Seit der „NPD II”-Entscheidung von 2017 ist der ethnische Volksbegriff ein, wenn nicht sogar der Dreh- und Angelpunkt der verfassungs- und verfassungsschutzrechtlichen Debatte über den Rechtsextremismus im Allgemeinen und die AfD im Besonderen. Der ethnisch-abstammungsmäßige oder ethnisch-kulturelle Volksbegriff spielt eine zentrale Rolle bei der Einstufung der AfD durch die Verfassungsschutzämter und bei deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte sowie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in angrenzenden Gebieten wie dem Disziplinar- oder dem Vereinsrecht.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz widmet in seinem AfD-Gutachten von 2025 etwa 140 Seiten dem ethnischen Volksbegriff und kommt zu dem Schluss, „dass die AfD weiterhin ein gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßendes ethnisch-kulturelles Volksverständnis verfolgt und dieses insbesondere auf den Gebieten der Migrations-, Asyl- und Einbürgerungspolitik umsetzen will”.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur teilen die Kurzgutachten von Cremer und von siebzehn Staatsrechtler*innen sowie der Fachartikel von Towfigh/Alberti diesen Befund. Das OVG Münster kam in der „Verdachtsfall”-Entscheidung von 2024 zu dem Schluss, dass der begründete Verdacht bestehe, „dass es den politischen Zielsetzungen jedenfalls eines maßgeblichen Teils [der AfD] entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen, weil zu ihren zentralen politischen Vorstellungen gehört, dass es eine von der Staatsangehörigkeit unabhängige ‚ethnisch-kulturelle’ Volkszugehörigkeit gibt […]”. Das VG Köln kam in der Eilrechtsentscheidung zur Hochstufung der AfD 2026 zu dem Schluss, dass dafür „zwar der begründete Verdacht, aber keine hinreichende Gewissheit” bestehe.
Die Frage, ob die AfD einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff vertritt und diesen auch durch rechtliche Maßnahmen realisieren will, zu einer zentralen Prüfungsdimension dieses Gutachtens zu machen, drängte sich damit von vornherein auf. Dafür wurden zunächst rechtswissenschaftliche Literatur und verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Urteile ausgewertet, um einen Prüfungsmaßstab aufzustellen. Anhand der „NPD II”-Entscheidung und des BfV-Gutachtens wurde ein Korpus aus einschlägigen Äußerungen und Maßnahmen gebildet, um anhand der dortigen Beispiele das gesammelte Material zur AfD auszuwerten. Da die AfD sich in offiziellen Erklärungen explizit vom ethnischen Volksbegriff und der ethnischen Diskriminierung bestimmter Gruppen von deutschen Staatsbürger*innen abgrenzt, musste ein besonderer Fokus auf der Ermittlung der Grundtendenz der Gesamtpartei liegen: der Unterscheidung von einzelnen Entgleisungen, einer die Gesamtpartei prägenden Ideologie und den von der Gesamtpartei geforderten Maßnahmen.