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Verbot ‚der Antifa'

Weiter könnten auch Forderungen nach einem Verbot ‚der Antifa’ oder deren ‚Einstufung als Terrororganisation’, die verbreitet von AfD-Funktionär*innen geäußert werden, Ausdruck einer demokratiefeindlichen Zielsetzung der Partei sein. Insbesondere stellt sich die Frage, ob Funktionär*innen der Partei über ein angebliches ‚Vereinsverbot’ letztlich eine antifaschistische Gesinnung verbieten und kriminalisieren möchten.

Im Folgenden wird zunächst ermittelt, ob und wann das Verbot einer nicht existierenden Vereinigung, beziehungsweise die Verfolgung ihrer Mitglieder nach §§ 129, 129a StGB, mit dem Demokratieprinzip unvereinbar wäre (dazu unter B.II.4.a)). Darauffolgend werden die offizielle Beschlusslage der AfD sowie weitere Äußerungen ihrer Funktionär*innen und Verbände dargestellt und untersucht, ob aus den einzelnen Äußerungen unter Anwendung der ermittelten Maßstäbe eine demokratiefeindliche Zielsetzung der sich jeweils Äußernden spricht (dazu unter B.II.4.b)). Schließlich wird unter B.II.4.c) geprüft, ob danach insgesamt eine in dieser Hinsicht demokratiefeindliche Grundtendenz der Partei anzunehmen ist. Das so ermittelte Gesamtergebnis findet sich unter B.II.4.d).

Ein Verbot ‚der Antifa’ und die strafrechtliche Verfolgung ihrer ‚Mitglieder’ könnte eine erhebliche Verletzung demokratischer Grundfreiheiten, insbesondere der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, darstellen. Im Folgenden wird zunächst erläutert, ob und inwieweit diese demokratischen Grundfreiheiten über das Demokratieprinzip Teil der freiheitlichen demokratischen Grund­ordnung sind (dazu unter B.II.4.a)aa)). Hierauf folgen Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen auf dieser Grundlage Vereine verboten werden können und wo die Grenze zwischen einem (bloßen) rechtswidrigen Vereinsverbot und einem demokratiefeindlichen ‚Gesinnungsverbot’ zu ziehen ist (dazu unter B.II.4.a)bb)). Unter B.II.4.a)cc) wird erläutert, inwieweit diese Grenzziehung auf die Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129, 129a StGB übertragbar ist. Abschließend wird unter B.II.4.a)dd) erläutert, inwieweit auch offensichtlich rechtswidrige staatliche Maßnahmen einen ‚chilling effect’ bewirken würden.

Demokratische Grundfreiheiten als Grundlage der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen

Abschnitt betitelt „Demokratische Grundfreiheiten als Grundlage der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen“

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die freiheitliche demokratische Grundordnung einen offenen Prozess der politischen Willens­bildung vom Volk zu den Staatsorganen voraus, aus dem Einzelne nicht will­kürlich ausgeschlossen werden dürfen (siehe oben B.II.1).

Der Prozess der politischen Willensbildung erfasst dabei nicht nur Wahlen und Abstimmun­gen, sondern auch den diesen vorgelagerten öffentlichen Meinungs­bildungsprozess:

Das Volk bringt jedoch seinen politischen Willen nicht nur durch Wahlen und Abstimmungen zum Ausdruck. Das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung, der Bildung der „öffentlichen Meinung” […].

Diese Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung wird wiederum insbesondere durch die Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit als Teilmenge der „demokratische[n] Grundrechte” gewährleistet. Zu den demokratischen Grundrechten schreibt Böckenförde:

Diese sind, wie das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Meinungsfreiheit formuliert hat, für die Demokratie „schlechthin konstituierend”, sie bilden das rechtliche Fundament für einen offenen, die freie Beteiligung aller ermöglichenden Prozeß der politischen Meinungs- und Willensbildung, der für den Freiheitsbezug der Demokratie unerläßlich ist.

Sie schützen damit nicht nur ihre Träger*innen, sondern auch die Demokratie selbst, indem sie die hierfür unerlässliche „Freisetzung offener politischer Meinungs- und Willens­bildung von unten nach oben” erst ermöglichen.

Folglich nehmen Bürger*innen am Prozess der politischen Willensbildung nicht nur durch Wahlen und Abstimmungen, sondern auch durch Ausübung ihrer Kommunikationsgrundrechte als demokratische Grundfreiheiten teil. Ein will­kürlicher Ausschluss kommt daher nicht nur bei Beeinträchtigungen des aktiven oder passiven Wahlrechts in Betracht, sondern auch dann, wenn Einzelpersonen daran gehindert werden, von ihrer Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungs­freiheit Gebrauch zu machen.

Nicht jede Verletzung eines Kommunikationsgrundrechts erreicht die Schwelle eines solchen Ausschlusses — die Kommunikationsgrundrechte in ihrer konkre­ten Ausgestaltung sind nicht selbst Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Entscheidend ist, ob im Ergebnis eine freie Willensbildung noch stattfinden kann.

Diese Schwelle ist jedoch jedenfalls dann überschritten, wenn Strafverfolgung oder Verbote gezielt an das Vertreten einer bestimmten politischen Gesinnung anknüpfen.

In diesem Fall kehrt sich die verfassungsrechtlich gebotene Richtung der Willensbildung um: Nicht das Volk bildet frei seinen politischen Willen, den die Staatsorgane aufnehmen — vielmehr setzt die Staatsgewalt durch selektive Kriminalisierung den Rahmen erlaubter Meinungen vorab fest. Dies gilt umso mehr, wenn sich diese Kriminalisierung willkürlich gegen Ansichten richtet, die der politischen Einstellung der aktuellen Machtinhaber*innen widersprechen. Damit geht die Willensbildung nicht mehr vom Volk aus, sondern von der Staatsgewalt selbst — ein Zustand, der mit Art. 20 Abs. 2 GG unvereinbar ist.

Vor diesem Hintergrund lassen das Grundgesetz und das einfache Recht Verbote von Vereinen nur in engen Grenzen zu.

Vereinigungen sind verboten, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung — gleichbedeutend mit der freiheitlichen demokratischen Grund­ordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG — oder den Gedanken der Völker­verständi­gung richten, Art. 9 Abs. 2 GG. Dabei genügt die bloße Ablehnung der Verfassungsordnung nicht; die Vereinigung muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele „kämpferisch-aggressiv” verwirklichen wollen. Entgegen dem Wortlaut tritt die Rechtsfolge nicht automatisch ein, sondern bedarf einer konstitutiven Verbotsverfügung der zuständigen Behörde.

