Ideologie: Ethnisch-kultureller Volksbegriff der AfD
Im Folgenden wird zunächst geprüft, ob die AfD einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff als Ideologie vertritt. Der Begriff der Ideologie wird in diesem Gutachten in einem weiten, allgemeinen Verständnis verwendet: als System von Ideen und Werten, das Wirklichkeit deutet, bewertet und Handeln anleitet — mithin als weltanschaulicher Orientierungsrahmen, aus dem heraus eine Partei ihre Politik entwickelt und begründet. Von den rechtlich relevanten Zielen einer Partei, d.h. den konkreten Maßnahmen, in denen sich Ideologie manifestiert, ist sie analytisch zu unterscheiden (siehe oben Teil 2 B.III.1). Wie gerade dargestellt, kann eine völkische Ideologie für sich genommen kein Verbotsgrund sein. Erst die praktische, verfassungswidrige Realisierung eines ethnischen Volksverständnisses kann zur Begründung eines Parteiverbots beitragen. Gleichwohl könnte eine die Partei prägende völkische Ideologie ein Interpretationsmittel für einzelne Forderungen und ein Indiz für deren politische Umsetzung darstellen. Weiter kann eine die Partei insgesamt prägende Ideologie aufzeigen, dass mit zahlreichen Einzelzielen und Teilzielen, angestrebten Maßnahmen, Konzepten, Rhetoriken, Äußerungen und Verhaltensweisen letztlich ein gemeinsames, übergreifendes Ziel verfolgt wird.
Im Folgenden werden daher zunächst die offizielle Beschlusslage der AfD (dazu unter A.II.2.a)) sowie Äußerungen ihrer Funktionär*innen (dazu unter A.II.2.b)) hinsichtlich eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs dargestellt. Danach wird geprüft, ob hieraus insgesamt der Schluss gezogen werden kann, die AfD sei durch ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis geprägt, und welche Folgen dies für die Interpretation geforderter Maßnahmen hat (dazu unter A.II.2.c)).
Beschlusslage der AfD
Abschnitt betitelt „Beschlusslage der AfD“Die offizielle Beschlusslage der AfD ist nicht eindeutig von einem ethnisch-kulturellen Volksbegriff geprägt. Im Grundsatzprogramm von 2016 wird die ethnisch-kulturelle Zusammensetzung der Bevölkerung nur angeschnitten (dazu unter A.II.2.a)aa)). Mit der maßgeblichen Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität von 2021 bekannte sich die AfD klar zum grundgesetzlichen Volksbegriff. Gleichwohl ist auch diese Erklärung von der Unterscheidung zwischen dem Staatsvolk und einem ethnisch verstandenen Volk der Deutschen gekennzeichnet (dazu unter A.II.2.a)cc)). Allerdings kommt ein ethnisches Volksverständnis in bevölkerungspolitischen Forderungen (dazu unter A.II.2.a)dd)) und in Bezug auf die ethnisierte Differenzierung innerhalb der deutschen Tatverdächtigen in den Kriminalitätsstatistiken (dazu unter A.II.2.a)ee)) auch in der Beschlusslage zum Ausdruck.
Grundsatzprogramm 2016
Abschnitt betitelt „Grundsatzprogramm 2016“Im Grundsatzprogramm von 2016 findet sich unter der Überschrift „Mehr Kinder statt Masseneinwanderung” folgende Passage:
Dabei hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass insbesondere muslimische Migranten in Deutschland nur ein unterdurchschnittliches Bildungs- und Beschäftigungsniveau erreichen. Dass die Geburtenrate unter Migranten mit mehr als 1,8 Kindern deutlich höher liegt als unter deutschstämmigen Frauen, verstärkt den ethnisch-kulturellen Wandel der Bevölkerungsstruktur.
Diese Passage problematisiert zwar die ethnisch-kulturelle Zusammensetzung der Bevölkerung, es bleibt aber unklar, ob auch das deutsche Volk im Unterschied zum Staatsvolk als ein ethnisches gedacht wird, da nur auf die Bevölkerungsstruktur eingegangen wird. Auffällig ist zudem, dass die AfD von „deutschstämmigen” statt deutschen Frauen spricht und damit eindeutig nicht nach Staatsangehörigkeit, sondern nach Abstammung differenziert.
Bundestagswahlprogramm 2017
Abschnitt betitelt „Bundestagswahlprogramm 2017“Im Bundestagswahlprogramm von 2017 findet sich folgende Passage:
Der Islam gehört nicht zu Deutschland. In der Ausbreitung des Islam und der Präsenz von über 5 Millionen Muslimen, deren Zahl ständig wächst, sieht die AfD eine große Gefahr für unseren Staat, unsere Gesellschaft und unsere Werteordnung.
Aus dieser Passage geht zwar kein eindeutiges Volksverständnis der AfD hervor. Diese Passage richtet sich allerdings eindeutig nicht nur gegen den Islam als Religion, sondern auch gegen die einzelnen muslimischen Gläubigen, da die AfD deren Anzahl von 5 Millionen zu einer Gefahr erklärt. Die genaue Anzahl muslimischer Deutscher ist nicht bekannt. Da von den muslimischen Religionsangehörigen mit Migrationshintergrund aber circa 47 % deutsche Staatsangehörige sind,
Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität 2021
Abschnitt betitelt „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität 2021“Am 18. Januar 2021 veröffentlichte die AfD eine von den damaligen Bundessprechern Jörg Meuthen und Tino Chrupalla sowie allen damaligen Bundesvorstandsmitgliedern, Landesvorstandsvorsitzenden sowie den Vorsitzenden der Bundesprogrammkommission und der JA gezeichnete „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität”.
Als Rechtsstaatspartei bekennt sich die AfD vorbehaltslos zum deutschen Staatsvolk als der Summe aller Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand hat, wie kurz oder lange seine Einbürgerung oder die seiner Vorfahren zurückliegt, er ist vor dem Gesetz genauso deutsch wie der Abkömmling einer seit Jahrhunderten in Deutschland lebenden Familie, genießt dieselben Rechte und hat dieselben Pflichten. Staatsbürger erster und zweiter Klasse gibt es für uns nicht.
Zugleich bekennt sich die Partei dazu, ein vom Staatsvolk unterschiedenes deutsches Volk erhalten zu wollen:
Gleichwohl ist es ein völlig legitimes politisches Ziel, welches sowohl dem Geist als auch den Buchstaben des Grundgesetzes entspricht, das deutsche Volk, seine Sprache und seine gewachsenen Traditionen langfristig erhalten zu wollen. Damit befinden wir uns im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht, welches in einem Urteil ausdrücklich festgestellt hat, dass die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität als politisches Ziel nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt.
Dabei sieht die AfD die kulturelle Identität des Staatsvolks durch Migrant*innen bedroht:
Im Sinne unseres politischen Ziels, dem deutschen Staatsvolk auch eine deutsche kulturelle Identität über den Wandel der Zeit zu erhalten, wollen wir die aktuelle Massenzuwanderung, die auf einem Missbrauch der Asylgesetzgebung beruht, beenden. […] Die Zuwanderung muss nach dem Bedarf des deutschen Staates in quantitativer und qualitativer Hinsicht gesteuert werden und findet ihre Grenze an der Aufnahmefähigkeit der deutschen Gesellschaft. […] Es gibt kein Menschenrecht auf Migration in das Land der eigenen Wahl. Sehr wohl aber gibt es das Recht „eines jeden Volkes, seine kulturelle Identität zu erhalten und zu schützen”, wie es die UN-Erklärung von Mexiko-City über Kulturpolitik 1982 eindeutig festgestellt hat.
Aus Sicht der AfD bedroht Migration die kulturelle Identität, weil Menschen im rechtlichen Sinne Deutsche werden können, die die AfD in einem ethnisch-kulturellen Sinne nicht als Deutsche betrachtet:
Gerade weil die Zugehörigkeit zum Staatsvolk von der ethnisch-kulturellen Identität der betreffenden Person rechtlich unabhängig ist, halten wir es für eminent wichtig, den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft und damit die Aufnahme in das deutsche Staatsvolk, die definitiven Charakter hat, an strenge Bedingungen zu knüpfen. Nur wer unsere Sprache spricht, unsere Werte teilt und unsere Lebensweise bejaht, soll Deutscher nach dem Gesetz werden können. Und nur wenn die Zahl der in Deutschland aufgenommenen und eingebürgerten Personen die Integrationskraft der deutschen Gesellschaft nicht übersteigt, bleibt das Staatsvolk auf lange Sicht auch Träger der deutschen Kultur und Identität.
Das OVG Münster zog in der „Verdachtsfall”-Entscheidung aus dieser Passage den Schluss, dass die Zielstellungen der AfD „von der Vorstellung bestimmt werden, dass es eine von der Staatsangehörigkeit unabhängige ‚ethnisch-kulturelle’ Volkszugehörigkeit gibt, die die deutsche Kultur und Identität prägt” und nicht alle Staatsangehörigen als Träger*innen der deutschen Kultur begriffen werden.
Die zentrale programmatische Erklärung der AfD zum Volksbegriff stellt also klar, dass für die Partei die kulturelle Identität des Volkes sich an dessen ethnischer Zusammensetzung bemisst. Zudem unterscheidet die Partei zwei Völker: den rechtlich verfassten Demos als Staatsvolk und den Ethnos der Deutschen als Teilmenge des Staatsvolks. Und sie spricht sich für den Erhalt der „deutschen Kultur und Identität” aus.
