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Ausrichtung gegen die Menschenwürdegarantie

  1. Das politische Konzept der AfD ist außerdem gegen die Menschenwürdegarantie gerichtet. Insbesondere wertet sie verschiedene Gruppen von Menschen systematisch ab und behandelt sie auf demütigende Weise ungleich, was die Betroffenen in ihrer elementaren Rechtsgleichheit verletzt.
  1. Die AfD ist von einer kulturrassistischen Ideologie geprägt und will Muslim*innen insbesondere durch Verbote von islamischen Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen, von Muezzinrufen und Minarettbauten und teilweise durch noch weitergehende Verbote bezüglich des Baus von Moscheen diskriminieren und dadurch in ihrer elementaren Rechtsgleichheit verletzen.

  2. Die AfD möchte einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff realisieren. Sie akzeptiert den egalitären Status der Staatsbürger*innen nicht, sondern strebt den Vorrang und die Homogenität eines ethnisch-kulturell verstandenen deutschen Volkes an. Dafür will sie bestimmte Deutsche mit Migrations­geschichte — insbesondere straffällige Eingebürgerte und Doppelstaatler*innen — durch Ausbürgerungen und durch bevölkerungspolitische Maßnahmen wie die finanzielle Förderung von Geburten nur in ‚besonders’ deutschen Familien in ihrer elementaren und demokratischen Rechtsgleichheit verletzen.

  3. Die AfD verfolgt weiter eine „Remigrationspolitik”, die aufgrund ihres ideologisch stark fundierten Anspruchs an sehr hohe Abschiebezahlen und durch den Rückbau des Asylsystems für Schutzsuchende mit beachtlicher Wahrschein­lich­keit zu Abschiebungen in Folter oder andere menschenunwürdige Behandlung führen würde. Daneben sieht das AfD-Programm vor, den Zugang zur Grund­sicherung an langjährige Erwerbsbiografien, Sprachnachweise und aufenthalts­rechtliche Voraussetzungen zu knüpfen und zeitlich zu deckeln, Asyl­bewerber*innen und Ausreisepflichtige auf das physische Existenzminimum im Sinne von „Brot, Bett, Seife” zu beschränken sowie die Gesundheitsversorgung für Geduldete auf akute Notfallbehandlung zu reduzieren. Letzteres verletzt die Betroffenen in ihrer elementaren Rechtsgleichheit, die übrigen Maßnahmen in ihrem Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Weiter strebt der Landesverband Brandenburg ein Verbot für Schutzsuchende, Schutzberechtigte und vollziehbar Ausreisepflichtige an, öffentliche Veranstaltungen zu betreten. Dieses Verbot dient keinem legitimen Sicherheitszweck, sondern ausschließlich dazu, eine pauschal als gefährlich markierte Personengruppe öffentlich­keits­wirksam aus dem sozialen Leben auszugrenzen. Der Landesverband Sachsen-Anhalt will außerdem „Sonderklassen” für Kinder von Schutzsuchenden und -berechtigten einführen — nicht zum Spracherwerb, sondern für die Dauer ihrer gesamten Schullaufbahn. Beide segregierenden Maßnahmen verletzen die Betroffenen in ihrer elementaren Rechtsgleichheit.

  4. Insgesamt folgt hieraus ein rassistisch motiviertes politisches Konzept, das in einem strukturellen Widerspruch zur Menschenwürdegarantie steht. Auf der Ebene der Maßnahmen, mit denen bestimmte Bevölkerungsgruppen in ihrer elementaren Rechtsgleichheit verletzt würden, steht die AfD auch der NPD in wenig (zum Beispiel fordert die AfD nicht „Grunderwerb nur für Deutsche”) nach, vertritt dabei aber deutlich konkretere Maßnahmen der Ausgrenzung und Segregation (Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen, Betretungsverbot für Schutzsuchende für öffentliche Feste, Sonderklassen) oder der Ausbürgerung (von straffälligen Eingebürgerten, später Doppel­staatler*innen und Gefährder*innen). So unterschiedlich die Varianten des Rassismus und des völkischen Weltbilds sein mögen, von denen die politischen Konzepte von NPD und AfD ausgehen, so sehr ähneln sie sich in der anvisierten praktischen Umsetzung — und damit in ihrer rechtlichen Wirkung auf die betroffenen Gruppen (siehe die tabellarische Gegenüberstellung oben).

  5. Weiter verletzen Anhänger*innen der AfD auf der Grundlage eines ideologischen Konzepts, das keinen Platz für sexuelle und geschlechtliche Minderheiten lässt, systematisch den Achtungsanspruch insbesondere von trans Personen. Es liegen über 100 dokumentierte Fälle vor, in denen AfD-Funktionär*innen den Achtungsanspruch der jeweils betroffenen Personen missachtet haben. In qualitativer Hinsicht umfassen die Äußerungen allgemeine transfeindliche Herabwürdigungen sowie besonders abwertende Formen der Pathologisierung von trans Personen, systematisches Deadnaming und Misgendern sowie die Assoziation von insbesondere schwulen Männern mit Pädophilie.

  6. Die AfD ist außerdem geprägt von strukturellem Antisemitismus, verbreitet also antisemitische Verschwörungstheorien. Allerdings richten sich entsprechende Äußerungen nur selten direkt gegen Jüdinnen*Juden und es gibt auch keine Hinweise auf gezielt gegen sie gerichtete rechtliche Maßnahmen, sodass die belegten antisemitischen Äußerungen keine gegen die Menschenwürde von Jüdinnen*Juden gerichtete Ausrichtung der AfD begründen.

  7. Auch behindertenfeindliche Einstellungen sind in der AfD verbreitet. Teils verfolgt sie verfassungswidrige rechtliche Maßnahmen bis hin zur kompletten Abschaffung schulischer Inklusion (Sachsen-Anhalt); allerdings erreicht (auch) dieses Ziel nicht die Schwelle einer Menschenwürdeverletzung.

  1. Die AfD verfolgt gegenüber Muslim*innen und Menschen mit Migrations­geschichte Ziele, die mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar sind. Das gilt bereits für das geforderte Verbot islamischer Kopftücher in allen öffentlichen Einrichtungen, erst recht aber in Verbindung mit weiteren Vorhaben, die die Religionsausübung von Muslim*innen erschweren und den Islam als Religion aus dem öffentlichen Raum verdrängen sollen: Das Verbot von Muezzinrufen und Minarettbauten (Bundesverband) beziehungsweise ein allgemeines Moschee­bauverbot (AfD Sachsen) und einen Bürgerentscheidvorbehalt für den Bau von Moscheen (AfD Bayern, Brandenburg). Dieses politische Konzept der AfD verletzt alle Muslim*innen in ihrer elementaren Rechtsgleichheit, also ihrer Menschenwürde. Daneben verstoßen einzelne Äußerungen von Anhänger*innen der AfD unmittelbar gegen die Menschenwürde.
  1. Die AfD ist von einer kulturrassistischen, insbesondere antimuslimischen Ideologie geprägt (dazu unter Teil 3 A.I.2.b)). Sie findet Ausdruck in Äußerungen, es gebe „kulturfremde” Menschen, die mit der deutschen Kultur inkompatibel seien; in der Behauptung, Menschen mit Migrationsgeschichte seien gewaltaffiner; in der Reduzierung von Schutzsuchenden auf eine Belastung für den Sozialstaat; in einer spezifisch gegen den Islam und Muslim*innen gerichteten Abwertung und Dämonisierung, die durch vereinzelte positive Bezüge auf den Islam nicht aufgewogen werden; in Antiziganismus; und in der Darstellung von Migration als Krieg und von Migrant*innen als „Invasoren”.

  2. Die Vorstellung inkompatibler, „kulturfremder” Menschen ist bereits im Bundestagswahlprogramm aus dem Jahr 2017 angelegt, wenn dort erklärt wird: „Wer die Zahlen der Muslime in Deutschland erhöhen will, nimmt eine zunehmende Gefährdung unseres inneren Friedens in Kauf.” In Einzeläußerungen drückt sich dies zum Beispiel aus, wenn Rüdiger Lucassen, damals verteidigungspolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion und Bundes­tagsabgeordneter aus Nordrhein-Westfalen, äußert: „Es gibt ein ‚Wir’ und es gibt ein ‚die Anderen’. Mit vielen dieser Anderen können wir zusammenleben, mit einigen NICHT.” Für ihn sei deswegen der Islam „mit Europa nicht vereinbar”. Diese Vorstellung einer grundsätzlichen kulturellen Unvereinbarkeit vertrat Björn Höcke etwa in einer Rede 2015, in der er zwischen einem „lebensbejahenden afrikanischen Ausbreitungstyp” und dem europäischen Reproduktionsverhalten unterschied und dazu biologische Fachbegriffe aus der Populationsökologie auf Bevölkerungsgruppen übertrug. Christina Baum, die Bundestagsabgeordnete aus Sachsen-Anhalt und ehemalige Bundesvorständin, formulierte die Entgegenstellung wie folgt: „[E]s geht um nicht[s] Weniger als das Überleben der indigenen Völker Europas. Sie, die Migranten aus aller Herren Länder, insbesondere jedoch aus den muslimischen, - oder wir !!”.

  3. Dass bestimmte Gruppen und „Kulturkreise” nicht „mit Deutschland” vereinbar seien, wird insbesondere über Kriminalitätsassoziationen begründet. Im AfD-Bundestagswahlprogramm aus dem Jahr 2025 wird Migration systematisch mit Kriminalität, Gewalt und gesellschaftlichem Zerfall verknüpft. Darin heißt es, der „weitere Anstieg des Anteils von Ausländern an Gewalt-, Sexual- und Drogen­delikten” werde „immer deutlicher erkennbar”, weshalb „über Maßnahmen der Strafverfolgung hinaus sämtliche ausländerrechtlichen Möglichkeiten auszu­schöpfen und zu erweitern” seien. Pauschalisierungen werden auch in zahlreichen Einzeläußerungen deutlich, wenn etwa Martin Hess, der stell­vertretende innen­politische Sprecher der Bundestagsfraktion, bei Tätern in der „zweite[n] und dritte[n] Generation von Migranten” von einem „Tätertypus” spricht — und sich damit begrifflich der im Nationalsozialismus propagierten „Tätertypenlehre” nähert. Es trifft insbesondere Muslim*innen, etwa wenn die Bundessprecherin Alice Weidel „alimentierte Messermänner” in eine Reihe stellt mit „Burkas, Kopftuchmädchen […] und sonstige[n] Taugenichtse[n]”.

  4. Besonders in der AfD verbreitet ist eine feindliche Einstellung gegenüber Muslim*innen. Sie drückt sich nicht nur in zahlreichen gegen den Islam beziehungsweise Muslim*innen gerichteten Maßnahmen aus (zu diesen sogleich), sondern auch rhetorisch. So hieß es im Bundestagswahlprogramm 2017: „Der Islam gehört nicht zu Deutschland. In der Ausbreitung des Islam und der Präsenz von über 5 Millionen Muslimen, deren Zahl ständig wächst, sieht die AfD eine große Gefahr für unseren Staat, unsere Gesellschaft und unsere Werteordnung.” Die AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag gab 2025 ein Forderungspapier („Keine Heimat für den radikalen Islam in Bayern!”) heraus, das zahlreiche gegen Muslim*innen gerichtete Forderungen aufstellte. Auch die Forderungen nach „millionenfacher Remigration” richten sich regelmäßig gegen diese Bevölkerungsgruppe. So postu­lierte Sebastian Münzenmaier, der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Bundestagsfraktion und stell­vertretende Landesvorsitzende in Rheinland-Pfalz, der „radikale Islam” stelle „in Deutschland im Jahr 2023 ganz offen die Macht­frage”. Er folgerte: „[W]ir müssen diese mit aller Härte beantworten. Die Losung der Stunde lautet: Remigration, und zwar millionenfache Remigration.” Ein besonderes Augenmerk richtet die AfD darüber hinaus immer wieder auf muslimische Feste und religiöse Praktiken, insbesondere auf den Ramadan. So forderte der Bundestagsabgeordnete Martin Sichert ein Tätigkeitsverbot für fastende Muslim*innen in bestimmten Berufs­gruppen, insbesondere in medizinischen Berufen und in der Personen­beförderung.

  5. Vereinzelte Äußerungen von AfD-Funktionär*innen und Passagen in Wahl­programmen erkennen dagegen die Religionsfreiheit von Muslim*innen formal an oder beziehen sich positiv auf den Islam. So betonen sowohl das Bundestagswahlprogramm als auch das thüringische Landtagswahlprogramm, dass die verfassungsrechtlich garantierte Glaubens- und Religionsfreiheit selbstverständlich auch für Muslim*innen gelte. Diese Äußerungen bilden jedoch kein signifikantes Gegengewicht zu den übrigen dokumentierten Befunden. Sie bleiben formaler Natur — indem sie lediglich den Verfassungstext wiederholen, ohne inhaltliche Anerkennung muslimischen Lebens in Deutschland.

  6. Verbreitet ist auch Rhetorik, die sich gezielt gegen Sinti und Roma richtet. Funktionär*innen der Partei provozieren bewusst mit der Verwendung der antiziganistischen Fremdbezeichnung „Z*******”, stellen sie pauschal als kriminell („Haupteinkünfte sind Sozialbetrug, Prostitution, Schwarzarbeit, Raubzüge”) und integrationsunfähig dar („Diese Menschen werden, wollen und können sich gar nicht integrieren.”) und unterstellen ihnen, nur Sozialleistungen im Blick zu haben. Ein besonders anschauliches Beispiel für Antiziganismus in der Partei lieferte die stellvertretende Fraktionsvorsitzende in NRW Enxhi Seli-Zacharias im Juni 2026: Sie zog mit rund zehn AfD-Politikern ausgestattet mit Besen und Kehrblech durch einen Gelsenkirchener Stadtteil und forderte dort lautstark Anwohner mit Migrationshintergrund, vornehmlich Sinti und Roma, auf, die Straße zu putzen. Den Vorgang ließ sie filmen und auf Instagram veröffentlichen.

