Strafrechtliche Verfolgung politischer Gegner*innen
Basierend auf dieser Ideologie fordern zahlreiche Funktionär*innen der AfD, politische Gegner*innen strafrechtlich zu verfolgen und zu belangen. Diese Forderungen könnten insbesondere aufgrund der damit potenziell verbundenen Behinderung des Prozesses der politischen Willensbildung mit dem Demokratieprinzip unvereinbar sein.
Wann Forderungen nach einer strafrechtlichen Verfolgung politischer Gegner*innen allgemein mit dem Demokratieprinzip unvereinbar sind, wird sogleich unter B.II.3.a) erarbeitet. Im Folgenden werden die entsprechende Programmatik und offizielle Beschlusslage der AfD (dazu unter B.II.3.b)) sowie Äußerungen einzelner Verbände und Funktionär*innen (dazu unter B.II.3.c)) dargestellt. Schließlich wird geprüft, ob insgesamt eine Grundtendenz hinsichtlich demokratiefeindlicher angestrebter Maßnahmen anzunehmen ist (dazu unter B.II.3.d)). Das so ermittelte Ergebnis findet sich unter B.II.3.e).
Maßstab: Verfolgung der Opposition als Verstoß gegen das Demokratieprinzip
Abschnitt betitelt „Maßstab: Verfolgung der Opposition als Verstoß gegen das Demokratieprinzip“Forderungen der NPD und „Heimat” nach der ‚Abrechnung’ mit politischen Gegner*innen wurden durch das Bundesverfassungsgericht als Indizien für das Ziel der Abschaffung der parlamentarischen Demokratie gewertet (dazu unter B.II.3.a)aa)). Fraglich ist, inwieweit die entsprechenden Forderungen auch ohne dahinterstehendes Ziel der Systemabschaffung demokratiefeindlich sind (dazu unter B.II.3.a)bb)). Unter B.II.3.a)cc) wird weiter erörtert, inwieweit politisch motivierte Strafverfahren auch mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar wären.
NPD II und „Heimat”: Forderungen nach ‚Abrechnung’ als Indizien für das Ziel der Abschaffung der parlamentarischen Demokratie
Abschnitt betitelt „NPD II und „Heimat”: Forderungen nach ‚Abrechnung’ als Indizien für das Ziel der Abschaffung der parlamentarischen Demokratie“Hinsichtlich der Feststellung, die NPD missachte das Demokratieprinzip, stützt sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere auch auf Aussagen, wonach nach einer Machterlangung der Partei die bisherigen Entscheidungsträger*innen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollen.
Dabei werden die genannten Forderungen allerdings nicht für sich genommen betrachtet, sondern als Indizien für das über eine „Abrechnung” mit verantwortlichen Politiker*innen hinausgehende Ziel der Abschaffung der parlamentarischen Demokratie und ihrer Ersetzung durch ein undemokratisches System gewertet. So ergab sich die Demokratiefeindlichkeit der NPD aus der Negation des Prinzips der parlamentarischen Demokratie, und diese Negation wiederum daraus, dass die Partei das bestehende System durch einen Nationalstaat ersetzen wollte:
bb) Daneben ergibt sich die Demokratiefeindlichkeit der Antragsgegnerin aus ihrer Negation des Prinzips der parlamentarischen Demokratie. Die Antragsgegnerin lehnt das bestehende parlamentarisch-repräsentative System ab und macht dieses verächtlich (1). Sie geht davon aus, dass die parlamentarische Demokratie der Verfolgung der Interessen der „Volksgemeinschaft” nachgeordnet ist (2). Vor diesem Hintergrund fordert sie die Ersetzung des bestehenden Systems durch einen an das Deutsche Reich anknüpfenden Nationalstaat (3). Damit will sie in den durch die freiheitliche demokratische Grundordnung geschützten Kernbestand der grundgesetzlichen Demokratie eingreifen (4).
Diese Zielsetzung der Abschaffung des bestehenden Systems wird wiederum auch durch die Forderungen nach Bestrafung der „Verantwortlichen” belegt:
(3) Vor diesem Hintergrund erhebt die Antragsgegnerin einen fundamentaloppositionellen, revolutionären Anspruch (a), der auf die Abschaffung des bestehenden parlamentarischen Systems einschließlich der Bestrafung der hierfür Verantwortlichen (b) und der Ersetzung durch einen Deutsches Reich genannten autoritären Nationalstaat gerichtet ist (c).
Als entsprechende Forderungen und Ankündigungen von Bestrafung der Verantwortlichen wurden Formulierungen angeführt, wonach „Minister, Abgeordnete wie auch Beamte daraufhin” überprüft werden sollten, „ob sie im Rahmen ihres Amtseides zum Wohl des deutschen Volkes gehandelt haben”, deren „Angst erwischt und eines schönen Tages vielleicht sogar bestraft zu werden” sei „begründet”,
Eigenständige Demokratiefeindlichkeit von Strafverfolgungsforderungen
Abschnitt betitelt „Eigenständige Demokratiefeindlichkeit von Strafverfolgungsforderungen“Dies wirft die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen Forderungen nach der strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen auch dann mit dem Demokratieprinzip unvereinbar sind, wenn keine darüber hinausgehenden Anhaltspunkte für ein dahinterstehendes Ziel der Abschaffung der parlamentarischen Demokratie vorliegen.
