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Vorarbeiten mit direktem Bezug zur Forschungsfrage

Es gibt einige wenige Vorarbeiten, die sich explizit mit der Forschungsfrage auseinandergesetzt haben.

Darunter ist die Analyse des Juristen Hendrik Cremer vom Deutschen Institut für Menschenrechte. In „Warum die AfD verboten werden könnte. Empfehlungen an Staat und Politik” aus dem Jahr 2023 setzt sich Cremer zunächst mit den Maßstäben für Parteiverbote nach Art. 21 Abs. 2 GG auseinander und wendet diese Maßstäbe dann auf circa 40 Seiten auf die AfD an. Dazu wertet er das Grundsatzprogramm der Partei, die Wahlprogramme für die Bundestagswahlen 2017 und 2021 sowie das Konzept zur Sozialpolitik von 2020 aus und leitet daraus ab, dass in der AfD als Gesamtpartei eine rassistische national-völkische Ausrichtung fest verankert sei. Diese drücke sich in einer Verweigerung der elementaren Rechtsgleichheit aus, weil die Partei sich zum Vorrang eines national-völkisch definierten Volks bekenne. In der Folge führt Cremer einzelne Äußerungen des Spitzenpersonals der AfD auf, aus denen sich das national-völkische Verständnis vom Volksbegriff ergebe. Als eine Konsequenz dieses Volksbegriffs beschreibt er das Ziel der Deportation deutscher Staats­angehöriger, was sich exemplarisch in der — von anderen Spitzenleuten der AfD verteidigten — Aussage Alexander Gaulands über die damalige Integrations­­beauftragte der Bundesregierung Aydan Özoğuz zeige, sie „in Anatolien entsorgen” zu können. Cremer begründet dann die Nähe der AfD zum Nationalsozialismus mit Beispielen, die nationalsozialistische Verbrechen bagatellisierten und als offene Bekenntnisse zum Nationalsozialismus zu verstehen seien. Kurz diskutiert er mögliche Einwände der AfD gegen seine Einschätzung und die Verankerung der national-völkischen Ausrichtung in der Gesamtpartei. Anschließend führt er Aussagen von AfD-Funktionär*innen — insbesondere von Björn Höcke — auf, die ihre Gewaltneigung belegten. Sodann begründet er die Erfüllung auch des Tatbestandsmerkmals des Daraufausgehens. Das planvolle Vorgehen der Partei sieht er in einer gezielten Diskursverschiebung durch ständige Grenzverletzungen, die Selbstinszenierung als legitime Widerstandsbewegung und insbesondere die strategische Vernetzung und Kooperation mit anderen rechtsextremen Akteuren. Die Möglichkeit der AfD, ihre Ziele umzusetzen (Potenzialität), sieht er mit Blick auf ihren Erfolg in Wahlen bis hin zur Besetzung erster kommunaler Spitzenämter und ihre Wirkkraft in die Gesellschaft als erfüllt. Im Ergebnis bejaht Cremer die Verfassungswidrigkeit der AfD.

Zu demselben Ergebnis kommen die Rechtswissenschaftler*innen Emanuel V. Towfigh und Svea Alberti in einem — deutlich kürzeren — Beitrag für die Deutschen Verwaltungsblätter aus dem Jahr 2024. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung der AfD begründen sie insbesondere mit der Hierarchisierung von Menschen anhand des Verständnisses der AfD von „Kultur”. Den Begriff verwende die Partei als Stellvertretermerkmal für Eigenschaften wie Herkunft und Religionszugehörigkeit, mittels derer sie verschiedene Gruppen von Menschen hierarchisiere. Zugleich würden Verharmlosungen der NS-Herrschaft salonfähig und radikalisiere sich die AfD auf Landesebene. Towfigh und Alberti gehen auch kurz auf die Positionen der — mittlerweile aufgelösten — Jungen Alternative und des — damals schon aufgelösten — sogenannten Flügels sowie die Vernetzung der AfD mit der Neuen Rechten ein. Weiter erkennen sie im Verhalten der AfD eine Strategie der Delegitimierung demokratischer Akteure und Prozesse, was die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen gefährde. Das Daraufausgehen bejahen sie ebenfalls knapp.

Die Verfassungswidrigkeit der AfD bejahen außerdem 18 Staats­rechts­rechtler*innen in einer Stellungnahme von Ende 2024. Darin beschreiben sie zunächst den verfassungsrechtlichen Rahmen und führen dann zu einer völkisch-nationalistischen Ideologie der AfD aus. Dazu stützen sie sich auf eine Materialsammlung, die der Stellungnahme beigefügt ist. Im Übrigen ist die Stellungnahme eng angelehnt an den Aufsatz von Towfigh und Alberti.

Der Rechtswissenschaftler Mathias Hong konzentrierte sich bereits Anfang 2024 auf die „radikalen Landesverbände” der AfD und führte aus, dass jedenfalls die Landesverbände in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig seien. Dies sei durch die Einstufungen dieser Landesverbände durch den jeweiligen Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextrem und durch die ausführliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts Köln indiziert, das in seinem Urteil von März 2022 die Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall bestätigt hatte.

Der Rechtswissenschaftler Hermann Heußner befasste sich in einem Aufsatz 2024 mit den Erfolgsaussichten eines Verbotsverfahrens gegen den Thüringer Landesverband der AfD. Nach kurzen Ausführungen zu der Zulässigkeit eines Verbotsantrags gegen einen einzelnen Landesverband konzentriert er sich auf den ethnisch-kulturellen Volksbegriff sowie das „Remigrationskonzept” der Thüringer AfD. Im Ergebnis nimmt Heußner eine „spürbare Gefährdung der FDGO insgesamt” an. Dieses Konzept ergebe sich auch aus den Zielen oder dem Verhalten der Anhänger der AfD Thüringen; insbesondere stützt er sich neben deren Programmatik auf den eng mit dem Landesverband verwobenen „Flügel” und Björn Höcke als Landesvorsitzenden. Im Verhältnis zur Gesamtlänge des Artikels relativ ausführlich befasst sich Heußner auch mit dem ‚Daraufausgehen’. Im Ergebnis hält er es für „zumindest nicht fernliegend”, dass der Landesverband auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokrati­schen Grundordnung ausgeht.

Bereits 2018 schrieben auch die Politikwissenschaftler*innen Astrid Bötticher, Christoph Kopke und Alexander Lorenz einen kurzen Artikel darüber, ob die AfD verboten werden könne. Darin gehen sie insbesondere auf die Welt­anschauung der AfD ein, für die zum damaligen Zeitpunkt die „deutsche Leitkultur” oder „Identität” bestimmend war; weiter auf Forderungen nach der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts und dem Entzug der Staatsbürger­schaft in bestimmten Fällen. Der Artikel verhält sich weiter auch zum Verhältnis der Partei zum organisierten Rechtsextremismus. Insgesamt kommen die Autor*innen zum Ergebnis, die „Verfassungsfeindlichkeit der AfD” könne „als gegeben betrachtet werden”, letztlich obliege diese Einschätzung jedoch dem Bundesverfassungsgericht.

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