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Grundsätze für die Auslegung von Äußerungen

Zur Bestimmung sowohl der vorherrschenden Ideologie als auch der verfolgten rechtlichen Maßnahmen sind die Maßstäbe zur Auslegung der Äußerungen der Anhänger*innen der Partei entscheidend. Dabei ist es im Rahmen der rechtlichen Würdigung einer Meinungsäußerung nicht ausgeschlossen, dass ein Ausein­ander­fallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn berücksichtigt wird und der Bedeutungsinhalt über die reine Wortinterpretation hinausgehen kann.

Im Kontext des Art. 21 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht die Frage der anzuwendenden Auslegungsregel nicht ausdrücklich geklärt. Weder in der SRP- oder KPD-Entscheidung noch in den Entscheidungen zur NPD und zur NPD/Die Heimat hat das Gericht sie problematisiert.

Allerdings hat zu dem (Vereins-)Verbot des Presseunternehmens COMPACT das Bundes­ver­waltungs­gericht ausgeführt, dass „im Rahmen der Überprüfung eines gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen ausgesprochenen Vereinsverbots” bei mehrdeutigen Äußerungen Behörden und Gerichte sanktions­rechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvoll­zieh­baren und tragfähigen Gründen auszuschließen hätten, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen; andernfalls könne der Schutz der Presse- und Medienfreiheit durch ein Vereinsverbot unterlaufen werden.

Als Belege für diesen Maßstab hat das Gericht die allgemeine äußerungsrechtliche Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts zu straf- und zivilrechtlichen Sanktionen angeführt. Die für den Äußernden günstige Auslegungsregel begründet das Bundesverfassungsgericht damit, dass eine staatliche Sanktion für vergangene Äußerungen einschüchternde Wirkung für die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung haben könnte. Auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Verbot von Wahlplakaten der NPD verwendeten diese Formel und beriefen sich wiederum auf die allgemeine äußerungsrechtliche Rechtsprechung; in beiden Fällen war jedoch im Rahmen einer ordnungsrechtlichen Verfügung inzident der Straftatbestand der Volksverhetzung zu prüfen.

In seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der AfD gegen die Entscheidung des OVG Münster zur Einstufung der AfD als Verdachtsfall ließ es das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen, ob für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebotene Begründungstiefe im Kontext der Beobachtung einer Partei auf diese Rechtsprechung zu straf- und zivilgerichtlichen Sanktionen abzustellen sei. Damit hat es den Maßstab aus der eingangs zitierten COMPACT-Entscheidung nicht auf eine Partei übertragen. Das überzeugt, weil im Falle des Verbots eines Presse- und Medien­unternehmens im Ergebnis die Meinungsäußerung selbst Gegenstand von Auslegung und Verbot ist, während im Falle des Art. 21 Abs. 2 und 3 GG die Meinungsäußerung nur Interpretationshilfe für die Ermittlung des politischen Konzepts einer Partei ist — und diese (nicht die Meinungsäußerung) mit Rechtsfolgen belegt wird.

Eine Alternative zu der sanktionsrechtlichen Auslegungsregel wäre die für zivilrechtliche Unterlassungsansprüche: Sie scheiden bei mehrdeutigen Äußerungen nicht schon deshalb aus, weil auch eine das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht beeinträchtigende Deutungsvariante möglich ist. Das Bundesverfassungsgericht begründet diesen gegenüber der Sanktionsrecht­sprechung abweichenden Maßstab damit, dass ein gleicher Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung bei Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen nicht bestehe. Hier sei im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit habe, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen sei.

Vor diesem Hintergrund spricht viel für einen funktional eigenständigen Auslegungsmaßstab, weil Art. 21 Abs. 2 GG eine eigenständige Schutzrichtung hat, weil der Kontext von einer Partei zuzurechnenden Äußerungen größer ist und weil politische Kommunikation besonders anfällig für strategische Ambivalenz ist.

Parteiverbot und Finanzierungsausschluss sind keine Sanktionen, sondern Mittel des präventiven Verfassungsschutzes. Sie bestrafen nicht vergangenes Verhalten, sondern sollen die Realisierung eben jener Gefahr verhindern, die sich in der zu interpretierenden Äußerung andeuten könnte.