  7. Teilweise kulminieren rassistische Äußerungen von AfD-Funktionär*innen in der Darstellung von Migration als Form eines Krieges, indem sie Schutzsuchende und andere Personen mit Migrationsgeschichte pauschalisierend als Armee, Eroberer oder Invasoren darstellen. So sprach der brandenburgische Landes­vorsitzende und arbeits- und sozialpolitische Sprecher der Bundestagsfraktion René Springer davon, dass Merkel 2015 das „Tor zur Hölle” geöffnet habe, das die AfD wieder schließen werde. An anderer Stelle sah er nur noch die Optionen zwischen „Remigration oder Bürgerkrieg auf Raten”. Björn Höcke sprach davon, dass die „Politik der offenen Grenzen” Deutschland zu einem „killing field im Frieden” gemacht habe und dass Deutschland sich im „Stadium des Vorbürgerkriegs” befinde. Maximilian Krah sprach anlässlich der Silvesternacht 2022/23 von „bürgerkriegsähnliche[n] Zustände[n]”, für die „Ali Baba und die vierzig Räuber” verantwortlich seien. Für Krah stand „das Überleben als Zivilisation” auf dem Spiel, was er auch in der Formel ausdrückte: „Entweder diese Invasion wird gestoppt — oder Europa ist tot.” An anderer Stelle sprach er über eine „Invasion schrecklicher Wilder”.

  8. Bei den dokumentierten Aussagen handelt es sich nicht um eine Rand­erscheinung einzelner Akteur*innen, sondern um eine die Partei prägende Grundtendenz. Denn sie treten quer durch alle Ebenen und Strukturen der Partei auf. Auf Bundesebene äußern sich Spitzenfunktionär*innen wie Alice Weidel, Beatrix von Storch sowie zahlreiche Bundestagsabgeordnete aus verschiedenen Bundesländern in vergleichbarer Weise. Auch Mitglieder des Europäischen Parlaments sind vertreten. Hinzu kommen Bundesvorstandsmitglieder und der Bundesvorstand der damals noch nicht aufgelösten Jungen Alternative. Auf Landesebene finden sich Belege aus nahezu allen Teilen Deutschlands.

  9. Die Drastik und schiere Anzahl der entindividualisierenden, dehumanisierenden und militarisierten Einzeläußerungen konterkarieren Beteuerungen der AfD, Maßnahmen gegenüber Menschen mit Migrationsgeschichte würden stets rechtmäßig, rechtsstaatlich und menschenwürdig umgesetzt werden. Zudem zeigen die ideologischen Äußerungen, dass die AfD ihre ‚Feinde’ nach (kultur)rassistischen und antimuslimischen Kriterien bestimmt.

  1. Die AfD fordert ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen, das nur Musliminnen und nicht etwa Christinnen oder Jüdinnen oder gar männliche Träger religiös motivierter Kopfbedeckungen trifft. Manche AfD-Funktionär*innen fordern darüber hinaus ein Verbot des islamischen Kopftuchs in der gesamten Öffentlichkeit — darunter Alice Weidel. Bereits das AfD-Grundsatzprogramm 2016 enthielt zudem die Forderung nach einem Muezzinruf- und einem Minarettbauverbot, zuletzt jeweils aktualisiert im Bundestagswahlprogramm von 2025. Der Landesverband Sachsen geht mit der Forderung nach einem Moscheebauverbot noch weit darüber hinaus. Die Landesverbände Bayern und Brandenburg wollen außerdem den Bau von Moscheen an einen kommunalen Bürgerentscheid binden. Jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung versetzt das darin ausgedrückte politische Konzept der AfD gezielt und nur Muslim*innen in einen rechtlich abgewerteten Status und demütigt sie.
  1. Das Verbot, in öffentlichen Einrichtungen islamische Kopftücher zu tragen, ist nicht mit der Menschenwürde der betroffenen Musliminnen vereinbar, weil es sie in ihrer elementaren Rechtsgleichheit verletzt. Denn es knüpft mit dem Glauben und (mittelbar) dem Geschlecht an unverfügbare Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG an, bereitet den Betroffenen durch die zahlreichen Freiheits­beschränkungen und die demütigende Wirkung schwerwiegende Nachteile und ist willkürlich.

  2. Ein Verbot des islamischen Kopftuchs würde unmittelbar an ein bestimmtes Glaubensbekenntnis anknüpfen, wobei das Bekenntnis zu anderen Glaubens­gemeinschaften nicht berührt wäre — beispielsweise durch christliche oder jüdische Kopfbedeckungen. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs ist religiös motiviert. Die Befolgung dieses religiösen Bedeckungsgebots möchte die AfD in allen öffentlichen Einrichtungen verbieten. Das würde circa 630.000 bis 660.000 kopftuchtragende Personen in Deutschland betreffen.

  3. Ein Kopftuchverbot für öffentliche Einrichtungen wäre ein besonders schwerer Nachteil für die Betroffenen. Durch das Verbot wäre in erster Linie die Religionsausübungsfreiheit verletzt, weil das Bedeckungsgebot für einen Teil der Musliminnen eine imperative religiöse Pflicht ist. Dadurch wirkt das Kopftuch­verbot aber für diesen Teil der muslimischen Bevölkerung faktisch wie ein Betretungsverbot für eine lange Reihe öffentlicher Einrichtungen: Sozialämter, öffentliche Krankenhäuser, je nach Ausgestaltung Bahnhöfe des öffentlichen Personennahverkehrs, Bibliotheken, Theater oder gar Gerichtsgebäude. Auch würde die Tätigkeit in — also auch für — Behörden unmöglich. Dass Ausweich­möglichkeiten erlaubt wären — etwa die Bedeckung des Haars mit einer Mütze —, ist auszuschließen. Denn der Schwerpunkt des Verbots liegt für die AfD auf dem sichtbaren religiösen Bekenntnis zum Islam, nicht dem Kleidungsstück selbst; eine Lücke für Ersatzkleidungsstücke würde die AfD also — auch mit Blick auf ihre muslimfeindliche Ideologie — wahrscheinlich vermeiden beziehungs­weise schließen. In jedem Fall wäre das Kopftuchverbot aber auch demütigend, weil es den Adressatinnen die Unvereinbarkeit ihrer religiösen Identität mit der bürgerlichen Sphäre vermittelt, und zwar auf öffentlich sichtbare Weise: Durch die Verwehrung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen, den Verweis aus ihnen, die etwaige Bestrafung für ihre Nutzung. Die Herabsetzungswirkung wird durch den stereotypisierenden Gehalt des Verbots verstärkt. Denn ein Verbot nur des islamischen Kopftuchs knüpft an bestimmte Vorannahmen über muslimische Frauen als erkennbare Gruppe an — nämlich dass das Kopftuch ein Zeichen von Unfreiheit, Unterdrückung, zivilisatorischer Rückständigkeit oder mangelnder Integration sei oder alle Trägerinnen nicht selbstbestimmt handelten.

  4. Ein Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen wäre auch willkürlich. Zunächst ist Deutschland kein laizistischer Staat — und selbst in einem solchen wäre das Verbot einer spezifischen Bekenntnisform nur einer Religion illegitim. Die vom Grundgesetz vorgegebene weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates scheidet als Rechtfertigungsgrund aus, weil sie den Staat gerade zur Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften verpflichtet und eine einseitig gegen eine Glaubensgemeinschaft gerichtete Maßnahme mit ihr unvereinbar ist. Der Regelungszweck der öffentlichen Sicherheit greift nicht, weil das Kopftuch die Identifizierbarkeit der tragenden Person nicht ausschließt. Das Ziel der Gleichberechtigung von Mann und Frau kann ein Verbot nicht legitimieren, weil es bestimmte muslimische Frauen einseitig belastet und in einem Spannungsverhältnis zum Fördergebot des Art. 3 Abs. 2 GG steht. Und die Mindestanforderungen des Zusammenlebens stehen nur bei der Gesichts­verhüllung im Zweifel, an der es beim Kopftuch fehlt.

  5. Erst recht würde ein Verbot islamischer Kopftücher im gesamten öffentlichen Raum kopftuchtragende Musliminnen in ihrer elementaren Rechtsgleichheit verletzen. Allerdings lässt sich für diese unter anderem von der Bundes­sprecherin Weidel erhobene Forderung noch keine die Partei prägende Grundtendenz feststellen.

  6. Ein Verbot der Vollverschleierung fordert die AfD hingegen schon seit dem Grundsatzprogramm konsistent. Auch wenn eine solche Forderung unter Umständen verfassungswidrig sein mag, da sie pauschal Personen, die vollständig verschleiert sind, aus dem öffentlichen Raum verbannen würde, liegt nach den hier angelegten Maßstäben keine Menschenwürdeverletzung vor. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte würde vorliegend ein sachlicher Grund zur Differenzierung bestehen, nämlich in der Einhaltung von Mindestanforderungen des Zusammenlebens in der Gesellschaft.

Gesamtbetrachtung von Forderungen, die sich gegen die Ausübung des muslimischen Glaubens richten (dazu unter Teil 3 A.I.3.c))
Abschnitt betitelt „Gesamtbetrachtung von Forderungen, die sich gegen die Ausübung des muslimischen Glaubens richten (dazu unter Teil 3 A.I.3.c))“
  1. Das Minarettbauverbot, das Moscheebauverbot beziehungsweise der Bürgerentscheidvorbehalt für Moscheen sowie bauliche Beschränkungen von Moscheen, das Muezzinrufverbot wie auch das Kopftuchverbot benachteiligen gezielt Muslim*innen. Zusammen betrachtet verletzen sie diese Personengruppe in ihrer elementaren Rechtsgleichheit und damit wiederum in ihrer Menschenwürde.

  2. Alle Maßnahmen knüpfen an das Merkmal „Glauben” an, also an ein nicht verfügbares Merkmal. Die gezielte Differenzierung zwischen Moscheen oder Minaretten einerseits und Kirchen oder Kirchtürmen andererseits bewirkt eine selektive Verdrängung muslimischer Religionspraxis aus dem öffentlichen Raum. Kirchtürme sind baurechtlich wie Minarette zu verstehen, da sie ebenfalls Türme darstellen, die an einer Kirche als Glaubensstätte befestigt werden und als Plattform für Kirchenglocken dienen. Der Muezzinruf ist vergleichbar mit Kirchengeläut. Wird eine Religionsgemeinschaft gegenüber anderen strukturell benachteiligt, wirkt sich dies auch unmittelbar auf die individuelle Religionsfreiheit ihrer Mitglieder aus, weil die freie gemeinschaftliche Glaubenspraxis konstitutiver Bestandteil der religiösen Identität der einzelnen Gläubigen selbst ist. Außerdem erklärt, wer eine Religion systematisch aus dem öffentlichen Raum verdrängt, die Gläubigen selbst implizit zu Menschen, deren Glaube keinen gleichwertigen Platz im Gemeinwesen verdient.

  3. Ein besonders schwerer Nachteil ergibt sich aus den ungerechtfertigten Eingriffen in die Religionsfreiheit von Muslim*innen, die sich zu einem schweren Gewicht kumulieren, weil alle Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Religionsausübung durch Muslim*innen zu erschweren und den Islam als Religion aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen: Es geht der AfD zum Beispiel beim Muezzinrufverbot nicht um eine religionsneutrale Regulierung öffentlicher Lärmimmissionen. Das Landtagswahlprogramm Sachsen-Anhalt 2021 stellt es unter die Ankündigung, „alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den Einfluss dieser kulturfremden Religion in unserem Land zu beschränken”; das Landtags­wahlprogramm Baden-Württemberg 2021 führt die Forderung unter dem Titel: „Islamischen Herrschaftsanspruch zurückweisen.” Alle geplanten Verbote stehen unter der Überschrift, dass die AfD in „der Ausbreitung des Islam und der Präsenz von über 5 Millionen Muslimen, deren Zahl ständig wächst, (…) eine große Gefahr für unseren Staat, unsere Gesellschaft und unsere Werteordnung” sieht. Schon das Kopftuchverbot begründet besonders schwere Nachteile für einen Teil der Musliminnen. Erst recht gilt das, wenn dazu noch das Verbot von Minarett- und (in Sachsen sowie potentiell in Bayern und Brandenburg) Moscheebauten und von Muezzinrufen tritt. Die Kumulation konkreter Maßnahmen, die die sicht- und hörbare Ausübung nur des Islam erschweren, wertet alle Muslim*innen rechtlich ab.

  4. Die Verdrängung speziell von islamischen Formen der Religionsausübung ist auch willkürlich, weil es in der grundgesetzlichen Rechtsordnung keinen legitimen Grund für diese Benachteiligung gibt. Das gilt insbesondere für die Bewahrung der deutschen „Kultur”, die — selbst wenn man sie klar definieren könnte — allenfalls bestimmte Privilegierungen der christlichen Religions­ausübung rechtfertigen könnte, aber nicht Abwehrmaßnahmen gegen eine bestimmte andere. Infolgedessen versetzen die von der AfD geplanten Maßnahmen Muslim*innen in einen rechtlich abgewerteten Status und das aus diesen Maßnahmen bestehende politische Konzept der AfD verletzt Muslim*innen in ihrer elementaren Rechtsgleichheit, also ihrer Menschenwürde.

  5. Die von der AfD Bayern geforderte Deutschpflicht für Moscheen trägt zu diesem Ergebnis hingegen nichts bei. Denn auch wenn sehr zweifelhaft erscheint, dass eine solche Pflicht mit der Religionsausübungsfreiheit vereinbar ist, wäre sie wohl nicht willkürlich. Denn es liegt zumindest nicht völlig fern, durch eine Deutschpflicht in Moscheen die Integration der vielen zugewanderten Muslim*innen zu fördern.

Die Menschenwürde verletzende Äußerungen von Anhänger*innen (dazu unter Teil 3. A.I.4)
Abschnitt betitelt „Die Menschenwürde verletzende Äußerungen von Anhänger*innen (dazu unter Teil 3. A.I.4)“
  1. Der AfD zurechenbar sind außerdem ein Fall von Volksverhetzung sowie vier weitere Fälle von Menschenwürdeverletzungen durch besonders gehässige, das Lebensrecht der Betroffenen in Frage stellende Äußerungen von AfD-Funktionär*innen (zum Beispiel Beschreibung von Migrant*innen als „afroorientalische islamistische Zivilbesatzer” und von Migration als „parasitäre[m] Befall unsere[s] Sozialsystem[s]”). Diesem Verhalten der Anhänger*innen der AfD fehlt es jedoch an der notwendigen Systematik, um neben den festgestellten Zielen der AfD eine eigenständige Bedeutung zu entfalten.

Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs

Abschnitt betitelt „Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“
  1. Auf dem Fundament eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs strebt die AfD verschiedene rechtliche Maßnahmen an, die nicht mit der elementaren Rechtsgleichheit oder dem Demokratieprinzip vereinbar sind: Ausbürgerun­gen von eingebürgerten und mehrfachstaatsangehörigen Straftäter*innen, Ausbürgerungen auch von sogenannten Gefähr­der*innen (nur Bayern und Berlin) beziehungsweise nach noch vageren Kriterien (nur Brandenburg) sowie eine Geburtenförderung, die staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ausreichend deutsche Familien ausschließt (Bundestagsfraktion, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern).

  2. In der Gesamtbetrachtung dieser Maßnahmen ergibt sich das Bild eines Zangengriffs aus exkludierenden und reproduktiven Maßnahmen, der versucht, den Anteil der Abstammungsdeutschen ohne weitere Staatsangehörigkeit am Staatsvolk zu erhöhen: Deutsche, deren Migrationsgeschichte sich in der Einbürgerung, dem Ius-soli-Erwerb der Staatsangehörigkeit oder doppelten Staatsangehörigkeiten niederschlägt, sollen im Zusammenhang mit her­kömmlicher, inlandsbezogener Kriminalität, Gefährder-Einstufungen und im Extremfall sogar kultureller Abweichung aus dem Staatsvolk ausgeschlossen werden oder in ihrer Reproduktion nicht gefördert werden. Darin liegt die Realisierung eines ethnisch-kulturellen, vorrechtlichen Volksbegriffs gegenüber dem grundgesetzlichen Volksbegriff, der sich ausschließlich über die rechtliche Staatsangehörigkeit konstituiert.

  1. Die Ideologie der AfD ist durch ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis geprägt. Das ergibt sich zwar nicht eindeutig aus der offiziellen Beschlusslage der Partei. Im Grundsatzprogramm von 2016 wird die ethnisch-kulturelle Zusammensetzung der Bevölkerung nur angeschnitten. Mit der maßgeblichen „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität” von 2021 bekannte sich die AfD klar zum grundgesetzlichen Volksbegriff.

  2. Gleichwohl ist auch diese Erklärung von der Unterscheidung zwischen dem Staatsvolk und einem ethnisch verstandenen Volk der Deutschen gekenn­zeichnet. Ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis zeigt sich außerdem deutlich in der Bevölkerungspolitik, die die AfD in Programmen und parlamentarischen Anträgen anstrebt. Zur Lösung einer demographischen Krise lehnt sie Einwanderung ab und will stattdessen die Geburtenrate der Deutschen steigern. Dafür will sie nur die Geburten bestimmter deutscher Familien fördern: durch ein Kinderbegrüßungsgeld, das in Thüringen und Niedersachsen nur für deutsche Kinder ausgezahlt werden soll; durch den Ausschluss aller nichtdeutschen und sogar binationalen Partnerschaften beim Kinderkredit der Bundestagsfraktion, auch wenn sie deutsche Kinder bekommen; durch den Ausschluss von deutschen Mehrstaatlern beim Babygeld und Landeserziehungsgeld der AfD Sachsen und durch den Ausschluss von deutschen Kindern mit ausländischen Eltern beim Kinderwillkommensgeld und landeseigenen Kindergeld der AfD Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Diese Ausschlusskriterien knüpfen an unterschiedliche Stellen des Staatsangehörigkeitsrechts an — an Eltern wie an Kinder, an Erwerbsgrund wie an Zweitstaatsangehörigkeit —, laufen aber darin zusammen, dass vorrangig Kinder staatsangehörigkeitsrechtlich ‚rein-deutscher’ Familien förderungs­würdig sind.

  3. Programmatisch zeigt sich ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis auch in der Forderung nach der ethnischen Differenzierung deutscher Staatsbürger*innen in Kriminalitätsstatistiken oder polizeilichen Pressemitteilungen. Verschiedene Fraktionen, Landesverbände und Funktionär*innen der AfD fordern, in polizeilichen Kriminalitätsstatistiken und Pressemitteilungen die doppelte Staatsangehörigkeit, einen etwaigen Migrationshintergrund oder sogar die Vornamen von deutschen Tatverdächtigen auszuweisen. In diesen Forderungen drückt sich ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis aus, das echtes ‚Deutschsein’ von Tatverdächtigen nicht allein auf die rechtliche Staats­angehörigkeit zurückführt.

  4. Noch deutlicher als aus der Programmatik geht ein ethnisch-kultureller Volksbegriff aus einer Vielzahl von Einzeläußerungen von AfD-Funktionär*innen hervor. Die Äußerungen zeigen, dass die Funktionär*innen ein vom Staatsvolk unterschiedenes, ethnisch verstandenes Volk der Deutschen zum Ausgangs­punkt und Ziel ihrer Politik nehmen. Der Bundestagsabgeordnete und Ehrenvorsitzende des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen Martin Renner fürchtete etwa am 28. Mai 2019, dass durch eine „Strategie der Selbst­verneinung und ethnischen Selbstauflösung” das „deutsche Volk in vermischtem Zustand anzutreffen” sein werde. Nicole Höchst, Bundestags­abgeordnete und stellvertretende Landesvorsitzende Rheinland-Pfalz, warnte am 27. November 2022 vor „invasiven Arten” als „Bedrohung” für „unsere kulturelle und ethnische Identität”. Die damalige baden-württembergische Landtagsabgeordnete und spätere Bundes­vorstands­beisitzerin Christina Baum bezeichnete sich am 22. Januar 2020 als „Lobbyist” der „autochthonen Deutschen, [des] hell­häutige[n], hier seit Jahrhunderten ansässige[n] Volk[es]”.

  5. Staatsangehörigen, die sie nicht zum ethnischen Volk zählen, sprechen AfD-Funktionär*innen die vollwertige Zugehörigkeit ab. So rief der heutige Ehrenvorsitzende Alexander Gauland im August 2017 auf einer Wahl­kampf­veranstaltung dazu auf, die frühere deutsch-türkische Integrations­beauftragte Aydan Özoğuz „in Anatolien [zu] entsorgen”. Alice Weidel und Jörg Meuthen pflichteten ihm bei. Die heutige Bundessprecherin Alice Weidel sprach dem deutsch-türkischen Journalisten Deniz Yücel im Zusammenhang mit dessen Inhaftierung in der Türkei das Deutschsein 2018 ab: „Fakenews: Yücel ist weder Journalist noch Deutscher!” Insgesamt forderten AfD-Funktionär*innen in 21 Äußerungen gegenüber 30 prominenten Deutschen mit Migrationsgeschichte deren Ausbürgerung oder Ausreise oder sprachen ihnen die Zugehörigkeit zum deutschen Volk ab.

  6. Auch ist das Szenario eines vermeintlich drohenden Untergangs des ethnischen Volkes ein weit verbreitetes Motiv in den Äußerungen, das in seiner Drastik einen starken Handlungsdruck erzeugt. Für den Bundestags­abgeordneten und stell­vertretenden Landesvorsitzenden in Hessen Jan Nolte etwa „löscht” die „Reform des Abstammungsrechts […] das ‚deutsche Volk’ als ethnische Gruppe im Herzen Europas als Rechtskörper aus”.

  7. Dem durch Migration und Einbürgerung veränderten Staatsvolk sprechen Funktionär*innen der AfD schließlich die Funktion als demokratisches Legitimationssubjekt ab. So sah die Bundessprecherin Alice Weidel in „Faeser’s Einbürgerungs-Tsunami” einen „Anschlag auf das Fundament der Demokratie”, da das Staatsvolk „ohne Einverständnis transformiert” werde. Bundesschriftführer Dennis Hohloch sprach davon, dass „das Wahlvolk aus­getauscht” würde, „wenn den Herrschenden die Wahlergebnisse” nicht gefielen, indem Asylbewerbern die „Teilnahme an Bundestagwahlen” ermöglicht würde.

  1. Die AfD hängt einem ethnischen Volksverständnis nicht nur deskriptiv oder ideologisch an, sondern sie vertritt auch Maßnahmen, um diesen Volksbegriff zu verwirklichen. So will sie bestimmten Deutschen mit Migrationsgeschichte die Staatsbürgerschaft entziehen. Sie vertritt dabei zwar keine einheitliche, klare Linie zur Zielgruppe der Ausbürgerungen. Trotzdem ist eine Stoßrichtung klar zu erkennen, zunächst alle eingebürgerten Deutschen und später auch Doppelstaatler*innen bei nicht unerheblichen Straftaten ohne Bezug zu einem anderen Staatsverband auszubürgern. Darüber hinaus gibt es Gruppen wie Gefährder*innen mit doppelter Staatsbürgerschaft, deren Ausbürgerung von bestimmten Landesverbänden gefordert wird, oder Ausbürgerungsziele ohne jeden Bezug zu Straftaten oder Gefährder-Einstufungen, die nur in Einzeläußerungen von Parteifunktionär*innen zum Ausdruck kommen („Willkürausbürgerungen”). Dies verstößt bei einem Teil der Doppel­staatler*innen sowie den Eingebürgerten gegen die elementare Rechtsgleichheit und damit die Menschenwürde. Die Ausbürgerungspläne verstoßen zugleich gegen das Demokratieprinzip.
  1. Die rechtliche Gleichheit der Staatsbürger*innen wird durch einen einheitlichen, unteilbaren Status der Staatsangehörigkeit abgesichert, den Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gewährleisten. Im gleichen und unteilbaren Status der Staatsangehörigkeit überlagern sich die elementare Rechtsgleichheit aus der Menschenwürde und die demokratische Gleichheit, auf der das Demokratieprinzip fußt. Damit ist auch ein Kern von Art. 16 Abs. 1 GG in doppelter Weise Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, nämlich die institutionelle Garantie eines einheitlichen und egalitären Status der Staatsangehörigen, der deren gleichberechtigte Zugehörigkeit verlässlich sichert.

  2. Die Gleichheitsmaßstäbe überlagern sich zwar, sind jedoch nicht deckungs­gleich. Die elementare Rechtsgleichheit schützt vor Ungleichbehandlungen, die an nicht oder kaum verfügbare Merkmale anknüpfen, schwere Freiheits­beschränkungen nach sich ziehen und die Betroffenen staatlicher Willkür aussetzen. Eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit der Staats­bürger*innen kommt damit insbesondere in Frage, wenn sie mit gravierenden Nachteilen anhand persönlicher Merkmale wie ethnisch-kultureller Abstammung und Herkunft, Glaube oder unverfügbarer Merkmale wie dem Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit in ihren staatsbürgerlichen Rechten ungleich behandelt werden.

  3. Das Demokratieprinzip basiert auf der gleichberechtigten Teilnahme aller Bürger*innen am Prozess der politischen Willensbildung. Darin folgt es einer formalen Gleichheit, die sich auch auf die Absicherung des Status der Staatsangehörigkeit als Voraussetzung der demokratischen Mitwirkungsrechte erstrecken muss. Im formalen Charakter der demokratischen Gleichheit stellen willkürliche Ungleichbehandlungen in den staatsbürgerlichen und status­sichernden Rechten nicht nur einen Verstoß dar, wenn sie anhand persönlicher und unverfügbarer Merkmale vollzogen werden. Vielmehr stellen Ungleich­behandlungen anhand aller statusdifferenzierenden Merkmale einen poten­tiellen Verstoß gegen das Demokratieprinzip dar. Damit das Demokratieprinzip verletzt ist, müssen die Ungleichbehandlungen aber gerade die politische Teilhabe oder den egalitären Status selbst treffen, nicht etwa den Zugang zu bestimmten Leistungen.

  1. Die AfD verfolgt — wenn auch mit abnehmender Artikulation in den Bundestagswahlprogrammen — zwischen 2017 und 2026 durchgängig das Ziel, bestimmte, insbesondere straffällige Deutsche mit Migrationsgeschichte auszu­bürgern. Die Ausbürgerung von Straftäter*innen betrifft personell zunächst Eingebürgerte: im Bundestagswahlprogramm von 2017, dem Gesetzes­entwurf der Bundestagsfraktion von 2018 und dem Bundestagswahl­programm von 2021. Die AfD Sachsen forderte 2024 noch die Ausbürgerung von „eingebürgerte[n] Terrorunterstützer[n] mit doppelter Staats­angehörig­keit”. Auch die AfD Bayern adressierte 2024 Eingebürgerte, indem sie forderte, „eine bereits zuerkannte deutsche Staatsbürgerschaft einfacher wieder abzuerkennen”. Ebenso die von Lena Kotré angestrebte Instrumen­tali­sierung der Forderung der brandenburgischen Landtagsfraktion § 35 StAG vermehrt anzuwenden. Die Berliner AfD-Fraktion zielte 2025 dagegen nicht auf eingebürgerte Straftäter*innen, sondern allein auf straffällige Doppel­staatler*innen. Diese Verschiebung zeigt sich auch in vielen der unten dargestellten Einzeläußerungen. Die Wiederausbürgerung spezifisch von Eingebürgerten ist aber dennoch auf der Bundesebene bis zum Bundestags­wahlprogramm 2021, 2024 in Bayern und Sachsen sowie 2025 in Brandenburg der vorherrschende und programmatisch verankerte Zugriff der AfD auf Straftäter*innen.

  2. Dabei geht es nicht um Straftaten mit Bezug zu dem Staatsverband, etwa dem einer anderen Staatsangehörigkeit, aus denen sich etwa Loyalitätskonflikte ergeben, sondern um allgemeine Kriminalität („erheblich”; „schwer”, „Mitwirkung in Terrororganisationen, Zugehörigkeit zu kriminellen Clans”; Freiheitsstrafen ohne Bewährung, Drogendelikte, Gewalt gegen Menschen und Sachen im Rahmen verbotener oder aufgelöster Versamm­lungen und Gefähr­dung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit Deutschlands; oder gar alle „Straftäter” beziehungsweise alle, die kriminell werden).

  3. Ein zweiter sachlicher Anknüpfungspunkt sind Gefährder*innen. Dabei handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Kategorie ohne Legaldefinition. Nach der Arbeitsdefinition der Bundes- und Landeskriminalämter aus dem Jahr 2004 handelt es sich dabei um eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung, begehen wird. Es handelt sich bei Gefährder*innen also um Personen, die rein administrativ ohne richterlichen Schuldspruch und gerichtliche Verfahrens­garantien eingestuft werden. Gefährder*innen werden im Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktion von 2018, dem Anti-Islamisierungs-Paket der bayerischen AfD-Fraktion von 2025 und dem Entschließungsantrag der Berliner AfD-Fraktion sowie in diversen Einzeläußerungen zum Ziel von Ausbürgerungen gemacht.

