Die Zurechnung von Äußerungen erfolgt stufenweise. Äußerungen der Organe der Partei sind Äußerungen der Partei selbst (§ 11 PartG, § 31 BGB analog). Äußerungen von leitenden Funktionär*innen, Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionär*innen von Teilorganisationen können ihr ohne Weiteres zugerechnet werden. Dieser Grundsatz bezieht sich auch auf die Abgeordneten einer Partei, da der Grundsatz der Indemnität aus Art. 45 Abs. 1 Satz 1 GG im Parteiverbotsverfahren, das gegen die Partei und nicht gegen einzelne Abgeordnete gerichtet ist, keine Wirkung entfaltet. Auch die Äußerungen von Landesverbänden sind der Gesamtpartei grundsätzlich zuzurechnen. In diesen Fällen ist allenfalls auf eine Zurechnungsunterbrechung durch substanzielle Distanzierung in der Sache und Parteiordnungsmaßnahmen einzugehen.
Eine Zurechnung kann unterbrochen werden, indem die Partei sich in inhaltlich spezifischer Weise von Äußerungen und Verhalten distanziert oder zusätzlich Parteiordnungsmaßnahmen ergreift. Für das insoweit gleichgerichtete Verfassungsschutzrecht hat das OVG Münster in seiner „Verdachtsfall”-Entscheidung allerdings zu Recht hohe Anforderungen an Parteiordnungsmaßnahmen gestellt, damit diese die Zurechnung unterbrechen. Abzulehnen ist das für Parteiordnungsmaßnahmen, die ohne ernsthafte und nachhaltige Distanzierung erfolgen.
Für die Zurechnung von Äußerungen und Verhalten von einfachen Parteimitgliedern gelten drei Kriterien: die Billigung und Duldung sowie der organisatorische Zusammenhang zu einer Parteiaktivität. Ein eingängiges Beispiel hierfür sind Äußerungen von einfachen Mitgliedern, die auf einer Parteiveranstaltung fallen und von den anwesenden hochrangigen Funktionär*innen nicht kritisiert oder sogar begrüßt werden. Die Partei muss sich jedenfalls auch Äußerungen einfacher Parteimitglieder oder niedrigrangiger Funktionär*innen zurechnen lassen, die sie über parteieigene Social-Media-Kanäle teilt und sich damit zu Eigen macht.
Bei bloßen Anhänger*innen, die kein Parteibuch haben, sind die Hürden für eine Zurechnung noch höher; eine bloße Duldung im parteiorganisatorischen Kontext reicht nicht mehr. Vielmehr ist eine billigende, beeinflussende oder rechtfertigende eigene Aktivität der Partei in Bezug auf die Äußerungen beziehungsweise das Verhalten der Anhänger*innen notwendig. Die Zurechnung kann auch erfolgen, wenn eine Äußerung oder andere Handlung die Grundtendenz einer Partei widerspiegelt. Bei Parteien, deren Grundtendenz sich nicht eindeutig aus dem offiziellen Programm ergibt, handelt es sich um einen Zirkelschluss, da eine solche Grundtendenz zunächst selbst ermittelt werden muss.