Weiter schützen die Auslegungsregeln für straf- und zivilrechtliche Sanktionen — wie dargelegt — die Äußernden vor belastenden Folgen einer konkreten Meinungsäußerung. Von einem Parteiverbot oder einem Finanzierungs­ausschluss wären aber unmittelbar die Partei sowie deren Mitglieder in ihrer Mitgliedschaft betroffen; es geht nicht um die einzelne Meinungsäußerung und den Äußernden selbst treffen keine Rechtsfolgen — es geht um die Vereinigung. Die verfassungsrechtliche Kollision verläuft folglich primär zwischen der Parteienfreiheit nach Art. 21 Abs. 1 GG und dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, nicht zwischen der Meinungs­äußerungsfreiheit und anderen Individualrechtsgütern. Dementsprechend wirkt die potentielle Einschüchterung nicht zulasten der Meinungsfreiheit, sondern zulasten der freien Ausrichtung der Partei.

Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 2 und 3 GG ist auch der Kontext für die Auslegung sehr viel größer: Es kommt für die Bestimmung des objektiven Sinngehalts einer Äußerung mehr als bei einer Einzelperson darauf an, diesen Kontext — Programmsätze, Äußerungen von Parteikolleg*innen — mit zu berücksichtigen.

Parteien haben es außerdem selbst in der Hand, etwaige verfassungsfeindliche Interpretationen von Aussagen ihrer Funktionär*innen für die Zukunft richtigzustellen oder sich von diesen Aussagen durch Parteiordnungs­maßnahmen gegen die Äußernden zu distanzieren und dadurch ihre Zurechnung zur Partei zu unterbrechen. Das unterscheidet diese Äußerungen grundlegend von Äußerungen, für die — nicht mehr abwendbare — Sanktionen drohen.

Schließlich ist bei verfassungswidrigen Parteien zu berücksichtigen, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit ihre wahren Absichten mit Blick auf die genannten Konsequenzen verschleiern könnten. Der Herausforderung bewusster Verschleierung der wahren Absichten einer Partei — also strategischer Ambivalenz — wäre mit einer aus der sanktions­rechtlichen Rechtsprechung zu Meinungsäußerungen gewonnenen Mehrdeutig­keits­regel kaum beizukommen.

Daraus folgt, dass die Auslegungsregeln aus der Rechtsprechung zu straf- und zivilrechtlichen Sanktionen nicht zu übernehmen sind. Näher lägen die Maßstäbe für die Auslegung von Äußerungen im Rahmen von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen: Diese Ansprüche sind auf die Zukunft gerichtet, sollen also präventiv wirken; und wie auch eine Partei hat der mit einem Unterlassungsanspruch Konfrontierte die Möglichkeit, durch künftiges Verhalten eine belastende Rechtsfolge zu vermeiden. Allerdings ist mit der Parteifreiheit und dem Ausnahmecharakter von Parteiverboten auch eine Auslegungsregel unvereinbar, die ein die Partei belastendes Verständnis einer Äußerung erlaubt, solange dieses Verständnis nur nicht fernliegt. Denn der Maßstab des „nicht Fernliegenden” hätte für Funktionär*innen einer Partei eine erhebliche einschüchternde Wirkung: Sie müssten nicht nur die wahrscheinlichste Interpretation ihrer Worte im Blick behalten, sondern sämtliche plausiblen Deutungsvarianten antizipieren und vermeiden. Eine solche Anforderung ginge über das hinaus, was die Möglichkeit zur Korrektur und Distanzierung kompensieren kann.

Nach alldem ist für eine autonome Auslegungsregel ein Mittelweg zu bestimmen. Danach gilt für die Auslegung von mehrdeutigen Äußerungen im Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 2 und 3 GG, dass eine die Partei belastende Auslegung dann geboten ist, wenn diese Deutung unter mehreren möglichen die naheliegendste ist, also die belastende Lesart gegenüber jeder entlastenden Lesart überwiegt — ohne dass letztere positiv ausgeschlossen werden müsste. Für die Bestimmung dessen, was am nächsten liegt, ist indes ein größerer Kontext als bei gewöhnlichen Meinungsäußerungen zu berücksichtigen. Das bedeutet für die Auslegung von doppeldeutigen Begriffen, Anspielungen und Codewörtern, die Eingeweihten die verfassungsfeindliche Botschaft vermitteln und zugleich eine harmlose Lesart für die Öffentlichkeit bereithalten, dass zum Beispiel die Kenntnis von ihrer strategischen Verwendung zu berücksichtigen ist. Eine solche Strategie darf einer Partei allerdings nicht unterstellt, sondern muss ihrerseits nachgewiesen werden.

Dieser Ansatz gibt weder die Grundrechts­bindung des Verfahrens auf noch lässt er die wehrhafte Demokratie an dem — erwiesenen — Einsatz von Mehrdeutigkeit scheitern.

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