  4. Eine dritte sachliche Gruppe bilden Willkürausbürgerungen gegenüber politischen Gegner*innen und Personen, die AfD-Funktionär*innen für kulturell inkompatibel halten. Diese Zielgruppe wird in der Instrumentalisierung von § 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) adressiert, die die Landtags­abgeordnete und stellvertretende Fraktionsvorsitzende Lena Kotré in Einzel­äußerungen und dem Entschließungsantrag der Brandenburger Landtags­frak­tion vom 18. Februar 2025 zugrunde legt („[I]n meinen Augen hat auch jeder getäuscht [und kann nach § 35 StAG ausgebürgert werden], der […] unsere Werte nicht anerkennt, weil er nicht anerkennt, dass Männer und Frauen hier gleiche Rechte haben, weil er nicht anerkennt, dass der Islam hier keine Staatsreligion ist.”).

  5. Für darüber hinausgehende Ausbürgerungsforderungen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Weil in Deutschland ca. 14 Millionen Ausländer*innen leben, ist die Forderung nach „millionenfacher Remigration” für sich genommen kein Beleg dafür, dass weitere deutsche Staatsbürger*innen ausgebürgert und ausgewiesen werden sollen. Auch Björn Höckes Aussage, wir würden „ohne Probleme mit 20, 30 Prozent weniger Menschen in Deutschland leben können”, ist nicht so zu verstehen, dass er eine Reduktion des Staatsvolks durch Ausbürgerungen oder Ausweisungen fordert; vielmehr ist ihm eine Schrumpfung des deutschen Volkes in dieser Größenordnung lieber als dessen ‚Durchmischung’ durch Einwanderung und Einbürgerung.

  1. Die Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen berührt nicht die elementare Rechtsgleichheit aller Doppelstaatler*innen, da es sich bei der zweiten Staatsangehörigkeit grundsätzlich um ein verfügbares Merkmal handelt. Allerdings werden unter anderem deutsch-syrische, deutsch-afghanische, deutsch-iranische, deutsch-algerische, deutsch-libanesische, deutsch-nigerianische, deutsch-eritreische, deutsch-marokkanische und deutsch-tunesische Doppelstaatler*innen durch die Ungleichbehandlung gegenüber Straftäter*innen ohne doppelte Staatsangehörigkeit in ihrer elementaren Rechtsgleichheit verletzt. Sie können ihre Zweitstaatsangehörigkeit nämlich faktisch nicht ablegen und sich der Ungleichbehandlung nicht entziehen. Sie erleiden gegenüber Straftäter*innen ohne weitere Staatsangehörigkeit einen äußerst schwerwiegenden Nachteil, weil sie ihren Staatsbürgerstatus mit allen Deutschengrundrechten und demokratischen Mitwirkungsrechten verlieren und aus dem Staatsvolk und damit dem demokratischen Legitimations­zusammen­hang ausgeschlossen werden.

  2. Diese Ungleichbehandlung ist darüber hinaus willkürlich, da kein auf den Sachbereich und seine Eigenart bezogener einleuchtender Grund zur Ungleich­behandlung besteht. Insbesondere ist die Vermeidung von Staatenlosigkeit hier kein Sachgrund zur Differenzierung, da er eine Ungleichbehandlung nur zu rechtfertigen vermag, wenn legitime Ausbürgerungszwecke verfolgt werden. Denn das Verbot der Staatenlosigkeit in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG lässt den Staatsangehörigkeitsverlust bei Doppelstaatler*innen zwar grundsätzlich zu, kann ihn aber nicht begründen. Bei herkömmlicher, inlandsbezogener Kriminalität, so schwer sie auch sein mag, geht es weder um die Auflösung spezifischer Konfliktlagen aus der doppelten Staatsangehörigkeit, die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten, die Hinwendung zu einem anderen Staat noch um vitale Interessen des deutschen Staates, sondern um Sanktionierung schlichter, wenn auch bisweilen schwerwiegender Rechtsverstöße.

  3. Der Ausschluss straffälliger Doppelstaatler*innen ist auch unter Gesichts­punkten des Demokratieprinzips willkürlich und damit unabhängig von der Verfügbarkeit der zweiten Staatsbürgerschaft erheblich. Die Staatsgewalt trennt sich von einer Elementareinheit ihres eigenen Legitimationssubjekts, ohne dass ein einleuchtender, am demokratischen Sachbereich orientierter Grund dies trüge.

  4. Die Ausbürgerung straffälliger Eingebürgerter knüpft in allen Fällen an das unverfügbare Merkmal des Erwerbsgrunds und mittelbar an die Staats­angehörigkeit an und verletzt damit in Fällen herkömmlicher, auch schwerer Kriminalität die elementare Rechtsgleichheit der Eingebürgerten ebenso wie das Demokratieprinzip.

  5. Die Ausbürgerung von Gefährder*innen würde — sowohl bei Eingebürgerten als auch bei Doppelstaatler*innen — die elementare Rechtsgleichheit und das Demokratieprinzip verletzen, weil sie die Anknüpfung weit in das Vorfeld jener Tatbestände verlegt, die eine Ausbürgerung überhaupt rechtfertigen könnten. Das gilt erst recht für Fälle, in denen — wie durch Lena Kotré — diffuse Kriterien wie moralische, geschlechter- und religionspolitische Anschauungen zum Ausbürgerungskriterium erhoben werden.

  1. Das Programm der AfD und verschiedene Äußerungen lassen zwar das Muster erkennen, einen Auswanderungsdruck im Sinne des Sellnerschen Remigrations­konzepts zu erzeugen, da die geforderten Einzelmaßnahmen sich stark ähneln. So äußerte die stellvertretende Fraktionsvorsitzende Beatrix von Storch auf dem Parteitag am 2./3. Dezember 2017, dass es Strategie der AfD sei, „den Islam nicht nur zu stoppen, sondern aus Deutschland rauszudrängen.” Und der Europa-Abgeordnete Tomasz Froelich möchte ein „Anreizsystem” entwickeln, damit Personen, die „kriminell und kulturell nicht kompatibel sind, im Rahmen unserer Gesetze in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden oder dies freiwillig tun”.

  2. Allerdings ist ein darauf gerichtetes Ziel der Gesamt­partei abseits dieser in der Summe noch nicht prägenden Äußerungen nicht in einer über Indizien hinausgehenden Beweisdichte nachweisbar. Der Zusammenhang zu den von verschiedenen Landes­verbän­den und Einzelpersonen erhobenen Forderungen ist nicht groß genug, als dass der Schluss gesichert gezogen werden könnte, dass hinter all diesen anti­muslimischen Maßnahmen immer das Motiv steht, einen Auswanderungsdruck auf muslimische Deutsche zu erzeugen.

  1. Die AfD-Fraktion in Baden-Württemberg strebt den Ausschluss von Doppel­staatler*innen aus Regierungsämtern an. Das betrifft jedoch kein fundamen­tales Bürgerrecht, das unmittelbar an den egalitären Status der Staats­angehörigkeit anknüpft. Für eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit, bei der die Diskriminierung im staatsbürgerlichen Recht auf die Statusgleichheit als Mensch durchschlägt, fehlt es damit am besonders schweren Nachteil.

  2. Aber auch ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip ist zu verneinen, weil die AfD Baden-Württemberg ihre Forderung mit einem Loyalitätskonflikt aus der Zugehörigkeit zu zwei Staaten begründet. Damit knüpft sie an einen Sachgrund an, der grundsätzlich geeignet ist, die Differenzierung zwischen Ein- und Doppelstaatler*innen zu rechtfertigen. Das ist — ungeachtet der zweifelhaften Tragfähigkeit dieses Sachgrunds — jedenfalls nicht willkürlich.

  1. Die von der AfD-Bundestagsfraktion, der AfD Sachsen, der AfD Sachsen-Anhalt und der AfD Mecklenburg-Vorpommern geplanten bevölkerungspolitischen Maßnahmen verletzen die elementare Rechtsgleichheit und damit die Menschenwürde der Angehörigen staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutscher’ Familien, indem diese Familien aus der Geburtenförderung aus­geschlossen werden. Diese Ungleichbehandlung knüpft an nicht oder kaum verfügbare Merkmale an, ist demütigend und willkürlich. Die Demütigung liegt im symbolischen Ausschluss deutscher Kinder aus dem deutschen Staatsvolk.

  2. Die AfD-Bundestagsfraktion forderte 2025 in einem Antrag einen zinslosen KfW-Kredit von bis zu 10.000 € je Geburt; Müttern mit mindestens drei Kindern soll die Rückzahlung erlassen werden. Voraussetzung ist die deutsche Staats­angehörigkeit beider Eltern sowie eine mindestens 24-monatige sozial­ver­sicherungspflichtige Beschäftigung, Berufsausbildung oder Studium mindestens eines Elternteils. Ausgeschlossen sind damit binationale Ehen und Partner­schaften sowie Familien, in denen ein Neugeborenes wegen des Ius-soli-Prinzips die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.

  3. Die AfD Sachsen forderte 2024 ein Babybegrüßungsgeld in Höhe von 5.000 € und ein monatliches Landeserziehungsgeld in Höhe von 750 € bis 1.500 €. Voraussetzung ist die ausschließlich deutsche Staatsangehörigkeit beider Eltern und ein gemeinsamer Hauptwohnsitz seit mindestens zehn Jahren in Sachsen; das Begrüßungsgeld erfordert zusätzlich eine abgeschlossene Ausbildung, ein abgeschlossenes Studium oder Berufstätigkeit. Ausgeschlossen sind binationale Familien sowie Familien mit deutschen Kindern, in denen mindestens ein Eltern­teil eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt.

  4. Die AfD Sachsen-Anhalt fordert in ihrem Regierungsprogramm 2026 ein einmaliges Kinderwillkommensgeld in Höhe von 2.000 € für die ersten beiden Kinder und 4.000 € für jedes weitere Kind sowie ein monatliches landeseigenes Kindergeld („Familiengeld”) von 50 € (erstgeborenes Kind), 150 € (zweit­geborenes Kind) und 250 € (jedes weitere Kind). Voraussetzung ist die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils und ein fester Erstwohnsitz beider Eltern in Sachsen-Anhalt seit mindestens einem Jahr. Ausgeschlossen sind Familien ausländischer Eltern, deren Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip (§ 4 Abs. 3 StAG) erworben haben.

  5. Die AfD Mecklenburg-Vorpommern fordert in ihrem Regierungsprogramm 2026 ein Baby-Begrüßungsgeld in Höhe von 3.000 €, ausgezahlt in drei Raten zur Geburt sowie zum vollendeten dritten und sechsten Lebensjahr des Kindes. Voraussetzung ist die deutsche Staatsangehörigkeit eines Elternteils sowie der Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern. Ausgeschlossen sind damit Ius-soli-Kinder ausländischer Eltern.

  6. Die vorgenannten Maßnahmen zur Familienförderung knüpfen alle an nicht oder kaum verfügbare Merkmale der Eltern und/oder des Kindes an. Die finanziellen Nachteile der Betroffenen durch die bevölkerungspolitischen Maßnahmen sind zwar erheblich, aber mit ihnen ist kein gravierender Freiheitsverlust verbunden. Ein schwerwiegender Nachteil ergibt sich jedoch aus der demütigenden Wirkung der diskriminierenden Fördermaßnahme: Das erklärte Ziel der bevölkerungs­politischen Maßnahmen und dieses Leitbildes ist es, das „Staatsvolk nicht aussterben zu lassen”, das „Aussterben des Deutschen Volkes” zu ver­hindern, die „kulturelle Kontinuität” zu wahren oder den „Kultur­abbruch” zu verhindern. Für die AfD steht somit der biologische („aussterben”) und kulturelle Fortbestand des deutschen Volks auf dem Spiel. Der Ausschluss der staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutschen’ Familien vermittelt die klare Botschaft, dass ihre Kinder nicht dem Erhalt des deutschen Volkes dienen, obwohl diese die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Antrag der Bun­destagsfraktion übernimmt im Titel sogar die Inschrift des Reichstagsgebäudes („Dem deutschen Volke”) und verfolgt das Ziel, „einheimische Familien” zu fördern. Der symbolische Ausschluss aus dem Staatsvolk ist besonders geeignet, die Statusgleichheit des Menschen in Frage zu stellen. Dies gilt hier insbesondere, weil die Ungleichbehandlung an die Geburt eines Menschen anknüpft, also dem unbeschriebenen Menschen an sich gilt.

  7. Schon eine Familienförderung, die ausländische Familien generell ausschließt, weil sie den Zweck verfolgt, ‚das deutsche Volk zu erhalten’ und gezielt die Geburtenrate deutscher Frauen zu erhöhen, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Daneben lassen sich erst recht keine Sachgründe für den Ausschluss von Familien finden, die zwar deutsche Kinder hervorbringen, deren Eltern aber nicht oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Ausschlüsse sind damit auch willkürlich.

Rückkehr zum alleinigen Abstammungsprinzip im Staatsbürgerschaftsrecht (dazu unter Teil 3 A.II.3.f))
Abschnitt betitelt „Rückkehr zum alleinigen Abstammungsprinzip im Staatsbürgerschaftsrecht (dazu unter Teil 3 A.II.3.f))“
  1. Die AfD fordert, mit Ausnahme kleinerer Abweichungen, eine einheitliche verfassungsmäßige Reform des Einbürgerungsrechts: eine Rückkehr zum frühe­ren Rechtszustand vor der Jahrtausendwende; den ausschließlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit qua Geburt über das Abstammungsprinzip; die Ermessens­einbürgerung statt der Anspruchseinbürgerung; eine Beschränkung der doppel­ten Staatsbürgerschaft und die Unzulässigkeit der Einbürgerung von verurteilten Straftäter*innen.

  2. Obwohl sich in diesen Forderungen der AfD deren ethnisches Volksverständnis ausdrückt, sind sie als Maßnahmen verfassungsgemäß und damit erst recht nicht verfassungsfeindlich. Die Gesetzgebung kann den Erwerb der Staatsangehörigkeit restriktiv ausgestalten und insbesondere das Geburtsortsprinzip abschaffen, um zum alleinigen Abstammungsprinzip zurückzukehren, solange die Einbürgerungs­voraussetzungen nicht unmittelbar gegen grundrechtliche Grenzen, etwa aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, verstoßen.