Das Verbot erfasst auch eingegliederte Teilorganisationen (§ 3 Abs. 3 VereinsG) und zieht regelmäßig die Einziehung des Vereinsvermögens nach sich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG). Strafbewehrt sind sodann die Bildung von Ersatzorganisationen (§ 8 Abs. 1 VereinsG) sowie die öffentliche Verwendung von Kennzeichen des verbotenen Vereins (§ 9 Abs. 1 VereinsG), jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 20 Abs. 1 VereinsG). Folgt das Verbot daraus, dass sich die Vereinigung gegen die ver­fassungs­mäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, erhöht sich der Strafrahmen für Verbreitung von Propagandamitteln (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Kennzeichenverwendung (§ 86a StGB) auf jeweils bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

Vorliegen einer „Vereinigung” im Sinne des Art. 9 GG

Abschnitt betitelt „Vorliegen einer „Vereinigung” im Sinne des Art. 9 GG“

Entscheidend ist, dass Art. 9 Abs. 2 GG ausschließlich Vereinigungen erfasst. Meinungen und Gesinnungen als solche sind seiner Verbotslogik entzogen. Ein als ‚Vereinsverbot’ bezeichnetes Verbot, das sich tatsächlich nicht gegen eine Vereinigung, sondern gegen eine politische Gesinnung richtet, stellt daher Sonderrecht im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar und greift in die Kommunikations­grundrechte der Betroffenen ein, ohne dass hierfür eine verfassungsrechtliche Grundlage bestünde.

Ob eine Vereinigung vorliegt, bestimmt sich nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 VereinsG: Erforderlich ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen auf längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck unter organisierter Willens­bildung. Die Anforderungen an zeitliche und organisatorische Stabilität sind dabei gering; ausreichend ist „ein Mindestmaß an zeitlicher und organisatorischer Stabilität”. Auch stark fluktuierender oder anonymer Mit­glieder­bestand schließt eine Vereinigung nicht aus, solange die von einem gemeinsamen Zweck getragene Organisation als solche fortbesteht. Die organisierte Willensbildung kann selbst in stillschweigender Übereinkunft oder faktischen Entscheidungsstrukturen liegen — etwa wenn über Angelegen­heiten der Gruppe durch Mehrheitsbeschlüsse entschieden wird, ohne dass förmliche Organe gebildet wurden.

Ungeachtet der weiten Auslegung des Vereinsbegriffes gilt: Das Vereinsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG ist ein Organisationsverbot, kein Gesinnungs- oder Betätigungsverbot. Es setzt eine Vereinigung voraus — also einen Zusammen­schluss, der einer gemeinsamen organisierten Willensbildung unterliegt. Fehlt diese, liegt schon tatbestandlich keine Vereinigung vor; ein Verbot wäre rechtswidrig.

Entscheidend ist die qualitative Grenze: Die erhöhte Gefährlichkeit, die ein Vereinsverbot rechtfertigt, folgt gerade aus dem Organisationsgrad — aus der Bünde­lung von Kräften unter gemeinsamer Willensbildung. Wo diese fehlt, entfällt auch die Rechtfertigung für den Eingriff.

Ein ‚Verbot’, das mangels organisierter Willensbildung tatsächlich keine Vereinigung trifft, sondern Personen allein wegen ihrer politischen Gesinnung oder ihrer Zugehörigkeit zu einem diffusen Milieu erfasst, ist kein Vereinsverbot, sondern Sonderrecht im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Allgemeine Gesetze im Sinne dieser Norm müssen in Neutralität gegenüber Meinungsinhalten stehen; Gesetze, die gezielt eine bestimmte politische Überzeugung sanktionieren, sind ver­fassungswidrig.

Ähnliches gilt auch jenseits der Meinungsfreiheit für weitere demokratische Freiheitsrechte: Art. 5 Abs. 2 GG gilt ausdrücklich auch für Informations-, Presse- und Medienfreiheit. Eine Versammlung kann nicht wegen Meinungs­äußerungen, die gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden dürfen, verboten oder aufgelöst werden. Weiter sind innerhalb des Art. 9 Abs. 2 GG „Strafgesetze” nur allgemeine Strafgesetze, weil andernfalls der Gesetzgeber es in der Hand hätte, Vereinsverbote gezielt an die vereinsmäßige Betätigung zu knüpfen und so den Gewährleistungsgehalt des Grundrechts auszuhöhlen. Ein Vereinsverbot setzt schließlich voraus, dass die Vereinigung ihre Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklichen will — bloßes Vertreten verfassungs­feindlicher Ideen genügt nicht. Insgesamt knüpfen Ermächtigungen zur Beschrän­kung grundrechtlicher Freiheiten nicht an die Gesinnung, sondern an aus konkreten Handlungen folgende Gefahren an.

Ein auf eine politische Gesinnung zielendes ‚Verbot’ wäre damit nicht nur ein schwerwiegender Eingriff in die Kommunikationsgrundrechte der Betroffenen, sondern griffe die freie Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen als solche an.

Nicht jedes rechtswidrige Vereinsverbot ist freilich bereits ein Gesinnungsverbot. Irrt der Staat über das Vorliegen einer Vereinigung, verbietet er nicht notwendig eine Gesinnung. Ein Gesinnungsverbot liegt erst dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Ziel der Maßnahme gerade die Unter­drückung einer politischen Überzeugung als solcher ist — etwa wenn Personen und Organisationen einer nicht existierenden ‚Übervereinigung’ willkürlich zugeordnet werden, um sie durch das Verbot zu erfassen oder strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.

Dieselben Grenzen gelten für die Annahme einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB. Eine behördliche ‚Einstufung’ einer Vereinigung als terroristisch kennt das deutsche Recht nicht; strafbar macht sich nur, wer eine kriminelle (§ 129 StGB) oder terroristische (§ 129a StGB) Vereinigung gründet, ihr angehört oder sie unterstützt. Vereinigung in diesem Sinne ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen auf Dauer zur Verfolgung eines gemeinsamen Interesses — auch hier ist eine gemeinsame Willensbildung konstitutives Merkmal. Fehlt sie, liegt keine Vereinigung vor; die Anwendung der §§ 129, 129a StGB auf ein bloßes Milieu oder eine Gesinnung wäre wiederum Sonderrecht im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, darauf gestützte Strafverfolgung bei entsprechender Ziel­richtung verfassungsfeindlich.

Ein rechtswidriges Vereinsverbot, das sich auf eine nicht existierende Vereinigung bezieht, entfaltet auch dann erhebliche Wirkung, wenn es später von einem Gericht aufgehoben werden sollte. Da keine Gesamtorganisation existiert, die das Verbot anfechten könnte, würden als ‚Teilorganisationen’ eingestufte Gruppen und betroffene Einzelpersonen gezwungen, sich jeweils eigenständig gerichtlich zur Wehr zu setzen — mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand. Bereits der Anfangsverdacht nach §§ 20 VereinsG, 129, 129a StGB begründet weitreichende strafprozessuale Eingriffsbefugnisse.

Im Übrigen kommt es für die Bestimmung der verfassungsfeindlichen Ziele einer Partei im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG nicht auf ihnen im Weg stehende rechtsstaatliche Hürden an, weil dieser Einwand gegen jedes verfassungs­feindliche Ziel erhoben werden könnte (siehe oben Teil 2 C.III.1.a)).

