Verbot ‚der Antifa'
Weiter könnten auch Forderungen nach einem Verbot ‚der Antifa’ oder deren ‚Einstufung als Terrororganisation’, die verbreitet von AfD-Funktionär*innen geäußert werden, Ausdruck einer demokratiefeindlichen Zielsetzung der Partei sein. Insbesondere stellt sich die Frage, ob Funktionär*innen der Partei über ein angebliches ‚Vereinsverbot’ letztlich eine antifaschistische Gesinnung verbieten und kriminalisieren möchten.
Im Folgenden wird zunächst ermittelt, ob und wann das Verbot einer nicht existierenden Vereinigung, beziehungsweise die Verfolgung ihrer Mitglieder nach §§ 129, 129a StGB, mit dem Demokratieprinzip unvereinbar wäre (dazu unter B.II.4.a)). Darauffolgend werden die offizielle Beschlusslage der AfD sowie weitere Äußerungen ihrer Funktionär*innen und Verbände dargestellt und untersucht, ob aus den einzelnen Äußerungen unter Anwendung der ermittelten Maßstäbe eine demokratiefeindliche Zielsetzung der sich jeweils Äußernden spricht (dazu unter B.II.4.b)). Schließlich wird unter B.II.4.c) geprüft, ob danach insgesamt eine in dieser Hinsicht demokratiefeindliche Grundtendenz der Partei anzunehmen ist. Das so ermittelte Gesamtergebnis findet sich unter B.II.4.d).
Maßstäbe
Abschnitt betitelt „Maßstäbe“Ein Verbot ‚der Antifa’ und die strafrechtliche Verfolgung ihrer ‚Mitglieder’ könnte eine erhebliche Verletzung demokratischer Grundfreiheiten, insbesondere der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, darstellen. Im Folgenden wird zunächst erläutert, ob und inwieweit diese demokratischen Grundfreiheiten über das Demokratieprinzip Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind (dazu unter B.II.4.a)aa)). Hierauf folgen Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen auf dieser Grundlage Vereine verboten werden können und wo die Grenze zwischen einem (bloßen) rechtswidrigen Vereinsverbot und einem demokratiefeindlichen ‚Gesinnungsverbot’ zu ziehen ist (dazu unter B.II.4.a)bb)). Unter B.II.4.a)cc) wird erläutert, inwieweit diese Grenzziehung auf die Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129, 129a StGB übertragbar ist. Abschließend wird unter B.II.4.a)dd) erläutert, inwieweit auch offensichtlich rechtswidrige staatliche Maßnahmen einen ‚chilling effect’ bewirken würden.
Demokratische Grundfreiheiten als Grundlage der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen
Abschnitt betitelt „Demokratische Grundfreiheiten als Grundlage der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen“Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die freiheitliche demokratische Grundordnung einen offenen Prozess der politischen Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen voraus, aus dem Einzelne nicht willkürlich ausgeschlossen werden dürfen (siehe oben B.II.1).
Der Prozess der politischen Willensbildung erfasst dabei nicht nur Wahlen und Abstimmungen, sondern auch den diesen vorgelagerten öffentlichen Meinungsbildungsprozess:
Das Volk bringt jedoch seinen politischen Willen nicht nur durch Wahlen und Abstimmungen zum Ausdruck. Das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung, der Bildung der „öffentlichen Meinung” […].
Diese Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung wird wiederum insbesondere durch die Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Diese sind, wie das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Meinungsfreiheit formuliert hat, für die Demokratie „schlechthin konstituierend”, sie bilden das rechtliche Fundament für einen offenen, die freie Beteiligung aller ermöglichenden Prozeß der politischen Meinungs- und Willensbildung, der für den Freiheitsbezug der Demokratie unerläßlich ist.
Sie schützen damit nicht nur ihre Träger*innen, sondern auch die Demokratie selbst, indem sie die hierfür unerlässliche „Freisetzung offener politischer Meinungs- und Willensbildung von unten nach oben” erst ermöglichen.
Folglich nehmen Bürger*innen am Prozess der politischen Willensbildung nicht nur durch Wahlen und Abstimmungen, sondern auch durch Ausübung ihrer Kommunikationsgrundrechte als demokratische Grundfreiheiten teil. Ein willkürlicher Ausschluss kommt daher nicht nur bei Beeinträchtigungen des aktiven oder passiven Wahlrechts in Betracht, sondern auch dann, wenn Einzelpersonen daran gehindert werden, von ihrer Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit Gebrauch zu machen.
Nicht jede Verletzung eines Kommunikationsgrundrechts erreicht die Schwelle eines solchen Ausschlusses — die Kommunikationsgrundrechte in ihrer konkreten Ausgestaltung sind nicht selbst Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Entscheidend ist, ob im Ergebnis eine freie Willensbildung noch stattfinden kann.
Diese Schwelle ist jedoch jedenfalls dann überschritten, wenn Strafverfolgung oder Verbote gezielt an das Vertreten einer bestimmten politischen Gesinnung anknüpfen.
In diesem Fall kehrt sich die verfassungsrechtlich gebotene Richtung der Willensbildung um: Nicht das Volk bildet frei seinen politischen Willen, den die Staatsorgane aufnehmen — vielmehr setzt die Staatsgewalt durch selektive Kriminalisierung den Rahmen erlaubter Meinungen vorab fest. Dies gilt umso mehr, wenn sich diese Kriminalisierung willkürlich gegen Ansichten richtet, die der politischen Einstellung der aktuellen Machtinhaber*innen widersprechen. Damit geht die Willensbildung nicht mehr vom Volk aus, sondern von der Staatsgewalt selbst — ein Zustand, der mit Art. 20 Abs. 2 GG unvereinbar ist.
