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Einleitung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Äußerungen, mit denen der Parlamentarismus „verächtlich” gemacht wird, Indizien für die Zielsetzung einer Partei darstellen, die parlamentarische Demokratie als System abzuschaffen und durch ein undemokratisches System zu ersetzen. Ein solches ‚Verächtlichmachen’ nahmen das Verwaltungsgericht Köln bei der Jungen Alternative, das Bundesamt für Verfassungsschutz beim Bundesverband der AfD und das Landesamt für Verfassungsschutz Brandenburg beim brandenburgischen Landesverband der AfD an und schlossen entsprechend jeweils auf eine demokratiefeindliche Zielsetzung.

Fraglich ist, ob dieser Schluss auch vorliegend gezogen werden kann.

Zur Beantwortung dieser Frage wird im Folgenden zunächst die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Verächtlichmachen des Parlamentarismus sowie deren Erweiterung durch das Bundesverwaltungs­gericht und das Oberverwaltungsgericht Münster dargestellt (dazu unter B.III.1). Unter B.III.2 wird dann die konkrete Anwendung dieser Maßstäbe durch das Verwaltungsgericht Köln auf die Junge Alternative sowie durch Bundes- und Landesverfassungs­schutz auf den Bundes- und brandenburgischen Landes­verband der AfD dargestellt. Es folgt die Prüfung, ob diese Schlussfolgerungen auch bei der vorliegenden Prüfung der Verfassungswidrigkeit der AfD gezogen werden können (dazu unter B.III.3). Schließlich wird unter B.III.4 analysiert, ob unabhängig von der unter B.III.2 dargestellten Argumentation aus den vorliegenden Äußerungen der Schluss zu ziehen ist, die AfD wolle das parlamentarische System abschaffen. Das so ermittelte Gesamtergebnis findet sich unter B.III.5.

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