Wir haben in Berlin den Fall, dass ein 18-jähriger deutscher Staatsbürger arabischer Herkunft vor Gericht steht und er braucht den Dolmetscher, weil er nicht mehr Deutsch konnte, dass er dem Gericht folgte. Finde ich das gut? Nein, finde ich furchtbar. Kann ich ihn abschieben? Nein.
In einem X-Post vom 19. Oktober 2025 forderte Krah, den Sellnerschen Remigrationsbegriff mit Ordnungsmaßnahmen aus der Partei zu drängen:
Man kann die Rechtsprechung auf einen Grundsatz zusammenfassen: Finger weg von Staatsbürgern! Einwanderungsstopp, weitgehende Ausschaffung von Ausländern, Erschwerung der Einbürgerung für die Zukunft — alles das ist legitim und rechtlich unproblematisch. Sobald aber Staatsbürger pauschal aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert werden sollen oder gar ihre Staatsangehörigkeit in Frage gestellt wird, ist die absolute Grenze überschritten. Da anders als in den USA der Begriff „Remigration” in Deutschland von seinem Urheber Martin Sellner und Teilen des politischen Vorfeldes auch auf Staatsbürger angewendet wird, besteht bei seiner Verwendung immer der Verdacht, dass er auch in diesem verfassungsfeindlichen Sinne gemeint ist. Der Verweis auf die eigene Definition des Begriffes reicht nicht aus, den Verdacht zu entkräften. Will man den Begriff — der politisch wirkmächtig und damit wertvoll ist — also weiterhin verwenden, muss man auf das Vorfeld massiv einwirken, ihn neu und im Sinne der Parteipublikationen zu bestimmen und nach innen eine strenge Disziplin durchsetzen, die jeden, der an der Nicht-Anwendbarkeit auf Staatsbürger Zweifel aufkommen lässt, mit Ordnungsmaßnahmen bedroht. Gelingt das nicht, ist der Begriff toxisch.
Diese Abgrenzung sah Krah in seinem Vortrag vor der Bundestagsfraktion als ein lediglich strategisches Zugeständnis an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Identitären Bewegung:
Herrgott nochmal, wir haben es schwarz auf weiß. Der Begriff Remigration muss deshalb klar von uns beherrscht werden. Wir müssen deutlich machen: Finger weg von Staatsbürgern, das muss unser Mantra sein. Nochmal, ich habe euch eine riesige Liste von Grausamkeiten aufgeschrieben für illegale Einwanderer. Die ist viel besser als, viel weitergehend als das, was wir bislang haben. Die können wir alles ungeniert vertreten. Das Urteil, das Gericht in Leipzig hat gesagt, es ist nicht nur Einwanderungskritik zulässig, es ist Einwanderungsfeindlichkeit zulässig neuerdings. Aber das ist nur zulässig, wenn wir immer wieder sagen, Staatsbürger sind Staatsbürger. Das ist die Kröte. Aber die ist eh die Kröte. Wir können machen, was wir wollen, wir kommen darüber nicht weg. Der Staat ist ethnisch blind. Bitter. Der Erhalt des spezifisch Deutschen kann nur auf der Ebene der Gesellschaft erfolgen, nicht auf der Ebene des Staates. Weil alles andere widerspricht dem liberalen Staatsmodell. Und das kriegen wir nicht weg. Niemand will das Grundgesetz abschaffen, weil was danach käme, wäre noch schlimmer.
Es ist auffällig, dass Krah aus der AfD weder viel Zuspruch noch Kritik erhielt. Sein Vorschlag, einen substantiellen Strömungskampf mit den Anhänger*innen Sellners aufzunehmen, verhallte im Wesentlichen. So entgegnete ihm Torben Braga, Bundestagsabgeordneter und ehemaliger Parlamentarischer Geschäftsführer aus Thüringen, am 20. Oktober 2025 auf X:
Der Autor erkennt zwar, dass ostdeutsche AfD-Landesverbände nahe an der absoluten Mehrheit stehen, übersieht aber, dass dies gerade wegen der konsequenten Beibehaltung zentraler programmatischer Positionen — einschließlich eines umfassenden Remigrationskonzepts — gelungen ist. Warum sollte Ähnliches also nicht auch auf Bundesebene möglich sein?
Dass die Parteispitze keinen substanziellen Strömungskampf mit den Anhänger*innen Sellners aufnehmen wollte, zeigte sich vor allem im Umgang mit gemeinsamen Veranstaltungen zwischen Sellner und AfD-Politiker*innen.
Veranstaltungen mit Martin Sellner
Abschnitt betitelt „Veranstaltungen mit Martin Sellner“Veranstaltung mit Lena Kotré in Vetschau am 22. Januar 2026
Abschnitt betitelt „Veranstaltung mit Lena Kotré in Vetschau am 22. Januar 2026“Zusammen mit ihrem Ehemann, Steffen Kotré, lud Lena Kotré Martin Sellner zu einer AfD-Veranstaltung am 22. Januar 2026 nach Luckenwalde ein. Nach Intervention von Alice Weidel, Tino Chrupalla und René Springer fand das Podium von Kotré und Sellner als IB-Veranstaltung am selben Tag im nahegelegenen Vetschau statt. Auf die Frage des Moderators, ob sich der Remigrationsstreit im Kern um die „Deportation oder das Ausschaffen von Staatsbürgern Deutschlands, von Passinhabern Deutschlands” drehe, die Sellner fordere, antwortete Kotré wie folgt:
Also grundsätzlich muss man schon feststellen, das Remigrationskonzept der AfD unterscheidet sich von dem Remigrationskonzept von Martin Sellner, gerade dahingehend, dass das Konzept der AfD nicht auf Staatsbürger abzielt. Das ist nicht Teil dieses Konzeptes, wenngleich ich es durchaus begrüße, dass es eben Vertreter im Vorfeld gibt, die da progressiver denken, die auch weiterdenken und die Dinge auch ins Gespräch bringen, über die man mehr oder weniger dann auch nachdenken muss. Und ich denke auch, dass das Remigrationskonzept der AfD, wie es jetzt besteht, noch nicht abschließend ist. Das kann noch weiter fortgeschrieben werden, man kann da noch weitere Ideen einfließen lassen und dann glaube ich, dass man doch relativ nah aneinander herankommt.
Martin Sellner betonte in der Debatte, dass zwar nicht die Abschiebung von Deutschen, sehr wohl aber die Ausbürgerung deutscher Staatsbürger:innen — die Abschiebungen ermöglichen — Teil des Remigrationskonzepts sei:
Aberkennung von Staatsbürgerschaft ist ein Teil von Remigration, allerdings ein kleiner Teil. Warum? Man kann nicht willkürlich Staatsbürgerschaften aberkennen. Das habe ich auch nie gefordert und da muss ich auch klar sagen, wenn man das fordern würde, dann kann man gleich eine Abschaffung der Demokratie fordern. Warum? Stellt euch vor, die AfD würde jetzt sagen, wir erkennen jetzt 300.000 Leuten die Staatsbürgerschaft ab, weil sie unserer Meinung nach nicht herpassen. Was würde passieren, wenn dann die Linken an der Macht sind? Die würden euch alle die Staatsbürgerschaft aberkennen. Die würden sagen, die Ostdeutschen sind nicht assimiliert und wir nehmen euch jetzt die Staatsbürgerschaften weg. Sprich, wenn man diese Tür mal aufgemacht hat mit Ausbürgerung, kann man auch gleich die Diktatur ausrufen.
Auf diese warnenden Worte Sellners und die Frage des Moderators nach Ausbürgerungen hin bekannte sich Kotré erneut dazu, die Rücknahme der Einbürgerung gemäß § 35 StAG extensiv und missbräuchlich auf Fälle zu erstrecken, die man als vermeintlich ‚kulturelle Täuschung’ bezeichnen könnte (siehe bereits oben A.II.3.b)aa)(4)(c)):
Ja, auf jeden Fall. Also, das kann ich nur unterschreiben und ich habe ja im Landtag im letzten Jahr bereits gefordert, dass wir erfolgte Einbürgerungen überprüfen müssen, der letzten zehn Jahre, dass wir gucken müssen, sind diese Einbürgerungen tatsächlich rechtmäßig erfolgt oder hat jemand getäuscht bei der Erlangung der Staatsangehörigkeit? Da muss man dann überlegen, was ist denn eine Täuschung? Ist eine Täuschung einmal über die Identität, also er heißt vielleicht gar nicht Mohammed, sondern Ahmed, er ist vielleicht nicht 32, sondern 33 Jahre, das ist auf jeden Fall eine Täuschung, aber man kann das ja auch noch weiterdenken. Eine Täuschung liegt ja in meinen Augen auch dann vor, wenn jemand gesagt hat, er hält sich an die freiheitlich-demokratische Grundordnung hier in diesem Land und er war sich bewusst in diesem Zeitpunkt, dass er das nicht tun wird, weil er beispielsweise die Gleichwertigkeit von Mann und Frau nicht anerkennt, weil er es nicht anerkennt, dass es hier unterschiedliche Religionen gibt und diese Leute haben in meinen Augen auch getäuscht und da muss man auch darüber nachdenken, sie wieder auszubürgern und ich sage ganz klar, wer einbürgert, der muss auch ausbürgern können.
Auf die Frage des Moderators danach, wie viel Biologie und Rassismus im Begriff des Ethnisch-Kulturellen stecke, der so zentral für die Remigration sei, antwortete Kotré:
Wenn Sie mich jetzt persönlich fragen hier, dann sage ich Ihnen, ich bin selbstverständlich für eine ethno-kulturelle Gesellschaft. Ganz klar, kulturfremde Einwanderung kann zu einem großen Problem werden in diesem Land und ist es teilweise auch. Gucken Sie in die Ballungsgebiete, wie beispielsweise nach Berlin, mittlerweile aber auch in Cottbus, ja, hier in Brandenburg. Das ist ein massives Problem. Wir können keine kulturfremde Einwanderung mehr gebrauchen. Und selbstverständlich hat das auch mit Biologie zu tun. Und es ist ja nicht von der Hand zu weisen, dass es auch damals eine Art Abstammungsprinzip gab. Warum überlegen wir nicht, wieder dorthin zurückzukehren? Und warum sagen wir nicht einfach mal, wir schieben diesen ganzen Einwanderungen und Einbürgerungen vor allem auch einen Riegel vor. Ich habe das gefordert im Landtag, ich habe gesagt, wir müssen Einbürgerungen jetzt quotieren.
Treffen im Thüringer Landtag am 26. Januar 2026
Abschnitt betitelt „Treffen im Thüringer Landtag am 26. Januar 2026“Nur wenige Tage darauf, am 26. Januar 2026, kamen die thüringischen Landes- und Bundespolitiker Björn Höcke, Stefan Möller, Robert Teske und Daniel Haseloff erneut mit Sellner zusammen — diesmal sogar im Thüringer Landtag.
Der wichtigste Pfeiler der Demokratie ist der Diskurs. Daher war es mir eine Freude, heute @Martin_Sellner im Thüringer Landtag begrüßen zu dürfen. Er ist eine der meist dämonisierten Personen Europas. Ich wollte mir mein eigenes Bild machen. Danke für den Besuch! #AfD
Lena Kotré kommentierte dazu: „Debatte statt Dämonisierung: 2026 ist das Jahr der Remigration.”
Reaktion der Parteiführung
Abschnitt betitelt „Reaktion der Parteiführung“Besonders aufschlussreich sind die Reaktionen der Parteiführung auf diese Treffen mit Martin Sellner. Auf einer Pressekonferenz im Bundestag bezog Alice Weidel am 27. Januar 2026 Stellung zu den Veranstaltungen mit Sellner. Auf Kotrés Ausbürgerungspläne hin befragt, antwortete sie:
Also Frau Kotré ist den Auflagen gefolgt. Also es ist keine AfD-Veranstaltung gewesen. Man kann sich hier mit jedem unterhalten auf einem, auf einer Veranstaltung, auf dem Podium. Sie hat das AfD-Remigrationskonzept vertreten. Das hat sie auch klar und deutlich gemacht. Und nach dem deutschen Grundgesetz sind auch heute schon Ausbürgerungen möglich. Also das ist verfassungskonform. Wenn Sie da einen Straftäter, einen Terroristen, jemand, der sich die deutsche Staatsbürgerschaft erschlichen hat, wenn Sie den erwischen, dann können Sie den ausbürgern. Das ist heute schon Rechtslage. Und dementsprechend hat sie sich ja sogar verfassungskonform daran gehalten.
Der Journalist fragte daraufhin, wie Weidel dazu stehe, dass Kotré — zutreffend wiedergegeben — gesagt habe, wer einbürgern könne, müsse auch ausbürgern können,
Sie sagen es, also sie hat das AfD-Remigrationskonzept vertreten und das, was sie gesagt hat, auch schon 2024, wird von der deutschen Verfassung gedeckt und dementsprechend ist das unproblematisch. Ich muss Ihnen auch sagen, jemand, der hier Hasspredigten hält, der das, der andere Rechtsformen als die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausruft, der hat hier nichts verloren, dann fragt man sich, warum so jemand überhaupt eingebürgert wurde und dem muss natürlich sofort die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund unterminierender Maßnahmen, staatszersetzender Maßnahmen entzogen werden. Also wir können das so nicht mehr weiter betreiben, so was hier passiert. Und auf unseren deutschen Straßen ist ja bereits der Ausfluss dessen, was hier gemacht wird. Und zwar, dass die Einbürgerungsbehörden schlafen und nicht vernünftig prüfen. Und gucken Sie sich an, ich meine, jeder, der der Kinder von Ihnen hat und nicht gerade irgendwie in einen Vorort geflohen ist, schauen Sie sich an, was hier an den Schulen los ist, wie deutsche Schüler drangsaliert werden. Also das ist wirklich unglaublich und Sie müssen das mal thematisieren. Und darum geht es letztendlich. Leute, Menschen, die nicht integrierbar sind, sich ja nicht integrieren wollen, weil sie uns hassen, haben hier nichts verloren. Und da muss der Staat verpflichtend durchgreifen und sich von diesen Menschen trennen. Und die deutsche Bevölkerung vor diesen Menschen, die unsere Grundwerte und unsere Gesetze mit den Füßen treten, unbedingt sofortig abschieben. Am besten gestern als heute.
Zur Einordnung ist zunächst zu wiederholen, dass Ausbürgerungen nach gegenwärtiger Rechtslage nur nach § 35 StAG im Falle des Betrugs zum Zeitpunkt der Einbürgerung und nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt 2 StAG bei Beteiligungen an Kampfhandlungen einer ausländischen terroristischen Organisation möglich sind. Es gibt keine Ausbürgerungstatbestände wegen Straftaten, „Hasspredigten”, „unterminierender Maßnahmen”, „staatszersetzender Maßnahmen” und „Unintegrierbarkeit”. Weidel distanziert sich mit ihren Äußerungen inhaltlich weder von Kotré noch von Sellner. Selbst wenn man annimmt, dass Weidel die medial breit verbreiteten Äußerungen Kotrés nicht kannte, hätte sie zurückweisen können, Sellners Remigrationskonzept als progressiv zu bezeichnen oder unterstreichen können, dass das Remigrationskonzept der AfD im Gegensatz zu Sellners oder den Vorschlägen von Kotré nicht auf deutsche Staatsbürger:innen ziele. Stattdessen erklärt Weidel hier selbst äußerst weitreichende Ausbürgerungsziele zum Bestandteil des AfD-Remigrationskonzepts: Nicht nur adressiert sie pauschal straffällige Doppelstaatler*innen, sondern sie spricht sich für Ausbürgerungen weit unterhalb der Strafbarkeitsschwelle aus.
Entsprechend wurde die Pressekonferenz auch von Martin Sellner aufgenommen:
Alle blicken gebannt auf Weidel und hoffen, dass Weidel, ähnlich wie auch Chrupalla, mit Distanzeritis und Abgrenzungsbannhammern um sich schwingt. Das tat sie nicht. Allein das tat sie nicht. Zum Entsetzen der linksliberalen Mainstream-Presse in der Pressekonferenz zeigte Weidel, dass sie auch erkannt hat, wie erfolgreich Herbert Kickl mit diesen Distanzierungsgeboten umgeht, nämlich souverän. Weidel überholt angeblich Kotré und mich rechtsaußen. Das ist ein bisschen übertrieben von T-Online, aber interessant ist schon. Weidel hat sich nicht in die Enge treiben lassen. Sie hat sich nicht in die Distanzeritis treiben lassen. Im Gegenteil, Gegenangriff. Schauen Sie, was auf deutschen Schulen los ist. Sie hat vollkommen recht. Menschen, die sich nicht einfügen können, die haben in Deutschland nichts verloren. Und sie hat klar gesagt, man kann mit mir reden. Sprich, also sowohl die Frau Kotré, die meine Einladung angenommen hat, als auch meine Einladung als ein ausländischer Autor und Remigrationsexperte in den Landtag, ist kein Bruch des Unvereinbarkeitsbeschlusses. Vollkommen richtig. Vollkommen logisch.
