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Integrität und Souveränität als Schutzgüter

Der Einschub „oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden” fand ohne Diskussionen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rats Ein­gang in den späteren Art. 21 Abs. 2 GG. Der Abgeordnete Eberhard hatte seine Einfügung damit begründet, dass es Fälle geben könne, „in denen eine Partei nicht die freiheitliche und demokratische Grundordnung, sondern den Bestand der Bundesrepublik gefährdet, etwa durch separatistische Tendenzen.”

Nach Auffassung des Schrifttums soll die Tatbestandsalternative der Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus die Integrität des Territoriums Deutschlands auch nach außen (feindliche Staaten) schützen, außerdem die außenpolitische Handlungsfähigkeit des Bundes.

Dieses Verständnis vom Bestand der Bundesrepublik Deutschland wird überdies auch in § 92 Abs. 1 StGB deutlich, der für das Strafrecht festschreibt:

Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

Der einfache Gesetzgeber hatte bei Einfügung dieser Definition in das Strafgesetzbuch Art. 21 Abs. 2 und 91 Abs. 1 GG vor Augen.

Es ist überzeugend, dass der „Bestand” im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG auch dann gefährdet ist, wenn die Freiheit von fremder Botmäßigkeit auf dem Spiel steht. Denn der Schutz der Freiheit wäre unvollständig, wenn die äußere Souveränität Deutschlands zwar nicht formal, aber faktisch aufgehoben wäre, indem eine andere Macht über es bestimmte. Auch dann stünde die Selbstbestimmung der Bevölkerung in Frage.

Freiheit von fremder Botmäßigkeit umfasst die außenpolitische Handlungs­fähigkeit des Bundes in Form des Erhalts der deutschen Staatlichkeit. Gemeint ist damit allerdings nicht der Verlust der außenpolitischen Handlungsfähigkeit in jeder Hinsicht, sondern an sich, also der Souveränitätsverlust. Auch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a BVerfSchG umfasst der Bestand der Bundesrepublik Deutschland die „Freiheit des Bundes (…) von fremder Herrschaft”. Eine Einschränkung dieser Freiheit von fremder Herrschaft beziehungsweise ein Souveränitäts­verlust, der den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ist jedoch nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen europäischer Integrationsprozesse ihren „ausschließlichen Herr­schafts­anspruch” auf bestimmten vorher bezeich­neten Gebieten zurück­nimmt und auch Recht aus anderen Rechtsquellen unmittelbare Geltung und Anwendbarkeit innerhalb der staatlichen Herrschafts­sphäre verschafft. Diese Rücknahme des Freiheitsanspruchs von fremder Botmäßigkeit im Hinblick auf einen europäischen Integrationsprozess ist ferner die einzige Ausnahme im Hinblick auf das Abzielen auf eine Abschaffung euro­päischer Nationalstaaten, wenn dies im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Bundesstaates geschieht. Dies folgt aus dem Bekenntnis des Grundgesetzes zu einem vereinten Europa aus der Präambel und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG.

Ferner gehört zum geschützten Bereich der staatlichen Einheit nach dem verfassungsrechtlichen Bestandsbegriff sowohl die territoriale Integrität der Bundesrepublik Deutschland als auch der Schutz vor separatistischen Bestre­bungen, die ohne Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grund­ordnung auf die Abtrennung einzelner Länder oder territorialer Gebiete von der Bundesrepublik Deutschland abzielen.

Für die Tatbestandsvariante des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland genügt eine beabsichtigte („darauf ausgeht”) Gefährdung; sie braucht weder konkret eingetreten noch gegenwärtig zu sein. Es reicht bereits aus, dass die Partei darauf abzielt, eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland überhaupt herbeizuführen — unabhängig davon, wann und ob die Erreichung dieses Ziels, die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland (nicht der Eintritt der Gefahr oder eine Beeinträchtigung oder Beseitigung des Bestandes), überhaupt jemals erreicht wird oder wahrscheinlich erreicht werden kann. Die weite Vorverlagerung des Staatsschutzes ist gerade beabsichtigt und bedarf nicht zwingend einer restriktiven Einschränkung. Denn separatistische Bestrebungen oder das Ziel des Souveränitätsverlustes der Bundesrepublik Deutschland zugunsten einer fremden Macht sollen überhaupt nicht verfolgt werden dürfen (auch nicht bei lediglich geringen Erfolgsaussichten).

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