Entscheidend ist außerdem der ‚chilling effect’: Selbst ein Verbot sowie daran anknüpfende Folgemaßnahmen, die gerichtlicher Überprüfung erkennbar nicht standhalten würden, können Personen davon abhalten, demokratische Grund­frei­heiten auszuüben. Denn sie müssten befürchten, allein wegen ihrer politi­schen Gesinnung einer verbotenen Vereinigung zugerechnet und strafrechtlich verfolgt zu werden. Die entsprechenden Meinungen würden dann nicht mehr geäußert und aus dem Prozess der öffentlichen Willensbildung verdrängt — unabhängig davon, ob das Verbot rechtlich Bestand hätte.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die demokratischen Grund­freiheiten, insbesondere die Meinungs-, Ver­sammlungs- und Vereinigungs­freiheit, konstitutive Grundlage der politi­schen Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen sind. Vor diesem Hintergrund können Vereine nur unter engen Voraussetzungen verboten werden. Zu den Voraussetzungen gehört insbeson­dere, dass eine „Vereinigung” im Sinne des Art. 9 GG vorliegen muss. Liegt eine solche nicht vor, trägt ein dennoch erlassenes Vereinsverbot die Gefahr in sich, in demo­kratie­feindlicher Weise als ‚Gesinnungsverbot’ missbraucht zu werden. Dies gilt entsprechend auch für die Annahme einer kriminellen oder terroristi­schen Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB. Bei der Beurteilung der Demokratiefeindlichkeit entsprechender Forderungen kann es weiter bereits wegen des schon durch die Aussprache eines Verbotes oder einer straf­rechtlichen Verfolgung entfalteten ‚chilling effects’ nicht darauf ankommen, ob entsprechende Maßnahmen später von einem Gericht aufgehoben würden.

Die im Folgenden dargestellten Forderungen von AfD-Funktionär*innen und -Verbänden beziehen sich auf ‚die Antifa’. Ob diese mögliches Objekt eines Vereinsverbotes oder Anknüpfungspunkt einer Strafbarkeit nach §§ 129, 129a StGB sein könnte, wird unter B.II.4.b)aa) erörtert. Unter B.II.4.b)bb) wird die offizielle Beschlusslage der AfD zu einem Verbot ‚der Antifa’ und ihrer ‚Einstufung als terroristische Vereinigung’, unter B.II.4.b)cc) entsprechende Äußerungen einzelner Funktionär*innen und Verbände dargestellt und geprüft, ob diese bei Anwendung der ermittelten Maßstäbe (siehe oben B.II.4.a)) jeweils als Ausdruck einer demokratiefeindlichen Zielsetzung zu werten sind.

Die „Antifa” ist keine Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG und kann deshalb nicht als Verein nach § 3 VereinsG verboten werden.

Nach einer Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages handelt es sich bei der „so genannten Antifa […] nicht um eine bestimmte, klar umgrenzte Organisation oder Vereinigung, sondern um den Oberbegriff für verschiedene, im Regelfall eher locker strukturierte, ephemere autonome Strömungen der linken bis linksextremen Szene”. Eine Subsumtion von Antifa-Gruppierungen unter den strafrechtlichen Vereinigungsbegriff könne daher „nicht pauschal, sondern nur im jeweiligen Einzelfall durch die zuständigen Ermittlungs­behörden unter Einbeziehung sämtlicher insofern relevanter Umstände” erfolgen.

‚Die Antifa’ als einheitliche Organisation existiere ausdrücklich nicht:

Wie bereits …] dargelegt, [gibt es nicht „die Antifa” im Sinne einer einheitlichen, bundesweiten Organisation, sondern eine entsprechende, nicht scharf umrissene Szene mit allenfalls einzelnen, dann mutmaßlich vornehmlich lokal begrenzten Gruppierungen.

Ähnlich auch auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutz:

Bundesweit gibt es mehrere lokale Gruppierungen und Initiativen, die sich in lockeren Verbindungen oft zeitlich begrenzt und mit wechselnden Personen unter dieser Bezeichnung zusammenfinden. Die „Antifa” im Sinne einer bundesweit agierenden, klar umgrenzten Organisation oder strukturell auf eine gewisse Dauer verfestigten Gruppierung existiert derzeit nicht.

Der Begriff „Antifaschismus” wird von verschiedenen Vereinigungen und Personen unterschiedlich verwendet und kann nicht einheitlich definiert werden. Dem „Antifaschismus” kann weder „einheitliches Handeln” noch „ein in sich geschlossenes politisch-ideologisches Konzept attestiert werden”. Auch der Begriff „Antifaschistische Aktion” wird entsprechend von ver­schiedenen Akteuren unterschiedlich ausgelegt und verwendet. Insbeson­dere werden mehrere Gruppierungen, die sich selbst als „Antifa” bezeichnen oder die der entsprechenden Szene zugerechnet werden, im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben” gefördert und damit erkennbar „aus staatlicher Sicht nicht einem kriminellen Betätigungsfeld zugerechnet”.

Es gibt zahlreiche Gruppierungen in Deutschland, die das Wort „Antifa” in ihrem Namen tragen, allerdings „in Zweck und Ausrichtung ihrer Aktionen nicht homo­gen sind und […] differenziert betrachtet werden müssen”. Darüber hinaus nennen sich zahlreiche Gruppierungen nicht „Antifa”, bekennen sich aber zu einer „antifaschistischen” Einstellung, so etwa die Jusos und die Grüne Jugend.

Im Folgenden wird die offizielle Beschlusslage der AfD zu einem Verbot und einer ‚Einstufung als Terrororganisation’ ‚der Antifa’ dargestellt. Unter B.II.4.b)bb)(1) finden sich dahingehende Anträge der Bundestagsfraktion, unter B.II.4.b)bb)(2) diesen entsprechende und unter B.II.4.b)bb)(3) weitergehende Anträge von Landtagsfraktionen. Unter B.II.4.b)bb)(4) werden die entsprechenden Forderun­gen aus Wahlprogrammen der AfD auf Bundes- und Landesebene dargestellt. Das Fazit zur offiziellen Beschlusslage der Partei findet sich unter B.II.4.b)bb)(5).

Anträge im Bundestag vom 14. Oktober 2025 und 17. Juni 2020

Abschnitt betitelt „Anträge im Bundestag vom 14. Oktober 2025 und 17. Juni 2020“

Zuletzt brachte die Bundestagsfraktion der AfD im Oktober 2025 einen Antrag mit dem Titel „Inneren Frieden in Deutschland bewahren — Antifa-Verbote umsetzen sowie Linksterrorismus entschlossen bekämpfen” im Bundestag ein. Dieser Antrag folgte auf das Dekret des US-amerikanischen Präsidenten Donald Trump vom 22. September 2025, mit dem er ‚die Antifa’ als terroristische Vereinigung einstufte. Dem vorangegangen war der Mord an dem rechten Politaktivisten Charlie Kirk am 10. September 2025, für den Trump die ‚radikale Linke’ verantwortlich machte. Auch zahlreiche Abgeordnete der AfD hatten infolge dieser Ereignisse ‚die Antifa’ oder ‚die Linken’ für den Mord an Kirk verantwortlich gemacht und mit großer Zustimmung auf Trumps Dekret reagiert (dazu unter B.II.4.b)cc)(2)(a)).

In ihrem Antrag forderte die Bundestagsfraktion jedoch keine ‚Einstufung der Antifa als terroristische Vereinigung’ (hierzu gibt es im deutschen Recht auch keine Möglichkeit) oder ein Verbot ‚der Antifa’, sondern die Prüfung des Vorliegens der Verbotsvoraussetzungen hinsichtlich linksextremistischer Gruppierungen, die sich unter der Bezeichnung „Antifa” oder „Antifaschistische Aktion” zusammengeschlossen haben:

3. die Voraussetzungen für Verbote nach dem Vereinsgesetz in Bezug auf länderübergreifende linksextremistische Gruppierungen, die sich unter der Bezeichnung „Antifa” oder „Antifaschistische Aktion” zusammengeschlossen haben, beziehungsweise unter dieser Bezeichnung firmieren zu prüfen und zeitnah umzusetzen, insbesondere wenn es sich um gewaltbereite Gruppierungen mit Organisationsstrukturen und einem dahinterstehenden festen Personenkern handelt, die in Deutschland nachweislich existieren […].

