Missachtung der Menschenwürde durch rechtliche Maßnahmen als Ziele der Partei
Die AfD fordert ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen, das nur muslimische Frauen und nicht etwa Christinnen oder Jüdinnen trifft. In Teilen der AfD wird darüber hinaus ein Verbot des islamischen Kopftuchs in der gesamten Öffentlichkeit gefordert. Beide Forderungen könnten kopftuchtragende Musliminnen in ihrer aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG erwachsenden elementaren Rechtsgleichheit verletzen (dazu unter A.I.3.a)). Dasselbe könnte für das Verbot der Vollverschleierung im gesamten öffentlichen Raum gelten (dazu unter A.I.3.b)).
Auch die Forderungen der AfD, den Bau von Moscheen oder Minaretten zu verbieten/zu beschränken, den Muezzinruf zu untersagen und eine Deutschpflicht in Moscheen einzuführen (dazu unter A.I.3.c)), könnten die Menschenwürde von Muslim*innen verletzen, wenn diese in einer Gesamtbetrachtung in einen rechtlich abgewerteten Status gegenüber den Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften versetzt würden.
Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen und im öffentlichen Raum
Abschnitt betitelt „Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen und im öffentlichen Raum“Die AfD möchte das Tragen des islamischen Kopftuchs jedenfalls in öffentlichen Einrichtungen verbieten (dazu unter A.I.3.a)aa)(1)). Das könnte ihre elementare Rechtsgleichheit verletzen (siehe zu den Maßstäben oben Teil 2 A.I.1).
Beschlusslage und Äußerungen zu einem Verbot islamischer Kopftücher
Abschnitt betitelt „Beschlusslage und Äußerungen zu einem Verbot islamischer Kopftücher“Forderungen nach einem Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen finden sich sowohl auf Bundesebene wie auch auf Landesebene (Brandenburg) (dazu unter A.I.3.a)aa)(1)). Deutlich weiter gehen Alice Weidel und weitere AfD-Funktionär*innen, die ein Kopftuchverbot im gesamten öffentlichen Raum fordern (dazu unter A.I.3.a)aa)(2)).
Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen
Abschnitt betitelt „Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen“Im Bundestagswahlprogramm aus dem Jahr 2025 heißt es unter der Überschrift „Körper- und Gesichtsbedeckung”:
Das Tragen von Burka und Niqab in der Öffentlichkeit wollen wir auch in Deutschland untersagen — ähnlich wie in Frankreich, Österreich, Dänemark, den Niederlanden und der Schweiz. Das Vermummungsverbot ist diesbezüglich durchzusetzen.
Wir fordern ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder.
Die AfD bekennt sich somit ausdrücklich zu einem Kopftuchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen. Dieses Verbot wäre beschränkt auf das islamische Kopftuch. Das ergibt sich schon aus dem Zusammenhang mit den vorangehenden Verboten von Burka und Niqab, also zwei islamischen Formen der Verschleierung, aber auch aus dem Kontext des gesamten Abschnitts im Wahlprogramm: Die Forderung steht im Kapitel „Gewalt und Extremismus entschieden bekämpfen” nach den Unterkapiteln „Gefährdung durch den islamistischen Terrorismus”, „Strafbarkeit der Forderung nach einem Kalifat”, „Einer weiteren Ausbreitung des Islam treten wir entgegen” und unmittelbar nach dem Unterkapitel „Polygamie, Zwangsheirat und Kinderehen”, in dem es ausschließlich um Muslim*innen geht.
Nicht von dem Verbot betroffen sind damit insbesondere Kopftücher von orthodoxen Christinnen, katholischen Ordensfrauen, orthodoxen Jüdinnen und Angehörigen anderer Glaubensrichtungen (Jesidinnen, Hinduistinnen etc.); auch andere religiös motivierte Kopfbedeckungen wie von Juden getragene Kippas und Hüte oder von Sikh getragene Turbane sind nicht erfasst.
Dass die AfD diese Forderung nicht auf Lehrerinnen und Schülerinnen begrenzt („…] und insbesondere in Schulen”), sondern ein grundsätzliches Kopftuchverbot bei der Betretung von öffentlichen Einrichtungen anstrebt, wird neben dem Wortlaut („in öffentlichen Einrichtungen”) und der Systematik („[insbesondere in Schulen”) durch die Diskussion auf dem Bundesparteitag in Riesa am 11. Januar 2025 selbst deutlich. Gegenstand der Aussprache war Antrag WP-67 auf Ergänzung des Wahlprogramms um die Formulierung „Wir fordern ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen.” Dabei meldete sich Christian Loose, Landtagsabgeordneter in Nordrhein-Westfalen, wie folgt zu Wort:
Also was hier drin steht, ist, dass keine türkische Frau mit einem Kopftuch — und davon gibt es eine ganze Menge bei uns im Ruhrgebiet — mehr in die Bibliothek gehen kann. Dass keine türkische Frau mit einem Kopftuch noch ins Rathaus gehen kann. Es geht nicht um die Vollverschleierung, die ich absolut ablehne. Aber es geht darum, dass das für viele von denen halt ein religiöses Symbol ist. Und dementsprechend zu verbieten, dass da die türkischen Frauen in die Bibliothek oder ins Rathaus gehen wollen, ist viel zu weit drüber. Wir haben eine extrem große Wählerschaft in Nordrhein-Westfalen von Türken, die auch Kopftuch tragen. Denen geht es um Ordnung und um Sicherheit, dass es keinen Genderwahnsinn in den Schulen gibt, aber sie wollen sich ihre Religion erhalten und wollen nicht gegängelt werden von AfDlern, die sagen: Aber mit Kopftuch kommst du hier nicht rein.
Daraufhin erwiderte Krzysztof Walczak, Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft und stellvertretender Landesvorsitzender der AfD Hamburg, in seinem Antwortbeitrag:
Also was der Herr Loose gesagt hat, stimmt schlicht und ergreifend nicht. Selbstverständlich kann eine türkische Frau in eine Bibliothek gehen. Sie muss eben vorher das Kopftuch abnehmen, so. Das … [Anm.: Unruhe im Plenum] also … Entschuldigung, worüber reden wir hier? Und wenn ich das noch mal sagen darf, ja? Ich glaube, gerade vor dem Hintergrund dessen, dass das Kopftuch doch in vielen Lebenssituationen auch einfach ein Unterdrückungsinstrument gegenüber der Frau ist, möchte ich gerne, dass die Frauen ihre Kopftücher abnehmen. So. Ich möchte den verfassungsrechtlichen Bedenken — dem entgegentreten, dass ich schlicht und ergreifend sage: Es ist nicht verfassungsfeindlich, etwas zu fordern, was andere demokratische, laizistische Staaten wie Frankreich oder früher vor Erdogan die Türkei gemacht haben. Das in unser Programm zu schreiben, ist nicht verfassungsfeindlich. Im Gegenteil: Es ist fortschrittlich, weil wir nicht möchten, dass durch eine Religion hier eine Gesellschafts- und ein Frauenbild importiert wird, das nichts mit unseren Werten zu tun hat.
Die Wortbeiträge verdeutlichen, dass im Rahmen der offenen Aussprache über das zu verabschiedende Bundestagswahlprogramm ausdrücklich über ein Verbot (allein) islamischer Kopftücher beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen gesprochen wurde, das nicht auf bestimmte Berufsgruppen oder schulische Kontexte begrenzt ist. Während Loose auf die Folgen eines derart weitgehenden Verbots für die religiöse Praxis und gesellschaftliche Teilhabe kopftuchtragender Musliminnen hinwies, stellte Walczak klar, dass nach seinem Verständnis auch der Zutritt zu Bibliotheken oder Rathäusern vom Ablegen des Kopftuchs abhängig sein solle. Er ordnete das Kopftuch pauschal als Unterdrückungsinstrument ein und stellte ein entsprechendes Verbot als verfassungsrechtlich unbedenklich dar. Diese Auffassungen wurden im Rahmen der offiziellen Programmdiskussion auf dem Bundesparteitag der AfD vorgetragen. Der Antrag WP-67 wurde im Anschluss mit großer Mehrheit angenommen,
Auch auf Landesebene wird ein Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen angestrebt. Im Regierungsprogramm der AfD Brandenburg aus dem Jahr 2024 wird zwar in der Begründung ein besonderer Schutz von Kindern und Jugendlichen hervorgehoben und auf schulische Kontexte Bezug genommen; Überschrift und Eingangssatz formulieren jedoch unmissverständlich das Ziel, das Tragen von islamischen Kopftüchern in allen öffentlichen Einrichtungen zu untersagen.
Das Tragen von Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen untersagen
Wir wollen das Tragen von Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen untersagen. Kinder und Jugendliche stehen unter besonderem Schutz. Die teilweise praktizierte Pflicht des Tragens von islamischen Kopftüchern bei Kindern und Jugendlichen bereits in Schulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen widerspricht in besonderem Maße der ungestörten Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen. Das islamische Kopftuch ist nicht ausschließlich ein religiöses Symbol, wie das Kruzifix oder eine Kippa, welche die Zugehörigkeit zu einer Religion signalisieren. Vielmehr wird eine Form der Unterdrückung und der Sexualisierung vorgenommen, die ein freies und selbstbestimmtes Leben behindert.
Weil an zwei Stellen ausdrücklich von „islamischen Kopftüchern” bzw. dem „islamische[n] Kopftuch” die Rede ist, soll auch dieses Kopftuchverbot ausschließlich Musliminnen treffen. Die Passage ordnet das islamische Kopftuch als Ausdruck von Unterdrückung und Sexualisierung ein. Dieses Verständnis eines weit gefassten Kopftuchverbots fand sich bereits im Gesetzentwurf der Brandenburger AfD-Fraktion aus dem Jahr 2018, der ein Kopftuchverbot für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr in sämtlichen öffentlichen Einrichtungen vorsah.
Verbot islamischer Kopftücher im gesamten öffentlichen Raum
Abschnitt betitelt „Verbot islamischer Kopftücher im gesamten öffentlichen Raum“Darüber hinaus gibt es einzelne Äußerungen in der AfD, die sich für ein Verbot islamischer Kopftücher im gesamten öffentlichen Raum, also insbesondere auch auf der Straße, aussprechen.
In diesem Sinne äußerte sich insbesondere Alice Weidel bereits im Jahr 2017.
Ein Kopftuch ist eine andere Sache. Kopftücher gehören aus dem öffentlichen Raum und von der Straße verbannt. Das sollte auf jeden Fall gesetzlich festgelegt werden. Ich bin für ein völliges Verbot von Niqab und Burka — überall. Das Tragen sollte unter eine empfindliche Geldstrafe gestellt werden. Das meine ich ganz ernst. Männer und Frauen sind im Islam nicht gleichberechtigt und das Kopftuch ist ein absolut sexistisches Symbol dafür. Und ich habe auch keine Lust, ständig darüber zu diskutieren. Denn das Kopftuch gehört nicht zu Deutschland.
Kopftücher sollen somit laut der seinerzeitigen Spitzenkandidatin und Co-Vorsitzenden der AfD-Bundestagsfraktion und heutigen Sprecherin der Gesamtpartei im gesamten öffentlichen Raum verboten werden. Sie führte weiter aus, dass das „Kopftuch …] für die Unterwerfung der Frau [stehe].” Dadurch macht sie auch deutlich, dass sie nicht nur Niqab und Burka — also Formen der Vollverschleierung — verbieten wolle, sondern dass es ihr auch und gerade um das islamische Kopftuch gehe:
[Frage Tagesspiegel: Es gibt aber genug selbstbewusste Muslima, die das Kopftuch nicht aus Unterdrückung tragen und bei denen auch keine Gefahr besteht, dass sie demnächst zwangsverheiratet werden. Sie würden sich ausgegrenzt fühlen, wenn morgen das Kopftuch verboten wird.
Antwort Weidel: Der Gesetzgeber muss sich ganz grundsätzlich fragen, was hier eigentlich Leitkultur sein soll. Mit dem Kopftuch wird die Apartheid von Männern und Frauen zur Schau gestellt.
Deutlich wird, dass Weidel die von ihr festgelegte „Leitkultur” mit staatlichem Zwang und sogar mit den Mitteln des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts durchsetzen würde. Ein Kopftuch entspreche nicht der sogenannten deutschen „Leitkultur” und solle daher aus dem öffentlichen Raum verbannt werden. Außerdem begegnet sie dem Einwand, nicht alle Musliminnen seien durch das Tragen eines Kopftuchs unterdrückt, mit dem pauschalen Verweis auf eine durch das Kopftuch sichtbar gemachte „Apartheid von Männern und Frauen”. Maßgeblich ist für Weidel damit nicht die individuelle Motivation oder Selbstbestimmung der Trägerin, sondern die von ihr angenommene gesellschaftliche Symbolwirkung des Kopftuchs.
