Maßstab: Schutz vor Behindertenfeindlichkeit durch das Grundgesetz
Eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verletzt die Menschenwürde in ihrer Ausformung als elementare Rechtsgleichheit, wenn sie willkürlich ist und mit ihr schwerwiegende Nachteile einhergehen — namentlich wenn die Betroffenen dadurch in einen rechtlich abgewerteten Status versetzt werden oder die Diskriminierung einen demütigenden Charakter aufweist (siehe zu den Maßstäben Teil 2 A.I.1). Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bildet insoweit den verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt: Behinderung ist ein nicht oder jedenfalls kaum verfügbares Merkmal, das einer Person in der Regel weder gewählt noch abgelegt werden kann, und erfüllt damit die erste Voraussetzung eines Menschenwürdeverstoßes. Nicht jede Verletzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG begründet zugleich einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG; dazu muss die Ungleichbehandlung die genannte Schwelle zu einer Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit überschreiten.
Zur Beschreibung von Diskriminierung aufgrund einer Behinderung werden die Begriffe „Behindertenfeindlichkeit” und „Ableismus” verwendet, die nicht synonym sind. Ableismus ist der weitere Begriff: Er erfasst nicht nur individuelle feindselige Haltungen, sondern auch gesellschaftliche Strukturen und Verhältnisse, die Benachteiligungen hervorbringen — von baulichen Barrieren über fehlende Kommunikationshilfen bis hin zur institutionellen Verweigerung von Teilhabe.
Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird.
Wenn staatliche Leistungen gewährt werden oder öffentliche Einrichtungen bestehen, vermittelt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Anspruch auf gleiche Teilhabe „nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen”
Für einen Menschenwürdeverstoß im Sinne der elementaren Rechtsgleichheit kommt es darauf an, ob Positionen einer dieser Diskriminierungsformen zuzuordnen sind und dabei die oben entwickelte Schwelle — rechtlich abgewerteter Status oder demütigender Charakter — überschreiten.
Ergänzend ist die seit 2009 in Deutschland geltende UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) heranzuziehen. Sie konkretisiert bestehende Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung und dient als Auslegungshilfe bei der Bestimmung des Schutzgehalts von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung kritisierte bereits in der Vergangenheit den Mangel der Implementierung von Artikel 24 und das bestehende Sonder- und Förderschulsystem in Deutschland.
Eine Verletzung völkerrechtlicher Vorgaben ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Verletzung der Menschenwürdedimension des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; die UN-BRK kann den verfassungsrechtlichen Maßstab informieren, ihn aber nicht ersetzen.