Bevölkerungspolitik im Sinne eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs
Abschnitt betitelt „Bevölkerungspolitik im Sinne eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“Ein ethnischer Volksbegriff zeigt sich deutlicher in der Bevölkerungspolitik, die die AfD in Programmen und parlamentarischen Anträgen anstrebt. Zur Lösung einer demographischen Krise lehnt die AfD Masseneinwanderung ab und will stattdessen die Geburtenrate der Deutschen steigern (dazu unter A.II.2.a)dd)(1)). Dafür will sie nur die Geburten bestimmter deutscher Familien fördern: durch ein Kinderbegrüßungsgeld, das in Thüringen und Niedersachsen nur für deutsche Kinder ausgezahlt werden soll (dazu unter A.II.2.a)dd)(2)), durch den Ausschluss aller nichtdeutschen und sogar binationalen Partnerschaften beim Kinderkredit der Bundestagsfraktion (dazu unter A.II.2.a)dd)(3)), durch den Ausschluss von Mehrfachstaatsangehörigen beim Babygeld und Landeserziehungsgeld der AfD Sachsen (dazu unter A.II.2.a)dd)(4)) und durch den Ausschluss von Ius-soli-Kindern beim Kinderwillkommensgeld und landeseigenen Kindergeld der AfD Sachsen-Anhalt (dazu unter A.II.2.a)dd)(5)) und Mecklenburg-Vorpommern (dazu unter A.II.2.a)dd)(6)). Diese drei Ausschlusskriterien knüpfen an unterschiedliche Stellen des Staatsangehörigkeitsrechts an — an Eltern wie an Kinder, an Erwerbsgrund wie an Zweitstaatsangehörigkeit — laufen aber darin zusammen, dass vorrangig Kinder staatsangehörigkeitsrechtlich ‚reindeutscher’ Familien förderungswürdig sind (dazu unter A.II.2.a)dd)(7)). Die angestrebte Geburtensteuerung ist damit ein Instrument, in dem sich ein ethnisch-kultureller Volksbegriff ausdrückt.
Steigerung der Geburtenrate statt Masseneinwanderung
Abschnitt betitelt „Steigerung der Geburtenrate statt Masseneinwanderung“Der programmatische Ausgangspunkt für die Bevölkerungspolitik der AfD liegt in der Diagnose zu niedriger Geburtenraten der Deutschen. Diesem demographischen Problem soll durch Geburtenförderung statt durch Einwanderung abgeholfen werden. In der Verkoppelung der Geburtenraten mit dem „ethnischkulturellen Wandel”
Grundsatzprogramm 2016: „Mehr Kinder statt Masseneinwanderung”
Abschnitt betitelt „Grundsatzprogramm 2016: „Mehr Kinder statt Masseneinwanderung”“Im Grundsatzprogramm von 2016 findet sich unter der Überschrift „Mehr Kinder statt Masseneinwanderung” die oben bereits zitierte Passage:
Dabei hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass insbesondere muslimische Migranten in Deutschland nur ein unterdurchschnittliches Bildungs- und Beschäftigungsniveau erreichen. Dass die Geburtenrate unter Migranten mit mehr als 1,8 Kindern deutlich höher liegt als unter deutschstämmigen Frauen, verstärkt den ethnischkulturellen Wandel der Bevölkerungsstruktur.
Als zentrales Problem werden die angeblich unterschiedlichen Geburtenraten von migrantischen und deutschstämmigen Frauen beschrieben. Die AfD unterscheidet hier nach Kriterien der Abstammung („deutschstämmig”) und nicht nach Staatsangehörigkeit. Die Problemdiagnose des „ethnischkulturellen Wandel[s] der Bevölkerungsstruktur” bezieht sich zwar auf die Bevölkerung und nicht das Volk, führt aber den „ethnischkulturellen Wandel” direkt auf Geburtenraten zurück und macht damit die biologistische, auf Abstammung basierende Dimension des ethnischen Volksbegriffs deutlich.
Bundestagswahlprogramm 2017: „Deutschland nicht abschaffen”
Abschnitt betitelt „Bundestagswahlprogramm 2017: „Deutschland nicht abschaffen”“Im Bundestagswahlprogramm von 2017 knüpft die AfD an das Grundsatzprogramm an:
Der Erhalt des eigenen Staatsvolks ist vorrangige Aufgabe der Politik und jeder Regierung. Dies kann in der derzeitigen demografischen Lage Deutschlands nur mit einer aktivierenden Familienpolitik gelingen.
Hier bezieht sich die AfD direkt auf den Erhalt des Staatsvolks und nicht auf den Erhalt eines ethnischen Volkes. Die Überschrift „Deutschland nicht abschaffen” ist jedoch semantisch klar an Sarrazins „Deutschland schafft sich ab”
Bundestagswahlprogramm 2021: „demografische Katastrophe”
Abschnitt betitelt „Bundestagswahlprogramm 2021: „demografische Katastrophe”“Auch im Bundestagswahlprogramm mahnte die AfD eine „demographische Katastrophe” an:
In der Shell-Jugendstudie 2019 gaben 68% der Jugendlichen an, später einmal eine Familie gründen zu wollen, 19% waren noch unentschlossen. In der Vergangenheit konnten allerdings viele junge Erwachsene ihren Kinderwunsch nicht wie gewünscht verwirklichen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer aktivierenden, also geburtenfördernden Familienpolitik. Eine Fortsetzung der herrschenden, familienzersetzenden Politik wird die demografische Katastrophe, in die wir geraten sind, weiter verschlimmern. Am Ende dieses Prozesses steht auch der Zusammenbruch der sozialen Sicherungssysteme und letztlich unserer kulturellen Identität. Das können wir nicht wollen! Die AfD ist entschlossen, dem familienfeindlichen Zeitgeist eine positive, familienfreundliche Sozialpolitik entgegenzustellen.
Neu ist an diesem Bundestagswahlprogramm, dass die AfD mit der in ihren Augen zu niedrigen Geburtenrate deutscher Frauen den „Zusammenbruch […] unserer kulturellen Identität” verknüpft. Hier zeigt sich ein ethnisch-kultureller Volksbegriff, der die Kultur und kulturelle Identität auf Geburtenraten und Abstammung zurückführt und damit neben der kulturellen Dimension auch stark auf biologischer Abstammung basiert. Mit der Vokabel des Zusammenbruchs deutet sich hier der kulturelle Untergang des deutschen Volkes an.
Bundestagswahlprogramm 2025: „Demografische Wende für Deutschlands Zukunft”
Abschnitt betitelt „Bundestagswahlprogramm 2025: „Demografische Wende für Deutschlands Zukunft”“Das Bundestagswahlprogramm von 2025 enthält ebenfalls die Verknüpfung der Geburtenrate mit dem drohenden „Kulturabbruch”:
Die Geburtenrate liegt in Deutschland seit Mitte der 1970er Jahre weit unterhalb des Niveaus zur Bestandserhaltung. Inzwischen gibt es dringenden Handlungsbedarf, weil damit nicht nur ein Kulturabbruch droht, sondern auch der Zusammenbruch unserer Sozialversicherungen.
Das Fortbestehen der deutschen Kultur ist auch hier für die AfD am Ende eine Frage biologischer Abstammung, nämlich bestandserhaltender Geburtenraten.
Regierungsprogramm Sachsen-Anhalt 2026: „Familie und Kinder”
Abschnitt betitelt „Regierungsprogramm Sachsen-Anhalt 2026: „Familie und Kinder”“Unter den Landtagswahlprogrammen ist das Regierungsprogramm 2026 der AfD Sachsen-Anhalt hervorzuheben. Das Kapitel „Familie und Kinder” ist dem gesamten Programm vorangestellt, was dessen ideologische Bedeutung für den Landesverband unterstreicht. Darin schreibt der Landesverband besonders zugespitzt vom „Aussterben des Deutschen Volkes”:
Deutschland leidet unter einem massiven Bevölkerungsrückgang. Was in der politischen Debatte als „demographischer Wandel” bezeichnet wird, ist nichts anderes als die Überalterung und das Aussterben des Deutschen Volkes. […]
Einwanderung, wie von der etablierten Politik beschworen, hingegen ist nicht nur ein untaugliches Mittel gegen das Aussterben der einheimischen Bevölkerung, sie bringt auch viele weitere Probleme mit sich.
Mit dem „Aussterben der einheimischen Bevölkerung” wird die biologische Rede von aussterbenden Arten auf das deutsche Volk übertragen. Wenn Einwanderung und damit hier nicht einmal erwähnte Einbürgerungen das „Aussterben” nicht aufhalten können, wird deutlich, dass dem Programm ein Volksbegriff zugrunde liegt, der in seiner Rückkopplung an Geburtenraten ethnisch-biologistisch determiniert ist. Einwander*innen und das „aussterbende deutsche Volk” stehen sich in einer unüberbrückbaren Differenz gegenüber.
Kinderbegrüßungsgeld in Thüringen und Niedersachsen
Abschnitt betitelt „Kinderbegrüßungsgeld in Thüringen und Niedersachsen“In Thüringen und Niedersachsen plant die AfD ein Kinderbegrüßungsgeld, das an die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes anknüpft:
ein einmaliges Begrüßungsgeld für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit in Höhe von mindestens 2 000 Euro einzuführen, das unmittelbar nach der Geburt ausgezahlt wird
Für jedes ab dem 1. Januar 2023 geborene Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ab Antragstellung nach § 3 seinen Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechtes für mindestens drei Jahre in Thüringen hat, wird ein einmaliges Thüringer Begrüßungsgeld gewährt. Empfangsberechtigte für das Thüringer Begrüßungsgeld sind die Sorgeberechtigten des Kindes.
In diesen Maßnahmen drückt sich das Ziel aus, Anreize zur Geburt deutscher Kinder zu setzen. Indem die Geburtenförderung an die Staatsangehörigkeit des Kindes anknüpft, werden alle deutschen Kinder erfasst. Von dieser Ausgestaltung setzen sich die folgenden bevölkerungspolitischen Maßnahmen ab, die nicht an die Staatsangehörigkeit des Kindes anknüpfen.
