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Missachtung der Menschenwürde durch rechtliche Maßnahmen als Ziele der Partei

Die AfD fordert ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen, das nur muslimische Frauen und nicht etwa Christinnen oder Jüdinnen trifft. In Teilen der AfD wird darüber hinaus ein Verbot des islamischen Kopftuchs in der gesamten Öffentlichkeit gefordert. Beide Forderungen könnten kopftuch­tragende Musliminnen in ihrer aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG erwachsenden elementaren Rechtsgleichheit verletzen (dazu unter A.I.3.a)). Dasselbe könnte für das Verbot der Vollverschleierung im gesamten öffentlichen Raum gelten (dazu unter A.I.3.b)).

Auch die Forderungen der AfD, den Bau von Moscheen oder Minaretten zu verbieten/zu beschränken, den Muezzinruf zu untersagen und eine Deutsch­pflicht in Moscheen einzuführen (dazu unter A.I.3.c)), könnten die Menschen­würde von Muslim*innen verletzen, wenn diese in einer Gesamtbetrachtung in einen rechtlich abgewerteten Status gegenüber den Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften versetzt würden.

Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen und im öffentlichen Raum

Abschnitt betitelt „Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen und im öffentlichen Raum“

Die AfD möchte das Tragen des islamischen Kopftuchs jedenfalls in öffentlichen Einrichtungen verbieten (dazu unter A.I.3.a)aa)(1)). Das könnte ihre elementare Rechtsgleichheit verletzen (siehe zu den Maßstäben oben Teil 2 A.I.1).

Beschlusslage und Äußerungen zu einem Verbot islamischer Kopftücher

Abschnitt betitelt „Beschlusslage und Äußerungen zu einem Verbot islamischer Kopftücher“

Forderungen nach einem Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen finden sich sowohl auf Bundesebene wie auch auf Landesebene (Brandenburg) (dazu unter A.I.3.a)aa)(1)). Deutlich weiter gehen Alice Weidel und weitere AfD-Funktionär*innen, die ein Kopftuchverbot im gesamten öffentlichen Raum fordern (dazu unter A.I.3.a)aa)(2)).

Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen

Abschnitt betitelt „Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen“

Im Bundestagswahlprogramm aus dem Jahr 2025 heißt es unter der Überschrift „Körper- und Gesichtsbedeckung”:

Das Tragen von Burka und Niqab in der Öffentlichkeit wollen wir auch in Deutschland untersagen — ähnlich wie in Frankreich, Österreich, Dänemark, den Niederlanden und der Schweiz. Das Vermummungsverbot ist diesbezüglich durchzusetzen.

Wir fordern ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder.

Die AfD bekennt sich somit ausdrücklich zu einem Kopftuchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen. Dieses Verbot wäre beschränkt auf das islamische Kopftuch. Das ergibt sich schon aus dem Zusammenhang mit den vorangehenden Verboten von Burka und Niqab, also zwei islamischen Formen der Verschleierung, aber auch aus dem Kontext des gesamten Abschnitts im Wahlprogramm: Die Forderung steht im Kapitel „Gewalt und Extremismus entschieden bekämpfen” nach den Unterkapiteln „Gefährdung durch den islamistischen Terrorismus”, „Strafbarkeit der Forderung nach einem Kalifat”, „Einer weiteren Ausbreitung des Islam treten wir entgegen” und unmittelbar nach dem Unterkapitel „Polygamie, Zwangsheirat und Kinderehen”, in dem es ausschließlich um Muslim*innen geht.

Nicht von dem Verbot betroffen sind damit insbesondere Kopftücher von orthodoxen Christinnen, katholischen Ordensfrauen, orthodoxen Jüdinnen und Angehörigen anderer Glaubensrichtungen (Jesidinnen, Hinduistinnen etc.); auch andere religiös motivierte Kopfbedeckungen wie von Juden getragene Kippas und Hüte oder von Sikh getragene Turbane sind nicht erfasst.

Dass die AfD diese Forderung nicht auf Lehrerinnen und Schülerinnen begrenzt („…] und insbesondere in Schulen”), sondern ein grundsätzliches Kopftuch­verbot bei der Betretung von öffentlichen Einrichtungen anstrebt, wird neben dem Wortlaut („in öffentlichen Einrichtungen”) und der Systematik („[insbesondere in Schulen”) durch die Diskussion auf dem Bundesparteitag in Riesa am 11. Januar 2025 selbst deutlich. Gegenstand der Aussprache war Antrag WP-67 auf Ergänzung des Wahlprogramms um die Formulierung „Wir fordern ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen.” Dabei meldete sich Christian Loose, Landtagsabgeordneter in Nordrhein-Westfalen, wie folgt zu Wort:

Also was hier drin steht, ist, dass keine türkische Frau mit einem Kopftuch — und davon gibt es eine ganze Menge bei uns im Ruhrgebiet — mehr in die Bibliothek gehen kann. Dass keine türkische Frau mit einem Kopftuch noch ins Rathaus gehen kann. Es geht nicht um die Vollverschleierung, die ich absolut ablehne. Aber es geht darum, dass das für viele von denen halt ein religiöses Symbol ist. Und dementsprechend zu verbieten, dass da die türkischen Frauen in die Bibliothek oder ins Rathaus gehen wollen, ist viel zu weit drüber. Wir haben eine extrem große Wählerschaft in Nordrhein-Westfalen von Türken, die auch Kopftuch tragen. Denen geht es um Ordnung und um Sicherheit, dass es keinen Genderwahnsinn in den Schulen gibt, aber sie wollen sich ihre Religion erhalten und wollen nicht gegängelt werden von AfDlern, die sagen: Aber mit Kopftuch kommst du hier nicht rein.

Daraufhin erwiderte Krzysztof Walczak, Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft und stellvertretender Landesvorsitzender der AfD Hamburg, in seinem Antwortbeitrag:

Also was der Herr Loose gesagt hat, stimmt schlicht und ergreifend nicht. Selbstverständlich kann eine türkische Frau in eine Bibliothek gehen. Sie muss eben vorher das Kopftuch abnehmen, so. Das … [Anm.: Unruhe im Plenum] also … Entschuldigung, worüber reden wir hier? Und wenn ich das noch mal sagen darf, ja? Ich glaube, gerade vor dem Hintergrund dessen, dass das Kopftuch doch in vielen Lebenssituationen auch einfach ein Unterdrückungsinstrument gegenüber der Frau ist, möchte ich gerne, dass die Frauen ihre Kopftücher abnehmen. So. Ich möchte den verfassungsrechtlichen Bedenken — dem entgegentreten, dass ich schlicht und ergreifend sage: Es ist nicht verfassungsfeindlich, etwas zu fordern, was andere demokratische, laizistische Staaten wie Frankreich oder früher vor Erdogan die Türkei gemacht haben. Das in unser Programm zu schreiben, ist nicht verfassungsfeindlich. Im Gegenteil: Es ist fortschrittlich, weil wir nicht möchten, dass durch eine Religion hier eine Gesellschafts- und ein Frauenbild importiert wird, das nichts mit unseren Werten zu tun hat.

Die Wortbeiträge verdeutlichen, dass im Rahmen der offenen Aussprache über das zu verabschiedende Bundestagswahlprogramm ausdrücklich über ein Verbot (allein) islamischer Kopftücher beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen gesprochen wurde, das nicht auf bestimmte Berufsgruppen oder schulische Kontexte begrenzt ist. Während Loose auf die Folgen eines derart weitgehenden Verbots für die religiöse Praxis und gesellschaftliche Teilhabe kopftuchtragender Musliminnen hinwies, stellte Walczak klar, dass nach seinem Verständnis auch der Zutritt zu Bibliotheken oder Rathäusern vom Ablegen des Kopftuchs abhängig sein solle. Er ordnete das Kopftuch pauschal als Unterdrückungsinstrument ein und stellte ein entsprechendes Verbot als verfassungs­rechtlich unbedenklich dar. Diese Auffassungen wurden im Rahmen der offiziellen Programmdiskussion auf dem Bundesparteitag der AfD vorgetragen. Der Antrag WP-67 wurde im Anschluss mit großer Mehrheit an­genommen, sodass das dort zum Ausdruck kommende Verständnis von einem umfassenden Kopftuchverbot als Bestandteil des beschlossenen Wahl­programms einzuordnen ist.

Auch auf Landesebene wird ein Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen angestrebt. Im Regierungsprogramm der AfD Brandenburg aus dem Jahr 2024 wird zwar in der Begründung ein besonderer Schutz von Kindern und Jugendlichen hervorgehoben und auf schulische Kontexte Bezug genommen; Überschrift und Eingangssatz formulieren jedoch unmissverständ­lich das Ziel, das Tragen von islamischen Kopftüchern in allen öffentlichen Einrichtungen zu untersagen.

Das Tragen von Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen untersagen

Wir wollen das Tragen von Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen untersagen. Kinder und Jugendliche stehen unter besonderem Schutz. Die teilweise praktizierte Pflicht des Tragens von islamischen Kopftüchern bei Kindern und Jugendlichen bereits in Schulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen widerspricht in besonderem Maße der ungestörten Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen. Das islamische Kopftuch ist nicht ausschließlich ein religiöses Symbol, wie das Kruzifix oder eine Kippa, welche die Zugehörigkeit zu einer Religion signalisieren. Vielmehr wird eine Form der Unterdrückung und der Sexualisierung vorgenommen, die ein freies und selbstbestimmtes Leben behindert.

Weil an zwei Stellen ausdrücklich von „islamischen Kopftüchern” bzw. dem „islamische[n] Kopftuch” die Rede ist, soll auch dieses Kopftuchverbot ausschließlich Musliminnen treffen. Die Passage ordnet das islamische Kopftuch als Ausdruck von Unterdrückung und Sexualisierung ein. Dieses Verständnis eines weit gefassten Kopftuchverbots fand sich bereits im Gesetzentwurf der Brandenburger AfD-Fraktion aus dem Jahr 2018, der ein Kopftuchverbot für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr in sämtlichen öffentlichen Einrichtungen vorsah. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung wurde ausdrücklich nicht auf Schulen oder Kindertagesstätten beschränkt, sondern umfasste auch sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen.

Verbot islamischer Kopftücher im gesamten öffentlichen Raum

Abschnitt betitelt „Verbot islamischer Kopftücher im gesamten öffentlichen Raum“

Darüber hinaus gibt es einzelne Äußerungen in der AfD, die sich für ein Verbot islamischer Kopftücher im gesamten öffentlichen Raum, also insbesondere auch auf der Straße, aussprechen.

In diesem Sinne äußerte sich insbesondere Alice Weidel bereits im Jahr 2017. In einem Interview mit dem Tagesspiegel, veröffentlicht am 27. Mai 2017, wird sie zum Kopftuchverbot für Lehrerinnen befragt und antwortet:

Ein Kopftuch ist eine andere Sache. Kopftücher gehören aus dem öffentlichen Raum und von der Straße verbannt. Das sollte auf jeden Fall gesetzlich festgelegt werden. Ich bin für ein völliges Verbot von Niqab und Burka — überall. Das Tragen sollte unter eine empfindliche Geldstrafe gestellt werden. Das meine ich ganz ernst. Männer und Frauen sind im Islam nicht gleichberechtigt und das Kopftuch ist ein absolut sexistisches Symbol dafür. Und ich habe auch keine Lust, ständig darüber zu diskutieren. Denn das Kopftuch gehört nicht zu Deutschland.

Kopftücher sollen somit laut der seinerzeitigen Spitzenkandidatin und Co-Vorsitzenden der AfD-Bundestagsfraktion und heutigen Sprecherin der Gesamtpartei im gesamten öffentlichen Raum verboten werden. Sie führte weiter aus, dass das „Kopftuch …] für die Unterwerfung der Frau [stehe].” Dadurch macht sie auch deutlich, dass sie nicht nur Niqab und Burka — also Formen der Vollverschleierung — verbieten wolle, sondern dass es ihr auch und gerade um das islamische Kopftuch gehe:

[Frage Tagesspiegel: Es gibt aber genug selbstbewusste Muslima, die das Kopftuch nicht aus Unterdrückung tragen und bei denen auch keine Gefahr besteht, dass sie demnächst zwangsverheiratet werden. Sie würden sich ausgegrenzt fühlen, wenn morgen das Kopftuch verboten wird.

Antwort Weidel: Der Gesetzgeber muss sich ganz grundsätzlich fragen, was hier eigentlich Leitkultur sein soll. Mit dem Kopftuch wird die Apartheid von Männern und Frauen zur Schau gestellt.

Deutlich wird, dass Weidel die von ihr festgelegte „Leitkultur” mit staatlichem Zwang und sogar mit den Mitteln des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts durchsetzen würde. Ein Kopftuch entspreche nicht der sogenannten deutschen „Leitkultur” und solle daher aus dem öffentlichen Raum verbannt werden. Außerdem begegnet sie dem Einwand, nicht alle Musliminnen seien durch das Tragen eines Kopftuchs unterdrückt, mit dem pauschalen Verweis auf eine durch das Kopftuch sichtbar gemachte „Apartheid von Männern und Frauen”. Maßgeblich ist für Weidel damit nicht die individuelle Motivation oder Selbstbestimmung der Trägerin, sondern die von ihr angenommene gesell­schaft­liche Symbolwirkung des Kopftuchs.

Der AfD-Bundesverband selbst äußerte sich im selben Sinne am 8. Oktober 2019 wie folgt auf Facebook:

Von wegen! Als AfD begrüßen wir das Kopftuchverbot nicht nur beim Justizpersonal außerordentlich. Es darf bezweifelt werden, dass Frauen, die sich optisch dem Islam unterwerfen, der Scharia abgeschworen haben und dem deutschen Rechtsstaat vollumfänglich die Ehre erweisen, so wie es die Pflicht ihres Amtes verlangt. Kopftücher sind das Sinnbild der Unterdrückung der Frau und vor allem eine Abgrenzung gegen unsere freie Gesellschaft. Sie haben weder auf der Richterbank, noch im öffentlichen Raum etwas verloren, ebenso wenig in Schulen. Wir hoffen, dass NRW endlich durchgreift!

Der Bundesverband machte somit deutlich, dass islamische Kopftücher („… Frauen, die sich optisch dem Islam unterwerfen …”) ganz grundsätzlich aus dem öffentlichen Raum verschwinden sollten.

In einem Facebook-Beitrag vom 27. Februar 2020 ordnete die Bundes-AfD das islamische Kopftuch pauschal als Zeichen für die Unterdrückung der Frau ein und warb mit der Forderung nach Kopftuchverboten in der Öffentlichkeit für die AfD:

Das islamische Kopftuch ist deutlichstes Zeichen der Unterdrückung der Frau im fundamentalistischen Islam, der diktiert, dass diese sich in der Öffentlichkeit zu verhüllen habe und die Überlegenheit des Mannes festschreibt. Selbst kleine Mädchen werden oft bereits von ihren Vätern gezwungen, Kopftuch zu tragen. Das ist nicht mit unserem Lebensgefühl und unserer freiheitlichen Gesellschaft vereinbar.

Deshalb fordern seit Jahren die Fraktionen der AfD — in Bund und vielen Ländern — ein Kopftuchverbot in der Öffentlichkeit. Frauen dürfen in Deutschland nicht dazu gezwungen werden, sich zu verstecken. Wir zeigen Gesicht!

Die Aussage verknüpft das Tragen eines Kopftuchs pauschal mit Unterdrückung und Zwang. Daraus wird ein generelles Verbot abgeleitet und die Praxis des Tragens eines Kopftuchs als unvereinbar mit „unserer” Gesellschaft markiert. Dies suggeriert, dass kopftuchtragende Musliminnen nicht Teil „unserer” Gesellschaft sein können.