Inhaltlich entspricht dies im Wesentlichen dem Antrag mit dem Titel „Demokratie erhalten — Bundesweites Verbot der Antifa prüfen”, den die Bundestagsfraktion schon am 17. Juni 2020 gestellt hatte.

Die Anträge zielen folglich schon nicht auf ein rechtswidriges Verbot ‚der Antifa’ als solche ab, sondern beziehen sich auf einzelne Vereinigungen, „die sich unter der Bezeichnung ‚Antifa’ oder ‚Antifaschistische Aktion’ zusammengeschlossen haben”. Durch die Forderung, die „Voraussetzungen für Verbote nach dem Vereinsgesetz” für diese Vereinigungen „zu prüfen”, wird auch deutlich, dass nicht etwa von einem pauschalen Verbot aller genannten Vereinigungen ohne Einzelfallbetrachtung die Rede ist.

Ähnliche Anträge, die sich ausdrücklich nur auf ein Verbot tatsächlicher Strukturen und Vereinigungen nach Prüfung der Verbotsvoraussetzungen nach dem Vereinsgesetz bezogen, wurden im Januar 2026 in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, im September/Oktober 2025 in Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Berlin sowie bereits 2020 in Baden-Württemberg von den jeweiligen Fraktionen in den Landesparlamenten eingebracht.

Weitergehende Anträge in Landesparlamenten und Parteibeschlüsse

Abschnitt betitelt „Weitergehende Anträge in Landesparlamenten und Parteibeschlüsse“

Die Landtagsfraktionen in Sachsen und Brandenburg sowie der Landesparteitag in Bayern stellten Anträge bzw. verabschiedeten Forderungen, die deutlich über die dargestellten Anträge der Bundestagsfraktion hinausgehen.

Bereits 2018 forderte die Landtagsfraktion der AfD im Sächsischen Landtag mit dem Antrag „Antifaschistische Aktion (Antifa) verbieten und die staatliche Förderung von Linksextremisten beenden” das bundesweite Verbot der „Antifaschistischen Aktion” „einschließlich aller Untergruppen”:

II. Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die „Antifaschistische Aktion” einschließlich aller Untergruppen und deren Kennzeichen bundesweit verboten werden.

Als positive Folgen eines solchen Verbotes nannte die Fraktion insbesondere das Verbot von Ersatzorganisationen nach § 8 VereinsG, das Verbot der öffentlichen Nutzung der Kennzeichen nach § 9 VereinsG, Anwendung der Strafvorschriften nach § 20 VereinsG und §§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 86, 86a StGB. „Dessen ungeachtet” könne „die Antifa oder ihre Ersatzorganisation als kriminelle oder terroristische Vereinigung nach §§ 129, 129a StGB eingestuft werden”.

Zur Begründung des Antrags führte die Landtagsfraktion an:

Die Antifa-Gruppierung ist kein Verein. Mangels Regelung obliegt dem Bundesminister des Innern gleichwohl die Möglichkeit des Verbots in analoger Anwendung des Vereinsgesetzes. …] Einem solchen Verbot [stehen auch nicht die für die Antifa-Gruppierungen typischen dezentralen Organisationsformen entgegen. Das Verbotsverfahren der linksextremistischen „linksunten.indymedia” beweist, dass die „Antifaschistische Aktion” samt ihrer Untergruppen, geeigneter Gegenstand einer Verbotsverfügung sein kann.

Die Fraktion fordert damit ein Gesamtverbot der „Antifa-Gruppierung” und setzt dabei auf eine Analogie zum Vereinsgesetz. Der Antrag offenbart dabei eine gewisse argumentative Spannung: Einerseits erkennt die Fraktion durch den Verweis auf die „typischen dezentralen Organisationsformen” an, dass die Antifa kein Verein im Rechtsinne ist und sich einer klassischen Verbotsverfügung entzieht. Andererseits suggeriert der Verweis auf das Verbot von linksunten.indymedia, dass die Fraktion von einer vergleichbaren, strukturell fass­baren Organisation ausgeht — also gerade von jener gemeinsamen Willens­bildung, deren Fehlen sie durch den Verweis auf die dezentrale Struktur implizit einräumt. Ob die Fraktion daher von einer wie auch immer gearteten gemein­samen Willensbildung von Antifa-Gruppen ausging und damit ein Vereinsverbot forderte, oder ob ihr deren Fehlen bewusst war und sie mit dem Antrag ein Gesinnungsverbot anstrebte, bleibt angesichts dieses Widerspruchs offen. Gerade diese argumentative Inkonsistenz spricht eher dafür, dass hinter dem Antrag kein durchdachtes Konzept eines Gesinnungsverbots steht.

Einen ähnlichen Antrag mit dem Titel „‚Antifaschistische Aktion’ (Antifa) verbieten!” stellte am 14. Oktober 2025 auch die AfD-Fraktion im Landtag von Brandenburg. Sie forderte hierin die Landesregierung auf,

1. sich auf allen Ebenen und mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einzusetzen, dass die sogenannte Antifaschistische Aktion (Antifa) einschließlich aller Untergruppen und deren Kennzeichen bundesweit verboten wird.
2. Die sogenannte Antifaschistische Aktion (Antifa) einschließlich aller Untergruppen und deren Kennzeichen im Land Brandenburg zu verbieten, soweit sich deren erkennbare Organisation und Tätigkeit ausschließlich auf das Gebiet des Landes Brandenburg erstrecken.

Einen Antrag mit fast gleichlautenden Forderungen hatte die Brandenburger Landtagsfraktion auch bereits am 11. Januar 2022 unter dem Titel „Rechtsstaat und Demokratie erhalten — ‚Antifaschistische Aktion’ (Antifa) verbieten” gestellt. Er ist inhaltlich so zu bewerten wie der Antrag aus Sachsen (siehe oben B.II.4.b)bb)(3)(a)).

Bayern, Beschluss auf dem Landesparteitag am 25. Und 26. Oktober 2025
Abschnitt betitelt „Bayern, Beschluss auf dem Landesparteitag am 25. Und 26. Oktober 2025“

Auf dem Landesparteitag der AfD Bayern am 25. und 26. Oktober 2025 stellte Petr Bystron einen Antrag mit dem Titel „Verbot und Einstufung der sogenannten ‚Antifa’ als inländische extremistische und terroristische Organisation”, in dem er den Landesparteitag aufforderte, zu beschließen:

Die AfD Bayern fordert die Bundesregierung auf, die sogenannten „Antifa”-Strukturen bundesweit als inländische terroristische Organisation einzustufen und alle rechtlichen Schritte zum Verbot und zur Auflösung dieser Organisation einzuleiten.

Am zweiten Tag des Landesparteitages erklärte Petr Bystron auf X, der Antrag sei mit 98,92 % der Stimmen im Landesverband angenommen worden:

Die AfD Bayern hat mit 98,92 % für das Antifa-Verbot gestimmt. Höchste Zeit, zurückzuschlagen: Nach den USA brauchen auch wir das Antifa-Verbot JETZT!

