Menschenwürdewidrige Äußerungen als Verhalten der Anhänger
Neben den „Zielen” einer Partei wird in diesem Gutachten auch das „Verhalten der Anhänger” als normativ gleichrangiges Kriterium behandelt. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Dogmatik differenziert insoweit nicht hinreichend klar zwischen den „Zielen” einer Partei und dem „Verhalten ihrer Anhänger”. Insbesondere erweckt das Gericht den Eindruck, dass sich das Tatbestandsmerkmal des Verhaltens in Zurechnungsfragen erschöpfe.
Das würde aber dem normativen Gleichrang zwischen „Ziele” und „Verhalten”, der sich im Wortlaut des Art. 21 Abs.2 GG ausdrückt, nicht gerecht. Dies ergibt sich vor allem aus dem Zweck des Parteiverbots: Eine Partei kann sich auch dann zu einer Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung entwickeln, wenn sich ihre Ziele überhaupt nicht bestimmen lassen, sie aber zum Beispiel durch massenhaftes gewalttätiges Verhalten diese Grundordnung infrage stellt (siehe oben Teil 2 B.II und B.IV).
Aus diesem Grund werden nachfolgend möglicherweise menschenwürdewidrige Äußerungen einzelner AfD-Mitglieder geprüft. Unerheblich ist dabei, ob diese Äußerungen bereits strafrechtlich sanktioniert wurden. Die Prüfung beginnt aber mit solchen Äußerungen, die eine der Partei zurechenbare Volksverhetzung darstellen könnten (dazu unter A.I.4.a)). Daran anschließend werden weitere Äußerungen, die die Menschenwürde von Bevölkerungsteilen missachten, betrachtet (dazu unter A.I.4.b)).
Verurteilungen wegen Volksverhetzung
Abschnitt betitelt „Verurteilungen wegen Volksverhetzung“Mehrere AfD-Mitglieder wurden (rechtskräftig) wegen Volksverhetzung verurteilt. Volksverhetzung hat häufig einen politischen Hintergrund und spiegelt den Willen der Partei wider, wenn sie sich in ihre Ideologie einfügt. Die normative Rechtfertigung für die Berücksichtigung solcher Delikte liegt darin, dass die strafbare Verhetzung eine eigenständige Gefahr für die Menschenwürde als Schutzgut des Art. 21 Abs. 2 GG schafft (siehe oben Teil 2 B.IV.2). Dazu gehört auch der Schutz vor besonders schwerwiegenden Äußerungen, die aggressives Verhalten gegenüber Einzelnen hervorrufen oder fördern und gleichzeitig aufseiten der Betroffenen Ängste und Verunsicherungen bewirken. Betrachtet werden Verurteilungen wegen Volksverhetzungen von Jeanette Ihme sowie Marie-Thérèse Kaiser.
Jeanette Ihme
Abschnitt betitelt „Jeanette Ihme“Jeanette Ihme, damals Mitglied des saarländischen Landesvorstands, wurde am 29. November 2017 vom Amtsgericht Ottweiler wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 25 Euro verurteilt. Das berichten „beck-aktuell”
Sueddeutsche.de zitierte aus Ihmes Post wie folgt:
Am besten alle samt Inhalt versenken. Ja, ich meine das ernst. Ich habe keinen Bock auf diese kriminellen Schlepperbanden und genauso wenig auf ihre Kundschaft, die sich hier aufführt wie die Primaten.
Ihmes Verteidiger kündigte ausweislich der Artikel an, gegen das Urteil in Berufung gehen zu wollen. Die Saarbrücker Zeitung berichtete am 12. April 2018 über die Berufungsverhandlung:
Jeanette Ihme, Mitglied im AfD-Landesvorstand, muss eine Geldstrafe von 2250 Euro wegen Volksverhetzung zahlen. Das Landgericht hat gestern die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie von Ihmes Anwalt verworfen und somit das Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom November 2017 bestätigt (Az 3 Cs 29 Js 247/17). Ihme war wegen eines fremdenfeindlichen Kommentars auf Facebook zu 90 Tagessätzen à 25 Euro verurteilt worden.
Die Eppelbornerin hatte im August 2017 auf ihrer Facebook-Seite einen ,Focus’-Bericht über den Einsatz von Schiffen zur Rettung von Flüchtlingen mit den Worten kommentiert: ,Am besten alle samt Inhalt versenken. Ja, ich meine das ernst. Ich habe keinen Bock auf diese kriminellen Schlepperbanden und genauso wenig auf ihre Kundschaft, die sich hier aufführt wie die Primaten.’
