Einleitung
Die Äußerungen von Funktionär*innen sowie das Verhalten von Anhänger*innen der AfD könnten die Menschenwürde von Jüdinnen*Juden im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG missachten. Konkrete Maßnahmen, die auf eine rechtliche Schlechterstellung von Jüdinnen*Juden abzielen, sind jedoch nicht erkennbar. Geprüft wird daher, ob sich eine antisemitische Grundtendenz der Partei aus der antisemitischen Ideologie ihrer Funktionär*innen (dazu unter A.VI.2) sowie aus dem Verhalten ihrer Anhänger*innen (dazu unter A.VI.3) belegen lässt.
Im Folgenden wird unter A.VI.1 zunächst dargestellt, wie Antisemitismus wissenschaftlich zu fassen ist und unter welchen Voraussetzungen antisemitische Äußerungen die Menschenwürde von Jüdinnen*Juden verletzen. Da Antisemitismus gegenwärtig überwiegend in codierter Form geäußert wird, wird dabei auch erläutert, wie solche Äußerungen für Zwecke der Prüfung zu bewerten sind. Unter A.VI.2 wird sodann anhand konkreter Äußerungen untersucht, ob Funktionär*innen der AfD ein antisemitisches Weltbild vertreten. Die Untersuchung gliedert sich in fünf Themenbereiche: verschwörungsideologischen Antisemitismus (dazu unter A.VI.2.a)), völkische (dazu unter A.VI.2.b)) und wirtschaftliche Ausprägungen (dazu unter A.VI.2.c)), Geschichtsrevisionismus und sekundärer Antisemitismus (dazu unter A.VI.2.d)) sowie die Externalisierung von Antisemitismus (dazu unter A.VI.2.e)). Anschließend wird geprüft, ob das Verhalten von Anhänger*innen der AfD die Menschenwürde von Jüdinnen*Juden verletzt (dazu unter A.VI.3).