Einleitung
In Betracht kommt weiter eine demokratiefeindliche Zielsetzung der Partei, wonach politische Gegner*innen unterdrückt und damit der Prozess der politischen Willensbildung erheblich behindert werden soll. Eine solche Zielsetzung könnte insbesondere aus Forderungen nach der strafrechtlichen Verfolgung politischer Gegner*innen (dazu unter B.II.3) und einem Verbot ‚der Antifa’ (dazu unter B.II.4) folgen. Weiter könnten einschüchternde Äußerungen gegenüber parlamentarischen und außerparlamentarischen politischen Gegner*innen ein demokratiefeindliches Verhalten der Anhänger*innen der AfD darstellen, das den politischen Willensbildungsprozess bereits gegenwärtig behindert (dazu unter B.II.5).
Im Folgenden wird zunächst dargestellt, welche Voraussetzungen an die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu stellen sind und inwieweit dieser Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist (dazu unter B.II.1). Dann werden die wesentlichen Einstellungen von Funktionär*innen der AfD gegenüber politischen Gegner*innen erörtert, auf deren Basis die im Weiteren dargestellten Forderungen konkreter Maßnahmen erhoben werden (dazu unter B.II.2). Unter B.II.3 und B.II.4 folgt die Prüfung, ob und in welcher Ausgestaltung eine Grundtendenz innerhalb der Partei hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung politischer Gegner*innen (dazu unter B.II.3) und einem Verbot ‚der Antifa’ (dazu unter B.II.4) angenommen werden kann und ob die so ermittelte Zielsetzung der Partei jeweils im Widerspruch zum Demokratieprinzip steht. Ein etwaiges bereits stattfindendes demokratiefeindliches Verhalten ihrer Anhänger*innen wird unter B.II.5 behandelt. Das so ermittelte Ergebnis findet sich unter B.II.6.