Die Gemeinsame Pressestelle beim Saarländischen Oberlandesgericht teilte am 10. März 2026 im Rahmen einer Presseauskunft mit, dass das Urteil rechtskräftig geworden sei.
Zum Tatzeitpunkt, im August 2017, war Ihme Beisitzerin im saarländischen AfD-Landesvorstand. Die „AfD Saarland” hatte ihre Wahl am 25. Juni 2017 auf Facebook verkündet.
Jeanette Ihme, Mitglied im Landesvorstand der AfD, ist für ihren ausländerfeindlichen Kommentar auf Facebook von ihren Vorstandskollegen abgemahnt worden.
Weiter berichtete die Saarbrücker Zeitung:
Parteisprecher Rudolf Müller bestätigte, dass der Vorstand am Montagabend eine Rüge ausgesprochen hat.
Eine Abmahnung ist zwar laut der AfD-Bundessatzung die mildeste Form der Sanktionierung (vor der Enthebung aus einem Parteiamt sowie der Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes oder jegliches Parteiamt zu bekleiden, und vor dem Parteiausschluss). Sie unterbricht gleichwohl die Zurechnung. Das Verhalten kann folglich der AfD nicht zugerechnet werden.
Marie-Thérèse Kaiser
Abschnitt betitelt „Marie-Thérèse Kaiser“Marie-Thérèse Kaiser wurde am 1. Juni 2023 vom Amtsgericht Rotenburg (Wümme) wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) und lit. c) StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 60 Euro verurteilt. Das Urteil wurde in zweiter Instanz durch das Landgericht Verden am 26. Mai 2024 bestätigt.
Gegenstand der Verurteilung war ein Beitrag, den Kaiser am 17. August 2021 auf Facebook, Instagram und Telegram verbreitete. Darin stellte sie unter der Überschrift „Willkommenskultur für Gruppenvergewaltigungen?” einen direkten Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme afghanischer Flüchtlinge und sexueller Gruppengewalt her und schrieb:
Frauen und junge Mädchen fallen den kulturfremden Massen als erstes zum Opfer. Gerade Afghanen sind bei Gruppenvergewaltigungen nach neusten Zahlen des BKA überproportional vertreten: An jedem einzelnen Tag werden im Durchschnitt zwei Mädchen oder Frauen in Deutschland von Männergruppen vergewaltigt! […] Jeder zweite Tatverdächtige hatte keine deutsche Staatsangehörigkeit. Häufig kamen die Männer aus islamischen Ländern: Afghanistan, Syrien, Irak. Besonders Afghanen sind — gemessen an ihrem geringen Bevölkerungsanteil — überproportional stark vertreten. 2018 waren 6 % der Tatverdächtigen Afghanen. In der Gesamtbevölkerung machen sie aber nur 0,3 % aus. Die meisten von ihnen begingen die Tat noch im laufenden Asylverfahren.
Mit Beschluss vom 16. September 2024 verwarf das Oberlandesgericht Celle die seitens Kaiser eingelegte Revision als offensichtlich unbegründet,
Zum Tatzeitpunkt war Marie-Thérèse Kaiser Vorsitzende des Kreisverbands Rotenburg (Wümme) und Beisitzerin im niedersächsischen Landesvorstand.
Rassistische Äußerungen, die die Menschenwürde missachten
Abschnitt betitelt „Rassistische Äußerungen, die die Menschenwürde missachten“Daneben könnten auch einzelne Äußerungen von AfD-Funktionär*innen die Menschenwürde missachten.
Maßstabskonkretisierung
Abschnitt betitelt „Maßstabskonkretisierung“Fraglich ist zunächst, unter welchen Voraussetzungen rassistische Äußerungen als Verletzungen der Menschenwürde einzustufen und damit relevantes Verhalten i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG sind.
Dass rassistische Äußerungen die Menschenwürde missachten können, hat das Bundesverfassungsgericht im „Ugah-Ugah”-Beschluss für den Fall einer rassistischen Individualbeleidigung festgestellt: Wer einen Menschen nicht als Menschen, sondern als Affen adressiert, tastet seine Würde nach Art. 1 Abs. 1 GG an.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen von Kollektivbeleidigungen in seiner grundlegenden „Soldaten sind Mörder”-Entscheidung festgestellt, dass auch Äußerungen ohne Individualbezug unter bestimmten Voraussetzungen die Ehre der dem Kollektiv zugehörigen Personen verletzen können.