Kinderkredite unter Ausschluss binationaler Partnerschaften auf Bundesebene
Abschnitt betitelt „Kinderkredite unter Ausschluss binationaler Partnerschaften auf Bundesebene“Am 7. Oktober 2025 brachte die AfD-Bundestagsfraktion einen Antrag in den Bundestag ein mit dem Namen „Dem deutschen Volke — Unsere Zukunft gestalten und durch geeignete Familienpolitik sichern”.
Der Kinderkredit stand unter folgenden Voraussetzungen:
1. ein Kreditmodell über die KfW zu schaffen, welches bei der Geburt jedes Kindes zinslose Kredite für die Eltern in Höhe von bis zu 10.000 Euro gewährt. Die Vergabe des Kredits ist daran zu knüpfen,
a) dass die Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen;
b) dass mindestens ein Elternteil vor dem Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung seit mindestens 24 Monaten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht oder sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befindet;
c) dass der Kredit innerhalb von zehn Jahren zurückzuzahlen ist; Müttern mit mindestens drei Kindern wird die Rückzahlung des Kredits erlassen;
Der Antrag ist so zu verstehen, dass beide Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft haben müssen, um einen Kinderkredit beantragen zu können. Dies ergibt sich daraus, dass die folgende Voraussetzung der Beschäftigung oder Ausbildung (lit. b des Antrags) explizit auf „mindestens ein Elternteil” beschränkt ist. Binationale Ehen und Partnerschaften, in denen nur eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind also von dem Kinderkredit ausgeschlossen.
Der Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion Ralph Edelhäußer adressierte in der Plenardebatte den in seinen Augen diskriminierenden Charakter des Kinderkredits:
Ein Kreditprogramm der KfW nur für Eltern mit deutschem Pass wäre kein Förderinstrument, sondern ein Akt der Diskriminierung.
(Birgit Bessin [AfD]: Es ist rechtlich zulässig!)
Artikel 3 unseres Grundgesetzes, der besagt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich”, verbietet genau das. Wer hier lebt, arbeitet, Verantwortung übernimmt und Kinder großzieht, der verdient Unterstützung, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Das muss mal klar gesagt werden.
(Dr. Bernd Baumann [AfD]: Mein lieber Gott!)
Edelhäußers verfassungsrechtliche Bedenken wurden von Birgit Bessin und dem Ersten Parlamentarischen Geschäftsführer Bernd Baumann zurückgewiesen oder kleingeredet. Ob Edelhäußer, Bessin und Baumann über die Ungleichbehandlung zwischen deutschen Staatsbürger*innen und Ausländer*innen oder die Ungleichbehandlung von Deutschen in binationalen Partnerschaften stritten, lässt sich aus dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen. In der Plenardebatte sprach allerdings der SPD-Abgeordnete Truels Reichardt explizit die Ungleichbehandlung binationaler Partnerschaften an:
Den Kredit sollen Eltern aber auch nur dann bekommen, wenn beide deutsche Staatsangehörige sind. Dahinter steckt doch der furchtbare Gedanke, dass die gemeinsame Elternschaft, das Zusammenleben, die Ehe einer deutschen und einer nichtdeutschen Person weniger wert oder geradezu verwerflich ist. Und das hatten wir in Deutschland schon mal.
Auffällig ist, dass die AfD-Abgeordneten an dieser Stelle nicht intervenierten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die AfD-Abgeordneten hinter dem Antrag — wie Martin Reichardt, Birgit Bessin oder Sebastian Maack — von dem Vorwurf der Diskriminierung binationaler Partnerschaften distanzierten.
Bereits am 18. Juli 2025 veröffentlichten die Bundestagsabgeordneten Birgit Bessin und Martin Reichardt, die auch den Antrag „Dem deutschen Volke” einbrachten, eine Pressemitteilung zum Rückgang der Geburtenrate:
Der Schriftzug ,Dem Deutschen Volke’ prangt auf dem Reichstagsgebäude — doch die Bundesregierung betreibt seit Jahrzehnten gerade keine Familienpolitik, die die Rahmenbedingungen für Familiengründung verbessert. Wenn die Geburtenrate bei ausländischen Frauen in Deutschland bei 1,84 Kindern und bei deutschen Frauen bei nur 1,23 Kindern liegt, dann droht ein Verschwinden unseres Volkes mit Ansage.
In dieser Pressemitteilung werden die Geburten ausländischer und deutscher Frauen gegenübergestellt, ohne dass auf ausländische Frauen, die Kinder mit deutschen Männern bekommen, eingegangen wird.
Am 2. September 2025 stellten die Bundestagsabgeordneten Sebastian Maack, Birgit Bessin, Jan Feser, Martin Reichardt, Otto Strauß, Christian Zaum eine kleine Anfrage mit dem Titel „Deutlich sinkende Geburtenzahlen in Deutschland seit 2022 — Hintergründe und Schlussfolgerungen”. In der Anfrage bezeichneten die AfD-Abgeordneten die unterschiedliche „Fertilität” deutscher und ausländischer Frauen in Deutschland als „demographische Katastrophe”:
Diese Entwicklung ist nach Auffassung der Fragesteller dramatisch, gibt Anlass zu größter Sorge und bedeutet eine weitere Verschärfung einer bereits seit über 50 Jahren anhaltenden Entwicklung, die nach Ansicht der Fragesteller nur als demografische Katastrophe bezeichnet werden kann. Die Fertilität von Frauen mit deutscher Staatsangehörigkeit belief sich 2024 auf 1,23 Kinder je Frau. Um die Bevölkerungszahl stabil zu halten, ist eine Geburtenrate von 2,1 erforderlich. Die Geburtenrate bei Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit belief sich 2024 auf 1,84 Kinder je Frau […].
Auch hier wurde auf ausländische Frauen, die mit deutschen Männern abstammungsdeutsche Kinder bekommen, nicht eingegangen, woraus geschlossen werden kann, dass deutsche Kinder ausländischer Frauen aus binationalen Ehen und Partnerschaften für die AfD-Abgeordneten Teil der „demographische[n] Katastrophe” sind. Die Kleine Anfrage enthielt zudem diese Frage:
Betrachtet es die Bundesregierung ggf. als zumindest eines der zentralen Ziele ihrer Familienpolitik, durch eine Geburtenerhöhung der hierzulande ansässigen Bevölkerung deren Chancen zu erhöhen, die kulturelle Kontinuität bzw. Identität wahren zu können, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Kulturelle „Kontinuität” und „Identität” wird hier mit dem Rekurs auf Geburtenraten zu einer Frage biologischer Abstammung gemacht.
Am 29. Juli 2025 wurde der Bundestagsabgeordnete und stellvertretende familienpolitische Sprecher Sebastian Maack auf abgeordnetenwatch.de gefragt:
Wie wollen Sie bzw die AfD ganz konkret die Geburtenrate bei deutschen Frauen (sicherlich doch ohne Migrationshintergrund) ändern?
Maack ging zwar auf die Einschränkung („ohne Migrationshintergrund”) nicht näher ein, wies sie aber auch nicht zurück:
„Die Entlastung von Familien und in ihrer Folge die Erhöhung der Geburtenraten muss und kann eine der absolut vorrangigen Politikziele werden. Hierfür steht letztlich nur die AfD”
Die Kleinen Anfragen und Einzeläußerungen von AfD-Abgeordneten, die auch den Antrag zum Kinderkredit mitzeichneten, bestätigen die Auslegung, dass deutsche Kinder binationaler Eltern für die AfD-Bundestagsfraktion keinen förderungswürdigen Beitrag zum Erhalt des deutschen Volkes darstellen.
Babygeld und Landeserziehungsgeld unter Ausschluss von Doppelstaatler*innen in Sachsen
Abschnitt betitelt „Babygeld und Landeserziehungsgeld unter Ausschluss von Doppelstaatler*innen in Sachsen“Der Landesverband Sachsen fordert im Landtagswahlprogramm ein „Baby-Begrüßungsgeld für Sachsen”. Von dieser staatlichen Sozialleistung in Höhe von 5.000 € sollen Doppelstaatler*innen ausgeschlossen werden:
Dieses Begrüßungsgeld soll Eltern gewährt werden, welche die alleinige deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, gemeinsam mindestens zehn Jahre in Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben, auf eine abgeschlossene Ausbildung bzw. ein Studium verweisen können oder berufstätig sind.
Deutsche Kinder deutscher Eltern, die noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, sind damit von dieser bevölkerungspolitischen Maßnahme der AfD ausgeschlossen und sind damit für die AfD Sachsen nicht förderungs- oder begrüßungswürdig. Dasselbe gilt für deutsche Kinder mit nur einem deutschen Elternteil — also wie bei dem auf Bundesebene geforderten Kinderkredit — sowie für deutsche Kinder mit zwei deutschen Eltern, von denen ein Elternteil noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.
Unter den gleichen Voraussetzungen plant die AfD Sachsen ein Landeserziehungsgeld in Höhe von 750 € bis 1.500 €, um „Sachsen auch demografisch \zu] stärken”:
Da das Landeserziehungsgeld aus sächsischen Steuermitteln finanziert wird, soll es nur für Eltern gewährt werden, [welche die alleinige deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und gemeinsam mindestens zehn Jahre in Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben.
Kinderwillkommensgeld und landeseigenes Kindergeld unter Ausschluss von Ius-soli-Kindern in Sachsen-Anhalt
Abschnitt betitelt „Kinderwillkommensgeld und landeseigenes Kindergeld unter Ausschluss von Ius-soli-Kindern in Sachsen-Anhalt“Die AfD Sachsen-Anhalt fordert in ihrem Regierungsprogramm von 2026 ein Kinderwillkommensgeld in Höhe von 2.000 € für die ersten beiden Kinder und in Höhe von 4.000 € für jedes weitere Kind:
Zugangsvoraussetzung ist die deutsche Staatsbürgerschaft mindestens eines Elternteils und ein fester Erstwohnsitz beider Eltern in Sachsen-Anhalt seit mindestens einem Jahr.