Grundtendenz zur Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volks­verständnisses (dazu unter Teil 3 A.II.4)
Abschnitt betitelt „Grundtendenz zur Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volks­verständnisses (dazu unter Teil 3 A.II.4)“
  1. Die offizielle Beschlusslage der AfD enthält kein wortwörtliches Bekenntnis zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff und dessen Realisierung. Die Partei bekannte sich 2021 sogar zum grundgesetzlichen Volksbegriff. Eine Grundtendenz zur Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs ergibt sich gleichwohl aus der Gesamtbetrachtung der geforderten Maßnahmen und Einzeläußerungen: der Ausbürgerungsmaßnahmen aus den Bundestagswahlprogrammen von 2017 und 2021, der AfD Bayern von 2024 und der bayerischen Landtagsfraktion von 2025, der AfD Berlin von 2025 und der AfD Brandenburg von 2025; der reproduktiven Maßnahmen der AfD-Bundestagsfraktion 2025, der AfD Sachsen 2024, der AfD Sachsen-Anhalt 2026 und der AfD Mecklenburg-Vorpommern 2026; sowie aus Hunderten von Einzeläußerungen im Sinne eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs und zur Ausbürgerungs­maßnahme, darunter die prominente Bundessprecherin Alice Weidel sowie 9 derzeitige und 13 ehemalige Mitglieder des Parteivorstandes sowie über 75 aktuelle Mitglieder von Partei-, Landes- und Fraktionsvorständen, über 60 Bundestags- und über 80 Landtagsabgeordnete. Entscheidend ist, dass es in der AfD keine ähnlich starke oder gar stärkere Gegenströmung gibt, die den Vertreter*innen des ethnischen Volksbegriffs und den Anhänger*innen des Ausbürgerungsziels Paroli bietet oder gar Aussichten hätte, diese aus der Partei zu drängen.
  1. Mehrere von der AfD beziehungsweise ihren Landesverbänden geplante Maßnahmen richten sich gegen die Menschenwürde schutzsuchender und schutzberechtigter Ausländer*innen: Durch die verfahrensrechtliche Beseiti­gung des Abschiebungsschutzes und massenhafte Abschiebungen würde eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Abschiebungen in Folter und andere menschen­unwürdige Behandlungen erzeugt; durch den weitgehenden Aus­schluss von der Grundsicherung und die Beschränkung von Leistungen im Asylverfahren auf „Brot, Bett und Seife” würde ihnen das menschenwürdige Existenzminimum vorenthalten; die Beschränkung der Gesundheitsversorgung für Geduldete auf akute Notfallbehandlungen würde diese in ihrer elementaren Rechtsgleichheit verletzen; und dasselbe gälte für den pauschalen Ausschluss von Schutzsuchenden aus Teilen des öffentlichen Lebens in Brandenburg und die schulische Segregation ihrer Kinder in Sachsen-Anhalt.
  1. Die oben bereits zusammengefasste kulturrassistische Prägung der AfD geht insbesondere zulasten von Schutzsuchenden. Auffällig ist die Verknüpfung von Narrativen des demografischen Wandels und des sogenannten Bevölkerungs­austauschs mit der Forderung nach Abschie­bungen. Außerdem bedient sich die Partei bewusst entmenschlichender Aktionsformen.

  2. Die Erzählung vom angeblich geplanten „Bevölkerungsaustausch” richtet sich im Besonderen gegen Schutzsuchende. So bezeichnete Matthias Helferich, Bundes­tagsabgeordneter aus Nordrhein-Westfalen, die staatliche Flüchtlings­politik als „Ersetzungsmigration”. Die heutige Europaabgeordnete Irmhild Boßdorf hielt eine von der AfD Nordrhein-Westfalen verbreitete Rede, in der sie den „menschengemachten Bevölkerungswandel” als die eigentliche Bedrohung beschreibt — größer als der wirtschaftliche Niedergang und als der Klimawandel. Europa solle „in eine Siedlungsregion für Millionen Afrikaner und Araber um­ge­wandelt werden”. Die Lösung: „millionenfache Remigration”. Der bayerische AfD-Abgeordnete Benjamin Nolte schrieb, dass „seit 2005 8,7 Millionen Ausländer Deutschland fluten”, während „mehr als eine Million Deutsche das Land verlassen haben”, und fordert „konsequente Remigration”.

  3. Neben die allgemein feindliche Rhetorik der AfD gegenüber Schutzsuchenden treten vereinzelt Kampagnen, die diese durch ihre Ausdrucksform besonders stark abwerten. Ein Beispiel ist der sogenannte „Abschiebe­song”. Bei diesem Lied wird eine umgedichtete Version des Liedes „Das geht ab” von der Band „Die Atzen” gesungen. Der Text enthält die Zeile „Hey, jetzt geht’s ab, wir schieben sie alle ab” und „Diese Nacht ist Deutschlands Nacht, die Remigration geht los”. Die erste bekannte Veröffentlichung des Lieds erfolgte am 28. August 2024 auf dem Instagram-Account von Daniel Wald, Landtags­abgeordneter in Sachsen-Anhalt und Fraktionsvorsitzender im Stadtrat Merseburg, begleitet von einem KI-generierten Video. Nach der Landtagswahl in Brandenburg 2024 kursierte ein Video, in dem Personen auf der offiziellen Wahlparty der AfD den „Abschiebesong” sangen. Auf dem Video hält eine Person ein Schild mit dem Slogan „Millionenfach abschieben” in die Höhe. Der Bundestagsabgeordnete und Brandenburger Landesvorsitzende René Springer und der Bundessprecher Tino Chrupalla verteidigten die Nutzung des Liedes durch die Junge Alternative.

  4. Der AfD-Kreisverband Karlsruhe verteilte im Vorfeld der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 Flyer, die optisch wie Flugtickets gestaltet waren.

Flugticket, auf dem oben groß AfD und Abschiebeticket sowie One-Way-Economy zu lesen ist. Das Ticket ist ausgestellt auf den Passagier „Illegaler Einwanderer" von „Deutschland" nach „Sicheres Herkunftsland". Am unteren Rand des Tickets steht „Nur Remigration kann Deutschland noch retten" und „Zuhause ist es auch schön"

Die Druckvorlage wurde auf Anfrage an andere Kreisverbände weitergege­ben, unter anderem tauchte der Flyer kurz auf der Facebook-Seite des AfD-Kreisverbands Göppingen auf. Erstmals kursierte er laut Medienberichten Anfang 2025 beim Bundesparteitag in Riesa. Markus Frohnmaier, Bundestagsabgeordneter und Landesvorsitzender Baden-Württemberg, unterstützte die Aktion. Ähnliche Flyer hatte bereits die NPD an Kandidat*innen mit Migrationsgeschichte verschickt, die in Berlin zur Abgeordnetenhauswahl antraten. Und sie haben alte antisemitische Vorbilder aus der Kaiserzeit (links) und der NS-Zeit (rechts):

Drei vergilbte Schriftstücke: Links ist ein Dokument, auf dem steht „Freifahrkarte für Juden u. Genossen von allen Ländern über Nord- oder Südpol oder Wüste Gobi oder Sahara nach Palästina und nie zurück VI. Klasse Bln Verkehrsregeln umseitig". Das mittlere Dokument ist die Rückseite des linken Dokuments, auf dem steht „Freie Fahrt hat jeder Jude u Judengenosse für sein Geld. Fahrtunterbrechung oder Änderung ausgeschl. Polargebiet ist i. Badeanzug z. durchwandern; wer friert darf sich einen Bindfaden um d. Hals wickeln. Gepäck u. Geld sind zurückzulassen. Am Ziel schießen Araber mit scharf geladenen Maschinengewehren Salut Überfüllung Palästinas ist daher ausgeschlossen" Auf dem dritten Dokument steht „Freifahrkarte mit Schnellzugbenutzung gültig ab jeder Deutschen Station nach Jerusalem hin und nicht wied. zurück III. Kl."

  1. Beim „Abschiebekalender” handelt es sich um einen Wandkalender, der von verschiedenen AfD-Ebenen produziert und verbreitet wird. Bekannt wurde das Format zunächst durch den baden-württembergischen AfD-Landtags­abgeord­neten Miguel Klauß, der ihn Ende 2023/Anfang 2024 auf seinem Instagram-Profil vorstellte. Der Kalender enthält Bilder von zwölf Flugzeugen, die Klauß als „zwölf schönste Abschiebeflieger” bezeichnet. Der Landesverband Saarland, der Landesverband Brandenburg und der Kreisverband Magdeburg übernahmen die Aktion.

  2. Das von der Jungen Alternative Brandenburg herausgegebene und von der Jungen Alternative Thüringen beworbene Online-Spiel mit dem Titel „DeutschlandRETTER24” war ein browserbasiertes Punktespiel, in dem Spieler*innen durch das „Abschieben” von Migrant*innen sowie das „Rekrutieren” von Gleichgesinnten Punkte erzielen konnten. Es enthielt Darstellungen von vor Blut triefenden Messern und eines dunkelhäutigen, düster dargestellten mutmaßlichen Migranten:

Screenshot mit blauem Hintergrund, auf dem oben steht DEUTSCHLAND RETTEN? JA! Darunter sind verschiedene Symbole zu sehen: blutige Messer, Lastenräder, Pride-Flaggen, eine graue animierte Person, auf deren Stirn ein Ladekreis zu sehen ist und eine animierte Schwarze Person mit Kapuze. Darunter ist eine Leiste, in der steht „MOTORISIERT" und ein Roller-Symbol, „GESTOLZT" und eine Deutschland-Flagge, „REKRUTIERT" und ein Symbol eines weißen blonden Mannes mit Bart, „ABGESCHOBEN" und ein Flugzeug-Symbol sowie „VERKNACKT" und ein Handschellen-Symbol. Daneben ist ein Wecker mit einem Countdown.

  1. Diese Inszenierungen indizieren, dass die von der AfD angestrebte aufenthaltsrechtliche Vollzugspraxis strukturell nicht auf die individuelle Prüfung von Schutzansprüchen ausgerichtet sein wird, sondern auf deren massenhafte Überwindung. Wer Abschiebung als Wettbewerb oder Feier rahmt, droht, das Individuum nicht mehr als Rechtssubjekt zu behandeln, dessen Lage zu prüfen wäre — sondern als Objekt, das mit allen Mitteln zu entfernen ist.
  1. Die AfD verfolgt ein Abschiebungskonzept, das den menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutz nicht als verbindliche Grenze, sondern als zu überwindendes Hindernis behandelt. Die Gefahr von Menschen­würde­verletzungen ist keine bloß abstrakte Möglichkeit, sondern die vorhersehbare Folge einer politischen Programmatik, die indivi­duelle Schutzbedürftigkeit gegenüber dem Ziel massen­hafter Rückführungen strukturell zurückstellt.
  1. Die Schutzdimension der Menschenwürde erlangt insbesondere Bedeutung, wenn durch eine Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung eine Menschenwürdeverletzung durch einen anderen Staat droht. So ergibt sich aus der Menschenwürde unstreitig ein Folterverbot für den Staat, in dessen Folge die Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in Länder verboten ist, in denen den Betroffenen Folter droht. Dasselbe gilt bei drohender Vollstreckung einer Todesstrafe oder einer lebenslangen Haft ohne jede Möglichkeit, entlassen zu werden. Der absolute Abschiebungsschutz des Art. 1 Abs. 1 GG wird aktiviert, wenn die Würdeverletzung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

  2. Daraus ergeben sich verfahrensrechtliche Vorgaben: Die Menschenwürde garantiert ein individuelles Prüfverfahren. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete das rechtliche Gehör als „prozessuales Urrecht des Menschen”; es werde verletzt, wenn Personen ledig­lich „kurzer Prozess” gemacht werde. In seiner spezialgesetzlichen Ausprä­gung in Art. 103 GG schützt das rechtliche Gehör die Achtung der Menschenwürde. Droht also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare oder mittelbare Weiterschiebung in eine menschenwürdeverletzende Situation, muss gewährleistet bleiben, dass der Betroffene diese Gefahr gegenüber den Behörden geltend machen und mit tatsächlichen wie rechtlichen Argumenten eine individuelle Prüfung herbeiführen kann.

  1. Die AfD möchte „millionenfache Remigration” erreichen, indem sie mit besonderem Fokus auf Geduldeten, Straftäter*innen und Gefährder*innen sowie Schutzsuchenden ohne Identitätsnachweise Abschiebungen forciert und dazu das nationale Schutzsystem zurückbaut und Deutschland von internationalen Verpflichtungen entbindet.

  2. Das migrationspolitische Kernziel der AfD ist die massenhafte oder sogar „millionenfache” Abschiebung. Der Wunsch, in „millionenfacher” Höhe abzuschieben, ist keine Position, die nur von einzelnen Funktionär*innen vertreten wird, sondern wird implizit auch von den beiden Vorsitzenden Weidel und Chrupalla wiederholt. So sagte die Bundessprecherin Alice Weidel am 9. September 2025: „Millionen wurden in den letzten 10 Jahren reingelassen (…). Wir werden das Rad komplett zurückdrehen und wir werden diese Menschen dahin zurückführen, wo sie hergekommen sind.” Tino Chrupalla antwortete am 29. November 2025 auf die Frage einer Phoenix-Reporterin, ob er sich gegenüber der neu gegründeten Parteijugend Generation Deutschland ab­grenzen würde, wenn diese die Forderung nach millionenfacher Remigration erhöbe: „Ja, nun gut, dass wir eine millionenfache Abschiebung brauchen, das ist ja nun unumstritten. Wir haben aktuell übrigens eine Million abgelehnte Asylbewerber und die müssen natürlich das Land verlassen.”

  3. In ihrer offiziellen Programmatik vermied die Bundespartei, von millionenfacher Remigration oder Abschiebung zu schreiben. Gleichzeitig zeigen die Äußerungen von Weidel, Chrupalla und weiteren Spitzenfunktionären, dass die Parole der „millionenfachen Remigration”, die von völkischen Funktionär*innen wie Irmhild Boßdorf, Matthias Helferich, Tomasz Froelich, Roger Beckamp, René Springer und Sebastian Münzenmaier ab Herbst 2023 in der Partei etabliert wurde (dazu unten ausführlich), inzwischen weitgehend unangefochten ist. Die bayerische AfD erklärte sie sogar zum Staatsziel. „Millionenfache Remigra­tion” ist damit nicht nur eine Erkennungsparole der völkischen Dogmatiker in der Partei, sondern auch Ausdruck einer konsolidierten Parteiposition, Menschen in großen Massen abzuschieben.

