Kurzzusammenfassung
- In der AfD haben sich die radikalen Kräfte durchgesetzt. Diese Entwicklung zeigt sich — unter Berücksichtigung von mehr als 2.500 Belegen — in den Zielen der Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger*innen, die teils gegen das Demokratieprinzip, teils gegen die Menschenwürde gerichtet sind:
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Mehr als 220 ernstzunehmende, ihr zurechenbare Belege zeigen, dass die AfD Politiker*innen anderer Parteien für politische Entscheidungen strafrechtlich verfolgen will; außerdem schüchtern ihre Anhänger*innen schon gegenwärtig verschiedene Personengruppen systematisch ein, um sie aus dem Prozess der politischen Willensbildung zu verdrängen. Diese Formen der Unterdrückung politischer Gegner*innen machen eine offene Willensbildung unmöglich und verletzen deshalb das Demokratieprinzip.
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Das Politikkonzept der AfD ist außerdem auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende rechtliche Abwertung von Ausländer*innen, Deutschen mit „Migrationsgeschichte”
, Muslim*innen und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet: So möchte die Partei ausschließlich Musliminnen durch ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen aus dem öffentlichen Leben ausgrenzen und ausschließlich den Islam durch Minarettbau-, Muezzinruf- und teilweise Moscheebauverbote zurückdrängen; das verletzt Muslim*innen in ihrer Menschenwürde in der Ausprägung der elementaren Rechtsgleichheit. -
Die AfD will weiter durch Ausbürgerungen bestimmter, zum Beispiel straffälliger Deutscher mit Migrationsgeschichte und durch die finanzielle Förderung von Geburten nur bestimmter deutscher Kinder (aus ‚besonders’ deutschen Familien) einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren ethnisch-kulturellen Volksbegriff realisieren; auch das verletzt die betroffenen Menschen und Familien in ihrer elementaren Rechtsgleichheit.
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Außerdem würde die AfD Schutzsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch in Folter und andere menschenunwürdige Behandlung abschieben; und sie würde ihnen pauschal menschenwürdige Sozialleistungen vorenthalten, teilweise die Gesundheitsversorgung erheblich einschränken und sie ausgrenzen — durch Betretungsverbote für öffentliche Veranstaltungen in Brandenburg und durch Sonderklassen für Flüchtlingskinder über ihre gesamte Schullaufbahn in Sachsen-Anhalt.
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Durch die drei vorgenannten Punkte greift die AfD die Menschenwürdegarantie systematisch an. In ihnen zeigt sich ein politisches Konzept, das eine privilegierte Klasse an Menschen (überwiegend ethnisch Deutsche) schafft. Unterhalb dieser privilegierten Klasse liegen in verschiedenen Abstufungen weitere Klassen an Menschen: Eingebürgerte und Doppelstaatler*innen, die einen unsicheren Bürgerstatus haben; darunter Schutzberechtigte ohne gesichertes Existenzminimum, die teils massiv ausgegrenzt werden; ganz unten Geduldete und Ausreisepflichtige, die von der gebotenen Gesundheitsversorgung ausgeschlossen werden und denen Abschiebungen auch in Folter drohen.
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Hinzu kommen queerfeindliches Verhalten insbesondere gegenüber trans Personen und
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ein struktureller Antisemitismus, der das Ergebnis des Gutachtens zwar nicht trägt, weil er nicht in rechtlichen Maßnahmen konkretisiert ist, angesichts der in der Partei verbreiteten antisemitischen Verschwörungserzählungen aber dennoch markant ist.
Diese Ziele und Handlungen betreffen so viele Personen in teils existenzieller Weise, dass die üblichen Sicherungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht mehr greifen. Auf die Erreichung ihrer Ziele arbeitet die Partei seit Jahren planvoll hin, insbesondere durch eine teils aggressive Delegitimierung von Staat, konkurrierenden Parteien und Medien sowie durch Kontakte zur MAGA-Bewegung in die USA, nach Russland und in das rechtsextreme Vorfeld; und sie hat das Potenzial, ihre Ziele zu erreichen.
- Andere Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung verdichten sich gegenwärtig nicht hinreichend:
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Zwar gibt es in der AfD behindertenfeindliche Tendenzen. Mit der Abschaffung schulischer Inklusion (Sachsen-Anhalt) wird eine verfassungswidrige Forderung erhoben. Es fehlt jedoch insoweit an weitergehender rechtlicher Konkretisierung behindertenfeindlicher Überzeugungen.
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Weiter lässt sich der Partei trotz vieler Anhaltspunkte (noch) nicht nachweisen, einen Auswanderungsdruck im Sinne des Sellnerschen Remigrationskonzepts erzeugen zu wollen.
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Zudem ist ihr nicht nachweisbar, dass sie die parlamentarische Demokratie an sich abschaffen will; einen solchen Schluss lassen insbesondere die vom Bundesamt für Verfassungsschutz als „Verächtlichmachen des Parlamentarismus” gewerteten Belege nicht zu: das Inabredestellen der Volkssouveränität Deutschlands und der Pressefreiheit, die Bezeichnung anderer Parteien mit Begriffen wie „Kartellparteien”, die Gleichsetzung der Bundesrepublik mit diktatorischen Regimen und die „[a]llgemeine Diffamierung” staatlicher Institutionen und politischer Gegner*innen.
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Weiter gibt es zu wenige Anhaltspunkte dafür, dass die AfD die richterliche Unabhängigkeit untergraben will oder ihre Anhänger*innen bereits gegenwärtig Richter*innen einschüchtern, um auch eine Ausrichtung der Partei gegen das Rechtsstaatsprinzip zu bejahen.
