Gegen die Menschenwürde gerichtetes Verhalten
Für Verhalten, das sich gegen die Menschenwürde richtet, bietet die „Ugah-Ugah”-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 die geeigneten Maßstäbe. Gegenstand der Entscheidung war eine rassistische Beleidigung eines Betriebsratsmitglieds gegenüber einem Schwarzen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah”. Daraufhin wurde dem Betriebsratsmitglied außerordentlich gekündigt. Dieses erhob Arbeitsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Die Kündigung wurde in allen Instanzen für wirksam erachtet. Daraufhin erhob das Betriebsratsmitglied Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
Die Urteile legen ausführlich dar, dass die Äußerung „Ugah, Ugah” gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen für sich genommen einen Charakter hat, der die dem Beschwerdeführer auch im Betrieb zustehende Meinungsfreiheit zurücktreten lässt. Dabei haben sich die Arbeitsgerichte nicht ausdrücklich festgelegt, ob sie dies als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde ansehen. Sie begründen aber ausführlich, dass es sich um menschenverachtende Diskriminierung handelt. Eine solche lässt sich unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen. Das ergibt sich daraus, dass die Menschenwürde entgegen Art. 1 Abs. 1 GG angetastet wird, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse” verletzt wird.
Das Bundesverfassungsgericht erkennt eine Menschenwürdeverletzung also darin, dass eine Person nicht als Mensch, sondern auf eine Weise adressiert wird, die ihr Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse” im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt.
Allgemein setzt ein Angriff auf die Menschenwürde voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und sein Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird.
Diese Erwägungen werden an den Stellen im Gutachten weiter ausgeführt, an denen Anlass dafür besteht.