  4. Programmatisch verankert sind innerhalb der AfD insbesondere die Abschiebung von Geduldeten und Personen ohne Schutzstatus. Zusätzlich liegt ein besonderer Fokus der Abschiebungsforderungen auf Straftäter*innen und Gefährder*innen, deren Abschiebung auch dann durchgesetzt werden soll, wenn ein Abschiebungsschutz greift. Außerdem sollen insbesondere Personen ohne Identitätsnachweis abgeschoben werden.

  5. Die AfD fordert auf Bundes- und Landesebene konsequent, alle vollziehbar ausreisepflichtigen Personen abzuschieben — unter strikter Anwendung des geltenden Rechts. Diese Forderung findet sich in den Programmen der AfD Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Dass die AfD darunter auch Geduldete versteht — also Personen, bei denen die Abschiebung nach geltendem Recht gerade wegen bestehender Abschiebungshindernisse ausgesetzt ist —, ergibt sich aus der Gegenüberstellung ihrer Forderungen mit den amtlichen Statistiken, auf die sie sich stützt.

  6. Im Wahlprogramm von 2021 werden die Er­leichte­rung der Ausweisung bereits bei geringfügiger Kriminalität sowie die Einführung einer „zwingenden Aus­weisung” gefordert. Das Wahlprogramm von 2025 setzt diesen Kurs fort und benennt ausdrücklich ausländische Gefährder, Extremisten und schwere Straftäter als vorrangige Zielgruppe der Rück­führungspolitik. Besonders weit­reichend ist dabei die Formulierung von Bundessprecherin Alice Weidel, die in einer im Bundestag gehaltenen und auf TikTok verbreiteten Rede die „konse­quente und ausnahmslose” Abschiebung von straffälligen und nicht aufenthalts­berechtigten ausländischen Staatsbürgern verlangte. Weidel kommentierte auch am 14. Mai 2019 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das die Aberkennung des Asylstatus bei beson­ders schweren Straftaten ermöglichte. Weidel kritisierte, dass trotz der Statusaberkennung eine Abschiebung ausgeschlossen bleibe, weil die Genfer Flüchtlingskonvention weiterhin Schutz gewähre. Das Urteil müsse „konsequent zu Ende gedacht werden” — nämlich dahingehend, dass die Ausweisung „verpflichtend” mit der Aberkennung einhergeht — also offenbar unabhängig davon, was der Person im Zielstaat droht. Die AfD-Bundestagsfraktion forderte in einer Pressemitteilung 2018, alle ausländischen Gefährder „umgehend abzuschieben”, da diese nicht lückenlos überwacht werden könnten und das Anschlagsrisiko „untragbar hoch” sei.

  7. Darüber hinaus fordert die AfD in ihrem Bundeswahlprogramm 2025, die Beantragung von Asyl und einem sonstigen Schutzstatus nur bei nachgewiese­ner Identität und Staatsangehörigkeit zuzulassen. Wird zugleich die Duldung abgeschafft (dazu sogleich), führt dies zu einer aufenthaltsrechtlich prekären Lage von Schutz­suchenden ohne Identitätsnachweise, in welcher sie unmittel­bar und unabhängig von ihrer tatsächlichen Schutzbedürftigkeit von Ab­schiebun­gen bedroht wären. Fehlende Dokumente führen gegenwärtig zwar zu Mitwirkungspflichten und können die Glaubwürdigkeit der Antragsteller*innen beeinflussen, schließen aber einen Schutzstatus nicht aus.

  8. Um Abschiebungen in großem Umfang zu ermöglichen, möchte die AfD das bestehende Schutzsystem zurückbauen: Durch die Abschaffung des individuell einklagbaren Asylgrundrechts, die Loslösung vom europäischen Asylsystem sowie die Infragestellung von über politische Verfolgung hinausgehenden Schutzstatus würde die Entscheidung über eine Aufenthaltsberechtigung von einem rechtlich gebundenen Anspruch zu einer objektiven Gewährleistung umgestaltet.

  9. Bereits das Grundsatzprogramm 2016 fordert die Ersetzung des individuellen Asylgrundrechts durch „die grundgesetzliche Gewährleistung eines Asyl­gesetzes (institutionelle Garantie)”. Dieselbe Forderung findet sich im Land­tags­wahlprogramm Saarland aus dem Jahr 2017 sowie im Landtagswahl­programm Thüringen aus dem Jahr 2024, in dem der individuelle Rechts­anspruch auf Asyl ebenfalls infrage gestellt wird. Im Bundestagswahlprogramm von 2025 fordert die AfD wiederum die „Umwandlung des individuellen Asylrechts hin zu einer institutionellen Garantie oder einer einfachgesetzlichen Regelung”. Zwar möchte die AfD „wirklich politisch Verfolgten” weiterhin Asyl gewähren. Jedoch ist dieser Schutz auf politische Verfolgte beschränkt — und es soll auf die Anerkennung dieses Status eben kein individueller Anspruch mehr bestehen. Zugespitzt formulierte etwa Beatrix von Storch, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Bundestagsfraktion, 2018: „Asylrecht muss Gnaden­recht werden: man kann es bekommen, hat aber keinen Anspruch darauf. Und deswegen kann dann auch jeder Rechtsweg ausgeschlossen werden.” Das wiederholt aktuell etwa der Landesverband Sachsen-Anhalt in seinem Landtagswahlprogramm für 2026.

  10. Das Bundestagswahlprogramm aus dem Jahr 2025 enthält die Forderung, dass Deutschland völlig eigenständig darüber entscheiden müsse, wer unter welchen Voraussetzungen schutzberechtigt sei. Die AfD hält die europäische Asyl­regelung für gescheitert und will sich — nach dänischem Vorbild — durch ein „Opt-Out” vollständig aus der gemeinsamen Asylpolitik der EU zurückziehen. Dasselbe Muster zeigt sich in Äußerungen, die den Schutzanspruch konsequent auf Art. 16a GG verengen und die strengen Voraussetzungen des Asylgrund­rechts betonen. Sie legen nahe, dass die AfD den weitergehenden internatio­nalen Rechtsrahmen — insbesondere die GFK und den subsidiären Schutz — nicht als verbindlich anerkennt.

  11. Außerdem will die AfD die Duldung — also die vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung — abschaffen und durch eine „Bescheinigung über die Ausreise­pflicht” ersetzen.

  12. Die dargestellten Ziele der Abschiebungspolitik der AfD werden zumindest auf Landesebene von konkre­ten Umsetzungskonzepten flankiert: die Privatisierung des Abschiebungs­prozesses nach dem Brandenburger Modell („Abschiebe­industrie”, „Privatisierte Abschiebeindustrie — Der Turbo für die Remigration!”) sowie die Forderung nach einer spezialisierten Abschiebe­behörde nach dem Vorbild der US-amerikanischen Einwanderungsbehörde ICE in Bayern beziehungsweise der Forderung einer speziellen „Rückführungs­polizei” in Mecklenburg-Vorpommern. Auch verhalten sich einzelne AfD-Funktionär*innen explizit positiv zur Abschiebungspolitik der Trump-Regierung, wie etwa die Bundestagsabgeordnete Christina Baum („Trumps Massen­abschiebung beginnt — Zeit für Deutschland”).

  1. Auf der Verfahrensebene würde das von der AfD angestrebte Schutzsystem das individuelle Erkenntnisverfahren, das Abschiebungen in menschenunwürdige Zustände verhindern soll, für weite Gruppen von Schutzsuchenden beseitigen oder erheblich entwerten: durch den Ausschluss von Personen ohne Identitäts­nachweise vom Asylverfahren, die Umgestaltung des Asylrechts in eine institutionelle Gewährleistung ohne individuellen Rechtsanspruch so­wie die Abschaffung gerichtlichen Rechtsschutzes. Ein funktionales Äqui­valent zu diesen Schutzmechanismen ist in der AfD-Programmatik nicht vorgesehen.

  2. Auf der materiellen Ebene ist zwischen zwei Gruppen zu unterscheiden, für die sich unterschiedliche Grade der Wahrscheinlichkeit menschenwürdewidriger Abschiebungen ergeben. Es ist sehr wahrscheinlich, wenn nicht sogar sicher, dass bei Umsetzung des Abschiebungskonzepts der AfD zumindest die Menschenwürde einzelner Straftäter*innen und Gefährder*innen verletzt würde, weil die AfD diese Gefahr ausdrücklich akzeptiert: Forderungen nach „ausnahmsloser” Abschiebung Straffälliger und nach sofortiger Abschiebung von Gefährder*innen ohne Einzelfallprüfung lassen keine Bereitschaft erkennen, den menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutz als verbindliche Grenze anzuerkennen. Auf eine Prognose des Verwaltungsvollzugs kommt es insoweit nicht an.

  3. Für eine unbestimmte Zahl weiterer Schutzsuchender, die nach dem AfD-Konzept keine Schutzberechtigung erhalten würden, besteht jedenfalls eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich bestehende Abschiebungs­verbote im Falle massenhafter Abschiebungen nicht erkannt und nicht berück­sichtigt werden. Dieses Risiko ist dem Konzept immanent, auch wenn es sich nicht für jede einzelne Person mit gleicher Sicher­heit bestimmen lässt. Die Wahrscheinlichkeit wird insbesondere dadurch gesteigert, dass auch die Duldung als Instrument des Abschiebungsschutzes gestrichen werden soll.

  1. Indem die AfD auch Ausländer*innen, die nicht in ihre Heimat zurückkehren können, den Zugang zur Grundsicherung weitgehend verwehrt, die Leistungen für Asylbewerber*innen auf „Brot, Bett, Seife” reduzieren will und insbesondere Geduldeten Gesundheitsleistungen wie die Behandlung chronischer Erkrankun­gen und Schwangerschaftsvorsorge vorenthalten will, verfolgt sie auch insoweit gegen die Menschenwürdegarantie gerichtete Ziele.

  2. Die AfD will einen Großteil der Ausländer*innen von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausschließen. Der Zugang soll erst nach mindestens zehn Jahren (Drittstaatsangehörige) bzw. fünf Jahren (EU-Bürger*innen) existenz­sichernder Erwerbstätigkeit, bei nachgewiesenen Kenntnissen der deutschen Sprache auf einem B2-Sprachniveau und — für Drittstaatsangehörige — bei Vor­liegen einer Niederlassungserlaubnis möglich sein. Auch dann soll der Bezug auf maximal ein Jahr begrenzt werden. Zwar könnten viele Ausländer*innen der Mittellosigkeit durch die Rückkehr ins Heimatland entgegenwirken; das scheidet jedoch für anerkannte Schutzberechtigte in der Regel aus.

  3. Für diese Personengruppe begründet die Forderung deshalb im Bedarfsfall eine Verletzung ihrer Menschenwürde: Der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum wird durch Art. 1 Abs. 1 GG begründet. Seine Ausgestaltung — die Bemessung des konkreten Bedarfs, der Erlass einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage und deren stetige Aktualisierung — ergibt sich aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Unterlässt der Gesetzgeber, der Adressat dieser Gestaltungspflicht ist, jede Versorgung, so liegt nicht lediglich eine Verletzung der sozialstaatlichen Ausgestaltungspflicht vor, sondern ein Eingriff in die absolut wirkende Menschenwürde selbst.

  4. Die AfD will außerdem Geldleistungen für Asylbewerber*innen und Ausreisepflichtige (Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungs­gesetz) vollständig durch Sachleistungen ersetzen und diese auf „Brot, Bett und Seife” kürzen. Dadurch würde ein Großteil bisher anerkannter Bedarfspositionen gestrichen, denn es soll laut einem Antrag der Bundestagsfraktion nur noch „eine Versorgung ausschließlich in Form von notwendigen Sachleistungen [… erfolgen], wie Essen, Kleidung und Hygienemittel (Brot, Bett und Seife) sowie lediglich eine medizinische Grundversorgung” bereitstehen. Die Forderung wird verschiedentlich auf Landesebene gespiegelt.

  5. Bei der von der AfD angestrebten Vorenthaltung des menschenwürdigen Existenz­minimums wird hingegen bereits der Anspruch als solcher negiert — und zwar ausschließlich aufgrund des Aufenthaltsstatus. Dabei soll die Leistungs­kürzung auch signifikant sein: Aus einem Antrag aus dem Jahr 2024 sowie aus einem weiteren Antrag aus dem Jahr 2025 (aktuelle Legislaturperiode) geht hervor, dass nur noch „notwendige Sachleistungen” zur Verfügung gestellt werden sollen. Das bedeutet, dass pauschal der gesamte notwendige persönliche Bedarf nach § 3a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG — und somit aktuell 202 € von insgesamt 455 € — gestrichen werden soll. Die Leistungsvorenthaltung bewirkt eine abstrakt-generelle Absenkung des Gesamtanspruchs um 44,4 %, ohne Einzelfallprüfung des tatsächlichen Bedarfs.

  6. Das entzieht den Betroffenen das menschenwürdige Existenzminimum dauerhaft und systemisch. Eine solche systematische Leistungsvorenthaltung, die ausschließlich an den Aufenthaltsstatus anknüpft und erklärtermaßen dem Ziel dient, Schutzsuchende abzuschrecken oder durch materielle Entbehrung zur Ausreise zu bewegen („Wir wollen, dass der deutsche Sozialstaatsmagnet ein für alle Mal abgeschaltet wird.”), ist mit der Menschenwürde von Leistungs­berechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht vereinbar.

  7. Weiter fordert die AfD, die Gesundheitsversorgung für abgelehnte Asyl­bewerber*innen und Personen mit ungeklärtem oder illegalem Aufenthalts­status auf akute Notfallhilfe zu beschränken. Dadurch entfiele der Anspruch auf die unbedingt erforderliche Behandlung chronischer Erkrankungen, Zahn­behandlungen, die Schwangerschaftsvorsorge sowie Psychotherapien. Das trifft mit der Gruppe der Geduldeten auch Personen, die mit diesem Status teils Jahre oder sogar Jahrzehnte in Deutschland leben. Das benachteiligt diese Personen­gruppe durch die Vorenthaltung des gesundheit­lichen Existenzminimums wegen eines kaum verfügbaren Merkmals — ihres Aufenthaltsstatus — gegenüber anderen leistungsberechtigten Schutzsuchenden auf besondere und auch de­mütigende Weise, ohne dass dafür ein anerkannter sachlicher Grund ersichtlich ist. Denn es wird ihnen letztlich ein gleiches Lebens- und Gesundheitsrecht abgesprochen. Deshalb verletzt die Forderung im Falle ihrer Umsetzung die Betroffenen in ihrer elementaren Rechtsgleichheit und folglich die Menschenwürdegarantie.

