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Anwendung des „Verächtlichmachens des Parlamentarismus" auf die AfD und die Junge Alternative durch Gerichte und Verfassungsschutz

Im Folgenden wird dargestellt, wie die von Bundesverfassungsgericht, Bundes­verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Münster entwickelten Maßstäbe durch das Verwaltungsgericht Köln (dazu unter B.III.2.a)), das Bundesamt für Verfassungsschutz (dazu unter B.III.2.b)) und das brandenburgische Landesamt für Verfassungsschutz (dazu unter B.III.2.c)) auf die Junge Alternative, den Bundes- und den brandenburgischen Landesverband der AfD angewandt wurden.

Das Verwaltungsgericht Köln erklärte im Beschluss zur Einstufung der Jungen Alternative als gesichert extremistische Bewegung, der Parlamentarismus werde in einer mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht verein­baren Weise verächtlich gemacht,

wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland unter Außeracht­lassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewusst entstellt und überspitzt verallgemeinert, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und den sie tragenden Parteien, sodass der Eindruck entstehen muss, diese allenthalben bestehenden Missstände hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, am Maßstab praktischer Bewährung gemessen sei sie also untauglich. Dadurch wird ein Klima geschaffen, in dem − letztlich womöglich sogar auf Gewaltanwendung zielende − Neigungen gedeihen, diese Grundordnung als in ihren Auswirkungen „unerträglich” zu beseitigen.

Auch wenn es einer Partei nicht darauf ankomme, die parlamentarische Demokratie abzuschaffen, liege weiter eine auf deren Außer-Geltung-Setzen gerichtete Verhaltensweise vor, wenn es der Partei darum gehe, „das Vertrauen der Bevölkerung in die Demokratie zu erschüttern, um sich die Gunst der Wählerinnen und Wähler zu sichern”. „Vor diesem Hintergrund” könne bei „Äußerungen, die darauf abzielen, das Vertrauen der Bevölkerung in die parlamentarische Staatsverfassung als Ganzes in Frage zu stellen”, an­genom­men werden, dass diese „auf ein Außer-Geltung-Setzen des Demokratieprinzips gerichtet” seien. Als entsprechende Belege für eine demokratiefeindliche Zielsetzung zog das Verwaltungsgericht Köln dann etwa Äußerungen heran, in denen die Bundesrepublik Deutschland mit diktatorischen Regimen gleich­gesetzt wurde und politischen Gegner*innen vorgeworfen wurde, die Grund­rechte abzuschaffen (insbesondere während der Corona-Pandemie).

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) legte denselben Maßstab an. Ein ‚Verächtlichmachen des Parlamentarismus’ nahm das BfV bei einem großen Teil der oben unter B.II.2 zur Darstellung der Ideologie der AfD aufgeführten sowie weiteren Äußerungen an. Ins­beson­dere werde der Parlamentarismus verächtlich gemacht, wenn der Bundes­republik Deutschland die Volks­souveränität abgesprochen und eine Steuerung deutscher Politik durch die USA behauptet wird. Dies ziele darauf ab, „politische Entscheidungen als illegitim und undemokratisch erscheinen zu lassen”. Umfasst hiervon würden nach dem BfV etwa Behauptungen über eine heimliche „Weltregierung” von „globalen Eliten”, Verschwörungserzählungen im Reichsbürger-Spektrum, die Delegiti­mierung des Grundgesetzes als „oktroyierte Verfassung” oder die Behauptung, „raumfremde Mächte” wie die USA würden mit Hilfe der etablierten Parteien „Deutschland klein halten”:

Mit den aufgeführten Äußerungen wird die Souveränität der Bundesrepublik pauschal in Abrede gestellt. Die Behauptung einer angeblichen Fremdsteuerung durch klandestine Akteure spricht der Bundesrepublik Deutschland eine funktionierende repräsentative Demokratie ab. Es wird suggeriert, die Regierenden seien eben nicht die Vertretenden des Volkes, sondern von außen eingesetzte oder gesteuerte Handlanger fremder Interessen. Damit werden die parlamentarischen Entscheidungen als undemokratisch und illegitim verunglimpft. Die Äußerungen zielen darauf ab, das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Staatsgewalt als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung grundlegend zu erschüttern.

Auch das Inabredestellen der Pressefreiheit durch Behauptung einer „politische[n] Zensur” oder Steuerung der Medien durch die Regierung und die Zeichnung des Bildes einer insgesamt unfreien Medienlandschaft durch die Verwendung von Begriffen wie „Kartellpresse” sind nach dem BfV „darauf aus­gerichtet […], demokratische Institutionen und Strukturen selbst fundamental in Frage zu stellen” und damit Anhaltspunkt für eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechende Zielsetzung. Entsprechende Äußerungen schafften ein Bild, wonach „Repräsentantinnen und Repräsentanten der staatlichen Ordnung öffent­lich-rechtliche und etablierte private Medien in einem totalitären Sinne instrumentalisierten, um die Interessen der herrschenden Eliten durchzusetzen” und verneinten damit „den demokratischen Charakter der Bundesrepublik”.