Der AfD-Bundesverband selbst äußerte sich im selben Sinne am 8. Oktober 2019 wie folgt auf Facebook:
Von wegen! Als AfD begrüßen wir das Kopftuchverbot nicht nur beim Justizpersonal außerordentlich. Es darf bezweifelt werden, dass Frauen, die sich optisch dem Islam unterwerfen, der Scharia abgeschworen haben und dem deutschen Rechtsstaat vollumfänglich die Ehre erweisen, so wie es die Pflicht ihres Amtes verlangt. Kopftücher sind das Sinnbild der Unterdrückung der Frau und vor allem eine Abgrenzung gegen unsere freie Gesellschaft. Sie haben weder auf der Richterbank, noch im öffentlichen Raum etwas verloren, ebenso wenig in Schulen. Wir hoffen, dass NRW endlich durchgreift!
Der Bundesverband machte somit deutlich, dass islamische Kopftücher („… Frauen, die sich optisch dem Islam unterwerfen …”) ganz grundsätzlich aus dem öffentlichen Raum verschwinden sollten.
In einem Facebook-Beitrag vom 27. Februar 2020 ordnete die Bundes-AfD das islamische Kopftuch pauschal als Zeichen für die Unterdrückung der Frau ein und warb mit der Forderung nach Kopftuchverboten in der Öffentlichkeit für die AfD:
Das islamische Kopftuch ist deutlichstes Zeichen der Unterdrückung der Frau im fundamentalistischen Islam, der diktiert, dass diese sich in der Öffentlichkeit zu verhüllen habe und die Überlegenheit des Mannes festschreibt. Selbst kleine Mädchen werden oft bereits von ihren Vätern gezwungen, Kopftuch zu tragen. Das ist nicht mit unserem Lebensgefühl und unserer freiheitlichen Gesellschaft vereinbar.
Deshalb fordern seit Jahren die Fraktionen der AfD — in Bund und vielen Ländern — ein Kopftuchverbot in der Öffentlichkeit. Frauen dürfen in Deutschland nicht dazu gezwungen werden, sich zu verstecken. Wir zeigen Gesicht!
Die Aussage verknüpft das Tragen eines Kopftuchs pauschal mit Unterdrückung und Zwang. Daraus wird ein generelles Verbot abgeleitet und die Praxis des Tragens eines Kopftuchs als unvereinbar mit „unserer” Gesellschaft markiert. Dies suggeriert, dass kopftuchtragende Musliminnen nicht Teil „unserer” Gesellschaft sein können.
Christina Baum, Bundestagsabgeordnete und damaliges Bundesvorstandsmitglied, formulierte ihre Haltung zum Kopftuch auf Facebook wie folgt:
[…] Deshalb gehört das Kopftuch auch nicht zu Deutschland.
In anderen Ländern riskieren Frauen ihr Leben und ihre Freiheit, um diese Verschleierung ablegen zu dürfen.
Allen, die sich dieses Kleidungsstück so sehnlich auch in Deutschland wünschen, sage ich ganz deutlich: wir Frauen in Deutschland lassen uns nicht unterdrücken und wir werden unsere Freiheit nicht kampflos aufgeben.
Deshalb mein Vorschlag an alle Vertreter dieser Forderung: kehrt einfach in eure Heimat zurück! Keiner wird euch hier vermissen
Ruben Rupp, Bundestagsabgeordneter und stellvertretender Landesvorsitzender Baden-Württemberg, äußerte sich ähnlich. Auf TikTok führte Rupp am 11. April 2023 aus:
Ich werde immer wieder gefragt, warum bin ich für ein Kopftuchverbot im öffentlichen Raum und vor allem auch an Schulen. Überall dort, wo der Islam radikal ausgelebt wird, das heißt in radikalen Ländern, Afghanistan, Iran, Saudi-Arabien, Pakistan, überall dort, wo das Kopftuch als Pflicht gilt, ist es auch ein religiöses, radikales Symbol gegen unsere Art, hier zu leben. Und genau das ist der Grund, warum wir dieses Symbol nicht haben möchten. Ja, du möchtest das vielleicht aufsetzen aus irgendwelchen religiösen Gründen, aber wir sind hier in Mitteleuropa und wenn wir möchten, dass du das ablegst, dass wir hier besser miteinander leben können, dann kann man das von dir erwarten. Und wenn dieses Symbol, was sehr stark aufgeladen ist, wenn dir das Wichtige ist, das Symbol zu tragen, was in vielen Ländern für die Unterdrückung der Frau steht, dann musst du dich wirklich fragen, ob du hier integriert bist oder nicht lieber nach Saudi-Arabien möchtest.
In einem weiteren TikTok-Video vom 12. August 2023 führte Rupp ergänzend aus:
Wenn dir die Verhüllung, das Kopftuch, der Hijab oder sonst irgendwas wichtiger ist als das Grundgesetz und wichtiger ist, als mit uns Deutschen friedlich zusammenzuleben, dann haben wir ein ernsthaftes Problem. Denn es sollte doch möglich sein, wenn du Sicherheit, Wohlstand und Freiheit bekommst und auch deine Kinder Sicherheit bekommen, die Familien von der AfD gefördert werden, dann muss es doch möglich sein, dass du sagst, ok, wenn die Gesellschaft nicht möchte, dass ich das aufziehe, dann lege ich das ab. Wenn dir das wirklich wichtiger ist als das Grundgesetz, als das Zusammenleben mit uns, dann solltest du dich fragen, ob du in diesem Land an der richtigen Stelle bist.
Die Aussagen machen deutlich, dass Baum und Rupp das islamische Kopftuch als mit den gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen Deutschlands unvereinbares Symbol verstehen. Maßgeblich ist dabei — wie bereits nach Weidels Vorstellung — nicht die individuelle religiöse Motivation der Trägerin, sondern die von ihnen angenommene gesellschaftliche Bedeutung des islamischen Kopftuchs. Das Tragen wird als Ausdruck fehlender Integration gedeutet; es könne erwartet werden, dass das Kopftuch abgelegt werde, um in Deutschland zu leben. Ein Verbleib in Deutschland erscheint in dieser Logik nur unter der Voraussetzung der Anpassung an ein Kopftuchverbot möglich.
Ähnlich äußerte sich Lukas Rehm, Bundestagsabgeordneter, in einem Beitrag auf Telegram vom 27. August 2025. Unter einem Bild mit der Überschrift „Schluss mit dem Kopftuch in Deutschland — Wer Frauen unterdrückt, hat unsere Werte nicht verstanden” erklärte er:
[…] Das Kopftuch ist in unserer freiheitlichen Gesellschaft nicht mit unseren Werten vereinbar — es steht für Unterdrückung.
Deshalb gehören religiöse Kopfbedeckungen wie das Kopftuch im öffentlichen Raum nicht nach Deutschland. Wir setzen uns dafür ein, dass der deutsche Staat seine Neutralität wahrt und klare Zeichen gegen Symbole setzt, die unsere Gleichheitswerte aushöhlen.
Stärke statt Symbolpolitik — unser Land braucht klare kulturelle Leitlinien.
Der Beitrag enthält keine explizite Forderung eines Kopftuchverbots — angesichts der Formulierung „Schluss mit dem Kopftuch in Deutschland” liegt jedoch nahe, dass Rehm ein solches Verbot unterstützt oder andere Maßnahmen ergreifen möchte, damit sich in Deutschland keine kopftuchtragenden Musliminnen aufhalten.
Auch Andreas Winhart, Landtagsabgeordneter in Bayern, unterstützte die Forderung eines Kopftuchverbots in der Öffentlichkeit. Er veröffentlichte am 18. Oktober 2022 auf seiner Website eine Pressemitteilung unter der Überschrift „Islamisches Kopftuch aus der Öffentlichkeit verbannen!”, in welcher er ausführt:
Entgegen den falschen politischen Annahmen zahlreicher Vertreter der etablierten Parteien in Deutschland, ist das islamische Kopftuch nicht nur Glaubenssymbol, sondern auch in zahlreichen Fällen ein Symbol für die Unterdrückung der Frau. Dies ist mit den Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar. Daher fordere ich die politischen Mitbewerber auf, ihre Haltung zu ändern und das islamische Kopftuch, in allen Varianten, aus der Öffentlichkeit in Deutschland zu verbannen. Dies gilt insbesondere für staatliche Einrichtungen wie Gerichte und Schulen, welche absolute Neutralität vorweisen müssen. […] Das Tragen im Rahmen der Religionsausübung sowie im privaten Umfeld ist selbstverständlich zu gestatten.
Obwohl Winhart davon ausgeht, dass das Kopftuch ein Glaubenssymbol sei, fordert er ein pauschales Kopftuchverbot in der Öffentlichkeit, da es in vielen Fällen Symbol der Unterdrückung sei. Auch nach Winhart wiegt somit die angenommene Symbolwirkung des Kopftuchs schwerer als die individuelle Motivation der Trägerin. Wegen der Werte des Grundgesetzes müsse die religiöse Selbstbestimmung von Musliminnen eingeschränkt werden.
In ähnliche Richtung ist die Aussage von Gunnar Lindemann, Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses, zu werten, der am 7. August 2019 auf Facebook postete:
Das Kopftuch als Symbol der Unterdrückung der Frau muss verboten werden
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Eine Grundtendenz der AfD zum Verbot von islamischen Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen lässt sich mit Blick auf die entsprechende Beschlusslage der Partei klar belegen.
Hinsichtlich eines Kopftuchverbots im gesamten öffentlichen Raum ist die Grundtendenz der AfD hingegen nicht nachweisbar: Zwar haben sich gewichtige Stimmen in der Vergangenheit dafür ausgesprochen, insbesondere die langjährige Bundessprecherin Alice Weidel. Auch gibt es entsprechende Äußerungen des Bundesverbands in den Sozialen Medien. Insbesondere mit Blick auf Weidels starke Stellung in der Partei (siehe oben Teil 1 C.II.1.a)) hat beides beträchtliches Gewicht und wird durch die weiteren dokumentierten Äußerungen noch verstärkt. Allerdings beschränkt sich die jüngste Beschlusslage der Partei auf ein Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen, sodass diese Position als herrschend einzustufen ist.
Rechtliche Würdigung: Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit
Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit“Ein Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen könnte die Menschenwürde der betroffenen Musliminnen verletzen. Eine solche Maßnahme ist dann nicht mit der Menschenwürde vereinbar, wenn sie gegen die elementare Rechtsgleichheit verstößt, also die Betroffenen in einen rechtlich abgewerteten Status versetzt beziehungsweise auf demütigende Weise ungleich behandelt.
Notwendige Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Menschenwürde im Sinne der elementaren Rechtsgleichheit ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, hier möglicherweise in Form einer Diskriminierung wegen des Glaubens und des Geschlechts. Doch nicht jede Ungleichbehandlung verletzt zugleich die Menschenwürde (siehe oben Teil 2 A.I.1). Vielmehr ist ein Verstoß gegen die Menschenwürde im Sinne der elementaren Rechtsgleichheit erst dann gegeben, wenn an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal angeknüpft wird (dazu unter A.I.3.a)bb)(1)), dadurch besonders schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen entstehen (dazu unter A.I.3.a)bb)(2)) und die Ungleichbehandlung willkürlich ist (dazu unter A.I.3.a)bb)(3)).
Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals: Glaube und Geschlecht
Abschnitt betitelt „Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals: Glaube und Geschlecht“Ein Verbot, welches ein einzelnes religiöses Kleidungsstück gezielt adressiert, könnte unmittelbar an den Glauben der betroffenen Person anknüpfen, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Der Begriff des „Glaubens” und der „religiösen Anschauung” aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wird im Gleichlauf mit Art. 4 Abs. 1, 2 GG definiert und umfasst nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten.
Das Tragen eines islamischen Kopftuchs ist religiös motiviert. Dieses religiöse Bedeckungsgebot möchte die AfD in allen öffentlichen Einrichtungen verbieten. Etwa 30,5 % der Musliminnen in Deutschland tragen ein Kopftuch.
Darüber hinaus könnte eine Maßnahme, die sich ausschließlich auf das islamische Kopftuch bezieht, eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellen.
Dieses Verbot bedeutet eine schwerwiegende Schlechterstellung wegen des Glaubens, da kopftuchtragende Musliminnen öffentliche Einrichtungen nur unter Aufgabe ihrer religiösen Überzeugung betreten dürften. Öffentliche Einrichtungen stellen einen zentralen Bestandteil im Alltag jeder Person dar. Durch öffentliche Einrichtungen werden in besonderer Weise „Räume für die Grundrechtsausübung geschaffen”.
Verpflichtende öffentliche Einrichtungen umfassen gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenbereiche wie den Brandschutz (Feuerwehren), die Bildung (Schulen, Kindertagesstätten), den sozialen Bereich (etwa Pflege), die Daseinsvorsorge (Abwasserbeseitigung, Straßenbau, Wahlen) sowie den Bereich der öffentlichen Ordnung (Meldewesen). Ebenso können Krankenhäuser und auch der öffentliche Personennahverkehr als „öffentliche Einrichtung” betrieben werden. Auch alle Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG sind öffentliche Einrichtungen, ebenso Gerichte.