In einer weiteren Pressekonferenz der Bundestagsfraktion am 27. Januar 2026 äußerten sich auch der Parlamentarische Geschäftsführer Bernd Baumann und der stellvertretende Bundessprecher Stephan Brandner zum Treffen der Bundestagsabgeordneten Stephan Möller und Robert Teske mit Sellner im Thüringer Landtag.
Alle gehen davon aus und auch die betroffenen Abgeordneten, die Sie zitiert haben, dass der Unvereinbarkeitsbeschluss gilt. Wir machen uns mit denen nicht gemein. Reden können wir sozusagen mit allen. Das trifft nicht direkt den Unvereinbarkeitsbeschluss. Wir können auch mit Linken, mit Rechten. Ich war, wenn Sie es mal sehen, ich war auf der Veranstaltung in Hamburg, Kalifat für Deutschland herstellen, habe da auch mit den Leuten geredet. Hätten Sie mich auch irgendwie filmen können? Oh, der 1PGF, Bernd Baumann, der kooperiert jetzt mit den Islamisten.
Für den Bundesvorstand ergänzte Stephan Brandner in Bezug auf den Unvereinbarkeitsbeschluss zur IB:
Ne, wir haben es ja gerade angesprochen, wir haben die Unvereinbarkeitsliste und die heißt ja, dass der Sellner kein Mitglied werden kann der AfD, soweit sind wir ja, glaube ich, auch noch nicht. Also da habe ich jedenfalls auch keine Ambitionen mitbekommen, dass er bei uns eintreten möchte. Ansonsten hat er ja schon dazu ausgeführt, die Unvereinbarkeitsliste ist ja keine, keine Unberührbarkeitsliste. Wir reden mit sehr vielen Leuten, auch, Bernd hat es ja gerade angesprochen, mit Menschen, die Positionen vertreten, die mit uns nichts gemein haben. Und deshalb ist es nicht verboten, sich auszutauschen und denjenigen, der andere Positionen vertritt, vielleicht von den eigenen Positionen zu überzeugen.
Aus einem Zeitungsbericht der NZZ vom 2. Februar 2026 geht hervor, dass der Bundesvorstand am selben Tag einen Beschluss fasste, der auch Treffen und Veranstaltungen mit Martin Sellner erfasst:
Am Montag fasste der Bundesvorstand der Partei einen einstimmigen Beschluss, der von Treffen mit dem ehemaligen Sprecher der Identitären Bewegung Österreich abrät. Das bestätigte ein Sprecher der AfD der NZZ.
Laut t-online verschickte die Bundesführung eine Mitteilung an sämtliche Vorstände auf Landes-, Bezirks- und Kreisebene, die t-online vorliegt. Darin schloss sie „Parteiveranstaltungen”
Ungeachtet dessen unterstützte der Brandenburger AfD-Fraktionsvorsitzende Hans-Christoph Berndt Sellner und sein Konzept öffentlich. Er finde den Beschluss falsch
Die @IBDeutschland ist weder extrem noch steht sie nicht auf dem Boden der FDGO. Das würde ja bedeuten, dass sie gewalttätig ist — und das ist mir bis dato nicht bekannt. Es gab ein Kommunikationsproblem meinerseits.
Die Reaktion der Parteiführung zeigt, dass die AfD sich um formale Distanz bemüht, aber an dem entscheidenden Punkt — umfasst Remigration auch Ausbürgerungen? — keine substanzielle Distanzierung erfolgt. Dies belegt insbesondere die Äußerung Weidels und erklärt auch, warum Maximilian Krah so wenig Zuspruch von der Parteiführung erhielt. Schließlich zeigt die Äußerung Weidels auch, dass die AfD mit dem Parteitag von Riesa in Wirklichkeit nicht von der Ausbürgerungsforderung abgerückt ist.
Remigration Summit in Porto unter Teilnahme führender AfD-Politiker:innen
Abschnitt betitelt „Remigration Summit in Porto unter Teilnahme führender AfD-Politiker:innen“Der stellvertretende Bundessprecher Kay Gottschalk bewarb am 27. Januar 2026 den Remigration Summit in Portugal:
Ich komme zum @remsummit 2026! Ich gebe offen zu: In den letzten Jahren habe ich das Thema Remigration zu lange vernachlässigt. Doch jetzt ist die Zeit gekommen, sich zu bekennen. Wir sehen uns in Porto!
Dabei handelt es sich um einen unter anderem von Martin Sellner organisierten Kongress zur Europäisierung seines Remigrationsprojekts. Der Kongress, den Gottschalk bewarb, bekennt sich in einer programmatischen Erklärung ausdrücklich zur Remigration „nichtassimilierter”, eingebürgerter Staatsbürger*innen in „Parallelgesellschaften”:
Remigration, as a set of public policies, covers three sectors of the immigrant population. A Illegal immigrants, asylum seekers, and refugees B Legal immigrants C Non assimilated naturalized migrants in paralell societies
Auch Gottschalk benannte in seinem Werbevideo die rückwirkende Überprüfung von Passvergaben als Teil seiner Remigrationsstrategie:
Die einzige Antwort auf Resettlement lautet Remigration, die humanitäre Rückführung von Nichtstaatsbürgern und die konsequente Überprüfung der Passvergaben der letzten Jahrzehnte. Ich bin ehrlich, zu lange habe ich dieses Thema vernachlässigt. Aber nun ist die Zeit gekommen, sich zu bekennen. Ich freue mich, mich mit vielen Patrioten aus Europa zu treffen und euch kennenzulernen und mit euch Gespräche zu führen. Wir sehen uns in Porto.
An dem Remigration Summit nahmen letztendlich die AfD-Politiker*innen Kay Gottschalk, Sven Tritschler
Einzeläußerungen im Sinne des verfassungswidrigen Remigrationskonzepts
Abschnitt betitelt „Einzeläußerungen im Sinne des verfassungswidrigen Remigrationskonzepts“In der AfD hat sich bis an die Parteispitze die von Sellner geprägte Parole der „millionenfachen Remigration” durchgesetzt. So antwortete Tino Chrupalla am 29. November 2025 auf die Frage einer Phoenix-Reporterin, ob er gegenüber der neugegründeten Parteijugend eine Grenze ziehen würde, wenn diese die Forderung nach millionenfacher Remigration erhöbe:
Ja, nun gut, dass wir eine millionenfache Abschiebung brauchen, das ist ja nun unumstritten. Wir haben aktuell übrigens eine Million abgelehnte Asylbewerber und die müssen natürlich das Land verlassen
Auf die Nachfrage der Journalistin, ob es nicht nur „225.000 ausreisepflichtige Menschen” gäbe, antwortete Chrupalla erneut:
Nochmal, ich habe gerade gesagt, wir haben eine Million abgelehnte Asylbewerber, die teilweise im Duldungsprozess hier leben und die müssen natürlich abgeschoben werden.
Auch der stellvertretende Bundessprecher und finanzpolitische Sprecher der Bundestagsfraktion, Kay Gottschalk, äußerte am 5. Februar 2026:
Eine neue Welle von „Einzelfällen” rollt über Deutschland. Erst Hamburg, dann Rheinland-Pfalz. Welches Bundesland ist als Nächstes dran? Es reicht. Die einzige Antwort: millionenfache Remigration.
Der Vorsitzende der ESN-Fraktion Alexander Sell schrieb am 15. April 2025:
Wir geben Ihnen Bürgergeld, Wohnung und lassen Ihre Familien einfliegen. Mord und Totschlag ist der Dank. Millionenfache #Remigration muss die Antwort sein.
Da in Deutschland weit über zehn Millionen Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit leben, kann allein aus dem Zusatz „millionenfach” noch nicht geschlossen werden, dass von der „Remigration” auch deutsche Staatsbürger*innen erfasst sein sollen (siehe oben A.II.3.b)aa)(3)(c)(bb)).
Es finden sich allerdings auch Einzeläußerungen, nach denen AfD-Funktionär*innen mit der Remigration auch deutsche Staatsbürger*innen erfassen wollen. Auf X äußerte sich die Fraktionsvorsitzende im Bundestag und Parteisprecherin Alice Weidel am 9. September 2025 folgendermaßen:
Millionen wurden in den letzten 10 Jahren reingelassen, über eine Politik der offenen Grenzen, die glasklar rechtswidrig ist. Wir werden das Rad komplett zurückdrehen und wir werden diese Menschen dahin zurückführen, wo sie hergekommen sind.
Diese Äußerung kann so verstanden werden, dass auch ca. 244.000 eingebürgerte Syrer*innen das Land verlassen müssten, wenn das Rad komplett zurückgedreht werden soll. In der Pressekonferenz, die Alice Weidel in dem Tweet zusammenfasst, antwortete sie auf die Frage, ob sie einen Einreisestopp aus Afghanistan befürworte:
Das haben Sie ganz richtig verstanden, dass ich absolut dagegen bin, weitere Afghanen einzufliegen. Diese Politik der regellosen Zuwanderung führt zu keinem Ziel und ist zum Nachteil der einheimischen Bevölkerung, weil unsere Kulturen nicht kompatibel sind. Und wir dürfen uns auch nicht mehr leisten, Menschen aus der Steinzeit-Scharia hier weiter einzufliegen und sie auch noch mit deutschem Steuergeld zu alimentieren.
Weidel bringt damit zum Ausdruck, dass grundlegende kulturelle Inkompatibilität ihr Motiv zur Einschränkung und Rückabwicklung der Migration ist.
Auch der ehemalige Bundestagsabgeordnete Dirk Spaniel äußerte sich am 2. Oktober 2024 auf Telegram im Sinne einer Ausbürgerung von integrationsverweigernden Deutschen:
All diese ausländischen Integrationsverweigerer müssen umgehend abgeschoben werden. Sollten sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben, müssen sie vorab ausgebürgert werden. Wir stehen bereit, die Gründe für Ausbürgerung umfassend zu erweitern. Wählen Sie AfD, wenn auch Sie diesen islamistischen Umtrieben in Deutschland ein Ende bereiten wollen.
In einem früheren Telegrampost vom 29. Mai 2023 legte er eine Remigration wegen politischer Ansichten nahe:
Erinnerungen an die alte Heimat der Vorfahren sollte man nicht zum Nationalismus stilisieren. Wer das dennoch will, sollte auf die Deutsche Nationalität definitiv verzichten und die Remigration ins Land der Eltern und Großeltern anstreben.
Der Bundestagsabgeordnete und stellvertretende Landesvorsitzende in Baden-Württemberg Martin Hess äußerte mehrfach, dass er Integrationsverweigerer ausbürgern und abschieben wolle:
Total-Integrationsverweigerer, die aktiv diesen Staat bekämpfen. Da darf der Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft kein Tabu sein. Wir müssen das ernsthaft diskutieren. Wir dürfen nicht zulassen, dass Menschen seit Jahrzehnten in unserem Staat leben, die Parallelstrukturen immer weiter aufbauen, unsere Grundwerte nicht akzeptieren und sogar dann unsere Gesellschaft aktiv bekämpfen. Das ist nicht hinnehmbar.
Es gibt allerdings nur eine Lösung: Wir brauchen eine knallharte Nulltoleranz-Strategie. Dazu gehören aber nicht nur umgehende und unumkehrbare #Abschiebungen. Bei Total-Integrationsverweigerern mit hoher Gewaltbereitschaft muss auch die Ausbürgerung möglich sein, wenn eine zweite Staatsangehörigkeit vorliegt. Es ist nicht länger hinnehmbar, dass wir in diesem Land Personen tolerieren müssen, die für bürgerkriegsähnliche Zustände sorgen.
Der Bundestagsabgeordnete Matthias Helferich, gegen den zwar ein Parteiausschlussverfahren im Landesverband Nordrhein-Westfalen läuft, der aber wieder in die Bundestagsfraktion aufgenommen wurde, bewarb offensiv Sellners Ideen zur Remigration:
„Debatte um Remigration 👨🏾🦱👳🏽♀️👩🏽🦲 Machen Sie sich selbst ein Bild! Maximilian Krahs Buch „Politik von rechts” gibt es hier, die COMPACT-Edition „Sellner” (mit der Potsdamer Rede) und sein Buch „Remigration” kann man hier erwerben:”
Außerdem distanziert er sich zwar von Deportationen, stellt aber zugleich klar, dass Deutsche, die sich nicht seiner Vorstellung entsprechend assimilieren wollen, das Land werden verlassen müssen:
Wir wollen auch keine Deportation. Wir wollen aber eben, dass das unser Land bleibt. Und das kann uns dann in dieser Frage der Erhalt unseres Volkes in der uns bekannten Form, dass man sich auch im Anderen wiedererkennt, dass man die gleichen Ahnen hat, dass man eine Schicksalsgemeinschaft ist, die eng verwoben ist durch ihre Ahnen in der Vergangenheit, durch ihre Tradition der Vergangenheit, aber auch durch eine gemeinsame Zukunft, muss uns das wert sein. Ich glaube, auch darüber muss man in der AfD sprechen. Auch, dass zum Beispiel Staatsbürger, denen wir halt leichtfertig in diesem Land die Staatsbürgerschaft erhalten [gegeben] haben, dieses Land verlassen werden, wenn sie nicht bereit sind, sich hier außerhalb der Staatsbürgerschaft — Staatsbürgerschaft, das ist das eine, aber das Aufgehen unserer Kultur, das Annehmen unserer Identität, Deutschland.
Der Europaabgeordnete und ehemalige stellvertretende JA-Vorsitzende Tomasz Froelich definiert Remigration in der Sellnerschen Diktion so, dass kulturell inkompatible Personen durch Anreize, also Auswanderungsdruck, das Land verlassen sollen:
Die AfD hat es leider etwas versäumt, den Begriff Remigration genauer zu erklären, sodass die Mainstream-Medien die Definitionshoheit über diesen Begriff übernommen und ihn anschließend in dem Sinne verfälscht haben, dass Remigration nun als Synonym für Ausweisung und Deportation gilt. Das muss korrigiert werden. Remigration bedeutet, dass Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten und/oder kriminell und kulturell nicht kompatibel sind, im Rahmen unserer Gesetze in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden oder dies freiwillig tun, mithilfe zu entwickelnder Anreizsysteme, um der Ersetzungsmigration ein Ende zu setzen. Ich denke, dass jede rechts-patriotische Partei, die die Ersetzungsmigration beenden will, die Remigration fordern muss.
Mit dem Bezug zum Ende der Ersatzmigration wird zudem ein Zusammenhang zu einem völkischen Untergangsszenario hergestellt. In einem anderen Post erklärte Froelich, dass nicht nur Muslime, sondern alle „Syrer, Afghanen oder Afrikaner, und zwar unabhängig davon, ob sie Atheisten, Juden, Muslime, Christen oder Angehörige anderer Glaubensrichtungen sind” Zielgruppe der Remigration seien:
(Re-)Migration nicht auf Islam reduzieren !! Man darf nicht den Fehler begehen und die Religion zum einzigen Kriterium für bzw. gegen (Re-)Migration machen. […] Denn es gibt neben der Religion auch noch andere und womöglich viel gewichtigere Faktoren, die gegen die Einwanderung auch nichtmuslimischer Menschen sprechen. Einen der wichtigsten, nämlich die unterschiedlichen Vertrauensniveaus, möchte ich kurz erläutern: Lange Zeit beruhte der Aufstieg unserer Zivilisation auf Kooperation, durch die Menschen in die Lage versetzt worden sind, öffentliche Güter bereitzustellen und sozialen Ausgleich zu schaffen. Zwei der Grundbedingungen hierfür sind relative Homogenität und Vertrauen. […] Es gab permanente Konflikte mit anderen Stämmen, die bis heute andauern. Und selbst innerhalb der Stämme ist das Vertrauen niedrig. Beispielsweise haben afrikanische Familien ihre eigenen Söhne als Sklaven verkauft. Es gab und gibt also kulturell bedingtes Misstrauen selbst innerhalb dortiger Familien. Die Folge: Besonders ausgeprägte opportunistische Verhaltensweisen, die unsere Gesellschaft gefährden. Mit Religion hat dies nur bedingt etwas zu tun. Es ist nicht sehr klug, Menschen aus Gesellschaften mit niedrigem Vertrauensniveau in unsere Gesellschaft mit immer noch relativ hohem Vertrauensniveau aufzunehmen, weil Moralvorstellungen aufeinanderprallen, die völlig inkompatibel sind. Multireligiosität kann das verstärken, aber teilweise spielt Religion hierbei keine Rolle. Prallen unterschiedliche Moralvorstellungen aufeinander, so erodiert das Vertrauensniveau in unserer Gesellschaft. Und es gibt Studien, die belegen, dass in weiterer Folge auch das Misstrauen unter den Einheimischen wächst. Massenmigration importiert also nicht bloß Misstrauensgesellschaften in unsere Gesellschaft, sondern sät auch noch Misstrauen zwischen Einheimischen, die sich zuvor gegenseitig vertraut haben. Das schwächt die gesellschaftliche Kooperation. Und eine schwache gesellschaftliche Kooperation gefährdet eine funktionierende Staatlichkeit. Es ist daher unklug, den Migrationsdiskurs auf den Islam zu reduzieren. In Wirklichkeit brauchen wir, bei allem Respekt, gar keine Syrer, Afghanen oder Afrikaner, und zwar unabhängig davon, ob sie Atheisten, Juden, Muslime, Christen oder Angehörige anderer Glaubensrichtungen sind.
