Integrität und Souveränität als Schutzgüter
Der Einschub „oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden” fand ohne Diskussionen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rats Eingang in den späteren Art. 21 Abs. 2 GG. Der Abgeordnete Eberhard hatte seine Einfügung damit begründet, dass es Fälle geben könne, „in denen eine Partei nicht die freiheitliche und demokratische Grundordnung, sondern den Bestand der Bundesrepublik gefährdet, etwa durch separatistische Tendenzen.”
Nach Auffassung des Schrifttums soll die Tatbestandsalternative der Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus die Integrität des Territoriums Deutschlands auch nach außen (feindliche Staaten) schützen,
Dieses Verständnis vom Bestand der Bundesrepublik Deutschland wird überdies auch in § 92 Abs. 1 StGB deutlich, der für das Strafrecht festschreibt:
Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
Der einfache Gesetzgeber hatte bei Einfügung dieser Definition in das Strafgesetzbuch Art. 21 Abs. 2 und 91 Abs. 1 GG vor Augen.
Es ist überzeugend, dass der „Bestand” im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG auch dann gefährdet ist, wenn die Freiheit von fremder Botmäßigkeit auf dem Spiel steht. Denn der Schutz der Freiheit wäre unvollständig, wenn die äußere Souveränität Deutschlands zwar nicht formal, aber faktisch aufgehoben wäre, indem eine andere Macht über es bestimmte. Auch dann stünde die Selbstbestimmung der Bevölkerung in Frage.
Freiheit von fremder Botmäßigkeit umfasst die außenpolitische Handlungsfähigkeit des Bundes in Form des Erhalts der deutschen Staatlichkeit. Gemeint ist damit allerdings nicht der Verlust der außenpolitischen Handlungsfähigkeit in jeder Hinsicht, sondern an sich, also der Souveränitätsverlust.
Ferner gehört zum geschützten Bereich der staatlichen Einheit nach dem verfassungsrechtlichen Bestandsbegriff sowohl die territoriale Integrität der Bundesrepublik Deutschland als auch der Schutz vor separatistischen Bestrebungen, die ohne Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf die Abtrennung einzelner Länder oder territorialer Gebiete von der Bundesrepublik Deutschland abzielen.
Für die Tatbestandsvariante des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland genügt eine beabsichtigte („darauf ausgeht”) Gefährdung; sie braucht weder konkret eingetreten noch gegenwärtig zu sein.