Öffentliche Einrichtungen können darüber hinaus auch freiwillig von Kommunen eingerichtet werden. So hat das OVG Münster etwa einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung eingeordnet, da dieser der örtlichen Daseinsvorsorge und allgemeinen wirtschaftlichen Interessen diene.
Diese Vielzahl an Einrichtungen und Institutionen verdeutlicht die zentrale Bedeutung öffentlicher Einrichtungen für das öffentliche und bürgerliche Leben. Der Zugang zu diesen Räumen wird kopftuchtragenden Musliminnen in erheblicher Weise erschwert.
Besonders schwerwiegende Nachteile
Abschnitt betitelt „Besonders schwerwiegende Nachteile“Eine solche Ungleichbehandlung muss, damit sie sich von einem „einfachen” Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG unterscheidet und einen Menschenwürdeverstoß begründet, eine besondere Schwere aufweisen, weil Art. 1 Abs. 1 GG nur die „elementare” Rechtsgleichheit schützt (zu den Maßstäben Teil 2 A.I.1). In Betracht kommt vorliegend ein besonderer Nachteil durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Freiheitsgrundrechten (dazu unter A.I.3.a)bb)(2)(a)) sowie durch eine demütigende Wirkung der Ungleichbehandlung (dazu unter A.I.3.a)bb)(2)(b)).
Schwerwiegende Beeinträchtigungen von Freiheitsgrundrechten
Abschnitt betitelt „Schwerwiegende Beeinträchtigungen von Freiheitsgrundrechten“Bedeutende Nachteile im Sinne der elementaren Rechtsgleichheit können sich insbesondere aus schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Freiheitsgrundrechten ergeben.
Unmittelbarer Eingriff in die Religionsfreiheit
Abschnitt betitelt „Unmittelbarer Eingriff in die Religionsfreiheit“Ein besonders schwerwiegender Eingriff ergibt sich zunächst in Bezug auf die Religionsfreiheit der betroffenen Musliminnen.
Zwar ist die Bedeutung des Kopftuchs innerhalb des Islam nicht unumstritten, da nicht jede Richtung des Islam ein verpflichtendes Bedeckungsgebot für Frauen kennt.
Mittelbarer Eingriff in weitere Grundrechte
Abschnitt betitelt „Mittelbarer Eingriff in weitere Grundrechte“Dieses faktische Betretungsverbot entfaltet Wirkungen, die über die Religionsfreiheit hinausreichen und weitere Freiheitsgrundrechte beeinträchtigen. Öffentliche Einrichtungen sind die institutionelle Infrastruktur bürgerlicher Teilhabe: Der Staat richtet Behörden, Gerichte, Krankenhäuser, Wahllokale und Schulen ein, um Bürger*innen die Wahrnehmung ihrer Rechte und die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zu ermöglichen. Kopftuchtragende Musliminnen wären von dieser Infrastruktur faktisch ausgeschlossen, solange sie ihre religiöse Praxis nicht aufgeben. Das kann — je nach rechtlicher Ausgestaltung — den Zugang zum Personennahverkehr betreffen. Der Ausschluss aus öffentlichen Krankenhäusern berührt die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen unmittelbar. Betroffene könnten an keinen Versammlungen in öffentlichen Einrichtungen teilnehmen. Der Ausschluss aus sämtlichen öffentlichen Einrichtungen als Arbeitsstätten — unabhängig von der Frage staatlicher Neutralitätspflicht — schränkte ihre Berufsfreiheit ein. Denkbar sind auch Einschränkungen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch den fehlenden Zugang zu Gerichtsgebäuden. Die kumulativen Eingriffe in Religionsfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit, Berufsfreiheit und das Recht auf effektiven Rechtsschutz begründen schwerwiegende Nachteile im Sinne der elementaren Rechtsgleichheit.
Ausweichmöglichkeiten durch andere Kopfbedeckungen
Abschnitt betitelt „Ausweichmöglichkeiten durch andere Kopfbedeckungen“Fraglich ist, ob die Nachteile eines Kopftuchverbots dadurch zu vermeiden wären, dass die betroffenen Musliminnen statt eines Kopftuchs eine andere Kopfbedeckung wählen — etwa eine Mütze, die das Haar vollständig bedeckt. Dies würde die Schwere des Eingriffs in die Religionsfreiheit potenziell verringern. Eine solche Ausweichmöglichkeit wäre anzunehmen, wenn ein solches Verbot ausschließlich an das Kopftuch als spezifisches Kleidungsstück anknüpfte und andere Formen der Haarverdeckung unberührt ließe. Hiergegen könnten jedoch sowohl die erklärten Ziele maßgeblicher AfD-Funktionär*innen als auch die einschlägige arbeitsgerichtliche Praxis sprechen.
Hinsichtlich der programmatischen Zielrichtung ist auf die Aussage von Krzysztof Walczak, Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft und stellvertretender Landesvorsitzender der AfD Hamburg, auf dem Bundesparteitag in Riesa am 11. Januar 2025 zu verweisen. Nachdem Christian Loose, Landtagsabgeordneter aus Nordrhein-Westfalen, darauf hingewiesen hatte, dass Musliminnen unter einem Kopftuchverbot öffentliche Einrichtungen wie Bibliotheken nicht mehr betreten dürften, führte Krzysztof Walczak, Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft und stellvertretender Landesvorsitzender der AfD Hamburg, aus:
…] Selbstverständlich kann eine türkische Frau in eine Bibliothek gehen. Sie muss eben vorher das Kopftuch abnehmen, so. Das … [Anm.: Unruhe im Plenum] also … Entschuldigung, worüber reden wir hier? Und wenn ich das noch mal sagen darf, ja? [Ich glaube, gerade vor dem Hintergrund dessen, dass das Kopftuch doch in vielen Lebenssituationen auch einfach ein Unterdrückungsinstrument gegenüber der Frau ist, möchte ich gerne, dass die Frauen ihre Kopftücher abnehmen.
Diese Äußerung lässt erkennen, dass der Anknüpfungspunkt des angestrebten Verbots nicht das Kopftuch als religiöses Symbol im engeren Sinne ist, sondern die Haarverdeckung als solche. Zwar wird die ablehnende Haltung mit dem Charakter des Kopftuchs als „Unterdrückungsinstrument” begründet;
Dass ein umfassendes Verbot zu erwarten wäre, ergibt sich auch daraus, dass die AfD gerade das Tragen des „islamischen” Kopftuchs verbieten lassen möchte. Der Schwerpunkt des Verbots liegt also auf dem sichtbaren religiösen Bekenntnis zum Islam — und dem darin angeblich zum Ausdruck kommenden „Unterdrückungsinstrument” —, nicht dem Kleidungsstück selbst. Ein solches Bekenntnis würde jedoch auch durch jedes das Kopftuchverbot umgehende Kleidungsstück ausgedrückt, sodass die von der AfD bezweckte Wirkung nur durch ein umfassendes Verbot islamisch motivierter Kopfbedeckungen erreichbar wäre.
Dieser Befund wird durch die arbeitsgerichtliche Praxis gestützt. Die Lehrerin, die später Verfassungsbeschwerde gegen § 57 Abs. 4, § 58 Satz 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhob, trug eine Baskenmütze, die ihr gesamtes Haupthaar bedeckte, um dem Kopftuchverbot zu entsprechen. Die Arbeitsgerichte qualifizierten auch diese Bedeckungsform als religiöses Symbol und verneinten damit die Zulässigkeit einer solchen Ausweichform.
Demütigende Ungleichbehandlung
Abschnitt betitelt „Demütigende Ungleichbehandlung“Über die beschriebenen schweren Einschränkungen der Freiheitsrechte hinaus könnte das Kopftuchverbot auch demütigend wirken. Demütigung bezeichnet eine Behandlung, die bei den Betroffenen das Bewusstsein erzeugen kann, nicht als gleichwertige Mitglieder der Gemeinschaft anerkannt zu werden. Maßgeblich ist nicht das subjektive Erleben, sondern die normativ-objektive Eignung der Maßnahme, den Wert der Betroffenen als Menschen herabzusetzen. Demütigung im verfassungsrechtlich relevanten Sinne muss folglich mit einem kommunikativen Moment der Herabsetzung verbunden sein und daher eine soziale oder öffentliche Dimension aufweisen (siehe oben Teil 2 A.I.1).
Das nur bestimmte Musliminnen treffende Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen erfüllt diese Merkmale einer Demütigung. Auch das regulatorische Verbot der Ausübung einer bestimmten Religion kann eine normative Botschaft transportieren, wenn es eine religiöse und identitätsstiftende Praxis als solche aus dem öffentlichen Raum ausschließt. Dann erschöpft sich die Maßnahme nicht in einer bloßen Verhaltensbelastung, sondern vermittelt die Unvereinbarkeit einer bestimmten religiösen Identität mit der bürgerlichen Sphäre. Entscheidend ist damit nicht die Regelungsform, sondern der normative Aussagegehalt der Maßnahme für den objektivierten Betrachter.
Hinsichtlich des kommunikativen Moments ist festzustellen: Der Absender der durch das Verbot transportierten Botschaft ist der Staat selbst — er erklärt normativ, dass die sichtbare religiöse Identität bestimmter muslimischer Frauen mit der Teilhabe an öffentlichen Einrichtungen unvereinbar ist. Das kommunikative Moment ist damit nicht nur vorhanden, sondern durch die staatliche Autorität besonders gewichtig. Auch die erforderliche öffentliche Dimension liegt vor. Das Verbot wirkt nicht im privaten Bereich, sondern im Zugang zu denjenigen Räumen, in denen Teilhabe institutionell vermittelt wird: Behörden, Schulen, Einrichtungen der sozialen Daseinsvorsorge und Teile des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Ausschluss vollzieht sich damit im gesellschaftlich sichtbarsten Bereich. Das Kopftuchverbot transportiert damit eine Botschaft, die den Wert kopftuchtragender Musliminnen als Menschen herabsetzt — ganz besonders in der konkreten Anwendung: Durch die Verwehrung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen, den Verweis aus ihnen, die etwaige Bestrafung für ihre Nutzung.
Die Herabsetzungswirkung wird durch den stereotypisierenden Gehalt des Verbots verstärkt. Ein Kopftuchverbot knüpft an bestimmte Vorannahmen über bestimmte muslimische Frauen als erkennbare Gruppe an — nämlich dass das Kopftuch ein Zeichen von Unfreiheit, Unterdrückung, zivilisatorischer Rückständigkeit oder mangelnder Integration sei. Damit reproduziert das Verbot genau die Bilder, die gesellschaftlich über kopftuchtragende muslimische Frauen zirkulieren: dass sie nicht selbstbestimmt handeln, dass ihr religiöses Symbol per se problematisch ist und dass sie einer besonderen Regulierung bedürfen.
Die Herabsetzung wirkt ganz besonders durch die Selektivität des Verbots: Soweit andere, ebenfalls religiös motivierte Kopftücher — von orthodoxen Christinnen und Jüdinnen oder katholischen Nonnen — oder von Männern getragene religiöse Kopfbedeckungen — etwa Kippa oder Turban — von dem Verbot unberührt bleiben, wird die Botschaft der Ungleichwertigkeit für den objektivierten Betrachter evident. Die normative Aussage lautet dann gerade nicht lediglich, dass religiöse Symbole aus öffentlichen Einrichtungen fernzuhalten seien, sondern dass die religiöse Identität muslimischer Frauen im Besonderen mit diesem Raum unvereinbar ist.
Die damit zu bejahende demütigende Wirkung begründet jedenfalls in Verbindung mit den dargestellten Freiheitsbeschränkungen die besondere Schwere der durch das Kopftuchverbot begründeten Nachteile.
Willkürliche Ungleichbehandlung
Abschnitt betitelt „Willkürliche Ungleichbehandlung“Schließlich muss eine Ungleichbehandlung, damit sie die Menschenwürde in ihrer Ausprägung als elementare Rechtsgleichheit verletzt, willkürlich sein
Das Willkürverbot ist laut dem Bundesverfassungsgericht dann verletzt, „wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt”
Als sachlicher Grund käme zunächst die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates in Betracht. Darüber hinaus sind jene Ziele in den Blick zu nehmen, die der EGMR im Zusammenhang mit vergleichbaren Bekleidungsverboten besprochen und teilweise als legitim anerkannt hat, namentlich die öffentliche Sicherheit, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Achtung der Menschenwürde sowie die Mindestanforderungen des Zusammenlebens in der Gesellschaft.
Weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates
Abschnitt betitelt „Weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates“Die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates versteht das Bundesverfassungsgericht nicht als „eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung”.
