Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs
Mit Blick auf die Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs sind folgende rechtliche Maßnahmen zu berücksichtigen: bundesweit Ausbürgerungen straffälliger Doppelstaatler*innen; bundesweit Ausbürgerungen straffälliger Eingebürgerter (ohne doppelte Staatsbürgerschaft); Ausbürgerungen von Gefährder*innen mit doppelter Staatsbürgerschaft in Bayern und Berlin sowie eines noch unbestimmteren Personenkreises in Brandenburg; sowie bundesweiter Ausschluss vom Kinderkredit und Ausschluss von verschiedenen weiteren Maßnahmen der Geburtenförderung in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt für staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutsche’ Familien.
Die Eintrittswahrscheinlichkeit für systematische Ausbürgerungen ist hoch. Die entsprechenden Forderungen sind hinreichend konkretisiert: Die AfD hat sie wiederholt artikuliert, auch in Form von Gesetzentwürfen. Zwar schwankt der persönliche Anwendungsbereich, wie dargelegt, bilden aber Ausbürgerungen von straffälligen Doppelstaatler*innen eine über Lager und Verbände reichende Schnittmenge der Forderungen auf Bundesebene. Die Wahrscheinlichkeit für entsprechende rechtliche Maßnahmen ist auch vor dem Hintergrund des die AfD prägenden ethnisch-kulturellen Volksverständnisses hoch. Dass die Ausbürgerung auch von Eingebürgerten, denen Staatenlosigkeit droht, in jüngerer Zeit nicht mehr programmatisch ausformuliert wurde, deutet zwar auf eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit. Auch sie ist mit Blick auf die teils deutlich weitergehenden Forderungen auch im Bundesverband — insbesondere die Ausbürgerungen von Gefährder*innen — nicht zu vernachlässigen. Ausbürgerungen von Gefährder*innen sind wiederum in den Landesverbänden Bayern („Islamisten”) und Berlin („Gefährder”) auch gegenwärtig verankert und haben dort schon deshalb eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit. Das gilt auch für die AfD Brandenburg, die zwar sprachlich vermeintlich legalistisch formuliert, insbesondere aber durch ihre „remigrationspolitische” Sprecherin und stellvertretende Fraktionsvorsitzende Lena Kotré klarstellt, dass Ausbürgerungen gegebenenfalls sogar über Gefährder*innen hinaus auch jeden erfassen sollen, der „unsere Werte nicht anerkennt, weil er nicht anerkennt, dass Männer und Frauen hier gleiche Rechte haben, weil er nicht anerkennt, dass der Islam hier keine Staatsreligion ist.”
Das Gewicht der genannten rechtlichen Maßnahmen wäre sehr hoch. Der Verlust der Staatsangehörigkeit trifft die Betroffenen in ihrer gesamten rechtlichen Existenz als Glied des politischen Gemeinwesens. Sie verlieren sämtliche demokratischen Mitwirkungsrechte — das aktive und passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 2 GG), den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 und 3 GG), die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (Art. 33 Abs. 1 GG) — und werden damit vom Subjekt demokratischer Selbstbestimmung zum bloßen Objekt einer Herrschaft, an deren Zustandekommen sie nicht mehr mitwirken dürfen. Hinzu kommt der Verlust der Deutschengrundrechte: Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stehen den Betroffenen nur noch in ihrem — teils erheblich schwächeren — menschenrechtlichen Kern zu, nicht mehr als verfassungsunmittelbare Grundrechte in vollem Umfang.
Ausgebürgerte verlieren zugleich den absoluten Schutz vor Auslieferung (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) und das unbedingte Recht, sich im Bundesgebiet aufzuhalten (Art. 11 Abs. 1 GG); ihr Aufenthalt wird fortan vom Ausländerrecht mit seinen Befristungen, Bedingungen und der stets drohenden Ausweisung abhängig. Gerade diese — bei Straftäter*innen naheliegende — Folge der Ausbürgerung hat potentiell existenzielle Bedeutung, weil sie je nach Zielland in prekären Verhältnissen oder sogar Verfolgungssituationen münden kann. Insbesondere im Anschluss an eine Abschiebung gehen auch sozialrechtliche Ansprüche verloren. Mit der deutschen Staatsangehörigkeit entfällt zudem — jedenfalls für einen Teil der Betroffenen — die Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV) und damit das Recht auf Freizügigkeit im gesamten EU-Raum, das kommunale Wahlrecht im Aufenthaltsstaat sowie der konsularische Schutz durch jeden Mitgliedstaat — ein Verlust, dessen Dimension sich weit über das nationale Recht hinaus erstreckt. Ausgebürgerte verlieren ferner den Anspruch auf diplomatischen und konsularischen Schutz der Bundesrepublik im Ausland und damit die letzte rechtliche Verbindung zu einem Staat, der für sie eintritt.
