Die Partei muss nicht nur das bloße Ziel der Verfassungsfeindlichkeit im oben beschriebenen Sinne durch die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aufweisen, sondern es bedarf nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 GG gerade eines besonderen Tätigwerdens — das Ausgehen auf diese Verfassungsfeindlichkeit. Die Partei muss mit ihren verfassungsfeindlichen Zielen nach außen treten und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung agieren, damit ein Einschreiten gem. Art. 21 Abs. 2 GG möglich ist. Eine Vermutung, dass eine demokratisch binnenorganisierte Partei auch im externen Bereich demokratisch auftritt bzw. sich entsprechend verhält, existiert nicht. Die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in der NPD-II-Entscheidung entwickelten Maßstäbe (dazu unter E.I) bedürfen nur einer geringfügigen Präzisierung dahingehend, dass sich das Daraufausgehen auf den Weg der Partei an die Macht selbst, nicht auf jedes einzelne ihrer politischen Konzepte bezieht (dazu unter E.II).