Grenzen des Vereinsverbotes
Abschnitt betitelt „Grenzen des Vereinsverbotes“Vor diesem Hintergrund lassen das Grundgesetz und das einfache Recht Verbote von Vereinen nur in engen Grenzen zu.
Voraussetzungen und Folgen
Abschnitt betitelt „Voraussetzungen und Folgen“Vereinigungen sind verboten, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung — gleichbedeutend mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG
Das Verbot erfasst auch eingegliederte Teilorganisationen (§ 3 Abs. 3 VereinsG) und zieht regelmäßig die Einziehung des Vereinsvermögens nach sich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG). Strafbewehrt sind sodann die Bildung von Ersatzorganisationen (§ 8 Abs. 1 VereinsG) sowie die öffentliche Verwendung von Kennzeichen des verbotenen Vereins (§ 9 Abs. 1 VereinsG), jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 20 Abs. 1 VereinsG). Folgt das Verbot daraus, dass sich die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, erhöht sich der Strafrahmen für Verbreitung von Propagandamitteln (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Kennzeichenverwendung (§ 86a StGB) auf jeweils bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Vorliegen einer „Vereinigung” im Sinne des Art. 9 GG
Abschnitt betitelt „Vorliegen einer „Vereinigung” im Sinne des Art. 9 GG“Entscheidend ist, dass Art. 9 Abs. 2 GG ausschließlich Vereinigungen erfasst. Meinungen und Gesinnungen als solche sind seiner Verbotslogik entzogen. Ein als ‚Vereinsverbot’ bezeichnetes Verbot, das sich tatsächlich nicht gegen eine Vereinigung, sondern gegen eine politische Gesinnung richtet, stellt daher Sonderrecht im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar und greift in die Kommunikationsgrundrechte der Betroffenen ein, ohne dass hierfür eine verfassungsrechtliche Grundlage bestünde.
Ob eine Vereinigung vorliegt, bestimmt sich nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 VereinsG: Erforderlich ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen auf längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck unter organisierter Willensbildung. Die Anforderungen an zeitliche und organisatorische Stabilität sind dabei gering; ausreichend ist „ein Mindestmaß an zeitlicher und organisatorischer Stabilität”.
Abgrenzung zum „Gesinnungsverbot”
Abschnitt betitelt „Abgrenzung zum „Gesinnungsverbot”“Ungeachtet der weiten Auslegung des Vereinsbegriffes gilt: Das Vereinsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG ist ein Organisationsverbot, kein Gesinnungs- oder Betätigungsverbot.
Entscheidend ist die qualitative Grenze: Die erhöhte Gefährlichkeit, die ein Vereinsverbot rechtfertigt, folgt gerade aus dem Organisationsgrad — aus der Bündelung von Kräften unter gemeinsamer Willensbildung.
Ein ‚Verbot’, das mangels organisierter Willensbildung tatsächlich keine Vereinigung trifft, sondern Personen allein wegen ihrer politischen Gesinnung oder ihrer Zugehörigkeit zu einem diffusen Milieu erfasst, ist kein Vereinsverbot, sondern Sonderrecht im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Allgemeine Gesetze im Sinne dieser Norm müssen in Neutralität gegenüber Meinungsinhalten stehen; Gesetze, die gezielt eine bestimmte politische Überzeugung sanktionieren, sind verfassungswidrig.
Ähnliches gilt auch jenseits der Meinungsfreiheit für weitere demokratische Freiheitsrechte: Art. 5 Abs. 2 GG gilt ausdrücklich auch für Informations-, Presse- und Medienfreiheit. Eine Versammlung kann nicht wegen Meinungsäußerungen, die gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden dürfen, verboten oder aufgelöst werden.
Ein auf eine politische Gesinnung zielendes ‚Verbot’ wäre damit nicht nur ein schwerwiegender Eingriff in die Kommunikationsgrundrechte der Betroffenen, sondern griffe die freie Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen als solche an.
Nicht jedes rechtswidrige Vereinsverbot ist freilich bereits ein Gesinnungsverbot. Irrt der Staat über das Vorliegen einer Vereinigung, verbietet er nicht notwendig eine Gesinnung. Ein Gesinnungsverbot liegt erst dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Ziel der Maßnahme gerade die Unterdrückung einer politischen Überzeugung als solcher ist — etwa wenn Personen und Organisationen einer nicht existierenden ‚Übervereinigung’ willkürlich zugeordnet werden, um sie durch das Verbot zu erfassen oder strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.
Strafverfolgung nach § 129a StGB
Abschnitt betitelt „Strafverfolgung nach § 129a StGB“Dieselben Grenzen gelten für die Annahme einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB. Eine behördliche ‚Einstufung’ einer Vereinigung als terroristisch kennt das deutsche Recht nicht; strafbar macht sich nur, wer eine kriminelle (§ 129 StGB) oder terroristische (§ 129a StGB) Vereinigung gründet, ihr angehört oder sie unterstützt. Vereinigung in diesem Sinne ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen auf Dauer zur Verfolgung eines gemeinsamen Interesses — auch hier ist eine gemeinsame Willensbildung konstitutives Merkmal.
„chilling effect”
Abschnitt betitelt „„chilling effect”“Ein rechtswidriges Vereinsverbot, das sich auf eine nicht existierende Vereinigung bezieht, entfaltet auch dann erhebliche Wirkung, wenn es später von einem Gericht aufgehoben werden sollte. Da keine Gesamtorganisation existiert, die das Verbot anfechten könnte, würden als ‚Teilorganisationen’ eingestufte Gruppen und betroffene Einzelpersonen gezwungen, sich jeweils eigenständig gerichtlich zur Wehr zu setzen — mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand. Bereits der Anfangsverdacht nach §§ 20 VereinsG, 129, 129a StGB begründet weitreichende strafprozessuale Eingriffsbefugnisse.
