Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
-
Aus einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten verfassungsfeindlichen Ausformungen des politischen Konzepts der AfD ergibt sich, dass die Partei auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet ist. Die von ihrem politischen Konzept ausgehende Gefahr betrifft nicht nur schmale Ausschnitte des Schutzbereichs des Art. 21 Abs. 2 GG oder breite Ausschnitte nur punktuell, sondern sie richtet sich systematisch gegen teils zentrale Ausformungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
-
Die vorgenannten Gefährdungen betreffen die Demokratie und so viele Personen in teils existenzieller, ihren Status als Gleiche in Frage stellender Weise, dass die üblichen Sicherungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht mehr griffen. Es ist nicht vorstellbar, dass die Verwirklichung eines politischen Konzepts verschiedener Klassen von Menschen durch großflächige und vielgestaltige Angriffe auf die Religionsfreiheit von Muslim*innen, systematische Ausbürgerungen einer erheblichen Anzahl an Deutschen, nicht hinreichend ‚deutsche’ Familien diskriminierende Geburtenförderung, massenhafte Abschiebungen ohne Rechtsschutzmöglichkeiten, die Vorenthaltung einer menschenwürdigen Existenz für eine erhebliche Anzahl von Schutzsuchenden, die Ausgrenzung von öffentlichen Veranstaltungen (Brandenburg) und aus Regelschulen (Sachsen-Anhalt), die fortgesetzten Angriffe auf die personale Identität von trans Personen und die Unterdrückung politischer Gegner*innen mit den Mitteln des Rechtsstaats effektiv eingehegt werden könnten.
-
Denn erstens sind wesentliche Maßnahmen ohne Verfassungs- oder auch nur Gesetzesänderung realisierbar: die Abschiebungspraxis und politisierte Ermittlungsverfahren durch Weisungen an die Verwaltung, Einschüchterung unmittelbar durch Regierungshandeln, segregierende Maßnahmen teils durch Landesrecht beziehungsweise -vollzugspraxis. Zweitens versagt Individualrechtsschutz strukturell, wo irreversible Folgen drohen — namentlich bei Abschiebungen in Folter oder Todesstrafe. Drittens kann der Rechtsschutz nicht als Korrektiv vorausgesetzt werden, dessen Beseitigung Teil des Konzepts ist: individueller Anspruch, Rechtsweg und Duldung sollen gerade entfallen. Viertens wirken Einschüchterung und Demütigung bereits durch Ankündigung und Praxis, ohne dass es rechtsförmigen Vollzugs bedürfte.
-
Dadurch sind schwere, systematische und anhaltende Verletzungen der Menschenwürde und eine anhaltende Beeinträchtigung des demokratischen Wettbewerbs zu erwarten. Das hängt mit Blick auf die vielgestaltigen Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht von einzelnen der festgestellten Zielsetzungen und Verhaltensweisen ab.