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Auswirkungen auf die Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG

Fraglich ist, ob das Kriterium des pressing social need (dringendes soziales Bedürfnis) aus der Rechtsprechung des EGMR zu Parteiverboten über die Prüfung der Potentialität im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG hinausgeht. Für ein solches dringendes soziales Bedürfnis wäre nachzuweisen, dass von der Partei eine Gefahr für die Demokratie ausgeht, die hinreichend nachgewiesen und bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend konkret beziehungsweise unmittelbar ist. Relevant für die Beurteilung dieser Frage sind insbesondere auch Umfragewerte, die eine realistische Möglichkeit der Partei widerspiegeln, an die Macht zu kommen.

Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht eingehend mit diesem Kriterium auseinandergesetzt und dargelegt, dass das dringende soziale Bedürfnis mit dem Tatbestandsmerkmal der Potentialität hinreichend erfasst ist. Allerdings könnte das Potentialitätskriterium insbesondere die zeitliche Dimension des dringenden sozialen Bedürfnisses nicht hinreichend erfassen. Dagegen spricht jedoch zunächst, dass weder „pressing social need” noch das französische „besoin social impérieux” oder die deutsche Übersetzung „dringend” eine insbesondere zeitliche Nähe des drohenden Ereignisses erfordern; vielmehr setzt sich „dringend” immer zusammen aus einem Zeit- und einem Schadenselement: Große Gefahren drängen auch schon mit einigem zeitlichen Vorlauf, kleinere Gefahren erst, wenn sie sich unmittelbar realisieren könnten. Dass mit einem Parteiverbot aber nur große Gefahren adressiert werden, ist bereits auf Tatbestandsebene sichergestellt durch die hohen Schwellen für die Verfassungsfeindlichkeit und die Potentialität. Nach dem hier vorgeschlagenen Prüfungsmaßstab kommt noch eine strenge Prüfung der Beeinträchtigung beziehungsweise Beseitigung hinzu.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der EGMR den genauen Verbotszeitpunkt ausdrücklich dem Ermessen der Konventionsstaaten über­lässt. In Refah Partisi hielt der Gerichtshof fest, er könne die nationalen Gerichte weder dafür kritisieren, zu früh gehandelt zu haben — mit dem Risiko, voreilig einzugreifen, bevor die Gefahr Gestalt angenommen habe —, noch dafür, nicht gewartet zu haben, wenn dadurch das politische System gefährdet würde. Ein fixer zeitlicher Schwellenwert ist dem EGMR-Prüfprogramm damit gerade fremd.

Schließlich ist der vordergründig auffällige Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG keine eigenständige Verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmt — während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese als zentrales Prüfinstrument einsetzt —, bei näherer Betrachtung kein substantieller Widerspruch. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein dogmatischen Unterschied ohne Relevanz in der Sache, da die vom EGMR geforderte Proportionalität des Verbots zur Schwere des Eingriffs funktional durch das Potentialitätskriterium abgebildet wird.

Ein bislang noch nicht näher beleuchtetes Problem ist, ob die EMRK — anders als das Grundgesetz — zu einer näheren Begründung für die Auswahl zwischen dem Verbot nach Art. 21 Abs. 2 GG und dem Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG zwingt. In seiner Entscheidung zur türkischen Partei DTP hatte der EGMR angedeutet, dass die Abwägung zwischen einem Parteiverbot und einem Ausschluss von staatlicher Finanzierung ein relevanter Faktor für die Frage der Verhältnismäßigkeit sein könnte, wenn die entsprechende Verfassung beide Mittel vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Punkt im NPD-II-Urteil kurz angeschnitten, musste ihn aber nicht entscheiden, weil seinerzeit ein Finanzierungsausschluss im Grundgesetz nicht vorgesehen war.

Allerdings hat schon der EGMR selbst weder in der genannten Entscheidung noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Gebot zum vorrangigen Ausschluss von der staatlichen Finanzierung statuiert. Insbesondere hat er keine Maßstäbe für eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung angeboten — was auch den bereits dargestellten Schwierigkeiten begegnen würde (siehe oben F.II). Schließlich hat aber die Angemessenheitsprüfung im Falle der Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 GG der Verfassungsgeber bereits vorweggenommen: Die Schwellen für die Verfassungs­feindlichkeit sind enorm hoch; hat eine verfassungsfeindliche Partei auch noch das Potential, ihre Ziele durchzusetzen, geht das Grundgesetz von der Angemessenheit eines Verbots aus.

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