Im Übrigen kommt es für die Bestimmung der verfassungsfeindlichen Ziele einer Partei im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG nicht auf ihnen im Weg stehende rechtsstaatliche Hürden an, weil dieser Einwand gegen jedes verfassungsfeindliche Ziel erhoben werden könnte (siehe oben Teil 2 C.III.1.a)).
Entscheidend ist außerdem der ‚chilling effect’: Selbst ein Verbot sowie daran anknüpfende Folgemaßnahmen, die gerichtlicher Überprüfung erkennbar nicht standhalten würden, können Personen davon abhalten, demokratische Grundfreiheiten auszuüben. Denn sie müssten befürchten, allein wegen ihrer politischen Gesinnung einer verbotenen Vereinigung zugerechnet und strafrechtlich verfolgt zu werden. Die entsprechenden Meinungen würden dann nicht mehr geäußert und aus dem Prozess der öffentlichen Willensbildung verdrängt — unabhängig davon, ob das Verbot rechtlich Bestand hätte.
Zusammenfassung
Abschnitt betitelt „Zusammenfassung“Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die demokratischen Grundfreiheiten, insbesondere die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, konstitutive Grundlage der politischen Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen sind. Vor diesem Hintergrund können Vereine nur unter engen Voraussetzungen verboten werden. Zu den Voraussetzungen gehört insbesondere, dass eine „Vereinigung” im Sinne des Art. 9 GG vorliegen muss. Liegt eine solche nicht vor, trägt ein dennoch erlassenes Vereinsverbot die Gefahr in sich, in demokratiefeindlicher Weise als ‚Gesinnungsverbot’ missbraucht zu werden. Dies gilt entsprechend auch für die Annahme einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB. Bei der Beurteilung der Demokratiefeindlichkeit entsprechender Forderungen kann es weiter bereits wegen des schon durch die Aussprache eines Verbotes oder einer strafrechtlichen Verfolgung entfalteten ‚chilling effects’ nicht darauf ankommen, ob entsprechende Maßnahmen später von einem Gericht aufgehoben würden.
Beschlusslage und Äußerungen der AfD
Abschnitt betitelt „Beschlusslage und Äußerungen der AfD“Die im Folgenden dargestellten Forderungen von AfD-Funktionär*innen und -Verbänden beziehen sich auf ‚die Antifa’. Ob diese mögliches Objekt eines Vereinsverbotes oder Anknüpfungspunkt einer Strafbarkeit nach §§ 129, 129a StGB sein könnte, wird unter B.II.4.b)aa) erörtert. Unter B.II.4.b)bb) wird die offizielle Beschlusslage der AfD zu einem Verbot ‚der Antifa’ und ihrer ‚Einstufung als terroristische Vereinigung’, unter B.II.4.b)cc) entsprechende Äußerungen einzelner Funktionär*innen und Verbände dargestellt und geprüft, ob diese bei Anwendung der ermittelten Maßstäbe (siehe oben B.II.4.a)) jeweils als Ausdruck einer demokratiefeindlichen Zielsetzung zu werten sind.
Die „Antifa”
Abschnitt betitelt „Die „Antifa”“Die „Antifa” ist keine Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG und kann deshalb nicht als Verein nach § 3 VereinsG verboten werden.
Nach einer Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages handelt es sich bei der „so genannten Antifa […] nicht um eine bestimmte, klar umgrenzte Organisation oder Vereinigung, sondern um den Oberbegriff für verschiedene, im Regelfall eher locker strukturierte, ephemere autonome Strömungen der linken bis linksextremen Szene”.
‚Die Antifa’ als einheitliche Organisation existiere ausdrücklich nicht:
Wie bereits …] dargelegt, [gibt es nicht „die Antifa” im Sinne einer einheitlichen, bundesweiten Organisation, sondern eine entsprechende, nicht scharf umrissene Szene mit allenfalls einzelnen, dann mutmaßlich vornehmlich lokal begrenzten Gruppierungen.
Ähnlich auch auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutz:
Bundesweit gibt es mehrere lokale Gruppierungen und Initiativen, die sich in lockeren Verbindungen oft zeitlich begrenzt und mit wechselnden Personen unter dieser Bezeichnung zusammenfinden. Die „Antifa” im Sinne einer bundesweit agierenden, klar umgrenzten Organisation oder strukturell auf eine gewisse Dauer verfestigten Gruppierung existiert derzeit nicht.
Der Begriff „Antifaschismus” wird von verschiedenen Vereinigungen und Personen unterschiedlich verwendet und kann nicht einheitlich definiert werden.
Es gibt zahlreiche Gruppierungen in Deutschland, die das Wort „Antifa” in ihrem Namen tragen, allerdings „in Zweck und Ausrichtung ihrer Aktionen nicht homogen sind und […] differenziert betrachtet werden müssen”.
Offizielle Beschlusslage der Partei
Abschnitt betitelt „Offizielle Beschlusslage der Partei“Im Folgenden wird die offizielle Beschlusslage der AfD zu einem Verbot und einer ‚Einstufung als Terrororganisation’ ‚der Antifa’ dargestellt. Unter B.II.4.b)bb)(1) finden sich dahingehende Anträge der Bundestagsfraktion, unter B.II.4.b)bb)(2) diesen entsprechende und unter B.II.4.b)bb)(3) weitergehende Anträge von Landtagsfraktionen. Unter B.II.4.b)bb)(4) werden die entsprechenden Forderungen aus Wahlprogrammen der AfD auf Bundes- und Landesebene dargestellt. Das Fazit zur offiziellen Beschlusslage der Partei findet sich unter B.II.4.b)bb)(5).