Weiter lägen auch in der Gleichsetzung der aktuellen Bundesrepublik mit dem National­sozialismus, der DDR oder der allgemeinen Bezeichnung als Diktatur, wie gehäuft im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erfolgt, Anhalts­punkte für demokratiefeindliche Zielsetzungen:

Dabei wird auch die derzeit bestehende staatliche Ordnung massiv diskreditiert, denn sie wird so dargestellt, als sei sie in der praktischen Prüfung untauglich, demokratische Werte zu verteidigen. […] zielen sie gerade auch in ihrer Häufigkeit und Vehemenz darauf ab, ein Klima der Verunsicherung und des Misstrauens in der Bevölkerung zu schaffen, indem die Regierungsparteien als autokratische Akteure in einer Diktatur dargestellt werden, wodurch wiederum die bestehende demokratische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt als illegitime Staatsform erscheint.

Hierunter fasst das BfV insbesondere auch Äußerungen, mit denen die Gewalten­teilung in Deutschland negiert wird oder behauptet wird, der Staat gehe gewaltsam gegen die eigene Bevölkerung oder politische Gegner*innen vor.

Weiter könnten auch Angriffe mittels einer „[a]llgemeine[n] Diffamierung der staatlichen Institutionen” „Anhaltspunkte dafür sein, dass das Vertrauen in das politische System als Ganzes untergraben werden soll”. Es gehe hierbei um „wiederholte Angriffe, die über eine scharfe Polemik und eine harte Ausein­ander­setzung in der Sache hinausgehen und dem politischen Gegner, anderen Parteien oder Politikerinnen und Politikern überhaupt jede Integrität im politi­schen Geschehen und deren Fähigkeit zu einer sinnvollen Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung absprechen”. Hierunter fasst das BfV etwa die Bezeichnung der Grünen als „antideutsche[n] Todeskult” oder der Bundes­regierung als „Deutschlandzerstörer”.

Dem entspricht weitgehend auch die Einschätzung des brandenburgischen Landes­amts für Verfassungsschutz (LfV Brandenburg).

Systemkritik ist hiernach zwar in weitem Maße zulässig:

Kritik an der Regierung und Kritik an den herrschenden Verhältnissen — am sogenannten System oder Regime — zu üben, ist zulässig und aus Sicht des Verfassungsschutzes grundsätzlich nicht zu beanstanden; insbesondere dann nicht, wenn diese Kritik vermeintliche Demokratiedefizite zur Sprache bringt und auf eine Forderung nach Behebung dieser Defizite abzielt.

Die Grenze sei aber dadurch überschritten, dass der Landesverband Brandenburg insbesondere staatliche Institutionen und Vertreter pauschal diffamiere und damit die Interpretation zugelassen habe, es gehe nicht um Refor­men, sondern um eine vollständige Überwindung des bestehenden Sys­tems. Als Belege hierfür nennt das LfV Brandenburg etwa Forderungen, den „Parteienstaat” abzuschaffen, ohne klarzustellen, was hiermit gemeint sei, und die Verwendung ähnlicher Begrifflichkeiten.

Das LfV Brandenburg stellt dabei jedoch gerade auch heraus, dass es keine unzweifelhaften Belege dafür gebe, dass der Landesverband Brandenburg auf ein autoritäres System hinarbeite:

Verstöße gegen das Demokratieprinzip kaschiert die Partei, indem sie behauptet, die Demokratie sei außer Kraft gesetzt worden und würde erst durch die AfD als wahre Oppositionskraft wiederhergestellt. Unzweifelhafte Belege dafür, dass der AfD-LV BB auf die Errichtung eines autoritären Systems oder gar einer Führerdiktatur hinarbeitet, finden sich in den Verlautbarungen und Äußerungen nicht. Hier unterscheidet sich die Partei deutlich von klassischen rechtsextremistischen Bestrebungen, die sich erkenn­barer an autoritäre bzw. totalitäre Modelle des 20. Jahrhunderts — Nationalsozialismus und Faschismus — anlehnen. Im Hinblick auf die deutsche Geschichte des 20. Jahr­hunderts sind in der AfD zwar eine Reihe revisionistischer und verharmlosender Äußerungen zu registrieren. Die Partei ist jedoch bemüht, wie es insbesondere für neurechte Bestrebungen strategisch geradezu kennzeichnend ist, sich potenziellen Wählern als modern-demokratische Kraft zu präsentieren.

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