Christina Baum, Bundestagsabgeordnete und damaliges Bundesvorstands­mitglied, formulierte ihre Haltung zum Kopftuch auf Facebook wie folgt:

[…] Deshalb gehört das Kopftuch auch nicht zu Deutschland.

In anderen Ländern riskieren Frauen ihr Leben und ihre Freiheit, um diese Verschleierung ablegen zu dürfen.

Allen, die sich dieses Kleidungsstück so sehnlich auch in Deutschland wünschen, sage ich ganz deutlich: wir Frauen in Deutschland lassen uns nicht unterdrücken und wir werden unsere Freiheit nicht kampflos aufgeben.

Deshalb mein Vorschlag an alle Vertreter dieser Forderung: kehrt einfach in eure Heimat zurück! Keiner wird euch hier vermissen

Ruben Rupp, Bundestagsabgeordneter und stellvertretender Landesvorsitzen­der Baden-Württemberg, äußerte sich ähnlich. Auf TikTok führte Rupp am 11. April 2023 aus:

Ich werde immer wieder gefragt, warum bin ich für ein Kopftuchverbot im öffentlichen Raum und vor allem auch an Schulen. Überall dort, wo der Islam radikal ausgelebt wird, das heißt in radikalen Ländern, Afghanistan, Iran, Saudi-Arabien, Pakistan, überall dort, wo das Kopftuch als Pflicht gilt, ist es auch ein religiöses, radikales Symbol gegen unsere Art, hier zu leben. Und genau das ist der Grund, warum wir dieses Symbol nicht haben möchten. Ja, du möchtest das vielleicht aufsetzen aus irgendwelchen religiösen Gründen, aber wir sind hier in Mitteleuropa und wenn wir möchten, dass du das ablegst, dass wir hier besser miteinander leben können, dann kann man das von dir erwarten. Und wenn dieses Symbol, was sehr stark aufgeladen ist, wenn dir das Wichtige ist, das Symbol zu tragen, was in vielen Ländern für die Unterdrückung der Frau steht, dann musst du dich wirklich fragen, ob du hier integriert bist oder nicht lieber nach Saudi-Arabien möchtest.

In einem weiteren TikTok-Video vom 12. August 2023 führte Rupp ergänzend aus:

Wenn dir die Verhüllung, das Kopftuch, der Hijab oder sonst irgendwas wichtiger ist als das Grundgesetz und wichtiger ist, als mit uns Deutschen friedlich zusammenzuleben, dann haben wir ein ernsthaftes Problem. Denn es sollte doch möglich sein, wenn du Sicherheit, Wohlstand und Freiheit bekommst und auch deine Kinder Sicherheit be­kom­men, die Familien von der AfD gefördert werden, dann muss es doch möglich sein, dass du sagst, ok, wenn die Gesellschaft nicht möchte, dass ich das aufziehe, dann lege ich das ab. Wenn dir das wirklich wichtiger ist als das Grundgesetz, als das Zusammen­leben mit uns, dann solltest du dich fragen, ob du in diesem Land an der richtigen Stelle bist.

Die Aussagen machen deutlich, dass Baum und Rupp das islamische Kopftuch als mit den gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen Deutschlands unvereinbares Symbol verstehen. Maßgeblich ist dabei — wie bereits nach Weidels Vorstellung — nicht die individuelle religiöse Motivation der Trägerin, sondern die von ihnen angenommene gesellschaftliche Bedeutung des islamischen Kopftuchs. Das Tragen wird als Ausdruck fehlender Integration gedeutet; es könne erwartet werden, dass das Kopftuch abgelegt werde, um in Deutschland zu leben. Ein Verbleib in Deutschland erscheint in dieser Logik nur unter der Voraussetzung der Anpassung an ein Kopftuchverbot möglich.

Ähnlich äußerte sich Lukas Rehm, Bundestagsabgeordneter, in einem Beitrag auf Telegram vom 27. August 2025. Unter einem Bild mit der Überschrift „Schluss mit dem Kopftuch in Deutschland — Wer Frauen unterdrückt, hat unsere Werte nicht verstanden” erklärte er:

[…] Das Kopftuch ist in unserer freiheitlichen Gesellschaft nicht mit unseren Werten vereinbar — es steht für Unterdrückung.

Deshalb gehören religiöse Kopfbedeckungen wie das Kopftuch im öffentlichen Raum nicht nach Deutschland. Wir setzen uns dafür ein, dass der deutsche Staat seine Neutralität wahrt und klare Zeichen gegen Symbole setzt, die unsere Gleichheitswerte aushöhlen.

Stärke statt Symbolpolitik — unser Land braucht klare kulturelle Leitlinien.

Der Beitrag enthält keine explizite Forderung eines Kopftuchverbots — angesichts der Formulierung „Schluss mit dem Kopftuch in Deutschland” liegt jedoch nahe, dass Rehm ein solches Verbot unterstützt oder andere Maßnahmen ergreifen möchte, damit sich in Deutschland keine kopftuchtragenden Musliminnen aufhalten.

Auch Andreas Winhart, Landtagsabgeordneter in Bayern, unterstützte die Forderung eines Kopftuchverbots in der Öffentlichkeit. Er veröffentlichte am 18. Oktober 2022 auf seiner Website eine Pressemitteilung unter der Überschrift „Islamisches Kopftuch aus der Öffentlichkeit verbannen!”, in welcher er ausführt:

Entgegen den falschen politischen Annahmen zahlreicher Vertreter der etablierten Parteien in Deutschland, ist das islamische Kopftuch nicht nur Glaubenssymbol, sondern auch in zahlreichen Fällen ein Symbol für die Unterdrückung der Frau. Dies ist mit den Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar. Daher fordere ich die politischen Mitbewerber auf, ihre Haltung zu ändern und das islamische Kopftuch, in allen Varianten, aus der Öffentlichkeit in Deutschland zu verbannen. Dies gilt insbesondere für staatliche Einrichtungen wie Gerichte und Schulen, welche absolute Neutralität vorweisen müssen. […] Das Tragen im Rahmen der Religionsausübung sowie im privaten Umfeld ist selbstverständlich zu gestatten.

Obwohl Winhart davon ausgeht, dass das Kopftuch ein Glaubenssymbol sei, fordert er ein pauschales Kopftuchverbot in der Öffentlichkeit, da es in vielen Fällen Symbol der Unterdrückung sei. Auch nach Winhart wiegt somit die angenommene Symbolwirkung des Kopftuchs schwerer als die individuelle Motivation der Trägerin. Wegen der Werte des Grundgesetzes müsse die religiöse Selbstbestimmung von Musliminnen eingeschränkt werden.

In ähnliche Richtung ist die Aussage von Gunnar Lindemann, Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses, zu werten, der am 7. August 2019 auf Facebook postete:

Das Kopftuch als Symbol der Unterdrückung der Frau muss verboten werden

Eine Grundtendenz der AfD zum Verbot von islamischen Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen lässt sich mit Blick auf die entsprechende Beschlusslage der Partei klar belegen.

Hinsichtlich eines Kopftuchverbots im gesamten öffentlichen Raum ist die Grundtendenz der AfD hingegen nicht nachweisbar: Zwar haben sich gewichtige Stimmen in der Vergangenheit dafür ausgesprochen, insbesondere die lang­jährige Bundessprecherin Alice Weidel. Auch gibt es entsprechende Äußerungen des Bundesverbands in den Sozialen Medien. Insbesondere mit Blick auf Weidels starke Stellung in der Partei (siehe oben Teil 1 C.II.1.a)) hat beides beträchtliches Gewicht und wird durch die weiteren dokumentierten Äußerungen noch verstärkt. Allerdings beschränkt sich die jüngste Beschluss­lage der Partei auf ein Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtun­gen, sodass diese Position als herrschend einzustufen ist.

Rechtliche Würdigung: Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit

Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit“

Ein Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen könnte die Menschenwürde der betroffenen Musliminnen verletzen. Eine solche Maßnahme ist dann nicht mit der Menschenwürde vereinbar, wenn sie gegen die elementare Rechtsgleichheit verstößt, also die Betroffenen in einen rechtlich abgewerteten Status versetzt beziehungsweise auf demütigende Weise ungleich behandelt.

Notwendige Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Menschenwürde im Sinne der elementaren Rechtsgleichheit ist eine ungerechtfertigte Ungleich­behandlung, hier möglicherweise in Form einer Diskriminierung wegen des Glaubens und des Geschlechts. Doch nicht jede Ungleichbehandlung verletzt zugleich die Menschenwürde (siehe oben Teil 2 A.I.1). Vielmehr ist ein Verstoß gegen die Menschenwürde im Sinne der elementaren Rechtsgleichheit erst dann gegeben, wenn an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal angeknüpft wird (dazu unter A.I.3.a)bb)(1)), dadurch besonders schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen entstehen (dazu unter A.I.3.a)bb)(2)) und die Ungleichbehandlung willkürlich ist (dazu unter A.I.3.a)bb)(3)).

Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals: Glaube und Geschlecht

Abschnitt betitelt „Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals: Glaube und Geschlecht“

Ein Verbot, welches ein einzelnes religiöses Kleidungsstück gezielt adressiert, könnte unmittelbar an den Glauben der betroffenen Person anknüpfen, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Der Begriff des „Glaubens” und der „religiösen Anschauung” aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wird im Gleichlauf mit Art. 4 Abs. 1, 2 GG definiert und umfasst nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu ver­breiten. Das Diskriminierungsverbot hat insbesondere dann eine eigen­ständige Bedeutung, wenn Religionszugehörigkeiten unterschiedlich behandelt werden.

Das Tragen eines islamischen Kopftuchs ist religiös motiviert. Dieses religiöse Bedeckungsgebot möchte die AfD in allen öffentlichen Einrichtungen verbieten. Etwa 30,5 % der Musliminnen in Deutschland tragen ein Kopftuch. Es leben circa 4,2 bis 4,4 Millionen muslimische Menschen über 15 Jahre in Deutsch­land, wobei circa die Hälfte weiblich ist. Somit würde ein Kopftuchverbot circa 630.000 bis 660.000 kopftuchtragende Personen in Deutschland betreffen. Ein Verbot des islamischen Kopftuchs würde unmittelbar an ein bestimmtes Glaubensbekenntnis anknüpfen, wobei das Bekenntnis zu anderen Glaubens­gemeinschaften nicht berührt wäre — beispielsweise durch christliche oder jüdische Kopfbedeckungen.

Darüber hinaus könnte eine Maßnahme, die sich ausschließlich auf das islamische Kopftuch bezieht, eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellen. Ein Kopftuch wird im islamischen Glauben ausschließlich von Musliminnen getragen. Männer könnten von einem weiter gefassten Verbot islamischer Kopfbedeckungen durchaus erfasst sein. Diese Formen der Kopfbedeckung wären aber nicht vom Anwendungsbereich eines Kopftuch­verbots erfasst. Es sollen nicht allgemein religiöse Kopfbedeckungen verboten werden. Es wären somit ausschließlich Frauen betroffen. Dies wäre zumindest nach den Maßstäben der mittelbaren Diskriminierung eine mittelbare Anknüpfung an das Merkmal „Geschlecht”. Eine solche mittelbare Anknüpfung liegt vor, wenn sich eine Regelung auf Personen, die einer der Kategorien Art. 3 Abs. 3 GG zuzuordnen sind, mehrheitlich, überwiegend oder typischerweise negativ auswirkt. Erforderlich ist, dass eine bestimmte Gruppe innerhalb des gesamten Kreises der Betroffenen stärker belastet wird. Es könnte jedoch auch von einer unmittelbaren Anknüpfung aufgrund des Geschlechts gesprochen werden, da das Kopftuch als solches bereits ein vergeschlecht­lichtes religiöses Kleidungsstück ist. Diese Frage muss allerdings vorliegend nicht beantwortet werden, da bereits eine unmittelbare Anknüpfung an das Merkmal Glaube vorliegt. Dabei sind die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG alle unverfügbaren Merkmale.

Dieses Verbot bedeutet eine schwerwiegende Schlechterstellung wegen des Glaubens, da kopftuchtragende Musliminnen öffentliche Einrichtungen nur unter Aufgabe ihrer religiösen Überzeugung betreten dürften. Öffentliche Einrichtungen stellen einen zentralen Bestandteil im Alltag jeder Person dar. Durch öffentliche Einrichtungen werden in besonderer Weise „Räume für die Grundrechtsausübung geschaffen”. Öffentliche Einrichtungen sind nicht legaldefiniert; das Kommunalrecht setzt ihre Existenz jedoch voraus. Allgemein wird unter einer „öffentlichen Einrichtung” jede Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel verstanden, die von einer Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zum Zwecke der Daseinsvorsorge geschaffen wird und einem durch Widmung bestimmten Personenkreis nach allgemeinen und gleichen Regelungen zur Benutzung offensteht.

Verpflichtende öffentliche Einrichtungen umfassen gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenbereiche wie den Brandschutz (Feuerwehren), die Bildung (Schulen, Kindertagesstätten), den sozialen Bereich (etwa Pflege), die Daseinsvorsorge (Abwasserbeseitigung, Straßenbau, Wahlen) sowie den Bereich der öffentlichen Ordnung (Meldewesen). Ebenso können Krankenhäuser und auch der öffentliche Personennahverkehr als „öffentliche Einrichtung” betrieben werden. Auch alle Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG sind öffentliche Einrichtungen, ebenso Gerichte.

Öffentliche Einrichtungen können darüber hinaus auch freiwillig von Kommunen eingerichtet werden. So hat das OVG Münster etwa einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung eingeordnet, da dieser der örtlichen Daseinsvorsorge und allgemeinen wirtschaftlichen Interessen diene. Ebenso können Stadthallen, kommunale Theater, Bibliotheken oder Schwimmbäder als öffentliche Einrich­tungen betrieben werden.

Diese Vielzahl an Einrichtungen und Institutionen verdeutlicht die zentrale Bedeutung öffentlicher Einrichtungen für das öffentliche und bürgerliche Leben. Der Zugang zu diesen Räumen wird kopftuchtragenden Musliminnen in erheb­licher Weise erschwert.

Eine solche Ungleichbehandlung muss, damit sie sich von einem „einfachen” Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG unterscheidet und einen Menschen­würde­verstoß begründet, eine besondere Schwere aufweisen, weil Art. 1 Abs. 1 GG nur die „elementare” Rechtsgleichheit schützt (zu den Maßstäben Teil 2 A.I.1). In Betracht kommt vorliegend ein besonderer Nachteil durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Freiheitsgrundrechten (dazu unter A.I.3.a)bb)(2)(a)) sowie durch eine demütigende Wirkung der Ungleichbehandlung (dazu unter A.I.3.a)bb)(2)(b)).

Schwerwiegende Beeinträchtigungen von Freiheitsgrundrechten
Abschnitt betitelt „Schwerwiegende Beeinträchtigungen von Freiheitsgrundrechten“

Bedeutende Nachteile im Sinne der elementaren Rechtsgleichheit können sich insbesondere aus schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Freiheits­grundrechten ergeben. Ein islamspezifisches Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen berührt in diesem Sinne zunächst die Religionsfreiheit der betroffenen Musliminnen sowie — mittelbar — mindestens die allgemeine Handlungs­freiheit, die körperliche Unversehrtheit, die Versammlungsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht auf effektiven Rechtsschutz. Darüber hinaus könnte die Maßnahme eine normative Dimension aufweisen, die über den materiellen Ausschluss hinausgeht und daher besonders demütigend wirkt.

Ein besonders schwerwiegender Eingriff ergibt sich zunächst in Bezug auf die Religions­freiheit der betroffenen Musliminnen. Das Bundesverfassungs­gericht hat in seiner Entscheidung zum Kopftuchverbot für Lehrerinnen festgestellt, dass das Kopftuch kein für sich stehendes religiöses Symbol wie das Kreuz sei, da es nicht aus sich selbst heraus wirke, sondern erst im Zusammen­hang mit der Person, die es trage. Daraus folgt, dass das Kopftuch untrennbar mit dem Körper und der sichtbaren Identität der Trägerin verbunden ist — ein Verbot greift damit unmittelbar in die religiös-identitäre Selbstdarstellung der Person ein.