  1. Schließlich sind die Forderung des Landesverbands Brandenburg, Schutz­­suchenden, Schutzberechtigten und vollziehbar ausreisepflichtigen Personen das Betreten öffentlicher Veranstaltungen zu untersagen, sowie die Forderung des Landesverbands Sachsen-Anhalt, „Sonderklassen für Flücht­lingskinder” einzuführen, nicht mit der Menschenwürdegarantie vereinbar.

  2. In einem Entschließungsantrag der Landtagsfraktion in Brandenburg von 2024 forderte sie unter anderem, ein „Betretungsverbot öffentlicher Veranstaltungen für Asylantragsteller, Asylberechtigte, ukrainische Kriegsflüchtlinge sowie voll­ziehbar ausreisepflichtige, geduldete und subsidiär schutzberechtigte Ausländer zu erlassen.” Dieses Verbot stützen Funktionär*innen der Partei maßgeblich darauf, dass unter den betroffenen Personen viele gewaltbereit seien. Unter den Geflüchteten seien Zehntausende „Messermänner” ins Land gekommen, in Deutschland lebende Syrer könnten potentiell 100.000 Menschen töten, das Betretungsverbot treffe „Gefährder” und Personen, die potenziell in der Lage seien, weitere Menschen zu ermorden. Während sich die Rhetorik insbeson­dere gegen Syrer*innen richtet sowie insgesamt gegen die in großen Teilen muslimische Gruppe an Schutzsuchenden, die in den Jahren nach 2015 nach Deutschland kamen, erfasst das Betretungs­verbot auch ukrainische Geflüchtete. Der Fraktionsvorsitzende Berndt begründet das ausdrücklich damit, dass das den Eindruck zerstreuen solle, der Antrag richte sich gezielt gegen eine bestimmte Gruppe von schutz­suchenden Ausländer*innen.

  3. Ein Betretungsverbot, das Schutzsuchenden pauschal den Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen verbietet, verletzt die Menschenwürde der Betroffenen, da eine solche Maßnahme willkürlich anhand eines kaum verfügbaren Merkmals Schutzsuchende gegenüber anderen Personen unterscheidet und gleichzeitig besonders nachteilig wirkt, da die Betroffenen dadurch vom sozialen Leben ausgeschlossen und sie ferner in den Augen aller anderen Menschen gedemütigt werden. Denn es gibt für die pauschale Verdächtigung aller von dem Verbot Betroffenen keinen Grund und sie würden dadurch von einem wesentlichen Teil des sozialen Lebens durch Kontrollen und Zurückweisungen ausgeschlossen — insbesondere von Festen, Sportveranstaltungen, Konzerten und Märkten.

  4. Bereits im Jahr 2017 brachte zudem die AfD-Fraktion des Landtags Sachsen-Anhalt einen Antrag mit dem Titel „Sonderklassen für Flüchtlingskinder einführen — Schulen entlasten!” Nunmehr fordert die AfD Sachsen-Anhalt auch in ihrem Landtagswahlprogramm aus dem Jahr 2026 „Sonderklassen für Flüchtlingskinder” — nicht allein zum Deutscherwerb vor einem Wechsel in die Regelschulklassen, sondern dauerhaft, also für ihre gesamte Schullaufbahn. Hierzu führt sie aus:

Erstens soll den Flüchtlingskindern so die Botschaft vermittelt werden, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland nur ein vorübergehender ist, solange die Flucht- und Verfolgungsgründe bestehen. Zweitens sollen den Flüchtlingskindern Lehrinhalte ihrer heimischen Schulen vermittelt werden, um ihnen den Wiedereinstieg ins heimische Schulsystem zu erleichtern. Drittens gilt es, unsere Kinder von den vielfältigen Belastungen freizuhalten, die sich beim gemeinsamen Unterricht mit Kindern aus völlig fremden Kulturen ergeben. Die Lehrkräfte für diese Klassen sind deshalb, wenn möglich, auch aus dem Kreis der Flüchtlinge zu rekrutieren. (…) Anders als unsere Sonderklassen sollten die Willkommensklassen aber nur als Übergang in die Regelklassen fungieren und sind mittlerweile auch wieder abgeschafft worden. Wir werden alle Kinder von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Sonderklassen unterrichten lassen.

  1. Auch diese Forderung nach Sonderklassen steht im Widerspruch zur elemen­taren Rechtsgleichheit der betroffenen Kinder. Der Aufenthaltsstatus ist für diese Kinder ein kaum verfügbares Merkmal, aufgrund dessen sie gegenüber anderen Kindern benachteiligt werden. Denn in diesen Sonderklassen soll gerade nicht der deutsche Lehrplan, sondern sollen Lehrinhalte der „heimischen Schulen” unterrichtet werden — die aber nicht gleich gut auf die spätere Laufbahn der zumindest in Teilen dauerhaft in Deutschland lebenden Kinder vorbereiten können. Die Klassen sollen außerdem deutlich größer sein („30-40 Kinder oder auch mehr”). Hinzu käme die fehlende Teilhabe am sozialen Leben der Regelklassen sowie die demütigend wirkende Ausgrenzung der betroffenen Kinder durch die dauerhafte, mit ihrer angeblichen Gefährlichkeit begründete Trennung von anderen Schulkindern. Für diese Form von Segregation ist jedoch kein legitimer Grund ersichtlich.

  2. Die genannten Forderungen sind zwar nur in Brandenburg und Sachsen-Anhalt programmatisch verankert, blieben jedoch AfD-weit unwidersprochen und konkretisieren die bundesweit belegte Grundtendenz der Ausgrenzung Schutz­suchender, sind also der AfD im Ganzen zurechenbar.

Verächtlichmachung geschlechtlicher und sexueller Minderheiten (dazu unter Teil 3 A.V)

Abschnitt betitelt „Verächtlichmachung geschlechtlicher und sexueller Minderheiten (dazu unter Teil 3 A.V)“
  1. Die AfD ist auf der ideologischen Grundlage von Zweigeschlechtlichkeit und Heteronormativität von einer LGBTIQ-feindlichen Grundtendenz geprägt. Ausgangspunkt ist die Überzeugung, dass es genau zwei biologisch determi­nierte Geschlechter gebe und Heterosexualität für die Reproduktion die einzig natürliche Sexualität sei. Davon abweichende sexuelle und geschlecht­liche Identitäten hält sie für ablehnungswürdig. Diese LGBTIQ-feindliche Ideologie der AfD findet jedoch keine Entsprechung in hinreichend konkreti­sierten rechtlichen Maßnahmen.

  2. Allerdings zeigt sie sich im Verhalten zahlreicher Funktionär*innen. Allgemeine transfeindliche Herabwürdigungen, die Pathologi­sierung von trans Personen auf eine mit deren Achtungsanspruch unvereinbare Weise, gezieltes Deadnaming und Misgendern sowie die Assoziation von LGBTIQ-Personen mit Pädophilie belegen, dass der individuelle Achtungs­anspruch der Betroffenen in der Parteipraxis konsequent missachtet wird. In über 100 dokumentierten Fällen haben AfD-Funktionär*innen diesen Achtungs­anspruch verletzt — ein Befund, der in seiner Breite und Häufigkeit eine syste­mati­sche Verletzung der Menschenwürde von LGBTIQ-Personen belegt.

  1. Auf der ersten Stufe steht in der AfD die Vorstellung der Ungleichwertigkeit: Die Äußernden unterscheiden konsequent zwischen Toleranz (als bloßer Duldung) und Akzeptanz (als positiver Anerkennung), wobei Letztere abgelehnt wird. Gleich­geschlechtliche Paare werden zwar geduldet, aber nicht als gleichwertig angesehen; Regenbogenfamilien werden teils als Ausdruck von „Dekadenz” und „Degeneration” diffamiert.

  2. Auf der zweiten Stufe steht ein biologistisches Zwei-Geschlechter-Dogma, mit dem AfD-Funktionär*innen die Existenz geschlechtlicher Vielfalt leugnen. Trans­geschlecht­lichkeit wird darauf aufbauend entweder vollständig geleugnet oder auf eine psychische Störung reduziert. Selbst in Verlautbarungen wie einem Entschließungsantrag der Brandenburger Fraktion, in dem eingangs von „der unstrittigen Existenz von Transgenderpersonen” die Rede ist, werden trans Frauen konsequent als Männer bezeichnet, wodurch ihnen ihre geschlechtliche Identität pauschal abgesprochen wird. Geschlechtsangleichende Behand­lungen werden regelmäßig als „Verstümmelung” bezeichnet und trans Personen werden systematisch gedeadnamet und misgendert (dazu jeweils sogleich).

  3. Auf der dritten Stufe kommt es zur Dämonisierung: LGBTIQ-Bewegungen werden als feindliche Kräfte dargestellt, die eine gegen das deutsche Volk gerichtete Agenda verfolgten. Die Rede ist von „Regenbogenimperium” oder einer „perversen Regenbogenagenda”. Besonders häufig wird LGBTIQ-Aktivismus mit Pädophilie in Verbindung gebracht, etwa wenn Aufklärungs­projekte oder von queeren Trägern betriebene Kindertagesstätten pauschal als Gefährdung von Kindern dargestellt werden, wie zum Beispiel durch Nicole Höchst, Bundestagsabgeordnete, die einen Beitrag mit dem Titel „Kinderopfer. Regenbogen, Regen­bogen über alles: Pädophilie und schwul-lesbische Kindergärten” schrieb.

  4. Auf der vierten Stufe schließlich zielen Funktionär*innen der AfD darauf ab, LGBTIQ-Personen aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen. Es wird eine Trennung zwischen Privatem und Öffentlichem konstruiert, wie etwa durch den Landesverband Brandenburg, der schrieb, man solle „doch jedem sein #Privatleben” lassen: „leben und lieben wie der Einzelne es wünscht ohne dies wie eine #Monstranz vor sich herzu­tragen.” Die Forderung nach öffentlicher Zurückhaltung äußert sich unter anderem in Forderungen nach einem Verbot des Christopher Street Day. Mehrere Funktionär*innen beziehen sich positiv auf die restriktive Gesetzgebung in Russland, Ungarn und Georgien als Vorbilder. So lobte der Landesvorsitzende der AfD Bayern und Bundestagsabgeordnete Stephan Protschka eine ungarische Verfassungsänderung, die „nach Ansicht vieler das Verbot von Pride-Paraden stützt”, und kommentierte: „Respekt!”

Realisierung heteronormativer Zweigeschlechtlichkeit (dazu unter Teil 3 A.V.3)
Abschnitt betitelt „Realisierung heteronormativer Zweigeschlechtlichkeit (dazu unter Teil 3 A.V.3)“
  1. Trotz entsprechender Hinweise im sachsen-anhaltischen Landesverband, in der Bundespartei und in den übrigen Landesverbänden lässt sich eine Forderung nach Abschaffung des dritten Geschlechtseintrags nicht mit hinreichender Gewissheit nachweisen. Zwar deutet die programmatische Festschreibung binärer Zweigeschlechtlichkeit in Verbindung mit einzelnen Äußerungen von Funktions­träger*innen auf eine solche Zielrichtung hin; eine verbindliche, dem jeweiligen Verband zurechenbare Positionierung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

  2. Auch eine vollständige Abschaffung der Möglichkeit insbesondere für trans Personen, den binären Geschlechtseintrag zu ändern, ist als Parteiziel nicht hinreichend belegbar. Einzelne Äußerungen auf Bundes- und Landesebene sowie die ideologische Ausrichtung der Partei lassen entsprechende Bestre­bungen erkennen; die vorliegenden parlamentarischen Initiativen der Bundes­tags­fraktion sehen jedoch dem Grunde nach eine — wenn auch mit höheren Hürden versehene — Möglichkeit zur Personenstandsänderung vor.

  3. Weiter fordert die AfD zwar die Abschaffung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts, gleichzeitig soll aber das Lebenspartnerschaftsgesetz wieder eingeführt werden. Da in diesem Fall zumindest eine grundsätzlich gleichwertige Alternative zur „Ehe” bestehen würde, läge kein Verstoß gegen die Menschen­würde vor.

Menschenverachtendes Verhalten der Anhänger*innen (dazu unter Teil 3 A.V.4)
Abschnitt betitelt „Menschenverachtendes Verhalten der Anhänger*innen (dazu unter Teil 3 A.V.4)“
  1. Insgesamt liegen über 100 dokumentierte Fälle vor, in denen AfD-Funktionär*innen den Achtungsanspruch der jeweils betroffenen Personen missachtet haben. In qualitativer Hinsicht umfassen die Äußerungen allgemeine transfeindliche Herabwürdigungen sowie insbesondere die Pathologisierung von trans Personen auf eine Weise, die mit deren Achtungsanspruch unvereinbar ist, systematisches Deadnaming und Misgendern sowie die Assoziation von insbesondere schwulen Männern mit Pädophilie und weitere Formen der Herab­würdigung. Das Muster der Herabwürdigung ist damit nicht auf Einzelpersonen zurückzuführen, sondern Ausdruck eines systematischen Verhaltens in der AfD.

  2. Eine Menschenwürdeverletzung durch das „Verhalten der Anhänger” liegt ins­besondere dann vor, wenn durch eine Äußerung eine vollständige Negation der geschlechtlichen Identität und damit der eigenen Existenz als trans/inter/nicht­binäre Person ausgedrückt wird. Denn dann wird der Mensch im Kern seiner Persönlichkeit getroffen und ausdrücklich in seiner eigenen geschlechtlichen Identität als „falsch” und damit minderwertig verstanden; ihm wird das Lebens­recht als gleichwertige Persönlichkeit in der Gesellschaft bestritten.