Gerade diese Totalität des Verlusts — der gleichzeitige Entzug demokratischer Teilhabe, grundrechtlichen Vollschutzes, aufenthaltsrechtlicher Sicherheit und internationaler Rechtsstellung — erklärt, warum der Parlamentarische Rat die Entziehung der Staatsangehörigkeit als eine der schwersten Rechtsverletzungen des NS-Regimes begriff.
Bei der Bestimmung des Gewichts der Maßnahme ist auch zu berücksichtigen, dass sie durch die Begrenzung des Personenkreises (Eingebürgerte, Doppelstaatler*innen) eine stark stigmatisierende Wirkung hat. Eine destabilisierte Zugehörigkeit, die nur auf Bewährung gilt, betrifft nicht nur die Ausgebürgerten, sondern alle, die potentiell in den Anwendungsbereich fallen. Dies entfaltet jenseits der einzelnen Ausbürgerung bereits erhebliche Vorwirkungen, weil die Personen, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, bei jeder auch geringen Verfehlung damit rechnen müssen, ihren Status als Bürger*in zu verlieren. Das schüchtert ein und ist dazu geeignet, ein permanentes Gefühl der Minderwertigkeit zu erzeugen. Und es ruht schließlich ein großes Missbrauchspotenzial in der Verwendung einer so geringen Schwelle (allgemeine Straffälligkeit). Denn durch gezielte Ermittlungen gegen bestimmte Kategorien von Menschen ließen sich gezielt Bagatelldelikte aufdecken.
Ein hohes Missbrauchspotenzial liegt erst recht bei einer Erstreckung von Ausbürgerungen auf sogenannte Gefährder*innen oder sogar weitere Personengruppen vor (Bayern, Berlin, Brandenburg). Die rein administrative Einstufung von Personen öffnet die Tür selbst für vollkommen sachfremde Motive.
Das Gewicht von Ausbürgerungen ist auch mit Blick darauf besonders hoch, dass sie nach dem Konzept der AfD nicht nur punktuell, sondern systematisch vollzogen würden. Straftaten sind Alltag, keine singulären Ereignisse: Im Jahr 2024 waren ca. 1,8 Prozent aller Deutschen einer Straftat verdächtig
Dazu kommt die erhebliche demütigende Wirkung des Ausschlusses von staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutschen’ Familien von diversen Maßnahmen der Familienförderung. Ihnen wird durch den diskriminierenden Ausschluss vermittelt, dass ihre Fortpflanzung nicht erwünscht ist, dass der Geburt bestimmter deutscher Kinder ein Makel anhafte und diese Kinder folglich nicht gleichviel wert seien wie andere, von der Gemeinschaft ‚gewünschte’, ebenso deutsche Kinder. Alle diese Maßnahmen auf Bundesebene sowie in Mecklenburg-Vorpommern, in Sachsen und Sachsen-Anhalt haben eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit, weil sie hinreichend konkretisiert sind und mit Blick auf die ideologische Verankerung im ethnisch-kulturellen Volksverständnis auch eine große Bedeutung haben. Dies zeigt sich auch daran, dass die jeweiligen Kapitel etwa in Sachsen-Anhalt und Sachsen den gesamten Wahlprogrammen vorangestellt sind. Neben die demütigende Wirkung tritt die Auswirkung auf die Lebensführung der Betroffenen, weil ihnen der Zugang zu teils erheblichen Geldbeträgen verwehrt ist.
Wegen der herausragenden Bedeutung von systematischen Ausbürgerungen ist eine große Gefahr für die Menschenwürde einer großen Zahl von Betroffenen festzustellen. Gleichzeitig wird für eine ebenso große Anzahl von Betroffenen die demokratische Gleichheit geschmälert und damit eine Grundlage der Demokratie angegriffen. Hinzu kommt eine erhebliche Herabwürdigung einer großen Anzahl nicht hinreichend ‚deutscher’ Familien.