Anträge im Bundestag vom 14. Oktober 2025 und 17. Juni 2020
Abschnitt betitelt „Anträge im Bundestag vom 14. Oktober 2025 und 17. Juni 2020“Zuletzt brachte die Bundestagsfraktion der AfD im Oktober 2025 einen Antrag mit dem Titel „Inneren Frieden in Deutschland bewahren — Antifa-Verbote umsetzen sowie Linksterrorismus entschlossen bekämpfen”
In ihrem Antrag forderte die Bundestagsfraktion jedoch keine ‚Einstufung der Antifa als terroristische Vereinigung’ (hierzu gibt es im deutschen Recht auch keine Möglichkeit) oder ein Verbot ‚der Antifa’, sondern die Prüfung des Vorliegens der Verbotsvoraussetzungen hinsichtlich linksextremistischer Gruppierungen, die sich unter der Bezeichnung „Antifa” oder „Antifaschistische Aktion” zusammengeschlossen haben:
3. die Voraussetzungen für Verbote nach dem Vereinsgesetz in Bezug auf länderübergreifende linksextremistische Gruppierungen, die sich unter der Bezeichnung „Antifa” oder „Antifaschistische Aktion” zusammengeschlossen haben, beziehungsweise unter dieser Bezeichnung firmieren zu prüfen und zeitnah umzusetzen, insbesondere wenn es sich um gewaltbereite Gruppierungen mit Organisationsstrukturen und einem dahinterstehenden festen Personenkern handelt, die in Deutschland nachweislich existieren […].
Inhaltlich entspricht dies im Wesentlichen dem Antrag mit dem Titel „Demokratie erhalten — Bundesweites Verbot der Antifa prüfen”, den die Bundestagsfraktion schon am 17. Juni 2020 gestellt hatte.
Die Anträge zielen folglich schon nicht auf ein rechtswidriges Verbot ‚der Antifa’ als solche ab, sondern beziehen sich auf einzelne Vereinigungen, „die sich unter der Bezeichnung ‚Antifa’ oder ‚Antifaschistische Aktion’ zusammengeschlossen haben”. Durch die Forderung, die „Voraussetzungen für Verbote nach dem Vereinsgesetz” für diese Vereinigungen „zu prüfen”, wird auch deutlich, dass nicht etwa von einem pauschalen Verbot aller genannten Vereinigungen ohne Einzelfallbetrachtung die Rede ist.
Entsprechende Anträge in Landesparlamenten
Abschnitt betitelt „Entsprechende Anträge in Landesparlamenten“Ähnliche Anträge, die sich ausdrücklich nur auf ein Verbot tatsächlicher Strukturen und Vereinigungen nach Prüfung der Verbotsvoraussetzungen nach dem Vereinsgesetz bezogen, wurden im Januar 2026 in Niedersachsen
Weitergehende Anträge in Landesparlamenten und Parteibeschlüsse
Abschnitt betitelt „Weitergehende Anträge in Landesparlamenten und Parteibeschlüsse“Die Landtagsfraktionen in Sachsen und Brandenburg sowie der Landesparteitag in Bayern stellten Anträge bzw. verabschiedeten Forderungen, die deutlich über die dargestellten Anträge der Bundestagsfraktion hinausgehen.
Sachsen, Antrag vom 4. Juli 2018
Abschnitt betitelt „Sachsen, Antrag vom 4. Juli 2018“Bereits 2018 forderte die Landtagsfraktion der AfD im Sächsischen Landtag mit dem Antrag „Antifaschistische Aktion (Antifa) verbieten und die staatliche Förderung von Linksextremisten beenden” das bundesweite Verbot der „Antifaschistischen Aktion” „einschließlich aller Untergruppen”:
II. Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die „Antifaschistische Aktion” einschließlich aller Untergruppen und deren Kennzeichen bundesweit verboten werden.
Als positive Folgen eines solchen Verbotes nannte die Fraktion insbesondere das Verbot von Ersatzorganisationen nach § 8 VereinsG, das Verbot der öffentlichen Nutzung der Kennzeichen nach § 9 VereinsG, Anwendung der Strafvorschriften nach § 20 VereinsG und §§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 86, 86a StGB. „Dessen ungeachtet” könne „die Antifa oder ihre Ersatzorganisation als kriminelle oder terroristische Vereinigung nach §§ 129, 129a StGB eingestuft werden”.
Zur Begründung des Antrags führte die Landtagsfraktion an:
Die Antifa-Gruppierung ist kein Verein. Mangels Regelung obliegt dem Bundesminister des Innern gleichwohl die Möglichkeit des Verbots in analoger Anwendung des Vereinsgesetzes. …] Einem solchen Verbot [stehen auch nicht die für die Antifa-Gruppierungen typischen dezentralen Organisationsformen entgegen. Das Verbotsverfahren der linksextremistischen „linksunten.indymedia” beweist, dass die „Antifaschistische Aktion” samt ihrer Untergruppen, geeigneter Gegenstand einer Verbotsverfügung sein kann.
