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Volksverhetzungsdelikte

Volksverhetzung hat häufig einen politischen Hintergrund und spiegelt den Willen der Partei, wenn sie sich in ihre Ideologie einfügt. Die normative Rechtfertigung für die Berücksichtigung solcher Delikte liegt darin, dass die (strafbare) Ver­hetzung eine eigenständige Gefahr für die Menschenwürde als Schutzgut des Art. 21 Abs. 2 GG schafft. Diese Verknüpfung spiegelt sich bereits im Tatbestand des § 130 StGB sowie im EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und wird bestätigt durch Studien, die den Zusammenhang zwischen Hassrede und Gewalt zeigen. Dementsprechend berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht in der NPD-II-Entscheidung auch die Verurteilung eines NPD-Funktionärs wegen Volksverhetzung (Bezeichnung türkisch­stämmiger Bürger als „Samenkanonen”).

In § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird die Menschenwürde explizit als Tatbestandsmerkmal genannt. Der Straftatbestand schützt vor besonders schwer­wiegenden Äußerungen, die aggressives Verhalten gegenüber Einzelnen hervorrufen oder fördern und gleichzeitig aufseiten der Betroffenen Ängste und Verunsicherungen bewirken. Denn solche Äußerungen sind dazu geeignet, den eigenen Wert und Stand innerhalb der Gesellschaft in Frage zu stellen.

Die Verbindung zwischen besonders schwerwiegenden rassistischen Äußerun­gen und den gesellschaftlichen Auswirkungen wird normativ auch durch den Rahmenbeschluss des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Frem­den­feindlichkeit (RB 2008/913/JI) verankert. Die politische Einigung über den Rahmenbeschluss war am 19. April 2007 unter deutscher EU-Ratspräsident­schaft gelungen. Der Rahmenbeschluss sieht eine Mindest­harmonisierung von Strafvorschriften zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vor. Im Mittelpunkt steht das Verbot der öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt und Hass gegen Menschen anderer nationaler wie auch ethnischer Abstammung oder Religion sowie weiterer rassistischer Beweggründe.

Studien bestätigen die Verbindung zwischen politischer Rhetorik und tatsächlicher Gefahren­erhöhung für Minderheiten. Sie zeigen, dass Hassrede nicht nur Einstellungen beeinflusst, sondern moralische Hemmschwellen senkt, Gewalt legitimiert und deren tat­sächliche Ausübung wahrscheinlicher macht.

Auf der psychologischen Mikroebene belegen experimentelle Studien, dass ent­menschlichende Darstellungen die Bereitschaft zu aggressivem Verhalten signifikant erhöhen. Bereits früh zeigten Bandura, Underwood und Fromson, dass Versuchspersonen, denen ein Opfer in entpersonalisierter, „weniger menschlicher” Weise präsentiert wurde, deutlich höhere Aggressionsniveaus aufwiesen als Vergleichsgruppen. Neuere Arbeiten bestätigen und präzisieren diesen Befund: Landry et al. zeigen, dass insbesondere explizite, offene Dehumanisierung — etwa die Darstellung von Gruppen als Tiere oder Ungeziefer — kausal die Unterstützung intergruppaler Gewalt steigert und subtilere Abwertungsformen deutlich übertrifft. Entmenschlichende Sprache wirkt damit unmittelbar auf moralische Bewertungsstrukturen und senkt die psychologischen Kosten von Gewalt.

Auf gesellschaftlicher Ebene weisen mehrere Studien darauf hin, dass öffentliche Hassrede als Signal wirkt, das gesellschaftliche Akzeptanz suggeriert und normative Schranken verschiebt. Sardoschau und Casanueva-Artís zeigen für Deutschland, dass rechtsextreme Demonstrationen nicht primär durch unmittelbare Gewalt, sondern durch ihre symbolische Wirkung zu einem deutlichen Anstieg lokaler Hasskriminalität führen. Politische Hetze fungiert hier als Ermächtigung: Sie normalisiert ausgrenzende Deutungen, senkt soziale Sanktionserwartungen und aktiviert vorhandene Gewaltpotenziale. Ent­sprechend findet Piazza in einer länderübergreifenden Analyse, dass hasserfüllte Rhetorik politischer Eliten systematisch mit höheren Raten terroristischer Gewalt korreliert.

Besonders belastbar ist die Evidenz dort, wo quasi-experimentelle Designs einen kausalen Zusammenhang zwischen Hasskommunikation und realer Gewalt nachweisen. Müller und Schwarz zeigen, dass fremdenfeindliche Hassrede auf der Facebook-Seite der AfD mit einem Anstieg gewaltsamer Angriffe auf Geflüchtete einhergeht und dass dieser Effekt in Phasen von Plattform- oder Internetausfällen deutlich abgeschwächt ist. Die Studie zeigt somit, dass fremdenfeindliche Hassrede auf Social Media nicht nur bestehende Gewalt widerspiegelt, sondern als Verstärkungs- und Verbreitungsmechanismus wirkt, der reale Gewalt gegen Geflüchtete wahrscheinlicher macht.

Diese Einzelbefunde werden durch neuere Meta-Analysen bestätigt. Madriaza et al. zeigen über eine Meta-Analyse, dass der Kontakt mit Hassrede konsistent mit aggressiveren Einstellungen, erhöhter Gewaltlegitimation und gewalttätigem Verhalten verbunden ist.

Die Wirkmacht von rassistischer Hetze betont auch der israelische Supreme Court bei seiner Entscheidung über die Frage, ob ein rechtsextremistischer Politiker von einer Wahl in das israelische Parlament ausgeschlossen werden konnte, wie folgt:

Indeed, racist discourse, particularly if it is systematic, significant, and prolonged, causes this societal disease to infiltrate, take root and spread. Therefore, it is necessary to send a clear, unambiguous message that inciteful racist discourse is illegitimate, particularly when expressed by a candidate for public office who shouts it from the rooftops. Such discourse must be left “outside the camp” in every civilized state, and all the more so in the Jewish state.

Rassistische Diskurse seien demnach gesellschaftlich zersetzend, insbesondere wenn solche Botschaften von Politiker*innen vertreten würden.

All das rechtfertigt es, jedenfalls einer Partei zurechenbare Volksverhetzungs­delikte als relevantes verfassungsfeindliches Verhalten zu qualifizieren.

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