Nach dem Bundesverfassungsgericht ist die unbehinderte Oppositionsarbeit konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung:
Der verfassungsrechtliche Schutz der Opposition wurzelt im Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG […]. Aus dem Mehrheitsprinzip nach Art. 42 Abs. 2 GG und den — eine punktuelle Durchbrechung des Mehrheitsprinzips darstellenden — parlamentarischen Minderheitenrechten nach Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 39 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG folgen der Respekt vor der Sachentscheidung der parlamentarischen Mehrheit und die Gewährleistung einer realistischen Chance der parlamentarischen Minderheit, zur Mehrheit zu werden […]. Dahinter steht die Idee eines — inner- wie außerparlamentarischen — offenen Wettbewerbs der unterschiedlichen politischen Kräfte, welcher namentlich voraussetzt, dass die Opposition nicht behindert wird […]. Demgemäß ist die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung […].
Politisch motivierte Strafverfolgung würde offensichtlich zu einer solchen Behinderung der Oppositionsarbeit führen. Durch eine politisch motivierte Strafverfolgung — insbesondere im Falle der tatsächlichen Verurteilung — könnten Oppositionspolitiker*innen gezielt ‚ausgeschaltet’ werden, ebenso die von ihnen vertretenen politischen Positionen. Werden Entscheidungen und Ansichten mit den Mitteln des Strafrechts bekämpft, hat dies zwingend zur Folge, dass Politiker*innen, die entsprechende Positionen vertreten, ihr Mandat nicht mehr frei ausüben können und ihre demokratische Legitimation durch das Volk damit in Teilen ins Leere läuft. Damit könnte insgesamt kein offener Prozess der politischen Willensbildung (siehe oben B.II.1) mehr stattfinden.
Darüber hinaus untergräbt die strafrechtliche Verfolgung demokratisch legitimierter Entscheidungen die Legitimationskette zurück zum Souverän und damit den Volkswillen selbst. Demokratische Legitimation ist strukturell auf Zeit angelegt: Jede Mehrheit kann von einer künftigen Mehrheit durch demokratische Mittel — Abstimmung, Gesetzgebung, Wahlen — überwunden werden. Wer demokratisch legitimierte Entscheidungen hingegen mit strafrechtlichen Mitteln angreift, verlässt diesen Modus des demokratischen Wettbewerbs. Er ersetzt die Auseinandersetzung um den besseren politischen Weg durch eine Delegitimierung der Entscheidungsgrundlage selbst — und greift damit mittelbar den Volkswillen an, der in jenen Entscheidungen zum Ausdruck kam.
Forderungen nach der strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen deuten damit jedenfalls dann auf eine demokratiefeindliche Zielsetzung hin, wenn sie klar politisch motiviert sind und nicht tatsächliche Straftaten, sondern demokratisch legitimierte Entscheidungen bestraft werden sollen.
Abzugrenzen von einer solchen politisch motivierten Strafverfolgung sind dabei strafrechtliche Verfahren wegen tatsächlich im Raum stehender, auch im Amt verübter Straftaten. Entsprechende Forderungen sind selbstverständlich legitim. Hinsichtlich der Demokratiefeindlichkeit der Forderung und Ankündigung von Strafverfahren gegen politische Gegner*innen kommt es damit entscheidend darauf an, woran die angebliche Strafbarkeit anknüpft. Die Nennung irgendeines Straftatbestands genügt dafür offensichtlich nicht; vielmehr müssen zumindest — bei Nichtjurist*innen nach laienhafter Betrachtung — tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Straftat begangen wurde, also der Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Liegen solche Anhaltspunkte nicht vor, geht es ersichtlich nicht um die Verfolgung potenzieller Straftaten, sondern um eine ‚Abrechnung’ mit politischen Gegner*innen mit den Mitteln des Strafrechts. Was der Anknüpfungspunkt geforderter Strafverfolgung sein soll, ist auch im Kontext anderer Aussagen derselben Person zu bewerten.
Die Demokratiefeindlichkeit politisch motivierter Strafverfolgung wird nicht dadurch negiert, dass es bei Annahme einer unabhängigen Rechtsprechung zu einer Verurteilung mangels der Erfüllung von Straftatbeständen voraussichtlich nicht käme. Auch ein Strafverfahren, das mit relativer Gewissheit nicht zu einer Verurteilung führen wird, sowie bereits dessen Ankündigung, entfalten einen erheblichen „chilling effect” gegenüber den potenziell betroffenen Personen. Selbst bei klarer Rechtslage und damit relativer Gewissheit eines Freispruchs kann selbstverständlich auch bereits die Aussicht, für demokratisch legitimierte Entscheidungen strafrechtlich verfolgt zu werden und sich hiergegen in einem potenziell teuren und langwierigen Prozess zur Wehr setzen zu müssen, Personen davon abhalten, sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen oder bestimmte Entscheidungen und Äußerungen zu treffen.
Im Übrigen kommt es für die Bestimmung der verfassungsfeindlichen Ziele einer Partei im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG nicht auf ihnen im Weg stehende rechtsstaatliche Hürden an, weil dieser Einwand gegen jedes verfassungsfeindliche Ziel erhoben werden könnte (siehe auch oben Teil 2 C.III.1.a)).
