Einleitung
Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beschränkt sich „auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze”
Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist als wertgebundene Ordnung zu verstehen, die das Gegenteil des totalen Staates bildet, welcher „als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt”
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen zur SRP
-
die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
-
die Volkssouveränität,
-
die Gewaltenteilung,
-
die Verantwortlichkeit der Regierung,
-
die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
-
die Unabhängigkeit der Gerichte,
-
das Mehrparteienprinzip und
-
die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition,
-
Vereinigungsfreiheit,
-
Parlamentarismus,
-
freie Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen.
Während dieser Katalog in weiteren Entscheidungen bestätigt und noch erweitert wurde
Die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss, ohne dass dadurch ein Parteiverbot ausgelöst werden kann. Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung kommt erst in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss.