Fazit: Unvereinbarkeitsliste
Mit der Unvereinbarkeitsliste nimmt die AfD keine konsequente inhaltliche Distanzierung von extrem rechten Akteur*innen vor. Die Argumentation der Parteiführung, die Liste verbiete lediglich eine formale Mitgliedschaft, nicht aber den politischen Austausch („keine Unberührbarkeitsliste”), ermöglicht die Kooperation mit der außerparlamentarischen extremen Rechten trotz formaler Distanzierung.
Faktisch wird das Instrument zudem durch die Beschäftigung zahlreicher extrem rechter Akteur*innen als Mitarbeitende unterlaufen. Dies betrifft auch AfD-Mitarbeitende, denen aufgrund mangelnder Verfassungstreue von der Bundestagsverwaltung der Hausausweis verweigert wurde.
Der Fall Maximilian Märkl illustriert zudem die Grenzen der internen Kontrolle: Als Sprecher der IB konnte Märkl über drei Jahre Mitglied der AfD sein, bevor mediale Berichterstattung den zuständigen Landesverband zum Handeln veranlasste.
Trotz dieser inkonsistenten Anwendung verbleibt die Liste ein Instrument, mit dem die Partei grundsätzlich die Möglichkeit hat, die Aufnahme bestimmter Personen zu verhindern.