Auch §§ 130, 192a StGB deuten darauf hin, dass der Menschenwürdeschutz nicht alleine mit der Gruppengröße korreliert. Durchaus fraglich ist, wie das enge Verständnis der zu adressierenden Gruppe aus der „Soldaten sind Mörder”-Rechtsprechung mit § 130 StGB und § 192a StGB in Bezug zu setzen ist. § 130 StGB pönalisiert Angriffe auf die Menschenwürde der jeweils geschützten Gruppen oder Bevölkerungsteile. Erfasst ist danach, wer die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine dieser Gruppen, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet; die Strafbarkeit begründet diese Menschenwürdeverletzung, wenn sie auf eine Weise geschieht, die dazu geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Die Gruppe ist somit deutlich weiter gefasst als jene, die unter der „Soldaten-sind-Mörder”-Rechtsprechung beleidigungsfähig wäre.
Dieses Verständnis liegt auch der einschlägigen Rechtsprechung zugrunde. Als Angriff auf die Menschenwürde i.S.d. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Durch die Kombination der Bilddarstellung mit dem Text setzt der Antragsteller die in Deutschland lebenden polnischen Staatsangehörigen mit schwarzen Vögeln gleich, die sich in Art von Krähen oder vergleichbaren Vögeln über Geld hermachen. Dieser Personenkreis wird dadurch als raffgierig und ohne eigene Leistung sich bereichernd dargestellt. Insbesondere die auf einen objektiven Betrachter abstoßend wirkende Darstellung der Vögel hat zum Ziel, diese Bevölkerungsgruppe als minderwertig und verachtenswert zu charakterisieren. Diese Gleichsetzung erfolgt offensichtlich aus ausländerfeindlichen und damit aus verwerflichen Motiven. Eine irgendwie geartete sittlich achtenswerte Rechtfertigung für eine solche Meinungsäußerung ist nicht zu erkennen. Darin liegt ein Angriff auf die Menschenwürde anderer.
Das Kammergericht Berlin befand es ebenfalls als Missachtung der Menschenwürde, wenn Asylbewerber*innen als Parasiten, die aus der Gemeinschaft zu entfernen seien, bezeichnet werden.
Die fachgerichtliche Annahme einer Missachtung der Menschenwürde durch die folgende Äußerung eines Mitglieds der AfD hat das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden befunden:
Mir ist vor einiger Zeit auch son Mossi mit seinem verpackten Vieh auf dem S-Bahnhof über den Weg gelaufen - ich habe ihm direkt gesagt, dass er nach Arabien verschwinden soll.
Das Gericht befand, dass bei der genannten Äußerung anzunehmen sei, dass diese zum einen die Menschenwürde der muslimischen Bevölkerung durch die Bezeichnung als „Mossi” und zum anderen die Menschenwürde muslimischer Frauen durch die Bezeichnung als „verpacktes Vieh” angriffen und damit tatbestandsmäßig seien.
Die Feststellung, dass durch die vorgeschlagene Bezeichnung von Kopftuchträgerinnen als „es” oder „er” sowie „verpacktes Vieh” die Menschenwürde muslimischer Frauen angegriffen werde, sei verfassungsrechtlich vertretbar. Die Äußerung beziehe sich ersichtlich auf die in Deutschland lebenden Frauen und impliziere deren Objekthaftigkeit, mit der ihnen zugleich die Achtung als gleichberechtigte Personen abgesprochen werde.
Gemeinsam ist diesen Fällen, dass die Betroffenen nicht als gleichwertige Personen adressiert, sondern als wesensfremd, schädlich und als Tiere oder Objekte dargestellt werden. Eine Missachtung der Menschenwürde durch Kollektiväußerung liegt danach vor, wenn eine klar benannte Gruppe — etwa als Ausländer*innen, Asylbewerber*innen oder Muslim*innen — als minderwertig dargestellt und ihr das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird. Tiervergleiche erfüllen diesen Maßstab in aller Regel, wie die genannten Fälle zeigen.
