Schutzsuchende
Während die rassistische Haltung der AfD in Rechtsprechung, Literatur und Öffentlichkeit durchaus breit diskutiert wird, fehlt bislang eine tiefergehende Analyse der Frage, inwiefern die von der Partei geforderten rechtlichen Maßnahmen die Menschenwürde von Schutzsuchenden verletzen könnten. Die bisherige Auseinandersetzung konzentriert sich überwiegend auf die ideologische Einordnung von Äußerungen — etwa unter den Gesichtspunkten des ethnischen Volksbegriffs oder der Muslim- und Islamfeindlichkeit —, während die konkreten leistungs-, aufenthalts- und bildungsrechtlichen Forderungen der Partei nicht systematisch auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 1 Abs. 1 GG untersucht werden.
Bei der Durchsicht der Parteiprogramme des Bundes und der Länder sind insoweit mehrere rechtliche Maßnahmen aufgefallen, die einer eigenständigen menschenwürderechtlichen Prüfung bedürfen. Eine solche Prüfung ist bislang weder hinsichtlich des Abschiebungskonzepts der AfD noch hinsichtlich weiterer Forderungen erfolgt — namentlich der Forderung nach einer Streichung existenzsichernder Leistungen sowie der Forderung, die Versorgung Schutzsuchender auf elementare Sachleistungen („Bett, Brot, Seife”) und die Gesundheitsversorgung Geduldeter auf akute Notfallhilfe zu beschränken. Eine Ausnahme bildet insoweit allein die Rechtsprechung des VG Köln zur Einstufung der Jungen Alternative als Verdachtsfall.
Bislang nicht gewürdigt wurden auch die Forderung nach einem Betretungsverbot (Landesverband Brandenburg) und die nach Sonderklassen für Kinder von Schutzsuchenden (Landesverband Sachsen-Anhalt).