Der Beschluss des Landesparteitages bezieht sich klar auf ‚die Antifa’ als einheitliche ‚Organisation’.

Die Bundes- und Landesverbände der AfD stellen in Wahlprogrammen verschiedene Forderungen hinsichtlich eines Vorgehens gegen ‚die Antifa’ auf.

Der Bundesverband forderte im Bundestagswahlprogramm 2021 noch, „[g]ewalttätige und -unterstützende linksextremistische und autonome Gruppen, die der sogenannten Antifa zuzuordnen sind” als „terroristische Vereinigung” einzustufen. Dies weitete er im Wahlprogramm 2025 aus auf die Einstufung der „sogenannte[n] Antifa […] als terroristische Vereinigung”, womit er sich ausdrücklich nicht mehr lediglich auf einzelne Gruppierungen bezog. Die Forderung, die Antifa ‚als Terrororganisation einzustufen’, ist allerdings eine direkte Übersetzung aus Posts (insbesondere auf X) des US-amerikanischen Präsidenten Donald Trump, mit denen dieser bereits seit mindestens 2019 ankündigte, die Antifa zur „domestic terrorist organisation” zu erklären, bzw. dies im September 2025 tat.

Die Rechtsfolgen dieser ‚Einstufung’ sind bereits nach US-amerikanischem Recht unklar, da dieses zwar eine offizielle Liste ausländischer, aber nicht inländischer Terrororganisationen vorsieht. Im deutschen Recht gibt es eine solche Liste ebenfalls nicht, auch ein Dekret mit unklaren Rechtsfolgen, wie durch Trump erlassen, ist nicht möglich beziehungsweise hätte keine rechts­erheblichen Folgen. Die Forderung könnte sich deshalb auf eine Strafverfolgung von ‚Mitgliedern’ oder Unterstützer*innen der Antifa nach § 129a StGB (siehe hierzu oben B.II.4.a)cc)) beziehen. Die pauschale Übernahme des Wortlauts des US-Präsidenten spricht allerdings eher dafür, dass die Forderung politisch-rhetorischen Charakter hat und ihr kein juristisch ausgearbeitetes Konzept — und damit erst recht nicht das Ziel eines Gesinnungsverbotes — zugrunde liegt. Dies gilt ebenso für die im Regierungsprogramm für Sachsen-Anhalt enthaltene Forderung, „alle Organisationen, die sich der Antifa zurechnen, zu Terror­organisationen zu erklären”.

Forderungen in den Wahlprogrammen in Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein beziehen sich dagegen ausdrücklich nicht auf eine angenommene ‚Gesamtorganisation’, sondern lediglich auf einzel­ne „gewalt­tätige ‚Antifa’-Gruppierungen” bzw., wie das Bundestags­wahl­programm von 2021, auf „[g]ewalttätige und -unterstützende linksextremistische und autonome Gruppen, die der sogenannten Antifa zuzuordnen sind”.

Die darüber hinausgehende Forderung des Landesverbandes Niedersachsen, „‚Antifa’-Logos als verfassungsfeindliche Symbole einzustufen”, wäre nach geltendem Recht nur umsetzbar, wenn ‚die Antifa’ selbst als terroristische Organisation behandelt würde (vgl. § 86a StGB). Angesichts der ausdrücklichen Beschränkung auf einzelne „[g]ewalttätige und -unterstützende” Gruppierungen im selben Programm kann dem Landesverband das Ziel einer solchen ‚Gesamteinstufung’ jedoch nicht unterstellt werden. Auch eine rechtswidrige Behandlung der Symbole als Kennzeichen einer verfassungs­widrigen oder terroristischen Organisation im Sinne des § 86a StGB würde für sich genommen die Schwelle zum demokratiefeindlichen Gesinnungsverbot nicht überschreiten.

Die Wahlprogramme der AfD auf Bundes- und Landesebene lassen damit kein verfassungsfeindliches Konzept eines Gesinnungsverbotes erkennen. Die dort enthaltenen Forderungen lassen entweder schon keine bestimmte Zielrichtung erkennen — insbesondere dort, wo eine „Einstufung als Terrororganisation” ohne Benennung konkreter Rechtsfolgen gefordert wird — oder sie beziehen sich erkennbar nur auf einzelne, als gewalttätig eingestufte Gruppierungen.

Zwischenergebnis: Offizielle Beschlusslage der Partei

Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis: Offizielle Beschlusslage der Partei“

Zusammenfassend ist damit weder aus parlamentarischen Anträgen und Partei­beschlüssen noch aus Wahlprogrammen der AfD eine demokratiefeindliche Zielsetzung hinsichtlich des geforderten „Antifa-Verbots” entnehmbar.

Soweit einzelne Fraktionen ein „Gesamtverbot” der Antifa einschließlich aller Untergruppen fordern — so die Landtagsfraktionen Sachsen (2018), Brandenburg (2025) und der Landesverband Bayern (Parteitagsbeschluss Oktober 2025 mit 98,92 % der Stimmen) —, gehen sie erkennbar von einer irgendwie gearteten gemeinsamen Willensbildung aus.

Die Bundestagsfraktion sowie die Fraktionen in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Baden-Württemberg bezogen sich demgegenüber bereits ausdrücklich nicht auf ein Gesamtverbot, sondern auf einzelne Gruppierungen, die sich unter der Bezeichnung „Antifa” zusammen­geschlossen haben.

Auch Wahlprogramme der AfD auf Bundes- und Landesebene lassen kein verfassungsfeindliches Konzept eines Gesinnungsverbotes erkennen. Die dort enthaltenen Forderungen sind entweder zu unspezifisch oder beziehen sich nur auf einzelne, als gewalttätig eingestufte Gruppierungen.

Es liegen weiter zahlreiche Äußerungen von Verbänden, Fraktionen und Funktionär*innen der AfD vor, in denen diese ein rechtliches Vorgehen gegen ‚die Antifa’ fordern (dazu unter B.II.4.b)cc)(1)). Inwieweit diese als Anhaltspunkte für eine demokratiefeindliche Zielsetzung der Partei zu werten sind, wird unter B.II.4.b)cc)(2) behandelt.

Weit verbreitet sind Forderungen, ‚die Antifa’ ‚als Terrororganisation einzustufen’ (dazu unter B.II.4.b)cc)(1)(a)). Zahlreiche Funktionär*innen der AfD fordern daneben, ‚die Antifa’ als solche zu verbieten oder ihre ‚Mitglieder’ und Unterstützer*innen nach §§ 129, 129a StGB zu verfolgen (dazu unter B.II.4.b)cc)(1)(b)). Von mehreren Personen und Verbänden werden weiter als ‚Beweis’ einer ‚Mitgliedschaft’ oder Unterstützung ‚der Antifa’ die Nutzung des Wortes „Antifa” oder klassischer Antifa-Symbolik benannt (dazu unter B.II.4.b)cc)(1)(c)). Von den Funktionär*innen, die ein Gesamtverbot ‚der Antifa’ fordern, setzen sich einzelne mit fehlenden ‚klassischen Vereinsstrukturen’ auseinander (dazu unter B.II.4.b)cc)(1)(d)). Unter B.II.4.b)cc)(1)(e) werden schließlich Äußerungen dargestellt, die das Ziel von Verbot und Strafverfolgung ausdrücklich über ‚die Antifa’ als vermeintlichen Verein hinaus auf ihr politisches Umfeld erstrecken.