Zwar ist die Bedeutung des Kopftuchs innerhalb des Islam nicht unumstritten, da nicht jede Richtung des Islam ein verpflichtendes Bedeckungsgebot für Frauen kennt. Darauf kommt es nach Auffassung des Bundesverfassungs­gerichts jedoch nicht an: Es genügt, dass ein solches Gebot in verschiedenen Richtungen des Islam verbreitet ist und insbesondere auf zwei Stellen im Koran (Sure 24, Vers 31; Sure 33, Vers 59) zurückgeführt wird. Das Bedeckungs­gebot kann sich für Betroffene wie eine imperative religiöse Pflicht anfühlen. Ob das islamische Kopftuch dabei durch andere Kleidungsstücke ersetzt werden könnte, ist unerheblich: Auf welchem Weg eine religiöse Verpflichtung erfüllt wird, kann die gläubige Person selbst entscheiden, soweit sich die jeweilige Wahl hinreichend plausibel begründen lässt — andernfalls liefe die Religionsfreiheit leer. Das Verbot, mit einem Kopftuch öffentliche Einrichtungen zu betreten, wirkt sich für diese Personen dementsprechend faktisch als Betretungsverbot aus.

Dieses faktische Betretungsverbot entfaltet Wirkungen, die über die Religionsfreiheit hinausreichen und weitere Freiheitsgrundrechte beeinträchti­gen. Öffentliche Einrichtungen sind die institutionelle Infrastruktur bürgerlicher Teilhabe: Der Staat richtet Behörden, Gerichte, Krankenhäuser, Wahllokale und Schulen ein, um Bürger*innen die Wahrnehmung ihrer Rechte und die Inanspruch­nahme staatlicher Leistungen zu ermöglichen. Kopftuchtragende Musliminnen wären von dieser Infrastruktur faktisch ausgeschlossen, solange sie ihre religiöse Praxis nicht aufgeben. Das kann — je nach rechtlicher Ausgestaltung — den Zugang zum Personennahverkehr betreffen. Der Ausschluss aus öffentlichen Krankenhäusern berührt die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen unmittelbar. Betroffene könnten an keinen Versammlungen in öffentlichen Einrichtungen teilnehmen. Der Ausschluss aus sämtlichen öffentlichen Einrichtungen als Arbeitsstätten — unabhängig von der Frage staatlicher Neutralitätspflicht — schränkte ihre Berufsfreiheit ein. Denkbar sind auch Einschränkungen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch den fehlenden Zugang zu Gerichtsgebäuden. Die kumulativen Eingriffe in Religions­freiheit, allgemeine Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit, Berufsfreiheit und das Recht auf effektiven Rechtsschutz begründen schwerwiegende Nachteile im Sinne der elementaren Rechtsgleichheit.

Ausweichmöglichkeiten durch andere Kopfbedeckungen
Abschnitt betitelt „Ausweichmöglichkeiten durch andere Kopfbedeckungen“

Fraglich ist, ob die Nachteile eines Kopftuchverbots dadurch zu vermeiden wären, dass die betroffenen Musliminnen statt eines Kopftuchs eine andere Kopfbedeckung wählen — etwa eine Mütze, die das Haar vollständig bedeckt. Dies würde die Schwere des Eingriffs in die Religionsfreiheit potenziell verringern. Eine solche Ausweichmöglichkeit wäre anzunehmen, wenn ein solches Verbot ausschließlich an das Kopftuch als spezifisches Kleidungsstück anknüpfte und andere Formen der Haarverdeckung unberührt ließe. Hiergegen könnten jedoch sowohl die erklärten Ziele maßgeblicher AfD-Funktionär*innen als auch die einschlägige arbeitsgerichtliche Praxis sprechen.

Hinsichtlich der programmatischen Zielrichtung ist auf die Aussage von Krzysztof Walczak, Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft und stellvertretender Landesvorsitzender der AfD Hamburg, auf dem Bundesparteitag in Riesa am 11. Januar 2025 zu verweisen. Nachdem Christian Loose, Landtags­abgeordneter aus Nordrhein-Westfalen, darauf hingewiesen hatte, dass Musliminnen unter einem Kopftuchverbot öffentliche Einrichtungen wie Bibliotheken nicht mehr betreten dürften, führte Krzysztof Walczak, Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft und stellvertretender Landes­vorsitzender der AfD Hamburg, aus:

…] Selbstverständlich kann eine türkische Frau in eine Bibliothek gehen. Sie muss eben vorher das Kopftuch abnehmen, so. Das … [Anm.: Unruhe im Plenum] also … Entschuldigung, worüber reden wir hier? Und wenn ich das noch mal sagen darf, ja? [Ich glaube, gerade vor dem Hintergrund dessen, dass das Kopftuch doch in vielen Lebenssituationen auch einfach ein Unterdrückungsinstrument gegenüber der Frau ist, möchte ich gerne, dass die Frauen ihre Kopftücher abnehmen.

Diese Äußerung lässt erkennen, dass der Anknüpfungspunkt des angestrebten Verbots nicht das Kopftuch als religiöses Symbol im engeren Sinne ist, sondern die Haarverdeckung als solche. Zwar wird die ablehnende Haltung mit dem Charakter des Kopftuchs als „Unterdrückungsinstrument” begründet; der geforderte Rechtszustand ist indes ausdrücklich das „Abnehmen” — nicht das Ersetzen durch eine andere Bedeckungsform. Eine Ausweichmöglichkeit durch neutrale Kopfbedeckungen ist damit von vornherein nicht intendiert; sollte in dem Verbotstatbestand eine entsprechende Lücke bestehen, ist mit ihrer Schließung zu rechnen.

Dass ein umfassendes Verbot zu erwarten wäre, ergibt sich auch daraus, dass die AfD gerade das Tragen des „islamischen” Kopftuchs verbieten lassen möchte. Der Schwerpunkt des Verbots liegt also auf dem sichtbaren religiösen Bekenntnis zum Islam — und dem darin angeblich zum Ausdruck kommenden „Unterdrückungsinstrument” —, nicht dem Kleidungsstück selbst. Ein solches Bekenntnis würde jedoch auch durch jedes das Kopftuchverbot umgehende Kleidungsstück ausgedrückt, sodass die von der AfD bezweckte Wirkung nur durch ein umfassendes Verbot islamisch motivierter Kopfbedeckungen erreichbar wäre.

Dieser Befund wird durch die arbeitsgerichtliche Praxis gestützt. Die Lehrerin, die später Verfassungsbeschwerde gegen § 57 Abs. 4, § 58 Satz 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhob, trug eine Baskenmütze, die ihr gesamtes Haupthaar bedeckte, um dem Kopftuchverbot zu entsprechen. Die Arbeits­gerichte qualifizierten auch diese Bedeckungsform als religiöses Symbol und verneinten damit die Zulässigkeit einer solchen Ausweichform. Wenngleich dieser Befund auf der spezifischen religiösen Konnotation der Baskenmütze im jeweiligen Einzelfall beruht und insoweit nicht unmittelbar auf die politische Zielsetzung der AfD übertragbar ist, belegt er doch, dass eine formale Beschränkung eines Kopftuchverbots auf das Kopftuch im engeren Sinne praktisch nicht trägt.

Über die beschriebenen schweren Einschränkungen der Freiheitsrechte hinaus könnte das Kopftuchverbot auch demütigend wirken. Demütigung bezeichnet eine Behandlung, die bei den Betroffenen das Bewusstsein erzeugen kann, nicht als gleichwertige Mitglieder der Gemeinschaft anerkannt zu werden. Maßgeblich ist nicht das subjektive Erleben, sondern die normativ-objektive Eignung der Maßnahme, den Wert der Betroffenen als Menschen herabzusetzen. Demütigung im verfassungsrechtlich relevanten Sinne muss folglich mit einem kommuni­kativen Moment der Herabsetzung verbunden sein und daher eine soziale oder öffentliche Dimension aufweisen (siehe oben Teil 2 A.I.1).

Das nur bestimmte Musliminnen treffende Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen erfüllt diese Merkmale einer Demütigung. Auch das regulatorische Verbot der Ausübung einer bestimmten Religion kann eine normative Botschaft transportieren, wenn es eine religiöse und identitätsstiftende Praxis als solche aus dem öffentlichen Raum ausschließt. Dann erschöpft sich die Maßnahme nicht in einer bloßen Verhaltensbelastung, sondern vermittelt die Unvereinbarkeit einer bestimmten religiösen Identität mit der bürgerlichen Sphäre. Entscheidend ist damit nicht die Regelungsform, sondern der normative Aussagegehalt der Maßnahme für den objektivierten Betrachter.

Hinsichtlich des kommunikativen Moments ist festzustellen: Der Absender der durch das Verbot transportierten Botschaft ist der Staat selbst — er erklärt normativ, dass die sichtbare religiöse Identität bestimmter muslimischer Frauen mit der Teilhabe an öffentlichen Einrichtungen unvereinbar ist. Das kommuni­kative Moment ist damit nicht nur vorhanden, sondern durch die staatliche Autorität besonders gewichtig. Auch die erforderliche öffentliche Dimension liegt vor. Das Verbot wirkt nicht im privaten Bereich, sondern im Zugang zu denjenigen Räumen, in denen Teilhabe institutionell vermittelt wird: Behörden, Schulen, Einrichtungen der sozialen Daseinsvorsorge und Teile des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Ausschluss vollzieht sich damit im gesellschaftlich sichtbarsten Bereich. Das Kopftuchverbot transportiert damit eine Botschaft, die den Wert kopftuchtragender Musliminnen als Menschen herabsetzt — ganz besonders in der konkreten Anwendung: Durch die Verwehrung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen, den Verweis aus ihnen, die etwaige Bestrafung für ihre Nutzung.

Die Herabsetzungswirkung wird durch den stereotypisierenden Gehalt des Verbots verstärkt. Ein Kopftuchverbot knüpft an bestimmte Vorannahmen über bestimmte muslimische Frauen als erkennbare Gruppe an — nämlich dass das Kopftuch ein Zeichen von Unfreiheit, Unterdrückung, zivilisatorischer Rück­ständig­keit oder mangelnder Integration sei. Damit reproduziert das Verbot genau die Bilder, die gesellschaftlich über kopftuchtragende muslimische Frauen zirkulieren: dass sie nicht selbstbestimmt handeln, dass ihr religiöses Symbol per se problematisch ist und dass sie einer besonderen Regulierung bedürfen.

Die Herabsetzung wirkt ganz besonders durch die Selektivität des Verbots: Soweit andere, ebenfalls religiös motivierte Kopftücher — von orthodoxen Christinnen und Jüdinnen oder katholischen Nonnen — oder von Männern getragene religiöse Kopfbedeckungen — etwa Kippa oder Turban — von dem Verbot unberührt bleiben, wird die Botschaft der Ungleichwertigkeit für den objektivierten Betrachter evident. Die normative Aussage lautet dann gerade nicht lediglich, dass religiöse Symbole aus öffentlichen Einrichtungen fern­zuhalten seien, sondern dass die religiöse Identität muslimischer Frauen im Besonderen mit diesem Raum unvereinbar ist.

Die damit zu bejahende demütigende Wirkung begründet jedenfalls in Verbindung mit den dargestellten Freiheitsbeschränkungen die besondere Schwere der durch das Kopftuchverbot begründeten Nachteile.

Schließlich muss eine Ungleichbehandlung, damit sie die Menschenwürde in ihrer Ausprägung als elementare Rechtsgleichheit verletzt, willkürlich sein (siehe zum Maßstab oben Teil 2 A.I.1).

Das Willkürverbot ist laut dem Bundesverfassungsgericht dann verletzt, „wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt”. Daraus folgt, dass sich das Fehlen eines sachlichen Grundes nicht abstrakt bestimmen lässt, sondern stets in Bezug auf die Eigenart des konkret geregelten Sachbereichs zu beurteilen ist. Maßgeblich ist daher, ob sich für ein auf das islamische Kopftuch beschränktes Verbot in sämtlichen öffentlichen Einrichtungen ein solcher Grund identifizieren lässt.

Als sachlicher Grund käme zunächst die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates in Betracht. Darüber hinaus sind jene Ziele in den Blick zu nehmen, die der EGMR im Zusammenhang mit vergleichbaren Bekleidungsverboten besprochen und teilweise als legitim anerkannt hat, namentlich die öffentliche Sicherheit, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Achtung der Menschenwürde sowie die Mindestanforderungen des Zusammenlebens in der Gesellschaft. Ob diese Ziele im Rahmen der deutschen Willkürprüfung als sachliche Gründe tragen können, ist im Folgenden zu untersuchen.

Weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates
Abschnitt betitelt „Weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates“

Die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates versteht das Bundes­verfassungs­gericht nicht als „eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung”. Das Gericht stellt ferner fest, dass es dem Staat untersagt ist, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Dieser Neutralitäts­begriff ist seinem Wesen nach auf Gleichbehandlung angelegt: Er verpflichtet den Staat gerade dazu, keiner Religionsgemeinschaft spezifische Belastungen aufzuerlegen.

Das von der AfD vorgeschlagene und sich ausschließlich auf das islamische Kopftuch beziehende Verbot soll alle öffentlichen Einrichtungen umfassen. An dieser Stelle unterscheidet sich das von der AfD vertretene Kopftuchverbot signifikant von einem Kopftuchverbot für Lehrerinnen oder Rechtsreferen­darinnen. Denn diese betreffen zum einen eine spezifische Situation, in der sich eine kopftuchtragende Person eigenständig in ein Anstellungsverhältnis begeben möchte und als Stell­vertreterin des Staats nach außen tritt. Solche Maßnahmen lassen sich über die Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutrali­tät begründen. Ein Verbot, das sich pauschal an alle kopftuchtragenden Musliminnen richtet, hat jedoch keine Verbindung zu einem Anstellungs­verhältnis — sie sind keine Staatsbediensteten und üben dementsprechend keine staatlichen Aufgaben aus.

Außerdem beziehen sich die für Lehrerinnen oder Rechtsreferendarinnen geltenden Verbote auf alle sichtbaren religiösen Bekenntnisse, nicht nur auf ein islamisches. Das Verbot nur einer islamischen Bekenntnisform ist folglich Ausdruck von Motiven, die gerade nicht in der auf alle Religionen bezogenen staatlichen Neutralität gründen.

Ergänzend ist zu prüfen, ob sich aus der Rechtsprechung des EGMR Gesichtspunkte ergeben, die im Rahmen der Willkürprüfung als sachliche Gründe Berücksichtigung finden könnten. Der EGMR hat allerdings auch für Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Staat stehen, ein Kopftuchverbot für rechtmäßig erachtet und Kopftuchverbote an Universitäten auch für Studierende anerkannt. Dabei berücksichtigte der EGMR maßgeblich den „Grundsatz des Laizismus”. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht ohne Weiteres auf die deutsche Rechtslage übertragbar, da der EGMR den Vertragsstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt und seine Prüfung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausrichtet, nicht an der deutschen Willkürformel.

Der Gerichtshof führt aus:

Vor diesem Hintergrund ist der Grundsatz des Laizismus, wie ihn der türkische VerfGH ausgelegt hat …, der vorrangige Grund für das Verbot, religiöse Symbole an den Hoch­schulen zu tragen. Es ist verständlich, dass die zuständigen Behörden in einem solchen Umfeld, wo die Grundwerte des Pluralismus, der Achtung der Rechte anderer und insbesondere die der Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz gelehrt und in der Praxis angewendet werden, den säkularen Charakter ihrer Institutionen wahren wollten und es daher als diesen Grundsätzen zuwiderlaufend angesehen haben, religiöse Bekleidung, einschließlich, wie im vorliegenden Fall, das Tragen des islamischen Kopftuchs zu erlauben.

