Einleitung
Das Grundgesetz unterscheidet in Art. 21 Abs. 2 GG zwischen den Zielen einer Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger als Erkenntnisquellen für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Diese Unterscheidung ist auch für die Beeinträchtigungsprüfung fruchtbar zu machen, da die Gefährdungslogik bei Zielen und Verhalten jeweils anders gelagert ist.
Bei der Prüfung, ob die Ziele einer Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung spürbar gefährden, bietet sich eine Struktur an, die sich an die aus dem Grundrechtsbereich bekannte Formel der Eintrittswahrscheinlichkeit (dazu unter C.III.1) und der Bedeutung des drohenden Schadens (dazu unter C.III.2) anlehnt.