Das von der AfD vorgeschlagene und sich ausschließlich auf das islamische Kopftuch beziehende Verbot soll alle öffentlichen Einrichtungen umfassen. An dieser Stelle unterscheidet sich das von der AfD vertretene Kopftuchverbot signifikant von einem Kopftuchverbot für Lehrerinnen oder Rechtsreferendarinnen. Denn diese betreffen zum einen eine spezifische Situation, in der sich eine kopftuchtragende Person eigenständig in ein Anstellungsverhältnis begeben möchte und als Stellvertreterin des Staats nach außen tritt. Solche Maßnahmen lassen sich über die Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutralität begründen.
Außerdem beziehen sich die für Lehrerinnen oder Rechtsreferendarinnen geltenden Verbote auf alle sichtbaren religiösen Bekenntnisse, nicht nur auf ein islamisches. Das Verbot nur einer islamischen Bekenntnisform ist folglich Ausdruck von Motiven, die gerade nicht in der auf alle Religionen bezogenen staatlichen Neutralität gründen.
Ergänzend ist zu prüfen, ob sich aus der Rechtsprechung des EGMR Gesichtspunkte ergeben, die im Rahmen der Willkürprüfung als sachliche Gründe Berücksichtigung finden könnten. Der EGMR hat allerdings auch für Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Staat stehen, ein Kopftuchverbot für rechtmäßig erachtet und Kopftuchverbote an Universitäten auch für Studierende anerkannt.
Der Gerichtshof führt aus:
Vor diesem Hintergrund ist der Grundsatz des Laizismus, wie ihn der türkische VerfGH ausgelegt hat …, der vorrangige Grund für das Verbot, religiöse Symbole an den Hochschulen zu tragen. Es ist verständlich, dass die zuständigen Behörden in einem solchen Umfeld, wo die Grundwerte des Pluralismus, der Achtung der Rechte anderer und insbesondere die der Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz gelehrt und in der Praxis angewendet werden, den säkularen Charakter ihrer Institutionen wahren wollten und es daher als diesen Grundsätzen zuwiderlaufend angesehen haben, religiöse Bekleidung, einschließlich, wie im vorliegenden Fall, das Tragen des islamischen Kopftuchs zu erlauben.
Da Deutschland kein laizistischer Staat ist, kann dieser legitime Grund nicht auf die deutsche Rechtsordnung übertragen werden. Die weltanschaulich-religiöse Neutralität des deutschen Staates unterscheidet sich von einem laizistischen Konzept, das eine strenge Trennung zwischen Staat und Kirche voraussetzt.
Darüber hinaus handelt es sich bei dem von der AfD angestrebten Kopftuchverbot auch nicht um eines, welches sich lediglich auf die Hochschule und ähnliche Bildungseinrichtungen bezieht. Der EGMR unterscheidet auch in seiner Rechtsprechung zwischen „öffentlichen Orten” und bestimmten öffentlichen Gebäuden.
Soweit als legitimes Ziel anzuerkennen wäre, säkulare und demokratische Werte zu schützen,
Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 <8>; 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 93, 1 <17>) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 <422>; 93, 1 <17>).
Ein islamspezifisches Kopftuchverbot lässt sich mit diesem Neutralitätsgebot nicht vereinbaren: Dieses verpflichtet den Staat gerade zur Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften, nicht zu einseitigen Beschränkungen.
Die weltanschaulich-religiöse Neutralität scheidet damit als sachlicher Grund im Sinne der Willkürformel aus.
Weitere Sachgründe
Abschnitt betitelt „Weitere Sachgründe“Als Orientierungsrahmen für weitere in Betracht kommende Sachgründe dient die Rechtsprechung des EGMR zur Rechtssache S.A.S. gegen Frankreich, in der das Gericht ein Verbot gesichtsbedeckender Kleidung im gesamten öffentlichen Raum am Maßstab der EMRK prüfte.
Der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Sicherheit scheidet aus.
Nach Auffassung des EGMR kann ein Kopftuchverbot nicht mit dem Ziel der Gleichberechtigung von Mann und Frau begründet werden; das Gericht hat dies hinsichtlich der Vollverschleierung ausdrücklich klargestellt.
Auch soweit argumentiert wird, ein Kopftuchverbot schütze Frauen vor derjenigen Diskriminierung, die einem religiösen Bedeckungsgebot selbst innewohne, trägt dies nicht, denn dieser Schutz wirkt sich hier tatsächlich als Benachteiligung aus (vgl. BVerfGE 85, 191 <209>). Die Benachteiligung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, das Kopftuch signalisiere eine ablehnende Haltung zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen, denn dies ist weder automatisch noch durchgängig der Fall.
Daneben ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine einseitige Belastung muslimischer Frauen handelt, die zugleich in einem rechtfertigungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen aus Art. 3 Abs. 2 GG steht.
Auch die Achtung der Menschenwürde kann nicht als sachlicher Grund tragen. Der EGMR hat diesen Rechtfertigungsgrund bereits für die Vollverschleierung verworfen und dabei ausgeführt:
Es trifft zu, dass diese Kleidung von vielen Betrachtern als befremdlich wahrgenommen wird. Sie ist aber mit ihrer Andersartigkeit der Ausdruck einer kulturellen Identität, die zum Pluralismus beiträgt, welcher der demokratischen Gesellschaft eigen ist. Die Vorstellungen von Tugend und Anständigkeit bei der Enthüllung des Körpers ändern sich. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Frauen, die sich ganz verschleiern, damit eine Form von Verachtung gegenüber denen zum Ausdruck bringen wollen, denen sie begegnen, oder sonst die Menschenwürde anderer verletzen wollen.
Wenn das Menschenwürde-Argument schon bei der Vollverschleierung nicht trägt, die das Gesicht vollständig verbirgt, gilt dies erst recht für das islamische Kopftuch, das lediglich das Haar bedeckt und keinerlei Kommunikationsbarriere errichtet. Auch dieser Rechtfertigungsgrund scheidet damit aus.
Der EGMR bejahte schließlich als einzig legitimes Ziel die Einhaltung von Mindestanforderungen des Zusammenlebens in der Gesellschaft.
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Es kommt damit kein sachlicher Grund für ein Verbot (nur) von islamischen Kopftüchern in sämtlichen öffentlichen Einrichtungen in Betracht. Die weltanschaulich-religiöse Neutralität scheidet aus, weil sie den Staat gerade zur Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften verpflichtet und eine einseitig gegen eine Glaubensgemeinschaft gerichtete Maßnahme mit ihr unvereinbar ist. Die öffentliche Sicherheit greift nicht, weil das Kopftuch die Identifizierbarkeit der tragenden Person nicht beeinträchtigt. Das Ziel der Gleichberechtigung von Mann und Frau kann ein Verbot nicht legitimieren, das muslimische Frauen einseitig belastet und in ein Spannungsverhältnis zum Fördergebot des Art. 3 Abs. 2 GG tritt. Die Achtung der Menschenwürde trägt nicht, weil das Tragen religiöser Kleidung keinen Angriff auf die Würde anderer darstellt. Und die Mindestanforderungen des Zusammenlebens sind an die Gesichtsverhüllung geknüpft, an der es beim Kopftuch fehlt. Da sich damit kein vernünftiger, einleuchtender Grund für die vorgesehene Differenzierung benennen lässt, ist das von der AfD angestrebte Kopftuchverbot objektiv willkürlich.
Ergebnis
Abschnitt betitelt „Ergebnis“Ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen verletzt die Menschenwürde kopftuchtragender Musliminnen.
Vollverschleierungsverbot in der Öffentlichkeit
Abschnitt betitelt „Vollverschleierungsverbot in der Öffentlichkeit“Die AfD fordert neben dem Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen ebenso ein Vollverschleierungsverbot im gesamten öffentlichen Raum.
Diese Forderung findet sich bereits im Grundsatzprogramm der Bundespartei aus dem Jahr 2016:
Die AfD fordert ein allgemeines Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit und im öffentlichen Dienst. Burka oder Niqab errichten eine Barriere zwischen der Trägerin und ihrer Umwelt und erschweren damit die kulturelle Integration und das Zusammenleben in der Gesellschaft. Ein Verbot ist daher notwendig und nach einem Urteil des EuGH rechtmäßig.
Das Vollverschleierungsverbot wird auch in allen folgenden Bundestagswahlprogrammen wiederholt.
Auch wenn eine solche Forderung unter Umständen verfassungswidrig sein mag, da sie pauschal Personen, die vollständig verschleiert sind, aus dem öffentlichen Raum verbannt, liegt nach den hier angelegten Maßstäben keine Menschenwürdeverletzung vor. Denn nach der Rechtsprechung des EGMR würde vorliegend ein sachlicher Grund zur Differenzierung bestehen. Wie bereits beim Kopftuchverbot dargelegt, bejahte der Gerichtshof als einzig legitimes Ziel eines Vollverschleierungsverbots die Einhaltung von Mindestanforderungen des Zusammenlebens in der Gesellschaft.
Ein Vollverschleierungsverbot verletzt folglich die Betroffenen womöglich in ihren Grundrechten, nicht aber in der elementaren Rechtsgleichheit als Ausprägung der Menschenwürdegarantie.
Forderungen, die sich unmittelbar auf die Ausübung des muslimischen Glaubens beziehen
Abschnitt betitelt „Forderungen, die sich unmittelbar auf die Ausübung des muslimischen Glaubens beziehen“Außerdem könnten die Forderungen, den Bau von Minaretten sowie den Muezzinruf zu verbieten, den Bau von Moscheen einzuschränken oder ebenfalls zu verbieten und eine Deutschpflicht in Moscheen einzuführen, in einer kumulativen Betrachtung mit dem Verbot islamischer Kopftücher gegen die elementare Rechtsgleichheit von Muslim*innen und somit gegen die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dafür könnte insbesondere sprechen, wenn die Maßnahmen gezielt darauf gerichtet wären, die Religionsausübung speziell durch Muslim*innen zu erschweren und den Islam als Glauben aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen.
Darstellungen der Forderungen
Abschnitt betitelt „Darstellungen der Forderungen“Neben dem Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen (siehe oben A.I.3.a) sind in der AfD Forderungen nach dem Verbot neuer Minarette (dazu unter A.I.3.c)aa)(1)) oder gar Moscheen (dazu unter A.I.3.c)aa)(2)) sowie nach dem Verbot von Muezzinrufen (dazu unter A.I.3.c)aa)(3)) und nach einer Deutschpflicht in Moscheen (dazu unter A.I.3.c)aa)(4)) verbreitet.
Minarettbauverbot
Abschnitt betitelt „Minarettbauverbot“Bereits das AfD-Grundsatzprogramm 2016 enthielt die Forderung nach einem Minarettbauverbot*.*
Ebenso steht die Forderung im sogenannten „Anti-Islamisierungs-Paket” der bayrischen Landtagsfraktion
In Brandenburg forderte die AfD, dass „über den Bau von Moscheen oder Minaretten die Bürger vor Ort entscheiden [müssen].”
Moscheebeschränkungen sowie generelles Moscheebauverbot
Abschnitt betitelt „Moscheebeschränkungen sowie generelles Moscheebauverbot“Ein Bauverbot für Moscheen insgesamt ist auf Bundesebene nicht festgelegt. Auf Landes- und Kreisverbandsebene sowie in Äußerungen einzelner Mandatsträger der AfD lassen sich jedoch drei Linien erkennen: erstens die grundsätzliche Ablehnung von Moscheebauten, insbesondere mit Minarett; zweitens die Forderung nach verbindlichen Bürgerentscheiden über solche Bauvorhaben; drittens die Befürwortung erheblicher baurechtlicher Einschränkungen für große, im Stadtbild angeblich dominante Moscheen. Hinzu kommen Beiträge, die über sachliche Kritik am Islam hinausgehen und eine symbolische Zurückweisung islamischer Religionspraxis im öffentlichen Raum zum Ausdruck bringen.
Besonders deutlich positioniert sich der sächsische Landesverband. Im Landtagswahlprogramm der AfD Sachsen von 2024 fordert sie, dass keine weiteren Moscheen in Sachsen zugelassen werden sollen, da nach Auffassung des Landesverbands das Bekenntnis und die Religionsausübung für Muslim*innen bereits gewährleistet seien. Moscheen bedürfe es dafür nicht; daher lehne die AfD Moscheebauten, besonders mit Minarett, ab.

Bereits 2019 hieß es im sächsischen Landtagswahlprogramm 2019 unter Ziffer 3.1 „Bürgerentscheide über Sakralbauten”:
Die freie Religionsausübung für Muslime ist in Sachsen gewährleistet, daher lehnt die AfD Moscheebauten, besonders mit Minarett, ab. Solche und andere Sakralbauten, die tief in das Stadtbild eingreifen, müssen von der ansässigen Bevölkerung akzeptiert werden. […] Aus diesem Grund fordert die AfD, die Bürger künftig frühzeitig mit einzubeziehen. Gegebenenfalls sind Bürgerentscheide über Sakralbauten zu ermöglichen.