Da Deutschland kein laizistischer Staat ist, kann dieser legitime Grund nicht auf die deutsche Rechtsordnung übertragen werden. Die weltanschaulich-religiöse Neutralität des deutschen Staates unterscheidet sich von einem laizistischen Konzept, das eine strenge Trennung zwischen Staat und Kirche voraussetzt.

Darüber hinaus handelt es sich bei dem von der AfD angestrebten Kopftuch­verbot auch nicht um eines, welches sich lediglich auf die Hochschule und ähnliche Bildungseinrichtungen bezieht. Der EGMR unterscheidet auch in seiner Rechtsprechung zwischen „öffentlichen Orten” und bestimmten öffentlichen Gebäuden. Der weite Anwendungsbereich von öffentlichen Einrichtungen deckt zwar nicht den gesamten öffentlichen Raum ab, aber umfasst doch eine Vielzahl von Orten und Einrichtungen mit ganz unterschiedlichen Funktionen. Der öffentliche Raum würde für muslimische, kopftuchtragende Frauen faktisch extrem eingeengt werden. Er würde muslimischen Frauen den Zugang zu einem erheblichen Teil des öffentlich zugänglichen Lebens verwehren und damit eine Eingriffstiefe erreichen, die selbst nach dem großzügigeren Prüfmaßstab des EGMR nicht gedeckt wäre. Erst recht lässt sich hierfür kein sachlicher Grund im Sinne der deutschen Willkürformel benennen.

Soweit als legitimes Ziel anzuerkennen wäre, säkulare und demokratische Werte zu schützen, ist zu beachten, dass das Willkürverbot nicht nur das Vorhanden­sein eines Sachgrundes verlangt, sondern auch einen nachvoll­ziehbaren Zusammenhang zwischen diesem Grund und der konkreten Differenzierung. Selbst wenn der Schutz säkularer Werte grundsätzlich als Ziel in Betracht käme, berechtigt er nicht dazu, ein religiöses Kleidungsstück ausschließlich einer Religionsgemeinschaft in sämtlichen öffentlichen Einrichtungen zu verbieten. Denn dies widerspräche dem Gebot der Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften, das das Bundesverfassungs­gericht ausdrücklich aus der staatlichen Neutralitätspflicht ableitet:

Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 <8>; 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 93, 1 <17>) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 <422>; 93, 1 <17>).

Ein islamspezifisches Kopftuchverbot lässt sich mit diesem Neutralitätsgebot nicht vereinbaren: Dieses verpflichtet den Staat gerade zur Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften, nicht zu einseitigen Beschränkungen.

Die weltanschaulich-religiöse Neutralität scheidet damit als sachlicher Grund im Sinne der Willkürformel aus.

Als Orientierungsrahmen für weitere in Betracht kommende Sachgründe dient die Rechtsprechung des EGMR zur Rechtssache S.A.S. gegen Frankreich, in der das Gericht ein Verbot gesichtsbedeckender Kleidung im gesamten öffentlichen Raum am Maßstab der EMRK prüfte. Frankreich begründete seine Maß­nahmen mit vier Zielen: öffentliche Sicherheit, Achtung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, Würde des Menschen und Mindestanforderungen des Zusammenlebens in der Gesellschaft. Diese Ziele werden im Folgenden daraufhin untersucht, ob sie im deutschen Verfassungskontext als sachliche Gründe für ein islamspezifisches Kopftuchverbot in Betracht kommen könnten.

Der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Sicherheit scheidet aus. Anders als die Vollverschleierung beeinträchtigt das Kopftuch die Erkennbarkeit der tragenden Person nicht — die Identität der kopftuchtragenden Person bleibt jederzeit feststellbar.

Nach Auffassung des EGMR kann ein Kopftuchverbot nicht mit dem Ziel der Gleichberechtigung von Mann und Frau begründet werden; das Gericht hat dies hinsichtlich der Vollverschleierung ausdrücklich klargestellt. Das Bundesverfassungsgericht argumentiert ähnlich, wenn es schreibt:

Auch soweit argumentiert wird, ein Kopftuchverbot schütze Frauen vor derjenigen Diskriminierung, die einem religiösen Bedeckungsgebot selbst innewohne, trägt dies nicht, denn dieser Schutz wirkt sich hier tatsächlich als Benachteiligung aus (vgl. BVerfGE 85, 191 <209>). Die Benachteiligung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, das Kopftuch signalisiere eine ablehnende Haltung zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen, denn dies ist weder automatisch noch durchgängig der Fall.

Daneben ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine einseitige Belastung muslimischer Frauen handelt, die zugleich in einem rechtfertigungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen aus Art. 3 Abs. 2 GG steht. Ein Verbot, das Frauen einer bestimmten Religionsgemeinschaft in der Ausübung ihrer religiösen Praxis beschränkt, lässt sich mit dem Fördergebot des Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbaren und scheidet daher auch nach deutschem Verfassungsrecht als sachlicher Grund aus.

Auch die Achtung der Menschenwürde kann nicht als sachlicher Grund tragen. Der EGMR hat diesen Rechtfertigungsgrund bereits für die Vollverschleierung verworfen und dabei ausgeführt:

Es trifft zu, dass diese Kleidung von vielen Betrachtern als befremdlich wahrgenommen wird. Sie ist aber mit ihrer Andersartigkeit der Ausdruck einer kulturellen Identität, die zum Pluralismus beiträgt, welcher der demokratischen Gesellschaft eigen ist. Die Vorstellungen von Tugend und Anständigkeit bei der Enthüllung des Körpers ändern sich. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Frauen, die sich ganz verschleiern, damit eine Form von Verachtung gegenüber denen zum Ausdruck bringen wollen, denen sie begegnen, oder sonst die Menschenwürde anderer verletzen wollen.

Wenn das Menschenwürde-Argument schon bei der Vollverschleierung nicht trägt, die das Gesicht vollständig verbirgt, gilt dies erst recht für das islamische Kopftuch, das lediglich das Haar bedeckt und keinerlei Kommunikationsbarriere errichtet. Auch dieser Rechtfertigungsgrund scheidet damit aus.

Der EGMR bejahte schließlich als einzig legitimes Ziel die Einhaltung von Mindestanforderungen des Zusammenlebens in der Gesellschaft. Bereits der französische Gesetzesentwurf macht jedoch deutlich, dass dieser Rechtfertigungsgrund untrennbar an die Gesichtsverhüllung geknüpft ist: „Das systematische Verhüllen des Gesichts in der Öffentlichkeit, dem Ideal der Brüderlichkeit widersprechend, genügt nicht den Mindestanforderungen der Rücksichtnahme, das für soziale Beziehungen notwendig ist.” Das islamische Kopftuch verhüllt das Gesicht nicht und errichtet keine Barriere für nonverbale Kommunikation oder sozialen Kontakt. Der sachliche Anknüpfungspunkt des Rechtfertigungsgrundes — die Störung des kommunikativen Miteinanders — fehlt damit beim Kopftuch von vornherein.

Es kommt damit kein sachlicher Grund für ein Verbot (nur) von islamischen Kopftüchern in sämtlichen öffentlichen Einrichtungen in Betracht. Die welt­anschaulich-religiöse Neutralität scheidet aus, weil sie den Staat gerade zur Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften verpflichtet und eine einseitig gegen eine Glaubensgemeinschaft gerichtete Maßnahme mit ihr unvereinbar ist. Die öffentliche Sicherheit greift nicht, weil das Kopftuch die Identifizierbarkeit der tragenden Person nicht beeinträchtigt. Das Ziel der Gleichberechtigung von Mann und Frau kann ein Verbot nicht legitimieren, das muslimische Frauen einseitig belastet und in ein Spannungsverhältnis zum Fördergebot des Art. 3 Abs. 2 GG tritt. Die Achtung der Menschenwürde trägt nicht, weil das Tragen religiöser Kleidung keinen Angriff auf die Würde anderer darstellt. Und die Mindestanforderungen des Zusammenlebens sind an die Gesichtsverhüllung geknüpft, an der es beim Kopftuch fehlt. Da sich damit kein vernünftiger, einleuchtender Grund für die vorgesehene Differenzierung benennen lässt, ist das von der AfD angestrebte Kopftuchverbot objektiv willkürlich.

Ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen verletzt die Menschenwürde kopftuchtragender Musliminnen. Eine solche Maßnahme ist nicht mit der Menschenwürde vereinbar, da sie die Betroffenen in ihrer elementaren Rechtsgleichheit verletzt. Denn es knüpft mit dem Glauben an ein unverfügbares Merkmal des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG an, bereitet kopftuchtragenden Musliminnen durch die zahlreichen Freiheitsbeschränkungen und die demütigende Wirkung schwerwiegende Nachteile und dient keinem legitimen Zweck. Die Nachteile bestünden zumindest im Verzicht auf den Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung in öffentlichen Krankenhäusern sowie zu Bildungseinrichtungen wie öffentlichen Universitäten und Hoch­schulen. Hinzu träten der Ausschluss aus Gerichtsgebäuden und damit die faktische Erschwerung effektiven Rechtsschutzes.

Die AfD fordert neben dem Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen ebenso ein Vollverschleierungsverbot im gesamten öffentlichen Raum.

Diese Forderung findet sich bereits im Grundsatzprogramm der Bundespartei aus dem Jahr 2016:

Die AfD fordert ein allgemeines Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit und im öffentlichen Dienst. Burka oder Niqab errichten eine Barriere zwischen der Trägerin und ihrer Umwelt und erschweren damit die kulturelle Integration und das Zusammenleben in der Gesellschaft. Ein Verbot ist daher notwendig und nach einem Urteil des EuGH rechtmäßig.

Das Vollverschleierungsverbot wird auch in allen folgenden Bundestagswahl­programmen wiederholt. Ebenso ist die Forderung im Europawahlprogramm aus dem Jahr 2019 enthalten. Auf Landesebene findet sie sich in den Wahl­programmen der Landesverbände Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Bayern sowie Bremen.

Auch wenn eine solche Forderung unter Umständen verfassungswidrig sein mag, da sie pauschal Personen, die vollständig verschleiert sind, aus dem öffentlichen Raum verbannt, liegt nach den hier angelegten Maßstäben keine Menschen­würdeverletzung vor. Denn nach der Rechtsprechung des EGMR würde vorliegend ein sachlicher Grund zur Differenzierung bestehen. Wie bereits beim Kopftuchverbot dargelegt, bejahte der Gerichtshof als einzig legitimes Ziel eines Vollverschleierungsverbots die Einhaltung von Mindestanforderungen des Zusammenlebens in der Gesellschaft. Es mag zweifelhaft sein, ob ein solches Verbot nach den Maßstäben des deutschen Verfassungsrechts tatsächlich einen Eingriff in die Religionsfreiheit und eine Diskriminierung nach Glaube und Geschlecht rechtfertigen könnte. Willkürlich wäre eine solche Maßnahme jedoch nicht, da ein sachlicher Grund gegeben ist.

Ein Vollverschleierungsverbot verletzt folglich die Betroffenen womöglich in ihren Grundrechten, nicht aber in der elementaren Rechtsgleichheit als Ausprägung der Menschenwürdegarantie.

Forderungen, die sich unmittelbar auf die Ausübung des muslimischen Glaubens beziehen

Abschnitt betitelt „Forderungen, die sich unmittelbar auf die Ausübung des muslimischen Glaubens beziehen“

Außerdem könnten die Forderungen, den Bau von Minaretten sowie den Muezzinruf zu verbieten, den Bau von Moscheen einzuschränken oder ebenfalls zu verbieten und eine Deutschpflicht in Moscheen einzu­füh­ren, in einer kumulativen Betrachtung mit dem Verbot islamischer Kopftücher gegen die elementare Rechtsgleichheit von Muslim*innen und somit gegen die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dafür könnte insbesondere sprechen, wenn die Maßnahmen gezielt darauf gerichtet wären, die Religionsausübung speziell durch Muslim*innen zu erschweren und den Islam als Glauben aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen.

Neben dem Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen (siehe oben A.I.3.a) sind in der AfD Forderungen nach dem Verbot neuer Minarette (dazu unter A.I.3.c)aa)(1)) oder gar Moscheen (dazu unter A.I.3.c)aa)(2)) sowie nach dem Verbot von Muezzinrufen (dazu unter A.I.3.c)aa)(3)) und nach einer Deutschpflicht in Moscheen (dazu unter A.I.3.c)aa)(4)) verbreitet.

Bereits das AfD-Grundsatzprogramm 2016 enthielt die Forderung nach einem Minarettbauverbot*.* Die Partei fordert das auch in ihrem jüngsten Bundestagswahlprogramm von 2025. Dieselbe Forderung fand sich bereits im Europawahlprogramm aus dem Jahr 2019.

Ebenso steht die Forderung im sogenannten „Anti-Islamisierungs-Paket” der bayrischen Landtagsfraktion aus dem Jahr 2025. Die AfD Bayern brachte bereits im Jahr 2024 einen Gesetzentwurf mit dem Titel „Bayerisches Kultur­schutzgesetz” ein. Danach sollte der Bau von Minaretten auf dem Gebiet des Freistaates Bayern über eine Änderung der Bauordnung verhindert werden. Im Landtagswahlprogramm der bayrischen AfD ist ferner zu lesen, beim Neubau von Moscheen solle das Baurecht streng ausgelegt werden und es sei insbesondere auf die Wahrung des Nachbarschaftsfriedens zu achten.

In Brandenburg forderte die AfD, dass „über den Bau von Moscheen oder Minaretten die Bürger vor Ort entscheiden [müssen].” Im Landtagswahl­programm von Baden-Württemberg aus dem Jahr 2021 ist zu lesen, dass „Minarette […] im Rahmen des öffentlichen Baurechts nur dann zu erlauben [seien], wenn sie sich in die vorhandene Bebauung einfügen. Der Muezzinruf ist generell zu untersagen.”

Moscheebeschränkungen sowie generelles Moscheebauverbot

Abschnitt betitelt „Moscheebeschränkungen sowie generelles Moscheebauverbot“

Ein Bauverbot für Moscheen insgesamt ist auf Bundesebene nicht festgelegt. Auf Landes- und Kreisverbandsebene sowie in Äußerungen einzelner Mandatsträger der AfD lassen sich jedoch drei Linien erkennen: erstens die grundsätzliche Ablehnung von Moscheebauten, insbesondere mit Minarett; zweitens die For­derung nach verbindlichen Bürgerentscheiden über solche Bauvorhaben; drittens die Befürwortung erheblicher baurechtlicher Einschränkungen für große, im Stadtbild angeblich dominante Moscheen. Hinzu kommen Beiträge, die über sachliche Kritik am Islam hinausgehen und eine symbolische Zurück­weisung islamischer Religionspraxis im öffentlichen Raum zum Ausdruck bringen.

Besonders deutlich positioniert sich der sächsische Landesverband. Im Landtagswahlprogramm der AfD Sachsen von 2024 fordert sie, dass keine weiteren Moscheen in Sachsen zugelassen werden sollen, da nach Auffassung des Landesverbands das Bekenntnis und die Religionsausübung für Muslim*innen bereits gewährleistet seien. Moscheen bedürfe es dafür nicht; daher lehne die AfD Moscheebauten, besonders mit Minarett, ab.