Kinder ausländischer Eltern, die nach § 4 Abs. 3 StAG nach dem Geburtsortsprinzip die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben, sind von dem Kinderwillkommensgeld ausgeschlossen. Diese deutschen „Ius-soli”-Kinder will die AfD-Sachsen-Anhalt also nicht finanziell willkommen heißen.
Ein landeseigenes Kindergeld in Höhe von 50 bis 250 € je nach Anzahl der Kinder unterliegt den gleichen Voraussetzungen:
Zur weiteren Entlastung der Familien werden wir ein landeseigenes Kindergeld einführen. Dieses „Familiengeld” soll insbesondere Mehrkindfamilien finanziell stärken. Ab Geburt erhalten Eltern für ihr erstgeborenes Kind monatlich 50 Euro, für ihr zweitgeborenes Kind monatlich 150 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Dabei entsprechen die Bezugsvoraussetzungen den Voraussetzungen des Baby-Begrüßungsgeldes.
Die AfD Sachsen-Anhalt setzt sich wie der übrige Teil der AfD für eine vollständige Abschaffung des Geburtsortsprinzips ein, worin kein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu sehen ist (dazu unten A.II.3.f)):
Außerdem wird sich die AfD-Landesregierung im Bundesrat für eine Streichung des Geburtsortsprinzips aus dem Staatsangehörigkeitsrecht einsetzen (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland, auch wenn kein Elternteil Deutscher ist). Stattdessen soll eine Rückkehr zum Abstammungsprinzip, das in Deutschland bis zum Jahre 2000 in Kraft war, erfolgen.
Eine Partei kann grundsätzlich die Abschaffung des Geburtsortsprinzips fordern. Sie ist folglich nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, nach einer einfachgesetzlichen Maßgabe des Staatsangehörigkeitsrechts die Förderung von Ius-soli-Kindern anzustreben. Das Regierungsprogramm hat die AfD Sachsen-Anhalt jedoch mit dem ausdrücklichen Anspruch veröffentlicht, ab 2026 als Landesregierung ohne Mehrheit im Bund, also unter den Bedingungen des geltenden Bundesrechts, zu regieren. Indem die AfD Sachsen-Anhalt an die Deutscheneigenschaft eines Elternteils anknüpft, umgeht sie die Förderung von Ius-soli-Kindern. Würde sie die Förderung hingegen an die Deutscheneigenschaft der Kinder knüpfen, würde die Förderung der Kinder ausländischer Eltern mit einer etwaigen späteren Abschaffung des Geburtsortsprinzips auf Bundesebene automatisch entfallen. Die AfD Sachsen-Anhalt hat jedoch einen Weg gewählt, deutsche Ius-soli-Kinder bereits vor einer etwaigen StAG-Reform aus der Förderung auszuschließen.
Baby-Begrüßungsgeld unter Ausschluss von Ius-soli-Kindern in Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt betitelt „Baby-Begrüßungsgeld unter Ausschluss von Ius-soli-Kindern in Mecklenburg-Vorpommern“Die AfD Mecklenburg-Vorpommern forderte in ihrem Regierungsprogramm 2026 ein Baby-Begrüßungsgeld analog zu Sachsen-Anhalt.
Wir werden ein Baby-Begrüßungsgeld in Höhe von 3.000 Euro einführen. Damit erleichtern wir jungen Menschen die Entscheidung für den Schritt ins Elternsein. Das Begrüßungsgeld erhalten Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern. Die Auszahlung erfolgt in drei Raten. Die erste zur Geburt, eine weitere zum vollendeten dritten Lebensjahr und zum sechsten Lebensjahr des Kindes die letzte Rate.
Auch dieses Regierungsprogramm erhebt den Anspruch, unter den Bedingungen des geltenden Staatsangehörigkeitsrechts umgesetzt zu werden. Die Anknüpfung an die Deutscheneigenschaft eines Elternteils anstatt an die Deutscheneigenschaft des Kindes — wie in Niedersachsen oder Thüringen — schließt damit wie in Sachsen-Anhalt Ius-soli-Kinder aus.
Zusammenfassung: Geburtenförderung im Sinne des ethnischen Volksbegriffs
Abschnitt betitelt „Zusammenfassung: Geburtenförderung im Sinne des ethnischen Volksbegriffs“Aus den bevölkerungspolitischen Maßnahmen der AfD spricht ein ethnisches Volksverständnis. Der Kinderkredit der Bundestagsfraktion, das Babygeld der AfD Sachsen sowie das Kinderwillkommensgeld und das landeseigene Kindergeld der AfD Sachsen-Anhalt gleichen sich darin, dass es sich um Maßnahmen handelt, die bestimmte Deutsche von der Geburtenförderung ausschließen. Dies sind bei der Bundestagsfraktion Deutsche in binationalen Ehen und Partnerschaften, bei der AfD Sachsen Deutsche mit doppelter Staatsangehörigkeit und bei der Kinderförderung der AfD Sachsen-Anhalt deutsche Ius-soli-Kinder. Als Ausschlusskriterien dienen verschiedene staatsangehörigkeitsrechtliche Merkmale: die ausländische Staatsangehörigkeit eines Elternteils, die Mehrfachstaatsangehörigkeit eines Elternteils oder der Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit des Kindes. Dabei beziehen sich die staatsangehörigkeitsrechtlichen Ausschlusskriterien mal auf die Eltern, mal auf die Kinder.
In allen Fällen ist das Ergebnis, dass die Geburt bestimmter deutscher Kinder nicht als förderungswürdige Vermehrung des deutschen Staatsvolks gesehen wird. Die Geburtenförderung knüpft damit zwar nicht direkt an kulturrassistische Kriterien, ethnisch-kulturelle Abstammung und Herkunft oder die „Migrationsgeschichte”
Dies können natürlich dennoch Familien mit Migrationsgeschichte sein, etwa bei eingebürgerten Eltern ohne weitere Staatsbürgerschaft. Es handelt sich gleichwohl um eine Bevölkerungspolitik, die unter Hinnahme des rechtlichen Staatsvolksbegriffs eine Geburtenförderung betreibt, die — soweit es der Umweg über staatsangehörigkeitsrechtliche Ausschlusskriterien zulässt — auf ein ethnisch verstandenes deutsches Volk abzielt. Wäre es der AfD schlicht um die Förderung der Geburt deutscher Kinder gegangen, hätte sie — seinerseits verfassungsrechtlich problematisch (dazu unter A.II.3.e)bb)(3)(a)) — schlicht an die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes angeknüpft, wie etwa bei den Kinderbegrüßungsgeldern aus Niedersachsen und Thüringen. Dass es ihr aber um etwas anderes geht, wird besonders deutlich am Kinderkredit der Bundestagsfraktion und am Babygeld der AfD Sachsen, die deutsche Kinder, an deren Zeugung und Erziehung ein ausländischer Elternteil beteiligt war, nicht als einen Beitrag sehen, der „Dem deutschen Volke”
Der ethnische Volksbegriff dient hier nicht nur deskriptiv der Beschreibung einer demographischen Situation. Es handelt sich vielmehr um die Reproduktionsseite (zur Exklusionsseite unten A.II.3.b)) eines gestaltenden, politischen ethnischen Volksbegriffs, der darauf gerichtet ist, durch Geburtensteuerung das rechtlich verfasste Staatsvolk dem ethnisch verstandenen Volk anzunähern. Der AfD geht es darum, den Anteil der in ihren Augen „richtigen” Deutschen am Staatsvolk zu erhöhen.
Forderungen nach ethnisierten polizeilichen Kriminalitätsstatistiken
Abschnitt betitelt „Forderungen nach ethnisierten polizeilichen Kriminalitätsstatistiken“Programmatisch zeigt sich ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis auch in der Forderung nach der ethnischen Differenzierung deutscher Staatsbürger*innen in Kriminalitätsstatistiken oder polizeilichen Pressemitteilungen. Verschiedene Fraktionen, Landesverbände und Funktionär*innen der AfD fordern, in polizeilichen Kriminalitätsstatistiken und Pressemitteilungen die doppelte Staatsangehörigkeit, einen etwaigen Migrationshintergrund oder sogar die Vornamen von deutschen Tatverdächtigen auszuweisen. In diesen Forderungen drückt sich ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis aus, das echtes ‚Deutschsein’ von Tatverdächtigen nicht allein auf die rechtliche Staatsangehörigkeit zurückführt. Diese Auslegung ergibt sich vor allem im Licht der Einzeläußerungen führender AfD-Funktionär*innen zu diesem Themenkomplex (dazu unter A.II.2.a)ee)(5)).
Forderung der AfD-Bundestagsfraktion 2025
Abschnitt betitelt „Forderung der AfD-Bundestagsfraktion 2025“Die AfD-Bundestagsfraktion brachte am 5. Mai 2026 einen Antrag zum „Berichtswesen zur Ausländerkriminalität” ein,
e) deutsche Tatverdächtige mit einer weiteren Staatsangehörigkeit unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass in Deutschland inzwischen mehrere Millionen Menschen leben, die neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, zukünftig in der PKS als Untergruppe auszuweisen. Die Erfassungsparameterfelder in den polizeilichen Meldesystemen sind dafür entsprechend anzupassen;
f) Vereinbarungen dahingehend zu treffen, dass bei polizeilichen Erfassungen und zur weiteren wissenschaftlichen Analyse von negativen Integrationsentwicklungen ein etwaiger Migrationshintergrund von deutschen Tatverdächtigen in die PKS aufgenommen wird, der sich an der Migrationshintergrund-Definition des Statistischen Bundeamtes orientiert: Danach hat eine Person einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde;
g) zu vereinbaren, dass Pressemeldungen der Polizeibehörden zu deutschen Tatverdächten bundesweit regelmäßig die unter den Buchstaben e und f erfassten Feststellungen beinhalten oder gegebenenfalls nachträglich dem Ermittlungsstand entsprechend aktualisiert werden und darüber hinaus auch die Staatsangehörigkeit nichtdeutscher Tatverdächtiger sowie etwaige Angaben zu ihrem Aufenthaltsstatus bundeseinheitlich im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit regelmäßig mitgeteilt werden, soweit dadurch laufende Fahndungen nicht gefährdet werden.
