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Rechtsstaatsfeindliche Ziele der Partei

Fraglich ist zunächst, ob sich aus den dargestellten Äußerungen der Schluss ziehen lässt, die AfD strebe insgesamt mit dem Rechtsstaat unvereinbare Ziele an.

So stellen mehrere Funktionär*innen der AfD Forderungen auf, die mit dem Kernbestand des Rechtsstaatsprinzips im Falle ihrer Umsetzung nicht vereinbar wären.

Dies gilt zunächst für die unter C.III.1 dargestellten Forderungen nach strafrechtlicher Verfolgung von Richter*innen wegen ihrer Gerichts­entscheidun­gen, ohne dass Anhaltspunkte für eine Verletzung des § 339 StGB vorliegen: Unterhalb der sehr hoch angesetzten Grenze der Rechtsbeugung verstoßen strafrechtliche Konsequenzen für richterliche Entscheidungen gegen die richterliche Unabhängigkeit; hierüber hinausgehend rechtsstaatsfeindlich wären Strafverfahren, wenn mit ihnen gezielt die richterliche Unabhängigkeit ange­griffen würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn nicht an potenziell begangene Straftaten, sondern an politisch unerwünschte Ergebnisse oder Begründungen von Entscheidungen angeknüpft wird (siehe oben C.I.2). AfD-Funktionär*innen forderten in den oben dargestellten Äußerungen gerade solche Strafverfahren. In keinem der dargestellten Fälle sind tatsächliche Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit der entscheidenden Richter*innen erkennbar und werden von den Äußernden auch nicht benannt. Vielmehr ist Ansatzpunkt der geforderten Bestrafung jeweils die politische Ablehnung der Verfahrensergebnisse: Als strafwürdig wird es sowohl bezeichnet, wenn im Falle von Verfahren gegen politisch rechts stehende Tatverdächtige und Angeklagte oder im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen etwa Hausdurchsuchungen angeordnet oder Strafen verhängt werden, als auch, wenn gegen Angeklagte mit Migrationsgeschichte ihrer Ansicht nach zu ‚milde’ Urteile gesprochen oder Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft nicht abgeschoben werden (siehe oben C.III.1.a)). Es geht den Fordernden damit nicht um die Verfolgung eventueller Straftaten, insbesondere nach § 339 StGB, sondern um eine Instrumentalisierung dieses Tatbestandes für gezielte Angriffe auf die richterliche Unabhängigkeit. Richter*innen sollen also für bestimmte Ver­fahrens­ausgänge und Entscheidungen strafrechtlich verfolgt werden, unab­hängig davon, ob sie geltendes Recht vertretbar angewendet haben.

Ebenso gilt dies für die in C.III.2 dargestellten Forderungen nach nicht näher bestimmten ‚Konsequenzen’ für bestimmte Urteile. Selbst in der ‚verfassungs­freundlichsten’ möglichen Interpretation werden zumindest dienstliche Konsequenzen für Richter*innen gefordert, die direkt an den Inhalt von Entscheidungen anknüpfen. Auch hier wird wiederum nicht etwa versehentlich die Grenze zwischen erlaubter Dienstaufsicht hinsichtlich des äußeren Ordnungsbereichs der Gerichte und Eingriffen in den Kernbereich richterlicher Tätigkeit (siehe hierzu oben C.I.2) verkannt, sondern gerade angesichts politisch unerwünschter Urteile eine gezielte Einflussnahme auf diesen Kernbereich in Aussicht gestellt. Auch diese Forderungen sind damit Ausdruck einer rechtsstaatsfeindlichen Zielsetzung der sie äußernden Personen.

Allerdings sind diese Forderungen nicht in der Programmatik der AfD verankert, sodass es für die Frage, ob die Partei eine rechtsstaatsfeindliche Zielsetzung verfolgt, darauf ankommt, ob die oben dargestellten Äußerungen Ausdruck einer entsprechenden Grundtendenz innerhalb der Partei sind (siehe oben Teil 2 B.III.4). Einerseits wurden rechtsstaatsfeindliche Maßnahmen unter anderem von der Bundessprecherin Alice Weidel und dem Thüringer Landesvorsitzenden Björn Höcke gefordert. Andererseits handelt es sich jeweils um eher vereinzelte Äußerungen, die auch anders als die oben unter dargestellten Forderungen nach der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung politischer Gegner*innen nicht von Bundes- und Landesverbänden und -fraktionen geteilt und bestärkt wurden. Weiter handelt es sich insgesamt um Äußerungen von lediglich fünf Bundestags- und drei Landtagsabgeordneten sowie mehreren Kommunalpolitiker*innen. Damit kann insgesamt nicht der Schluss gezogen werden, staatliche Angriffe auf die richterliche Unabhängigkeit würden von der Partei als solcher politisch angestrebt.

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