Für den thüringischen Fraktions- und Landesvorsitzenden Björn Höcke gehören zur Remigration auch De-Islamisierungsprogramme, womit klar wird, dass er mit antimuslimischen Maßnahmen einen Auswanderungsdruck erzeugen möchte:
„langfristig […] die Auflösung der Parallelgesellschaften sowie die Remigrationsprogramme, die natürlich De-Islamisierungsprogramme inkludieren, auf der Tagesordnung” stehen
Auch Höcke forderte „Remigrationsanreize” und bezog sich damit auf einen von Sellners Bausteinen:
„Abschiebungen ohne Grenzschließungen sind wirkungslos und Heuchelei gegenüber der leidgeprüften deutschen Bevölkerung. Deutschland braucht die Umsetzung des Konzepts ‚Remigration’, d.h. die Kombination aus Grenzschließung für illegale Migranten, Ende der Geldleistungen für selbige und Ausweisungen bzw. Abschiebungen in relevanten Größenordnungen. Und ja, auch über Remigrationsanreize kann man reden… Alles andere ist mit Blick auf die Vorbürgerkriegslage im Land Geschwätz — oder eben HEUCHELEI!”
Auch der thüringische Landtagsabgeordnete Denis Häußler repostete auf X:
Man bräuchte nicht mal Grenzen schließen:
- Bürgergeld für Migranten streichen
- Kopftuchverbot
- Verbot für Halalschlachtung
- Verbot der Auslandsfinanzierung von Moscheen bzw. islamischen Gemeinden
- Verbot von konsanguinen Ehen
- Shishabars, Barbershops etc. dazu verpflichten, Kartenzahlung anzubieten
- keine Ramadan-Beleuchtung und anderer anbiedernder Blödsinn
- wer in den Heimaturlaub fliegt, verwirkt seinen Schutzstatus
- wer hier an israelfeindlichen Demos teilnimmt, verwirkt seinen Schutzstatus
- Straftaten, die das Sicherheitsgefühl der Menschen tangieren, schwerer Diebstahl, Körperverletzung, sexuelle Übergriffe enden mit Entzug des deutschen Passes oder eben Entzug des Schutzstatus
- Einbürgerung nach frühestens 12 Jahren
Aus dieser Äußerung geht klar hervor, dass Maßnahmen ergriffen werden sollen, die einen Auswanderungsdruck erzeugen, der eine äquivalente Wirkung zu einer Grenzschließung haben soll: Verbot von Kopftüchern, Halalschlachtung, ausländischer Moscheefinanzierung und Ramadan-Beleuchtung. Außerdem wird mit dem grenzschließungsäquivalenten Maßnahmenpaket über den Punkt der Ausbürgerung ausdrücklich auf deutsche Staatsbürger*innen gezielt.
Auch der bayerische Landtagsabgeordnete René Dierkes will Sozialleistungen streichen und Moscheebau verbieten, um mit diesen Maßnahmen einen Auswanderungsdruck auf deutsche Staatsbürger*innen auszuüben.
„Und schließlich sind durch Streichung von Sozialleistungen, Verweigerung von Genehmigungen für Moschee-Bau und andere undeutsche Werke usw. Anreize für volksfremde Passdeutsche zum Verlassen unseres Landes zu schaffen.
Ohne eine solche umfassende Remigrationsinitiative würden die angestammten Deutschen angesichts der demographischen Entwicklung über kurz oder lang aussterben.
Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg.”
Mit der Formulierung „Passdeutsche” und der Sorge, angestammte Deutsche könnten „aussterben”, zeigt er zudem eindeutig, dass die auf Auswanderungsdruck fußende Remigrationsinitiative dem Erhalt eines ethnisch verstandenen Volkes dienen soll.
Auch die brandenburgische Landtagsabgeordnete und remigrationspolitische Fraktionssprecherin Lena Kotré sagte laut dem Brandenburger Verfassungsschutz, dass auch eingebürgerte Deutsche eine Zielgruppe der Remigration seien:
Lena Kotré sagte auf einer Veranstaltung Anfang September 2024, dass eingebürgerte Migranten, wenn sie nicht „unsere Werte hier” anerkennen, „dieses Land, ganz genau wie die anderen auch, zu verlassen” hätten.
Kurz zuvor im August 2024 äußerte sich Lena Kotré auf einer Wahlkampfveranstaltung in Bernau in vergleichbarer Weise:
Zunächst werden Personen abgeschoben, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Wir haben im Land Brandenburg über 3000 Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und wo kein einziges Abschiebehindernis besteht. Man kann sie also morgen in ein Flugzeug setzen und man kann sie morgen außer Landes bringen. Und das ist mir persönlich auch völlig egal, wo man sie hinbringt. Hauptsache, sie sind weg. Und wenn es nötig ist, dann mache ich noch einen Pilotenschein und dann fliege ich diese Flugzeuge selber. (…) Was haben wir noch vor? Wir wollen natürlich Straftäter ausweisen, auch ganz klar. Wer hier Straftaten begeht, hat hier nichts verloren. [00:06:15] Und die dritte Stufe ist natürlich, wir müssen Einbürgerungen hinterfragen; erfolgte Einbürgerungen. Wir alle wissen, dass die Staatsbürgerschaft so einfach verscherbelt wird. Man wirft sie zum Fenster raus und jeder kann sie bekommen. Das müssen wir hinterfragen. Wir müssen gucken, ob die Leute, die in den letzten Jahren deutsche Staatsbürger geworden sind, überhaupt ein Recht dazu hatten. Haben sie getäuscht? Nicht nur über ihre eigene Identität, sondern auch darüber, dass sie sich hier an die freiheitlich-demokratische Grundordnung halten werden. Und das wollen sie nicht, wenn sie unsere Werte hier nicht anerkennen. Sie hassen uns. Sie wollen unsere Werte nicht anerkennen. Und dann haben sie dieses Land ganz genau wie die anderen auch zu verlassen.
Das Vorstandsmitglied des Kreisverbands Düsseldorf Elmar Salinger möchte doppelte Staatsbürgerschaften kategorisch aberkennen:
Doppelte Staatsbürgerschaften dieser sog. „Deutschen” allesamt aberkennen und dann nach der Haft all diese muslimischen Marodeure abschieben! Einreise aus muslimischen Ländern künftig konsequent unterbinden und Remigration! Ansonsten heisst es: Schluss aus vorbei für #Deutschland
Das ehemalige Mitglied des Berliner Landesschiedsgerichts Michael Adam sieht einen Straftatbestand der Integrationsverweigerung als ein milderes Mittel gegenüber Ausbürgerungen:
Der Staat wird nicht umhinkommen, Integrationsverweigerung unter Strafe zu stellen. Bei genauem Hinsehen ist diese Strafandrohung allein schon deshalb erforderlich, damit wir nicht in den Zwang geraten, in Zukunft doch über Ausbürgerungen nachdenken zu müssen. (Michael Adam, Pos. 1)
Zusammenfassung
Abschnitt betitelt „Zusammenfassung“In der Zusammenschau zeigt sich, dass die AfD — wenn auch mit abnehmender Artikulation in den Bundestagswahlprogrammen — zwischen 2017 und 2026 durchgängig das Ziel verfolgt, bestimmte Deutsche mit Migrationsgeschichte auszubürgern. Die vorherrschende Gruppe sind dabei straffällige Eingebürgerte, wobei zunehmend straffällige Doppelstaatler*innen daneben treten.
Die Ausbürgerungsforderung der AfD entwickelte sich chronologisch in vier Phasen. In der ersten Phase zwischen 2017 und 2022 wurde eine weitgehende Ausbürgerungsforderung gegen straffällige Eingebürgerte von der Bundespartei programmatisch vertreten und von der Bundestagsfraktion detailliert ausgearbeitet. In der zweiten Phase zwischen dem Riesaer Parteitag am 16. Juni 2022 und dem 7-Punkte-Plan vom 29. Januar 2024 radikalisierte sich die Partei personell. Nun häuften sich nicht nur Äußerungen im Sinne eines ethnischen Volksbegriffs, sondern auch Äußerungen, in denen zahlreiche AfD-Funktionär*innen Ausbürgerungen als Teil einer übergeordneten Remigrationsagenda sahen. In einer dritten Phase, die mit dem 7-Punkte-Plan vom 29. Januar 2024 einsetzte, distanzierte sich die Partei zwar von willkürlichen Abschiebungen und der Deportation deutscher Staatsbürger*innen, aber nicht von der Ausbürgerungsforderung. In der vierten Phase, die mit dem Riesaer Parteitag vom 11./12. Januar 2025 einsetzte, verschwand die Ausbürgerungsforderung zwar aus dem Bundestagswahlprogramm, wurde aber in den Landesverbänden Bayern, Brandenburg und Berlin programmatisch verankert und wieder vermehrt in Einzeläußerungen aufgegriffen. Zudem distanzierte sich die Parteispitze nicht substanziell vom Sellnerschen Remigrationsbegriff, da Alice Weidel Ausbürgerungen für kompatibel mit dem Remigrationskonzept der AfD erklärte. Die Maßnahme der Ausbürgerung wurde also von der AfD über einen Zeitraum von fast zehn Jahren konstant verfolgt — wenn auch mit abnehmender Artikulation im Bundestagswahlprogramm.
Das Ausbürgerungsziel der AfD changierte über diese vier Phasen sowohl in der Zielgruppe als auch in der Breite der Anknüpfungspunkte und Voraussetzungen — es handelt sich also um ein Bündel variierender Maßnahmen.
Die Ausbürgerung von Straftäter*innen betrifft personell zunächst Eingebürgerte: im Bundestagswahlprogramm von 2017,
Die größte Schnittmenge bei den sachlichen Ausbürgerungsgründen bilden Straftaten ohne Bezug zu einem anderen Staatsverband:
-
bei „erheblicher Kriminalität” innerhalb von zehn Jahren laut dem Bundestagswahlprogramm 2017;
-
bei „schwerer Kriminalität”, worunter jedenfalls „Mitwirkung in Terrororganisationen, Zugehörigkeit zu kriminellen Clans” erfasst sein soll, innerhalb von 10 Jahren laut dem Bundestagswahlprogramm von 2021
-
bei Freiheitsstrafen ohne Bewährung, BTMG-Delikten, Gewalt gegen Menschen und Sachen im Rahmen verbotener oder aufgelöster Versammlungen und Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder Sicherheit der BRD laut dem Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktion von 2018;
-
„Gefährder, Straftäter, Terroristen oder Angehörige krimineller Organisationen und Clanstrukturen, terroristische Handlungen, die Finanzierung terroristischer und islamistischer Gruppierungen oder Mitgliedschaften in kriminellen Vereinigungen” laut des Gesetzesentwurfs der Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus von 2025;
-
„wer bei Angaben zu seiner Person gelogen hat” laut der AfD-Fraktion Brandenburg 2025;
darunter laut deren remigrationspolitischer Sprecherin, Lena Kotré, auch alle, die „kriminell” werden oder „unsere Werte” nicht anerkennen; -
laut diversen Einzeläußerungen bei mehrfacher Straffälligkeit,
Verspotten der „Rechtsordnung und Staatsgewalt”, „Kriminellen” oder „straffällig gewordenen Mehrstaatler[n]” .
Ein zweiter sachlicher Anknüpfungspunkt sind Gefährder*innen. Dabei handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Kategorie ohne Legaldefinition. Nach der Arbeitsdefinition der Bundes- und Landeskriminalämter aus dem Jahr 2004 handelt es sich dabei um „eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird”.
Eine dritte sachliche Gruppe bilden Willkürausbürgerungen gegenüber politischen Gegner*innen und Personen, die AfD-Funktionär*innen für kulturell inkompatibel halten. Diese Zielgruppe wird in der Instrumentalisierung von § 35 StAG adressiert, die die Landtagsabgeordnete Lena Kotré in Einzeläußerungen und dem Entschließungsantrag der Brandenburger Landtagsfraktion vom 18. Februar 2025
Im Anschluss werden die vier Varianten der Ausbürgerungsforderung rechtlich am Maßstab der Menschenwürde und des Demokratieprinzips geprüft.
Rechtliche Würdigung: Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen
Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen“Die Ausbürgerung von Straftäter*innen mit doppelter Staatsbürgerschaft ist eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Straftäter*innen ohne weitere Staatsangehörigkeit: Begingen ein Doppelstaatler und ein Einstaatler gemeinschaftlich einen Mord, würde nur der Doppelstaatler ausgebürgert werden können. Diese Ungleichbehandlung wird zunächst am Maßstab der elementaren Rechtsgleichheit geprüft (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)), sodann am Maßstab des Demokratieprinzips (dazu unter A.II.3.b)bb)(2)).
Menschenwürde: Elementare Rechtsgleichheit
Abschnitt betitelt „Menschenwürde: Elementare Rechtsgleichheit“Nach den in diesem Gutachten entwickelten Maßstäben zur Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit müsste die Ungleichbehandlung erstens an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal anknüpfen (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(a)), einen besonders schweren Nachteil bedeuten (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(b)) und willkürlich sein (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)).
Teilweise kaum verfügbares Merkmal der weiteren Staatsangehörigkeit
Abschnitt betitelt „Teilweise kaum verfügbares Merkmal der weiteren Staatsangehörigkeit“Die Zweitstaatsangehörigkeit ist grundsätzlich kein unverfügbares Merkmal. Für die deutsche Staatsangehörigkeit macht der Verzicht nach § 26 StAG dies deutlich. Auch die Staatsangehörigkeit des Zweitstaats ist grundsätzlich verfügbar, weswegen die mittlerweile abgeschaffte Optionspflicht nach § 29 StAG a.F. eine Pflicht aufstellte, sich zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. Die Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen ist deswegen grundsätzlich am Demokratieprinzip und nicht an der Menschenwürde zu messen.
Für einen Teil der Doppelstaatler*innen handelt es sich bei der ausländischen Zweitstaatsangehörigkeit allerdings um ein kaum verfügbares Merkmal, weil es Länder gibt, die ihre Staatsangehörigen rechtlich oder faktisch nicht oder kaum aus der Staatsangehörigkeit entlassen. Eine Studie von Harbers und Steele von 2024 listet 38 Länder auf, vorrangig aus Zentral- und Lateinamerika sowie aus der MENA-Region (Middle East and North Africa), deren Staatsangehörige quasi eine permanente Staatsangehörigkeit haben, die sie nicht abgeben können.
Für den Kontext der Migration nach Deutschland und die AfD sind vor allem die folgenden Länder relevant: Eritrea, Marokko, Tunesien, die ihre Staatsangehörigen de jure nicht entlassen; sowie Syrien, Afghanistan, Iran, Algerien, Libanon und Nigeria, die ihre Staatsangehörigen de facto nicht entlassen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Staatsangehörigkeit von Ausländern ein kaum verfügbares Merkmal, das den Prüfungsmaßstab nach Art. 3 Abs. 1 GG verschärft:
Die Staatsangehörigkeit einer Person hängt grundsätzlich von der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern oder dem Ort ihrer Geburt und damit von Umständen ab, die sie nicht beeinflussen kann. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit ist nur unter Voraussetzungen möglich, die wiederum nicht allein im Belieben der Betroffenen stehen.
Diese Argumentation stellt allgemein auf die hohen Hürden ab, etwa durch Einbürgerung die eigene Staatsangehörigkeit zu verändern. Sie trifft damit auf Deutsche mit einer Zweitstaatsangehörigkeit der oben genannten Länder noch spezifischer zu: Ihre Zweitstaatsangehörigkeit ist für sie mindestens faktisch nicht verfügbar. Sie können sich in der Folge Ausbürgerungstatbeständen, die sich gegen Doppelstaatler*innen richten, nicht dadurch entziehen, dass sie ihre zweite Staatsangehörigkeit aufgeben. Die Zweitstaatsangehörigkeit wird damit zu einem quasipersönlichen Merkmal, das die Betroffenen wie ihre Abstammung oder Herkunft nicht abstreifen können.
Äußerst schwerer Nachteil des Statusverlusts
Abschnitt betitelt „Äußerst schwerer Nachteil des Statusverlusts“Der Statusverlust müsste zudem ein schwerer Nachteil sein. Der Ausgebürgerte verliert alle an den Status der Staatsangehörigkeit anknüpfenden Bürgerrechte: das aktive und passive Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 2 GG, den gleichen Amtszugang nach Art. 33 Abs. 2 und 3 GG, die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten nach Art. 33 Abs. 1 GG. Er wird damit aus dem Volk als demokratischem Legitimationssubjekt ausgeschlossen und zum Objekt einer Herrschaft, an deren Zustandekommen er nicht mehr mitwirken darf. Unter demokratischen Gesichtspunkten ist kaum ein Nachteil denkbar, der schwerer wiegt als der endgültige Ausschluss aus dem Staatsvolk.