Eine animierte Moschee vor einem blauen Hintergrund auf dem steht „Keine Moscheebauten in Sachsen! ISLAMISIERUNG STOPPEN!" unten rechts sieht man das Logo der AfD Fraktion Sachsen

Bereits 2019 hieß es im sächsischen Landtagswahlprogramm 2019 unter Ziffer 3.1 „Bürgerentscheide über Sakralbauten”:

Die freie Religionsausübung für Muslime ist in Sachsen gewährleistet, daher lehnt die AfD Moscheebauten, besonders mit Minarett, ab. Solche und andere Sakralbauten, die tief in das Stadtbild eingreifen, müssen von der ansässigen Bevölkerung akzeptiert werden. […] Aus diesem Grund fordert die AfD, die Bürger künftig frühzeitig mit einzu­beziehen. Gegebenenfalls sind Bürgerentscheide über Sakralbauten zu ermöglichen.

In der Präambel desselben Programms wird die Ablehnung wiederholt:

Wir lehnen Moscheebauten, besonders mit Minarett, ebenso ab wie die religiöse Gesichts- bzw. Vollverschleierung im öffentlichen Raum.

Der sachsen-anhaltinische Landesverband formulierte 2016 eine vergleichbare Linie: Die private Religionsausübung muslimischer Mitbürger sei „auch ohne Großmoscheen mit Minaretten möglich”; entsprechende Bauprojekte müssten „erst von der ansässigen deutschen Bevölkerung akzeptiert” werden und dürften „nicht gegen deren Willen errichtet werden”.

Auch öffentlich vertritt die sächsische AfD diese Linie. Zur Diskussion um einen Moschee-Neubau in Dresden erklärte der sächsische AfD-Fraktionsvorsitzende Jörg Urban im Mai 2024:

Die AfD lehnt Moscheebauten, besonders mit Minarett, generell ab. Die Religions­ausübung ist auch ohne riesige Moscheen in den Zentren unserer Städte möglich. Wenn — wie in Leipzig — Moscheen mit einem 14 Meter hohen Minarett genehmigt werden, trägt das zur Islamisierung unserer Gesellschaft bei. Selbst die Bundeszentrale für politische Bildung gibt zu, dass mit jeder neuen Moschee in Deutschland der Machtanspruch des Islams untermauert wird. Je mehr der Islam an Einfluss gewinnt, desto mehr wird aber die Freiheit von Frauen, Christen und Atheisten beschnitten.

Die Forderung nach einem Moscheebauverbot wird auch auf Kreisverbandsebene formuliert. Der Kreisverband Westthüringen hat sie ausdrücklich aufgegriffen. Daneben lehnen den Bau von Moscheen der Kreis­verband Wittenberg (Sachsen-Anhalt) und der Kreisverband Saalfeld-Rudolstadt (Thüringen) ausdrücklich ab.

Einzelne AfD-Funktionär*innen positionieren sich in ähnlicher Weise. Christina Baum schrieb im Oktober 2021 auf Facebook:

[…] Ganz einfach gesagt: Das Kreuz, die Kirchenglocken oder die Weihnachtsmärkte bleiben — Moscheen, der Muezzin-Ruf oder die Burka haben in Deutschland jedoch nichts zu suchen. […]

Die Äußerung lässt sich sogar als Forderung nach einem Rückbau von bereits bestehenden Moscheen verstehen.

Katrin Ebner-Steiner, Fraktionsvorsitzende und Landtagsabgeordnete in Bayern, hielt eine Moschee in Regensburg 2018 für untragbar:

Eine Moschee in #Regensburg ist untragbar. Sie ist die Axt an zweitausendjähriger Kultur. 2.000 Jahre Identität,… […]

Gunnar Lindemann, Mitglied im Abgeordnetenhaus in Berlin, fragte 2019 auf X:

Brauchen wir überhaupt Moscheen in Deutschland wäre die richtige Frage!

Über die generelle Ablehnung von Moscheebauten hinaus wird in mehreren Programmen die Forderung erhoben, den Bau von Moscheen an einen Bürger­entscheid zu binden. Im „Rahmenprogramm für den AfD-Landesverband Bayern für die Kommunalwahlen am 8. März 2026” des Landesverbands Bayern heißt es unter Ziffer 9.21 „Keine Islamisierung unserer Gemeinden”:

Den Verkauf oder die Nutzungsüberlassung kommunaler Liegenschaften an islamische Organisationen lehnen wir, soweit rechtlich möglich, ab. Wir streben an, dass vor dem Bau einer Moschee ein Bürgerentscheid stattfindet.

In dieselbe Richtung weist das Landtagswahlprogramm des Landesverbands Brandenburg 2024: „Eine Islamisierung unserer Städte und Gemeinden lehnen wir ab, über den Bau von Moscheen oder Minaretten müssen die Bürger vor Ort entscheiden. Die Religionsfreiheit findet ihre Schranken in unserer Rechts­ordnung. Ohne Integration keine Teilhabe.”

Der Forderung nach Volksbefragungen vor dem Bau von Moscheen liegt vor dem Hintergrund der islamfeindlichen Ideologie der AfD erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass Mehrheitsentscheidungen regelmäßig einen solchen Bau verhindern werden.

Eine dritte, abgestufte Linie findet sich im Bürgerschaftswahlprogramm des Landesverbands Bremen 2023. Dieses forderte kein generelles Moscheeverbot, sondern „den Baustopp von stadtbildprägenden Moscheen, welche den öffent­lichen Raum zu dominieren versuchen. Entsprechend dazu lehnen wir Muezzin-Rufe ab.”

Daneben äußerten sich Hans-Thomas Tillschneider, Landtagsabgeordneter, stellvertretender Landesvorsitzender sowie stellvertretender Fraktions­vor­sitzender in Sachsen-Anhalt, sowie Stephan Brandner, parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Bundesvorstandsmitglied und Bundestagsabgeordneter aus Thüringen, ambivalent zu einem möglichen Moscheeverbot. Beide fordern kein generelles Verbot, befürworten aber erhebliche Einschränkungen, insbesondere für den Bau großer, weithin sichtbarer Moscheen. In einem als „Grundsatzvortrag” bezeichneten Beitrag zu der Frage, wie die AfD mit dem Islam in Deutschland umgehen solle, den Tillschneider im Rahmen der Aktivitäten des sogenannten Alternativen Kulturkongresses im April 2018 hielt, führte er aus:

Dann Stichwort Moschee. Das ist glaube ich, ein Spruch habe ich mir aufgefasst vor ein paar Jahren in NRW, bei irgendeinem Moschee-Protest, aber der ist sehr gut. Es gibt kein Grundrecht auf Großmoschee. Natürlich müssen Muslime die Möglichkeit haben, sich zu treffen und ihr Gebet zu verrichten. Aber dazu muss man wissen, nur das Freitags­gebet muss in Gemeinschaft berichtet werden. Dann ist die Moschee kein Sakralbau wie die Kirche. Man kann also überall beten, man kann sogar im Freien beten. Es kann auch kein überdachter Raum sein. Wir hatten neulich in Sachsen-Anhalt die Frage, in Halle, da ist eine Moschee und die ist überfüllt und die wollen jetzt eine neue, große, schöne Moschee und die Begründung ist, dass es ja unerträglich ist, dass da ein paar draußen beten müssen.

Tillschneider forderte demnach kein generelles Verbot von Moscheen, sondern „lediglich”, dass der Bau großer, repräsentativer Moscheen verhindert werden solle. Zugleich konstruiert er einen qualitativen Unterschied zu Kirchen, indem er diesen einen höheren Sakralitätsgrad zuschreibt. Daraus leitet er ab, dass religiöse Praxis — jedenfalls im Islam — nicht zwingend an eine spezifische Glaubensstätte gebunden sei.

Ergänzend äußerte sich Brandner, parlamentarischer Geschäftsführer der Bundes­tags­fraktion, Bundesvorstandsmitglied und Bundestagsabgeordneter aus Thüringen, im September 2019 wie folgt zu einem Moscheeverbot:

Moscheeverbot. Wie sieht es aus mit einem Moscheeverbot in Deutschland? Ja, es gibt schon eine Menge Moscheen. Und eine Moschee ist auch per se nichts Verwerfliches. Aber wir brauchen keine Moscheen, die als Bauwerke Stadtteile oder Städte dominieren. Wir brauchen keine Moscheen mit Minaretten. Wir brauchen Gebetsräume, klar. Aber so eine Moschee ist ja für die Moslems was ganz anderes als für einen Christen eine Kirche. Für Christen ist die Kirche ein Ort der Versammlung, des Gebetes und für den Gottesdienst. Eine Moschee von den Moslems ist ein Gemeindehaus, wo auch Politik gemacht wird. Deshalb muss man da ganz genau drauf achten. Wir müssen natürlich auch gucken, wir können die Bauvorschriften entsprechend anpassen. Jeder kann beten, wie er will und wo er will. Und kann sich auch gerne den Teppich in irgendwelche Räume legen, die schon da sind oder die er baut. Aber keine dominierenden Gebäude. Das ist mit dem Baurecht nicht in Einklang zu bringen. Und ist, wie gesagt, auch nicht vergleichbar mit einer christlichen Kirche, die es schon seit 1500 Jahren oder wie lange hier gibt.

Auch Brandner, parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Bundesvorstandsmitglied und Bundestagsabgeordneter aus Thüringen, fordert damit kein absolutes Moscheeverbot. Er befürwortet jedoch erhebliche Einschränkungen für den Bau großer, weithin sichtbarer Moscheen. Zwar soll die religiöse Praxis von Muslim*innen nicht pauschal untersagt werden, die öffentliche Sichtbarkeit des Islam im Stadtbild soll jedoch über baurechtliche Vorgaben begrenzt werden.

Sehr grundsätzlich positioniert sich der Landesverband Thüringen in seinen 2016 verabschiedeten Leitlinien zum Umgang mit dem Islam in Deutschland:

Die Religionsfreiheit ist kein „Supergrundrecht”, das sämtliche Aspekte des Islam unter den Schutz der Verfassung stellt. Sie gewährt nicht das Recht, eine politische Agenda durchzusetzen und schützt auch nicht ohne weiteres alle weltlichen Aktivitäten von Religionsgemeinschaften. Der Moscheebau etwa ist nicht allein am Recht der freien Religionsausübung zu bemessen, weil Moscheen auch weltliche Zentren sind — nämlich Versammlungs-, Wirtschafts- und Unterrichtsgebäude muslimischer Gemeinden.

Bauvorhaben, auch von Glaubensstätten, dürfen von Parteien kritisiert und auch abgelehnt werden; Teile der AfD haben den Bau konkreter Moscheen in unter­schiedlichen Städten kritisiert. Die Art und Weise, wie sich beispielsweise der Kreisverband Oberberg (Nordrhein-Westfalen) in die Debatte einbringt, drückt jedoch statt sachlicher Kritik eine symbolische Zurückweisung islamischer Religionspraxis im öffentlichen Raum aus:

Eine Animation einer Moschee, die mit einem großen roten Kreuz durchgestrichen ist.

Auch der Landesverband Nordrhein-Westfalen positionierte sich in der Debatte um einen Moscheebau in Erfurt und dort auf einem Moschee-Bauplatz aufgespießte Schweineköpfe wie folgt:

Und nun sind wir wieder mitten drin, tief in den unseligen Gedanken des Mittelalters, die Folter, Hexenverbrennungen und unendliches Leid hervorgebracht haben. Wer einen Beleg dafür sucht, findet ihn mittlerweile täglich, in bald allen Winkeln unseres Lebens, und manchmal plakativ, wie jetzt in Erfurt.

Was war passiert? Jemand will ein Symbol für Intoleranz, Frauenfeindlichkeit und absoluten Machtanspruch — eine Moschee — errichten. Mitten in Deutschland. Jemand hat etwas dagegen. Vermutlich ein aufgeklärter Jemand. Der schnappt sich ein paar Schlachtreste vom Schwein und drapiert die auf dem Baugrundstück. Was ist das? Ekelig, es riecht schließlich etwas streng. Man kann es nehmen und in der Biotonne entsorgen. Fertig.

Dieser Beitrag rahmt Moscheebauten pauschal als „Symbol für Intoleranz, Frauenfeindlichkeit und absoluten Machtanspruch”. Die aufgespießten Schweine­köpfe werden hingegen als Protest eines aufgeklärten Jemand stilisiert.

In der Grundtendenz läuft die Forderung der AfD zum Thema Moscheebauten darauf hinaus, eine sichtbare und hörbare Präsenz des Islam im öffentlichen Raum zurückzudrängen. Ziel der einschlägigen Programmaussagen und Äußerungen quer durch Landes- und Kreisverbände, wie auch von Funktionär*innen, ist, dass Moscheen im Stadtbild nicht sichtbar sein sollen. Diese Schnittmenge findet sich gleichermaßen in den Landtagswahlprogrammen Sachsens 2019 und 2024, im sachsen-anhaltinischen Programm 2016 und im Brandenburger Programm 2024, in den öffentlichen Äußerungen Jörg Urbans, im Bürgerschaftswahlprogramm Bremen 2023, in den Beiträgen Hans-Thomas Tillschneiders und Stephan Brandners sowie in den persönlichen Stellungnahmen von Christina Baum, Katrin Ebner-Steiner und Gunnar Lindemann. Die strengste Ausprägung — das generelle Verbot weiterer Moscheebauten — ist vor diesem Hintergrund nicht der gemeinsame Nenner, sondern die Zuspitzung dieser Grundlinie; ihre vermeintlich moderaten Varianten — der Bürgerentscheid über Moscheebauten und die baurechtliche Begrenzung großer, weithin sichtbarer Moscheen — sind keine eigenständigen Alternativen, sondern graduell abgeschwächte Instrumente zur Durchsetzung desselben Ziels.

Es lässt sich folglich (noch) keine Grundtendenz in der AfD für Moschee­bauverbote ableiten; wohl aber lässt sich eine solche Forderung für die AfD Sachsen sowie eine funktional ähnliche Forderung (Bürgerentscheide) in der AfD Brandenburg und der AfD Bayern feststellen.

Die AfD fordert weiterhin, dass Muezzinrufe verboten werden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Bundestagswahlprogramm 2025.

Bereits im Grundsatzprogramm 2016 war zu lesen:

Das Minarett lehnt die AfD als islamisches Herrschaftssymbol ebenso ab wie den Muezzinruf, nach dem es außer dem islamischen Allah keinen Gott gibt. Minarett und Muezzinruf stehen im Widerspruch zu einem toleranten Nebeneinander der Religionen, das die christlichen Kirchen in der Moderne praktizieren.

Auch im Europawahlprogramm 2019 forderte die AfD, den Muezzinruf zu verbieten.

Die Forderung wiederholt sich außerdem in den Landtagswahlprogrammen aus Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Hessen.

Die AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag hat im Jahr 2025 außerdem ein Forderungspapier herausgegeben mit dem Titel „KEINE HEIMAT FÜR DEN RADIKALEN ISLAM IN BAYERN!”. Darin forderte sie insbesondere eine „Deutschpflicht in Moscheen”. Dasselbe forderte außerdem die Bundestags­abgeordnete und stellvertretende Fraktionsvorsitzende Beatrix von Storch zuletzt 2024 auf X:

Jede Appeasement gegenüber dem Islam ist falsch, insbesondere in unserem eigenen \Land]. Wenn wir nicht hart sind, werden wir als schwach wahrgenommen. Das erleben jetzt die Franzosen, die das erste Mal die Chance auf eine rechte Regierung haben. Unser Land, unsere Regeln. Kein Schleier, keine Minarette und [in den Moscheen muss Deutsch gesprochen werden. #DeshalbAfD

Die AfD beabsichtigt also, den Bau von Minaretten zu verbieten. Die AfD Sachsen will Moscheen generell verbieten, die AfD Bayern sowie die AfD Brandenburg wollen Moscheebauten unter den Vorbehalt eines Bürgerentscheids stellen. Die aufgeführten Äußerungen von Kreisverbänden und Funktionär*innen der Partei, die teilweise ein generelles Moscheebauverbot oder jedenfalls über Minarett­bauverbote hinausgehende Beschränkungen von Moscheebauten verlangen, entsprechen keiner Grundtendenz in der Partei. Gegen eine solche Grund­tendenz spricht gegenwärtig insbesondere die auf Minarettbauverbote beschränkte Beschlusslage des Bundesverbands. Außerdem begehrt die AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag eine Deutschpflicht in Moscheen.