Die Fraktion fordert damit ein Gesamtverbot der „Antifa-Gruppierung” und setzt dabei auf eine Analogie zum Vereinsgesetz. Der Antrag offenbart dabei eine gewisse argumentative Spannung: Einerseits erkennt die Fraktion durch den Verweis auf die „typischen dezentralen Organisationsformen” an, dass die Antifa kein Verein im Rechtsinne ist und sich einer klassischen Verbotsverfügung entzieht. Andererseits suggeriert der Verweis auf das Verbot von linksunten.indymedia, dass die Fraktion von einer vergleichbaren, strukturell fassbaren Organisation ausgeht — also gerade von jener gemeinsamen Willensbildung, deren Fehlen sie durch den Verweis auf die dezentrale Struktur implizit einräumt. Ob die Fraktion daher von einer wie auch immer gearteten gemeinsamen Willensbildung von Antifa-Gruppen ausging und damit ein Vereinsverbot forderte, oder ob ihr deren Fehlen bewusst war und sie mit dem Antrag ein Gesinnungsverbot anstrebte, bleibt angesichts dieses Widerspruchs offen. Gerade diese argumentative Inkonsistenz spricht eher dafür, dass hinter dem Antrag kein durchdachtes Konzept eines Gesinnungsverbots steht.
Brandenburg, Antrag vom 14. Oktober 2025
Abschnitt betitelt „Brandenburg, Antrag vom 14. Oktober 2025“Einen ähnlichen Antrag mit dem Titel „‚Antifaschistische Aktion’ (Antifa) verbieten!”
1. sich auf allen Ebenen und mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einzusetzen, dass die sogenannte Antifaschistische Aktion (Antifa) einschließlich aller Untergruppen und deren Kennzeichen bundesweit verboten wird.
2. Die sogenannte Antifaschistische Aktion (Antifa) einschließlich aller Untergruppen und deren Kennzeichen im Land Brandenburg zu verbieten, soweit sich deren erkennbare Organisation und Tätigkeit ausschließlich auf das Gebiet des Landes Brandenburg erstrecken.
Einen Antrag mit fast gleichlautenden Forderungen hatte die Brandenburger Landtagsfraktion auch bereits am 11. Januar 2022 unter dem Titel „Rechtsstaat und Demokratie erhalten — ‚Antifaschistische Aktion’ (Antifa) verbieten”
Bayern, Beschluss auf dem Landesparteitag am 25. Und 26. Oktober 2025
Abschnitt betitelt „Bayern, Beschluss auf dem Landesparteitag am 25. Und 26. Oktober 2025“Auf dem Landesparteitag der AfD Bayern am 25. und 26. Oktober 2025 stellte Petr Bystron einen Antrag mit dem Titel „Verbot und Einstufung der sogenannten ‚Antifa’ als inländische extremistische und terroristische Organisation”
Die AfD Bayern fordert die Bundesregierung auf, die sogenannten „Antifa”-Strukturen bundesweit als inländische terroristische Organisation einzustufen und alle rechtlichen Schritte zum Verbot und zur Auflösung dieser Organisation einzuleiten.
Am zweiten Tag des Landesparteitages erklärte Petr Bystron auf X, der Antrag sei mit 98,92 % der Stimmen im Landesverband angenommen worden:
Die AfD Bayern hat mit 98,92 % für das Antifa-Verbot gestimmt. Höchste Zeit, zurückzuschlagen: Nach den USA brauchen auch wir das Antifa-Verbot JETZT!
Der Beschluss des Landesparteitages bezieht sich klar auf ‚die Antifa’ als einheitliche ‚Organisation’.
Wahlprogramme
Abschnitt betitelt „Wahlprogramme“Die Bundes- und Landesverbände der AfD stellen in Wahlprogrammen verschiedene Forderungen hinsichtlich eines Vorgehens gegen ‚die Antifa’ auf.
Der Bundesverband forderte im Bundestagswahlprogramm 2021 noch, „[g]ewalttätige und -unterstützende linksextremistische und autonome Gruppen, die der sogenannten Antifa zuzuordnen sind” als „terroristische Vereinigung” einzustufen.
Die Rechtsfolgen dieser ‚Einstufung’ sind bereits nach US-amerikanischem Recht unklar, da dieses zwar eine offizielle Liste ausländischer, aber nicht inländischer Terrororganisationen vorsieht. Im deutschen Recht gibt es eine solche Liste ebenfalls nicht, auch ein Dekret mit unklaren Rechtsfolgen, wie durch Trump erlassen, ist nicht möglich beziehungsweise hätte keine rechtserheblichen Folgen. Die Forderung könnte sich deshalb auf eine Strafverfolgung von ‚Mitgliedern’ oder Unterstützer*innen der Antifa nach § 129a StGB (siehe hierzu oben B.II.4.a)cc)) beziehen. Die pauschale Übernahme des Wortlauts des US-Präsidenten spricht allerdings eher dafür, dass die Forderung politisch-rhetorischen Charakter hat und ihr kein juristisch ausgearbeitetes Konzept — und damit erst recht nicht das Ziel eines Gesinnungsverbotes — zugrunde liegt. Dies gilt ebenso für die im Regierungsprogramm für Sachsen-Anhalt enthaltene Forderung, „alle Organisationen, die sich der Antifa zurechnen, zu Terrororganisationen zu erklären”.
Forderungen in den Wahlprogrammen in Hamburg
Die darüber hinausgehende Forderung des Landesverbandes Niedersachsen, „‚Antifa’-Logos als verfassungsfeindliche Symbole einzustufen”,
Die Wahlprogramme der AfD auf Bundes- und Landesebene lassen damit kein verfassungsfeindliches Konzept eines Gesinnungsverbotes erkennen. Die dort enthaltenen Forderungen lassen entweder schon keine bestimmte Zielrichtung erkennen — insbesondere dort, wo eine „Einstufung als Terrororganisation” ohne Benennung konkreter Rechtsfolgen gefordert wird — oder sie beziehen sich erkennbar nur auf einzelne, als gewalttätig eingestufte Gruppierungen.