Mit der Ausbürgerung gehen zudem die Deutschengrundrechte als verfassungsunmittelbare Vollgrundrechte verloren und stehen nur noch in ihrem menschenrechtlichen Kern zur Verfügung. Dies betrifft die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG, die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Ausgebürgerte verlieren zudem den absoluten Schutz vor Auslieferung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG und das unbedingte Recht, sich im Bundesgebiet aufzuhalten nach Art. 11 Abs. 1 GG.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit verlieren Doppelstaatler*innen mit einer außereuropäischen Zweitstaatsangehörigkeit auch die Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV und damit das Recht auf Freizügigkeit im gesamten EU-Raum, das kommunale Wahlrecht im Aufenthaltsstaat sowie den konsularischen Schutz durch jeden Mitgliedstaat. Der Statusverlust wirkt damit weit über das nationale Recht hinaus. Ausgebürgerte verlieren ferner den Anspruch auf diplomatischen und konsularischen Schutz der Bundesrepublik im Ausland.
Gerade diese Totalität des Verlusts, der die demokratische Teilhabe, den grundrechtlichen Vollschutz, aufenthaltsrechtliche Sicherheit und die internationale Rechtsstellung betrifft, erklärt, warum unter dem Grundgesetz die Entziehung der Staatsangehörigkeit das „Stigma des der deutschen Staatsgewalt schlechthin Verbotenen” trägt.
Der Statusverlust durch Ausbürgerung ist damit ohne Frage ein besonders schwerer Nachteil.
Willkürlicher Statusentzug
Abschnitt betitelt „Willkürlicher Statusentzug“Die Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen müsste zudem eine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber straffälligen Einstaatler*innen darstellen. Willkür liegt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, „wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt”.
Als spezifisch staatsangehörigkeitsrechtlicher Sachgrund, zwischen deutschen Straftäter*innen mit einfacher und mehrfacher Staatsangehörigkeit zu unterscheiden, kommt hier vor allem die Vermeidung von Staatenlosigkeit (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(aa)) in Betracht. Um zu prüfen, ob dieser die Ungleichbehandlung trägt, ist auf die anerkannten Ausbürgerungszwecke, also die Auflösung spezifischer Konfliktlagen der Mehrfachstaatsangehörigkeit (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(bb)), die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(cc)), die Abwendung vom deutschen Staat bei gleichzeitiger Hinwendung zu einem ausländischen Staat (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(dd)), sowie die Verletzung wesentlicher Interessen des Staates (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(ee)) einzugehen.
Vermeidung von Staatenlosigkeit
Abschnitt betitelt „Vermeidung von Staatenlosigkeit“Der wichtigste Sachgrund zur Differenzierung zwischen Ein- und Doppelstaatler*innen ist die Vermeidung der Staatenlosigkeit. Die Vermeidung von Staatenlosigkeit ist ein in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG und im Völkerrecht verankerter Grundsatz, der mit wenigen Ausnahmen
Dieser Grundsatz ist aber kein verfassungsrechtlicher Freifahrtschein zur Ausbürgerung von Doppelstaatler*innen. Denn die doppelte Staatsangehörigkeit ist keine Sollbruchstelle der Zugehörigkeit zum deutschen Staat. Auch wenn das Grundgesetz keine Vorgabe macht, ob im Staatsangehörigkeitsrecht doppelte Staatsangehörigkeiten zu vermeiden oder zuzulassen sind, hat der Parlamentarische Rat doppelte Staatsangehörigkeiten von Anfang an vorgesehen. Sie wurden in den Beratungen dezidiert nicht ausgeschlossen.
Die Vermeidung von Staatenlosigkeit ist damit ein zweischneidiger Sachgrund zur Ungleichbehandlung. Einerseits schreibt er die Ungleichbehandlung zwingend vor, um Staatenlosigkeit zu vermeiden. Andererseits hat die Staatsangehörigkeit von Doppelstaatler*innen keine verminderte Stabilität. Die doppelte Staatsangehörigkeit stellt keinen eigenständigen Rechtfertigungsgrund für Ausbürgerungen dar,
Als davon unabhängige, legitime Zwecke für die Ausbürgerung kommen die Auflösung spezifischer Konfliktlagen aus der Mehrfachstaatsangehörigkeit (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(bb)), die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(cc)), Abwendung vom deutschen Staat und Hinwendung zu einem anderen Staat (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(dd)) sowie die Verletzung wesentlicher Interessen des Staates in Betracht (dazu unter A.II.3.b)bb)(1)(c)(ee)).
Auflösung spezifischer Konfliktlagen der Mehrfachstaatsangehörigkeit
Abschnitt betitelt „Auflösung spezifischer Konfliktlagen der Mehrfachstaatsangehörigkeit“Astrid Wallrabenstein sieht den einzigen legitimen Zweck zur ausnahmsweisen Ausbürgerung von Doppelstaatler*innen in den spezifischen Problemen, die gerade aus mehreren Staatsangehörigkeiten erwachsen und bei Einstaatler*innen deswegen denklogisch nicht vorliegen können.
Der einzige Zweck, für den dies gilt, ist die Auflösung eines Konflikts, der durch mehrere Staatsangehörigkeiten besteht. Denn nur dieser Zweck ist bei einer Person, die allein die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt — denklogisch — nicht relevant. Jeder andere legitime Gesetzeszweck muss demgegenüber bei Nur-Deutschen auf andere Weise als durch den Verlust der Staatsangehörigkeit erreicht werden. Würde sich der Staat bei Mehrstaatern zur besseren, weiterreichenden oder einfacheren Zweckerreichung zusätzlich auch des Verlustes der Staatsangehörigkeit bedienen, wäre die Zweck-Mittel-Relation immer unangemessen oder mit anderen Worten der Verlust unzumutbar. Vereinfacht lässt sich formulieren, dass was im Fall eines Nur-Deutschen als gesetzliche Regelung für einen bestimmten Zweck gilt, auch im Fall eines Mehrstaaters genügen muss.
Daneben müsse das „was im Fall eines Nur-Deutschen als gesetzliche Regelung für einen bestimmten Zweck gilt, auch im Fall eines Mehrstaaters genügen”.
Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten
Abschnitt betitelt „Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten“Ein weiterer anerkannter Grund für die Ausbürgerung nur von Doppelstaatler*innen liegt in der Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit.
Die Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist damit ein legitimer Ausbürgerungszweck,
Knüpfen Ausbürgerungstatbestände an ein Verhalten an, das in keinerlei Zusammenhang mit der Entstehung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten steht, kann dies die Ungleichbehandlung von Doppelstaatler*innen sachlich nicht begründen. So besteht keinerlei Sachzusammenhang zwischen der Ausbürgerung wegen allgemeiner Kriminalität und der Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten. Die Zahl der Mehrfachstaatsangehörigkeiten durch die Ausbürgerung von Straftäter*innen zu reduzieren, wäre völlig sachfremd.
Der legitime Zweck der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist deswegen bei der Ausbürgerung von Straftäter*innen nicht einschlägig.
Abwendung vom deutschen Staat und Hinwendung zu einem anderen Staat
Abschnitt betitelt „Abwendung vom deutschen Staat und Hinwendung zu einem anderen Staat“Ein anerkannter Ausbürgerungszweck ist die Abwendung vom deutschen Staat
In diesem Verständnis wurde dieser Ausbürgerungszweck auch im Parlamentarischen Rat als zulässiger Verlust diskutiert: „Wenn jemand in den fremden Staatsdienst eintritt oder Spionage treibt und sich nachher von diesem Staat aufnehmen läßt, so handelt es sich um politische Gründe. In diesem Fall haben wir kein Interesse, ihn festzuhalten.”
„Durch Gesetz darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur für die Fälle vorgesehen werden, in denen der Betroffene bereits eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat.”
Erst in der dritten Lesung in der 47. Sitzung des Hauptausschusses am 8. Februar 1949 wurde die heutige Fassung eingeführt, um klarzustellen, dass damit Staatenlosigkeit vermieden werden soll.
In allgemeiner, auch schwerer Kriminalität ist weder eine Abwendung vom deutschen Staat noch eine Hinwendung zu einem anderen Staat zu sehen — auch nicht, wenn die Straftaten von Doppelstaatler*innen begangen werden. Der legitime Zweck der Hinwendung zu einem Staat ist damit hier nicht einschlägig.
Verletzung vitaler Interessen des deutschen Staates
Abschnitt betitelt „Verletzung vitaler Interessen des deutschen Staates“Ein weiterer legitimer Ausbürgerungszweck ist völkerrechtlich in Art. 7 lit. d des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
The wording “conduct seriously prejudicial to the vital interests of the State Party” is drawn from Article 8, paragraph 3.a.ii of the 1961 Convention on the Reduction of Statelessness. Such conduct notably includes treason and other activities directed against the vital interests of the State concerned (for example work for a foreign secret service) but would not include criminal offences of a general nature, however serious they might be.
Diese völkerrechtliche Beschränkung der wesentlichen Interessen auf die Ahndung beispielhafter Delikte wie Hochverrat und Spionage für einen ausländischen Geheimdienst deckt sich mit den oben entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben aus der Menschenwürde und dem Demokratieprinzip für die Ausbürgerung. Hochverrat beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik oder ändert die verfassungsmäßige Ordnung mit Gewalt oder mit der Drohung mit Gewalt. Hier besteht ein sachlicher Zusammenhang zum Schutz des demokratischen Prozesses selbst. In der Spionage für einen ausländischen Geheimdienst drückt sich die Hinwendung zu einem anderen Staat aus. Damit sind zwei demokratische Rechtfertigungsgründe einschlägig.
Allgemeine Kriminalität, wie schwer sie auch sein mag, verletzt hingegen schon keine vitalen Interessen des Staates. Ausbürgerungen an sie zu knüpfen, würde außerdem den in der Menschenwürde wurzelnden Resozialisierungsanspruch verletzen, der die Reintegration von Deutschen in das deutsche politische Gemeinwesen umfasst (siehe oben A.II.3.a)aa)(4)). Auch schwere herkömmliche, inlandsbezogene Kriminalität oder die Gefahrenabwehr gegenüber Straftäter*innen kann damit an Menschenwürde und Demokratieprinzip gemessen keine Ausbürgerungen rechtfertigen.
Der legitime Zweck der wesentlichen oder vitalen Interessen des deutschen Staates ist damit nicht einschlägig.
Zusammenfassung
Abschnitt betitelt „Zusammenfassung“Die Ungleichbehandlung von straffälligen Doppelstaatler*innen ist willkürlich, da sie nicht der Vermeidung von Staatenlosigkeit dient. Es wird kein legitimer Ausbürgerungszweck verfolgt, der bloß zur Vermeidung von Staatenlosigkeit auf Doppelstaatler*innen beschränkt wird. Damit schlägt die von der Verfassung vorgeschriebene Beschränkung der Ausbürgerungstatbestände auf Doppelstaatler*innen hier in deren willkürliche Ausgrenzung um.
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Die Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen berührt nicht die elementare Rechtsgleichheit aller Doppelstaatler*innen, da es sich bei der zweiten Staatsangehörigkeit grundsätzlich um ein verfügbares Merkmal handelt. Allerdings werden unter anderem deutsch-syrische, deutsch-afghanische, deutsch-iranische, deutsch-algerische, deutsch-libanesische, deutsch-nigerianische, deutsch-eritreische, deutsch-marokkanische und deutsch-tunesische Doppelstaatler*innen durch die Ungleichbehandlung gegenüber Straftäter*innen ohne doppelte Staatsangehörigkeit in ihrer elementaren Rechtsgleichheit verletzt. Sie können ihre Zweitstaatsangehörigkeit nicht ablegen und sich der Ungleichbehandlung nicht entziehen. Sie erleiden gegenüber Straftäter*innen ohne weitere Staatsangehörigkeit einen äußerst schwerwiegenden Nachteil, weil sie ihren Staatsbürgerstatus mit allen Deutschengrundrechten und demokratischen Mitwirkungsrechten verlieren und aus dem Staatsvolk und damit dem demokratischen Legitimationszusammenhang ausgeschlossen werden.
Diese Ungleichbehandlung ist darüber hinaus willkürlich, da kein auf den Sachbereich und seine Eigenart bezogener vernünftiger, einleuchtender Grund zur Ungleichbehandlung besteht. Insbesondere ist die Vermeidung von Staatenlosigkeit hier kein Sachgrund zur Differenzierung, da er eine Ungleichbehandlung nur zu rechtfertigen vermag, wenn legitime Ausbürgerungszwecke verfolgt werden. Denn Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG lässt den Staatsangehörigkeitsverlust bei Doppelstaatler*innen zwar grundsätzlich zu, kann ihn aber nicht begründen. Bei herkömmlicher, inlandsbezogener Kriminalität, so schwer sie auch sein mag, geht es weder um die Auflösung spezifischer Konfliktlagen aus der doppelten Staatsangehörigkeit, die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten, die Hinwendung zu einem anderen Staat noch um vitale Interessen des deutschen Staates, sondern um Sanktionierung schlichter, wenn auch bisweilen schwerwiegender Rechtsverstöße. Diese nur gegenüber Doppelstaatler*innen mit der Ausbürgerung zu ahnden, ist willkürlich.
Damit sind diejenigen Doppelstaatler*innen, die sich dieser schwerwiegenden und willkürlichen Ungleichbehandlung nicht durch Verzicht auf die Zweistaatsangehörigkeit entziehen können, in ihrer elementaren Rechtsgleichheit als Ausformung der Menschenwürde verletzt.
Demokratieprinzip: Willkürlicher Ausschluss Einzelner
Abschnitt betitelt „Demokratieprinzip: Willkürlicher Ausschluss Einzelner“Die Ausbürgerung straffälliger Doppelstaatler*innen könnte auch gegen das Demokratieprinzip verstoßen, wenn sie einen willkürlichen Ausschluss Einzelner aus der demokratischen Willensbildung darstellt.
Ausschluss Einzelner
Abschnitt betitelt „Ausschluss Einzelner“Die Ausbürgerung straffälliger Doppelstaatler*innen bewirkt einen vollständigen und endgültigen Ausschluss der Betroffenen aus dem Staatsvolk. Mit dem Statusverlust gehen sämtliche demokratischen Mitwirkungsrechte verloren — das aktive und passive Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG, der gleiche Amtszugang nach Art. 33 Abs. 2 und 3 GG oder das Deutschengrundrecht der Versammlungsfreiheit. Die Ausgebürgerten sind danach denselben staatlichen Entscheidungen unterworfen, ohne weiter zur demokratischen Legitimation der sie betreffenden Hoheitsgewalt beitragen zu können. Die Ausbürgerung ist damit die schärfste Form jenes „dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess”, den das Bundesverfassungsgericht in der NPD-II-Entscheidung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unvereinbar erklärte (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(b)).
Willkür
Abschnitt betitelt „Willkür“Der Ausschluss Einzelner aus dem egalitären Status der Staatsangehörigen und der demokratischen Willensbildung müsste auch willkürlich sein. Willkürlich wäre die Ungleichbehandlung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, „wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt”.
Kein demokratischer Grund für den Ausschluss von Straftäter*innen
Abschnitt betitelt „Kein demokratischer Grund für den Ausschluss von Straftäter*innen“Für den Ausschluss von Straftätern aus dem Demos ist kein Sachgrund einer spezifisch demokratischen Logik ersichtlich. Keiner der oben hergeleiteten, aus dem Demokratieprinzip tragfähigen Ausbürgerungszwecke — die demokratische Entscheidung für ein Modell singulärer Zugehörigkeit, daraus folgend die Auflösung spezifischer Konfliktlagen aus der Mehrfachstaatsangehörigkeit sowie die Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die Abwendung vom und Hinwendung zu einem anderen Staat und die Wahrung vitaler Interessen im engen Sinne der Demokratieschutzdelikte — knüpft an herkömmliche, wenn auch schwere Kriminalität an (siehe oben A.II.3.a)bb)(3)).
Sämtliche dieser Sachgründe reagieren auf Sachverhalte, die in der Zugehörigkeitsstruktur oder in einer Einordnung in einen anderen Hoheitsverband wurzeln, nicht auf strafbares Verhalten als solches. Soweit bestehende Ausbürgerungstatbestände inzident an strafbares Verhalten anknüpfen wie etwa § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG an die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB oder die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nach § 35 StAG an den Einbürgerungsbetrug nach § 42 StAG, liegt die Rechtfertigung dieser Ausbürgerung nicht in der Strafbarkeit des Verhaltens, sondern in der Hinwendung zu einer staatsähnlichen Organisation oder Sicherung der Legalität der Verwaltung.
Grenzfälle bilden Straftaten, in denen die Hinwendung zu einem anderen Staat zum Ausdruck kommt — wie der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 StGB — oder die den demokratischen Willensbildungsprozess als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung selbst gefährden — wie der Hochverrat nach § 81 StGB. Bei herkömmlicher Kriminalität, so schwer sie auch sein mag, fehlt allerdings jeder Bezug zur demokratischen Willensbildung; sie betrifft in aller Regel nicht deren Voraussetzungen oder Ergebnisse im Sinne der §§ 81 ff., 92a, 101 und 108c StGB, sondern erschöpft sich in den meisten Fällen in der Verletzung allgemeiner Rechtsgüter (siehe oben A.II.3.a)bb)(4)). Ebenso wenig kommt in herkömmlichen, inlandsbezogenen Straftaten eine Hinwendung zu einem anderen Staat oder einer staatsähnlichen Organisation zum Ausdruck, die einen Ausschluss aus dem demokratischen Gemeinwesen tragen könnte. Die Sanktionierung herkömmlicher Kriminalität verbleibt damit in dem Bereich innergesellschaftlicher Konfliktbewältigung, der dem rechtsstaatlichen Strafrecht zugewiesen ist; sie ist gerade kein zulässiger Anknüpfungspunkt für den Entzug des egalitären Staatsbürgerstatus.