Ziel dieser Maßnahmen sei es, „Bereitschaft oder Fähigkeit zur Integration bestimmter Bevölkerungsgruppen einschließlich der Akzeptanz des staatlichen Gewaltmonopols — ohne Verharmlosung zu thematisieren”.
Antrag der AfD-Fraktion Sachsen-Anhalt 2019
Abschnitt betitelt „Antrag der AfD-Fraktion Sachsen-Anhalt 2019“Die Landtagsfraktion der AfD in Sachsen-Anhalt beantragte schon 2019 unter ihrem heutigen Vorsitzenden Oliver Kirchner, dass eine Richtlinie erlassen werde, wonach „bei Presseauskünften der Polizei die Nationalität aller Tatverdächtigen benannt wird”.
Da die Angabe der Nationalität Verdächtiger geeignet ist, eine Steigerung von Kriminalität ganz bestimmter Ethnien zu verifizieren oder auch zu falsifizieren, kann mehr Transparenz bei der Benennung der Nationalität von Tatverdächtigen zu einem objektiven Bild der Bevölkerung über das tatsächliche oder vermeintliche Ausmaß von Migrantenkriminalität beitragen.
Die AfD-Fraktion Sachsen-Anhalt verfolgte hier den Zweck, die Kriminalitätsstatistik zu ethnisieren und bei der Bevölkerung ein Bild der „Kriminalität ganz bestimmter Ethnien” zu erzeugen, offen benannt.
Forderungen in Landtagswahlprogrammen und Positionspapieren
Abschnitt betitelt „Forderungen in Landtagswahlprogrammen und Positionspapieren“Die Forderung der Nennung doppelter Staatsangehörigkeiten und des Migrationshintergrunds von Tätern mit deutscher Staatsbürgerschaft in der polizeilichen Kriminalstatistik findet sich auch in den Wahlprogrammen einiger Länderverbände. Im Wahlprogramm für die Landtagswahl in Baden-Württemberg 2026 findet sich etwa folgende Forderung:
Geht es um die Ursachen von Kriminalität, ist die öffentliche Debatte durch Sprachregelungen, Angst vor der Wahrheit und Versuche, die Bürger zu erziehen, stark eingeschränkt. Insbesondere die Herkunft von Straftätern im Bereich Gewaltkriminalität, vor allem bei Messer- und Sexualstraftaten oder Raubdelikten, wird in Medien und polizeilichen Pressemitteilungen regelmäßig verschwiegen. Doch nicht nur ist dem Bürger endlich reiner Wein einzuschenken. Auch unsere Sicherheitsbehörden brauchen hier mehr Handlungsfähigkeit. Sicherheitspolitik kann nur auf Basis objektiver Daten betrieben werden. Wir sehen daher die statistische Erfassung von Mehrfachstaatsangehörigkeit und Migrationshintergrund bei Tatverdächtigen und Straftätern vor. Polizei und Medien müssen diese Merkmale auch klar benennen, wenn sie für Straftaten, Täterschaft oder das Kriminalitätsgesamtbild relevant sind. Die Bürger haben einen Anspruch auf die volle Wahrheit, statt aus ideologischen Gründen zensierte Halbwahrheiten vorgesetzt zu bekommen.
Im Wahlprogramm für die Landtagswahl in Brandenburg 2024 fordert der dortige Landesverband der AfD:
Keine Schönung der Kriminalitätsstatistik
Entsprechend unserem Motto „Mut zur Wahrheit” treten wir für eine ungeschönte Darstellung der Kriminalität in Brandenburg ein. Dazu gehört auch, dass die bislang bei Tatverdächtigen praktizierte Zurückhaltung hinsichtlich der Bekanntgabe der Nationalität oder eines Migrationshintergrundes aufgegeben wird, denn die Brandenburger haben einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Personengruppen abweichend von ihrem Bevölkerungsanteil in der Tatverdächtigen- oder Täterstatistik über- oder unterdurchschnittlich repräsentiert sind. Ordnungsgemäße Statistiken sind zudem für die kriminal- und präventivpolizeiliche Arbeit maßgeblich.
Aus den Formulierungen beider Wahlprogramme zeigt sich, dass die AfD die Kriminalitätsstatistik für „geschönt” oder nur die „Halbwahrheit” hält, solange sie die Migrationsgeschichte von deutschen Staatsbürger*innen nicht ausweist. Darin liegt die Implikation, dass sie nicht alle deutschen Staatsbürger*innen als gleich anerkennt, sondern vielmehr „wirklich” deutsche von deutschen Staatsbürger*innen mit Migrationshintergrund abgrenzt.
Auch das Positionspapier der Arbeitskreise zur Winterklausur 2026 der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag enthält die Forderung nach statistischer Erfassung unter anderem des Migrationshintergrundes:
Zusätzlich soll künftig der Migrationshintergrund von mutmaßlichen Straftätern erfasst und in Pressemitteilungen ebenfalls genannt werden.
Parlamentarische Anfragen nach Vornamen
Abschnitt betitelt „Parlamentarische Anfragen nach Vornamen“Die Forderung wird außerdem gestützt von einer Vielzahl von kleinen Anfragen der AfD-Fraktionen auf Bundes- und Landesebene, die jeweils die Kenntlichmachung der häufigsten in der Kriminalstatistik vorkommenden Vornamen fordern. Beispielhaft ist auf die Kleine Anfrage von Marc Vallendar, Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses, vom 2. Mai 2024 einzugehen, der nach Verweigerung von Auskünften durch den Berliner Senat die Beantwortung seiner Anfrage im Rahmen einer Organklage vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof weiterverfolgte.
Auslegung durch Einzeläußerungen
Abschnitt betitelt „Auslegung durch Einzeläußerungen“Welches ideologische Motiv hinter der Differenzierung deutscher Tatverdächtiger nach Zweistaatsangehörigkeiten, Migrationshintergrund und Vornamen steht, zeigt sich deutlich erst in den Einzeläußerungen führender AfD-Funktionär*innen: Sie halten Eingebürgerte und Migrant*innen unter den deutschen Tatverdächtigen für keine ‚echten’. Diese vermeintliche Verfälschung der Kriminalitätsstatistiken soll durch die Einführung zusätzlicher ethnisierender Kriterien aufgedeckt werden.
In Bezug auf die Verteilung von Tatverdächtigen in der polizeilichen Kriminalstatistik beklagte die Vorsitzende der Bundestagsfraktion, Alice Weidel, am 4. Dezember 2022, dass die „Kriminalstatistik verfälscht” werde, indem in ihr sogenannte „Neubürger […] aus dem afghanischen, irakischen, syrischen Kontext [mit] hohe[r] Kriminalitätsbelastung” auftauchen, womit sie deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte meint.
Bereits am 7. Juli 2019 kritisierte Weidel, damals bereits Fraktionsvorsitzende, aber noch nicht Bundessprecherin, mit einem ähnlichen Narrativ, dass die mutmaßlichen Täter einer Gruppenvergewaltigung „in den Medien als ‚Deutsche’ kolportiert werden”. Sie sagte, dass es sich „richtigerweise […] bei den Vergewaltigern jedoch um Passdeutsche bzw. Deutsch-Türken” handele.
Gottfried Curio, der innenpolitische Sprecher der Bundestagsfraktion, spielte am 8. Januar 2025 ebenfalls hierauf an, indem er feststellte, dass unter den „Tatverdächtigen angeblich […] zwei Drittel Deutsche [waren]”, wonach er nachschob, dass durch das Erfragen der Vornamen herauskam, dass die Tatverdächtigen „im Wesentlichen Mohammed, Ali, Yusuf, Hassan heißen”. Er monierte, dass das „die Deutschen [sind], die hier Randale machen, die Stress machen”.
Auch unter weiteren Funktionär*innen der Partei ist das Narrativ der verfälschten Kriminalstatistik weit verbreitet. So bezeichnet die Bundestagsabgeordnete Nicole Höchst am 5. August 2023 deutsche Straftäter mit Migrationsgeschichte als „sogenannte Passdeutsche”
Für Richard Graupner, Landtagsabgeordneten in Bayern, stellt das „neue Staatsbürgerschaftsrecht” nach einer Äußerung vom 1. August 2024 die „krönende Materialisierung linker Politikträume” dar, denn das Staatsvolk werde „ethnisch heterogenisiert” und die Kriminalitätsstatistiken würden „bereinigt”.
Aus den Vornamen der Tatverdächtigen der sogenannten Silvesterkrawalle zogen Mitglieder des Kreisverbandes Bad Vilbel am 9. Januar 2025 den Schluss, dass „70 % - 80 % keine deutschen Täter, oder bestenfalls Passdeutsche Täter waren”.
Im Lichte dieser Einzeläußerungen, insbesondere der Bundessprecherin Alice Weidel und des innenpolitischen Fraktionssprechers Gottfried Curio, wird deutlich, dass führende Funktionär*innen der AfD die Kriminalitätsstatistiken für gefälscht halten („verfälscht”, „frisiert”, „als ‚Deutsche’ kolportiert”, „als ‚deutsche’ Straftäter auftauchen”, „vertuscht”, „Statistiken frisiert”, „sogenannte Passdeutsche”, „bereinigt […] die Kriminalitätsstatistiken”, „Täuschung der Bevölkerung mittels Statistik”, „bestenfalls passdeutsche Täter”). Hierin ist das ideologische Motiv für die oben genannten Forderungen zu sehen, in den Kriminalitätsstatistiken und polizeilichen Pressemitteilungen eine doppelte Staatsangehörigkeit, den Migrationshintergrund oder sogar die Vornamen von Tatverdächtigen auszuweisen.