Rechtliche Würdigung: Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit durch kumulative Betrachtung

Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit durch kumulative Betrachtung“

Die vorgenannten Forderungen könnten kumulativ die Menschenwürdegarantie von Muslim*innen dadurch verletzen, dass ihnen allein wegen ihres Glaubens das Tragen von Kopftüchern, bestimmte religiöse Bauten und eine bestimmte Form ihrer Verwendung verwehrt werden sollen, während Christ*innen oder anderen Religionsgemeinschaften vergleichbare Formen der Religionsausübung erlaubt bleiben. Voraussetzung für einen Verstoß gegen die elementare Rechts­gleichheit ist, dass die Ungleichbehandlungen an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal anknüpfen (dazu unter A.I.3.c)bb)(1)) und in ihrer Summe schwere Nachteile erzeugen (dazu unter A.I.3.c)bb)(2)). Außerdem müssten die Ungleichbehandlungen alle willkürlich sein (dazu unter A.I.3.c)bb)(3)), zu den Maßstäben siehe oben Teil 2 A.I.1).

Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals: Glaube

Abschnitt betitelt „Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals: Glaube“

Zuvörderst müsste eine Ungleichbehandlung vorliegen. Dafür müsste es im ersten Schritt verfassungsrechtlich verpönt sein, Religionsgemeinschaften ungleich zu behandeln. Das Diskriminierungsverbot aufgrund des Glaubens nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG müsste also anwendbar sein (dazu unter A.I.3.c)bb)(1)(a)). Davon getrennt betrachtet wird die Frage, ob eine Anknüpfung an Formen der kollektiven Ausübung von Religionen überhaupt auf die Menschenwürde der individuellen Gläubigen durchgreifen kann. Wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG anwendbar ist, könnten die oben vorgesehenen Maßnahmen an das Merkmal Glauben anknüpfen und eine einzelne Religionsgemeinschaft schlechterstellen (dazu unter A.I.3.c)bb)(1)(b)). Zum Schluss müsste eine Schlechterstellung von Religionsgemeinschaften auch auf die Menschenwürde der Gläubigen durchgreifen können (dazu unter A.I.3.c)bb)(1)(c)).

Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auf Religionsgemeinschaften
Abschnitt betitelt „Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auf Religionsgemeinschaften“

Zuerst ist zu prüfen, ob eine mögliche Ungleichbehandlung von Religionsgemeinschaften — wie eine Ungleichbehandlung von Gläubigen — über­haupt am Maßstab des Diskriminierungsverbots nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu messen ist. Dagegen könnte sprechen, dass eine Privilegierung einzelner Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV verfassungsrechtlich normiert ist. Damit wird denjenigen Religions­gemein­schaften, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14.8.1919 den Körperschaftsstatus innehatten, die Beibehaltung ihres Status garantiert. Dies trifft auf die katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen sowie auf ihre Untergliederungen zu. Es gibt keine islamischen Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Daraus könnte sich der Schluss ergeben, dass eine gewisse Form der Ungleichbehandlung zwischen Religionsgemeinschaften mit oder ohne Körperschaftsstatus möglich sein muss. Denn mit der Anerkennung des Körper­schaftsstatus geht eine Reihe von konkreten Körperschaftsrechten einher.

Diese historisch gewachsene Privilegierung bestimmter Religions­gemein­schaften — insbesondere solcher mit Körperschaftsstatus — ist jedoch durch Art. 4 GG weitgehend nivelliert worden. Denn die korporationsrechtlichen Sonderrechte einer Religionsgemeinschaft sind streng von den Rechten zu unterscheiden, die die Religionsausübung der Gläubigen schützen. Aus dem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgt nicht die Befugnis, andere Glaubensgemeinschaften systematisch schlechterzustellen. Im Gegenteil würde laut dem Bundesverfassungsgericht eine einseitige Bevorzugung „christ­licher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte” eine gleichheitswidrige Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG begründen.

Dieser Grundsatz spiegelt sich etwa im Baurecht wider: § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB verpflichtet zur Berücksichtigung der Erfordernisse anerkannter Religions­gesellschaften für Gottesdienst und Seelsorge; gleichzeitig erfasst § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB die Belange nicht-korporierter Gemeinschaften und gleicht damit die Wirkung des § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB weitestgehend aus. Die Privilegierung einer Religionsgemeinschaft darf mithin nicht dazu führen, dass anderen die Religionsausübung erschwert wird.

Die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots ergibt sich auch aus der Systematik des Religionsverfassungsrechts selbst, welches die Gesamtheit der Normen behandelt, die das Verhältnis des Staates zur Religion regeln. Grundsätzlich ist das Religionsverfassungsrecht das Recht des säkularen Staats und bildet das säkulare Rahmenrecht für alle Religionen und Religionsgemein­schaften. Das Religionsverfassungsrecht befindet sich in einem Spannungs­verhältnis zwischen Religionsermöglichung und -begrenzung: Es darf die unter­schiedlichen Religionen und Religionsgemeinschaften nicht diskriminieren, nivellieren oder gar säkularisieren — es muss das Religiöse in distanzierter und zugleich neutraler Offenheit achten und fördern. Denn im religiös-welt­anschaulich neutralen Staat sind unterschiedliche Glaubensrichtungen gleichzubehandeln.

Das Diskriminierungsverbot aufgrund des Glaubens ist ein Bestandteil des Religionsverfassungsrechts, wie sich auch aus der Herleitung der Neutralitäts­pflicht des Bundesverfassungsgerichts erkennen lässt: Die Neutralitätspflicht sichert den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger*innen in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG. Das Diskriminierungsverbot selbst ist somit Bestandteil der Herleitung der Neutralitätspflicht.

Schlussendlich dient das Religionsverfassungsrecht dem Schutz der Freiheit und Gleichheit aller Bürger*innen, wobei der Religionsausübung durchaus Grenzen zu setzen sind. Somit sind mögliche Ungleichbehandlungen der muslimischen Religionsgemeinschaft — also die Ausübung der kollektiven Glaubensfreiheit — anhand von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu prüfen.

Ungleichbehandlung der muslimischen Religionsausübung
Abschnitt betitelt „Ungleichbehandlung der muslimischen Religionsausübung“

Die von der AfD geplanten Maßnahmen, die nachfolgend untersucht werden, könnten eine Ungleichbehandlung der muslimischen Glaubensgemeinschaft darstellen. Zum einen fordert die AfD ein Minarettbauverbot. Außerdem soll der Muezzinruf verboten werden. Die AfD Sachsen fordert, den Moscheebau zu untersagen, in Brandenburg und Sachsen-Anhalt will sie Moscheebauten unter den Vorbehalt eines Bürgerentscheids stellen. Die AfD in Bayern will außerdem eine Deutschpflicht in Moscheen einführen. Das geplante Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen ist oben ausführlich dargestellt (siehe oben A.I.3.a)aa)(1)).

Zuerst müssten alle diese Maßnahmen an „Glaube” im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG anknüpfen. Glaube wird in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG so wie in Art. 4 Abs. 1 GG verstanden.

Bei Moscheen handelt es sich um Glaubensstätten, in der gemeinschaftlich das islamische Gebet gesprochen werden kann. Die Moschee hat somit wie eine Kirche einen signifikanten Stellenwert in der Religionsausübung. Auch eine Deutschpflicht in Moscheen stellt eine Maßnahme dar, die unmittelbar mit der Ausübung des Glaubens in Verbindung steht und somit an den muslimischen Glauben anknüpft.

Ein Minarett kann beispielsweise wie folgt definiert werden: Es handelt sich um einen mehrere Stockwerke hohen, in der Regel schlanken Turm. Der Turm ist an eine Moschee bzw. an einen islamischen Gebetsraum angebaut oder mit diesem baulich verbunden. Der Turm dient konkret als Plattform für den Gebetsruf, d.h. er muss entweder durch einen Muezzin begehbar oder mit Lautsprechern bestückt sein.

Das Minarett ist eindeutig mit dem islamischen Glauben verknüpft. Es kann baulich und aufgrund der religiösen Bedeutung mit einem Kirchenturm ver­glichen werden.

Gleiches gilt für den Muezzinruf. Der Muezzinruf ist ein Gebetsruf, der laut der Rechtsprechung des OVG Münster von der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt wird. Das OVG führt aus:

Der Gebetsruf zum Freitagsgebet hat schon nach seinem Inhalt bekenntnishaften Charakter, indem durch ihn ein Bekenntnis zu wesentlichen Elementen des islamischen Glaubens stattfindet. […] Zugleich richtet er sich an die Mitglieder der muslimischen Gemeinde und fordert zum gemeinsamen Gebet auf. Das Gemeinschaftsgebet am Freitag nimmt insofern eine herausragende Stellung ein.

Zudem kann der Muezzinruf je nach Ausgestaltung mit kirchlichem Glockengeläut vergleichbar sein. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster bestimmt sich die Zumutbarkeit des Gebetsrufs des Muezzins prinzipiell nach der TA-Lärm. Wie bei kirchlichem Glockengeläut wirke die Wertentscheidung des Grundgesetzes jedoch in die TA-Lärm hinein, wenn der Lärm bei Ausübung einer nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundrechtlich geschützten Religionsausübung entstehe. Eine solche stelle der Gebetsruf für das Freitagsgebet unter Benutzung eines Lautsprechers im entschiedenen Fall dar. Dabei übernimmt das OVG Münster, wie auch das VG Gelsenkirchen, die Wertungen aus der Recht­sprechung zum liturgischen Läuten christlicher Kirchen.

Die vorgeschlagenen Ver- beziehungsweise Gebote knüpfen schlussendlich alle unmittelbar an den Glauben an, da die vorgeschlagenen Maßnahmen die Ausübung einer bestimmten Religion reglementieren, während zugleich Beschränkungen für vergleichbare Formen der Ausübung des christlichen Glaubens unterbleiben.

Diese Differenzierung stellt eine Schlechterstellung dar, da einseitig die muslimische Glaubenspraxis eingeschränkt wird: Die gezielte Differenzierung zwischen Moscheen oder Minaretten einerseits und Kirchen oder Kirchtürmen andererseits bewirkt eine selektive Verdrängung muslimischer Religionspraxis aus dem öffentlichen Raum. Kirchtürme sind baurechtlich wie Minarette zu ver­stehen, da sie ebenfalls Türme darstellen, die an einer Kirche als Glaubensstätte befestigt werden und als Plattform für Kirchenglocken dienen. Der Muezzinruf kann vorliegend mit Kirchenglocken verglichen werden. Eine Deutschpflicht soll in Moscheen und gerade nicht in allen Glaubensstätten eingeführt werden.

Wie bereits dargelegt (siehe oben A.I.3.a)bb)(1)), handelt es sich beim Merkmal Glaube um ein unverfügbares Merkmal im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Zu klären ist an dieser Stelle noch, ob eine Anknüpfung an Formen der kollektiven Ausübung von Religionen überhaupt auf die Menschenwürde der individuellen Gläubigen durchgreifen kann.

Wird eine Religionsgemeinschaft gegenüber anderen strukturell benachteiligt, wirkt sich dies allerdings unmittelbar auf die individuelle Religionsfreiheit ihrer Mitglieder aus. Der mögliche Durchgriff auf die Würde der Einzelnen ergibt sich aus folgendem Zusammenhang: Die in Rede stehenden Maßnahmen — Minarett­bauverbot, Muezzinrufverbot, Moscheebaubeschränkungen sowie - verbote und Deutsch­pflicht in Moscheen — richten sich zwar formal gegen kollektive Ausübungs­formen. Sie treffen jedoch die einzelnen Gläubigen unmittelbar in ihrer religiösen Identität, weil die gemeinschaftliche Glaubenspraxis für Muslim*innen konstitutiver Bestandteil eben dieser Identität ist. Die kollektive Dimension der Religionsausübung wird einseitig zulasten von Muslim*innen beschränkt. Jede Beschränkung der kollektiven Ausübung einer spezifischen Religion wirkt sich auf die einzelnen Gläubigen aus.

Denn wer den sichtbaren und hörbaren Ausdruck einer Religion systematisch aus dem öffentlichen Raum verdrängt, erklärt ihre Angehörigen implizit zu Menschen, deren Glaube keinen gleichwertigen Platz im Gemeinwesen verdient. Wertet der Staat eine Religion gegenüber anderen ab, degradiert er die Angehörigen der benachteiligten Religionen zu Menschen zweiter Klasse; die Verweigerung gleichwertiger Anerkennung entzieht ihnen zugleich die volle gesell­schaftliche Zugehörigkeit. Darin liegt nicht nur eine Ungleich­behandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern solche Maßnahmen sind zumindest grundsätzlich dazu geeignet, den Achtungsanspruch der Betroffenen als Person herabzusetzen.

Dass diese Beschränkungen im Rahmen der Menschenwürde zu berücksichtigen sind, ergibt sich sowohl aus der NPD II-Entscheidung als auch aus der Entscheidung zur Finanzierung der „Heimat”. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade im Zusammenhang mit Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 GG Minarettverbote und den Stopp „fremdreligiöse[r] Bauten” als Belege für die Ver­fassungsfeindlichkeit der NPD/Die Heimat gewertet.

Besonders schwerwiegender Nachteil durch kumulative Betrachtung

Abschnitt betitelt „Besonders schwerwiegender Nachteil durch kumulative Betrachtung“

Die Maßnahmen könnten kumulativ derart stark die Religionsfreiheit von Muslim*innen beschränken, dass in der Summe eine Menschenwürdeverletzung in Form des rechtlich abgewerteten Status gegeben ist. Die schwerwiegende Freiheitsverletzung muss sich nicht aus einer einzelnen Maßnahme, sondern kann sich auch aus einer Mehrzahl von Maßnahmen ergeben, die kumulativ wirken. Voraussetzung dafür ist, dass diese Maßnahmen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinander stehen, also Ausdruck desselben Ziels sind (siehe oben Teil 2 A.I.1). Die Maßnahmen müssen daher in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, da sich nur so herausarbeiten lässt, ob die aus der Menschenwürde fließende elementare Rechtsgleichheit durch das politische Konzept der AfD grundsätzlich infrage gestellt wird. Neben den Maßnahmen, die sich gegen Minarettbauten, den Muezzinruf und Moscheebauten richten, sowie der Deutsch­pflicht in Moscheen (Bayern), ist in der Betrachtung das oben dargestellte Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen (siehe oben A.I.3.a)bb)) einzubeziehen.

Für die Prüfung ist damit relevant, ob die Maßnahmen alle die Religionsausübung beschränken und die Maßnahmen durch ein gemeinsames Ziel verbunden sind, um die kumulative Betrachtung zu rechtfertigen (dazu unter A.I.3.c)bb)(2)(f)). Grundrechtlich könnten alle Maßnahmen die Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG verletzen und politisch darauf gerichtet sein, die Religionsausübung durch Muslim*innen zu erschweren und den Islam als Glauben aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen.

Zunächst könnte ein Minarettbauverbot eine ungerechtfertigte Beschränkung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG darstellen. Dafür müsste zunächst der Schutzbereich eröffnet sein. Diese Frage klärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits 1996. Demnach stehe das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung auch juristischen Personen sowie anderen Vereinigungen zu, deren Zweck die Pflege oder die Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder sei. Zur Religionsausübung gehöre auch das Recht der Glaubens­gemeinschaft, die Gebäude zu errichten, die nach ihrem Selbstverständnis für die individuelle Religionsausübung durch die Mitglieder erforderlich sind. Aufgrund der Bedeutung des Minaretts, welches mit der Moschee zu einer „fast unauflöslichen Einheit” verbunden sei, könnten Minarette mit Kirchtürmen verglichen werden und hätten auch einen hohen Stellenwert für die Identität der einzelnen islamischen Gemeinden. Der Schutzbereich ist dementsprechend eröffnet.