Rechtsstaatsfeindlichkeit von Strafverfolgungsforderungen
Abschnitt betitelt „Rechtsstaatsfeindlichkeit von Strafverfolgungsforderungen“Soweit eine solche politisch motivierte Strafverfolgung gefordert wird, könnte dies potenziell auch mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sein. In Betracht kommt insbesondere eine Verletzung des Willkürverbots durch eine Strafverfolgung ohne sachliche Begründung sowie des Grundsatzes der Gewaltenteilung durch die Instrumentalisierung des Strafrechts als Waffe gegen die Opposition.
Insgesamt kann hinsichtlich der Forderungen nach strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung politischer Gegner*innen eine rechtsstaatsfeindliche Zielsetzung jedenfalls nur aus Forderungen geschlossen werden, die mindestens nach den obigen Maßstäben auch als demokratiefeindlich anzusehen sind, also wenn das Strafrecht zur Sanktionierung demokratisch legitimierter Entscheidungen missbraucht würde.
Ob diese Forderungen auch mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sind, hat letztlich keinen Einfluss auf die Beantwortung der Frage der Verfassungswidrigkeit der AfD, die durch eine auf die freiheitliche demokratische Grundordnung als solche bezogene Gesamtbewertung ermittelt werden muss. Da sich die in Frage stehenden Forderungen spezifisch gerade auf politische Gegner*innen beziehen, steht ihr potenziell demokratiefeindlicher Gehalt im Vordergrund. Angesichts dessen beschäftigt sich dieses Gutachten im Folgenden nur mit der Demokratiefeindlichkeit der Forderungen nach Strafverfolgung.
Programmatik und offizielle Beschlüsse der AfD
Abschnitt betitelt „Programmatik und offizielle Beschlüsse der AfD“Die offizielle Programmatik und Beschlusslage der AfD lässt für sich genommen noch keine Schlüsse auf das Ziel zu, politische Gegner*innen wegen demokratisch legitimierter Entscheidungen strafrechtlich zu verfolgen.
In Programmen der AfD finden sich einzelne Forderungen, die zumindest, aber auch nur als Andeutungen einer politisch motivierten Strafverfolgung gelesen werden können.
So heißt es im Regierungsprogramm für Sachsen-Anhalt, Kapitel XVII. „Gesundheit und Pflege”, unter der Überschrift „17. Corona-Zeit aufarbeiten!”:
Die Altparteien haben während der Corona-Zeit mit irrationaler Angstpolitik und moralischem Druck eine beispiellose Einschränkung von Grundrechten durchgesetzt. Millionen Bürger wurden entrechtet, ausgegrenzt und wirtschaftlich geschädigt. Ganze Berufsgruppen wurden zur Impfung mit einem kaum getesteten mRNA-Impfstoff gezwungen, der sich im Nachhinein als unwirksam und gefährlich für Leib und Leben erwiesen hat. Kinder wurden über Jahre hinweg durch Maskenzwang, Isolation und soziale Restriktionen belastet.
Kritische Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wurden diffamiert, ausgegrenzt oder mundtot gemacht. Durch den zunehmenden Druck auf Ungeimpfte wurde bewusst eine gesellschaftliche Spaltung in Kauf genommen oder sogar gezielt betrieben. Die nur knapp gescheiterte allgemeine Impfpflicht markierte dabei den vorläufigen Höhepunkt dieses autoritären Kurses.
Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen war schon damals jedem vernünftig denkenden Menschen klar. Damit waren die Maßnahmen Unrecht. Alle Strafen und Verurteilungen für Verstöße gegen die Maßnahmen waren Unrecht. Um dieses Unrecht aufzuarbeiten, die Schuldigen zu benennen und sie zur Rechenschaft zu ziehen, werden wir einen Untersuchungsausschuss einsetzen.
Die Forderungen beziehen sich wohl auf alle während der Corona-Pandemie getroffenen Entscheidungen insbesondere der Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen. Die Formulierung, die Verantwortlichen seien „zur Rechenschaft zu ziehen”, kann dabei als Ankündigung der strafrechtlichen Verfolgung wegen demokratisch legitimierter Entscheidungen verstanden werden. Dieser Schluss ist allerdings nicht zwingend. Es könnte insbesondere etwa auch eine rein politische Verantwortung oder strafrechtliche Verfolgung tatsächlicher Straftaten gemeint sein.
Auch im Thüringer Wahlprogramm 2024 findet sich unter der Überschrift „Für die politische und rechtliche Aufarbeitung des Corona-Unrechts” der Absatz:
Die Regierungsmaßnahmen in der Corona-Krise haben dem Rechtsstaat schweren Schaden zugefügt. Seit März 2020 wurden durch die Landesregierung zahlreiche Grundrechte unverhältnismäßig eingeschränkt. Friedliche Spaziergänger, die in einer Form der öffentlichen Meinungsäußerung auf diesen Missstand hinwiesen, wurden nahezu täglich durch die Landesregierung und unter Mitwirkung der Medien öffentlich diffamiert und kriminalisiert. Die Thüringer Landesregierung missbrauchte die Behörden, um das eigens für „Corona” geschaffene Bundesrecht zur Einschränkung von Grundrechten bedingungslos im Freistaat durchzusetzen.