Doch auch jenseits der Schwelle von Entmenschlichung können rassistische Äußerungen die Menschenwürde verletzen. Das Bayerische Oberlandesgericht und das Oberlandesgericht Karlsruhe hatten einen Menschenwürdeverstoß etwa in einem Pamphlet („Der Asylbetrüger”) erkannt, das Asylbewerber, die keinen Anspruch auf Asyl hatten, als Aidskranke, Faulenzer, Rauschgifthändler und Betrüger diffamiert und damit als „Untermenschen” dargestellt habe, weil sich dies gegen den unverzichtbaren Persönlichkeitskern der Betroffenen richtete.
Rechtliche Würdigung
Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung“Die folgenden Äußerungen könnten nach den vorgenannten Maßstäben die Menschenwürde missachten.
Guido Reil
Abschnitt betitelt „Guido Reil“Der damalige Abgeordnete im Europäischen Parlament Guido Reil erklärte in einer Sitzung des Europäischen Parlaments am 7. April 2022:
Ganze Straßenzüge verkommen zu Schrottimmobilien in meiner Heimat im Ruhrgebiet, seit Zehntausende von Sinti und Roma zuziehen. Und ich sage Ihnen mal die Haupteinkünfte. Haupteinkünfte sind Sozialbetrug, Prostitution, Schwarzarbeit, Raubzüge.
Dabei könnte es sich um eine Äußerung handeln, die die Menschenwürde missachtet. Dafür müsste im ersten Schritt eine spezifische Gruppe klar benannt werden. Diese Voraussetzung wird erfüllt, da sich die Äußerung ausdrücklich gegen „Sinti und Roma” im Ruhrgebiet richtet und damit eine klar erkennbare ethnische Minderheit bezeichnet.
Diese Gruppe müsste durch die Äußerung als minderwertig dargestellt und ihr das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten werden. Es kommt nicht darauf an, dass das Lebensrecht als solches bestritten wird, sondern das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft.
Reil stellt die Betroffenen auch als minderwertig und gefährlich dar. Er erklärt, ganze Straßenzüge „verkommen zu Schrottimmobilien”, seit „zehntausende von Sinti und Roma” zuziehen würden. Zudem behauptet er, deren „Haupteinkünfte” seien „Sozialbetrug, Prostitution, Schwarzarbeit” und „Raubzüge”. Die Aussage beschränkt sich damit nicht auf Kritik an einzelnen Personen oder konkreten Straftaten. Vielmehr werden der gesamten Gruppe pauschal kriminelle, sozialschädliche und parasitäre Eigenschaften zugeschrieben. Die Betroffenen erscheinen nicht als individuelle Personen mit unterschiedlichem Verhalten, sondern als homogenes Kollektiv, dessen Angehörige typischerweise von Kriminalität und gesellschaftsschädigendem Verhalten lebten.
Diese Zuschreibungen wirken auch vor dem Hintergrund der NS-Verfolgung von Sinti und Roma besonders menschenverachtend, denn sie greifen dieselben Topoi auf, die auch die Nationalsozialisten zur Begründung ihrer ‚Politik’ anführten.
Durch die Verknüpfung des Zuzugs von Sinti und Roma mit dem „Verkommen” ganzer Straßenzüge werden die Gruppenangehörigen zugleich als Ursache sozialen Niedergangs dargestellt. Ihnen wird damit nicht lediglich normwidriges Verhalten einzelner Personen vorgeworfen, sondern eine generelle gemeinschaftsgefährdende Qualität zugeschrieben. Die Äußerung betrifft damit nicht einzelne Handlungen, sondern den Kern der Persönlichkeit sämtlicher Gruppenangehöriger. Diese erscheinen als der Gemeinschaft wesensfremde und schädliche Gruppe, nicht aber als gleichwertige Mitglieder der staatlichen Gemeinschaft.
Dadurch verletzt die Äußerung die Menschenwürde der Sinti und Roma im Ruhrgebiet.
Martin Sichert
Abschnitt betitelt „Martin Sichert“Martin Sichert, Bundestagsabgeordneter aus Bayern, postete am 7. Mai 2024 auf Telegram:
Vor fast 10 Jahren hat die damalige Merkel-Regierung unser Land Invasoren aus dem Nahen Osten freigegeben. Erstmals in der Geschichte hat ein Land Eroberern nicht nur Tür und Tor eröffnet, sondern sie mit Unterkünften und Geld der eigenen Bevölkerung ausgestattet. Folge: Terror, Gewalt und Bevölkerungsersetzung. […] Es ist höchste Zeit für eine Politik, die an der Grenze feindselige Invasoren stoppt und sie gar nicht erst ins Land lässt.