Fraglich ist, ob das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dahingehend zu verstehen ist, dass lediglich juristische Personen im Fall eines Minarettverbots von der Religionsfreiheit Gebrauch machen können. Da der Antragsteller im Fall vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Vereinigung war, musste sich das Gericht mit dieser Frage nicht befassen. Vielmehr beschreibt das Gericht die „kollektive” Dimension der Religionsfreiheit, die aber letztlich das Recht der individuell gläubigen Person schützt. Ein solches pauschales Bauverbot ist deshalb ebenso als Eingriff in die Religionsfreiheit des Individuums zu werten.

Eine Verletzung der Religionsfreiheit käme jedoch nicht in Betracht, wenn das Minarettbauverbot gerechtfertigt wäre. Unter der Geltung des Grundgesetzes ist ein Rechtfertigungsgrund für ein pauschales Bauverbot nicht ersichtlich (dazu auch näher unter A.I.3.c)bb)(3)(a)). So kommt dem Bau eines Minaretts aufgrund der „besondere[n] grundrechtliche[n] Fundierung […] ein besonderes Gewicht” zu. Auch das OVG Münster sowie das VG Köln sehen in einer pauschalen, unabhängig von möglichen allgemein geltenden baurechtlichen Vorgaben erhobenen Forderung, den Bau von Moscheen oder Minaretten zu verbieten, eine Diskriminierung und Menschenwürdeverletzung.

Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des EGMR zum Minarettverbot in der Schweiz. Nachdem in der Schweiz durch direkt demokratische Mittel ein Minarettverbot in die Verfassung aufgenommen wurde, wurde Individual­beschwerde vor dem EGMR erhoben. Ungeachtet der Frage, ob die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) überhaupt übertragbar wären, prüfte das Gericht das Verbot nicht inhaltlich, sondern verneinte schon die Zulässigkeit der Klage, weil der dortige Beschwerdeführer schon nicht „Opfer” im Sinne von Art. 34 EMRK gewesen sei. Schlussendlich wäre ein pauschales Verbot von Minaretten — unabhängig von der umliegenden Bebauung und den Umständen des Einzelfalls — zumindest unverhältnismäßig. Eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1, 2 GG liegt somit vor.

Auch die Forderungen nach Baubeschränkungen hinsichtlich Moscheen verletzen die Religionsausübungsfreiheit. Dies ergibt sich aus den Wertungen zu einem Minarettbauverbot. Dabei ist unerheblich, ob Moscheen lediglich gesondert baurechtlich gefasst werden sollen (so Brandner) oder ob Moscheen insgesamt verboten werden sollen (Landesverband Sachsen, siehe oben A.I.3.c)aa)(2)). Denn es sind keine Gründe von Verfassungsrang ersichtlich, wieso Moscheen baurechtlich in dieser Art begrenzt werden sollten. Dasselbe gilt für die Forderung, den Bau von Moscheen unter den Vorbehalt eines Bürgerentscheids zu stellen (Landesverbände Bayern und Brandenburg, oben A.I.3.c)aa)(2)). Denn auch insoweit ist kein verfassungsrechtlich erheblicher Grund dafür ersichtlich, dass der Bau von Moscheen unter einen solchen Vorbehalt mehrheitlicher Zustimmung gestellt werden sollte.

Ein Muezzinrufverbot müsste ebenfalls eine ungerechtfertigte Beschränkung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG darstellen. Dafür müsste zunächst der Schutzbereich eröffnet sein. Es ist anerkannt, dass die Religionsausübung alle Verhaltensweisen einschließt, die in einem kultischen Zusammenhang mit der jeweiligen Religion stehen. Umfasst sind dabei das Abhalten von Gottesdiensten, das sakrale Glockengeläut und der Ruf des Muezzins sowie das Gebet. Laut dem OVG Nordrhein-Westfalen können sich im persönlichen Anwendungsbereich sowohl der Muezzin als auch die Mitglieder der islamischen Gemeinde auf die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG — auch in ihrer gemeinsamen Ausübung — berufen. Das OVG lässt explizit offen, ob Art. 19 Abs. 3 GG für die Ausübung der kollektiven Religionsfreiheit notwendig ist. Somit umfasst der Schutzbereich der individuellen Religionsfreiheit auch den Muezzinruf.

Eine Rechtfertigung für das pauschale Verbot des Muezzinrufs ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Belange Dritter werden durch das Immissionsschutzgesetz berücksichtigt.

Die Deutschpflicht in Moscheen könnte ebenfalls eine ungerechtfertigte Beschränkung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG darstellen. Der Schutzbereich der kollektiven Religionsfreiheit ist eröffnet, da die Frage der Sprache, in der in einer Glaubensstätte gesprochen wird, sich auf die Ausübung der Religion unmittelbar auswirkt. Es liegt dementsprechend auch ein Eingriff vor. Ob dieser Eingriff in die Religionsfreiheit gerechtfertigt sein könnte, ist fraglich — kann an dieser Stelle aber offenbleiben. Denn eine Deutschpflicht in Moscheen wäre zumindest nicht willkürlich (dazu unter A.I.3.c)bb)(3)(c)).

Das Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen verletzt ebenfalls die Religionsausübungsfreiheit (siehe oben A.I.3.a)bb)(2)(a)(aa)).

Maßnahmen als Ausdruck einer muslimfeindlichen Haltung der AfD
Abschnitt betitelt „Maßnahmen als Ausdruck einer muslimfeindlichen Haltung der AfD“

Für eine Kumulation der Nachteile müssten die dargestellten Maßnahmen und Forderungen der AfD in ihrer Gesamtheit einen deutlich gegen den Islam und gegen Muslim*innen gerichteten Charakter aufzeigen.

Maßgeblich ist dabei, ob die jeweiligen Forderungen religionsneutral begründet werden oder ob sie erkennen lassen, dass sie gezielt auf die Beschränkung islamischer Religionsausübung im öffentlichen Raum gerichtet sind.

Hinsichtlich des Minarettbauverbots enthält bereits das Grundsatzprogramm der AfD eine ausdrückliche Ablehnung von Minaretten. Die dort gewählte Begründung knüpft nicht an ordnungsrechtliche oder städtebauliche Erwägungen an, sondern qualifiziert das Minarett als „islamisches Herrschafts­symbol”. Die gleiche Begründung ist im Europawahlprogramm aus dem Jahr 2019 zu finden. Das Bundestagswahlprogramm 2025 wiederholt die Forderung und stellt sie unter die programmatische Überschrift: „Einer weiteren Ausbreitung des Islam treten wir entgegen.” Damit benennt die AfD den übergeordneten Zweck der Maßnahme selbst: Nicht die religionsneutrale Regulierung des öffentlichen Raums steht im Vordergrund, sondern die Eindämmung islamischer Präsenz als solcher.

Entsprechendes ergibt sich aus einem Gesetzesentwurf der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag. Auch dort wird die Ablehnung von Minaretten nicht primär städtebaulich begründet, sondern damit, Minarette könnten „nach islamischem Verständnis einen Herrschaftsanspruch der gläubigen Muslime über diejenigen, die sie als ‚Ungläubige’ bezeichnen, begründen.”

Die AfD begründet das Minarettbauverbot damit konsistent und programmübergreifend nicht mit religionsneutralen Erwägungen, sondern mit der Ablehnung des Islam als politisch-religiösem System und dem Ziel, dessen Ausbreitung im öffentlichen Raum entgegenzuwirken. Dies ist im Rahmen der kumulativen Prüfung nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG als Beleg für das gemeinsame Ziel zu werten, islamische Religionsausübung gezielt zu erschweren und aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen.

Auch die Moscheebaubeschränkungen werden bereits auf Landes­verbands­ebene nicht religionsneutral begründet. Das Landtagswahl­programm Sachsen 2024 lehnt Moscheebauten ab, „besonders mit Minarett”, mit der Begründung, Bekenntnis und Religionsausübung für Muslim*innen seien bereits gewährleistet; Moscheen bedürfe es dafür nicht. Dieselbe Argumentation findet sich im sächsischen Programm 2019 und — inhaltlich gleichgerichtet — im sachsen-anhaltinischen Programm 2016, das hervorhebt, entsprechende Bauprojekte müssten „erst von der ansässigen deutschen Bevölkerung akzeptiert” werden. Die AfD stellt damit nicht auf städtebauliche oder baurechtliche Erwägungen ab, sondern bestreitet die religiöse Notwendigkeit eigener Sakralbauten und macht die Zulässigkeit von der Akzeptanz der nicht-muslimischen Bevölkerung abhängig. Das ergibt sich auch daraus, dass die AfD nicht zugleich den Bau neuer Kirchen in Frage stellt, obschon es in Sachsen um ein Vielfaches mehr Kirchen als Moscheen gibt.

Auch die unter dem Vorbehalt des Bürgerentscheids gefassten Forderungen sind ausdrücklich an dasselbe Ziel gebunden. Das Rahmenprogramm des Landesverbands Bayern für die Kommunalwahlen 2026 ordnet die Forderung nach einem Bürgerentscheid über Moscheebauten der Überschrift „Keine Islamisierung unserer Gemeinden” unter. Das Landtagswahlprogramm des Landesverbands Brandenburg 2024 leitet die entsprechende Forderung mit dem Satz ein: „Eine Islamisierung unserer Städte und Gemeinden lehnen wir ab, über den Bau von Moscheen oder Minaretten müssen die Bürger vor Ort entscheiden.” Der Bürgerentscheid soll hier nicht als ein religionsneutrales Verfahren demokratischer Beteiligung verwendet werden, sondern als ein Instrument zur Verhinderung von Moscheen.

Entsprechendes gilt für die „abgestuften” Positionen zur baurechtlichen Einschränkung von Moscheebauten. Das Bürgerschaftswahlprogramm des Landesverbands Bremen 2023 fordert den „Baustopp von stadtbildprägenden Moscheen, welche den öffentlichen Raum zu dominieren versuchen”. Tillschneider, Landtagsabgeordneter, stellvertretender Landesvorsitzender sowie stellvertretender Fraktionsvorsitzender in Sachsen-Anhalt, bestritt 2018 in seinem als „Grundsatzvortrag” angekündigten Beitrag, dass die Moschee — anders als die christliche Kirche — ein Sakralbau sei, und leitete daraus ab, dass Muslim*innen keiner spezifischen Glaubensstätte bedürften. Stephan Brandner, parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Bundes­vorstandsmitglied und Bundestagsabgeordneter aus Thüringen, formulierte 2019, eine Moschee sei „für die Moslems was ganz anderes als für einen Christen eine Kirche”, nämlich „ein Gemeindehaus, wo auch Politik gemacht wird”, weshalb die Bauvorschriften entsprechend anzupassen seien. Die Forderun­gen knüpfen damit nicht an religionsneutrale städtebauliche Erwägungen an, sondern an eine differenzierende Bewertung des Islam gegenüber dem Christentum sowie an die Annahme einer politischen Funktion islamischer Gotteshäuser. Ebenso deutlich formuliert dies Christina Baum, damaliges Mitglied im Bundesvorstand:

[…] Ganz einfach gesagt: Das Kreuz, die Kirchenglocken oder die Weihnachtsmärkte bleiben — Moscheen, der Muezzin-Ruf oder die Burka haben in Deutschland jedoch nichts zu suchen. […]

Die AfD begründet ihre Forderungen zum Moscheebau damit konsistent und programmübergreifend nicht mit religionsneutralen Erwägungen, sondern mit der Ablehnung einer sichtbaren und hörbaren Präsenz des Islam im öffentlichen Raum und — ausdrücklich — mit dem Ziel der Verhinderung einer „Islamisierung”. Dies ist im Rahmen der kumulativen Prüfung nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG als weiterer Beleg für das gemeinsame Ziel zu werten, islamische Religionsausübung gezielt zu erschweren und aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen.

Eine ausdrückliche Ablehnung des Muezzinrufs enthält bereits das Grundsatz­programm der AfD aus dem Jahr 2016. Die dort gewählte Begründung knüpft nicht an immissionsschutzrechtliche Erwägungen an, sondern qualifiziert den Muezzinruf als Ausdruck eines religiösen Exklusivanspruchs, der einem „toleranten Nebeneinander der Religionen” widerspreche. Diese Begrün­dungs­struktur ist programmübergreifend konsistent. Das Landtags­wahl­programm Baden-Württemberg 2021 fordert ein generelles Verbot des Muezzinrufs; das Landtagswahlprogramm Nordrhein-Westfalen 2022 bezeichnet ihn als „Ausdruck religiöser Intoleranz” und „psychische Belastung” für Anwohner*innen; das Landtagswahlprogramm Hessen 2023 fasst die Ablehnung unter die Überschrift: „Der Islam gehört weder zu Deutschland noch zu Hessen” zusammen. Das Bundestagswahlprogramm 2025 wiederholt die Forderung unter der programmatischen Überschrift „Einer weiteren Ausbreitung des Islam treten wir entgegen.”

Damit benennt die AfD den übergeordneten Zweck der Maßnahme selbst: Nicht eine religionsneutrale Regulierung öffentlicher Lärmimmissionen steht im Vordergrund, sondern die Zurückdrängung islamischer Religionsausübung im öffentlichen Raum. Dies wird auch in der inhaltlichen Begründung deutlich: Das Landtagswahlprogramm Sachsen-Anhalt 2021 kündigt an, „alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den Einfluss dieser kulturfremden Religion in unserem Land zu beschränken”; das Landtagswahlprogramm Baden-Württemberg 2021 führt die Forderung unter dem Titel: „Islamischen Herrschaftsanspruch zurück­weisen.” Die Ablehnung des Muezzinrufs wird damit nicht als ordnungs­rechtliche Maßnahme, sondern als Element eines umfassenden Abwehr­anspruchs gegen den Islam als solchen begründet.

Die AfD rechtfertigt ein Verbot des Muezzinrufs dabei konsistent und programmübergreifend nicht mit religionsneutralen Gesichtspunkten, sondern mit einer grundsätzlichen Ablehnung des Islam als politisch-religiösem System sowie dem Ziel, dessen öffentliche Präsenz zu begrenzen. Im Rahmen der kumulativen Prüfung nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG stellt dies einen weiteren Hinweis darauf dar, dass islamische Religionsausübung gezielt erschwert und aus dem öffentlichen Raum zurückgedrängt werden soll.

Bereits isoliert verletzen Kopftuch-, Minarettbau- und Muezzinrufverbote sowie Moscheebaubeschränkungen die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG. In ihrer Kumulation verdichten sie sich jedoch zu einem politischen Konzept, das nicht lediglich einzelne Erscheinungsformen islamischer Religionsausübung regulieren, sondern die öffentliche Präsenz des Islam insgesamt zurückdrängen soll. Die Maßnahmen stehen dabei in einem inhaltlichen Zusammenhang und werden von der AfD programmatisch ausdrücklich unter das Ziel gestellt, eine vermeintliche „Islamisierung” Deutschlands zu verhindern.

Dies zeigt sich daran, dass zentrale Parteiprogramme den Islam nicht als Religion unter dem Schutz religiöser Pluralität behandeln, sondern als Gefahr und als grundsätzlich fremdes und mit Deutschland unvereinbares System darstellen.

So hieß es im Bundestagswahlprogramm 2017:

Der Islam gehört nicht zu Deutschland. In der Ausbreitung des Islam und der Präsenz von über 5 Millionen Muslimen, deren Zahl ständig wächst, sieht die AfD eine große Gefahr für unseren Staat, unsere Gesellschaft und unsere Werteordnung.