In der Präambel desselben Programms wird die Ablehnung wiederholt:
Wir lehnen Moscheebauten, besonders mit Minarett, ebenso ab wie die religiöse Gesichts- bzw. Vollverschleierung im öffentlichen Raum.
Der sachsen-anhaltinische Landesverband formulierte 2016 eine vergleichbare Linie: Die private Religionsausübung muslimischer Mitbürger sei „auch ohne Großmoscheen mit Minaretten möglich”; entsprechende Bauprojekte müssten „erst von der ansässigen deutschen Bevölkerung akzeptiert” werden und dürften „nicht gegen deren Willen errichtet werden”.
Auch öffentlich vertritt die sächsische AfD diese Linie. Zur Diskussion um einen Moschee-Neubau in Dresden erklärte der sächsische AfD-Fraktionsvorsitzende Jörg Urban im Mai 2024:
Die AfD lehnt Moscheebauten, besonders mit Minarett, generell ab. Die Religionsausübung ist auch ohne riesige Moscheen in den Zentren unserer Städte möglich. Wenn — wie in Leipzig — Moscheen mit einem 14 Meter hohen Minarett genehmigt werden, trägt das zur Islamisierung unserer Gesellschaft bei. Selbst die Bundeszentrale für politische Bildung gibt zu, dass mit jeder neuen Moschee in Deutschland der Machtanspruch des Islams untermauert wird. Je mehr der Islam an Einfluss gewinnt, desto mehr wird aber die Freiheit von Frauen, Christen und Atheisten beschnitten.
Die Forderung nach einem Moscheebauverbot wird auch auf Kreisverbandsebene formuliert. Der Kreisverband Westthüringen hat sie ausdrücklich aufgegriffen.
Einzelne AfD-Funktionär*innen positionieren sich in ähnlicher Weise. Christina Baum schrieb im Oktober 2021 auf Facebook:
[…] Ganz einfach gesagt: Das Kreuz, die Kirchenglocken oder die Weihnachtsmärkte bleiben — Moscheen, der Muezzin-Ruf oder die Burka haben in Deutschland jedoch nichts zu suchen. […]
Die Äußerung lässt sich sogar als Forderung nach einem Rückbau von bereits bestehenden Moscheen verstehen.
Katrin Ebner-Steiner, Fraktionsvorsitzende und Landtagsabgeordnete in Bayern, hielt eine Moschee in Regensburg 2018 für untragbar:
Eine Moschee in #Regensburg ist untragbar. Sie ist die Axt an zweitausendjähriger Kultur. 2.000 Jahre Identität,… […]
Gunnar Lindemann, Mitglied im Abgeordnetenhaus in Berlin, fragte 2019 auf X:
Brauchen wir überhaupt Moscheen in Deutschland wäre die richtige Frage!
Über die generelle Ablehnung von Moscheebauten hinaus wird in mehreren Programmen die Forderung erhoben, den Bau von Moscheen an einen Bürgerentscheid zu binden. Im „Rahmenprogramm für den AfD-Landesverband Bayern für die Kommunalwahlen am 8. März 2026” des Landesverbands Bayern heißt es unter Ziffer 9.21 „Keine Islamisierung unserer Gemeinden”:
Den Verkauf oder die Nutzungsüberlassung kommunaler Liegenschaften an islamische Organisationen lehnen wir, soweit rechtlich möglich, ab. Wir streben an, dass vor dem Bau einer Moschee ein Bürgerentscheid stattfindet.
In dieselbe Richtung weist das Landtagswahlprogramm des Landesverbands Brandenburg 2024: „Eine Islamisierung unserer Städte und Gemeinden lehnen wir ab, über den Bau von Moscheen oder Minaretten müssen die Bürger vor Ort entscheiden. Die Religionsfreiheit findet ihre Schranken in unserer Rechtsordnung. Ohne Integration keine Teilhabe.”
Der Forderung nach Volksbefragungen vor dem Bau von Moscheen liegt vor dem Hintergrund der islamfeindlichen Ideologie der AfD erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass Mehrheitsentscheidungen regelmäßig einen solchen Bau verhindern werden.
Eine dritte, abgestufte Linie findet sich im Bürgerschaftswahlprogramm des Landesverbands Bremen 2023. Dieses forderte kein generelles Moscheeverbot, sondern „den Baustopp von stadtbildprägenden Moscheen, welche den öffentlichen Raum zu dominieren versuchen. Entsprechend dazu lehnen wir Muezzin-Rufe ab.”
Daneben äußerten sich Hans-Thomas Tillschneider, Landtagsabgeordneter, stellvertretender Landesvorsitzender sowie stellvertretender Fraktionsvorsitzender in Sachsen-Anhalt, sowie Stephan Brandner, parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Bundesvorstandsmitglied und Bundestagsabgeordneter aus Thüringen, ambivalent zu einem möglichen Moscheeverbot. Beide fordern kein generelles Verbot, befürworten aber erhebliche Einschränkungen, insbesondere für den Bau großer, weithin sichtbarer Moscheen. In einem als „Grundsatzvortrag” bezeichneten Beitrag zu der Frage, wie die AfD mit dem Islam in Deutschland umgehen solle, den Tillschneider im Rahmen der Aktivitäten des sogenannten Alternativen Kulturkongresses im April 2018 hielt, führte er aus:
Dann Stichwort Moschee. Das ist glaube ich, ein Spruch habe ich mir aufgefasst vor ein paar Jahren in NRW, bei irgendeinem Moschee-Protest, aber der ist sehr gut. Es gibt kein Grundrecht auf Großmoschee. Natürlich müssen Muslime die Möglichkeit haben, sich zu treffen und ihr Gebet zu verrichten. Aber dazu muss man wissen, nur das Freitagsgebet muss in Gemeinschaft berichtet werden. Dann ist die Moschee kein Sakralbau wie die Kirche. Man kann also überall beten, man kann sogar im Freien beten. Es kann auch kein überdachter Raum sein. Wir hatten neulich in Sachsen-Anhalt die Frage, in Halle, da ist eine Moschee und die ist überfüllt und die wollen jetzt eine neue, große, schöne Moschee und die Begründung ist, dass es ja unerträglich ist, dass da ein paar draußen beten müssen.
Tillschneider forderte demnach kein generelles Verbot von Moscheen, sondern „lediglich”, dass der Bau großer, repräsentativer Moscheen verhindert werden solle. Zugleich konstruiert er einen qualitativen Unterschied zu Kirchen, indem er diesen einen höheren Sakralitätsgrad zuschreibt. Daraus leitet er ab, dass religiöse Praxis — jedenfalls im Islam — nicht zwingend an eine spezifische Glaubensstätte gebunden sei.
Ergänzend äußerte sich Brandner, parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Bundesvorstandsmitglied und Bundestagsabgeordneter aus Thüringen, im September 2019 wie folgt zu einem Moscheeverbot:
Moscheeverbot. Wie sieht es aus mit einem Moscheeverbot in Deutschland? Ja, es gibt schon eine Menge Moscheen. Und eine Moschee ist auch per se nichts Verwerfliches. Aber wir brauchen keine Moscheen, die als Bauwerke Stadtteile oder Städte dominieren. Wir brauchen keine Moscheen mit Minaretten. Wir brauchen Gebetsräume, klar. Aber so eine Moschee ist ja für die Moslems was ganz anderes als für einen Christen eine Kirche. Für Christen ist die Kirche ein Ort der Versammlung, des Gebetes und für den Gottesdienst. Eine Moschee von den Moslems ist ein Gemeindehaus, wo auch Politik gemacht wird. Deshalb muss man da ganz genau drauf achten. Wir müssen natürlich auch gucken, wir können die Bauvorschriften entsprechend anpassen. Jeder kann beten, wie er will und wo er will. Und kann sich auch gerne den Teppich in irgendwelche Räume legen, die schon da sind oder die er baut. Aber keine dominierenden Gebäude. Das ist mit dem Baurecht nicht in Einklang zu bringen. Und ist, wie gesagt, auch nicht vergleichbar mit einer christlichen Kirche, die es schon seit 1500 Jahren oder wie lange hier gibt.
Auch Brandner, parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Bundesvorstandsmitglied und Bundestagsabgeordneter aus Thüringen, fordert damit kein absolutes Moscheeverbot. Er befürwortet jedoch erhebliche Einschränkungen für den Bau großer, weithin sichtbarer Moscheen. Zwar soll die religiöse Praxis von Muslim*innen nicht pauschal untersagt werden, die öffentliche Sichtbarkeit des Islam im Stadtbild soll jedoch über baurechtliche Vorgaben begrenzt werden.
Sehr grundsätzlich positioniert sich der Landesverband Thüringen in seinen 2016 verabschiedeten Leitlinien zum Umgang mit dem Islam in Deutschland:
Die Religionsfreiheit ist kein „Supergrundrecht”, das sämtliche Aspekte des Islam unter den Schutz der Verfassung stellt. Sie gewährt nicht das Recht, eine politische Agenda durchzusetzen und schützt auch nicht ohne weiteres alle weltlichen Aktivitäten von Religionsgemeinschaften. Der Moscheebau etwa ist nicht allein am Recht der freien Religionsausübung zu bemessen, weil Moscheen auch weltliche Zentren sind — nämlich Versammlungs-, Wirtschafts- und Unterrichtsgebäude muslimischer Gemeinden.
Bauvorhaben, auch von Glaubensstätten, dürfen von Parteien kritisiert und auch abgelehnt werden; Teile der AfD haben den Bau konkreter Moscheen in unterschiedlichen Städten kritisiert.

Auch der Landesverband Nordrhein-Westfalen positionierte sich in der Debatte um einen Moscheebau in Erfurt und dort auf einem Moschee-Bauplatz aufgespießte Schweineköpfe
Und nun sind wir wieder mitten drin, tief in den unseligen Gedanken des Mittelalters, die Folter, Hexenverbrennungen und unendliches Leid hervorgebracht haben. Wer einen Beleg dafür sucht, findet ihn mittlerweile täglich, in bald allen Winkeln unseres Lebens, und manchmal plakativ, wie jetzt in Erfurt.
Was war passiert? Jemand will ein Symbol für Intoleranz, Frauenfeindlichkeit und absoluten Machtanspruch — eine Moschee — errichten. Mitten in Deutschland. Jemand hat etwas dagegen. Vermutlich ein aufgeklärter Jemand. Der schnappt sich ein paar Schlachtreste vom Schwein und drapiert die auf dem Baugrundstück. Was ist das? Ekelig, es riecht schließlich etwas streng. Man kann es nehmen und in der Biotonne entsorgen. Fertig.
Dieser Beitrag rahmt Moscheebauten pauschal als „Symbol für Intoleranz, Frauenfeindlichkeit und absoluten Machtanspruch”. Die aufgespießten Schweineköpfe werden hingegen als Protest eines aufgeklärten Jemand stilisiert.
In der Grundtendenz läuft die Forderung der AfD zum Thema Moscheebauten darauf hinaus, eine sichtbare und hörbare Präsenz des Islam im öffentlichen Raum zurückzudrängen. Ziel der einschlägigen Programmaussagen und Äußerungen quer durch Landes- und Kreisverbände, wie auch von Funktionär*innen, ist, dass Moscheen im Stadtbild nicht sichtbar sein sollen. Diese Schnittmenge findet sich gleichermaßen in den Landtagswahlprogrammen Sachsens 2019 und 2024, im sachsen-anhaltinischen Programm 2016 und im Brandenburger Programm 2024, in den öffentlichen Äußerungen Jörg Urbans, im Bürgerschaftswahlprogramm Bremen 2023, in den Beiträgen Hans-Thomas Tillschneiders und Stephan Brandners sowie in den persönlichen Stellungnahmen von Christina Baum, Katrin Ebner-Steiner und Gunnar Lindemann. Die strengste Ausprägung — das generelle Verbot weiterer Moscheebauten — ist vor diesem Hintergrund nicht der gemeinsame Nenner, sondern die Zuspitzung dieser Grundlinie; ihre vermeintlich moderaten Varianten — der Bürgerentscheid über Moscheebauten und die baurechtliche Begrenzung großer, weithin sichtbarer Moscheen — sind keine eigenständigen Alternativen, sondern graduell abgeschwächte Instrumente zur Durchsetzung desselben Ziels.
Es lässt sich folglich (noch) keine Grundtendenz in der AfD für Moscheebauverbote ableiten; wohl aber lässt sich eine solche Forderung für die AfD Sachsen sowie eine funktional ähnliche Forderung (Bürgerentscheide) in der AfD Brandenburg und der AfD Bayern feststellen.
Verbot des Muezzinrufs
Abschnitt betitelt „Verbot des Muezzinrufs“Die AfD fordert weiterhin, dass Muezzinrufe verboten werden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Bundestagswahlprogramm 2025.