Die Thüringer Polizei und kommunale Behörden exekutierten teilweise gewaltsam die unverhältnismäßigen staatlichen Maßnahmen. Die politische und strafrechtliche Verantwortung für die Gewalt gegen die friedlichen Proteste trägt in erster Linie der Innenminister.
Die Forderung nach einer „rechtlichen” Aufarbeitung kann sich wiederum auch auf eine verwaltungs- und verfassungsrechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen beziehen und nicht unbedingt auf eine strafrechtliche Verfolgung für demokratisch legitimierte Entscheidungen. Hinsichtlich der Aussage, der Innenminister trage die „strafrechtliche Verantwortung”, bezieht sich dies wiederum ausdrücklich lediglich auf „Gewalt gegen die friedlichen Proteste”. Damit ist der Forderung nicht zweifelsfrei entnehmbar, dass sie sich auf eine Strafverfolgung gerade für demokratisch legitimierte Entscheidungen bezieht.
Äußerungen
Abschnitt betitelt „Äußerungen“Zahlreiche Verbände, Fraktionen und Funktionär*innen der AfD stellten allerdings in Reden, Interviews und sozialen Medien Forderungen nach der Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen auf, die nach den oben aufgestellten Maßstäben (siehe oben B.II.3.a)) mit dem Demokratieprinzip unvereinbar sein könnten.
Zusammenfassung
Abschnitt betitelt „Zusammenfassung“Forderungen nach strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung politischer Gegner*innen werden von Bundes- und Landesverbänden, der Bundestags- und verschiedenen Landtagsfraktionen, Bundes- und Landesvorsitzenden, weiteren Mitgliedern des Bundesvorstands, Bundestagsabgeordneten, Landtagsabgeordneten und Kommunalpolitiker*innen erhoben.
Die Forderungen richten sich gegen weite Teile der politischen Gegner*innen der AfD, vor allem gegen Angehörige der Bundesregierungen unter Olaf Scholz und Angela Merkel. Insgesamt wird die strafrechtliche Verfolgung von 21 konkret benannten Politiker*innen gefordert: Angela Merkel, Karl Lauterbach, Jens Spahn, Ursula von der Leyen, Annalena Baerbock, Robert Habeck, Nancy Faeser, Olaf Scholz, Markus Söder, Dietmar Woidke, Friedrich Merz, Thomas Haldenwang, Claudia Roth, Michael Kretschmer, Winfried Kretschmann, Thomas Strobl, Manne Lucha, Ursula Nonnenmacher, Marco Buschmann, Michael Stübgen und Joachim Gauck. Daneben werden verschiedene Personengruppen als Ziel der Strafverfolgung benannt, etwa „diese Bundesregierung”
Als Begründung für die angebliche Strafbarkeit der genannten Personen(gruppen) und die Notwendigkeit ihrer Verfolgung und Verurteilung werden dabei politische Entscheidungen von „Impfzwang”
Zentral sind hierbei die folgenden Punkte: Die Äußerungen beziehen sich nicht auf die Übernahme politischer Verantwortung, sondern ausdrücklich auf die Strafverfolgung von Politiker*innen (dazu unter B.II.3.c)bb)). Als Anknüpfungspunkt der Strafverfolgung werden nicht Anhaltspunkte für tatsächliche Straftaten, sondern demokratisch legitimierte Entscheidungen herangezogen (dazu unter B.II.3.c)cc)). Schließlich handelt es sich nicht um polemische Kritik an bestimmten Personen und Entscheidungen, sondern um ernst gemeinte Ankündigungen (dazu unter B.II.3.c)dd)).
Die oben und im Folgenden paraphrasierten oder verkürzt dargestellten Zitate sind im Anhang unter C.I.2.a) vollständig dargestellt. Zahlreiche weitere Äußerungen, in denen Funktionär*innen der AfD die Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen für demokratisch legitimierte Entscheidungen fordern, sind im Anhang unter C.I.2.b) aufgeführt.
Strafverfolgung
Abschnitt betitelt „Strafverfolgung“Die Forderungen beziehen sich ausdrücklich auf die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung der betroffenen Personen, nicht auf die Übernahme politischer Verantwortung.
So postete etwa der Bundesverband im August 2021 ein Video mit einer Rede des stellvertretenden Bundessprechers Stephan Brandner, in dem dieser erklärte: „[…] jede Stimme für die AfD bringt uns einen Schritt näher an den Haftbefehl für Angela Merkel”.
Bezug auf demokratisch legitimierte Entscheidungen
Abschnitt betitelt „Bezug auf demokratisch legitimierte Entscheidungen“Die Forderungen nach und Ankündigungen von Strafverfolgung werden dabei zwar oftmals mit angeblichen Straftaten der politischen Gegner*innen begründet und es wird von einer „rechtsstaatlichen” Verfolgung gesprochen. Den entsprechenden Äußerungen lässt sich jedoch klar entnehmen, dass als Anknüpfungspunkt der Strafverfolgung keine tatsächlichen Straftaten, sondern demokratisch legitimierte politische Entscheidungen, teilweise sogar Abstimmungen in Parlamenten, angesehen werden (siehe unter B.II.3.c)cc)(1) bis B.II.3.c)cc)(5)).