Kein demokratischer Grund für den Ausschluss von Doppelstaatler*innen
Abschnitt betitelt „Kein demokratischer Grund für den Ausschluss von Doppelstaatler*innen“Auch die Anknüpfung an die weitere Staatsangehörigkeit trägt den Ausschluss nicht. Die Sachgründe, die eine Differenzierung zwischen Ein- und Doppelstaatler*innen unter Gesichtspunkten der elementaren Rechtsgleichheit zu rechtfertigen vermögen (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(c)), gelten auch für das Demokratieprinzip, weil sie zugleich die demokratischen Gestaltungsspielräume des Staatsangehörigkeitsrechts abbilden: die Vermeidung von Staatenlosigkeit, die Auflösung spezifischer Konfliktlagen aus der Mehrfachstaatsangehörigkeit, die Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die Hinwendung zu einem anderen Staat sowie der Schutz vitaler Interessen des Staates. Keiner dieser Sachgründe trägt bei der Anknüpfung an allgemeine Kriminalität (siehe im Einzelnen oben A.II.3.b)bb)(1)(c)).
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Der Ausschluss straffälliger Doppelstaatler*innen ist damit auch unter Gesichtspunkten des Demokratieprinzips willkürlich. Die Staatsgewalt trennt sich von einer Elementareinheit ihres eigenen Legitimationssubjekts, ohne dass ein einleuchtender, am demokratischen Sachbereich orientierter Grund dies trüge. Die Ungleichbehandlung verletzt damit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG.
Rechtliche Würdigung: Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten
Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten“Als nächste Variante der Ausbürgerungsforderung ist die Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten zu prüfen. Die Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten stellt eine Ungleichbehandlung von deutschen Straftäter*innen anhand des Erwerbsgrundes ihrer Staatsangehörigkeit dar. Nur eingebürgerte Straftäter*innen werden zusätzlich zur Strafe auch noch ausgebürgert, während andere abstammungs- oder geburtsortsdeutsche Straftäter nur eine Strafe erhalten. Diese Ungleichbehandlung unterscheidet sich von der Ausbürgerung straffälliger Doppelstaatler*innen vor allem wegen des Merkmals, anhand dessen differenziert wird — Erwerbsgrund statt Mehrfachstaatsangehörigkeit. Die Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter wird deswegen im Folgenden am Maßstab der elementaren Rechtsgleichheit sowie am Demokratieprinzip geprüft.
Menschenwürde
Abschnitt betitelt „Menschenwürde“Nicht verfügbares Merkmal des Erwerbsgrunds der Staatsangehörigkeit
Abschnitt betitelt „Nicht verfügbares Merkmal des Erwerbsgrunds der Staatsangehörigkeit“Die Staatsangehörigkeit über die Einbürgerung erworben zu haben, ist ein nicht verfügbares Merkmal, an dem Eingebürgerte nichts ändern können. Die Staatsangehörigkeit nach dem Merkmal des Erwerbsgrundes — etwa durch Einbürgerung oder das Geburtsortsprinzip — rechtlich abzustufen, ist verboten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der NPD-II-Entscheidung den Ausschluss von bereits Eingebürgerten aus der demokratischen Willensbildung als unvereinbar mit „dem im menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips wurzelnden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsangehörigen an der politischen Willensbildung” erklärt.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass ein „rechtlich gegenüber anderen Deutschen abgewertete[r] Status von eingebürgerten Deutschen” mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar ist.
Mittelbare Diskriminierung anhand des Merkmals der Abstammung
Abschnitt betitelt „Mittelbare Diskriminierung anhand des Merkmals der Abstammung“Außerdem handelt es sich bei der Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter um eine mittelbare Diskriminierung wegen des Merkmals der Abstammung. Abstammung im Sinne des Art. 3 Abs 3 Satz 1 GG bezeichnet „vornehmlich die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren”.
Das Merkmal, eingebürgert zu sein, ist allerdings nahezu deckungsgleich mit der nicht vorhandenen Abstammung von deutschen Staatsbürger*innen. Eingebürgerten ist — bis auf zwei Ausnahmen — gemein, dass sie nicht von deutschen Staatsangehörigen abstammen. Ausnahmen hiervon bilden nur ehemalige Deutsche, die sich nach § 13 StAG, sowie NS-Verfolgte, die sich nach Art. 116 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 15 StAG wiedereinbürgern lassen. Zudem gibt es auch nichteingebürgerte Deutsche, die nicht von deutschen Staatsangehörigen abstammen, wie etwa Deutsche, die die Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip in § 4 Abs. 3 StAG qua Geburt im Inland erworben haben.
Auch abstammungsneutrale Tatbestände, die an den Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit anknüpfen, können nach den Grundsätzen der mittelbaren Diskriminierung wegen der Abstammung diskriminieren,
Die mehrheitliche und typische Betroffenheit nach nicht vorhandener deutscher Abstammung ist nicht nur faktisch oder strukturell, sondern erwächst gerade aus den rechtlichen Erwerbsgründen, die klar zwischen dem Erwerb nach Abstammung, Geburtsort und Einbürgerung unterscheiden, wobei die in der Praxis quantitativ absolut vorherrschenden Einbürgerungsgründe in §§ 8, 9, 10 und 14 StAG typischerweise Ausländer*innen betreffen, die nicht von deutschen Staatsangehörigen abstammen. Gegenüber der größten Gruppe der Abstammungsdeutschen im Sinne von § 4 Abs. 1 StAG wäre diese Gruppe durch einen spezifischen Ausbürgerungstatbestand für Eingebürgerte mittelbar schlechter gestellt.
Besonders schwerer Nachteil
Abschnitt betitelt „Besonders schwerer Nachteil“Der besonders schwere Nachteil liegt bei Eingebürgerten wie bei Doppelstaatler*innen ebenso im Statusverlust und dem damit einhergehenden Verlust aller Deutschengrundrechte und demokratischen Mitwirkungsrechte (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(b)).
Willkür der Ausbürgerung
Abschnitt betitelt „Willkür der Ausbürgerung“Die Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter ist auch willkürlich. Ein vernünftiger, am demokratischen Sachbereich und seiner Eigenart orientierter Grund, gerade Eingebürgerte zusätzlich zur strafrechtlichen Sanktion mit dem vollständigen Entzug ihres Bürgerstatus zu belegen, ist nicht ersichtlich.
Die für die Differenzierung nach Mehrfachstaatsangehörigkeit (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(c)) entwickelten Sachgründe greifen hier nicht, da sie alle im Zusammenhang mit der Mehrfachstaatsangehörigkeit stehen, die bei Eingebürgerten gerade nicht zwangsläufig vorliegt, sogar lange Zeit in vielen Fällen abgegeben werden musste.
Als einziger Sachgrund zur spezifischen Ausbürgerung von Eingebürgerten käme eine besondere Loyalitätserwartung in Frage, die Eingebürgerte mit der Straffälligkeit enttäuschen. Der egalitäre Status der Staatsbürger*innen knüpft jedoch gerade keine gesteigerten Loyalitäts- oder Rechtstreueerwartungen an bestimmte Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit.
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Die Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten verletzt die elementare Rechtsgleichheit, da sie an das unverfügbare Merkmal des Erwerbsgrunds der Staatsangehörigkeit anknüpft, mit dem Statusentzug einen besonders schweren Nachteil nach sich zieht und willkürlich ist.
Demokratieprinzip
Abschnitt betitelt „Demokratieprinzip“Die Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter stellt ebenso wie im Falle von straffälligen Doppelstaatler*innen einen Ausschluss Einzelner dar (siehe oben A.II.3.b)bb)(2)(a)). Die Anknüpfung an herkömmliche, inlandsbezogene Kriminalität ist auch in diesem Fall ebenso willkürlich unter Gesichtspunkten des Demokratieprinzips (siehe oben A.II.3.b)bb)(2)(b)(aa)).
Anders gelagert ist die Anknüpfung an dem Erwerbsgrund statt an der doppelten Staatsbürgerschaft. Die Rechtfertigung der Ausbürgerung demokratisch über die Ausgestaltung des Zugehörigkeitsmodus zwischen singulärer oder mehrfacher Zugehörigkeit kommt hier nicht in Betracht. Auch eine Mitgliedschaft im Staatsvolk auf Probe oder Bewährung, die unter dem Vorbehalt der strafrechtlichen Unbescholtenheit stünde, ist keine zulässige demokratische Ausgestaltung der Zugehörigkeit und Beitrittsvoraussetzungen zum Staatsvolk. Denn solch eine Staatsangehörigkeit unter Vorbehalt wäre gerade nicht mit dem egalitären und einheitlichen Status der Staatsangehörigen vereinbar, den das Demokratieprinzip voraussetzt (siehe oben A.II.3.a)bb)). Die Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten ist damit mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.
Rechtliche Würdigung: Ausbürgerung von Gefährder*innen
Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: Ausbürgerung von Gefährder*innen“Rechtlich zu würdigen ist außerdem die Ausbürgerungsforderung der AfD, soweit sie sich auf Gefährder*innen bezieht. Dies betrifft bei den Forderungen der Bundestagsfraktion von 2018 und der Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus Personen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährden,
Beim Begriff des Gefährders handelt es sich um einen prognostischen Begriff. Die Bundesregierung definierte den Begriff 2017 in der Antwort auf eine Kleine Anfrage.
Bei der Ausbürgerung von Gefährdern würde es sich damit nicht um eine Sanktion für Fehlverhalten wie bei der Ausbürgerung von Straftäter*innen handeln, sondern um eine vorbeugende Ausbürgerung zur Gefahrenabwehr. Diese würde je nach Ausgestaltung der AfD entweder nur Eingebürgerte oder nur Doppelstaatler*innen treffen. Diese Ungleichbehandlung gegenüber Abstammungsdeutschen oder Einstaatler*innen könnte gegen die elementare Rechtsgleichheit und/oder das Demokratieprinzip verstoßen.
Menschenwürde
Abschnitt betitelt „Menschenwürde“Damit die Ausbürgerung von Gefährder*innen die elementare Rechtsgleichheit aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, müsste sie an nicht oder kaum verfügbare Merkmale anknüpfen, einen besonders schweren Nachteil nach sich ziehen und willkürlich sein. Bei Doppelstaatler*innen ist Zweistaatsangehörigkeit nur bei einer Reihe von Ländern ein kaum verfügbares Merkmal, darunter Syrien, Afghanistan und Iran (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(a)). Die Ausbürgerung bedeutet auch einen besonders schweren Nachteil, da der fundamentale Status der Staatsangehörigkeit verloren geht (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(b)). Fraglich ist damit hier, ob die Ausbürgerung von Gefährder*innen auch willkürlich wäre.
Soweit die Ausbürgerung nur Eingebürgerte träfe,
Bei Gefährder*innen mit doppelter Staatsangehörigkeit
An der Maßnahme der bayerischen AfD-Fraktion, die schlicht „Islamisten” adressiert, wird deutlich, dass die Ausbürgerung letztendlich nicht an gefährliches Verhalten, sondern an politische Zuordnungen anknüpfen würde. Dafür spricht auch die Äußerung der Bundessprecherin Alice Weidel:
Ich muss Ihnen auch sagen, jemand, der hier Hasspredigten hält, der […] andere Rechtsformen als die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausruft, der hat hier nichts verloren, dann fragt man sich, warum so jemand überhaupt eingebürgert wurde und dem muss natürlich sofort die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund unterminierender Maßnahmen, staatsersetzender Maßnahmen entzogen werden.
Auch hier knüpft Weidel mit „Hasspredigten” an politische und religiöse Äußerungen an. Die Aussagen von Weidel und der bayerischen AfD-Fraktion illustrieren damit das Missbrauchspotential von Ausbürgerungstatbeständen für Gefährder*innen.
Die Willkür ergibt sich aber nicht daraus, dass die Gefährder-Eigenschaft höchst missbrauchsanfällig ist. Ausbürgerungstatbestände, die weit im Vorfeld von konkreten Gefahren oder strafrechtlich relevantem Verhalten ansetzten, griffen, bevor sich Verhalten realisiert hätte, das eine Ausbürgerung überhaupt erst legitimieren könnte.
Solche Ausbürgerungstatbestände auf Doppelstaatler*innen zu beschränken, verfolgt keinen Sachgrund im Rahmen des legitimen Ausbürgerungszwecks, Staatenlosigkeit zu vermeiden, und wäre deswegen willkürlich. Die Ausbürgerung von eingebürgerten Gefährder*innen oder von Gefährder*innen mit doppelter Staatsangehörigkeit würde damit die elementare Rechtsgleichheit verletzen.
Demokratieprinzip
Abschnitt betitelt „Demokratieprinzip“Die Ausbürgerung von Gefährder*innen würde auch gegen das Demokratieprinzip verstoßen, weil die obigen Erwägungen zur willkürlichen Ungleichbehandlung von Staatsbürger*innen hier genauso gelten.
Rechtliche Würdigung: ‚Willkürausbürgerungen’
Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: ‚Willkürausbürgerungen’“Schließlich sind noch diejenigen Ausbürgerungsforderungen rechtlich zu würdigen, die sich schon gar nicht auf einen Begriff bringen lassen und hier deswegen als ‚Willkürausbürgerungen’ bezeichnet werden. Dazu zählt am prominentesten die Instrumentalisierung von § 35 StAG nach den Vorstellungen der stellvertretenden Vorsitzenden und remigrationspolitischen Sprecherin der AfD-Fraktion Brandenburg. Nach ihren Vorstellungen hat derjenige getäuscht und kann ausgebürgert werden, „der hierher kommt und sagt, er hält sich an die freiheitlich-demokratische Grundordnung, tut es aber letzten Endes nicht, weil er eben hier kriminell wird oder weil er unsere Werte nicht anerkennt, weil er nicht anerkennt, dass Männer und Frauen hier gleiche Rechte haben, weil er nicht anerkennt, dass der Islam hier keine Staatsreligion ist.”
Hier werden diffuse Kriterien wie moralische, geschlechter- und religionspolitische Anschauungen zum Ausbürgerungskriterium erhoben. Diese sind offensichtlich willkürlich, sodass solche Ausbürgerungen einer Prüfung an der elementaren Rechtsgleichheit sowie dem Demokratieprinzip nicht standhalten.
Ergebnis der rechtlichen Würdigung
Abschnitt betitelt „Ergebnis der rechtlichen Würdigung“Die AfD verfolgt das Ziel, bestimmten Deutschen mit Migrationsgeschichte die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Sie vertritt dabei zwar keine einheitliche, klare Linie zur Zielgruppe der Ausbürgerung. Nichtsdestotrotz ist eine Stoßrichtung klar zu erkennen, zunächst alle eingebürgerten Deutschen und später auch Doppelstaatler*innen bei nicht unerheblichen Straftaten ohne Bezug zu einem anderen Staatsverband auszubürgern. Darüber hinaus gibt es Gruppen wie Gefährder*innen — eine polizeirechtliche Kategorie ohne richterlichen Schuldspruch — mit doppelter Staatsbürgerschaft, deren Ausbürgerung nur von bestimmten Landesverbänden gefordert wird, oder Ausbürgerungsziele ohne jeden Bezug zu Straftaten oder Gefährder-Einstufungen, die nur in Einzeläußerungen von Parteifunktionär*innen zum Ausdruck kommen („Willkürausbürgerungen”).
Die Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen verstößt, soweit die Zweistaatsangehörigkeit faktisch nicht abgegeben werden kann, gegen die elementare Rechtsgleichheit (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)). Da herkömmliche, inlandsbezogene Kriminalität, so schwer sie auch sein mag, einen vollständigen Verlust des egalitären Staatsbürgerstatus am Demokratieprinzip nicht zu rechtfertigen vermag, verstößt diese Maßnahme bezogen auf alle Doppelstaatler*innen gegen das Demokratieprinzip (siehe oben A.II.3.b)bb)(2)).
Die Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter knüpft in allen Fällen an das unverfügbare Merkmal des Erwerbsgrunds und mittelbar der Staatsangehörigkeit an und verletzt damit in Fällen herkömmlicher, inlandsbezogener, auch schwerer Kriminalität die elementare Rechtsgleichheit der Eingebürgerten (siehe oben A.II.3.b)cc)(1)) ebenso wie das Demokratieprinzip (siehe oben A.II.3.b)cc)(2)).
Die Ausbürgerung von Gefährdern würde — sowohl bei Eingebürgerten als auch bei Doppelstaatlern — die elementare Rechtsgleichheit und das Demokratieprinzip verletzen, weil sie die Anknüpfung weit in das Vorfeld jener Tatbestände verlegt, die eine Ausbürgerung überhaupt rechtfertigen könnten (siehe oben A.II.3.b)dd)).
