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Ausgangspunkt: Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte in den SRP- und KPD-Parteiverbots­verfahren noch auf eine strikte Unterscheidung zwischen „Beeinträchtigung” und „Beseitigung” verzichtet und „als definitorische Annäherung auf die Schwächung, Untergrabung beziehungsweise Zersetzung sowie die planmäßige Hetze, Verächtlichmachung und Verhöhnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zurückgegriffen”. Seit dem NPD-II-Urteil geht es indes von einem eigenständigen Anwendungsbereich und Regelungsgehalt der beiden Handlungsvarianten aus.

„Beseitigen” bezeichnet danach die Abschaffung zumindest eines Wesens­elements der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung. „Beeinträchtigen” erfasst demgegenüber Fälle, in denen eine Partei „mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt”.

Das Bundesverfassungsgericht geht von einem Beeinträchtigen aus,

wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt. Ein „Beeinträchtigen” liegt daher bereits vor, wenn eine Partei, selbst wenn sie noch nicht erkennen lässt, welche Verfassungsordnung an die Stelle der bestehenden treten soll, qualifiziert die Außerkraftsetzung der bestehenden Verfassungsordnung betreibt. Ausreichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen. (…) Allerdings ist nicht jede verfassungswidrige Forderung für sich genommen ausreichend, um das Ziel einer Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Partei sich gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein Partei­verbotsverfahren nur zu Zwecken des präventiven Verfassungsschutzes und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden kann.

Mit den unverzichtbaren, fundamentalen Prinzipien sind wiederum die drei oben beschriebenen Elemente (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechts­staatlich­keit) gemeint.

Der Unterschied zwischen beiden Varianten liegt also explizit nicht darin, dass sich die Beseitigung gegen alle, das Beeinträchtigen nur gegen eines oder zwei Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung richte, sondern liegt in der unterschiedlichen Intensität der Einwirkung auf (mindestens) eines dieser Elemente.

Die vorgenannte Definition markiert einen Fortschritt gegenüber der bisherigen Judikatur, bedarf aber der weiteren Ausarbeitung. Denn die Frage, wann verfassungsfeindliche Ziele oder Verhalten „hinreichend intensiv” sind, um die Schwelle der „spürbaren Gefährdung” zu überschreiten, beantwortet das Bundesverfassungsgericht nicht. Richtigerweise ist dafür — ausgehend vom Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG — die freiheitliche demokratische Grundordnung als einheitliches Schutzgut der Vorschrift zu betrachten (dazu unter C.II). Für die Gefahr, die von verfassungsfeindlichen Zielen ausgeht, sind ihre Eintrittswahr­schein­lichkeit und die Bedeutung der angestrebten Maßnahmen entscheidend (dazu unter C.III). Für verfassungsfeindliches Verhalten ergibt sie sich aus der Skalierungswahrscheinlichkeit und wiederum ihrer Bedeutung (dazu unter C.IV). Schließlich sind alle verfassungsfeindlichen Maßnahmen und Verhaltensweisen in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführen, aus der sich das Ausmaß der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergibt (dazu unter C.V).

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