Teilweise wird in Äußerungen ausdrücklich Bezug auf eine bestimmte politische Entscheidung oder ein konkretes Abstimmungsverhalten genommen und die Bestrafung der ‚Verantwortlichen’ gefordert, ohne dass sich aus der Äußerung ergibt, welcher Straftatbestand überhaupt in Frage käme.
Darüber hinaus wird insbesondere von dem stellvertretenden Bundessprecher Stephan Brandner ausführlich erläutert, welche Straftaten politische Gegner*innen durch bestimmte Entscheidungen erfüllt hätten, wobei er jedoch an demokratisch legitimierte Entscheidungen anknüpft, deren Subsumtion unter Strafgesetze bei juristischer Betrachtung offensichtlich nicht möglich ist — so etwa im Falle von Angela Merkel die Beihilfe zu „Körperverletzungen”, „Sexualdelikte[n]”, „Totschlagsdelikte[n]” und „Morde[n]” dadurch, dass sie Menschen nach Deutschland gelassen habe, die dann wiederum diese Taten begangen hätten (siehe hierzu insbesondere unter B.II.3.c)cc)(3)).
Neben Brandner bezeichnen auch andere Funktionär*innen der AfD etwa politische Entscheidungen in der Migrationspolitik oder Unterstützung demokratiefördernder Projekte in anderen Ländern als „Hochverrat”
Allgemeine ‚Politik’
Abschnitt betitelt „Allgemeine ‚Politik’“Zahlreiche Äußerungen beziehen sich ausdrücklich auf die allgemeine ‚Politik’ bestimmter Personen. So forderte etwa der AfD-Bundesverband im April 2023 in einer Presseerklärung, Angela Merkel wegen des „unsinnige[n] Entschluss[es] zum Atomausstieg”, der „Verwahrlosung der Infrastruktur”, der „Verursachung der folgenschweren Flüchtlingspolitik” und weil sie Wahlen „rückgängig” gemacht habe, „vor Gericht” zu bringen.

Der Bundestagsabgeordnete und Ehrenvorsitzende des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen Martin Renner erklärte im November 2024, er wolle die Verhaftung von Angela Merkel sehen und „das Klicken der Handschellen” hören, weil sie „die Entwicklung unserer Wirtschafts-, Industrie- und Bildungsnation in ein deindustrialisiertes Kalifat betrieben” habe.
Politische Entscheidungen während der Corona-Pandemie
Abschnitt betitelt „Politische Entscheidungen während der Corona-Pandemie“Besonders häufig beziehen sich entsprechende Forderungen nach der Strafverfolgung politischer Gegner*innen auf politische Entscheidungen während der Corona-Pandemie.
Die Forderungen nach Strafverfolgung werden teilweise auf die Politik während der Pandemie insgesamt bezogen.
So erklärte etwa der stellvertretende Bundessprecher Stephan Brandner im März 2025, die „Putschisten zu Corona-Zeiten”, „Corona-Maßnahmen-Putschisten” und „Grenzöffnungs-Putschisten” gehörten „angeklagt und […] dann ins Gefängnis geschickt und verurteilt”.


Ähnliche Äußerungen erfolgten durch einfache Abgeordnete im Bundestag und in Landesparlamenten. Die Bundestagsabgeordnete Christina Baum erklärte im August 2024, „alle, die Beihilfe zum Coronaregime geleistet haben”, müssten „zur Rechenschaft gezogen werden”.

Der damalige Bundestagsabgeordnete Norbert Kleinwächter erklärte im Januar 2024, Verantwortliche für die „Corona-Politik” könnten „strafrechtlich zur Rechenschaft” gezogen werden, weil „Verstöße gegen sehr, sehr viele Rechtssätze […] ganz absichtlich […], aus Profitinteresse und aus dem Interesse heraus, die Gesellschaft zu spalten”, verübt worden seien.
Daneben werden verschiedene konkrete Maßnahmen während der Pandemie als „Verbrechen” bezeichnet und die Strafverfolgung der Entscheidungsträger*innen oder sogar aller, die sich für entsprechende Maßnahmen aussprachen oder dafür stimmten, gefordert.
So erklärte etwa der Vorsitzende des Landesverbandes Brandenburg René Springer im Februar 2025 in einer Rede, die „Verbrechen […] in der Corona-Zeit” seien der „Impfzwang für Pflegekräfte, das Maskentragen für unsere Kinder, die Lockdowns […], die Großeltern, die man nicht mehr verabschieden konnte” gewesen, hierfür müssten „Politiker zur Verantwortung gezogen” und „Lauterbach in Handschellen […] vor den Richter” geführt werden.
Besonders häufig wird die Bestrafung verschiedener Maßnahmen von der Bundestagsabgeordneten Christina Baum gefordert, die von Juni 2022 bis Juni 2024 auch Mitglied im Bundesvorstand war. Bereits im Oktober 2020 erklärte Baum, Politiker*innen, die „zu verantworten” hätten, dass Kinder bei sportlichen Aktivitäten Corona-Schutzmasken trügen, gehörten „auf die Anklagebank”, ebenso die „Lehrer, die unreflektiert mitmachen”, und „Polizisten, die es durchsetzen”.