Die im Folgenden paraphrasierten oder verkürzt dargestellten Äußerungen werden vollständig im Anhang unter C.I.3 dargestellt.

Zahlreiche Verbände und Funktionär*innen der AfD fordern, ‚die Antifa als Terrororganisation einzustufen’.

So postete etwa die Bundestagsfraktion am 18. September 2025, „die Antifa” sei eine „terroristische Vereinigung” , ohne hieran jedoch konkrete rechtliche Folgen anzuknüpfen. Ebenso stellten etwa die Landesverbände Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz sowie die Generation Deutschland Niedersachsen Forderungen auf, „die Antifa” als „Terrororganisation” beziehungsweise „terroristische Vereinigung” einzustufen. Auch zahlreiche Abgeordnete der AfD im Bundestag und in Landesparlamenten reagierten mit Zustimmung auf die ‚Einstufung’ durch Trump im September 2025 und forderten dies auch für Deutschland, so zum Beispiel der Bundestagsabgeordnete Uwe Schulz.

In zahlreichen Äußerungen fordern Funktionär*innen der AfD weiter ein Gesamt­verbot ‚der Antifa’.

Dabei lässt sich allein aus Forderungen wie „Antifa verbieten” noch nicht der Schluss ziehen, die entsprechenden Personen wollten tatsächlich ‚die Antifa’ als solche und nicht lediglich Vereinigungen, die sie der ‚Antifa-Szene’ zuordnen, verbieten. Innerhalb der AfD wird die Formulierung „Antifa verbieten” oder „Antifa-Verbot” teilweise auch dann genutzt, wenn explizit nur ein Verbot einzelner ‚Antifa-Gruppierungen’ gefordert wird. Insbesondere nannte etwa die Bundestagsfraktion ihren Antrag vom 17. Juni 2020 „Demokratie erhalten — Bundesweites Verbot der Antifa prüfen” (siehe oben B.II.4.b)bb)(1)), obwohl in diesem kein allgemeines Verbot ‚der Antifa’, sondern einzelner Vereinigungen, die zur Antifa-Szene gezählt werden, gefordert wurde. Auch schrieb etwa der Bundestags­abgeord­nete Martin Hess im Januar 2021 auf X, ein „#AntifaVerbot” könne „selbstverständlich nur als Vereinsverbot ihrer Gruppierungen umgesetzt wer­den”. Dementsprechend lassen etwa Forderungen nach einem „sofortige[n] Antifa-Verbot” oder einem Verbot der „gewalttätige[n] Links­extremisten der Antifa” nicht zwingend den Schluss zu, dass ein Verbot der Antifa insgesamt gemeint ist.

Es liegen allerdings zahlreiche Äußerungen vor, die explizit auf ‚die Antifa’ als einheitliche ‚Organisation’ Bezug nehmen.

So veröffentlichte etwa der Bundesverband bereits 2017 ein Interview mit der Bundessprecherin Alice Weidel, in dem diese erklärte „die Antifa oder andere linksgerichtete, gewalttätige Organisationen” gehörten „zu kriminellen Organi­satio­nen erklärt” und „dementsprechend verboten”. Der Landesverband Bayern sowie die Landtagsfraktionen von Baden-Württemberg und Sachsen stellten konkrete Forderungen nach einem Verbot der Antifa bzw. einer strafrechtlichen Verfolgung ihrer angeblichen Mitglieder nach §129, § 129a StGB auf, die sich jeweils klar auf „die Antifa” allgemein und nicht auf einzelne Vereinigungen beziehen. Auch die AfD im EU-Parlament forderte bereits 2021 die Aufnahme der Antifa in die EU-Terrorliste, was ähnlich zu bewerten ist wie die Forderung nach einem Gesamtverbot oder der straf­rechtlichen Verfolgung von Personen nach §§ 129, 129a StGB.

Dies fordern entsprechend auch einzelne Funktionär*innen: So forderte etwa die stellvertretende Vorsitzende der Bundestagsfraktion Beatrix von Storch, damals auch Mitglied des Bundesvorstands, schon 2021, „die Antifa und alle Antifa-Gruppierungen jetzt [zu] verbieten”; der stellvertretende Bundessprecher Peter Boehringer forderte im Oktober 2025 „alle, die sich auf Antifa berufen [zu] verbieten”. Laut einer Aussage des stellvertretenden Bundessprechers Stephan Brandner von Februar 2021 hätte ein „Antifa-Verbot” zur Folge, dass es strafbar wäre, das „Antifa-Zeichen zu sprühen” oder zu nutzen, ihre „Außen­darstellung” könne zerschlagen werden. Im August desselben Jahres erklärte er, es gebe zwar „wahrscheinlich kein Mitgliederverzeichnis”, man könne aber „Symbole verbieten, […] Aufmärsche verbieten, […] Aktionen verbieten”. Damit bezieht er sich erkennbar auf „die Antifa” insgesamt, wie er auch im Oktober 2025 durch die Bezeichnung der Antifa als „verbots­würdige[n] Verein” klarstellte. Von einem solchen Gesamtverbot sprach ersichtlich auch Thorsten Weiß, stellvertretender Fraktionsvorsitzender im Berliner Abgeordnetenhaus, im September 2025:

Dann \wenn die AfD in der Regierung ist] [wird die Antifa bei uns ebenso verboten. …] [Und jeder der sich zu ihr bekennt oder sie unterstützt und mit ihr sympathisiert, ja der muss sich dann vor Gericht verantworten.

Der Bundestagsabgeordnete Andreas Mayer erklärte ebenfalls im Oktober 2025, man müsse die Antifa „bundesweit verbieten” und das müsse „natürlich dann auch in die Gliederung runtergehen”. Die Abgeordnete im Europäischen Parlament Christine Anderson und der damalige EU-Abgeordnete Bernhard Zimniok forderten entsprechend dem gemeinsamen Antrag der „AfD im EU-Parlament” die Aufnahme der Antifa in die EU-Terrorliste.

Nutzung der Symbolik als Beweis der ‚Mitgliedschaft’
Abschnitt betitelt „Nutzung der Symbolik als Beweis der ‚Mitgliedschaft’“

Es liegen weiterhin Äußerungen von AfD-Verbänden und -Funktionär*innen vor, in denen die alleinige Nutzung des Wortes „Antifa” oder von Antifa-Symbolik als Solidarisierung mit oder Beweis der Mitgliedschaft in der zu verbietenden ‚Organisation’ gewertet wird.

