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Einleitung

Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beschränkt sich „auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze”. Im Vordergrund steht das Prinzip der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, welches durch die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit näher konkretisiert wird.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist als wertgebundene Ordnung zu verstehen, die das Gegenteil des totalen Staates bildet, welcher „als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt”. Als Gegenentwurf zu dieser totalen Herrschaftsform liegt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung daher die verfassungsrechtlich verankerte Vorstellung zugrunde, „dass der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbstständigen Wert besitzt und dass Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind.” Insofern toleriert die auf diesem Verständnis gegründete Ordnung keine Gewalt- und Willkürherrschaft, welche die Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und die Freiheit sowie Gleichheit ablehnt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen zur SRP und KPD die Elemente, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bilden, als katalog­artige Aufzählung im Rahmen einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte konkretisiert:

  • die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,

  • die Volkssouveränität,

  • die Gewaltenteilung,

  • die Verantwortlichkeit der Regierung,

  • die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,

  • die Unabhängigkeit der Gerichte,

  • das Mehrparteienprinzip und

  • die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition,

  • Vereinigungsfreiheit,

  • Parlamentarismus,

  • freie Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen.

Während dieser Katalog in weiteren Entscheidungen bestätigt und noch erweitert wurde, hat sich das Bundesverfassungsgericht im „NPD II”-Urteil auf wenige, zentrale Grundprinzipien konzentriert und einige der vorgenannten katalogartigen Elemente jeweils der Menschenwürde (dazu unter A.I), dem Demokratieprinzip (dazu unter A.II) oder dem Rechtsstaatsprinzip (dazu unter A.III) als die maßgeblichen Grundprinzipien zugeordnet. Das Bundes­verfassungs­gericht hat dazu ausgeführt:

Die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss, ohne dass dadurch ein Parteiverbot ausgelöst werden kann. Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung kommt erst in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss.

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