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Strukturell menschenunwürdige Behandlung von bestimmten Deutschen und Ausländer*innen

Die in den vorangegangenen Abschnitten diskutierten Maßnahmen richten sich gegen Muslim*innen, gegen bestimmte Deutsche mit „Migrationsgeschichte” und gegen Schutzsuchende und verstoßen bereits für sich genommen jeweils gegen die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Sie verdichten sich jedoch auch zu einem politischen Konzept, das insgesamt betrachtet eine strukturell gegen die Menschenwürde gerichtete Prägung der AfD belegt. Denn ihr Politikkonzept ist auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weit­gehende rechtliche Abwertung von Ausländer*innen, Deutschen mit Migrations­geschichte und Muslim*innen gerichtet.

Grundlage dafür ist die in der Partei vorherrschende kulturrassistische Ideologie. Die Einzel­äußerungen zeigen ein deutliches Muster eines solchen Rassismus, der sich gegen vermeintlich ‚kulturfremde’ Deutsche mit muslimischen beziehungs­weise türkischen, arabischen, afghanischen und nordafrikanischen Bezügen richtet. Die Einzeläußerungen indizieren damit, dass die rechtliche Gleichwertigkeit dieser Menschen nicht anerkannt wird und dass Maßnahmen, die rechtlich an Kriterien wie der Mehrfachstaatsangehörigkeit, dem Erwerbs­grund der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsstatus anknüpfen, insbeson­dere diese Gruppen treffen sollen.

Infolge des politischen Konzepts der AfD genießen Deutsche ohne Migrationsgeschichte einen Vollstatus an Rechten, während bestimmte andere Deutsche nur einen abgewerteten Status als Bürger*innen sowie bestimmte Ausländer*innen auch einen abgewerteten Status als Menschen innehaben.

Exemplarisch unterläge etwa eine kopftuchtragende deutsche Muslimin mit doppelter Staatsbürgerschaft umfassenden Einschränkungen ihrer Religions­ausübungsfreiheit, die sie von wesentlichen Teilen des öffentlichen Lebens ausschlösse, sie stünde unter der Drohung des Entzugs ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und könnte im Falle ihrer Straffälligkeit alle mit der Staatsangehörigkeit zusammenhängenden Rechte verlieren. Hätte sie ein politisches Amt und würde unliebsame Entscheidungen treffen, könnte ihr vonseiten der AfD Strafverfolgung drohen. Ginge sie eine Partnerschaft mit einem geduldeten Ausländer ein, bekäme sie für ein gemeinsames Kind keinen Kinderkredit der KfW, in Sachsen kein Babybegrüßungs- und kein Landeserziehungsgeld und bei einem Besuch in Brandenburg dürfte ihr Partner nicht mit auf den Weihnachtsmarkt. Lebte die Familie in Sachsen-Anhalt und hätte der Mann bereits ein ausländisches Kind aus einer früheren Partnerschaft, müsste dieses Kind bis zu seinem Abschluss in „Sonderklassen” gehen. Der Mann hätte auch keinen Anspruch auf eine menschenwürdige Gesundheits­versorgung und sollte er vor dem Ablauf von zehn Jahren arbeitslos werden, hätte er keinen Anspruch auf Grundsicherung. Außerdem drohte ihm insbeson­dere bei Straffälligkeit oder wenn er als „Gefährder” eingestuft wäre die Abschiebung, selbst dann, wenn er im Zielland gefoltert oder hingerichtet werden könnte.

Die genannten Nachteile für eine muslimische Deutsche treffen nicht alle Deutschen mit Migrationsgeschichte beziehungsweise nicht alle in gleichem Maße, aber sie treffen eben ganz überwiegend keine Deutschen ohne Migrations­geschichte. Hinzu kommen mit Blick auf die Abschiebung und Ausgrenzung von Schutzsuchenden sowie die Vorenthaltung des menschenwürdigen Existenz­minimums weitere Formen der entwürdigenden Behandlung von Menschen. Dadurch begründet das politische Konzept der AfD eine privilegierte Klasse an Menschen, während diese Privilegierung gerade über die durch die Staats­angehörigkeit veranlassten Differenzierungen hinausgeht und keineswegs nur Bürgerrechte betrifft. Unter dieser privilegierten Klasse liegen in verschiedenen Abstufungen weitere Klassen an Menschen: Eingebürgerte und Doppel­staatler*innen; darunter Schutzberechtigte ohne gesichertes Existenzminimum, die teils massiv ausgegrenzt werden (öffentliche Veranstaltungen in Brandenburg, Regelschulen in Sachsen-Anhalt); zuunterst Geduldete und Ausreisepflichtige, die von der gebotenen Gesundheitsversorgung ausge­schlossen werden und denen Abschiebungen auch in Folter drohen.

Das ist mit der Menschenwürdegarantie und insbesondere der aus ihr abgeleiteten elementaren Rechtsgleichheit der Menschen gerade auch in der Gesamtschau des politischen Konzepts nicht vereinbar.

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