So forderte etwa der Bundesverband 2021 das Verbot der Antifa als „Terror-Organisation” und nahm in derselben Pressemitteilung Bezug auf den Tweet „58 und Antifa. Selbstverständlich” der damaligen SPD-Vorsitzenden Saskia Esken sowie die Abgeordnete im Europaparlament Franziska Keller, „die sich dort so fröhlich wie ungeniert mit der Antifa-Flagge zeigte”; hierdurch würden sich „Teile der Politik” mit dem „Linksextremismus […] ausdrücklich solidarisieren”. Auch die Bundessprecherin Alice Weidel schrieb 2020 auf Facebook, Saskia Esken habe sich durch den genannten Post als „waschechte Antifa-Anhängerin” bekannt und erklärte, das Verbot der Antifa wie in den USA sei „das einzig Richtige”. Die stellvertretende Vorsitzende der Bundestagsfraktion Beatrix von Storch, damals auch Mitglied des Bundesvorstands, schrieb ebenso im Juni 2020 auf Telegram, durch den Tweet „157 und Antifa. Selbstverständlich.” und ähnliche Aussagen hätten sich die SPD und die Grünen „ganz offen mit der Antifa” solidarisiert, „die Antifa” müsse weiter „[a]uch in Deutschland […] verboten werden”. Der Bundestagsabgeordnete Uwe Schulz schrieb im April 2021, die Besetzung der „Sea-Watch 4” habe „durch das Hissen der Antifa-Flagge” bewiesen, dass sie „gemeinsame Sache mit einer linksextremistischen Terrororganisation” mache, die verboten gehöre. Peter Felser, parlamen­tarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, schrieb im September 2025, etwa Nancy Faeser sei eine „Antifa-Aktivist[in]” und gehöre damit einem „links­radikale[n], international koordinierte[n] und gut dotierte[n] Kollektiv” an, das zu verbieten sei, weil sie 2021 einen Gastbeitrag „für das Magazin ‚antifa’ […] geschrieben” habe. Der damalige Bundestagsabgeordnete Jürgen Braun bezog sich im Juli 2019 auf eine strafrechtliche Verfolgung von Personen aufgrund einer Zuordnung zu „der Antifa” nach § 129a StGB, indem er erklärte, nach einer Einstufung der Antifa als „terroristische Vereinigung” werde der „Hashtag #IchbinAntifa einen sehr reichhaltigen Fundus für Ermittlungsansätze im Anti-#Terror-Kampf” bieten und schrieb auf X, auch „andere Extremisten” seien „nicht in festen Strukturen organisiert”. Der Abgeordnete im Euro­päischen Parlament Marc Jongen, auch Mitglied im Bundesvorstand, nahm ebenfalls auf entsprechende Tweets Bezug und erklärte:

Es ist doch schön, dass so klare Bekenntnisse zum #Linksterrorismus vorliegen. So weiß man zumindest, wer demnächst die parlamentarische Immunität verlieren muss, damit selbiger effektiv bekämpft werden kann. […]

Petr Bystron, Abgeordneter im Europäischen Parlament, erklärte 2019 implizit, die Grünen-Politikerin Ska Keller sei aufgrund von Fotos mit Sturmhaube und Antifa-Flagge „Mitglied der Terrororganisation Antifa” und forderte außerdem ausdrücklich, die „Antifa als Terrororganisation zu verbieten und die Grünen unter Beobachtung durch den VfS zu stellen”. Auch 2020 schrieb Bystron übersetzt auf X, im Falle einer Erklärung der Antifa „zur terroristischen Organisation” in Deutschland würden „ein Präsident und zwei Parlaments­präsidenten ins Gefängnis kommen”.

Einzelne Funktionär*innen der AfD forderten explizit ein Gesamtverbot ‚der Antifa’, setzten sich dabei aber offen mit fehlenden ‚klassischen’ Strukturen auseinander.

So stellte etwa der Bundestagsabgeordnete und stellvertretende hessische Landesvorsitzende Jan Nolte die Frage, ob man „die Hände in den Schoß legen” solle, „weil man bei der Antifa keinen Mitgliedsausweis hat” und erklärte, „über formale Strukturen” könne man „Organisationen […] natürlich leichter abgren­zen”. Dennis Hohloch, Mitglied des Bundesvorstands und parlamentarischer Geschäftsführer der brandenburgischen Landtagsfraktion, erklärte, man könne die Antifa wie die Spreelichter in Brandenburg „zu einem Verein” machen und verbieten. In dem Verbotsverfahren gegen die Spreelichter hatte das Ober­verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg trotz fehlender klassischer formaler Strukturen das Vorliegen eines verbotsfähigen Vereins angenommen.

Forderungen ohne Begrenzung auf eine angenommene konkrete Vereinigung
Abschnitt betitelt „Forderungen ohne Begrenzung auf eine angenommene konkrete Vereinigung“

Einzelne Funktionär*innen der AfD stellten weiter Forderungen auf, die klar erkennbar nicht der Grundannahme folgten, bei ‚der Antifa’ handle es sich um eine einheitliche Vereinigung.

So verglich Jürgen Braun, damaliger Abgeordneter im Bundestag, im Juli 2019 die „#Antifa” mit „Islamisten” und „Neonazis”, und erklärte, „andere Extremisten” seien auch „nicht in festen Strukturen organisiert”, man könne sie aber „[t]rotzdem […] als terroristisch einstufen” und habe „damit deutlich mehr Handlungsspielraum bei ihrer Bekämpfung”. Damit benannte er die Antifa eindeutig als politische Gesinnung, bzw. Bewegung, und forderte dennoch ein gezielt gegen diese gerichtetes, nicht näher bestimmtes Vorgehen.

Der bayrische Landtags­abgeord­nete und stellvertretende Fraktionsvorsitzende Andreas Winhart schrieb im Oktober 2025 auf Facebook, „[d]ie Antifa […] und ihr ganzes buntes Umfeld” solle verboten und „zerschlagen” werden. Die Bezugnahme auf das „bunte Umfeld” legt dabei nahe, dass es ihm letztlich nicht um die Zugehörigkeit zu einem angeblichen Verein, sondern um eine politische Gesinnung geht.

Thorsten Weiß, stellvertretender Fraktionsvorsitzender im Berliner Abgeord­neten­haus, erklärte im September 2025, die AfD werde „die Antifa” verbieten und „jeder, der sich zu ihr bekennt oder sie unterstützt und mit ihr sympathisiert”, müsse sich „dann vor Gericht verantworten” und bezeichnete in einem Post wenige Tage später das Zentrum für politische Schönheit als „die Antifa”.

Die unter B.II.4.b)cc)(1) dargestellten Forderungen sind daraufhin zu untersuchen, welche Schlüsse sich hinsichtlich einer etwaigen demokratie­feindlichen Zielsetzung der AfD ziehen lassen. Pauschale Forderungen nach einer ‚Einstufung als Terrororganisation’ bleiben mangels einer konkret geforderten Maßnahme außer Betracht (dazu unter B.II.4.b)cc)(2)(a)). Hinsichtlich der Forderungen nach einem Gesamtverbot ‚der Antifa’ und/oder einer Strafverfolgung ihrer ‚Mitglieder’ und Unterstützer*innen ist zu prüfen, ob diese auf ein demokratiefeindliches Gesinnungsverbot hinauslaufen (dazu unter B.II.4.b)cc)(2)(b)).

Forderungen nach einer „Einstufung als Terrororganisation”
Abschnitt betitelt „Forderungen nach einer „Einstufung als Terrororganisation”“

Forderungen, wonach ‚die Antifa als Terrororganisation eingestuft’ werden soll (siehe oben B.II.4.b)cc)(1)(a)), lassen schon mangels Erkenn­barkeit der konkret geforderten Maßnahme keine weiteren Schlüsse auf etwaige demokratie­feindliche Zielsetzungen der Partei zu. Wie bei der entsprechenden Formulierung in Wahlprogrammen (siehe oben B.II.4.b)bb)(4)) handelt es sich ersicht­lich um eine pauschale Übersetzung von Posts des US-Präsidenten Donald Trump ohne rechtlich relevanten Gehalt.

