Einleitung
Im Folgenden wird geprüft, ob die AfD nach den im vorangegangenen Teil entwickelten Maßstäben verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist.
Dafür muss zunächst die Frage beantwortet werden, ob die Ziele der Partei oder das Verhalten ihrer Anhänger*innen im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen. Unter A. werden zunächst potenziell im Widerspruch zur Menschenwürde stehende Zielsetzungen und Verhaltensweisen betrachtet. Hierunter fallen die rassistische Diskriminierung insbesondere von Muslim*innen (dazu unter A.I), die Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit durch die Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs (dazu unter A.II) und die Abwertung und Ausgrenzung von Schutzsuchenden (dazu unter A.III), die unter A.IV einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden. Weiter könnten auch die Verächtlichmachung sexueller und geschlechtlicher Minderheiten (dazu unter A.V), antisemitische (dazu unter A.VI) und behindertenfeindliche (dazu unter A.VII) Zielsetzungen der Partei beziehungsweise Verhaltensweisen ihrer Anhänger*innen mit der Menschenwürde unvereinbar sein.
Unter B. werden weiter Zielsetzungen der Partei und ein Verhalten ihrer Anhänger*innen betrachtet, die im Widerspruch zum Demokratieprinzip stehen könnten. Hierbei wird erneut auf die bereits unter A.II geprüfte rechtliche Abwertung bestimmter Deutscher Bezug genommen (dazu unter B.I), weiter wird die Unterdrückung politischer Gegner*innen (dazu unter B.II) sowie ein etwaiges Ziel zur Abschaffung der parlamentarischen Demokratie (dazu unter B.III) erörtert.
Unter C. wird schließlich geprüft, ob die AfD rechtsstaatsfeindliche, insbesondere gegen die richterliche Unabhängigkeit gerichtete Ziele verfolgt.
Darauffolgend wird erörtert, ob eine Gesamtbetrachtung der Ziele der AfD und des dargestellten Verhaltens ihrer Anhänger*innen ergibt, dass ihr politisches Konzept die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen würde (dazu unter D.).
Unter E. wird geprüft, ob die Partei eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, die ihre Verfassungsfeindlichkeit indizieren könnte.
Darauf folgt die Prüfung, ob die Partei auch auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht (dazu unter F.).
Das Ergebnis der Prüfung der Verfassungswidrigkeit der AfD findet sich unter GE.