Bereits im Grundsatzprogramm 2016 war zu lesen:
Das Minarett lehnt die AfD als islamisches Herrschaftssymbol ebenso ab wie den Muezzinruf, nach dem es außer dem islamischen Allah keinen Gott gibt. Minarett und Muezzinruf stehen im Widerspruch zu einem toleranten Nebeneinander der Religionen, das die christlichen Kirchen in der Moderne praktizieren.
Auch im Europawahlprogramm 2019 forderte die AfD, den Muezzinruf zu verbieten.
Die Forderung wiederholt sich außerdem in den Landtagswahlprogrammen aus Schleswig-Holstein,
Deutschpflicht in Moscheen
Abschnitt betitelt „Deutschpflicht in Moscheen“Die AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag hat im Jahr 2025 außerdem ein Forderungspapier herausgegeben mit dem Titel „KEINE HEIMAT FÜR DEN RADIKALEN ISLAM IN BAYERN!”. Darin forderte sie insbesondere eine „Deutschpflicht in Moscheen”.
Jede Appeasement gegenüber dem Islam ist falsch, insbesondere in unserem eigenen \Land]. Wenn wir nicht hart sind, werden wir als schwach wahrgenommen. Das erleben jetzt die Franzosen, die das erste Mal die Chance auf eine rechte Regierung haben. Unser Land, unsere Regeln. Kein Schleier, keine Minarette und [in den Moscheen muss Deutsch gesprochen werden. #DeshalbAfD
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Die AfD beabsichtigt also, den Bau von Minaretten zu verbieten. Die AfD Sachsen will Moscheen generell verbieten, die AfD Bayern sowie die AfD Brandenburg wollen Moscheebauten unter den Vorbehalt eines Bürgerentscheids stellen. Die aufgeführten Äußerungen von Kreisverbänden und Funktionär*innen der Partei, die teilweise ein generelles Moscheebauverbot oder jedenfalls über Minarettbauverbote hinausgehende Beschränkungen von Moscheebauten verlangen, entsprechen keiner Grundtendenz in der Partei. Gegen eine solche Grundtendenz spricht gegenwärtig insbesondere die auf Minarettbauverbote beschränkte Beschlusslage des Bundesverbands. Außerdem begehrt die AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag eine Deutschpflicht in Moscheen.
Rechtliche Würdigung: Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit durch kumulative Betrachtung
Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit durch kumulative Betrachtung“Die vorgenannten Forderungen könnten kumulativ die Menschenwürdegarantie von Muslim*innen dadurch verletzen, dass ihnen allein wegen ihres Glaubens das Tragen von Kopftüchern, bestimmte religiöse Bauten und eine bestimmte Form ihrer Verwendung verwehrt werden sollen, während Christ*innen oder anderen Religionsgemeinschaften vergleichbare Formen der Religionsausübung erlaubt bleiben.
Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals: Glaube
Abschnitt betitelt „Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals: Glaube“Zuvörderst müsste eine Ungleichbehandlung vorliegen. Dafür müsste es im ersten Schritt verfassungsrechtlich verpönt sein, Religionsgemeinschaften ungleich zu behandeln. Das Diskriminierungsverbot aufgrund des Glaubens nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG müsste also anwendbar sein (dazu unter A.I.3.c)bb)(1)(a)). Davon getrennt betrachtet wird die Frage, ob eine Anknüpfung an Formen der kollektiven Ausübung von Religionen überhaupt auf die Menschenwürde der individuellen Gläubigen durchgreifen kann. Wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG anwendbar ist, könnten die oben vorgesehenen Maßnahmen an das Merkmal Glauben anknüpfen und eine einzelne Religionsgemeinschaft schlechterstellen (dazu unter A.I.3.c)bb)(1)(b)). Zum Schluss müsste eine Schlechterstellung von Religionsgemeinschaften auch auf die Menschenwürde der Gläubigen durchgreifen können (dazu unter A.I.3.c)bb)(1)(c)).
Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auf Religionsgemeinschaften
Abschnitt betitelt „Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auf Religionsgemeinschaften“Zuerst ist zu prüfen, ob eine mögliche Ungleichbehandlung von Religionsgemeinschaften — wie eine Ungleichbehandlung von Gläubigen — überhaupt am Maßstab des Diskriminierungsverbots nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu messen ist. Dagegen könnte sprechen, dass eine Privilegierung einzelner Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV verfassungsrechtlich normiert ist. Damit wird denjenigen Religionsgemeinschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14.8.1919 den Körperschaftsstatus innehatten, die Beibehaltung ihres Status garantiert. Dies trifft auf die katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen sowie auf ihre Untergliederungen zu.
Diese historisch gewachsene Privilegierung bestimmter Religionsgemeinschaften — insbesondere solcher mit Körperschaftsstatus — ist jedoch durch Art. 4 GG weitgehend nivelliert worden.
Dieser Grundsatz spiegelt sich etwa im Baurecht wider: § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB verpflichtet zur Berücksichtigung der Erfordernisse anerkannter Religionsgesellschaften für Gottesdienst und Seelsorge; gleichzeitig erfasst § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB die Belange nicht-korporierter Gemeinschaften und gleicht damit die Wirkung des § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB weitestgehend aus. Die Privilegierung einer Religionsgemeinschaft darf mithin nicht dazu führen, dass anderen die Religionsausübung erschwert wird.
Die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots ergibt sich auch aus der Systematik des Religionsverfassungsrechts selbst, welches die Gesamtheit der Normen behandelt, die das Verhältnis des Staates zur Religion regeln.
Das Diskriminierungsverbot aufgrund des Glaubens ist ein Bestandteil des Religionsverfassungsrechts, wie sich auch aus der Herleitung der Neutralitätspflicht des Bundesverfassungsgerichts erkennen lässt: Die Neutralitätspflicht sichert den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger*innen in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG.
Schlussendlich dient das Religionsverfassungsrecht dem Schutz der Freiheit und Gleichheit aller Bürger*innen, wobei der Religionsausübung durchaus Grenzen zu setzen sind. Somit sind mögliche Ungleichbehandlungen der muslimischen Religionsgemeinschaft — also die Ausübung der kollektiven Glaubensfreiheit — anhand von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu prüfen.
Ungleichbehandlung der muslimischen Religionsausübung
Abschnitt betitelt „Ungleichbehandlung der muslimischen Religionsausübung“Die von der AfD geplanten Maßnahmen, die nachfolgend untersucht werden, könnten eine Ungleichbehandlung der muslimischen Glaubensgemeinschaft darstellen. Zum einen fordert die AfD ein Minarettbauverbot. Außerdem soll der Muezzinruf verboten werden. Die AfD Sachsen fordert, den Moscheebau zu untersagen, in Brandenburg und Sachsen-Anhalt will sie Moscheebauten unter den Vorbehalt eines Bürgerentscheids stellen. Die AfD in Bayern will außerdem eine Deutschpflicht in Moscheen einführen. Das geplante Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen ist oben ausführlich dargestellt (siehe oben A.I.3.a)aa)(1)).
Zuerst müssten alle diese Maßnahmen an „Glaube” im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG anknüpfen. Glaube wird in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG so wie in Art. 4 Abs. 1 GG verstanden.
Bei Moscheen handelt es sich um Glaubensstätten, in der gemeinschaftlich das islamische Gebet gesprochen werden kann. Die Moschee hat somit wie eine Kirche einen signifikanten Stellenwert in der Religionsausübung. Auch eine Deutschpflicht in Moscheen stellt eine Maßnahme dar, die unmittelbar mit der Ausübung des Glaubens in Verbindung steht und somit an den muslimischen Glauben anknüpft.
Ein Minarett kann beispielsweise wie folgt definiert werden: Es handelt sich um einen mehrere Stockwerke hohen, in der Regel schlanken Turm. Der Turm ist an eine Moschee bzw. an einen islamischen Gebetsraum angebaut oder mit diesem baulich verbunden. Der Turm dient konkret als Plattform für den Gebetsruf, d.h. er muss entweder durch einen Muezzin begehbar oder mit Lautsprechern bestückt sein.
Das Minarett ist eindeutig mit dem islamischen Glauben verknüpft. Es kann baulich und aufgrund der religiösen Bedeutung mit einem Kirchenturm verglichen werden.
Gleiches gilt für den Muezzinruf. Der Muezzinruf ist ein Gebetsruf, der laut der Rechtsprechung des OVG Münster von der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt wird.
Der Gebetsruf zum Freitagsgebet hat schon nach seinem Inhalt bekenntnishaften Charakter, indem durch ihn ein Bekenntnis zu wesentlichen Elementen des islamischen Glaubens stattfindet. […] Zugleich richtet er sich an die Mitglieder der muslimischen Gemeinde und fordert zum gemeinsamen Gebet auf. Das Gemeinschaftsgebet am Freitag nimmt insofern eine herausragende Stellung ein.
Zudem kann der Muezzinruf je nach Ausgestaltung mit kirchlichem Glockengeläut vergleichbar sein.
Die vorgeschlagenen Ver- beziehungsweise Gebote knüpfen schlussendlich alle unmittelbar an den Glauben an, da die vorgeschlagenen Maßnahmen die Ausübung einer bestimmten Religion reglementieren, während zugleich Beschränkungen für vergleichbare Formen der Ausübung des christlichen Glaubens unterbleiben.
Diese Differenzierung stellt eine Schlechterstellung dar, da einseitig die muslimische Glaubenspraxis eingeschränkt wird: Die gezielte Differenzierung zwischen Moscheen oder Minaretten einerseits und Kirchen oder Kirchtürmen andererseits bewirkt eine selektive Verdrängung muslimischer Religionspraxis aus dem öffentlichen Raum. Kirchtürme sind baurechtlich wie Minarette zu verstehen, da sie ebenfalls Türme darstellen, die an einer Kirche als Glaubensstätte befestigt werden und als Plattform für Kirchenglocken dienen. Der Muezzinruf kann vorliegend mit Kirchenglocken verglichen werden. Eine Deutschpflicht soll in Moscheen und gerade nicht in allen Glaubensstätten eingeführt werden.
Durchgriff auf die Menschenwürde der Gläubigen
Abschnitt betitelt „Durchgriff auf die Menschenwürde der Gläubigen“Wie bereits dargelegt (siehe oben A.I.3.a)bb)(1)), handelt es sich beim Merkmal Glaube um ein unverfügbares Merkmal im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Zu klären ist an dieser Stelle noch, ob eine Anknüpfung an Formen der kollektiven Ausübung von Religionen überhaupt auf die Menschenwürde der individuellen Gläubigen durchgreifen kann.
Wird eine Religionsgemeinschaft gegenüber anderen strukturell benachteiligt, wirkt sich dies allerdings unmittelbar auf die individuelle Religionsfreiheit ihrer Mitglieder aus. Der mögliche Durchgriff auf die Würde der Einzelnen ergibt sich aus folgendem Zusammenhang: Die in Rede stehenden Maßnahmen — Minarettbauverbot, Muezzinrufverbot, Moscheebaubeschränkungen sowie - verbote und Deutschpflicht in Moscheen — richten sich zwar formal gegen kollektive Ausübungsformen. Sie treffen jedoch die einzelnen Gläubigen unmittelbar in ihrer religiösen Identität, weil die gemeinschaftliche Glaubenspraxis für Muslim*innen konstitutiver Bestandteil eben dieser Identität ist. Die kollektive Dimension der Religionsausübung wird einseitig zulasten von Muslim*innen beschränkt. Jede Beschränkung der kollektiven Ausübung einer spezifischen Religion wirkt sich auf die einzelnen Gläubigen aus.
Denn wer den sichtbaren und hörbaren Ausdruck einer Religion systematisch aus dem öffentlichen Raum verdrängt, erklärt ihre Angehörigen implizit zu Menschen, deren Glaube keinen gleichwertigen Platz im Gemeinwesen verdient. Wertet der Staat eine Religion gegenüber anderen ab, degradiert er die Angehörigen der benachteiligten Religionen zu Menschen zweiter Klasse; die Verweigerung gleichwertiger Anerkennung entzieht ihnen zugleich die volle gesellschaftliche Zugehörigkeit.
Dass diese Beschränkungen im Rahmen der Menschenwürde zu berücksichtigen sind, ergibt sich sowohl aus der NPD II-Entscheidung als auch aus der Entscheidung zur Finanzierung der „Heimat”.