Auch weitere Abgeordnete der AfD äußern sich entsprechend. Der Bundestagsabgeordnete Martin Sichert erklärte etwa im Mai 2024, Karl Lauterbach gehöre „ins Gefängnis”, weil er „1G für den Handel wollte”,
Asyl- und Migrationspolitik
Abschnitt betitelt „Asyl- und Migrationspolitik“Ebenfalls sehr häufig werden Forderungen nach Strafverfolgung mit der Asyl- und Migrationspolitik politischer Gegner*innen begründet.
So postete etwa die „AfD im EU-Parlament” im Juni 2025 ein Zitat von Petr Bystron auf Telegram, wonach Annalena Baerbock „in Deutschland auf die Anklagebank” gehöre, weil sie „Deutschland 36.000 Afghanen” hinterlassen habe, „die oft auf Betreiben ihres Amtes mit illegalen Visa eingeflogen wurden”.
Insbesondere der stellvertretende Bundessprecher Stephan Brandner führte dabei detailliert aus, welche Straftatbestände Angela Merkel durch ihre Asylpolitik erfüllt haben soll. So forderte Brandner bereits 2017, Angela Merkel „in den Knast” zu schicken, wegen Beihilfe zur „Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung, bandenmäßig”, zur „Schleuserkriminalität”, „Bandenkriminalität”, zum „Menschenhandel” und „Beihilfe zu tausenden von Sexualdelikten, Beihilfe zu tausenden von Körperverletzungen, Beihilfe zu hunderten von Totschlägen und Morden” durch ihre Asylpolitik, dazu noch „Beihilfe zu Untreuehandlungen in Milliardenhöhe, bedingt durch die Sozialkosten, die die alte Fuchtel uns aufgedrückt hat und bedingt durch die Rettungspakete für den Euro”.
Gerichtlich aufgehobene Entscheidungen
Abschnitt betitelt „Gerichtlich aufgehobene Entscheidungen“Weiter wird aus der gerichtlichen Aufhebung politischer Entscheidungen gefolgert, die entsprechenden Personen hätten sich auch strafbar gemacht, insbesondere bezüglich des Verbotes des Magazins „Compact” durch die damalige Innenministerin Nancy Faeser im Juli 2024, das durch das Bundesverwaltungsgericht im August 2024 vorläufig
„Verschwendung” von Steuergeldern
Abschnitt betitelt „„Verschwendung” von Steuergeldern“Staatsausgaben für Projekte im Ausland, die nicht mit der politischen Agenda der AfD übereinstimmen bzw. von Funktionär*innen der AfD als unnötig empfunden werden, werden von diesen weiter ebenfalls als strafbar dargestellt und die entsprechende Verfolgung und Verurteilung der verantwortlichen Entscheidungsträger*innen gefordert. Hierbei nehmen Funktionär*innen der AfD nicht etwa Bezug auf die künftige Strafbarkeit ähnlicher Sachverhalte nach Einführung eines entsprechenden Straftatbestandes,
Ankündigungen mit konkretem Umsetzungswillen
Abschnitt betitelt „Ankündigungen mit konkretem Umsetzungswillen“Bei den genannten Forderungen nach Strafverfolgung handelt es sich schließlich nicht um bloße polemische, überspitzte Kritik an den betroffenen Personen, sondern Funktionär*innen der AfD kündigen ausdrücklich an, eine solche Strafverfolgung im Falle ihrer Machterlangung auch tatsächlich umzusetzen.
Zunächst weisen hierauf bereits zahlreiche Äußerungen hin, in denen Funktionär*innen davon sprechen, dass gerade die AfD politische Gegner*innen bestrafen werde. Der Landesverband Thüringen teilte etwa bereits 2017 ein Video einer Rede des EU-Abgeordneten und damaligen Vorsitzenden des Landesverbandes Bayern Petr Bystron, in der dieser ankündigte:
Und an die Politiker da oben sage ich: Gnade euch Gott, wir werden euch der Gerechtigkeit zuführen.
Björn Höcke, Vorsitzender des Landesverbandes Thüringen, erklärte im Mai 2018, die AfD werde „im Rahmen der rechtsstaatlichen Möglichkeiten alles tun […], wenn die Wende in diesem Lande eingeleitet und vollzogen worden ist”, um Angela Merkel „mit einer rechtsstaatlichen Verhandlung doch noch in die Verantwortung zu bekommen”.
Weiter wird in zahlreichen Äußerungen betont, dass das Ziel der Strafverfolgung und Verurteilung von Politiker*innen nur erreicht werden könne, wenn die AfD hierfür genug Stimmen bekomme. Der Landesverband Hessen etwa postete im September 2023 ein Video von Stephan Brandner, in welchem dieser erklärte, die AfD arbeite an dem „Haftbefehl für Angela Merkel” und „bei der nächsten Bundestagswahl” werde „das auch so sein”.