Schließlich stellen Ausbürgerungsforderungen gegenüber Doppelstaatler*innen und Eingebürgerten, die nicht programmatisch verankert sind, sondern lediglich in Einzeläußerungen erhoben wurden, und an moralische, geschlechter- oder religionspolitische Anschauungen oder an eine vermeintlich fehlende nationale Identifikation anknüpfen, offensichtlich eine willkürliche Ausbürgerung dar, die gegen die elementare Rechtsgleichheit und das Demokratieprinzip verstößt (siehe oben A.II.3.b)ee)).
Maßnahme: Auswanderungsdruck auf muslimische Deutsche
Abschnitt betitelt „Maßnahme: Auswanderungsdruck auf muslimische Deutsche“Der Ausschluss aus dem Staatsvolk könnte nicht nur rechtlich über die Ausbürgerung erfolgen, sondern auch faktisch, indem etwa auf muslimische Deutsche ein Auswanderungsdruck erzeugt wird, der sie dazu drängt, das Staatsgebiet zu verlassen und ihnen die Teilnahme an der demokratischen Willensbildung vor Ort versagt. Die Erzeugung eines solchen Auswanderungsdrucks sieht das Sellnersche Remigrationskonzept vor.
Hinter dem Remigrationsbegriff steht das Ziel, insbesondere muslimische und arabische Schutzsuchende, Ausreisepflichtige und Ausländer*innen mit verfestigtem Aufenthalt massen- oder sogar millionenfach aus Deutschland abzuschieben. In dieser Dimension ist er Gegenstand anderer Abschnitte dieses Gutachtens (siehe unten A.II). Hier ist allein zu prüfen, ob damit von der AfD auch das Ziel verfolgt wird, über Ausbürgerungen hinaus (siehe oben A.II.3.b) einen faktischen Auswanderungsdruck auf bestimmte deutsche Staatsbürger*innen zu erzeugen.
Solch ein Auswanderungsdruck würde eine faktische Beschränkung des unbedingten Bleiberechts deutscher Staatsbürger*innen bedeuten. In der Kommentarliteratur ist umstritten, ob dieses sich direkt aus Art. 11 Abs. 1 GG ergibt
Im Folgenden wird zunächst die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sellnerschen Remigrationskonzept rekapituliert (dazu unter A.II.3.c)aa)). Danach werden die Maßnahmen, die dieses Konzept umfasst, im Einzelnen vorgestellt, um zu prüfen, ob die Maßnahmen, die Sellner fordert, um Auswanderungsdruck auf „nichtassimilierte” Staatsbürger*innen zu erzeugen, so auch von Verbänden und Funktionär*innen der AfD gefordert werden (dazu unter A.II.3.c)bb)). Im Anschluss werden Einzeläußerungen von AfD-Funktionär*innen im Sinne des Sellnerschen Auswanderungsdrucks geprüft (dazu unter A.II.3.b)aa)(5)(d). Abschließend wird das Ergebnis zusammengefasst (dazu unter A.II.3.c)cc)).
Bundesverwaltungsgericht: Remigration als Rechtlosstellung deutscher Staatsbürger*innen
Abschnitt betitelt „Bundesverwaltungsgericht: Remigration als Rechtlosstellung deutscher Staatsbürger*innen“Nach wiederholter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Identitären Bewegung verstößt ein Remigrationskonzept, das sich auch auf deutsche Staatsbürger*innen bezieht, gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Staatsbürger*innen, der sowohl durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch Art. 20 Abs. 1, 2 GG geschützt wird.
Das von der Identitären Bewegung verfolgte Konzept des Ethnopluralismus missachtet dieses egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit. Denn es geht vom Vorrang der ethnisch-kulturell Deutschen aus, denen das Heimatrecht in Deutschland exklusiv zustehe. Diese deutschen Volksangehörigen sind gleichsam Staatsbürger erster Klasse. Demgegenüber wird deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund kein uneingeschränktes Bleiberecht zugestanden. Sie haben gleichsam den Status von Staatsbürgern zweiter Klasse (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96/20 - NVwZ-RR 2021, 1002 Rn. 15). Von ihnen wird Assimilation gefordert. „Nicht assimilierbare Eingebürgerte” sollen die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren und zur „Remigration” in ihr Herkunftsland gezwungen werden. Diese Idee ist - wie bereits ausgeführt - von M\artin] S[ellner] schon im Jahr 2015 verbreitet und nicht erst anlässlich des sogenannten Potsdamer Treffens vom November 2023 entwickelt worden.
Die Vorstellung der Identitären Bewegung von einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft ist nicht egalitär. Das „Reconquista”-Programm führt zu einer Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund. Danach haben insbesondere deutsche Staatsangehörige mit afrikanischen Wurzeln, arabischer Abstammung oder islamischer Religion von vornherein einen geringeren Staatsbürgerstatus und werden entgegen Art. 3 Abs. 3 GG aufgrund ihrer Abstammung, ihrer Herkunft und ihres Glaubens benachteiligt. [Bei Nichterfüllung der Assimilationserwartungen der Identitären Bewegung drohen ihnen Staatsangehörigkeitsentzug und Vertreibung.
Im folgenden Abschnitt wird untersucht, ob die AfD neben Ausbürgerungen (siehe oben A.II.3.b)) auch einen Auswanderungsdruck erzeugen möchte, um muslimische Deutsche und Deutsche mit Migrationsgeschichte faktisch dazu zu drängen, ihr bedingungsloses Bleiberecht aufzugeben.
Das Muster des Sellnerschen Remigrationskonzepts
Abschnitt betitelt „Das Muster des Sellnerschen Remigrationskonzepts“Das Sellnersche Remigrationskonzept bezieht sich auch auf „nichtassimilierte” Staatsbürger*innen (siehe oben A.II.3.b)aa)(5)(a)). Die AfD fordert zwar verfassungsfeindliche Ausbürgerungen (siehe oben A.II.3.b)), grenzt sich aber auf programmatischer Ebene ansonsten auch klar vom Sellnerschen Remigrationskonzept ab, denn programmatisch bezieht sie den Begriff „Remigration” ausschließlich auf Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft (siehe oben A.II.3.b)aa)(3)(a)). Auch in der Erklärung nach der Correctiv-Recherche grenzt der Parteivorstand sich dezidiert davon ab, deutsche Staatsbürger*innen ungleich behandeln zu wollen (siehe oben A.II.3.b)aa)(3)(b)).
Andererseits sind die einzelnen Bausteine von Sellners Remigrationskonzept allesamt Ziele in der Partei. Auch prägt der Erhalt eines ethnisch verstandenen deutschen Volkes in Einzeläußerungen der AfD-Funktionär*innen die gesamte Partei (siehe oben A.II.2.c)). Die Maßnahmen, die Sellner fordert, um einen Auswanderungsdruck auf „nichtassimilierte” Staatsbürger*innen zu erzeugen, werden im Wesentlichen auch von der AfD gefordert, allerdings in stark variierender parteiinterner Verbreitung:
-
Restriktionen von Moscheebau und Minaretten
werden im Bundestagswahlprogramm 2025 gefordert; -
Predigten in Amtssprache
werden von der bayerischen Landtagsfraktion gefordert ; -
Einschränkung von Schächtungs- und Beschneidungspraxen
werden von der bayerischen Landtagsfraktion als Schächtverbot gefordert und von den Landesverbänden Bayern und Sachsen als religiöses Beschneidungsverbot gefordert ; -
Verbot von Kopftüchern in Schulen, im öffentlichen Dienst, in Amtsgebäuden und Spitälern
ist eine Forderung im Bundestagswahlprogramm 2025 (zum Verbot islamischer Kopftücher siehe oben A.I.3.a)aa)); -
ein generelles Verbot der Vollverschleierung
wurde von den Landesverbänden Niedersachsen, Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg gefordert ; -
keine Rücksicht auf religiöse Speisevorschriften im öffentlichen Raum
wurde vom brandenburgischen Fraktionsvorsitzenden Hans-Christoph Berndt gefordert ; -
die Ethnisierung von Kriminalitätsstatistiken durch Vornamen
ist Gegenstand von parlamentarischen Anträgen oder diverser Anfragen der AfD-Fraktionen ; -
Leitkulturpräambeln nach ungarischem Vorbild
werden von den Landtagsfraktionen in Thüringen und Brandenburg für die Landesverfassungen gefordert; -
maßgeschneiderte sozialpolitische Gesetze
entsprechen der Forderung bevölkerungspolitischen Maßnahmen, die nicht alle deutschen Kinder erfassen (dazu unter A.II.3.e)); -
dänische „Ghetto-Gesetze” werden vom Landesverband Mecklenburg-Vorpommern als Orientierungspunkt gefordert
.
Die Einzelmaßnahmen, mit denen Sellner einen Assimilations- und Auswanderungsdruck erzeugen möchte, werden also auch von oder in der AfD gefordert. Sellner hebt sich von der AfD ab, indem er all diese Maßnahmen zu einem kohärenten Programm der rassistischen Exklusion zusammenfügt, klar mit dem Zweck verbindet, die Vorherrschaft eines ethnisch verstandenen Volkes durchzusetzen, und die gewünschten Effekte auf bestimmte Deutsche mit Migrationsgeschichte deutlich benennt, nämlich einen Auswanderungsdruck beziehungsweise „Remigrationsanreize” zu erzeugen. Solch eine Zwecksetzung und Skalierung dieser Maßnahmen benennt die AfD in ihrer offiziellen Programmatik nicht. In der Substanz der einzelnen Bausteine überlappen sich das Remigrationskonzept Sellners und die Zielvorstellungen der AfD allerdings großflächig. Insbesondere das Muster der einzelnen Maßnahmen deutet darauf hin, dass mit ihnen auch das Ziel eines Auswanderungsdrucks gegen muslimische Deutsche verbunden ist. Diese übergeordnete Zielstellung — auf die es in diesem Abschnitt aber gerade ankommt — lässt sich allein aus dem Muster der Maßnahmen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit belegen.
Wie oben gezeigt, findet in der AfD keine ernsthafte Abgrenzung vom Sellnerschen Remigrationskonzept statt. Dies gilt aber insbesondere für ein Remigrationskonzept, das auch Ausbürgerungen umfasst. Es gibt allerdings auch vereinzelte Äußerungen, die sich dezidiert auf die Erzeugung von Auswanderungsdruck beziehen.
So äußerte die stellvertretende Fraktionsvorsitzende Beatrix von Storch auf dem Parteitag am 2./3. Dezember 2017, dass es Strategie der AfD sei, „den Islam nicht nur zu stoppen, sondern aus Deutschland rauszudrängen.”
„Und schließlich sind durch Streichung von Sozialleistungen, Verweigerung von Genehmigungen für Moschee-Bau und andere undeutsche Werke usw. Anreize für volksfremde Passdeutsche zum Verlassen unseres Landes zu schaffen.
Ohne eine solche umfassende Remigrationsinitiative würden die angestammten Deutschen angesichts der demographischen Entwicklung über kurz oder lang aussterben.
Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg.”
Auch wenn AfD-Politiker*innen wie Björn Höcke,
Ergebnis
Abschnitt betitelt „Ergebnis“Das Programm der AfD und die oben wiedergegebenen Äußerungen lassen zwar durchaus das Muster erkennen, einen Auswanderungsdruck im Sinne des Sellnerschen Remigrationskonzepts zu erzeugen. Allerdings ist eine darauf gerichtete Zielstellung der Gesamtpartei abseits dieser in der Summe noch nicht prägenden Äußerungen nicht in einer über Indizien hinausgehenden Beweisdichte nachweisbar.
Der Zusammenhang zu den von verschiedenen Landesverbänden und Einzelpersonen erhobenen Forderungen ist nicht groß genug, als dass der Schluss gesichert gezogen werden kann, dass hinter all diesen antimuslimischen Maßnahmen immer das Motiv steht, einen Auswanderungsdruck auf muslimische Deutsche zu erzeugen.
Maßnahme: Ausschluss von Regierungsämtern
Abschnitt betitelt „Maßnahme: Ausschluss von Regierungsämtern“Die AfD-Fraktion in Baden-Württemberg strebt den Ausschluss von Doppelstaatler*innen aus Regierungsämtern an. Das könnte gegen die elementare Rechtsgleichheit oder das Demokratieprinzip verstoßen.
Antrag der AfD-Fraktion und Einzeläußerungen
Abschnitt betitelt „Antrag der AfD-Fraktion und Einzeläußerungen“Am 13. Oktober 2023 brachte die AfD-Fraktion einen Gesetzesentwurf in den baden-württembergischen Landtag ein, der folgende Änderung von Art. 45 der Landesverfassung vorsah:
„(3) Mitglieder der Regierung dürfen neben der deutschen Staatsangehörigkeit keine andere Staatsangehörigkeit besitzen.”
Der migrationspolitische Fraktionssprecher und stellvertretende Landesvorsitzende Ruben Rupp rechtfertigte die Forderung in einer Pressemitteilung der Fraktion wie folgt:
Der migrationspolitische AfD-Fraktionssprecher Ruben Rupp MdL hat heute die AfD-Forderung nach einer Verfassungsänderung zur Doppelstaatlichkeit von Ministern in den Landtag eingebracht. „Es ist fast schon grob fahrlässig bis sehr gefährlich, wenn die Positionen von höchster Sicherheitsrelevanz für unser Land — Mitglieder der Landesregierung und damit höchste Würdenträger unseres Staates — diesen Loyalitätskonflikt in Form einer doppelten Staatsbürgerschaft potentiell mit sich tragen. Daher ist es zwingend erforderlich, dass ausschließlich deutsche Staatsangehörige auch Teil einer Landesregierung sein können. Und genau das fordern wir heute in unserer Änderung der Landesverfassung.”
Besonders anschaulich ist dieser Doppelpass-Loyalitätskonflikt beim Finanzminister Dr. Danyal Bayaz, weiß Rupp. „Er mischte sich als wahlberechtigter Doppelpassler und Finanzminister Baden-Württembergs direkt in die türkische Wahl ein, verletzt damit ganz offen die Souveränität des Partnerlandes Türkei, gefährdet unsere wirtschaftlichen Beziehungen. Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass eine Regierung eines Landes aus Staatsbürgern des Landes besteht, die nur diesem Staat verpflichtet sind. Gießen wir diese Selbstverständlichkeit endlich in die Landesverfassung.”
Sehr viel unverhohlener äußerte der Landtagsabgeordnete und Landesvorsitzende Emil Sänze das Motiv des Ämterausschlusses
Denn dass man mit den Namen Cem (Özdemir), Danyal (Bayaz), Mehmet (Kilic) oder Muhterem (Aras) bei den BW-Grünen ein „Döner-Abo” für Kandidaturen und hohe Staatsämter konstatieren muss, vergisst Bayaz nonchalant, befindet Sänze.
Die abfällige Äußerung vom „Döner-Abo” macht deutlich, dass es Sänze nicht nur um staatstragende Erwägungen über Loyalitätskonflikte geht, sondern dass er sich grundsätzlich an Deutschtürken in hohen Staatsämtern stört.
Rechtliche Würdigung
Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung“Die Maßnahme, Doppelstaatler*innen pauschal aus Regierungsämtern auszuschließen, ist an den oben entwickelten Maßstäben zur elementaren Rechtsgleichheit und zum Demokratieprinzip in Bezug auf den egalitären Status der Staatsbürger*innen zu prüfen (siehe oben A.II.3.a)).
Menschenwürde
Abschnitt betitelt „Menschenwürde“Um die elementare Rechtsgleichheit der betroffenen Doppelstaatler*innen zu verletzen, müsste die Maßnahme an nicht oder kaum verfügbare Merkmale anknüpfen, einen besonders schweren Nachteil bedeuten und willkürlich sein.
Wie bei der Ausbürgerung stellt die doppelte Staatsangehörigkeit von Ländern wie Syrien, Afghanistan oder Iran, die ihre Staatsangehörigen nicht entlassen, ein kaum verfügbares Merkmal dar (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(a)). Fraglich ist, ob hier auch ein besonders schwerer Nachteil droht, der ausreicht, um die Schwelle der elementaren Rechtsgleichheit zu überschreiten. Zunächst ist zu klären, wie der Zugang zu Regierungsämtern überhaupt verfassungsrechtlich geschützt ist.
Art. 33 Abs. 2 und 3 GG, der jedem Staatsangehörigen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt sichert, ist nicht einschlägig. Der neutrale Amtszugang — die Spezialnorm der staatsbürgerlichen Gleichheit im Ämterzugang — bezieht sich gerade nicht auf Regierungsämter.
Der Ausschluss aus Regierungsämtern betrifft damit kein fundamentales Bürgerrecht, das unmittelbar an den egalitären Status der Staatsangehörigkeit anknüpft. Für eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit, bei der die Diskriminierung in staatsbürgerlichen Rechten auf die Statusgleichheit als Mensch durchschlägt, fehlt es damit am besonders schweren Nachteil.
Demokratieprinzip
Abschnitt betitelt „Demokratieprinzip“Damit das Demokratieprinzip verletzt ist, müsste ein willkürlicher Ausschluss Einzelner aus dem Prozess der demokratischen Willensbildung vorliegen.
