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Maßstab: Schutz vor Behindertenfeindlichkeit durch das Grundgesetz

Eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verletzt die Menschenwürde in ihrer Ausformung als elementare Rechtsgleichheit, wenn sie willkürlich ist und mit ihr schwerwiegende Nachteile einhergehen — namentlich wenn die Betroffenen dadurch in einen rechtlich abgewerteten Status versetzt werden oder die Diskriminierung einen demütigenden Charakter aufweist (siehe zu den Maßstäben Teil 2 A.I.1). Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bildet insoweit den verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt: Behinderung ist ein nicht oder jedenfalls kaum verfügbares Merkmal, das einer Person in der Regel weder gewählt noch abgelegt werden kann, und erfüllt damit die erste Voraussetzung eines Menschenwürdeverstoßes. Nicht jede Verletzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG begründet zugleich einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG; dazu muss die Ungleichbehandlung die genannte Schwelle zu einer Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit überschreiten.

Zur Beschreibung von Diskriminierung aufgrund einer Behinderung werden die Begriffe „Behindertenfeindlichkeit” und „Ableismus” verwendet, die nicht synonym sind. Ableismus ist der weitere Begriff: Er erfasst nicht nur individuelle feindselige Haltungen, sondern auch gesellschaftliche Strukturen und Verhält­nisse, die Benachteiligungen hervorbringen — von baulichen Barrieren über fehlende Kommunikationshilfen bis hin zur institutionellen Verweigerung von Teilhabe. Die Menschenwürde ist nicht bei jeder Form von Ableismus berührt. Im Rahmen der nachfolgenden Prüfung kommt es daher nur auf solche Formen an, die Menschen mit Behinderung in ihrer elementaren Rechtsgleichheit ver­letzen oder ihren Achtungsanspruch in Frage stellen.

Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Das Institut für Menschenrechte beschreibt als vier Hauptformen der Diskrimi­nierung von Menschen mit Behinderung, die einzeln oder parallel auftreten können, unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigung sowie die Versagung angemessener Vorkehrungen. Angemessene Vorkehrungen sind spezi­fi­sche personenbezogene Hilfsmaßnahmen, um Barrieren zu überwinden und an der Gesellschaft teilhaben zu können. Das umfasst zum Beispiel bauliche Veränderungen in der Mietwohnung, ärztliche Aufklärungsgespräche in leichter Sprache, die Übersetzung eines Bescheides in Blindenschrift oder barrierefreie Computersoftware.

Wenn staatliche Leistungen gewährt werden oder öffentliche Einrichtungen bestehen, vermittelt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG laut der Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts einen Anspruch auf gleiche Teilhabe „nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen”. In der schulischen Bildung ergeben sich aus dem Benachteiligungsverbot in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GG Ansprüche auf Einrichtungen, die eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermög­lichen. Hier haben der Staat und der Schulgesetzgeber eine besondere Verantwortung für Schüler*innen mit Behinderung. Ein genereller Ausschluss der Möglichkeit einer gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung ist verfassungs­widrig. Umfang, Art und Ausgestaltung integrativer Formen des Unterrichtes unterliegen aber weitgehend der Einschätzungsprärogative des (Landes-) Gesetzgebers, der für seine Entscheidungen den „Vorbehalt des tat­säch­lich Machbaren und finanziell Vertretbaren” in Anspruch nehmen kann, wobei die verbleibenden Möglichkeiten den Belangen der Schüler*innen mit Behinderung Rechnung tragen müssen.

Für einen Menschenwürdeverstoß im Sinne der elementaren Rechtsgleichheit kommt es darauf an, ob Positionen einer dieser Diskriminierungsformen zuzu­ordnen sind und dabei die oben entwickelte Schwelle — rechtlich abgewerteter Status oder demütigender Charakter — überschreiten.

Ergänzend ist die seit 2009 in Deutschland geltende UN-Behinderten­rechts­konvention (UN-BRK) heranzuziehen. Sie konkretisiert bestehende Menschen­rechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung und dient als Auslegungshilfe bei der Bestimmung des Schutzgehalts von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung kritisierte bereits in der Vergangenheit den Mangel der Implementierung von Artikel 24 und das bestehende Sonder- und Förderschulsystem in Deutschland. Der Abbau von Inklusionsmaßnahmen in Schulen könnte somit nicht in Einklang mit den Vorgaben der UN-BRK und den Empfehlungen des Fachausschusses erfolgen.

Eine Verletzung völkerrechtlicher Vorgaben ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Verletzung der Menschenwürdedimension des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; die UN-BRK kann den verfassungsrechtlichen Maßstab informieren, ihn aber nicht ersetzen.

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