Schließlich wird oftmals auch direkt angekündigt, die AfD werde, wenn sie an der Macht sei, Staatsanwält*innen anweisen, Strafverfahren gegen politische Gegner*innen einzuleiten. So posteten etwa der Bundesverband
Die Ernsthaftigkeit ihrer Forderungen nach Strafverfolgung und insbesondere Verhaftung politischer Gegner*innen unterstrichen einzelne Funktionär*innen der AfD, indem sie nach der Festnahme und Entführung des damaligen venezolanischen Präsidenten Nicolás Maduro in der Nacht zum 3. Januar 2026 durch das US-amerikanische Militär bearbeitete Aufnahmen der Festnahme posteten, die anstatt Maduro deutsche Politiker*innen zeigten. So postete etwa der Bundestagsabgeordnete und stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes Bayern Tobias Teich ein entsprechendes Video mit Ursula von der Leyen auf Instagram:

Mehrere Abgeordnete, darunter der Bundestagsabgeordnete Maximilian Kneller und der stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen Sven Trischler posteten ein KI-generiertes Bild, auf dem statt Maduro Angela Merkel zu sehen ist:

Grundtendenz
Abschnitt betitelt „Grundtendenz“Mangels Verankerung der dargestellten Forderungen in der Programmatik der Gesamtpartei ist im Folgenden zu prüfen, ob aus den dargestellten Äußerungen eine Grundtendenz hinsichtlich einer demokratiefeindlichen Zielsetzung, politische Gegner*innen wegen demokratisch legitimierter Entscheidungen strafrechtlich zu verfolgen und zu belangen, folgt (siehe oben Teil 2 B.III.4).
Insgesamt liegen mehr als 220 der Partei zurechenbare Äußerungen vor, die von 88 verschiedenen Einzelpersonen und zehn Verbänden oder Fraktionen stammen. Bei den Einzelpersonen handelt es sich um 37 Bundestagsabgeordnete, vier Mitglieder des Europäischen Parlaments, 39 Landtagsabgeordnete aus elf Bundesländern und acht Kommunalpolitiker*innen; bei den Fraktionen und Verbänden um den Bundesverband, die Bundestagsfraktion, vier Landesverbände, zwei Landtagsfraktionen und zwei Kreisverbände (siehe Anhang C.I.2).
Besonderes Gewicht erhalten die Äußerungen dadurch, dass sie nicht nur allgemein verbreitet sind, sondern auch gerade von Personen geäußert werden, die personellen Machtzentren innerhalb der Partei angehören (siehe oben Teil 1 C.II). Unter den Einzelpersonen finden sich Alice Weidel als zentrale Figur innerhalb der AfD (siehe oben Teil 1 C.II.1.a)) sowie ihr Co-Bundessprecher Tino Chrupalla, der Ehrenvorsitzende Alexander Gauland, drei weitere Mitglieder des Bundesvorstandes und fünfzehn Landesvorsitzende und stellvertretende Landesvorsitzende. Zahlreiche Äußerungen stammen zudem von dem ehemaligen Bundesvorstandsmitglied Christina Baum, davon mindestens sechs aus ihrer Zeit im Vorstand. Aus dem Münzenmaier-Netzwerk (Teil 1 C.II.2) liegen mehrere Äußerungen sowohl von Dennis Hohloch als auch von René Springer vor. Weiter liegen auch zahlreiche Äußerungen von Björn Höcke als prägende und einflussreiche Figur der Partei vor (siehe oben Teil 1 C.II.3).
Nur neun der genannten Personen und eine Landtagsfraktion (Landtagsfraktion Brandenburg) fordern dabei nicht klar die Strafverfolgung politischer Gegner*innen, sondern nutzen lediglich Begriffe oder Bilder, die hierauf hindeuten, etwa die Bezeichnung politischer Gegner*innen als „Verbrecher”
Es sind die Putschisten zu Corona-Zeiten, es sind Corona-Maßnahmen-Putschisten, es sind die Grenzöffnungs-Putschisten. Solche Putschisten und Verschwörer gehören in einem vernünftigen Rechtsstaat dagegen ermittelt. Die gehören angeklagt und gehören dann ins Gefängnis geschickt und verurteilt. Und genau das muss geschehen in Deutschland.
Im Falle von mindestens 40 der genannten Personen und vier der Verbände/Fraktionen enthalten die Äußerungen dabei darüber hinaus noch die klare Ankündigung, dass gerade die AfD diese Strafverfolgung herbeiführen werde, so etwa René Springer im Februar 2025:
Wir werden diejenigen, die wider besseren Wissens diese Corona-Maßnahmen eingeführt haben, zur Verantwortung ziehen. Und das heißt, dass Konsorten wie Lauterbach eines Tages in Handschellen vor dem Richter stehen werden.
Und Petr Bystron bereits 2017:
Und an die Politiker da oben sage ich Gnade euch Gott, wir werden euch der Gerechtigkeit zuführen.
Vereinzelt wird nicht nur die Strafverfolgung wegen konkreter Entscheidungen, etwa als Regierungsmitglied, sondern sogar wegen Abstimmungsverhalten im Bundestag oder Landesparlamenten gefordert. So erklärte etwa Christina Baum im März 2022, wenige Monate bevor sie in den Bundesvorstand der Partei gewählt wurde:
…] deswegen nochmal auch mein Appell an meine lieben Kollegen aus dem Bundestag, [überlegt euch das gut, denn wir werden natürlich wieder eine namentliche Abstimmung beantragen, damit wir dann auch hinterher genau wissen, wer eben dafür oder wer dagegen gestimmt hat. Das halte ich für ganz wichtig, du hast es schon angesprochen, Dirk, denn wir müssen auch, meiner Meinung nach, diejenigen, die dafür stimmen, später zur Verantwortung ziehen.