  3. Eine Transsexualität pathologisierende Äußerung erfüllt diesen Maßstab jedoch nicht automatisch. Erforderlich ist, dass sie aus Sicht eines unvorein­genommenen, verständigen Publikums objektiv erkennen lässt, dass den Betroffenen die gleichberechtigte Zugehörigkeit zur staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird und nicht lediglich eine medizinisch verfehlte Einordnung vorgenommen wird. Maßgeblich ist daher nicht die Pathologisierung als solche, sondern dass die Äußerung — etwa durch Kontext, Sprachgestus oder den Zusammenhang mit weiteren herabwürdigenden Aussagen — die geschlechtliche Identität der Betroffenen nicht anerkennt und damit ihre Personalität insgesamt als minderwertig darstellt.

  4. Diesen Maßstab erfüllt eine Reihe von transfeindlichen Herabwürdigungen durch Maximilian Krah, Bundestagsabgeordneter und damaliges Bundesvorstands­mitglied, Martin Reichardt, Bundestagsabgeordneter, Julian Adrat, Kandidat für die Abgeordnetenhauswahl 2026, Marvin Weber, Kreis­vorsitzender, sowie Nicole Höchst, Bundestagsabgeordnete (zu allen Äußerungen näher unter Teil 3 A.V.4.a)).

  5. Besonders weit in der AfD verbreitet sind Deadnaming und Misgendering, also die Adressierung einer Person mit ihrem abgelegten Namen beziehungsweise Geschlecht. Zwar kann nicht in jedem Fall eine Menschenwürdeverletzung gese­hen werden, etwa wenn sie versehentlich erfolgt oder die Kritik an der Rechts­lage zur Änderung des Geschlechtseintrags und nicht eine bestimmte Person im Vordergrund stehen. Jedenfalls wenn Misgendering oder Deadnaming gezielt genutzt wird, um die adressierte(n) Person(en) zu verletzen oder herab­zuwürdigen, können die Anforderungen an eine Missachtung der Menschen­würde aber erfüllt sein. Die Äußerungen können dann gerade zum Ausdruck bringen, dass die adressierte Person als minderwertig angesehen wird, indem ihr der Kern der eigenen Identität — und damit ihr selbstbestimmtes Lebensrecht in der Gesellschaft — bewusst und gezielt abgesprochen wird.

  6. Zwischen 2019 und 2026 haben mindestens 39 namentlich identifizierte Einzelpersonen sowie sechs institutionelle Akteure auf europäischer, auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene trans Personen — insbesondere Tessa Ganserer, Nyke Slawik, Georgine Kellermann sowie Maja T. — gedeadnamet und misgendert. Allein auf Tessa Ganserer entfallen über 90 der dokumentierten Aussagen; die zeitliche Streuung von 2019 bis 2026 zeigt, dass es sich nicht um eine episodische Zuspitzung, sondern um eine dauerhafte Praxis handelt. Insbesondere Beatrix von Storch, stellvertretende Fraktionsvorsitzende im Bundestag, verwendete den Deadname Ganserers sowie die männliche Bezeichnung wiederholt und kontextübergreifend — im Bundestagsplenum, in Pressemitteilungen, in öffentlichen Reden sowie in diversen Online-Medien. Das Verhalten war nicht auf einzelne Personen beschränkt, sondern wurde von einer Vielzahl von AfD-Funktionär*innen auf koordinierte Weise fortgesetzt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass nach den gegen von Storch verhängten Ordnungsmaßnahmen mehrere Bundesvorstandsmitglieder und Bundestags­abgeordnete — darunter Stephan Brandner, Martin Reichardt, Roger Beckamp, Uwe Schulz sowie weitere — öffentlich Solidarität bekundeten, ohne dass eine einzige Distanzierung erfolgte (alle Belege unter A.V.4.a)dd) sowie im Anhang, B.IV.2.c)). Die dargestellten Äußerungen belegen in ihrer Gesamtschau damit ein systematisches, erhebliche Teile der Partei betreffendes Muster, das weit über unkoordinierte Einzel­äußerun­gen im politischen Diskurs hinausgeht.

  7. Außerdem brachten einzelne AfD-Funktionär*innen LGBTIQ-Personen auf eine die Menschenwürde der Betroffenen missachtende Art und Weise mit Pädophilie in Verbindung, namentlich die stellvertretenden Kreisvorsitzenden Peter Junker und Lelya Bilge sowie der bayerische Landtagsabgeordnete René Dierkes (auch zu diesen Äußerungen näher unten Teil 3 A.V.4.b)).

  1. Die AfD ist geprägt von einem strukturell antisemitischen Weltbild. Codiertes antisemitisches Vokabular und entsprechende Erzählmuster sind weit ver­breitet. Ein Antisemitismus, der Jüdinnen*Juden unmittelbar herabwürdigt, lässt sich hingegen nicht nachweisen; zudem schlägt sich der strukturelle Anti­semitis­mus nicht in konkretisierten rechtlichen Maßnahmen nieder. Vereinzel­tes, die Menschenwürde von Jüdinnen*Juden verletzendes Verhalten von AfD-Funktionär*innen ist nicht hinreichend systematisch, um eine verfassungs­feind­liche antisemitische Ausrichtung der Partei festzustellen.

  2. (Auch) hochrangige AfD-Funktionär*innen vertreten ein verschwörungs­ideologisches Weltbild, das mit Chiffren wie „Globalisten”, „globalistische[r] Krake”, „globalistischen Sprechpuppen” beziehungsweise „globalistischen Eliten”, die „teuflisch gefährlich” seien, „internationale[s] Finanzkapital” oder der Bezugnahme auf George Soros das antisemitische Motiv einer jüdischen Weltverschwörung reaktiviert. Demnach steuert eine geheime internationale Elite Regierungen, Parteien und Medien und verfolgt das Ziel, nationale Souveränität zugunsten der eigenen globalen Herrschaft aufzulösen. Deutschland sei ein „besetztes und unterwandertes und fremdbestimmtes Land”. Das ethnisch definierte Volk erscheint dabei als Angriffsziel, das durch gezielte Vermischung und Identitätsauflösung vernichtet werden soll — womit die Logik des völkischen Antisemitismus aktualisiert wird, der Jüdinnen*Juden als kosmopolitische Gegennation konstruierte. Zugleich erscheint die Elite als geheime Finanzmacht. Personen wie Soros oder die Familie Rothschild stehen dabei für eine angebliche „Hochfinanz”, die dem arbeitenden und produzieren­den Volk gegenübergestellt wird. Das Verschwörungsnarrativ bildet die Grundlage eines exklusiven politischen Vertretungsanspruchs, bei dem sich die AfD als einzige authentische Vertreterin des Volkes gegenüber dessen angeblich verborgenen Feinden inszeniert.

  3. Jüdinnen*Juden werden nur vereinzelt deutlich benannt (wie durch die Formulierung „eine andere Minderheit, die wir fast ausgerottet haben, regiert dieses Land”, oder die Frage, ob „israelische/jüdische Gelder die Migration am Laufen” hielten). Ganz überwiegend werden Chiffren verwendet, die anti­semitische Bildwelten reaktivieren. Es handelt sich damit um strukturellen Antisemitismus, der geeignet ist, antisemitische Einstellungen zu fördern und zu verstärken.

  4. Belegen lässt sich zudem ein ausgeprägter Geschichtsrevisionismus. Die untersuchten Äußerungen enthalten keine offene Leugnung national­sozialistischer Verbrechen, weisen jedoch deutliche Relativierungstendenzen auf. Diese zeigen sich insbesondere in der Verharmlosung der historischen Bedeutung des Nationalsozialismus, in erinnerungsabwehrenden Narrativen wie dem Begriff des „Schuldkults”, in Forderungen nach einer stärkeren Erinnerung an die „eigenen Opfer” — eine Konstruktion, die Jüdinnen*Juden sprachlich aus dem deutschen Kollektiv ausschließt — sowie in Formen der Täter-Opfer-Umkehr, durch die teilweise die AfD als die „heutigen Juden” dargestellt wird. Diese Ausprägungen des sekundären Antisemitismus begründen jedoch keine unmittelbare Verletzung der Menschenwürde von Jüdinnen*Juden.

  5. Schließlich externalisiert die AfD Antisemitismus als durch Migration ‚importiertes’ Problem. Damit instrumentalisiert sie Jüdinnen*Juden für ihre migrationspolitischen Ziele und übergeht zugleich rechten Antisemitismus.

  6. In Einzelfällen lässt sich außerdem ein Verhalten von Funktionär*innen der AfD nachweisen, das die Menschenwürde von Jüdinnen*Juden unmittelbar verletzt, etwa durch die Verbreitung antisemitischer Karikaturen mit national­sozialis­tischer Bildsprache oder durch Inhalte, die die mittelalterliche Ritualmord­legende reaktivieren (dazu unter Teil 3 A.VI.3). Eine hinreichende Systematik ist insoweit jedoch nicht feststellbar.

  1. Behindertenfeindliche Einstellungen sind in der AfD durchaus verbreitet. Sie deuten darauf hin, dass von der Partei für Menschen mit Behinderungen eine Gefahr ausgeht. Allerdings schlagen sich diese Einstellungen noch nicht in hinreichend konkretisierten rechtlichen Maßnahmen nieder, die die Menschenwürde der Betroffenen verletzen könnten. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Partei eine Grundtendenz dahin aufweist, Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen schulische Inklusion vollständig zu versagen. Eine Ausnahme bildet die AfD in Sachsen-Anhalt, die ein eben solches Ziel verfolgt. Dieses Vorhaben würde die betroffenen Kinder und Jugendlichen in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzen; allerdings ist es nicht zugleich als Verletzung ihrer Menschenwürde in der Ausprägung der elementaren Rechtsgleichheit einzustufen.

  2. Eine Reihe von Äußerungen von AfD-Funktionär*innen liefert Anhaltspunkte für eine behinderten­feindliche Ideologie in der AfD. So bezeichnete Maximilian Krah, damals Mitglied des Europaparlaments, im Juli 2024 in einem Video die Tagesschau in einfacher Sprache als „Nachrichten für Idioten”. Emil Sänze sagte auf einem Parteitag in Baden-Württemberg, Markus Söder sei „ja nicht nur körperlich behindert, auch manchmal geistig, meine Damen und Herren. Aber wir lassen ihn leben (…)”. Björn Höcke sagte unter anderem in Bezug auf schulische Inklusion: „Gesunde Gesellschaften haben gesunde Schulen.” Und in einer Kleinen Anfrage von 2018 stellte die Bundestagsfraktion einen Zusammenhang zwischen Behinderung, Inzucht und Migration her und beschrieb Behinderungen implizit als vermeidbares Übel. Aus diesen Äußerungen geht zwar eine in der AfD tolerierte behinderten­feindliche Haltung hervor. Gemessen an der Größe der Partei prägt diese Haltung mangels hinreichender Verbreitung die AfD jedoch nicht, sodass eine behinderten­feindliche ideologische Grundtendenz nicht festgestellt werden kann.

  3. Unter den potentiell behindertenfeindlichen Positionen der AfD ist allein die zur schulischen Inklusion hinreichend gesichert. Die AfD stellt sich im Bund sowie in einzelnen Landesverbänden ausdrücklich und durchgängig gegen eine Inklusion von Menschen mit Behinderungen in Schulen, wobei ein „Rückbau” — nicht die Beendigung — das überwiegend erklärte Ziel ist: Es dürfe „keine Inklusion um jeden Preis geben”, formulierte sie bereits in ihrem Grundsatzprogramm von 2016. Stattdessen sollten „Förderschulen als Bildungschance erhalten” bleiben beziehungsweise das Förderschulsystem ausgebaut werden. Eine Förderung sei in vielen spezialisierteren Sonderschulen oder in speziell eingerichteten Förder­klassen an Regelschulen oftmals effektiver umzusetzen. Die AfD flankiert ihre Ablehnung gegenüber Inklusion mit einer Zuschreibung als „Experiment” oder „ideologisch motiviert”. Bei Inklusion würden „ideologische Vorstellungen” eine übergeordnete Rolle spielen. Viele Einzel­äußerungen von AfD-Funktionär*innen gehen in dieselbe Richtung.

  4. Wenn die AfD im Bund sowie in einzelnen Landesverbänden die bereits jetzt unzureichenden Maßnahmen zur Inklusion von Schüler*innen mit Behinderun­gen weiter zurückbauen würde, läge wohl ein Verstoß gegen Art. 24 UN-BRK vor. Mangels Konkretisierung der jeweiligen Vorhaben lässt sich daraus jedoch nicht schließen, dass die nach den Plänen der AfD verbleibenden Möglichkeiten einer integrativen Erziehung und Unterrichtung den Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend Rechnung tragen würden, wie es Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt; denn dazu ist schlicht zu wenig über diese Vorhaben bekannt. Eine ungerechtfertigte Einschränkung der Betroffenen in ihrem Recht auf Bildung ist folglich nicht nachweisbar.

  5. Weiter geht allerdings der Landesverband Sachsen-Anhalt, der Inklusion an Schulen vollständig abschaffen will. Das würde die betroffenen Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht auf schulische Bildung verletzen, weil überhaupt keine Maßnahmen mehr ergriffen würden, um ihren Belangen Rechnung zu tragen. Die generelle Beendi­gung von Inklusion an Schulen wiegt für all jene Kinder und Jugendlichen schwer, die (nur) unter Inanspruchnahme von Inklusionsmaßnahmen am Unterricht in Regelschulen teilnehmen könnten und dies auch wollten. Denn ihnen signalisiert dieser Ausschluss, dass sie zu einem Regelunterricht generell nicht in der Lage seien und — wie die AfD Sachsen-Anhalt ausführt — den Unterricht „lähmen” würden, also eine Last seien und den Bildungsfortschritt von Kindern und Jugendlichen ohne Behinderung verlangsamen würden.

  6. Allerdings scheitert die Einstufung der Beendigung von Inklusion an Schulen als Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit der Betroffenen daran, dass sie nicht willkürlich ist. Zwar wäre die vollständige Beendigung von Inklusion an Schulen nicht zu rechtfertigen; allerdings vermittelt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG laut dem Bundes­verfassungs­gericht einen Anspruch auf gleiche Teilhabe „nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen”. Das bedeutet, dass finanzielle und personelle Erwägungen als Sachgrund gegen Inklusionsmaßnahmen grundsätzlich in Betracht kommen. Die AfD Sachsen-Anhalt begründet ihre Haltung unter anderem mit der Bindung von Lehrkräften durch Inklusionsmaßnahmen. Das ist — auch wenn es die Beendigung aller Inklusionsmaßnahmen nicht rechtfertigen kann, diese also verfassungswidrig bleibt — keine willkürliche Erwägung.

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