Besonders schwerwiegender Nachteil durch kumulative Betrachtung
Abschnitt betitelt „Besonders schwerwiegender Nachteil durch kumulative Betrachtung“Die Maßnahmen könnten kumulativ derart stark die Religionsfreiheit von Muslim*innen beschränken, dass in der Summe eine Menschenwürdeverletzung in Form des rechtlich abgewerteten Status gegeben ist. Die schwerwiegende Freiheitsverletzung muss sich nicht aus einer einzelnen Maßnahme, sondern kann sich auch aus einer Mehrzahl von Maßnahmen ergeben, die kumulativ wirken. Voraussetzung dafür ist, dass diese Maßnahmen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinander stehen, also Ausdruck desselben Ziels sind (siehe oben Teil 2 A.I.1). Die Maßnahmen müssen daher in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, da sich nur so herausarbeiten lässt, ob die aus der Menschenwürde fließende elementare Rechtsgleichheit durch das politische Konzept der AfD grundsätzlich infrage gestellt wird. Neben den Maßnahmen, die sich gegen Minarettbauten, den Muezzinruf und Moscheebauten richten, sowie der Deutschpflicht in Moscheen (Bayern), ist in der Betrachtung das oben dargestellte Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen (siehe oben A.I.3.a)bb)) einzubeziehen.
Für die Prüfung ist damit relevant, ob die Maßnahmen alle die Religionsausübung beschränken und die Maßnahmen durch ein gemeinsames Ziel verbunden sind, um die kumulative Betrachtung zu rechtfertigen (dazu unter A.I.3.c)bb)(2)(f)). Grundrechtlich könnten alle Maßnahmen die Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG verletzen und politisch darauf gerichtet sein, die Religionsausübung durch Muslim*innen zu erschweren und den Islam als Glauben aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen.
Minarettbauverbot
Abschnitt betitelt „Minarettbauverbot“Zunächst könnte ein Minarettbauverbot eine ungerechtfertigte Beschränkung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG darstellen. Dafür müsste zunächst der Schutzbereich eröffnet sein. Diese Frage klärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits 1996. Demnach stehe das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung auch juristischen Personen sowie anderen Vereinigungen zu, deren Zweck die Pflege oder die Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder sei. Zur Religionsausübung gehöre auch das Recht der Glaubensgemeinschaft, die Gebäude zu errichten, die nach ihrem Selbstverständnis für die individuelle Religionsausübung durch die Mitglieder erforderlich sind.
Fraglich ist, ob das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dahingehend zu verstehen ist, dass lediglich juristische Personen im Fall eines Minarettverbots von der Religionsfreiheit Gebrauch machen können. Da der Antragsteller im Fall vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Vereinigung war, musste sich das Gericht mit dieser Frage nicht befassen.
Eine Verletzung der Religionsfreiheit käme jedoch nicht in Betracht, wenn das Minarettbauverbot gerechtfertigt wäre.
Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des EGMR zum Minarettverbot in der Schweiz. Nachdem in der Schweiz durch direkt demokratische Mittel ein Minarettverbot in die Verfassung aufgenommen wurde, wurde Individualbeschwerde vor dem EGMR erhoben. Ungeachtet der Frage, ob die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) überhaupt übertragbar wären, prüfte das Gericht das Verbot nicht inhaltlich, sondern verneinte schon die Zulässigkeit der Klage, weil der dortige Beschwerdeführer schon nicht „Opfer” im Sinne von Art. 34 EMRK gewesen sei.
Moscheebaubeschränkungen
Abschnitt betitelt „Moscheebaubeschränkungen“Auch die Forderungen nach Baubeschränkungen hinsichtlich Moscheen verletzen die Religionsausübungsfreiheit. Dies ergibt sich aus den Wertungen zu einem Minarettbauverbot. Dabei ist unerheblich, ob Moscheen lediglich gesondert baurechtlich gefasst werden sollen (so Brandner) oder ob Moscheen insgesamt verboten werden sollen (Landesverband Sachsen, siehe oben A.I.3.c)aa)(2)). Denn es sind keine Gründe von Verfassungsrang ersichtlich, wieso Moscheen baurechtlich in dieser Art begrenzt werden sollten. Dasselbe gilt für die Forderung, den Bau von Moscheen unter den Vorbehalt eines Bürgerentscheids zu stellen (Landesverbände Bayern und Brandenburg, oben A.I.3.c)aa)(2)). Denn auch insoweit ist kein verfassungsrechtlich erheblicher Grund dafür ersichtlich, dass der Bau von Moscheen unter einen solchen Vorbehalt mehrheitlicher Zustimmung gestellt werden sollte.
Muezzinrufverbot
Abschnitt betitelt „Muezzinrufverbot“Ein Muezzinrufverbot müsste ebenfalls eine ungerechtfertigte Beschränkung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG darstellen. Dafür müsste zunächst der Schutzbereich eröffnet sein. Es ist anerkannt, dass die Religionsausübung alle Verhaltensweisen einschließt, die in einem kultischen Zusammenhang mit der jeweiligen Religion stehen.
Eine Rechtfertigung für das pauschale Verbot des Muezzinrufs ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Belange Dritter werden durch das Immissionsschutzgesetz berücksichtigt.
Deutschpflicht in Moscheen
Abschnitt betitelt „Deutschpflicht in Moscheen“Die Deutschpflicht in Moscheen könnte ebenfalls eine ungerechtfertigte Beschränkung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG darstellen. Der Schutzbereich der kollektiven Religionsfreiheit ist eröffnet, da die Frage der Sprache, in der in einer Glaubensstätte gesprochen wird, sich auf die Ausübung der Religion unmittelbar auswirkt. Es liegt dementsprechend auch ein Eingriff vor. Ob dieser Eingriff in die Religionsfreiheit gerechtfertigt sein könnte, ist fraglich — kann an dieser Stelle aber offenbleiben. Denn eine Deutschpflicht in Moscheen wäre zumindest nicht willkürlich (dazu unter A.I.3.c)bb)(3)(c)).
Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen
Abschnitt betitelt „Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen“Das Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen verletzt ebenfalls die Religionsausübungsfreiheit (siehe oben A.I.3.a)bb)(2)(a)(aa)).
Maßnahmen als Ausdruck einer muslimfeindlichen Haltung der AfD
Abschnitt betitelt „Maßnahmen als Ausdruck einer muslimfeindlichen Haltung der AfD“Für eine Kumulation der Nachteile müssten die dargestellten Maßnahmen und Forderungen der AfD in ihrer Gesamtheit einen deutlich gegen den Islam und gegen Muslim*innen gerichteten Charakter aufzeigen.
Maßgeblich ist dabei, ob die jeweiligen Forderungen religionsneutral begründet werden oder ob sie erkennen lassen, dass sie gezielt auf die Beschränkung islamischer Religionsausübung im öffentlichen Raum gerichtet sind.
Hinsichtlich des Minarettbauverbots enthält bereits das Grundsatzprogramm der AfD eine ausdrückliche Ablehnung von Minaretten. Die dort gewählte Begründung knüpft nicht an ordnungsrechtliche oder städtebauliche Erwägungen an, sondern qualifiziert das Minarett als „islamisches Herrschaftssymbol”.
Entsprechendes ergibt sich aus einem Gesetzesentwurf der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag. Auch dort wird die Ablehnung von Minaretten nicht primär städtebaulich begründet, sondern damit, Minarette könnten „nach islamischem Verständnis einen Herrschaftsanspruch der gläubigen Muslime über diejenigen, die sie als ‚Ungläubige’ bezeichnen, begründen.”
Die AfD begründet das Minarettbauverbot damit konsistent und programmübergreifend nicht mit religionsneutralen Erwägungen, sondern mit der Ablehnung des Islam als politisch-religiösem System und dem Ziel, dessen Ausbreitung im öffentlichen Raum entgegenzuwirken. Dies ist im Rahmen der kumulativen Prüfung nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG als Beleg für das gemeinsame Ziel zu werten, islamische Religionsausübung gezielt zu erschweren und aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen.
Auch die Moscheebaubeschränkungen werden bereits auf Landesverbandsebene nicht religionsneutral begründet. Das Landtagswahlprogramm Sachsen 2024 lehnt Moscheebauten ab, „besonders mit Minarett”, mit der Begründung, Bekenntnis und Religionsausübung für Muslim*innen seien bereits gewährleistet; Moscheen bedürfe es dafür nicht.
Auch die unter dem Vorbehalt des Bürgerentscheids gefassten Forderungen sind ausdrücklich an dasselbe Ziel gebunden. Das Rahmenprogramm des Landesverbands Bayern für die Kommunalwahlen 2026 ordnet die Forderung nach einem Bürgerentscheid über Moscheebauten der Überschrift „Keine Islamisierung unserer Gemeinden” unter.
Entsprechendes gilt für die „abgestuften” Positionen zur baurechtlichen Einschränkung von Moscheebauten. Das Bürgerschaftswahlprogramm des Landesverbands Bremen 2023 fordert den „Baustopp von stadtbildprägenden Moscheen, welche den öffentlichen Raum zu dominieren versuchen”
[…] Ganz einfach gesagt: Das Kreuz, die Kirchenglocken oder die Weihnachtsmärkte bleiben — Moscheen, der Muezzin-Ruf oder die Burka haben in Deutschland jedoch nichts zu suchen. […]
Die AfD begründet ihre Forderungen zum Moscheebau damit konsistent und programmübergreifend nicht mit religionsneutralen Erwägungen, sondern mit der Ablehnung einer sichtbaren und hörbaren Präsenz des Islam im öffentlichen Raum und — ausdrücklich — mit dem Ziel der Verhinderung einer „Islamisierung”. Dies ist im Rahmen der kumulativen Prüfung nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG als weiterer Beleg für das gemeinsame Ziel zu werten, islamische Religionsausübung gezielt zu erschweren und aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen.
Eine ausdrückliche Ablehnung des Muezzinrufs enthält bereits das Grundsatzprogramm der AfD aus dem Jahr 2016. Die dort gewählte Begründung knüpft nicht an immissionsschutzrechtliche Erwägungen an, sondern qualifiziert den Muezzinruf als Ausdruck eines religiösen Exklusivanspruchs, der einem „toleranten Nebeneinander der Religionen”
Damit benennt die AfD den übergeordneten Zweck der Maßnahme selbst: Nicht eine religionsneutrale Regulierung öffentlicher Lärmimmissionen steht im Vordergrund, sondern die Zurückdrängung islamischer Religionsausübung im öffentlichen Raum. Dies wird auch in der inhaltlichen Begründung deutlich: Das Landtagswahlprogramm Sachsen-Anhalt 2021 kündigt an, „alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den Einfluss dieser kulturfremden Religion in unserem Land zu beschränken”;
Die AfD rechtfertigt ein Verbot des Muezzinrufs dabei konsistent und programmübergreifend nicht mit religionsneutralen Gesichtspunkten, sondern mit einer grundsätzlichen Ablehnung des Islam als politisch-religiösem System sowie dem Ziel, dessen öffentliche Präsenz zu begrenzen. Im Rahmen der kumulativen Prüfung nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG stellt dies einen weiteren Hinweis darauf dar, dass islamische Religionsausübung gezielt erschwert und aus dem öffentlichen Raum zurückgedrängt werden soll.
Bereits isoliert verletzen Kopftuch-, Minarettbau- und Muezzinrufverbote sowie Moscheebaubeschränkungen die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG. In ihrer Kumulation verdichten sie sich jedoch zu einem politischen Konzept, das nicht lediglich einzelne Erscheinungsformen islamischer Religionsausübung regulieren, sondern die öffentliche Präsenz des Islam insgesamt zurückdrängen soll. Die Maßnahmen stehen dabei in einem inhaltlichen Zusammenhang und werden von der AfD programmatisch ausdrücklich unter das Ziel gestellt, eine vermeintliche „Islamisierung” Deutschlands zu verhindern.
Dies zeigt sich daran, dass zentrale Parteiprogramme den Islam nicht als Religion unter dem Schutz religiöser Pluralität behandeln, sondern als Gefahr und als grundsätzlich fremdes und mit Deutschland unvereinbares System darstellen.
So hieß es im Bundestagswahlprogramm 2017:
Der Islam gehört nicht zu Deutschland. In der Ausbreitung des Islam und der Präsenz von über 5 Millionen Muslimen, deren Zahl ständig wächst, sieht die AfD eine große Gefahr für unseren Staat, unsere Gesellschaft und unsere Werteordnung.
Weiter erklärte die AfD Thüringen:
Der orthodoxe Islam, der eine politische Religion ist und mit der Scharia auch ein vormodernes System von Rechtsregeln umfasst, ist mit diesem westlichen Staatsverständnis nicht vereinbar. Daher kann der Islam nicht zu Thüringen und nicht zu Deutschland gehören.
In ähnlicher Weise formuliert das Landtagswahlprogramm Sachsen-Anhalt:
Der Islam gehört weder zu Deutschland noch zu Sachsen-Anhalt.
Weiter heißt es dort:
Die AfD-Regierung wird alle Möglichkeiten ausschöpfen, den Einfluss dieser kulturfremden Religion in Sachsen-Anhalt zu beschränken, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Die Ablehnung richtet sich dabei nicht lediglich gegen islamistische Bestrebungen, sondern ausdrücklich gegen sichtbare und hörbare Formen islamischer Religionsausübung im öffentlichen Raum, wie sich aus der bereits zitierten programmatischen Überschrift des Bundestagswahlprogramms 2025 („Einer weiteren Ausbreitung des Islam treten wir entgegen”) ergibt.
