Menschenwürdiges Existenzminimum
Die Menschenwürde weist ferner eine leistungsrechtliche Dimension über den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG auf. Dabei begründet Art. 1 Abs. 1 GG den konkreten Anspruch, das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Anspruch erstmals in seiner Grundsicherungsentscheidung aus dem Jahr 2010 ausdrücklich anerkannt.