Weiter erklärte die AfD Thüringen:

Der orthodoxe Islam, der eine politische Religion ist und mit der Scharia auch ein vormodernes System von Rechtsregeln umfasst, ist mit diesem westlichen Staatsverständnis nicht vereinbar. Daher kann der Islam nicht zu Thüringen und nicht zu Deutschland gehören.

In ähnlicher Weise formuliert das Landtagswahlprogramm Sachsen-Anhalt:

Der Islam gehört weder zu Deutschland noch zu Sachsen-Anhalt.

Weiter heißt es dort:

Die AfD-Regierung wird alle Möglichkeiten ausschöpfen, den Einfluss dieser kulturfremden Religion in Sachsen-Anhalt zu beschränken, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Die Ablehnung richtet sich dabei nicht lediglich gegen islamistische Bestrebungen, sondern ausdrücklich gegen sichtbare und hörbare Formen islamischer Religionsausübung im öffentlichen Raum, wie sich aus der bereits zitierten programmatischen Überschrift des Bundestagswahlprogramms 2025 („Einer weiteren Ausbreitung des Islam treten wir entgegen”) ergibt.

Die verdrängende Stoßrichtung des Gesamtkonzepts wird insbesondere durch Aussagen wie die von Beatrix von Storch, der stellvertretenden Fraktions­vorsitzenden im Bundestag, auf dem Bundesparteitag 2017 deutlich:

Unsere Strategie ist es, den Islam nicht nur zu stoppen, sondern aus Deutschland rauszudrängen. Er gehört genauso wenig zu Deutschland wie Angela Merkel ins Kanzleramt. Sie ist die größte Rechtsbrecherin der deutschen Nachkriegsgeschichte.

Jurij Kofner, stellvertretender Vorsitzender des Kreisverbands Miesbach, verband „Remigrationsmaßnahmen” ausdrücklich mit dem Ziel, zu verhindern, dass „Mitte des 21. Jahrhunderts ein Fünftel der Bevölkerung dem Islam anhängen”.

Marc Bernhard, Bundestagsabgeordneter aus Baden-Württemberg, warnte vor Millionen „meist arabische[n] und nordafrikanische[n] Muslime[n]”, die nach Europa gekommen seien. Frank-Christian Hansel, Mitglied im Abgeordnetenhaus Berlin und damaliges Mitglied des Landesverbands, stellte die Alternative „#Remigration oder #Kalifat?” auf und behauptete, die „Islamisierung des Westens” sei eine „stillschweigende Vereinbarung zwischen allen überzeugten Muslimen”.

Diese Aussagen verdeutlichen, dass die AfD nicht lediglich einzelne religiöse Praktiken kritisiert oder ordnungsrechtliche Regelungen fordert. Vielmehr wird der Islam als solcher als Bedrohung konstruiert und muslimische Religions­ausübung mit Vorstellungen kultureller Fremdheit, politischer Unterwanderung und gesellschaftlicher Gefahr verknüpft. Die Forderungen richten sich dementsprechend nicht punktuell gegen konkrete Gefahrenlagen, sondern gegen die sichtbare Existenz islamischen Lebens im öffentlichen Raum selbst.

In der Gesamtschau entsteht so ein konsistentes politisches Konzept, das darauf gerichtet ist, islamische Religionsausübung zu erschweren und muslimische Präsenz aus dem öffentlichen Raum zurückzudrängen. Die Vielzahl der Maßnahmen und Äußerungen lässt erkennen, dass Muslim*innen nicht mehr als gleichberechtigter Teil der politischen Gemeinschaft behandelt, sondern als kulturell und religiös fremde Gruppe markiert werden. Gerade in ihrer kumulativen Wirkung begründen die verschiedenen Ge- und vor allem Verbote einen besonders schweren Nachteil, der ihre elementare Rechtsgleichheit angreift.

Dieser schwere Nachteil wurde oben bereits für das Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen isoliert damit begründet, dass es die Religionsausübungsfreiheit erheblich verletzt, durch den Verlust der Zugangsmöglichkeit zu öffentlichen Einrichtungen mittelbar die ungehinderte Ausübung diverser weiterer Freiheitsrechte einschränkt und die betroffenen Frauen zudem durch ihren sichtbaren Ausschluss demütigt.

Das gilt erst recht, wenn zu dem Kopftuchverbot das Verbot von Minarett- und (in Sachsen sowie potentiell in Bayern und Brandenburg) Moscheebauten und von Muezzinrufen tritt. Dies schränkt die Religionsausübungsfreiheit von Muslim*innen schwer ein — gerade vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Zielrichtung, sie beziehungsweise nur sie aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen. Durch die in Form konkreter Maßnahmen gegossene Zielsetzung, die sichtbare Ausübung nur des Islam sei unerwünscht, setzt das alle Muslim*innen in Deutschland im Vergleich zu den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften erheblich herab.

Damit ein Menschenwürdeverstoß angenommen werden kann, müsste die Ungleichbehandlung von Muslim*innen durch die vorgenannten Maßnahmen jedoch auch objektiv willkürlich sein.

Minarett- und Moscheebauverbot sowie Moscheebaubeschränkungen
Abschnitt betitelt „Minarett- und Moscheebauverbot sowie Moscheebaubeschränkungen“

Es ist zu prüfen, ob es sachliche Gründe für die Differenzierung zwischen dem Minarett/der Moschee sowie religiösen Gebäuden anderer Religionen gibt, die das Verbot beziehungsweise die Beschränkung ihres Baus tragen könnten. Mögliche sachliche Gründe könnten die negative Glaubensfreiheit sowie der Schutz der deutschen Kultur und der Schutz des Stadtbildes und des Ortscharakters sein.

Zuerst ist die negative Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu prüfen. Diese erfasst die Freiheit, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung nicht zu haben und nicht auszuüben. Daraus kann, wie das Bundesverfassungsgericht bereits feststellte, allerdings nicht vor der bloßen Wahrnehmung religiöser Symbole oder religiös konnotierter Kleidung geschützt werden. Es folgt kein allgemeiner Konfrontationsschutz aus der negativen Glaubensfreiheit. Eine Beeinträchtigung komme erst dann in Betracht, wenn der Staat den Einzelnen in eine unausweichliche Lage bringe, in der (unfreiwillige) religiöse Einwirkungs­mechanismen eine gewisse Intensität erreichen. Diese Schwelle ist jedoch nicht erreicht, wenn der Anblick fremdreligiöser Bauten (Minarette, Moscheen) geregelt werden soll. Denn hier liegt keine Zwangslage vor, wie beispielsweise in der Ausstattung von Schulräumen mit Kreuzen.

Daneben ist der Schutz der deutschen Kultur als Sachgrund zu prüfen. Da auf der Ebene des Willkürverbots nicht ausschlaggebend ist, ob der Sachgrund Verfassungsrang einnimmt, sondern nur, inwiefern der Grund rechtlich an­erkannt und für die Differenzierung grundsätzlich tragfähig ist, kann der Schutz der deutschen Kultur als Sachgrund prinzipiell in Betracht kommen. Im Grundgesetz findet sich keine Bestimmung zur Wahrung der nationalen Kultur, jedoch in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV). Dies greift der Landesverband Bayern auch auf, wenn er einen Gesetzesentwurf für ein Minarettbauverbot damit begründet, dass es eine „verfassungsrechtliche[ ] Verpflichtung des Freistaates Bayern zum Schutz der Kultur Bayerns” aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV gebe. Auch politisch wird der Begriff der „deutschen Leitkultur” verwendet. Fraglich ist, welche rechtlichen Schlüsse aus diesen Begriffen abzuleiten sind. „Kultur” rechtlich zu fassen, insbesondere „Leit­kultur”, ist durchaus komplex. Lindner führt hinsichtlich des Kulturstaats­prinzips in Bayern aus, dass dieses keine subjektiven Rechte vermittle, wohl aber objektiv-rechtliche Pflichten von Staat und Gemeinden zur Pflege kultureller Güter, zur Wahrung des kulturellen Erbes, zum Schutz „Kulturschaffender” begründe.

Inwiefern die Rechtsordnung — neben den Grundwerten der Verfassung selbst — „Kultur” als rechtlich legitimen Grund für beschränkende Maßnahmen zulassen kann, kann vorliegend offenbleiben. Denn der Rückgriff auf eine deutsche Identität kann unter Umständen besondere Privilegierungen der christlichen Kultur rechtfertigen, jedoch keine einseitigen Abwehrmaßnahmen gegen andere Religionen und erst recht nicht gegen eine spezifische. Die Maßnahmen hinsichtlich Minaretten und Moscheen greifen explizit den islamischen Glauben heraus, verstehen sich also nicht positiv schützend gegenüber einer „deutschen Kultur”. Sakrale Gebäude anderer Religionen, wie orthodoxer Christ*innen oder Hinduist*innen, werden nicht benannt.

Schließlich ist auf den Sachgrund des Schutzes von Stadtbild und Ortscharakter einzugehen. Die ästhetische Gestaltung einer Ortschaft ist im Baurecht durchaus als legitimes Ziel anerkannt. Dies drückt sich im Baurecht in § 34 Abs. 1 BauGB aus, wonach ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich in der Regel ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Es fügt sich jedoch trotz Einhaltung des Rahmens nicht ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass sich bestimmte Arten von Gebäuden oder Bebauungen prinzipiell nicht in jegliche Umgebungen anpassen können. Minarette und Moscheen können unterschiedlich gestaltet sein, teilweise auffällig und teilweise un­auffällig. Auch dies trägt somit nicht als Sachgrund.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob es sachliche Gründe zur Differenzierung zwischen dem Muezzinruf und akustischen Einwirkungen durch andere Religionen geben könnte. Von vornherein ausgeschlossen ist der Schutz der deutschen Kultur (siehe oben zu Minarett und Moschee A.I.3.c)bb)(3)(a)). Mögliche Sachgründe könnten die negative Glaubensfreiheit sowie der Schutz vor dem Muezzinruf eigenen akustischen Einflüssen sein.

Beim Muezzinruf handelt es sich um ein muslimisches Glaubensbekenntnis, aus diesem Grund könnte die negative Glaubensfreiheit unter Umständen greifen. Das OVG Nordrhein-Westfalen stellte jedoch bereits fest, dass eine Beschrän­kung des Muezzinrufs nicht pauschal mit der negativen Glaubensfreiheit gerechtfertigt werden könnte. Ein pauschales Rekurrieren auf die negative Glaubensfreiheit — ganz unabhängig von der individuellen Situation — scheidet somit aus.

Auch der Schutz vor besonderem Lärm kann nicht zur Differenzierung angeführt werden. Akustische Immissionen sind an der TA Lärm zu messen. Das OVG Nordrhein-Westfalen führte auch dazu aus, dass

allein die fremdländische Herkunft des Gebetsrufs sowie das damit möglicherweise bei einzelnen Personen […] verbundene Unbehagen vor dem Hintergrund der objektiven Wertentscheidung des Grundgesetzes keine zureichenden Gründe [darstellen können], um das Geräusch des lautsprecherverstärkten Gebetsrufs als erheblich belästigend zu bewerten.

Somit ist ein pauschales Verbot des Muezzinrufs ebenfalls willkürlich.

Außerdem ist zu prüfen, ob es sachliche Gründe zur Differenzierung zwischen einer Deutschpflicht in Moscheen und einer solchen Sprachregelung für andere Glaubensrichtungen geben könnte.

Die Differenzierung könnte sich daraus ergeben, dass insbesondere Imame aus dem Ausland stammen und es ein integrationspolitisches Regelungsinteresse an einer Deutschpflicht geben könnte. Schon seit 2019 müssen Geistliche aus dem Ausland deutsche Sprachkenntnisse nachweisen (§ 14 Abs. 1a Beschäftigungs­verordnung). Diese Maßnahme wurde laut dem Kabinettsentwurf von 2019 wie folgt begründet: „Aus religiösen Gründen Beschäftigte übernehmen in ihren Gemeinden oft eine prägende Rolle.” Geistliche hätten „kraft Amtes eine Vorbild- und Beraterfunktion”, die für ein friedliches Zusammenleben verschiedener Kulturen und Religionen sowie für erfolgreiche Integration neu Zugewanderter in Deutschland wichtig sei.

Laut einer Analyse der Konrad-Adenauer-Stiftung kommen insbesondere Imame aus dem Ausland:

Nach eigenen Angaben stellt DITIB mit 986 Ortsgemeinden nach wie vor die meisten Moscheen in Deutschland und etwas weniger als die Hälfte der etwa 2.000 bis 2.500 zurzeit hier tätigen Imame. Die übrigen Imame stammen zu 80 bis 90 Prozent ebenfalls aus dem Ausland, insbesondere aus der Türkei, Nordafrika, Albanien und dem ehemaligen Jugoslawien, aber auch aus Ägypten und aus dem Iran. Zahlenmäßig bedeutsam sind vor allem die „Islamische Gemeinschaft Milli Görüş” (IGMG) mit — nach eigenen Angaben — 323 Moscheen in Deutschland und der Verband Islamischer Kulturzentren (VIKZ) mit rund 300 Moscheen. Während VIKZ seit Ende der Achtziger­jahre eigene Imame in Köln ausbildet, beschäftigt IGMG neben Ehrenamtlichen viele ehemalige DITIB-Imame.

Um die Integration einer so hohen Zahl an Geistlichen und den dazugehörigen Gläubigen zu gewährleisten, könnte eine einseitige Regulierung islamischer Glaubensstätten einen legitimen Grund darstellen. Eine solche umfassende Regelung wäre zwar wahrscheinlich verfassungswidrig, da das integrations­politische Ziel auch durch weniger weitreichende Maßnahmen — wie eben verpflichtende Deutschkenntnisse für Imame — erreicht werden könnte oder zumindest unangemessen wäre. Sie ist aber nicht willkürlich, weil es zumindest nicht völlig fernliegt, durch eine Deutschpflicht in Moscheen die Integration der vielen zugewanderten Muslim*innen zu fördern.

Wie bereits dargestellt (siehe oben A.I.3.a)bb)(3)), ist ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen willkürlich.

Somit sind im Ergebnis das Minarettbauverbot, das Moscheebauverbot beziehungsweise der Bürgerentscheidvorbehalt für Moscheen sowie bauliche Beschränkungen von Moscheen, das Muezzinrufverbot wie auch das Kopftuch­verbot ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen von Muslim*innen. Alle Maß­nah­men knüpfen an das Merkmal „Glauben” an, also an ein nicht verfügbares Merkmal. Ein besonders schwerer Nachteil ergibt sich aus den ungerecht­fertigten Eingriffen in die Religionsfreiheit von Muslim*innen, die sich zu einem schweren Gewicht kumulieren, weil alle Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Religionsausübung durch Muslim*innen zu erschweren und den Islam als Religion aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen. Die genannten Maßnahmen sind alle willkürlich. Dadurch versetzen sie Muslim*innen in einen rechtlich abgewerteten Status und das aus diesen Maßnahmen bestehende politische Konzept der AfD verletzt Muslim*innen in ihrer elementaren Rechtsgleichheit, also ihrer Menschenwürde.

Die Forderung der AfD nach einem Verbot von islamischen Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen verletzt die betroffenen Musliminnen in ihrer Menschen­würde aus Art. 1 Abs. 1 GG (siehe oben A.I.3.a)cc)). Erst recht wird die Menschenwürde von Muslim*innen verletzt, wenn neben dem Verbot des islamischen Kopftuchs auch der Bau von Minaretten beziehungsweise Moscheen (AfD Sachsen) verboten beziehungsweise unter den Vorbehalt eines Bürger­entscheids gestellt und der Muezzinruf untersagt werden soll (Bundesverband) (siehe oben A.I.3.c)). Denn jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung versetzt das darin ausgedrückte politische Konzept der AfD Muslim*innen in einen rechtlich abgewerteten Status.

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