Zusammenfassung: ‚Gefälschte’ Kriminalitätsstatistiken durch Einbürgerungen
Abschnitt betitelt „Zusammenfassung: ‚Gefälschte’ Kriminalitätsstatistiken durch Einbürgerungen“Insbesondere unter Zugrundelegung der von AfD-Funktionär*innen getätigten Einzeläußerungen zu diesem Thema zeigt sich die Forderung als Ausfluss eines spezifischen Verständnisses der AfD von Volkszugehörigkeit, das über die formale Staatsbürgerschaft hinausgeht. Im Lichte der dazugehörigen Äußerungen, die sowohl von einzelnen Funktionär*innen als auch in programmatischer Form vorliegen, verdeutlichen die Forderungen, dass das „Deutschsein” bestimmter Tatverdächtiger aufgrund ihrer Migrationsgeschichte oder gar ihres Vornamens angezweifelt wird.
Die Merkmale zur Subdifferenzierung der deutschen Staatsangehörigen unterscheiden sich dabei deutlich. Während eine Mehrfachstaatsangehörigkeit tatsächlich auf eine statusrechtliche Differenz verweist, fungiert die Kategorie „Deutscher mit Migrationshintergrund” in diesem Kontext nicht als neutrale soziodemografische Differenzierung, sondern soll einen problematisch eingestuften, kriminalitätsrelevanten Unterschied innerhalb der Staatsangehörigen markieren. Mit der Forderung erkennt die AfD zwar einerseits die formal rechtliche Zugehörigkeit zum Staatsvolk an, andererseits behauptet sie dennoch eine substanzielle Ungleichheit, die sich aus der Herkunft oder einer ethno-kulturellen Zuschreibung ergibt. Dies wird besonders deutlich am Narrativ der ‚gefälschten Statistik’, wonach Tatverdächtige fälschlicherweise als Deutsche geführt würden.
Aus solchen Äußerungen ergibt sich ein Bild, nach dem Funktionär*innen der AfD klar zwischen Deutschen und deutschen Staatsangehörigen unterscheiden, die sie nicht zum deutschen Volk rechnen. Aus den Äußerungen und der Forderung nach der statistischen Erfassung ergibt sich allein allerdings noch keine Absicht der Diskriminierung und rechtlichen Abwertung.
Einzeläußerungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff
Abschnitt betitelt „Einzeläußerungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff“Ein ethnisch-kultureller Volksbegriff, der im Widerspruch zum grundgesetzlichen Volksbegriff steht, geht viel deutlicher als aus der Programmatik aus einer Vielzahl von Einzeläußerungen von AfD-Funktionär*innen hervor. Die Äußerungen zeigen, dass die Funktionär*innen ein vom Staatsvolk unterschiedenes, ethnisch verstandenes Volk der Deutschen zum Ausgangspunkt und Ziel ihrer Politik nehmen (dazu unter A.II.2.b)aa)). Staatsangehörigen, die sie nicht zum ethnischen Volk zählen, sprechen sie die vollwertige Zugehörigkeit ab (dazu unter A.II.2.b)bb)). Das Szenario eines vermeintlich drohenden Untergangs des ethnischen Volkes ist ein weit verbreitetes Motiv in den Äußerungen, das in seiner Drastik einen starken Handlungsdruck erzeugt (dazu unter A.II.2.b)cc)). Dem durch Migration und Einbürgerung veränderten Staatsvolk sprechen die Funktionär*innen der AfD schließlich die Funktion als demokratisches Legitimationssubjekt ab (dazu unter A.II.2.b)dd)).
Die im Folgenden paraphrasierten oder verkürzt dargestellten Zitate werden im Anhang unter B.II.1 im Volltext dargestellt, thematisch sortiert jeweils unter aa). Weitere entsprechende Äußerungen finden sich im Anhang jeweils unter bb).
Ethnisches Volksverständnis
Abschnitt betitelt „Ethnisches Volksverständnis“Eine Vielzahl von Einzeläußerungen zeigt auf, dass die betreffenden Funktionär*innen als Subjekt, in dessen Interesse sie Politik betreiben und dessen Erhalt und Förderung ihr Ziel ist, das ethnisch verstandene Volk ansehen.
Der Bundestagsabgeordnete und Ehrenvorsitzende des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen Martin Renner bezeichnete es unter Bezugnahme auf einen Journalisten am 28. Mai 2019 als „die Tendenz, in der wir ganz eindeutig sind”, dass durch eine „Strategie der Selbstverneinung und ethnischen Selbstauflösung” das „deutsche Volk in vermischtem Zustand anzutreffen” sein werde.
Laut einer Äußerung des Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Bundestagsfraktion Bernd Baumann vom 11. Mai 2023 wolle die „Mehrheit der Deutschen” das „Eigene” bewahren, „die eigenen Werte, die eigene Kultur, eben genau das, was das ethnisch-kulturelle deutsche Volk ausmacht”.
Der EU-Abgeordnete und ehemalige bayerische Landesvorsitzende Peter Bystron riet am 26. Januar 2025, auf Elon Musk zu hören, der dazu aufgerufen habe, „die deutsche Kultur” und „das deutsche Volk” zu schützen, wobei dessen Rede „[v]olksbezogen (Linke würden sagen ,völkisch’) ethnopluralistisch, ja fast neurechts” gewesen sei.
Der Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Landesvorsitzende Brandenburgs Hans-Christoph Berndt bestand am 7. August 2023 darauf, dass die Volkszugehörigkeit „auch, nicht ausschließlich, aber auch was mit Abstammung zu tun hat” und dass die Behauptung, „Staatsbürgerschaft ist gleich Volkszugehörigkeit”, völlig „absurd” sei. In der Gleichsetzung von Staats- mit Volksangehörigkeit sehe er einen „Angriff auf unsere Identität” und „alle unseren natürlichen Bindungen — Volk, Familie, Geschlecht”.
Die ethnisch-abstammungsmäßige Dimension des Volksbegriffs wird insbesondere an bevölkerungspolitischen Äußerungen führender AfD-Funktionär*innen deutlich, die zwischen gewollter und ungewollter Fortpflanzung verschiedener Gruppen deutscher Staatsbürger*innen unterscheiden. So kritisierte der innenpolitische Sprecher der Bundestagsfraktion Gottfried Curio am 30. Oktober 2021 die „Einbürgerung eines illegal importierten, nach Millionen zählenden Ausländerheeres, samt auffällig unterschiedlichen demographischen Reproduktionsquoten der angestammten Deutschen gegenüber den illegal ins Land gerufenen Kulturfremden”.
Völkische Protagonist*innen in der Partei wie Lena Kotré und Björn Höcke untermauern ihre fundamentale Ablehnung der Migration mit drastischen bevölkerungspolitischen Rechenbeispielen. Die stellvertretende brandenburgische Fraktionsvorsitzende Lena Kotré äußerte sich auf einer Veranstaltung mit Martin Sellner am 22. Januar 2026 folgendermaßen:
„Brauchen wir wirklich 82 Millionen Menschen in diesem Land? Reichen nicht erst mal vielleicht 60 Millionen aus, bis sich die Geburtenrate wieder erholt hat? Das ist mein Ansatz, wie ich da rangehe an dieses Problem.
Am 12. Dezember 2023 sagte Björn Höcke bei einem AfD-Stammtisch in Gera:
Aber es wird lange dauern, viele Jahrzehnte, bis sich die Bevölkerung wieder stabilisiert hat. Aber, mit Rationalisierungsmaßnahmen, Japan ist ja auch ein stark überaltertes Volk, hat aber trotzdem nicht auf Einwanderung gesetzt, als alle nach Einwanderung geschrien haben. Wir werden auch ohne Probleme mit 20, 30 Prozent weniger Menschen in Deutschland leben können.
Die beiden Äußerungen von Höcke und Kotré sind nicht so zu verstehen, dass sie eine Reduktion des Staatsvolks von derzeit ca. 71 Millionen um 10 Millionen beziehungsweise 16 Millionen durch Ausbürgerungen oder Abschiebungen fordern. Sie würden allerdings lieber eine Schrumpfung des deutschen Volkes in dieser Größenordnung hinnehmen als dessen ‚Durchmischung’ durch Einwanderung und Einbürgerung. Damit kommt hier dennoch ein äußerst konsequentes ethnisches Volksverständnis zum Ausdruck.
In den vorgenannten Äußerungen grenzen AfD-Funktionäre die Geburtenrate der „ethnisch Deutschen” auch innerhalb des deutschen Staatsvolks von denjenigen ab, die sie nicht zum ethnischen Volk zählen. Der Fokus auf Geburtenraten und Fortpflanzung zeigt besonders deutlich, dass der ethnische Volksbegriff der AfD nicht bloß kulturell ist, sondern eine starke biologisch-abstammungsmäßige Komponente hat. In ihr kommt ein völkischer Natalismus zum Ausdruck, das heißt eine auf die Förderung möglichst vieler Geburten des ethnischen Volkes gerichtete Politik (dazu unten A.V.2.a)).
AfD-Vertreter*innen verwischen zudem bewusst die Grenzen zwischen einem rechtlichen und einem vorrechtlichen, ethnischen Volksbegriff, indem sie dem ethnischen Volksbegriff einen Verfassungsrang zusprechen. So sagte die Bundessprecherin Alice Weidel am 14. Mai 2025 im Bundestag: „Ein ethnischer Volksbegriff ist nicht grundgesetzwidrig; denn das Grundgesetz selbst legt ihn zugrunde.”