Sichert meint mit „Invasoren aus dem Nahen Osten” erkennbar Migrant*innen beziehungsweise Geflüchtete aus dieser Region.
Er bezeichnet die Betroffenen wiederholt als (feindselige) „Invasoren” und „Eroberer”. Bereits diese Begriffe entstammen dem militärischen Kontext und beschreiben typischerweise feindliche Kräfte, die gewaltsam in ein fremdes Staatsgebiet eindringen. Die Betroffenen erscheinen dadurch nicht als individuelle Menschen oder Schutzsuchende, sondern als feindlicher Kollektivakteur, der gegen die Bevölkerung gerichtet sei. Verstärkt wird dies durch die Formulierung, Deutschland sei von der Regierung „freigegeben” worden. Dadurch werden Migrant*innen wie eine fremde Macht dargestellt, die in das Staatsgebiet eindringe und gegen die sich die Bevölkerung verteidigen müsse.
Hinzu kommt, dass Sichert als Folge der Migration „Terror, Gewalt und Bevölkerungsersetzung” nennt. Dadurch wird der gesamten Gruppe pauschal eine existenzielle Gefährlichkeit zugeschrieben. Die Aussage knüpft nicht an konkrete Straftaten einzelner Personen an, sondern beschreibt die Gruppe insgesamt als Bedrohung für Sicherheit, gesellschaftliche Ordnung und den Fortbestand der Bevölkerung.
Die Aussage weist zudem Parallelen zu den von der Rechtsprechung als menschenwürdeverletzend eingeordneten Fällen kollektiv herabwürdigender Gruppenäußerungen auf. So sah das OVG Greifswald in einem Plakat mit der Aufschrift „Polen — Invasion stoppen!” und krähenähnlichen Vögeln einen Angriff auf die Menschenwürde, weil polnische Staatsangehörige dadurch als minderwertig und verachtenswert dargestellt würden.
Damit verletzt die Äußerung die Menschenwürde der Migrant*innen aus dem Nahen Osten.
Yvonne Prause
Abschnitt betitelt „Yvonne Prause“Auf dem Parteitag des Landesverbandes Brandenburg in Prenzlau am 24. November 2024 erklärte Yvonne Prause, Kreisrätin im Landkreis Oberhavel in Brandenburg, laut Bericht des Tagesspiegels, sie wolle das „ächzende Sozialsystem von parasitärem Befall befreien”.
In Reaktion auf öffentliche Berichterstattung zu dieser Äußerung erklärte Prause am darauffolgenden Tag auf Facebook:
Die Öffentlich-Rechtlichen mal wieder in Hochform. Da schafft die Märkisch Allgemeine Zeitung es nicht mal, mich ordentlich und korrekt zu zitieren, nämlich aus meiner Rede vom Wochenende auf dem Landesparteitag in Prenzlau. Die schreiben, ich hätte gesagt — Achtung — „afroasiatische Zivilbesatzer”. Habe ich gar nicht gesagt. Ich habe gesprochen von „afroorientalischen islamistischen Zivilbesatzern”. Wenn die sich mit uns ein bisschen beschäftigen würden, dann hätten sie beim Aufschreiben sofort gemerkt, dass da was nicht stimmt. Ja, und die andere Geschichte — was habe ich nochmal gesagt, ich muss mal nachschauen —, ja, ich hätte von „parasitärem Befall” gesprochen, und das seien Vergleiche aus dem Tierreich, wie die Nationalsozialisten es gern gemacht haben. Also ja, ich habe vom parasitären Befall unserer Sozialsysteme gesprochen. Ja, diese Tierreich-Vergleiche. Also wenn ich mich recht erinnere, Steinmeier hat kürzlich erst von irgendwelchen Ratten gesprochen, und Strack-Zimmermann, die hat irgendwas von einem Scheißhaufen und irgendwelchen Fliegen erzählt. Weiß ich nicht. Also, alles sehr merkwürdig. Aber so sind sie, unsere feinen Journalisten — ein bisschen Hass und Häme vertreiben, und da kann man auch schon mal ein bisschen Blödsinn schreiben. Naja, hat ja bald alles ein Ende.
Die Äußerung richtet sich gegen Menschen aus dem „afroorientalischen” Raum beziehungsweise gegen migrantische und muslimische Gruppen, die als „afroorientalische islamistische Zivilbesatzer” beschrieben werden. Die Betroffenen bilden damit ein ausreichend bestimmbares Kollektiv.