Zwischenergebnis: Offizielle Beschlusslage der Partei
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis: Offizielle Beschlusslage der Partei“Zusammenfassend ist damit weder aus parlamentarischen Anträgen und Parteibeschlüssen noch aus Wahlprogrammen der AfD eine demokratiefeindliche Zielsetzung hinsichtlich des geforderten „Antifa-Verbots” entnehmbar.
Soweit einzelne Fraktionen ein „Gesamtverbot” der Antifa einschließlich aller Untergruppen fordern — so die Landtagsfraktionen Sachsen (2018)
Die Bundestagsfraktion
Auch Wahlprogramme der AfD auf Bundes- und Landesebene lassen kein verfassungsfeindliches Konzept eines Gesinnungsverbotes erkennen. Die dort enthaltenen Forderungen sind entweder zu unspezifisch oder beziehen sich nur auf einzelne, als gewalttätig eingestufte Gruppierungen.
Äußerungen
Abschnitt betitelt „Äußerungen“Es liegen weiter zahlreiche Äußerungen von Verbänden, Fraktionen und Funktionär*innen der AfD vor, in denen diese ein rechtliches Vorgehen gegen ‚die Antifa’ fordern (dazu unter B.II.4.b)cc)(1)). Inwieweit diese als Anhaltspunkte für eine demokratiefeindliche Zielsetzung der Partei zu werten sind, wird unter B.II.4.b)cc)(2) behandelt.
Darstellung der Äußerungen
Abschnitt betitelt „Darstellung der Äußerungen“Weit verbreitet sind Forderungen, ‚die Antifa’ ‚als Terrororganisation einzustufen’ (dazu unter B.II.4.b)cc)(1)(a)). Zahlreiche Funktionär*innen der AfD fordern daneben, ‚die Antifa’ als solche zu verbieten oder ihre ‚Mitglieder’ und Unterstützer*innen nach §§ 129, 129a StGB zu verfolgen (dazu unter B.II.4.b)cc)(1)(b)). Von mehreren Personen und Verbänden werden weiter als ‚Beweis’ einer ‚Mitgliedschaft’ oder Unterstützung ‚der Antifa’ die Nutzung des Wortes „Antifa” oder klassischer Antifa-Symbolik benannt (dazu unter B.II.4.b)cc)(1)(c)). Von den Funktionär*innen, die ein Gesamtverbot ‚der Antifa’ fordern, setzen sich einzelne mit fehlenden ‚klassischen Vereinsstrukturen’ auseinander (dazu unter B.II.4.b)cc)(1)(d)). Unter B.II.4.b)cc)(1)(e) werden schließlich Äußerungen dargestellt, die das Ziel von Verbot und Strafverfolgung ausdrücklich über ‚die Antifa’ als vermeintlichen Verein hinaus auf ihr politisches Umfeld erstrecken.
Die im Folgenden paraphrasierten oder verkürzt dargestellten Äußerungen werden vollständig im Anhang unter C.I.3 dargestellt.
‚Einstufung als Terrororganisation’
Abschnitt betitelt „‚Einstufung als Terrororganisation’“Zahlreiche Verbände und Funktionär*innen der AfD fordern, ‚die Antifa als Terrororganisation einzustufen’.
So postete etwa die Bundestagsfraktion am 18. September 2025, „die Antifa” sei eine „terroristische Vereinigung”
Forderungen nach einem Gesamtverbot
Abschnitt betitelt „Forderungen nach einem Gesamtverbot“In zahlreichen Äußerungen fordern Funktionär*innen der AfD weiter ein Gesamtverbot ‚der Antifa’.
Dabei lässt sich allein aus Forderungen wie „Antifa verbieten”
Es liegen allerdings zahlreiche Äußerungen vor, die explizit auf ‚die Antifa’ als einheitliche ‚Organisation’ Bezug nehmen.
So veröffentlichte etwa der Bundesverband bereits 2017 ein Interview mit der Bundessprecherin Alice Weidel, in dem diese erklärte „die Antifa oder andere linksgerichtete, gewalttätige Organisationen” gehörten „zu kriminellen Organisationen erklärt” und „dementsprechend verboten”.
Dies fordern entsprechend auch einzelne Funktionär*innen: So forderte etwa die stellvertretende Vorsitzende der Bundestagsfraktion Beatrix von Storch, damals auch Mitglied des Bundesvorstands, schon 2021, „die Antifa und alle Antifa-Gruppierungen jetzt [zu] verbieten”;
Dann \wenn die AfD in der Regierung ist] [wird die Antifa bei uns ebenso verboten. …] [Und jeder der sich zu ihr bekennt oder sie unterstützt und mit ihr sympathisiert, ja der muss sich dann vor Gericht verantworten.
Der Bundestagsabgeordnete Andreas Mayer erklärte ebenfalls im Oktober 2025, man müsse die Antifa „bundesweit verbieten” und das müsse „natürlich dann auch in die Gliederung runtergehen”.
Nutzung der Symbolik als Beweis der ‚Mitgliedschaft’
Abschnitt betitelt „Nutzung der Symbolik als Beweis der ‚Mitgliedschaft’“Es liegen weiterhin Äußerungen von AfD-Verbänden und -Funktionär*innen vor, in denen die alleinige Nutzung des Wortes „Antifa” oder von Antifa-Symbolik als Solidarisierung mit oder Beweis der Mitgliedschaft in der zu verbietenden ‚Organisation’ gewertet wird.
