Die enge Verbindung zwischen der Menschenwürde und den verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverboten bringt das Bundesverfassungsgericht wie folgt zum Ausdruck:
Menschenwürde ist egalitär, sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. […]. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar […]. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich […] jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen.
Allerdings begründet nicht jede Ungleichbehandlung zugleich einen Verstoß gegen die Menschenwürde, auch dann nicht, wenn Art. 3 Abs. 3 GG verletzt wird (siehe oben Teil 2 A.I.1). Vielmehr ist ein Verstoß gegen die Menschenwürde in ihrer Ausprägung als elementare Rechtsgleichheit erst dann gegeben, wenn an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal angeknüpft wird, dadurch besonders schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen entstehen und die Ungleichbehandlung willkürlich ist.
Auf der ersten Stufe muss für einen Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit eine Ungleichbehandlung an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal anknüpfen. Die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG sind solche unverfügbaren Merkmale; eine menschenwürdewidrige Ungleichbehandlung liegt insbesondere dann nahe, wenn unmittelbar an eines der Merkmale aus Art. 3 Abs. 3 GG angeknüpft wird. Denn die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG sind eine Konkretisierung der Menschenwürde — in der Triage-I-Entscheidung verweist das Gericht auf die „Verankerung des Benachteiligungsverbots in der Menschenwürde”. Dies erklärt sich daraus, dass eine unmittelbare Diskriminierung anhand der Kategorien des Art. 3 Abs. 3 GG an Identitätsmerkmale anknüpft, die nicht zur freien Disposition des Individuums stehen. Der einzelne Mensch wird nicht als solcher wahrgenommen, sondern mit gesellschaftlich wirkmächtigen Zuschreibungen belegt. Staatliche Maßnahmen, die den Menschen nicht als Individuum begreifen, sondern ihn zur Projektionsfläche stereotypisierender Annahmen machen, sind mit der Objektformel der Menschenwürde nicht vereinbar.
Besondere historische Bedeutung nimmt das Merkmal der „Rasse” aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ein. Vor dem Hintergrund des nach 1945 formulierten Versprechens, „nie wieder” irgendeine Form der menschenverachtenden Diskriminierung zuzulassen, waren die Merkmale Abstammung, „Rasse”, Glaube sowie religiöse und politische Anschauung im Parlamentarischen Rat weitgehend unstreitig. Die Diskriminierungskategorie „Rasse” — die heute kontrovers diskutiert wird — ist daher vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Vergangenheit zu verstehen. So weist etwa Dürig auf die Funktion der Norm als Mittel der „Vergangenheitsbewältigung des Rassismus und der Vermeidung seiner Wiederholung” hin.
Obwohl das Diskriminierungsverbot einen hohen Stellenwert hat, besteht weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur Einigkeit über eine Definition des Begriffs „Rasse”. In diesem Gutachten wird „Rasse” als soziales Konstrukt verstanden. Menschen werden anhand willkürlich ausgewählter phänotypischer Merkmale kategorisiert, wobei diesen Kategorien bestimmte Eigenschaften zugeschrieben werden. Diese Einteilungen beruhen nicht auf biologischen Tatsachen, sondern variieren je nach kulturellem und historischem Kontext.
Eine Diskriminierung aufgrund von „Rasse” liegt vor, wenn die Zuordnung zu einer derart rassifizierten Kategorie in einer rechtlich relevanten Ungleichbehandlung mündet. Die unmittelbare Diskriminierung eines Menschen „wegen seiner Rasse” kann nicht gerechtfertigt werden. So ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) der Ansicht, dass in einer demokratischen Gesellschaft eine Ungleichbehandlung aufgrund der Rasse beziehungsweise ethnischen Herkunft schlichtweg nicht vorstellbar ist.
Gleichzeitig ist nicht jede Form von „rassistischer Diskriminierung” juristisch als Diskriminierung wegen „Rasse” zu fassen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Begriff der „Rasse” sehr eng verstanden wird, rassistische Diskriminierung aus sozialwissenschaftlicher Perspektive aber weiter formuliert wird. Nicht jedes Verhalten, das sozialwissenschaftlich als Rassismus bewertet wird, ist rechtserheblich. Außerdem neigt der Begriff der „Rasse” stark dazu, biologistisch verstanden zu werden, da er häufig an phänotypische Merkmale und daraus resultierende Abwertungen anknüpft. Die sehr spärliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der „Rasse” verstärkt das Problem.
Dem kann jedoch insoweit begegnet werden, als diskriminierendes Verhalten rechtlich über die Diskriminierungskategorie des „Glaubens” oder auch der „Abstammung” erfasst werden kann. Abstammung bezeichnet „vornehmlich die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren”. Zwischen den Kategorien der Abstammung und der „Rasse” gibt es Überschneidungen. Anhand welcher konkreten Kategorie die jeweilige Rassifizierung stattfindet, ist stets einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung intersektionaler Verschränkungen zu bestimmen.
Die intersektionale Perspektive von Diskriminierungen wird insbesondere an der Kategorie „Glauben” sichtbar. „Glaube” umfasst nicht nur die innerliche Einstellung einer Person, sondern auch deren Äußerung durch entsprechende Handlungen oder Unterlassungen. Rechtliche Maßnahmen können unmittelbar an die Kategorie „Glaube” anknüpfen, um somit anhand rassistischer Einstellungen gegenüber insbesondere muslimischen Menschen die Religion abzuwerten. Es handelt sich dann um eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Glaubens sowie möglicherweise um eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder „Rasse”. Alle Kategorien sind dabei miteinander verzahnt.