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Bestimmung der „Ziele" durch Ideologie und Maßnahmen

Wie bereits dargestellt, ist unter den „Zielen einer Partei” laut dem Bundesverfassungsgericht dasjenige zu verstehen, was die Partei politisch anstrebt. Dafür ist es notwendig, die in einer Partei vorherrschende Ideologie von den von ihr angestrebten rechtlichen Maßnahmen, in denen sich die Ideologie konkretisiert, zu unterscheiden. Der Begriff der Ideologie wird in diesem Gutachten nicht in einem engeren Sinne verwendet (etwa als „falsches Bewusstsein” bei Marx), sondern in einem weiteren, allgemeinen Verständnis als System von Ideen und Werten, das Wirklichkeit deutet, bewertet und Handeln anleitet. Gemeint ist der weltanschauliche Orientierungsrahmen, aus dem heraus eine Partei ihre Politik entwickelt und begründet.

Einerseits geben die in einer Partei vorherrschenden Überzeugungen — ihre Ideologie — Aufschluss darüber, was sie mit welcher Priorität in rechts­erheblicher Weise umsetzen will (dazu unter C.III.1.b)). Andererseits betont das Bundesverfassungsgericht, dass es sich beim Parteiverbot um „kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot” handelt. Deswegen ist die Unterscheidung notwendig, um reine Überzeugungen, die für sich genommen ein Parteiverbot nicht rechtfertigen können, von Maßnahmen abzugrenzen, die tatsächlich auf die Menschenwürde, das Demokratie- oder das Rechtsstaats­prinzip einwirken. Umgekehrt können damit aber auch Überzeugungen in die Prüfung einbezogen werden, die nicht per se im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, aber dennoch helfen, rechtliche Maßnahmen zu deuten, mehrere solcher Maßnahmen zu einem politischen Konzept zu verknüpfen und das Verhalten der Anhänger der Partei zu beurteilen.

Dementsprechend können rein ideologische Äußerungen, aus denen sich noch kein näher definiertes Ziel entnehmen lässt, bereits eine Indizwirkung entfalten und zur Auslegung anderer zielgerichteter Äußerungen herangezogen werden. Solch eine Indizwirkung begründet sich schon daraus, dass es sich bei Parteien um Organisationen handelt, die grundsätzlich auf Gestaltung und praktische Umsetzung ihrer Ideologie ausgerichtet sind. Sie ist insbesondere dort an­zu­nehmen, wo Herabwürdigung von Einzelnen und gruppenbezogene Menschen­feindlichkeit in die Richtung einer Menschenwürdeverletzung weist.

Ein Ziel kann sich auch in mehreren rechtlichen Maßnahmen ausdrücken, die nicht identisch sind, aber in die gleiche Richtung weisen — eben dem gleichen Ziel dienen. Der Zusammenhang unterschiedlicher Maßnahmen, die dem gleichen Ziel dienen, ist insbesondere über ein geteiltes ideologisches Fundament zu begründen. Ideologische Äußerungen haben damit auch die Funktion, mehrere Maßnahmen zu verknüpfen, die im Zusammenspiel einem geteilten Ziel dienen.

Diese Maßnahmen müssen jedoch jeweils über ein Mindestmaß an programmatischer Verankerung verfügen, um der Partei angelastet zu werden. Rechtliche Maßnahmen sind erheblich, wenn sie mindestens von einem Landesverband verfolgt werden. Sie haben dann einen hinreichend gefestigten Stand in der Partei. Zwar ist das Potential zur Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei Forderungen einzelner Landesverbände in der Regel deutlich geringer als bei Forderungen des Bundesverbands (dazu näher unter C.III.2); es ist aber gleichwohl erheblich, weil die Länder eigene Gesetzgebungsbefugnisse haben (Art. 70 Abs. 1, 72, 74 GG) und weil ihnen in der Regel der Vollzug auch von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit obliegt (Art. 83 f. GG). Im Vollzug können sie durch entsprechende Auslegung der Bundesgesetze in einem bestimmten Sinne — oder gegebenenfalls auch contra legem — zunächst rechtliche Wirkungen herbeiführen, denen die Adressat*innen ausgesetzt sind und gegen die sie sich wehren müssen. Dementsprechend berücksichtigte auch das Bundesverfassungsgericht Forderungen nach rechtlichen Maßnahmen durch die Landesverbände der NPD/Die Heimat, in der NPD-II-Entscheidung die des NPD-Landesverbands Berlin („Abriß aller Minarette”), in der Heimat-Entscheidung eine Forderung desselben Landesverbands (sozialpolitische Forderungen allein zugunsten „ethnische[r] Deutscher”) und eine des Landesverbands Hamburg (kein Recht von Deutschen, die nicht von Deutschen abstammen, Deutschland zu repräsentieren).

Eine besondere Herausforderung liegt in der Bestimmung der beabsichtigten rechtlichen Maßnahme, wenn sich auf programmatischer Ebene kein klares Bild ergibt. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei zu einem bestimmten Themenkomplex ihre Position in Wahlprogrammen oder Parlamentsanträgen beständig ändert oder wenn rechtliche Maßnahmen programmatisch nicht festgelegt sind und sich nur in Äußerungen von Parteifunktionär*innen finden oder diese Äußerungen sogar über die Programmatik der Partei hinausgehen. Es ist dann erforderlich, die in der Partei herrschende Grundtendenz zu ermitteln (dazu unter B.III.4).

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