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Nicht nachweisbar ist der AfD schließlich eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.
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Die vorstehenden Negativbefunde ändern jedoch nichts am Ergebnis dieses Gutachtens. Die kumulative Wirkung des politischen Konzepts der AfD veranschaulicht ein konstruiertes Beispiel, das Forderungen des Bundesverbands und einzelner Landesverbände zusammenführt: Eine kopftuchtragende deutsche Muslimin mit doppelter Staatsbürgerschaft unterläge umfassenden Einschränkungen ihrer Religionsausübungsfreiheit. Sie wäre von wesentlichen Teilen des öffentlichen Lebens ausgeschlossen — wie der Universität, dem Stadttheater, öffentlichen Krankenhäusern, Gerichten — und sie stünde unter der Drohung des Entzugs ihrer deutschen Staatsangehörigkeit, könnte im Falle ihrer Straffälligkeit alle mit der Staatsangehörigkeit zusammenhängenden Rechte verlieren, darunter das Wahl- und das Aufenthaltsrecht. Hätte sie ein politisches Amt und würde unliebsame Entscheidungen treffen, könnte ihr vonseiten der AfD Strafverfolgung oder anderweitige Unterdrückung drohen. Ginge sie eine Partnerschaft mit einem geduldeten Ausländer ein, bekäme sie für ein gemeinsames Kind keinen staatlichen Familienkredit, in Sachsen kein Babybegrüßungs- und kein Landeserziehungsgeld und bei einem Besuch in Brandenburg dürfte ihr Partner nicht mit auf den Weihnachtsmarkt. Lebte die Familie in Sachsen-Anhalt und hätte der Mann bereits ein ausländisches Kind aus einer früheren Partnerschaft, müsste dieses Kind bis zu seinem Schulabschluss in „Sonderklassen” gehen. Der Mann hätte keinen Anspruch auf eine menschenwürdige Gesundheitsversorgung, und sollte er binnen zehn Jahren arbeitslos werden, hätte er keinen Anspruch auf Grundsicherung. Außerdem drohte ihm insbesondere bei Straffälligkeit oder wenn er als „Gefährder” eingestuft wäre die Abschiebung, selbst dann, wenn er im Zielland gefoltert oder hingerichtet werden könnte.
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Anders als bei der NPD (jetzt: Die Heimat) — deren verfassungsfeindliche Ausrichtung das Bundesverfassungsgericht bereits zwei Mal festgestellt hat — ergibt sich dieses Bild nicht aus einem einzelnen Parteiprogramm und aus offen ausländerfeindlichen und antisemitischen Äußerungen. Es ergibt sich erst aus einer breiten Auswertung des Grundsatzprogramms und der Wahlprogramme der AfD, aus ihren Anträgen im Bundestag und in den Landtagen und aus einer Vielzahl an parteioffiziellen Äußerungen und den — teils codierten — Äußerungen ihrer Funktionär*innen. Das vollständige Bild ähnelt dem der NPD jedoch sehr; weniger nach einem Vergleich der jeweiligen ideologischen Strömungen als nach einer Gegenüberstellung der gegen die Menschenwürde gerichteten Maßnahmen, die sehr ähnliche politische Konzepte beider Parteien zeigen (dazu unter Teil 3 A.IV).
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Die folgende Gegenüberstellung enthält alle rassistisch geprägten Forderungen der NPD, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2017 als Belege für die Verfassungsfeindlichkeit der NPD angeführt hat
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NPD-Forderungen | AfD-Forderungen |
|---|---|
familienunterstützende Maßnahmen ausschließlich für deutsche Familien |
(dazu unter Teil 3 A.II.2.a)dd) , A.II.3.e) ) |
Eigentum an deutschem Grund und Boden kann nur von Deutschen erworben werden | – |
Ausländer aus dem deutschen Sozialversicherungswesen ausgliedern | Vorenthaltung des menschenwürdigen Existenzminimums für
nur noch „akute” Gesundheitsversorgung für Geduldete (dazu unter Teil 3 A.III.3 ) |
Wiedereinführung des ursprünglichen, auf dem Abstammungsprinzip fußenden Staatsbürgerrechts | Wiedereinführung des ursprünglichen, auf dem Abstammungsprinzip fußenden Staatsbürgerrechts |
– |
(dazu unter Teil 3 A.II.3.b) ) |
Regelung zur Rückführung der hier lebenden Ausländer | Regelung zur umfassenden Rückführung von Schutzsuchenden (dazu unter Teil 3 A.III.2.c) ) |
das Grundrecht auf Asyl ersatzlos streichen |
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Abschiebung krimineller Ausländer trotz strengerer Strafen im Heimatland | Abschiebung krimineller Ausländer trotz menschenunwürdiger Behandlung im Heimatland (dazu unter Teil 3 A.III.2.c)cc)(1) ) |
– | Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen (dazu unter Teil 3 A.I.3.a) ) |
fremdreligiöse Bauten stoppen |
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– | Verbot für Schutzsuchende und -berechtigte, öffentliche Veranstaltungen zu betreten (Brandenburg) (dazu unter Teil 3 A.III.4.b)aa) ) |
Trennung von deutschen und ausländischen Kindern in der Schule | dauerhafte Sonderklassen für Flüchtlingskinder (Sachsen-Anhalt) (dazu unter Teil 3 A.III.4.b)bb) ) |
Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für „eingebürgerte Ausländer” | Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik um eine weitere Kategorie für „Deutsche mit Migrationshintergrund” (dazu unter Teil 3 A.II.2.a)ee) ) |