Nach dem Bundesverfassungsgericht ist für ein solches aktives Handeln im Sinne eines Daraufausgehens „ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei” notwendig, da es sich beim Parteiverbot nicht um ein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot, sondern um ein Organisationsverbot handelt.
Erforderlich ist hierfür im Hinblick auf das Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung „ein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland”. Einer konkreten Gefahr für die durch Art. 21 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter bedarf es zwar nicht. Allerdings kann entsprechend dem „Ausnahmecharakter des Parteiverbots als präventives Organisations- und nicht als bloßes Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot [ ] ein ‚Darauf Ausgehen’ [ ] nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (Potentialität)”.