Aus diesen Äußerungen spricht ein ethnischer Volksbegriff, der nicht bloß beschreibend ist, sondern normativ das ethnische Volk und dessen Erhalt in den Mittelpunkt der eigenen Politik stellt. Allerdings haben Äußerungen, die nicht über das bloße Bekenntnis zum ethnischen deutschen Volk hinausgehen, noch eine vergleichsweise schwache Aussagekraft, ob aus diesem Bekenntnis auch der rechtliche Schluss einer Zwei-Klassen-Staatsbürgerschaft gezogen werden soll. Deswegen werden im Folgenden Äußerungen, die bestimmte Deutsche mit Migrationsgeschichte abwerten, ausgewertet.
Abwertung von bestimmten Deutschen mit Migrationsgeschichte
Abschnitt betitelt „Abwertung von bestimmten Deutschen mit Migrationsgeschichte“Diverse Einzeläußerungen belegen, dass AfD-Funktionär*innen in bestimmten eingebürgerten Deutschen, nichtweißen Deutschen oder anderen Deutschen mit Migrationsgeschichte infolge des ethnischen Volksbegriffs keine vollwertigen Deutschen sehen (dazu unter A.II.2.b)bb)(1)); teils richten sich diese Äußerungen gegen konkrete, insbesondere prominente Deutsche mit Migrationsgeschichte (dazu unter A.II.2.b)bb)(2)).
Allgemeine Abwertung bestimmter Deutscher
Abschnitt betitelt „Allgemeine Abwertung bestimmter Deutscher“Die Einbürgerung neuer „Wähler” nehme nach einer Äußerung der Parteisprecherin Alice Weidel vom 31. Januar 2024 „den Deutschen ihre Heimat”.
Aus solchen Äußerungen ergibt sich ein Bild, nach dem Funktionär*innen der AfD klar zwischen deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen unterscheiden, die sie nicht zum deutschen Volk rechnen.
Infragestellen der Zugehörigkeit zum deutschen Volk von konkreten Personen
Abschnitt betitelt „Infragestellen der Zugehörigkeit zum deutschen Volk von konkreten Personen“Besonders drastisch und zugespitzt kommt die Abwertung zum Ausdruck, wenn prominente Deutsche mit Migrationsgeschichte direkt und namentlich adressiert werden, um ihnen das Deutschsein abzusprechen oder sogar ihre Ausbürgerung zu fordern. Solche Äußerungen können als Verbalausbürgerungen bezeichnet werden, da sie die Adressierten trotz Staatsbürgerschaft rhetorisch aus dem deutschen Volk ausschließen. Ziele solcher Verbalausbürgerungen wurden insbesondere deutsche Politiker*innen, Künstler*innen, Sportler*innen und Journalist*innen mit Migrationsgeschichte.
So rief der heutige Ehrenvorsitzende Alexander Gauland im August 2017 auf einer Wahlkampfveranstaltung dazu auf, die frühere deutsch-türkische Integrationsbeauftragte Aydan Özoğuz „in Anatolien [zu] entsorgen”.
Die heutige Bundessprecherin Alice Weidel sprach dem deutsch-türkischen Journalisten Deniz Yücel 2018 im Zusammenhang mit dessen Inhaftierung in der Türkei das Deutschsein ab: „Fakenews: Yücel ist weder Journalist noch Deutscher!”
Die AfD-Fraktion Wilhelmshaven schrieb 2020 über die deutschtürkische Komikerin Idil Baydar, „diese blondierte Idil Baydar aus KEINE AHNUNG”, und forderte: „Nach meiner Meinung kann das weg. Abschieben bitte!”
Der damalige Beisitzer im JA-Bundesvorstand Fabian Keubel bezeichnete 2022 die schleswig-holsteinische Staatsministerin Aminata Touré nicht als Deutsche, sondern als „afrikanisch-bundesrepublikanische Staatsministerin”, die eine „Umvolkung” durch Einbürgerungen propagiere, welche Deutschland „entdeutsch[e]”.
Der bayerische Bundestagsabgeordnete Tobias Peterka sagte 2023 über die eingebürgerte Autorin Reem Sahwill: „Seit Februar 2023 [besitzt sie] die deutsche Staatsbürgerschaft. […] Nun hetzt sie gegen Israel. Staatsbürgerschaft sollte kein Tabuthema sein. Auch über einen Entzug muss man nachdenken können.”
Die ehemalige Bundesvorstandsbeisitzerin Christina Baum bezeichnete 2025 die eingebürgerte Journalistin Ayesha Khan als „Deutschenhasserin” und „Schmierfink bei der ebenso antideutschen taz” und kündigte an, dass es mit der AfD „für solche Personen im schnellsten Tempo wieder zurück in das so viel bessere Heimatland” gehe.
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Die Abwertungen von Deutschen mit Migrationsgeschichte und deren Ausgrenzungen aus dem deutschen Staatsvolk zeigen, wen die AfD-Funktionär*innen nicht zum Volk zählen: Es sind insbesondere nichtweiße Deutsche und häufig Eingebürgerte oder Doppelstaatler*innen aus der Türkei, aus arabischen und nordafrikanischen Staaten. Die Ausgrenzungen aus dem deutschen Volk folgen darin einem rassistischen Muster kombiniert mit einem Vorwurf der fehlenden nationalen Loyalität nach den Vorstellungen der AfD. Die namentlich adressierten Verbalausbürgerungen veranschaulichen zudem, wie aus der ‚bloßen’ Abwertung als ‚nichtdeutsch’ konkrete Androhungen der Abschiebung oder Ausbürgerung erwachsen.
Untergangsszenario des ethnisch verstandenen Volkes
Abschnitt betitelt „Untergangsszenario des ethnisch verstandenen Volkes“In einer Vielzahl von Einzeläußerungen zeichnen führende Funktionär*innen der AfD das Bild eines drohenden Untergangs des ethnisch verstandenen Volkes. Die Begriffe vom „Bevölkerungsaustausch”, der „Umvolkung”, der „Ersetzungsmigration”, dem „Großen Austausch” oder des „Great Replacement” stehen in diesen Äußerungen für eine existenzielle Bedrohung des ethnisch verstandenen deutschen Volkes durch Einbürgerung und Massenmigration.
Der ehemalige EU-Abgeordnete Nicolaus Fest sah am 29. September 2018 im Global Compact for Migration „ein Machwerk linker Feinde des Westens”, die „die große Umvolkung” und „die europäischen Völker zerstören” wollten.
Auch auf Landesebene finden sich zahlreiche Äußerungen zum vermeintlichen Untergang des ethnischen deutschen Volkes. So wurde für die AfD-Fraktion Brandenburg mit dem erleichterten Anspruch auf Einbürgerung „der Umvolkung eine weitere juristische Legitimation gegeben”.
Äußerungen, die Einbürgerung und Migration als „Bevölkerungsaustausch”, „Umvolkung” oder „Ersetzungsmigration” beschreiben, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Beleg einer verfassungswidrigen Zielsetzung im Sinne des Art. 21 Abs 2 GG dar, weil sie offenlassen, welche Mittel ergriffen werden sollen, um die vermeintliche Gefahr abzuwenden. Migrant*innen und eingebürgerte Deutsche werden in ihnen allerdings nicht als gleichberechtigter Teil des rechtlich verfassten Staatsvolks gesehen, sondern als Ausdruck eines Not- und Ausnahmezustands („Genozid”, „Volkstod”, „Ersetzung”, „Austausch”). Ein ethnisiertes Volksverständnis kommt damit in diesen Äußerungen besonders zugespitzt und handlungsweisend zum Ausdruck. Drastische Formulierungen vom „Krieg mittels Migrationswaffe”
Ethnisierte Delegitimierung des Staatsvolks
Abschnitt betitelt „Ethnisierte Delegitimierung des Staatsvolks“In zahlreichen Einzeläußerungen sprechen führende AfD-Funktionär*innen dem rechtlich verfassten Staatsvolk die Funktion des Legitimationssubjekts aller Staatsgewalt im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG ab, weil es vom ethnisch verstandenen Volk abweiche. Sie sehen es nicht mehr als Ausgangspunkt des von unten nach oben, vom Volk zu den Staatsorganen verlaufenden Willensbildungsprozesses, sondern vielmehr als ein von oben eingesetztes Manipulationswerkzeug der Regierung.
So sah die Bundessprecherin Alice Weidel am 24. Juni 2024 in „Faeser’s Einbürgerungs-Tsunami” einen „Anschlag auf das Fundament der Demokratie”, da das Staatsvolk „ohne Einverständnis transformiert” werde.
Der nordrhein-westfälische Bundestagsabgeordnete Matthias Helferich sah am 18. Juli 2023 „zunehmende[ ] Bestrebungen der Regierung, das eigene Volk zu (z)ersetzen und die Mehrheiten in einer ethnischen Wahl zu ihren Gunsten zu beeinflussen”.
Der brandenburgische Landtagsabgeordnete Dominik Kaufner sah in einem Interview vom 11. Februar 2023 eine dezidiert ethnische Verfälschung des demokratischen Prozesses, da er sähe, „wie versucht wird, gegen den eigentlichen Souverän, das deutsche Volk zu putschen und die ethnische Wahl als entscheidenden Machtfaktor ins Spiel zu bringen.”
Die vorgenannten Äußerungen, die sich allesamt gegen eingebürgerte Migrant*innen richten müssen, da nur sie über ein Wahlrecht verfügen, berühren den Kern der grundgesetzlichen Volkssouveränität. Sie stellen das Legitimationssubjekt der Demokratie gewissermaßen als „verfälschtes Volk” in Frage. Darin sind sie kein hinreichender Beleg einer verfassungswidrigen Zielsetzung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG, da die Äußerungen offenlassen, welche Maßnahmen zur Korrektur ergriffen werden sollen. Die Äußerungen unterstreichen allerdings die zentrale Rolle, die eingebürgerte Deutsche im ethnischen Volksbegriff und Untergangsszenario des ethnischen Volkes der AfD spielen. Sie legen nahe, dass diese von Abhilfemaßnahmen erfasst wären, weil eingebürgerte Deutsche in dieser Erzählung einen fundamentalen Wert — die demokratische Legitimation staatlicher Macht — untergraben.
