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Einleitung

Auch „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, (…) den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefähr­den”, sind gem. Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig. Das Bundesverfassungs­gericht hatte bislang keinen Anlass, diese Tatbestands­variante zu konkretisieren. Gleichwohl herrscht ein recht klares Verständnis davon, dass sie vor separatistischen Bestrebungen sowie davor schützt, dass eine Partei die territoriale Integrität der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Souveränität gefährdet (dazu unter D.I). Es ist allerdings fraglich, wann eine solche Gefährdung anzunehmen ist (dazu unter D.II).

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