Zum Inhalt springen
Interaktive Ergebnisse Spenden

Funktion, Anspruch und Begrenzungen

Sowohl die Beobachtung als auch das Verbot verfassungswidriger Parteien obliegen dem Staat. Das ist kein Grund, die Klärung der juristischen Vorfragen allein ihm zu überlassen. Die Funktion dieses Gutachtens ist es, durch eine intensive Auseinandersetzung mit der Forschungsfrage einen Beitrag zu der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung rund um die Tatbestands­voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG zu leisten und die (verfassungs-)politisch bedeutsamste öffentliche Debatte unserer Zeit um eine fundierte Antwort auf die Forschungsfrage zu bereichern.

Um diese Ziele zu erreichen, hat das Gutachten den Anspruch, sich deutlich intensiver mit der Forschungsfrage auseinanderzusetzen als die oben (B.I) dargestellten Vorarbeiten. Diese Vorarbeiten unterlagen nämlich verschiedenen Restriktionen: Die wissenschaftlichen Stellungnahmen haben verhältnismäßig wenig empirisches Material berücksichtigt und sich nicht mit teils schwierigen dogmatischen Fragen auseinandergesetzt — wie etwa dem Verhältnis der Ideologie einer Partei zu den von ihr verfolgten Maßnahmen —, die sich gerade bei einer Partei wie der AfD stellen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und alle darauf aufbauenden juristischen Auseinandersetzungen operierten auf der Grundlage eines anderen Maßstabs, nämlich dem des Verfassungs­schutzgesetzes. Und insbesondere das im Mai 2025 öffentlich gewordene Gutachten zur Begründung der Einstufung der AfD als gesichert rechts­extremistische Bestrebung leidet unter einer nur begrenzten Sachverhalts­erfassung (siehe dazu bereits oben B.II).

Die bestehenden Lücken in den bisherigen Vorarbeiten versucht das vorliegende Gutachten zu schließen: Einerseits durch eine möglichst vollständige Erfassung der AfD mitsamt ihrer Landesverbände, unter Berücksichtigung der Wahlprogramme der Partei, der Positionen ihrer Parlamentsfraktionen und der Äußerungen ihrer Funktionär*innen; andererseits durch eine intensive Auseinandersetzung mit den dogmatischen Grundlagen von Parteiverboten und deren konsequente Anwendung in allen in Frage kommenden Politikfeldern.

All das soll dezidiert ergebnisoffen erfolgen. Der wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Debatte wäre kein Gefallen damit getan, an den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts vorbei geringere Anforderungen an die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu formulieren oder diese Maßstäbe stets zulasten der AfD anzuwenden. Das Gutachten bemüht sich deshalb sowohl bei der Maßstabsbildung als auch auf Anwendungsebene darum, möglichst objektiv vorzugehen.

Gleichwohl kann auch dieses Gutachten die Forschungsfrage weder erschöpfend noch abschließend beantworten. Erschöpfend schon deshalb nicht, weil die Erkenntnisquellen für dieses Gutachten begrenzt waren (zu diesen Quellen näher sogleich unter D.II.1). Insbesondere wurde — auch aus wissenschaftsethischen Gründen — ausschließlich öffentlich verfügbares Material verwendet. Auch wenn dieses Material üppig ist, kann es einen wirklich gleichmäßigen Blick auf die Partei nicht gewährleisten: Funktionär*innen und Verbände der AfD kommunizieren sehr unterschiedlich und in unterschiedlicher Frequenz; wenn eine Person oder ein Verband in diesem Gutachten keine Erwähnung findet, kann das schlicht am Mangel öffentlicher beziehungsweise noch verfügbarer Kommunikation liegen. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können demgegenüber auch verdeckte Methoden der Datenerhebung nutzen und dadurch potentiell ein umfassenderes Bild der Partei zeichnen — wenngleich auch das mit Blick auf die Größe der Partei Beschränkungen unterliegt.

Darüber hinaus konnte das für dieses Gutachten greifbare Material nicht vollständig ausgewertet werden. Aufgrund seiner Fülle mussten automati­sierte/technische Vorfilter eingesetzt werden (dazu sogleich unter D.III), um den Datenbestand einzugrenzen. Eine wesentliche Einschränkung der verwendeten Daten ergab sich außerdem aus der Beschränkung der personenbezogenen Belege auf Funktionär*innen der Partei, obschon die Zurechnung von Äußerungen und anderen Verhaltensformen von einfachen Parteimitgliedern und übrigen Anhänger*innen zu der AfD rechtlich möglich ist (zu den Voraus­setzungen der Zurechnung unter Teil 2 B.III.2).

Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass wesentliche Prüfungs­dimensionen oder rechtliche Argumentationsstränge übersehen wurden, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der AfD gesprochen hätten.

Abschließend kann das Gutachten die Forschungsfrage nicht beantworten, weil sich die AfD beständig weiterentwickelt und weil täglich neues belastendes und entlastendes Material produziert wird.

Jetzt deinen Abgeordneten schreiben