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Einleitung

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Bestimmung des relevanten Verhaltens der Anhänger*innen einer Partei insbesondere Grundsätze für die Zurechnung von Straftaten aufgestellt. Entscheidend sei, dass nur Straftaten mit politischem Hintergrund und diese umso eher der Partei zugerechnet werden könnten, wenn sie Ausdruck des Parteiwillens sind. Straftaten einfacher Mitglieder oder sonstiger Anhänger*innen können der Partei — wie auch sonstige Handlungen/
Äußerungen — nur zugerechnet werden, „wenn diese erkennbar von der Partei beeinflusst sind und die Partei sich davon trotz Kenntnisnahme nicht distanziert beziehungsweise die Straftaten sogar gutheißt”.

Die pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang scheidet laut dem Bundesverfassungsgericht hingegen aus. Insbesondere erlaube die Schaffung oder Unterstützung eines bestimmten politischen Klimas allein nicht die Zurechnung strafbarer Handlun­gen, die in diesem politischen Klima begangen werden.

Danach kommen für eine Zurechnung zunächst Verletzungen der Menschen­würde von Individuen oder bestimmten Gruppen in Betracht (dazu unter B.IV.1), besonders Volks­ver­hetzungs­delikte (dazu unter B.IV.2). Auch gegen das Demokratieprinzip gerichtetes Verhalten ist zu berücksichtigen (dazu unter B.IV.3). Für den Schluss auf eine verfassungsfeindliche Ausrichtung bezüglich der betreffenden Ausformung durch das Verhalten der Anhänger*innen einer Partei ist der Nachweis einer Grundtendenz nicht geboten (dazu unter B.IV.4).

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