Dass der Zugang zu Regierungsämtern nicht durch Art. 33 Abs. 2 und 3 GG geschützt ist, heißt nicht, dass er von der demokratischen Gleichheit ausgenommen ist. Denn die Ausnahme betrifft die Bestenauslese und nicht den Gleichheitssatz. Das Demokratieprinzip, welches die Ausnahme begründet,
Der pauschale Ausschluss von Doppelstaatler*innen von Regierungsämtern wird von der baden-württembergischen AfD-Fraktion mit einem Loyalitätskonflikt aus der Zugehörigkeit zu zwei Staaten begründet. Damit knüpft sie an einen Sachgrund an, der grundsätzlich geeignet ist, die Differenzierung zwischen Ein- und Doppelstaatler*innen zu rechtfertigen: die Auflösung spezifischer Konfliktlagen, die gerade aus der doppelten Staatsangehörigkeit erwachsen (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(c)(bb)).
Für und gegen die Tragfähigkeit dieses Sachgrunds sprechen verschiedene Argumente. Dafür spräche etwa, dass bei den allerhöchsten Regierungsämtern anders als bei herkömmlichen Staatsbediensteten eine ausschließliche Loyalität zu einem Staat gefordert werden könnte. Dagegen ließe sich einwenden, dass tatsächlich bestehende Loyalitätskonflikte, die über eine pauschale Vermutung hinausgehen, auch mit einer Sicherheitsüberprüfung oder ähnlichen Instrumenten im Einzelfall zu begegnen sind. Auch ist zu beachten, dass sich mit dem pauschalen Ausschluss von Doppelstaatler*innen aus Regierungsämtern die Demokratie als Selbstregierung des Volkes
Der Ausschluss von Doppelstaatler*innen aus Regierungsämtern stellt damit keinen willkürlichen Ausschluss Einzelner aus der demokratischen Willensbildung dar.
Zusammenfassung
Abschnitt betitelt „Zusammenfassung“Die Forderung der AfD-Fraktion Baden-Württemberg, Doppelstaatler*innen aus Regierungsämtern auszuschließen, verstößt nicht gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip.
Reproduktive Maßnahmen: Geburtenförderung unter Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien
Abschnitt betitelt „Reproduktive Maßnahmen: Geburtenförderung unter Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien“Neben den exkludierenden Maßnahmen, die Mitglieder des bestehenden Staatsvolks ausbürgern (siehe oben A.II.3.b)) oder zur Auswanderung drängen (siehe oben A.II.3.c)), lässt sich ein ethnisch-kultureller Volksbegriff auch durch reproduktive Maßnahmen verwirklichen, die durch die Förderung bestimmter Geburten auf eine Annäherung des rechtlichen Staatsvolks an ein ethnisch-kulturelles Volk abzielen. Darin sind auch diese Maßnahmen exkludierend, es steht aber die gezielte Reproduktion der vermeintlich ‚richtigen’ Staatsbürger*innen im Vordergrund. In diesem Bereich sind die oben bereits dargestellten Maßnahmen der Geburtenförderung auf ihre rechtliche Vereinbarkeit mit der Menschenwürde und dem Demokratieprinzip hin zu überprüfen.
Rekapitulation: Maßnahmen der Geburtenförderung
Abschnitt betitelt „Rekapitulation: Maßnahmen der Geburtenförderung“Zu prüfen sind hier diejenigen Maßnahmen, mit denen die AfD oder ihre Verbände nur die Geburten von bestimmten deutschen Kindern fördern will. Nur aus dieser Beschränkung heraus kann sich eine Realisierung eines ethnischen Volksbegriffs, der nur manche Staatsangehörige umfasst, gegenüber dem rechtlichen Volksbegriff ergeben, der alle Staatsangehörigen umfasst. Die oben (siehe oben A.II.2.a)dd)) bereits vorgestellten Maßnahmen werden im Folgenden kurz rekapituliert und anschließend rechtlich gewürdigt (dazu unter A.II.3.e)bb)).
Kinderkredite unter Ausschluss binationaler Partnerschaften auf Bundesebene
Abschnitt betitelt „Kinderkredite unter Ausschluss binationaler Partnerschaften auf Bundesebene“Die AfD-Bundestagsfraktion forderte 2025 in einem Antrag einen zinslosen KfW-Kredit von bis zu 10.000 € je Geburt;
Diese Forderung der Bundestagsfraktion ist der Bundespartei zurechenbar. Zum einen forderte die AfD in ihrem Bundestagswahlprogramm 2025 eine ähnliche Maßnahme:
Junge Paare erhalten für die Erstanschaffungen bei Familiengründung unter bestimmten Voraussetzungen einen Ehe-Start-Kredit. Mit jedem Kind wird ein Teil des Kredits erlassen
.
Die Maßnahme der Bundestagsfraktion ist als Konkretisierung dieser programmatisch verankerten Forderung nach einem Kredit zu verstehen, dessen Rückzahlung mit neugeborenen Kindern entfällt. Die Bundestagsfraktion hat hier in fraktionstypischer Weise die „bestimmten Voraussetzungen” aus dem Parteiprogramm ausgestaltet. Der Antrag ist von den Fraktionsvorsitzenden Alice Weidel und Tino Chrupalla und damit zugleich von der Parteispitze gezeichnet. Zudem sind die wichtigen innerparteilichen Lager und Landesverbände auch in der Bundestagsfraktion vertreten (siehe oben C.I.2). Der Antrag ist außerdem namentlich von Bundestagsabgeordneten aus zwölf Bundesländern gezeichnet und wird somit aus allen wesentlichen Landesverbänden heraus getragen.
Babygeld und Landeserziehungsgeld unter Ausschluss von Doppelstaatler*innen in Sachsen
Abschnitt betitelt „Babygeld und Landeserziehungsgeld unter Ausschluss von Doppelstaatler*innen in Sachsen“Die AfD Sachsen forderte 2024 ein Babybegrüßungsgeld in Höhe von 5.000 €
Kinderwillkommensgeld und landeseigenes Kindergeld unter Ausschluss von Ius-soli-Kindern in Sachsen-Anhalt
Abschnitt betitelt „Kinderwillkommensgeld und landeseigenes Kindergeld unter Ausschluss von Ius-soli-Kindern in Sachsen-Anhalt“Die AfD Sachsen-Anhalt fordert in ihrem Regierungsprogramm 2026 ein einmaliges Kinderwillkommensgeld in Höhe von 2.000 € für die ersten beiden Kinder und 4.000 € für jedes weitere Kind sowie ein monatliches landeseigenes Kindergeld („Familiengeld”) von 50 € (erstgeborenes Kind), 150 € (zweitgeborenes Kind) und 250 € (jedes weitere Kind).
Baby-Begrüßungsgeld in Mecklenburg-Vorpommern unter Ausschluss von Ius-soli-Kindern
Abschnitt betitelt „Baby-Begrüßungsgeld in Mecklenburg-Vorpommern unter Ausschluss von Ius-soli-Kindern“Die AfD Mecklenburg-Vorpommern fordert in ihrem Regierungsprogramm 2026 ein Baby-Begrüßungsgeld in Höhe von 3.000 €, ausgezahlt in drei Raten zur Geburt sowie zum vollendeten dritten und sechsten Lebensjahr des Kindes.
Zusammenfassung: Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien
Abschnitt betitelt „Zusammenfassung: Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien“Die eben dargestellten bevölkerungspolitischen Maßnahmen zur Geburtensteigerung schließen auf verschiedene Arten staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutsche’ Familien aus. Unter einer staatsangehörigkeitsrechtlich ‚rein-deutschen’ Familie sind solche Familien zu verstehen, bei denen sowohl Eltern als auch Kinder allein die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Zu den ausgeschlossenen Familien mit deutschen Kindern zählen binationale Familien, bei denen ein Elternteil nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt (AfD-Bundestagsfraktion, AfD Sachsen), Familien, bei denen mindestens ein Elternteil eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt (AfD Sachsen), und Familien aus Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit und Ius-soli-Kindern (AfD Sachsen-Anhalt, AfD Mecklenburg-Vorpommern).
Zwar ist es nicht verfassungsfeindlich, das Geburtsortprinzip abzuschaffen (dazu unten A.II.3.f)). Die AfD Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern streben jedoch in ihren Regierungsprogrammen für das Jahr 2026 einen Ausschluss von Ius-soli-Kindern ohne Mehrheit im Bundestag, also unter den Bedingungen des geltenden Staatsangehörigkeitsrechts an (siehe oben A.II.2.a)dd)(5)).
Rechtliche Würdigung
Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung“Die bevölkerungspolitischen Maßnahmen der AfD könnten die elementare Rechtsgleichheit der Angehörigen der von ihnen nicht erfassten Familien verletzen. Dafür müssten die Maßnahmen an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal anknüpfen, einen besonders schweren Nachteil nach sich ziehen und willkürlich sein (siehe zu den Maßstäben oben Teil 2 A.I.1). Wegen des fehlenden Bezugs bevölkerungspolitischer Fördermaßnahmen zur demokratischen Willensbildung ist eine Verletzung des Demokratieprinzips hier nicht zu prüfen (siehe oben A.II.3.a)bb)(2)).
Nicht oder kaum verfügbare Merkmale
Abschnitt betitelt „Nicht oder kaum verfügbare Merkmale“Der Ausschluss aus der Geburtenförderung müsste an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal anknüpfen. Die Ungleichbehandlung trifft als Rechtssubjekte die Eltern, die nach den Maßnahmen der AfD die anspruchsberechtigten Rechtssubjekte sind. Die Ungleichbehandlung gilt aber der ganzen Familie. Im Bereich von Art. 6 Abs. 1 GG ist anerkannt, dass jedes Familienmitglied die Familienfreiheit gegen eine die Familie betreffende Maßnahme geltend machen kann, unabhängig davon, ob sie rechtlich nur einzelne Familienmitglieder adressiert:
Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß jedes einzelne Mitglied der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaften in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt ist, dies gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen […]. Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie nicht nur im Interesse der individuellen Freiheit der Ehepartner und Familienangehörigen, sondern ebenso um der Freiheit des Einzelnen in der gelebten Gemeinschaft und um des Erhalts dieser Gemeinschaft willen, wie die Bezeichnung „Ehe” und „Familie” in der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG deutlich macht. Dieser Schutz zugunsten der Gemeinschaft erfaßt alle ihre Mitglieder, auch wenn die jeweilige Maßnahme der öffentlichen Gewalt nur an ein einzelnes Mitglied adressiert ist. Denn es gibt im Hinblick auf Ehepartner und Familienangehörige nur eine einheitliche Ehe oder Familie.
Auch für die elementare Rechtsgleichheit kann es nicht darauf ankommen, welches Familienmitglied anspruchsberechtigt ist und an wessen Merkmale der Ausschluss einer Familie aus der Geburtenförderung anknüpft. Denn die Familie wird als Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft insgesamt aus der Förderung ausgeschlossen. Auch profitiert von finanziellen Fördermaßnahmen jedes Mitglied der Familie, weil das Haushaltseinkommen insgesamt erhöht wird.
Kaum verfügbares Merkmal: (Auch) ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern
Abschnitt betitelt „Kaum verfügbares Merkmal: (Auch) ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern“Alle Ausschlüsse treffen Familien, in denen Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren werden, und knüpfen in verschiedener Weise an die nicht (nur) deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils an. Der Kinderkredit der Bundestagsfraktion schließt binationale Familien aus, bei denen ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit hat. Das Babygeld der AfD Sachsen schließt sowohl binationale Familien als auch deutsche Familien aus, bei denen mindestens ein Elternteil eine doppelte Staatsangehörigkeit hat. Das Kinderbegrüßungsgeld und das landeseigene Kindergeld der AfD Sachsen-Anhalt schließen Familien aus, bei denen beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, das Kind aber nach dem Geburtsortsprinzip die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Staatsangehörigkeit von Ausländer*innen um ein kaum verfügbares Merkmal (siehe oben A.II.3.b)bb)(1)(a)).
Beim Kinderkredit (AfD Bund) knüpft die Ungleichbehandlung an das kaum verfügbare Merkmal der ausländischen Staatsangehörigkeit an. Daran knüpft auch das Babygeld der AfD Sachsen an, das auch im Falle von Doppelstaatler*innen, die ihre Zweistaatsangehörigkeit nicht abgeben können, an ein faktisch nicht verfügbares Merkmal anknüpft. Das Kinderwillkommensgeld und das landeseigene Kindergeld der AfD Sachsen-Anhalt knüpfen im Ausschluss von Ius-soli-Kindern an die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern und damit an ein kaum verfügbares Merkmal an.
Nicht oder kaum verfügbares Merkmal der Kinder: Erwerbsgrund oder ausländische Zweitstaatsangehörigkeit
Abschnitt betitelt „Nicht oder kaum verfügbares Merkmal der Kinder: Erwerbsgrund oder ausländische Zweitstaatsangehörigkeit“Der Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien lässt sich auch aus der Perspektive der Kinder bewerten. Aus der Perspektive der Kinder, die zwar nicht anspruchsberechtigt sind, auf die die Maßnahmen der Geburtenförderungen aber gerade abzielen, knüpft der Ausschluss nicht an das Merkmal der Staatsangehörigkeit an: Sie sind alle deutsch. Staatsangehörigkeitsrechtlich besteht ihr Differenzierungsmerkmal entweder im Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit über das Geburtsortsprinzip oder ebenfalls in der doppelten Staatsangehörigkeit.
Beim Erwerbsgrund handelt es sich um ein nicht verfügbares Merkmal, das obendrein an Abstammung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG anknüpft (siehe oben A.II.3.b)cc)(1)). Bei der doppelten Staatsangehörigkeit handelt es sich bei den Kindern wie bei den Eltern abhängig vom Zweitstaat um ein grundsätzlich verfügbares oder ein kaum verfügbares Merkmal.
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Die hier diskutierten Maßnahmen zur Familienförderung knüpfen folglich alle an nicht oder kaum verfügbare Merkmale der Eltern und/oder des Kindes an.
Besonders schwerer Nachteil
Abschnitt betitelt „Besonders schwerer Nachteil“Des Weiteren müsste aus der Ungleichbehandlung ein besonders schwerer Nachteil folgen. Dieser könnte in den finanziellen Nachteilen und/oder in dem symbolischen Ausschluss aus dem deutschen Staatsvolk liegen.
Erheblicher, aber kein hinreichender finanzieller Nachteil
Abschnitt betitelt „Erheblicher, aber kein hinreichender finanzieller Nachteil“Die finanziellen Nachteile der bevölkerungspolitischen Maßnahmen sind erheblich: Der Kinderkredit der AfD-Bundestagsfraktion beläuft sich auf bis zu 10.000 € je Kind, wobei Müttern mit drei oder mehr Kindern die Rückzahlung erlassen wird. Das Babybegrüßungsgeld der AfD Sachsen beläuft sich auf 5.000 €. Bei der AfD Sachsen-Anhalt beläuft sich das Kinderwillkommensgeld auf 2.000 € für die ersten beiden Kinder und auf 4.000 € für jedes weitere Kind und das landeseigene Kindergeld auf 50 bis 250 € pro Kind. Der finanzielle Nachteil für staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutsche’ Familien ist damit erheblich, aber nicht so schwer, dass er bereits für sich genommen die elementare Rechtsgleichheit verletzt, zumal es sich zwar um Fördermaßnahmen im Bereich von Art. 6 Abs. 1 GG handelt, aber nicht um einen Eingriff in die abwehrrechtliche Dimension des Familiengrundrechts.
Demütigender Makel der Geburt
Abschnitt betitelt „Demütigender Makel der Geburt“Der besonders schwere Nachteil könnte hier nicht in der Schwere des Freiheitsverlusts oder in den finanziellen Nachteilen, sondern in der demütigenden symbolischen Botschaft liegen, die der Staat mit solchen Maßnahmen der Geburtenförderung transportieren würde.
Eine demütigende Ungleichbehandlung liegt nach den oben entwickelten Maßstäben (siehe oben A.I.1.b)dd)) vor, wenn sie objektiv geeignet ist, beim Adressaten das Bewusstsein zu erzeugen, dass ihm die Anerkennung als gleichwertiges Mitglied der rechtlich verfassten Gemeinschaft verweigert wird. Dabei kommt es auf ein kommunikatives Moment der Herabsetzung an, also eine besondere soziale, öffentliche oder symbolische Dimension, die über die bloße Ungleichbehandlung hinausgeht. Die staatliche Maßnahme muss der Gesamtgesellschaft gegenüber eine Botschaft der Minderwertigkeit transportieren.
Bei der von der AfD angestrebten Geburtenförderung geht es nicht nur um eine finanzielle Ungleichbehandlung von Familien, sondern bestimmte Kinder, die eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, werden symbolisch aus dem Staatsvolk ausgeschlossen, indem ihren Familien die Förderung verweigert wird. Dies würde geschehen, obwohl es für die gleichwertige Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk nur auf die rechtliche Staatsangehörigkeit ankommt. Denn die Statusgleichheit aller Staatsangehörigen gilt von Geburt an, ist unabhängig vom Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeiten und etwaigen Mehrfachstaatsangehörigkeiten und leitet sich allein aus der rechtlichen Staatsangehörigkeit ab (siehe oben A.II.3.a)).