Zahlreiche Funktionär*innen der AfD fordern allerdings ein Gesamtverbot ‚der Antifa’ oder die strafrechtliche Verfolgung ihrer ‚Mitglieder’ und Unter­stützer*innen (siehe oben B.II.4.b)cc)(1)(b)). Dass das Objekt eines Verbotsverfahrens hiernach ‚die Antifa’ an sich sein soll, geht auch aus Aussagen hervor, nach denen die alleinige Nutzung des Wortes „Antifa” oder von Antifa-Symbolik als Solidarisierung mit oder Beweis der Mitgliedschaft in der zu verbietenden ‚Organisation’ gewertet wird (siehe oben B.II.4.b)cc)(1)(c)).

Solche Maßnahmen wären mangels Vorliegens einer ‚Vereinigung’ im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG und der §§ 129, 129a StGB rechts- und verfassungswidrig (siehe oben B.II.4.a)).

Aus der Forderung eines verfassungswidrigen Vereinsverbotes kann jedoch für sich genommen nicht der Schluss gezogen werden, die sich entsprechend äußernden Personen forderten jeweils ein verfassungsfeindliches ‚Gesinnungs­verbot’. Hierfür wäre vielmehr erforderlich, dass Verbot und straf­rechtliche Verfolgung gerade gezielt an eine politische Gesinnung anknüpfen sollen. Dies legen lediglich vereinzelte Äußerungen nahe. Der weit überwiegende Teil der Äußerun­gen von Funktionär*innen der AfD deutet dagegen darauf hin, dass diese von einer zentralen Willensbildung ‚der Antifa’ und damit dem Vorliegen eines Vereins ausgehen.

Dies wird auch durch Äußerungen, die sich mit fehlenden formalen Strukturen oder Hierarchien auseinandersetzen (siehe oben B.II.4.b)cc)(1)(d)), nicht widerlegt, da der Vereinsbegriff gerade sehr weit gefasst ist und nur eine irgend­wie geartete zentrale Willens­bildung voraussetzt (siehe oben B.II.4.a)bb)(2)). Vielmehr verdeutlichen entsprechende Aussagen, dass die sich äußernden Personen von einer solchen zentralen Willensbildung ausgehen. Wenn Jan Nolte über den fehlenden „Mitgliedsausweis” und „formale Strukturen” spricht, hält er ‚die Antifa’ ersichtlich für eine Organisation mit irgendwie gearteter Willensbildung, nur eben ohne „formale Strukturen”. Ebenso gilt dies, wenn Dennis Hohloch explizit den Vergleich zu einem Verbotsverfahren zieht, bei dem das Gericht trotz fehlender klassischer formaler Strukturen eine ausreichende organisierte Willensbildung angenommen hatte.

Die unter B.II.4.b)cc)(1)(e) aufgeführten Äußerungen legen dagegen durchaus nahe, dass es den entsprechenden Funktionär*innen darum geht, alle, die eine bestimmte Gesinnung vertreten, strafrechtlich zu verfolgen und entsprechende Vereine verbieten zu können. Die Gleichsetzung ‚der Antifa’ mit extremistischen Gesinnungen, die Forderung, ihr „Umfeld” zu zerschlagen, und die will­kürliche Bezeichnung linker Vereine als „die Antifa”, jeweils bei gleichzeitiger Forderung eines Verbots bzw. entschlossener staatlicher Bekämpfung, deuten klar darauf hin, dass es den zitierten Funktionär*innen der AfD nicht um einen fälschlicherweise angenommenen Verein geht.

Insgesamt kann auf dieser Grundlage allerdings derzeit keine Grundtendenz der Partei zur Umsetzung eines ‚Gesinnungsverbotes’ und der Kriminalisierung bestimmter politischer Ansichten durch ein ‚Antifa-Verbot’ festgestellt werden.

Aus der offiziellen Beschlusslage der Partei folgt ein diffuses Bild, wonach teil­weise nur ein Verbot einzelner Gruppierungen, die der ‚Antifa-Szene’ zugerech­net werden, teilweise ein verfassungswidriges Verbot ‚der Antifa’ gefordert wird; auch in letzteren Fällen fehlen jedoch Anhaltspunkte für ein angestrebtes Gesinnungsverbot (siehe oben B.II.4.b)bb)).

Auch aus sonstigen Äußerungen von Verbänden, Fraktionen und Funktionär*innen kann nicht auf eine entsprechende Grundtendenz geschlossen werden. Die Forderung nach einem Gesamtverbot ‚der Antifa’ und/oder der strafrechtlichen Verfolgung ihrer Mitglieder und Unterstützer*innen ist innerhalb der AfD weit verbreitet (siehe oben B.II.4.b)cc)(1)(b)). Dabei legen allerdings nur vereinzelte Äußerungen nahe, dass den Äußernden bewusst ist, dass es sich bei der Antifa nicht um eine verbotsfähige Vereinigung handelt und sie das Mittel des Vereinsverbotes bewusst zum Verbot und der Kriminalisierung einer reinen politischen Gesinnung instrumentalisieren möchten (siehe oben B.II.4.b)cc)(2)(b)).

Insgesamt verfolgt die AfD damit hinsichtlich des geforderten Vorgehens gegen ‚die Antifa’ keine nachweislich mit dem Demokratieprinzip unvereinbaren Ziele.

Zwar plant die Partei, ‚die Antifa’ zu verbieten und ‚als Terrororganisation einzustufen’.

Diese Forderung wäre allerdings nur dann demokratiefeindlich, wenn die Partei hierdurch nicht ein — beziehungsweise mehrere — Vereinsverbot(e) im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG erreichen wollte, sondern es ihr effektiv um ein ‚Gesinnungs­verbot’ und die Kriminalisierung bestimmter politischer Ansichten ginge.

Dies lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Gewissheit nachweisen. Ein pauschales Verbot ‚der Antifa’ als Gesamtkonstrukt oder eine an bloße Mitgliedschaft in oder Unterstützung von ‚der Antifa’ anknüpfende Strafverfolgung wäre mangels einheitlicher Organisation und zentraler Willensbildung offensichtlich rechtswidrig. Dies wird von erheblichen Teilen der Partei gefordert. Der entscheidende Befund ist jedoch, dass bei dem weit überwiegenden Teil der Funktionär*innen, die ein solches Verbot fordern, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich über diesen Mangel im Klaren sind. Wer ein Verbot fordert, das tatsächlich unbegründet wäre, weil das Verbotsobjekt nicht existiert, fordert damit nicht notwendig ein Gesinnungs­verbot — sondern unterliegt potenziell auch einem Irrtum über die rechtlichen Voraus­setzungen für ein Vereinsverbot. Die angestrebte Maßnahme ist daher als rechts- und verfassungswidrig, nicht aber als verfassungsfeindlich einzustufen.

Einzelne Äußerungen, die eine weitergehende Absicht nahelegen — nämlich gezielt eine nicht existierende Vereinigung zu verbieten, und über diese dann alle Personen zu erfassen, die eine bestimmte politische Gesinnung vertreten oder äußern — können keine gegenteilige Grundtendenz belegen.

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