Schlussfolgerungen für das nachfolgende Prüfprogramm
Aus den vorstehenden Maßstäben für die Prüfung des Art. 21 Abs. 2 GG ergeben sich folgende Konsequenzen für das vorliegende Gutachten zur Alternative für Deutschland (AfD):
1. Die folgende Prüfung ist strukturiert nach verschiedenen Ausformungen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und von Demokratiefeindlichkeit (siehe oben B.V). Die konkreten Ausformungen wurden aus einer Auswertung der bereits bestehenden Vorarbeiten und einer groben Sichtung des Materials gewonnen (siehe oben Einführung E.). Daraus ergeben sich für Teil 3 folgende Kapitel für die Prüfung einer etwaigen menschenwürdewidrigen Ausrichtung der AfD:
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Muslimfeindlichkeit
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Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs
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Abwertung und Ausgrenzung Schutzsuchender
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Verächtlichmachung geschlechtlicher und sexueller Minderheiten
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Antisemitismus
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Behindertenfeindlichkeit
Für die Prüfung des Demokratieprinzips ergeben sich folgende Ausformungen:
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Herabsetzung bestimmter Deutscher in einen rechtlich abgewerteten Status
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Verfolgung politischer Gegner*innen
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Abschaffung der parlamentarischen Demokratie
Zum Rechtsstaatsprinzip wird geprüft:
- Verfolgung und Einschüchterung von Richter*innen
2. Bei der Analyse der einzelnen Ausformungen der Menschen- und Demokratiefeindlichkeit wird aus den oben dargelegten Gründen streng unterschieden zwischen der Ideologie der AfD einerseits, den von ihr angestrebten Maßnahmen sowie dem Verhalten ihrer Anhänger*innen andererseits. Die einzelnen Abschnitte folgen dabei stets dem Aufbau, dass zunächst die Ideologie der AfD untersucht wird. Für diese wird soweit erforderlich eine Grundtendenz geprüft und im Bereich der Menschenwürde eine jeweils spezifische Indizwirkung abgeleitet. Danach werden rechtliche Maßnahmen geprüft, in denen sich die Ideologie konkretisiert und — wenn erforderlich — eine Grundtendenz für das derart konkretisierte Ziel geprüft. Abschließend wird das Verhalten der Anhänger*innen geprüft.
Die aus dem vorangegangen Teil 1 zu Entwicklung, Machtzentren und Vorfeld der AfD gewonnenen Erkenntnisse sind bedeutsam, um die jeweilige Grundtendenz in der Partei zu bestimmen, insbesondere soweit rechtliche Maßnahmen nicht (hinreichend) programmatisch niedergelegt sind.
3. Nicht näher betrachtet wird hingegen, ob die AfD darauf ausgeht, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Selbst wenn ein weites Verständnis der Bestandsgefährdung als Maßstab angelegt würde, sodass etwa auch Landesverrat, die Förderung von Sabotage oder geheimdienstliche Agententätigkeiten für eine fremde Macht den Tatbestand erfüllen können, sind jedenfalls öffentlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die AfD entsprechende Ziele verfolgt und/oder dass sich ihre Anhänger*innen in erheblichem Umfang entsprechend verhalten.