Die abschließende Formulierung des Parteiverbotstatbestandes in Art. 21 Abs. 2 GG sowie der Grundcharakter dieser Norm als Ausnahme verbunden mit der daraus folgenden restriktiven Auslegung lassen es nicht zu, dass die bloße Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus bereits für sich genommen ausreicht, um ein Parteiverbot zu begründen, ohne dass es auf die geschriebenen Voraussetzungen ankommt. Ein Rekurs auf ungeschriebene, den Anwendungsbereich der Norm erweiternde Tatbestandsmerkmale ist nicht zulässig. Daran ändert auch die grundsätzliche Gestaltung des Grundgesetzes als Gegenentwurf zum Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes nichts, da der Verfassungsgeber bewusst darauf verzichtet hat, die Norm spezifisch antinationalsozialistisch auszugestalten und vielmehr im Interesse bestmöglichen Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine Absage an totalitäre Bestrebungen jeglicher Art erteilt hat.
Obwohl die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus nicht die Erfüllung der geschriebenen Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG ersetzen kann, ist eine solche Eigenschaft einer Partei ein Indiz für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale im Hinblick auf das Verfolgen von Zielen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
Allerdings ist Vorsicht bei der Prüfung dieser Wesensverwandtschaft geboten. Eine Indizwirkung kann sie nur dann entfalten, wenn sich die Verwandtschaft unmittelbar auf Konzepte bezieht, die die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG berühren. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verwandtschaft zwischen der NPD und NSDAP zu Recht bejaht mit Blick auf das Konzept der „Volksgemeinschaft”, den Antisemitismus und die Ablehnung und Verächtlichmachung der parlamentarischen Demokratie. Richtig ist es auch, eine Wesensverwandtschaft aus glorifizierenden Bezugnahmen auf Protagonisten des NS-Regimes abzuleiten, weil das für eine auch politische Nähe der Äußernden zu der ‚Politik’ dieser Protagonisten spricht.
Schwieriger ist es, die Wesensverwandtschaft (auch) auf den Rückgriff einer Partei auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus zu stützen. Das Bundesverfassungsgericht selbst sieht in solchen Rückgriffen eine „Anknüpfung an die nationalsozialistische Vergangenheit” — doch soll die Verwandtschaft mit dem Nationalsozialismus eine Indizwirkung für ihre verfassungsfeindliche Ausrichtung haben, kann die bloße Anknüpfung nicht ausreichen. Hinzukommen muss eine glorifizierende, mindestens aber positive Bezugnahme auf diese Vergangenheit, in der eine Verbundenheit mit den Zielen des Nationalsozialismus zum Ausdruck kommt. Die bloße Verwendung nationalsozialistischen Vokabulars genügt dem nicht, insbesondere wenn sie erkennbar anderen Zwecken dient, etwa der Provokation.
Schwierig ist es auch, die Wesensverwandtschaft auf Bezüge auf NS-Verbrechen zu stützen. Zu bejahen ist dies bei der Verklärung solcher Verbrechen; eine Relativierung von NS-Verbrechen kann die Wesensverwandtschaft jedoch nur begründen, wenn sie der Rehabilitierung des Nationalsozialismus dient. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Motivation des Äußernden erkennbar darin liegt, sich mit NS-Verbrechen nicht mehr beschäftigen zu müssen. Das drückt Geschichtsvergessenheit aus und birgt für sich genommen (neue) Gefahren in sich; es begründet aber nicht hinreichend eine Verwandtschaft zu der Ideologie, die diese Verbrechen hervorgebracht hat.