Prägung durch ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis und Indizwirkung
Abschnitt betitelt „Prägung durch ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis und Indizwirkung“Fraglich ist, ob aus den dargestellten Äußerungen der Schluss gezogen werden kann, dass die AfD trotz der zwar ambivalenten, aber entgegenstehenden Staatsvolkserklärung durch einen ethnischen Volksbegriff geprägt ist. Ist dies der Fall, stellt sich weiter die Frage, ob und in welcher Form dies eine Indizwirkung für die Interpretation der von der Partei angestrebten Maßnahmen entfaltet.
Nach der Erklärung zum deutschen Staatsvolk und der deutschen Identität von 2021 haben die Äußerungen von AfD-Funktionär*innen im Sinne eines ethnischen Volksverständnisses nicht ab-, sondern drastisch zugenommen. Von den 83 vorgenannten Belegen stammen 71 aus der Zeit nach der Staatsvolkserklärung. Im Anhang befinden sich hunderte Belege, die zeitlich in vergleichbarer Weise verteilt sind. Diese Verteilung zeigt erstens, dass sich ein Radikalisierungsprozess in Bezug auf ein ethnisches Volksverständnis erst weit nach der Staatsvolkserklärung vom 18. Januar 2021 vollzog und 2023 einen vorläufigen Höhepunkt fand. Die Staatsvolkserklärung war damit nicht Endpunkt, sondern Auftakt für Einzeläußerungen im Sinne eines ethnischen Volksbegriffs.
Die Gesamtheit der im Anhang dokumentierten, weit über 500 Einzelbelege stammt von circa 200 Funktionär*innen und Teilorganisationen der Partei, darunter über 50 Bundestagsabgeordnete, über 70 Landtagsabgeordnete und 6 EU-Abgeordnete sowie circa 70 aktuelle Mitglieder aus Partei-, Landes- und Fraktionsvorständen. Besonders stark verbreitet sind Äußerungen im Sinne des ethnischen Volksbegriffs in den Landesverbänden Brandenburg, Bayern, Thüringen, Sachsen und Baden-Württemberg. Dabei handelt es sich um einflussreiche Ostverbände oder Westverbände, die besonders viele Bundestagsabgeordnete stellen. Insgesamt handelt es sich um Landesverbände, die die Parteispitzen überproportional stark prägen (siehe oben Teil 1 C.I.2). Daraus ergibt sich der Schluss, dass die AfD in ihrer Grundtendenz von einem ethnischen Volksbegriff geprägt ist.
In dieses Bild passt auch, dass die bevölkerungspolitischen Maßnahmen, die die Geburtenförderung auf staatsangehörigkeitsrechtlich ‚rein-deutsche’ Familien beschränkten, aus den Jahren 2024 bis 2026 stammen. Die AfD-Bundestagsfraktion, die AfD Sachsen, die AfD Sachsen-Anhalt und die AfD Mecklenburg-Vorpommern haben also Jahre nach der Staatsvolks-Erklärung von 2021 in bestimmten deutschen Kindern keinen Beitrag mehr zum Erhalt des deutschen Volkes zu sehen. Damit haben sie einen ethnischen Volksbegriff auch programmatisch ausgedrückt.
Die Einzeläußerungen und die nachfolgende bevölkerungspolitische Programmatik lassen vermuten, dass es sich bei dem Bekenntnis zum rein rechtlichen Begriff des Staatsvolks um eine taktisch motivierte Schutzerklärung handelte, die abgegeben wurde, um der Beobachtung des Verfassungsschutzes zu entgehen. Eine andere Deutung wäre, dass die Partei sich in der nachfolgenden Phase radikalisiert hat. Jedenfalls drückt sich in der Staatsvolkserklärung nicht die wahre ethnonationalistische oder völkische Ausrichtung der Partei aus.
Fraglich ist damit, welche Folgen dies für die Beantwortung der Frage hat, ob die Partei Ziele verfolgt, die im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen. Das OVG Münster hat in der „Verdachtsfall”-Entscheidung von 2024 festgestellt, dass „die deskriptive Verwendung eines ‚ethnisch-kulturellen Volksbegriffs’ im Rechtssinn weder richtig noch falsch” ist und die Verfassungswidrigkeit sich erst in der Verknüpfung mit einer „politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird”, ergibt.
Die hier aufgeführten Äußerungen der AfD-Funktionär*innen sind keineswegs nur deskriptiv. Sie beschreiben nicht lediglich eine ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung, sondern sind hochgradig politisch und handlungsorientiert. Dies wird insbesondere in den Abwertungen gegenüber Deutschen mit Migrationsgeschichte, dem Untergangsszenario des ethnischen deutschen Volkes und der Delegitimierung des Staatsvolks wegen Einbürgerungen deutlich. Den schärfsten Ausdruck findet dies in jenen Äußerungen, in denen Deutsche mit Migrationsgeschichte direkt adressiert und verbal aus dem deutschen Volk ausgeschlossen werden.
Gleichwohl enthalten diese Äußerungen bis auf wenige Ausnahmen auch noch keine rechtlich konkretisierten Maßnahmen. Mit diesen Äußerungen zeigen die Vertreter*innen der AfD aber, dass sie entlang ethnischer Linien bestimmte Gruppen von Deutschen wie Eingebürgerte, Doppelstaatler*innen oder andere Deutsche mit Migrationsgeschichte zum Problem erklären. Zur Indizwirkung solcher Äußerungen stellte das Bundesverfassungsgericht in der „NPD II”-Entscheidung fest:
Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin Ausbürgerungen ausschließt. Zwar ist eine derartige Forderung im Parteiprogramm nicht enthalten und ausdrücklich, soweit ersichtlich, bisher von Vertretern der Antragsgegnerin nicht erhoben worden. Sie liegt aber in der Konsequenz der strikten Ablehnung einer „Überfremdung” Deutschlands „mit oder ohne Einbürgerung”. Können „Afrikaner, Asiate[n] oder Orientale[n]” auch durch Einbürgerung nicht zu Deutschen werden und sind aus Sicht der Antragsgegnerin fast neun Millionen Eingebürgerte als „Nichtdeutsche” anzusehen (vgl. Wortgewandt - Argumente für Mandats- und Funktionsträger, S. 19 f.), ist das Ziel einer Einheit von Volk und Staat ohne aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch gegenüber eingebürgerten Menschen mit Migrationshintergrund nicht erreichbar.
Eine ganz ähnliche Feststellung traf auch das Bundesverwaltungsgericht:
Anhaltspunkte für Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund können sich auch aus abwertenden Äußerungen ergeben, die zwar selbst kein konkretes Ziel oder eine Handlungsanweisung benennen, aber deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen und behandelt werden sollten. Voraussetzung hierfür ist aber einerseits, dass sich die „zu Ende gedachte” Schlussfolgerung aufgrund der Äußerung bei objektiver Betrachtung aufdrängt. Zum anderen muss sich die Äußerung auf eine ungleiche Behandlung von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund als „Staatsbürger zweiter Klasse” beziehen. Hierfür reicht nicht aus, dass eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktivere Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll […].
Das Bundesverfassungsgericht schloss in Bezug auf die NPD bereits aus Äußerungen, dass „‚Afrikaner, Asiate[n] oder Orientale[n]’ auch durch Einbürgerung nicht zu Deutschen werden”, dass die NPD Ausbürgerungen nicht ausschließe. Die Äußerungen der AfD-Funktionär*innen über ‚Passdeutsche’, den ‚großen Austausch’, ‚Ersetzungsmigration’ und die ‚Zerstörung der Volkssouveränität durch Einbürgerungen’ sind mindestens so zahlreich und drastisch wie die Äußerungen, die der „NPD II”-Entscheidung zugrunde lagen. Sie legen deswegen ebenso nahe, dass die AfD es nicht ausschließt, Eingebürgerte, Doppelstaatler*innen und andere Deutsche mit Migrationsgeschichte zum Ziel exkludierender Maßnahmen zu machen. Die zugespitzte und drastische Rhetorik des Ausnahmezustands und Untergangs indiziert, dass auch Maßnahmen ergriffen werden sollen, um eine ethnische Homogenität des Staatsvolks zu verteidigen oder wiederherzustellen. Die Einzeläußerungen zeigen zudem ein deutliches Muster eines ethnokulturellen Rassismus, der sich gegen vermeintlich ‚kulturfremde’ Deutsche mit muslimischen, türkischen, arabischen und nordafrikanischen Bezügen richtet. Die Einzeläußerungen indizieren damit, dass sich Maßnahmen, die rechtlich an Kriterien wie der Mehrfachstaatsangehörigkeit oder dem Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit anknüpfen, insbesondere diese Gruppen treffen sollen und damit einem rassistischen Motiv folgen.
Zusammenfassend zeigen die Einzeläußerungen zum ethnisch-kulturellen Volkbegriff und die bevölkerungs- und kriminalitätspolitischen Forderungen damit erstens, dass die Staatsvolkserklärung wirkungslos war und vielmehr die Partei durch einen ethnischen Volksbegriff geprägt ist. Zweitens zeigen die Einzeläußerungen und Forderungen, dass der ethnische Volksbegriff der AfD nicht deskriptiv, sondern politisch-handlungsorientiert ist. Drittens zeigt sich, dass die Abwertungen von Deutschen mit Migrationsgeschichte auf deren angestrebte Exklusion hindeuten und die von der AfD angestrebten Maßnahmen mit einem kulturrassistischen Motiv unterlegt sind. Im anschließenden Abschnitt wird geprüft, ob die von der AfD angestrebten Maßnahmen einen Ausschluss bestimmter Deutscher entgegen der elementaren Rechtsgleichheit und des egalitären Staatsbürgerstatus enthalten.