Prause sagte mit Blick auf diese Gruppe, das „ächzende Sozialsystem” müsse von „parasitärem Befall” befreit werden. Bereits der Begriff „Parasit” entstammt dem biologischen beziehungsweise tierischen Bereich und bezeichnet Lebewesen, die auf Kosten anderer leben und diesen schädigen. Wer Menschen als „parasitären Befall” beschreibt, stellt sie nicht mehr als gleichwertige Personen dar, sondern als schädliche Organismen, die das Gemeinwesen befallen hätten. Verstärkt wird dies durch die Formulierung, das Sozialsystem müsse davon „befreit” werden, die sprachlich an Vorstellungen der Reinigung und Entfernung eines schädlichen Befalls anknüpft.
Die Aussage weist damit erhebliche Parallelen zu der Rechtsprechung auf, die die Bezeichnung von Ausländer*innen als „Sozialparasiten” als volksverhetzend eingeordnet hat. Das OLG Frankfurt a.M. führte aus, die Betroffenen würden dadurch nicht mehr als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft dargestellt, sondern als minderwertige Wesen, wodurch ihr Lebensrecht als Gleiche abgesprochen werde.
Verstärkt wird dies durch die zusätzliche Bezeichnung als „afroorientalische islamistische Zivilbesatzer”. Die Betroffenen erscheinen dadurch nicht als Mitglieder der Gemeinschaft, sondern als feindliche Fremdgruppe beziehungsweise Besatzungsmacht, die wiederum kein Lebensrecht in der Gemeinschaft genießt.
In der Gesamtschau werden die Gruppenangehörigen damit als parasitär, feindlich und gemeinschaftsschädlich charakterisiert — was sie in ihrer Menschenwürde verletzt.
Andreas Bausch
Abschnitt betitelt „Andreas Bausch“Eine besonders abwertende Äußerung gegenüber den Opfern des Hanau-Attentats am 19. Februar 2020 ist die folgende Äußerung vom Profil des Fraktionsvorsitzenden Andreas Bausch der AfD im Stadtrat von Dillingen im Februar 2026:

Bausch bestreitet, den Beitrag selbst verfasst zu haben, und beruft sich auf eine eidesstattliche Versicherung eines Verwandten.
Die von der Äußerung betroffene Gruppe ist hinreichend bestimmbar: Der Beitrag wurde kurz nach dem Jahrestag des Hanau-Attentats vom 19. Februar 2020 veröffentlicht und bezeichnete die Opfer als „Schmarotzer”, während er auf die Opfer „unsere[r] Fachkräfte” verweist — eine im rechten Diskurs geläufige zynische Umschreibung von Migrant*innen.
Der Sprecher bezeichnet die Hanau-Opfer als „Schmarotzer”. Der Begriff enthält eine sozialparasitische Konnotation und beschreibt Personen als auf Kosten der Gemeinschaft lebend und für diese schädlich. Die Betroffenen erscheinen dadurch nicht als gleichwertige Mitglieder der Gemeinschaft, sondern als belastender und minderwertiger Fremdkörper. Die Formulierung „ein paar Schmarotzer weniger” verstärkt dies zusätzlich, weil sie den Tod oder die Beseitigung von Angehörigen der Gruppe relativiert beziehungsweise als hinnehmbar erscheinen lässt. Dadurch spricht er ihnen posthum das Lebensrecht in der Gemeinschaft ab.
Der postmortale Menschenwürdeschutz ist in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Mephisto-Beschluss von 1971 festgehalten, dass die Menschenwürde nicht mit dem Tod erlischt, sondern dass der Verstorbene einen fortwirkenden Achtungsanspruch behält, der vor schwerwiegender Herabwürdigung schützt.
Deshalb verletzt die Äußerung die Menschenwürde der Opfer des Hanau-Attentats vom 19. Februar 2020.
Ergebnis
Abschnitt betitelt „Ergebnis“Der AfD zurechenbar ist ein Fall von Volksverhetzung sowie vier weitere Fälle von Menschenwürdeverletzungen durch besonders gehässige, das Lebensrecht der Betroffenen in Frage stellende Äußerungen von AfD-Funktionär*innen. Den identifizierten Fällen fehlt es jedoch an der notwendigen Systematik (siehe oben Teil 2 B.IV.1), um neben den festgestellten Zielen der AfD eine eigenständige Bedeutung zu entfalten.