Dabei unterstreicht die AfD auch die besondere kommunikative Dimension ihrer Bevölkerungspolitik. Die AfD-Bundestagsfraktion möchte mit dem Maßnahmenkatalog, an dessen erster Stelle der Kinderkredit steht, eine „familienpolitische Wende” herbeiführen, „die die sinnstiftende und für ein Gemeinwesen schicksalhafte Bedeutung von Familien in den Mittelpunkt des gesellschaftlichen Bewusstseins rückt”.
Das erklärte Ziel der bevölkerungspolitischen Maßnahmen und dieses Leitbildes ist es, das „Staatsvolk nicht aussterben zu lassen”,
Dies gilt hier insbesondere, weil die Ungleichbehandlung an die Geburt eines Menschen anknüpft, also dem unbeschriebenen Menschen an sich. Dadurch bezieht sich die symbolische Missachtung der staatsbürgerlichen Statusgleichheit nicht auf ein bestimmtes Verhalten oder auf bestimmte an den Status anknüpfende Rechte, sondern der neugeborene Mensch ist als solcher nicht als Teil des Staatsvolks willkommen oder begrüßungswürdig. In der „Nichtehelichkeit”-Entscheidung von 1969 hat das Bundesverfassungsgericht das besondere Gewicht eines „Makels der Geburt” unterstrichen:
denn Art. 6 Abs. 5 GG unterscheidet sich von anderen bisher nicht vollzogenen Anweisungen an den Gesetzgeber dadurch, daß er zu dem Normenbereich der Verfassung gehört, der die innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltende menschliche Persönlichkeit und ihre Würde in den Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung und des gesamten Rechts stellt …]. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß nach dem Wertsystem der Grundrechte die schon in der Weimarer Verfassung geforderte Reform des Unehelichenrechts ebenso ein Gebot materialer Gerechtigkeit ist wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau […]; die hier noch [bestehende Diskriminierung einer bestimmten Gruppe von Menschen ohne ihr Verschulden, allein wegen eines „Makels der Geburt”, ist mit den Grundrechten der Gleichheit und freien Entfaltung der Persönlichkeit auf die Dauer nicht vereinbar.
Diese Feststellung des Bundesverfassungsgerichts ist spezifisch auf das Diskriminierungsverbot unehelicher Kinder aus Art. 6 Abs. 5 GG bezogen, lässt sich aber verallgemeinern. Unehelichen Kindern darf die statusrechtliche Besonderheit ihrer Eltern, nämlich der ‚fehlende’ familienrechtliche Status der Ehe, nicht als Makel schon von Geburt an anhaften. Auch beim Ausschluss der Kinder staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien aus der Geburtenförderung würde diesen Kindern eine statusrechtliche Besonderheit der Eltern anhaften. Die Eltern sind bei Ius-soli-Kindern Ausländer*innen, haben eine doppelte Staatsangehörigkeit oder leben in einer binationalen Ehe oder Partnerschaft. In jedem Fall würden deutsche Kinder wegen einer statusrechtlichen Abweichung der Eltern von der vermeintlichen Norm (teils ausschließlicher) deutscher Staatsangehörigkeit ungleich behandelt. Sowohl bei unehelichen Kindern als auch bei Kindern, die nicht allein von deutschen Einstaatler*innen abstammen, tangiert die rechtliche Ungleichbehandlung in besonderer Weise „die innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltende menschliche Persönlichkeit und ihre Würde” im „Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung”, weil sie schon bei Geburt — vor jeder Entfaltung der Persönlichkeit und jedem selbstverantwortlichen Handeln — stattfindet.
Der Ausschluss von einer staatlichen Förderung erheblichen Umfangs, die ausdrücklich dem Erhalt des Staatsvolks dienen soll, transportiert gegenüber den betroffenen deutschen Kindern zwangsläufig die Botschaft, qua Geburt nicht zu jenem Volk zu gehören, dessen Fortbestand die Maßnahme sichern soll. Das Gleiche gilt für ihre Eltern: Auch sie werden — etwa wenn eine Deutsche einen Ausländer heiratet (Ausschlussgrund für Kinderkredit der AfD Bund) — einer Förderung ihrer Fortpflanzung für unwürdig erklärt und dadurch aus dem erhaltenswerten Teil des Volkes ausgeschlossen. Weil die Statusgleichheit der Bürger*innen sich aus der Statusgleichheit der Menschen ableitet, ist ein symbolischer Ausschluss aus dem Staatsvolk bei Geburt besonders geeignet, bei den Eltern sowie bei den später heranwachsenden Kindern das Bewusstsein zu erzeugen, dass dem Kind die Anerkennung als gleichwertiges Mitglied der rechtlich verfassten Gemeinschaft verweigert wird. In dieser demütigenden Botschaft liegt ein besonders schwerer immaterieller Nachteil der Ungleichbehandlung.
Willkürliche Ungleichbehandlung
Abschnitt betitelt „Willkürliche Ungleichbehandlung“Die Ungleichbehandlung müsste auch willkürlich sein. Dies wäre der Fall, „wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt”.
Ausgangspunkt: Schon keine gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ausländer*innen in der Familienförderung
Abschnitt betitelt „Ausgangspunkt: Schon keine gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ausländer*innen in der Familienförderung“Es ist schon fraglich, ob der verfolgte Zweck der bevölkerungspolitischen Maßnahmen, die Geburtenrate des deutschen (Staats-)Volkes zu erhöhen, verfassungsmäßig ist. Aus dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG folgt ein genereller Förderauftrag von Familien, der nicht auf deutsche Familien beschränkt ist.
Schon eine Familienförderung, die ausländische Familien generell ausschließt, weil sie den Zweck verfolgt, ‚das deutsche Volk zu erhalten’ und gezielt die Geburtenrate deutscher Frauen zu erhöhen, ist also mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Keine Sachgründe für den Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien
Abschnitt betitelt „Keine Sachgründe für den Ausschluss staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien“Neben dem an sich schon gleichheitswidrigen Zweck, die Geburtenrate des deutschen Volkes durch ausschließende finanzielle Förderung zu erhöhen, lassen sich erst recht keine Sachgründe für den Ausschluss von Familien finden, die zwar deutsche Kinder hervorbringen, deren Eltern aber nicht oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Ausschlüsse sind damit willkürlich.
Ergebnis der rechtlichen Würdigung
Abschnitt betitelt „Ergebnis der rechtlichen Würdigung“Die bevölkerungspolitischen Maßnahmen der AfD-Bundestagsfraktion, der AfD Sachsen, der AfD Sachsen-Anhalt und der AfD Mecklenburg-Vorpommern verletzen die elementare Rechtsgleichheit und damit die Menschenwürde der Angehörigen staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien, indem diese Familien aus der Geburtenförderung ausgeschlossen werden. Diese Ungleichbehandlung knüpft an nicht oder kaum verfügbare Merkmale an, ist demütigend und willkürlich. Die Demütigung liegt im symbolischen Ausschluss deutscher Kinder aus dem deutschen Staatsvolk.
Maßnahme: Rückkehr zum alleinigen Abstammungsprinzip im Staatsbürgerschaftsrecht
Abschnitt betitelt „Maßnahme: Rückkehr zum alleinigen Abstammungsprinzip im Staatsbürgerschaftsrecht“Die AfD fordert weitgehende Reformen des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere etwa die Rückkehr zum Abstammungsprinzip. Fraglich ist, inwieweit die geforderten Reformen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar sind. Hierfür wird zunächst erarbeitet, welche Anforderungen die freiheitliche demokratische Grundordnung an das Staatsangehörigkeitsrecht stellt (dazu unter A.II.3.f)aa)). In der Folge werden die Reformgeschichte des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts (dazu unter A.II.3.f)bb)) und die Forderungen der AfD im Einzelnen dargestellt (dazu unter A.II.3.f)cc)). Die rechtliche Würdigung dieser Forderungen findet sich unter A.II.3.b)aa)(5)).
Maßstab
Abschnitt betitelt „Maßstab“Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 in seinem Urteil zum NPD-Verbotsverfahren ausgeführt:
Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit.
Das Gericht verweist auch auf sein Ausländerwahlrecht-Urteil von 1990:
Das Staatsangehörigkeitsrecht ist daher auch der Ort, an dem der Gesetzgeber Veränderungen in der Zusammensetzung der Einwohnerschaft der Bundesrepublik Deutschland im Blick auf die Ausübung politischer Rechte Rechnung tragen kann.
Insbesondere bei der Ausgestaltung des Zugangs zur Staatsangehörigkeit sind dem Ermessen der Gesetzgebung wenige Grenzen gesetzt.
Es stellt keine Verletzung der Menschenwürde dar, wenn ein restriktiveres Staatsangehörigkeitsrecht gefordert wird, einschließlich der Forderung zur Rückkehr zum ius sanguinis.
Wegen des großen legislativen Spielraums, den das Grundgesetz im Bereich des Erwerbs der Staatsangehörigkeit lässt, konnte der Gesetzgeber die grundlegende Reform von 1999 einfachgesetzlich ausgestalten. Entsprechend könnte ein Gesetzgeber die Reform von 1999 rückgängig machen, soweit damit keine Entziehung und kein Verlust einer deutschen Staatsangehörigkeit entgegen Art. 16 Abs. 1 GG verbunden ist.
Das Grundgesetz steht einer Mehrstaatigkeit weder entgegen noch verlangt es diese. In einem Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht 1974 bezüglich der doppelten Staatsangehörigkeit sogar fest:
Es trifft auch zu, daß innerstaatlich und international doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit als ein Übel betrachtet wird, das sowohl im Interesse der Staaten wie im Interesse der betroffenen Bürger nach Möglichkeit vermieden oder beseitigt werden sollte.
Der unteilbare, einheitliche Status der Staatsbürgerschaft ist verfassungsrechtlich abgesichert, die Erwerbsvoraussetzungen können jedoch — wie bei jedem normgeprägten Grundrecht — einfachgesetzlich ausgestaltet werden. Die Rückkehr zu einem auch dem ethnischen Volksverständnis entsprechenden alleinigen Abstammungsprinzip wäre also verfassungsrechtlich zulässig, solange der Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht diskriminierend wirkt, etwa durch über das Abstammungsprinzip hinausgehende ethnisierte Zugangshürden.
Reformgeschichte des Staatsangehörigkeitsrechts
Abschnitt betitelt „Reformgeschichte des Staatsangehörigkeitsrechts“Mit dem früheren Rechtszustand, zu dem die AfD zurückkehren möchte, ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) gemeint, das auf dem Gedanken des Abstammungsprinzips basierte: Die Staatsangehörigkeit wurde bei der Geburt gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG kraft Abstammung von einem*einer Staatsangehörigen erworben (ius sanguinis). Eine Einbürgerung war als Ergebnis einer Ermessensentscheidung gemäß §§ 8-16 RuStAG möglich. Mit dem Inkrafttreten der §§ 85, 86 Ausländergesetz
Im Jahr 1999 wurde das RuStAG in Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) umbenannt
Forderungen der AfD
Abschnitt betitelt „Forderungen der AfD“Die Forderungen der AfD nach einer Rückkehr zur alten Rechtslage zeigen kleine Abweichungen: Die AfD Bundespartei wählte 2021 in ihrem Wahlprogramm als Anknüpfungspunkt die Reform von 1999
Die AfD-Bundespartei,
Ein weiterer, grundsätzlich durchgängiger Reformwunsch der AfD auf Bundes
„Aus diesem Grund argumentiere die AfD auch nicht mehr gegen die doppelte Staatsbürgerschaft. ‚Denn dann kann man die deutsche wieder wegnehmen, sie haben immer noch eine.’”
Diese These findet allerdings keine Stütze in neueren Veröffentlichungen der AfD,
Die AfD plant außerdem, den Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG abzuschaffen oder stark zu beschränken. Im Grundsatz solle eine Einbürgerung auf einer Ermessensentscheidung beruhen.
Besonders eindrücklich ist in diesem Kontext der Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Inneren Sicherheit” vom 16. Oktober 2018
(2) Entstammt der Ausländer einer Familie, die in besonderer Weise kriminell auffällig geworden ist, so darf die Einbürgerung nur erfolgen, wenn hierdurch entstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszuschließen sind. Der Bundesminister des Inneren wird ermächtigt, eine Liste der kriminell besonders auffälligen Familien zu führen.
Zusammenfassung und rechtliche Bewertung
Abschnitt betitelt „Zusammenfassung und rechtliche Bewertung“Die AfD fordert, mit Ausnahme kleinerer Abweichungen, eine einheitliche verfassungsmäßige Reform des Einbürgerungsrechts: eine Rückkehr zum früheren Rechtszustand vor der Jahrtausendwende; den ausschließlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit qua Geburt über das Abstammungsprinzip; die Ermessenseinbürgerung statt der Anspruchseinbürgerung; eine Beschränkung der doppelten Staatsbürgerschaft und die Unzulässigkeit der Einbürgerung von verurteilten Straftäter*innen.
Der stellvertretende Bundessprecher Peter Boehringer brachte am 16. Mai 2025 in Bezug auf das „Verdachtsfall”-Urteil des OVG Münster zum Ausdruck, dass sich in diesen Forderungen ein ethnisches Volksverständnis der AfD ausdrücke:
„Und wir müssen uns der Debatte stellen, wer kann hier eingebürgert werden? Da sind wir auch relativ scharf. […] Aber wir sagen, an der Stelle ist die ethnisch-kulturelle […] Debatte wichtig. Und wer ethnisch-kulturell, sprachlich sich ins deutsche Volk, also ins angestammte, bestehende deutsche Volk integriert, der sollte eingebürgert werden.”
Mit der „ethnisch-kulturell[en]” Integration „ins deutsche angestammte, bestehende deutsche Volk” bringt Boehringer zum Ausdruck, dass das Einbürgerungsrecht an dem Ziel eines ethnisch-kulturellen, homogenen deutschen Staatsvolks ausgerichtet werden soll. Auch der brandenburgische Fraktionsvorsitzende Hans-Christoph Berndt äußerte sich für alle ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden:
Deutscher ist, wer von deutschen Eltern geboren wird! Das sagen alle Fraktionsvorsitzenden der AfD in Deutschland in ihrer gemeinsamen Erklärung zum Staatsbürgerschaftsrecht. Sie wenden sich damit gegen die von der Ampel in Berlin und besonders der SPD-Innenministerin Faeser vorangetriebenen regelrechten Verramschung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Reform des entsprechenden Gesetzes. Außerdem fordern sie, dass sowohl der Doppelpass als auch die Einbürgerung Ausnahmen und nicht die automatische Regel sein sollen. Wie die AfD-Fraktionen das in den Parlamenten durchsetzen wollen und warum die Initiative dazu von der Berliner AfD-Fraktion kam, das fragen wir den AfD-Fraktionsvorsitzenden im Brandenburger Landtag, Dr. Christoph Berndt in dieser Blauen Runde
Obwohl sich in diesen Forderungen der AfD deren ethnisches Volksverständnis ausdrückt, sind sie als Maßnahmen verfassungsgemäß. Die Gesetzgebung kann den Erwerb der Staatsangehörigkeit restriktiv ausgestalten und insbesondere das Geburtsortsprinzip abschaffen, um zum alleinigen Abstammungsprinzip zurückzukehren. Als Maßnahme ist eine Reform des Einbürgerungsrechts, unabhängig von der gedanklichen Herkunft, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und erst recht nicht verfassungsfeindlich mit Blick auf die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG, solange die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht unmittelbar gegen grundrechtliche Grenzen, etwa aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, verstoßen.
Dies könnte bei der Einbürgerungssperre für Clanmitglieder der Fall sein.
Zusammenfassung: rechtliche Maßnahmen zur Verwirklichung des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs
Abschnitt betitelt „Zusammenfassung: rechtliche Maßnahmen zur Verwirklichung des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“Die AfD strebt verschiedene exkludierende und reproduktive Maßnahmen an, die mit der Menschenwürde und/oder dem Demokratieprinzip nicht vereinbar sind. Zu den exkludierenden Maßnahmen zählt die Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten und Doppelstaatler*innen sowie Gefährdern mit doppelter Staatsangehörigkeit (siehe oben A.II.3.b). Bei den reproduktiven Maßnahmen handelt es sich um finanzielle Anreize zur Geburtenförderung, die deutsche Kinder binationaler Eltern, Ius-soli-Kinder oder die Kinder aus Doppelstaatlerfamilien ausschließen (siehe oben A.II.3.e).
Für einen Auswanderungsdruck gegen muslimische Deutsche gibt es zwar Indizien durch ein Muster antimuslimischer Maßnahmen, die sich aber nicht hinreichend verdichten, um der Partei das übergeordnete Ziel eines Auswanderungsdrucks nachzuweisen (siehe oben A.II.3.c). Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts in Richtung eines alleinigen Abstammungsprinzips (siehe oben A.II.3.f) sowie der Ausschluss von Doppelstaatler*innen aus Regierungsämtern in Baden-Württemberg (siehe oben A.II.3.d)) verstoßen, auch soweit sie sich mit dem Ziel einen ethnischen Volksbegriff zu verwirklichen, decken mögen, als Maßnahme nicht gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip und sind deswegen im weiteren Gang der Prüfung, insbesondere auf der Ebene des Beeinträchtigens (dazu unter D.), nicht weiter zu beachten.