Einleitung
Auch „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, (…) den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden”, sind gem. Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hatte bislang keinen Anlass, diese Tatbestandsvariante zu konkretisieren. Gleichwohl herrscht ein recht klares Verständnis davon, dass sie vor separatistischen Bestrebungen sowie davor schützt, dass eine Partei die territoriale Integrität der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Souveränität gefährdet (dazu unter D.I). Es ist allerdings fraglich, wann eine solche Gefährdung anzunehmen ist (dazu unter D.II).