Die verdrängende Stoßrichtung des Gesamtkonzepts wird insbesondere durch Aussagen wie die von Beatrix von Storch, der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden im Bundestag, auf dem Bundesparteitag 2017 deutlich:
Unsere Strategie ist es, den Islam nicht nur zu stoppen, sondern aus Deutschland rauszudrängen. Er gehört genauso wenig zu Deutschland wie Angela Merkel ins Kanzleramt. Sie ist die größte Rechtsbrecherin der deutschen Nachkriegsgeschichte.
Jurij Kofner, stellvertretender Vorsitzender des Kreisverbands Miesbach, verband „Remigrationsmaßnahmen” ausdrücklich mit dem Ziel, zu verhindern, dass „Mitte des 21. Jahrhunderts ein Fünftel der Bevölkerung dem Islam anhängen”.
Marc Bernhard, Bundestagsabgeordneter aus Baden-Württemberg, warnte vor Millionen „meist arabische[n] und nordafrikanische[n] Muslime[n]”, die nach Europa gekommen seien.
Diese Aussagen verdeutlichen, dass die AfD nicht lediglich einzelne religiöse Praktiken kritisiert oder ordnungsrechtliche Regelungen fordert. Vielmehr wird der Islam als solcher als Bedrohung konstruiert und muslimische Religionsausübung mit Vorstellungen kultureller Fremdheit, politischer Unterwanderung und gesellschaftlicher Gefahr verknüpft. Die Forderungen richten sich dementsprechend nicht punktuell gegen konkrete Gefahrenlagen, sondern gegen die sichtbare Existenz islamischen Lebens im öffentlichen Raum selbst.
In der Gesamtschau entsteht so ein konsistentes politisches Konzept, das darauf gerichtet ist, islamische Religionsausübung zu erschweren und muslimische Präsenz aus dem öffentlichen Raum zurückzudrängen. Die Vielzahl der Maßnahmen und Äußerungen lässt erkennen, dass Muslim*innen nicht mehr als gleichberechtigter Teil der politischen Gemeinschaft behandelt, sondern als kulturell und religiös fremde Gruppe markiert werden. Gerade in ihrer kumulativen Wirkung begründen die verschiedenen Ge- und vor allem Verbote einen besonders schweren Nachteil, der ihre elementare Rechtsgleichheit angreift.
Dieser schwere Nachteil wurde oben bereits für das Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen isoliert damit begründet, dass es die Religionsausübungsfreiheit erheblich verletzt, durch den Verlust der Zugangsmöglichkeit zu öffentlichen Einrichtungen mittelbar die ungehinderte Ausübung diverser weiterer Freiheitsrechte einschränkt und die betroffenen Frauen zudem durch ihren sichtbaren Ausschluss demütigt.
Das gilt erst recht, wenn zu dem Kopftuchverbot das Verbot von Minarett- und (in Sachsen sowie potentiell in Bayern und Brandenburg) Moscheebauten und von Muezzinrufen tritt. Dies schränkt die Religionsausübungsfreiheit von Muslim*innen schwer ein — gerade vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Zielrichtung, sie beziehungsweise nur sie aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen. Durch die in Form konkreter Maßnahmen gegossene Zielsetzung, die sichtbare Ausübung nur des Islam sei unerwünscht, setzt das alle Muslim*innen in Deutschland im Vergleich zu den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften erheblich herab.
Willkürliche Ungleichbehandlung
Abschnitt betitelt „Willkürliche Ungleichbehandlung“Damit ein Menschenwürdeverstoß angenommen werden kann, müsste die Ungleichbehandlung von Muslim*innen durch die vorgenannten Maßnahmen jedoch auch objektiv willkürlich sein.
Minarett- und Moscheebauverbot sowie Moscheebaubeschränkungen
Abschnitt betitelt „Minarett- und Moscheebauverbot sowie Moscheebaubeschränkungen“Es ist zu prüfen, ob es sachliche Gründe für die Differenzierung zwischen dem Minarett/der Moschee sowie religiösen Gebäuden anderer Religionen gibt, die das Verbot beziehungsweise die Beschränkung ihres Baus tragen könnten. Mögliche sachliche Gründe könnten die negative Glaubensfreiheit sowie der Schutz der deutschen Kultur und der Schutz des Stadtbildes und des Ortscharakters sein.
Zuerst ist die negative Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu prüfen. Diese erfasst die Freiheit, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung nicht zu haben und nicht auszuüben.
Daneben ist der Schutz der deutschen Kultur als Sachgrund zu prüfen. Da auf der Ebene des Willkürverbots nicht ausschlaggebend ist, ob der Sachgrund Verfassungsrang einnimmt, sondern nur, inwiefern der Grund rechtlich anerkannt und für die Differenzierung grundsätzlich tragfähig ist, kann der Schutz der deutschen Kultur als Sachgrund prinzipiell in Betracht kommen. Im Grundgesetz findet sich keine Bestimmung zur Wahrung der nationalen Kultur, jedoch in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV). Dies greift der Landesverband Bayern auch auf, wenn er einen Gesetzesentwurf für ein Minarettbauverbot damit begründet, dass es eine „verfassungsrechtliche[ ] Verpflichtung des Freistaates Bayern zum Schutz der Kultur Bayerns” aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV gebe.
Inwiefern die Rechtsordnung — neben den Grundwerten der Verfassung selbst — „Kultur” als rechtlich legitimen Grund für beschränkende Maßnahmen zulassen kann, kann vorliegend offenbleiben. Denn der Rückgriff auf eine deutsche Identität kann unter Umständen besondere Privilegierungen der christlichen Kultur rechtfertigen, jedoch keine einseitigen Abwehrmaßnahmen gegen andere Religionen und erst recht nicht gegen eine spezifische.
Schließlich ist auf den Sachgrund des Schutzes von Stadtbild und Ortscharakter einzugehen. Die ästhetische Gestaltung einer Ortschaft ist im Baurecht durchaus als legitimes Ziel anerkannt. Dies drückt sich im Baurecht in § 34 Abs. 1 BauGB aus, wonach ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich in der Regel ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Es fügt sich jedoch trotz Einhaltung des Rahmens nicht ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass sich bestimmte Arten von Gebäuden oder Bebauungen prinzipiell nicht in jegliche Umgebungen anpassen können.
Muezzinrufverbot
Abschnitt betitelt „Muezzinrufverbot“Darüber hinaus ist zu prüfen, ob es sachliche Gründe zur Differenzierung zwischen dem Muezzinruf und akustischen Einwirkungen durch andere Religionen geben könnte. Von vornherein ausgeschlossen ist der Schutz der deutschen Kultur (siehe oben zu Minarett und Moschee A.I.3.c)bb)(3)(a)). Mögliche Sachgründe könnten die negative Glaubensfreiheit sowie der Schutz vor dem Muezzinruf eigenen akustischen Einflüssen sein.
Beim Muezzinruf handelt es sich um ein muslimisches Glaubensbekenntnis, aus diesem Grund könnte die negative Glaubensfreiheit unter Umständen greifen. Das OVG Nordrhein-Westfalen stellte jedoch bereits fest, dass eine Beschränkung des Muezzinrufs nicht pauschal mit der negativen Glaubensfreiheit gerechtfertigt werden könnte.
Auch der Schutz vor besonderem Lärm kann nicht zur Differenzierung angeführt werden. Akustische Immissionen sind an der TA Lärm zu messen. Das OVG Nordrhein-Westfalen führte auch dazu aus, dass
allein die fremdländische Herkunft des Gebetsrufs sowie das damit möglicherweise bei einzelnen Personen […] verbundene Unbehagen vor dem Hintergrund der objektiven Wertentscheidung des Grundgesetzes keine zureichenden Gründe [darstellen können], um das Geräusch des lautsprecherverstärkten Gebetsrufs als erheblich belästigend zu bewerten.
Somit ist ein pauschales Verbot des Muezzinrufs ebenfalls willkürlich.
Deutschpflicht in Moscheen
Abschnitt betitelt „Deutschpflicht in Moscheen“Außerdem ist zu prüfen, ob es sachliche Gründe zur Differenzierung zwischen einer Deutschpflicht in Moscheen und einer solchen Sprachregelung für andere Glaubensrichtungen geben könnte.
Die Differenzierung könnte sich daraus ergeben, dass insbesondere Imame aus dem Ausland stammen und es ein integrationspolitisches Regelungsinteresse an einer Deutschpflicht geben könnte. Schon seit 2019 müssen Geistliche aus dem Ausland deutsche Sprachkenntnisse nachweisen (§ 14 Abs. 1a Beschäftigungsverordnung). Diese Maßnahme wurde laut dem Kabinettsentwurf von 2019 wie folgt begründet: „Aus religiösen Gründen Beschäftigte übernehmen in ihren Gemeinden oft eine prägende Rolle.” Geistliche hätten „kraft Amtes eine Vorbild- und Beraterfunktion”, die für ein friedliches Zusammenleben verschiedener Kulturen und Religionen sowie für erfolgreiche Integration neu Zugewanderter in Deutschland wichtig sei.
Laut einer Analyse der Konrad-Adenauer-Stiftung kommen insbesondere Imame aus dem Ausland:
Nach eigenen Angaben stellt DITIB mit 986 Ortsgemeinden nach wie vor die meisten Moscheen in Deutschland und etwas weniger als die Hälfte der etwa 2.000 bis 2.500 zurzeit hier tätigen Imame. Die übrigen Imame stammen zu 80 bis 90 Prozent ebenfalls aus dem Ausland, insbesondere aus der Türkei, Nordafrika, Albanien und dem ehemaligen Jugoslawien, aber auch aus Ägypten und aus dem Iran. Zahlenmäßig bedeutsam sind vor allem die „Islamische Gemeinschaft Milli Görüş” (IGMG) mit — nach eigenen Angaben — 323 Moscheen in Deutschland und der Verband Islamischer Kulturzentren (VIKZ) mit rund 300 Moscheen. Während VIKZ seit Ende der Achtzigerjahre eigene Imame in Köln ausbildet, beschäftigt IGMG neben Ehrenamtlichen viele ehemalige DITIB-Imame.
Um die Integration einer so hohen Zahl an Geistlichen und den dazugehörigen Gläubigen zu gewährleisten, könnte eine einseitige Regulierung islamischer Glaubensstätten einen legitimen Grund darstellen. Eine solche umfassende Regelung wäre zwar wahrscheinlich verfassungswidrig, da das integrationspolitische Ziel auch durch weniger weitreichende Maßnahmen — wie eben verpflichtende Deutschkenntnisse für Imame — erreicht werden könnte oder zumindest unangemessen wäre. Sie ist aber nicht willkürlich, weil es zumindest nicht völlig fernliegt, durch eine Deutschpflicht in Moscheen die Integration der vielen zugewanderten Muslim*innen zu fördern.
Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen
Abschnitt betitelt „Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen“Wie bereits dargestellt (siehe oben A.I.3.a)bb)(3)), ist ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen willkürlich.
Ergebnis
Abschnitt betitelt „Ergebnis“Somit sind im Ergebnis das Minarettbauverbot, das Moscheebauverbot beziehungsweise der Bürgerentscheidvorbehalt für Moscheen sowie bauliche Beschränkungen von Moscheen, das Muezzinrufverbot wie auch das Kopftuchverbot ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen von Muslim*innen. Alle Maßnahmen knüpfen an das Merkmal „Glauben” an, also an ein nicht verfügbares Merkmal. Ein besonders schwerer Nachteil ergibt sich aus den ungerechtfertigten Eingriffen in die Religionsfreiheit von Muslim*innen, die sich zu einem schweren Gewicht kumulieren, weil alle Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Religionsausübung durch Muslim*innen zu erschweren und den Islam als Religion aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen. Die genannten Maßnahmen sind alle willkürlich. Dadurch versetzen sie Muslim*innen in einen rechtlich abgewerteten Status und das aus diesen Maßnahmen bestehende politische Konzept der AfD verletzt Muslim*innen in ihrer elementaren Rechtsgleichheit, also ihrer Menschenwürde.
Endergebnis
Abschnitt betitelt „Endergebnis“Die Forderung der AfD nach einem Verbot von islamischen Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen verletzt die betroffenen Musliminnen in ihrer Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG (siehe oben A.I.3.a)cc)). Erst recht wird die Menschenwürde von Muslim*innen verletzt, wenn neben dem Verbot des islamischen Kopftuchs auch der Bau von Minaretten beziehungsweise Moscheen (AfD Sachsen) verboten beziehungsweise unter den Vorbehalt eines Bürgerentscheids gestellt und der Muezzinruf untersagt werden soll (Bundesverband) (siehe oben A.I.3.c)). Denn jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung versetzt das darin ausgedrückte politische Konzept der AfD Muslim*innen in einen rechtlich abgewerteten Status.