So forderte etwa der Bundesverband 2021 das Verbot der Antifa als „Terror-Organisation” und nahm in derselben Pressemitteilung Bezug auf den Tweet „58 und Antifa. Selbstverständlich” der damaligen SPD-Vorsitzenden Saskia Esken sowie die Abgeordnete im Europaparlament Franziska Keller, „die sich dort so fröhlich wie ungeniert mit der Antifa-Flagge zeigte”; hierdurch würden sich „Teile der Politik” mit dem „Linksextremismus […] ausdrücklich solidarisieren”.
Es ist doch schön, dass so klare Bekenntnisse zum #Linksterrorismus vorliegen. So weiß man zumindest, wer demnächst die parlamentarische Immunität verlieren muss, damit selbiger effektiv bekämpft werden kann. […]
Petr Bystron, Abgeordneter im Europäischen Parlament, erklärte 2019 implizit, die Grünen-Politikerin Ska Keller sei aufgrund von Fotos mit Sturmhaube und Antifa-Flagge „Mitglied der Terrororganisation Antifa” und forderte außerdem ausdrücklich, die „Antifa als Terrororganisation zu verbieten und die Grünen unter Beobachtung durch den VfS zu stellen”.
Auseinandersetzung mit fehlenden Strukturen
Abschnitt betitelt „Auseinandersetzung mit fehlenden Strukturen“Einzelne Funktionär*innen der AfD forderten explizit ein Gesamtverbot ‚der Antifa’, setzten sich dabei aber offen mit fehlenden ‚klassischen’ Strukturen auseinander.
So stellte etwa der Bundestagsabgeordnete und stellvertretende hessische Landesvorsitzende Jan Nolte die Frage, ob man „die Hände in den Schoß legen” solle, „weil man bei der Antifa keinen Mitgliedsausweis hat” und erklärte, „über formale Strukturen” könne man „Organisationen […] natürlich leichter abgrenzen”.
Forderungen ohne Begrenzung auf eine angenommene konkrete Vereinigung
Abschnitt betitelt „Forderungen ohne Begrenzung auf eine angenommene konkrete Vereinigung“Einzelne Funktionär*innen der AfD stellten weiter Forderungen auf, die klar erkennbar nicht der Grundannahme folgten, bei ‚der Antifa’ handle es sich um eine einheitliche Vereinigung.
So verglich Jürgen Braun, damaliger Abgeordneter im Bundestag, im Juli 2019 die „#Antifa” mit „Islamisten” und „Neonazis”, und erklärte, „andere Extremisten” seien auch „nicht in festen Strukturen organisiert”, man könne sie aber „[t]rotzdem […] als terroristisch einstufen” und habe „damit deutlich mehr Handlungsspielraum bei ihrer Bekämpfung”.
Der bayrische Landtagsabgeordnete und stellvertretende Fraktionsvorsitzende Andreas Winhart schrieb im Oktober 2025 auf Facebook, „[d]ie Antifa […] und ihr ganzes buntes Umfeld” solle verboten und „zerschlagen” werden.
Thorsten Weiß, stellvertretender Fraktionsvorsitzender im Berliner Abgeordnetenhaus, erklärte im September 2025, die AfD werde „die Antifa” verbieten und „jeder, der sich zu ihr bekennt oder sie unterstützt und mit ihr sympathisiert”, müsse sich „dann vor Gericht verantworten”
Subsumtion
Abschnitt betitelt „Subsumtion“Die unter B.II.4.b)cc)(1) dargestellten Forderungen sind daraufhin zu untersuchen, welche Schlüsse sich hinsichtlich einer etwaigen demokratiefeindlichen Zielsetzung der AfD ziehen lassen. Pauschale Forderungen nach einer ‚Einstufung als Terrororganisation’ bleiben mangels einer konkret geforderten Maßnahme außer Betracht (dazu unter B.II.4.b)cc)(2)(a)). Hinsichtlich der Forderungen nach einem Gesamtverbot ‚der Antifa’ und/oder einer Strafverfolgung ihrer ‚Mitglieder’ und Unterstützer*innen ist zu prüfen, ob diese auf ein demokratiefeindliches Gesinnungsverbot hinauslaufen (dazu unter B.II.4.b)cc)(2)(b)).
Forderungen nach einer „Einstufung als Terrororganisation”
Abschnitt betitelt „Forderungen nach einer „Einstufung als Terrororganisation”“Forderungen, wonach ‚die Antifa als Terrororganisation eingestuft’ werden soll (siehe oben B.II.4.b)cc)(1)(a)), lassen schon mangels Erkennbarkeit der konkret geforderten Maßnahme keine weiteren Schlüsse auf etwaige demokratiefeindliche Zielsetzungen der Partei zu. Wie bei der entsprechenden Formulierung in Wahlprogrammen (siehe oben B.II.4.b)bb)(4)) handelt es sich ersichtlich um eine pauschale Übersetzung von Posts des US-Präsidenten Donald Trump ohne rechtlich relevanten Gehalt.
Forderung eines Gesamtverbotes ‚der Antifa’
Abschnitt betitelt „Forderung eines Gesamtverbotes ‚der Antifa’“Zahlreiche Funktionär*innen der AfD fordern allerdings ein Gesamtverbot ‚der Antifa’ oder die strafrechtliche Verfolgung ihrer ‚Mitglieder’ und Unterstützer*innen (siehe oben B.II.4.b)cc)(1)(b)). Dass das Objekt eines Verbotsverfahrens hiernach ‚die Antifa’ an sich sein soll, geht auch aus Aussagen hervor, nach denen die alleinige Nutzung des Wortes „Antifa” oder von Antifa-Symbolik als Solidarisierung mit oder Beweis der Mitgliedschaft in der zu verbietenden ‚Organisation’ gewertet wird (siehe oben B.II.4.b)cc)(1)(c)).
