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Menschenwürdiges Existenzminimum

Die Menschenwürde weist ferner eine leistungsrechtliche Dimension über den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz­minimums gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG auf. Dabei begründet Art. 1 Abs. 1 GG den konkreten Anspruch, das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Anspruch erstmals in seiner Grundsicherungsentscheidung aus dem Jahr 2010 ausdrücklich anerkannt. Das Gericht leitet den Anspruch bewusst unmittelbar aus Art. 1 GG ab und verbindet ihn nicht mit Art. 20 Abs. 1 GG. So werden Abwägungen zwischen der Menschenwürde und anderen Verfassungspositionen ausgeschlossen, die sie nur relativieren würden. Der Sozialstaat darf nach seiner Aufgabe, den Menschen zu dienen und deren Leben zu ermöglichen, keinen seiner Einwohner ohne Obdach und ohne lebensnotwendige Leistungen lassen.

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