Auch der Bundestagsabgeordnete und stellvertretende Fraktionsvorsitzende Jörn König erklärte im Juli 2024:
…] Wie ich schon in mehreren Reden im Bundestag sagte: [„Alle, die dafür waren, gehören vor Gericht!”
Die Einschätzung, wonach es sich um eine durchaus relevante Anzahl ernstzunehmender Ankündigungen handelt, teilt hinsichtlich des Landesverbandes Brandenburg auch das brandenburgische Landesamt für Verfassungsschutz, wie es im Vermerk zur Einstufung des Verbandes als gesichert extremistische Bestrebung hinsichtlich Ankündigungen von Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen feststellt:
Entsprechende Äußerungen des AfD-Personals sind seit Sommer 2024 derart massiv gehäuft registriert worden, dass davon ausgegangen werden kann, dass maßgebliche Protagonisten der Partei die Absicht verfolgen, nach Übernahme von Regierungsverantwortung Polizei und Justiz für ihre parteipolitischen Zwecke zu nutzen. Damit einher ginge zwingend eine Aufhebung bzw. Einschränkung des rechtsstaatlichen Prinzips der Gewaltentrennung (zw. Exekutive und Judikative).
Entsprechende Aussagen treffen dabei innerhalb der Partei auf keinerlei Widerstand — insbesondere führten sie, soweit erkennbar, nie zu Ordnungsmaßnahmen —, sondern werden durch Landes- und Bundesverbände und -fraktionen kommentarlos oder mit zustimmender Kommentierung geteilt. Dies zeigt sich insbesondere etwa an Reden des langjährigen stellvertretenden Bundessprechers Stephan Brandner, der in hoher Frequenz die strafrechtliche Verfolgung politischer Gegner*innen für demokratisch legitimierte Entscheidungen fordert, dies ausführlich mit angeblich durch diese Entscheidungen verwirklichten Straftatbeständen begründet und immer wieder ankündigt, im Falle von Regierungsverantwortung werde die AfD eine solche Verfolgung umsetzen, so zum Beispiel bereits im September 2017 bezogen auf Angela Merkel:
[…] Wir gucken in § 232/33 Strafgesetzbuch „Menschenhandel”. Angela Merkel handelt nicht mit Menschen, aber sie leistet Beihilfe dazu, durch ihre Politik, dass es überhaupt möglich ist, Menschenhandel zu machen. Auch da, komischerweise, zehn Jahre, wenn man es als Bande betreibt. Und dann haben wir jede Menge Körperverletzungen in Deutschland, die darauf zurückzuführen sind, dass Angela Merkel Beihilfe geleistet hat, dadurch, dass die Leute erst mal hier überhaupt reinkamen. Wir haben Sexualdelikte, wir haben Totschlagsdelikte und wir haben Morde. Das läppert sich alles zusammen, meine Damen und Herren, sodass wir zu einer, ich kam in Jena, auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 35 Jahren kommen.
Und ein paar Tage später:
Ich hatte Ihnen gesagt, jede Stimme, die für uns kommt, umso größer wird der Haftbefehl für Angela Merkel. Und ich möchte einen quadratmetergroßen, dunkelroten Haftbefehl für Angela Merkel am 24. oder am 25. September vor mir liegen sehen, nur mit der AfD.
Verschiedene entsprechende Reden Brandners wurden seit 2017 mindestens vom Bundesverband,
Eine entsprechende Grundtendenz ist damit insgesamt anzunehmen. Demokratiefeindliche Strafverfolgungsforderungen finden sich zwar in keinen Wahlprogrammen oder offiziellen Beschlüssen der AfD. Sie werden jedoch von erheblichen Teilen der Partei, insbesondere auch auf Führungsebenen sowie von Bundes- und Landesverbänden und Fraktionen geäußert, ohne dass andere Teile der Partei oder auch nur Einzelpersonen dem widersprechen. Vielmehr werden Posts und Reden, in denen die Strafverfolgung politischer Gegner*innen gefordert wird, von Bundes- und Landesverbänden und Fraktionen oftmals unkommentiert oder mit zustimmender Kommentierung geteilt.
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Die AfD verfolgt damit das Ziel, politische Gegner*innen für demokratisch legitimierte Entscheidungen mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen und zu belangen. Dies ist mit der in einer Demokratie unerlässlichen Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung nicht vereinbar (siehe oben B.II.3.a)). Zwar ergibt sich ein entsprechendes Vorhaben nicht schon aus der Programmatik der AfD (siehe oben B.II.3.b)), wohl aber aus einer großen Anzahl von Äußerungen auf allen Ebenen und verteilt über viele Verbände und Fraktionen der Partei (siehe oben B.II.3.c)), die insgesamt eine Grundtendenz zur Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen ergeben (siehe oben B.II.3.d)).