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Keine anderen Schlussfolgerungen mit Blick auf Art. 21 Abs. 3 GG

Die vorstehenden Grundsätze sind nach Einführung der Möglichkeit, Parteien unter den Bedingungen des Art. 21 Abs. 3 GG von staatlicher Finanzierung auszuschließen, nicht zu modifizieren. Insbesondere ist auch nun keine Verhältnis­mäßigkeitsprüfung geboten oder statthaft.

Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht die Nichtanwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes damit begründet, dass Art. 21 Abs. 2 GG auf Rechtsfolgenseite bewusst keine Spielräume lasse. Art. 21 Abs. 3 GG bietet nun ein solches milderes Mittel, und einfachgesetzlich ist auch die Möglichkeit vor­gesehen, einen Antrag zum Ausschluss von staatlicher Finanzierung hilfsweise zu einem Verbotsantrag zu stellen (§ 43 Satz 2 BVerfGG). Allerdings steht es dem verfassungsändernden Gesetzgeber frei, die auf der Stufe der Ranggleichheit stehenden Normen des Grundgesetzes zueinander ins Verhältnis zu setzen, dabei Ausnahmen von den eigenen Regeln zu statuieren und einzelne verfassungs­rechtliche Vorgaben unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes zu ändern.

Für Parteien, die mangels Potentialität nicht darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen, sich aber gegen sie richten, kommt nach den Vorstellungen des verfassungsändernden Gesetzgebers nunmehr zwar ein Verbot nicht in Betracht, dafür aber der Ausschluss von staatlicher Finanzierung:

Für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Teilfinanzierung und steuerlichen Begünstigungen gelten damit niedrigere Voraussetzungen als für ein Parteiverbot. Dadurch wird ein abgestuft ausdifferenziertes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen.

Dadurch hat der verfassungsändernde Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei bestehender Potentialität das Verbot einer Partei möglich ist, dieses Kriterium allein also darüber entscheidet, welche Rechtsfolge greift. Das hindert zwar die Antragsteller nicht daran, auch bei Vorliegen der Potentialität nur einen Finanzierungsausschluss zu beantragen, zwingt sie aber nicht dazu. Die Wahl des richtigen Mittels obliegt in diesem Fall allein ihrem politischen Ermessen.

Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass weder Evidenz noch auch nur eine gut begründbare Intuition dafür besteht, wie effektiv ein Finanzierungs­ausschluss überhaupt darin wäre, zur Mäßigung der Partei beizutragen oder sie auf andere Weise an der Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele zu hindern. Weil eine Partei mit bestehender Potentialität im Falle des Finanzierungsausschlusses ihre Organisationsstruktur und private Spenden, ihre Abgeordneten die Mandate und Diäten, die Fraktionen ihre Finanzierung behalten würden, wäre ein Finan­zierungs­ausschluss regelmäßig auch nicht gleich geeignet wie ein Verbot, die Umsetzung verfassungsfeindlicher Ziele zu verhindern.

Folglich ist nach wie vor für die Anwendung des Verhältnismäßigkeits­grundsatzes im Parteiverbotsverfahren kein Raum.

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