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Einleitung

Die materiell-rechtlichen Anforderungen für ein Parteiverbotsverfahren ergeben sich aus Art. 21 Abs. 2 GG:

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

Diese Tatbestandsmerkmale hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere in drei Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG — gegen die SRP, die KPD und die NPD — sowie in der bislang einzigen Entscheidung zum Ausschluss von der Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG — ebenfalls gegen die NPD (bzw. nach Umbenennung Die Heimat) — entwickelt. Auch letztere Entscheidung ist relevant, weil die Tatbestandsmerkmale des Parteiverbotsverfahrens und Parteifinanzierungsausschlussverfahrens weit­gehend gleichlaufen und sich ledig­lich im Hinblick auf die Tathandlung unter­scheiden („darauf ausgehen” beim Parteiverbot und „darauf ausgerichtet sein” beim Finanzierungs­ausschluss).

Bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale von Art. 21 Abs. 2 GG ist dem Ausnahmecharakter der Norm — als Ausdruck eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses „zwischen der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG und dem Parteiverbot des Art. 21 Abs. 2 GG” — Rechnung zu tragen. Das Grundgesetz geht davon aus, dass sich der Staatswille bilden müsse durch die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden Parteien. Es vertraut auf die Kraft dieser Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien und weist Parteien eine besondere Rolle in der politischen Willensbildung zu. Infolgedessen begründet das Parteiverbot „einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der politischen Willensbildung und die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG”. Das wiederum gebietet eine restriktive Auslegung; die Annahme von ungeschriebenen, den Anwendungsbereich der Norm erweiternden Tatbestandsmerkmalen ist nicht gestattet.

Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden die rechtlichen Maßstäbe für die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rezipiert und punktuell weiterentwickelt. Einer Weiterentwicklung bedarf insbesondere die Dogmatik der elementaren Rechtsgleichheit als Ausprägung der Menschenwürde; das Verhältnis der „Ziele” einer Partei zu dem „Verhalten ihrer Anhänger”; das Prüfprogramm für die Bestimmung der „Ziele” einerseits, des „Verhaltens” andererseits; sowie die Unterscheidung zwischen „Beeinträchtigen” und „Beseitigen” der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

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