Solche Maßnahmen wären mangels Vorliegens einer ‚Vereinigung’ im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG und der §§ 129, 129a StGB rechts- und verfassungswidrig (siehe oben B.II.4.a)).
Aus der Forderung eines verfassungswidrigen Vereinsverbotes kann jedoch für sich genommen nicht der Schluss gezogen werden, die sich entsprechend äußernden Personen forderten jeweils ein verfassungsfeindliches ‚Gesinnungsverbot’. Hierfür wäre vielmehr erforderlich, dass Verbot und strafrechtliche Verfolgung gerade gezielt an eine politische Gesinnung anknüpfen sollen. Dies legen lediglich vereinzelte Äußerungen nahe. Der weit überwiegende Teil der Äußerungen von Funktionär*innen der AfD deutet dagegen darauf hin, dass diese von einer zentralen Willensbildung ‚der Antifa’ und damit dem Vorliegen eines Vereins ausgehen.
Dies wird auch durch Äußerungen, die sich mit fehlenden formalen Strukturen oder Hierarchien auseinandersetzen (siehe oben B.II.4.b)cc)(1)(d)), nicht widerlegt, da der Vereinsbegriff gerade sehr weit gefasst ist und nur eine irgendwie geartete zentrale Willensbildung voraussetzt (siehe oben B.II.4.a)bb)(2)). Vielmehr verdeutlichen entsprechende Aussagen, dass die sich äußernden Personen von einer solchen zentralen Willensbildung ausgehen. Wenn Jan Nolte über den fehlenden „Mitgliedsausweis” und „formale Strukturen” spricht,
Die unter B.II.4.b)cc)(1)(e) aufgeführten Äußerungen legen dagegen durchaus nahe, dass es den entsprechenden Funktionär*innen darum geht, alle, die eine bestimmte Gesinnung vertreten, strafrechtlich zu verfolgen und entsprechende Vereine verbieten zu können. Die Gleichsetzung ‚der Antifa’ mit extremistischen Gesinnungen,
Grundtendenz
Abschnitt betitelt „Grundtendenz“Insgesamt kann auf dieser Grundlage allerdings derzeit keine Grundtendenz der Partei zur Umsetzung eines ‚Gesinnungsverbotes’ und der Kriminalisierung bestimmter politischer Ansichten durch ein ‚Antifa-Verbot’ festgestellt werden.
Aus der offiziellen Beschlusslage der Partei folgt ein diffuses Bild, wonach teilweise nur ein Verbot einzelner Gruppierungen, die der ‚Antifa-Szene’ zugerechnet werden, teilweise ein verfassungswidriges Verbot ‚der Antifa’ gefordert wird; auch in letzteren Fällen fehlen jedoch Anhaltspunkte für ein angestrebtes Gesinnungsverbot (siehe oben B.II.4.b)bb)).
Auch aus sonstigen Äußerungen von Verbänden, Fraktionen und Funktionär*innen kann nicht auf eine entsprechende Grundtendenz geschlossen werden. Die Forderung nach einem Gesamtverbot ‚der Antifa’ und/oder der strafrechtlichen Verfolgung ihrer Mitglieder und Unterstützer*innen ist innerhalb der AfD weit verbreitet (siehe oben B.II.4.b)cc)(1)(b)). Dabei legen allerdings nur vereinzelte Äußerungen nahe, dass den Äußernden bewusst ist, dass es sich bei der Antifa nicht um eine verbotsfähige Vereinigung handelt und sie das Mittel des Vereinsverbotes bewusst zum Verbot und der Kriminalisierung einer reinen politischen Gesinnung instrumentalisieren möchten (siehe oben B.II.4.b)cc)(2)(b)).
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Insgesamt verfolgt die AfD damit hinsichtlich des geforderten Vorgehens gegen ‚die Antifa’ keine nachweislich mit dem Demokratieprinzip unvereinbaren Ziele.
Zwar plant die Partei, ‚die Antifa’ zu verbieten und ‚als Terrororganisation einzustufen’.
Diese Forderung wäre allerdings nur dann demokratiefeindlich, wenn die Partei hierdurch nicht ein — beziehungsweise mehrere — Vereinsverbot(e) im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG erreichen wollte, sondern es ihr effektiv um ein ‚Gesinnungsverbot’ und die Kriminalisierung bestimmter politischer Ansichten ginge.
Dies lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Gewissheit nachweisen. Ein pauschales Verbot ‚der Antifa’ als Gesamtkonstrukt oder eine an bloße Mitgliedschaft in oder Unterstützung von ‚der Antifa’ anknüpfende Strafverfolgung wäre mangels einheitlicher Organisation und zentraler Willensbildung offensichtlich rechtswidrig. Dies wird von erheblichen Teilen der Partei gefordert. Der entscheidende Befund ist jedoch, dass bei dem weit überwiegenden Teil der Funktionär*innen, die ein solches Verbot fordern, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich über diesen Mangel im Klaren sind. Wer ein Verbot fordert, das tatsächlich unbegründet wäre, weil das Verbotsobjekt nicht existiert, fordert damit nicht notwendig ein Gesinnungsverbot — sondern unterliegt potenziell auch einem Irrtum über die rechtlichen Voraussetzungen für ein Vereinsverbot. Die angestrebte Maßnahme ist daher als rechts- und verfassungswidrig, nicht aber als verfassungsfeindlich einzustufen.
Einzelne Äußerungen, die eine weitergehende Absicht nahelegen — nämlich gezielt eine nicht existierende Vereinigung zu verbieten, und über diese dann alle Personen zu erfassen, die eine bestimmte politische Gesinnung vertreten oder äußern — können keine gegenteilige Grundtendenz belegen.