Einleitung
Die AfD-Bundessatzung sieht Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gebietsverbände vor. Nach § 7 der Bundessatzung kann der zuständige Vorstand Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied beantragen. Dazu zählen Abmahnungen (§ 7 Abs. 3), die Enthebung von Parteiämtern (§ 7 Abs. 4) und der Ausschluss aus der Partei (§ 7 Abs. 5). Nach § 8 AfD-Bundessatzung kann der Vorstand des nächsthöheren Gebietsverbands oder der Bundesvorstand Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände — also Landes-, Kreis-/Bezirks- und Ortsverbände — sowie Gebietsvorstände verhängen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Amtsenthebung des Vorstands oder die Auflösung des jeweiligen Gebietsverbands. Die AfD kann diese Maßnahmen nutzen, um auf parteischädigendes Verhalten zu reagieren und sich von Personen oder Gebietsverbänden zu distanzieren, die sich verfassungsfeindlich äußern. Ordnungsmaßnahmen sind jedoch kein hinreichender Nachweis für eine inhaltliche Distanzierung. Werden sie nicht ausdrücklich mit entsprechenden politischen oder inhaltlichen Differenzen begründet, unterbrechen sie die Zurechnung nicht.